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Bundesblatt

78, Jahrgang.

Bern, den 1. April 1926.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Pranken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrckungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeil« oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * Clé, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend 1. Genehmigung des zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Biel und der (Biel)-Mett-Meinisberg-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages, 2. Aenderung der Konzession der Schmalspurbahn von (Biel)-Mett nach Meinisbere.

(Vom 30. März 1926.)

1. Die (Biel)-Mett-Meinisberg-Bahn, die von jeher mit Defiziten ankämpfen hatte und aus diesen Gründen im Jahre 1928 den Betrieh einstellen musste, hat in letzter Zeit ihren Betriebs- und Finanzhaushalt unter der finanziellen Mitwirkung des Staates Bern, sowie der Gemeinden Biel, Orpund, Safnern und Meinisberg durchgreifenden Sanierungsmassnahmen unterzogen, als deren eine die Einrichtung des elektrischen Betriebes unter gleichzeitiger Übernahme desselben durch die städtischen Strassenbahnen von Biel erscheint.

Das Unternehmen hatte, was hier beiläufig erwähnt sei, seinerzeit zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Betriebes die eidgenössisch-kantonale Hilfeleistung gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 erhalten. Anlässlich der Sanierung verzichteten Kanton und beteiligte Gemeinden auf ihre daherjgen Forderungen vollständig, wogegen die vom Bund geleistete Anteilshälfte (Fr. 45,000) im ersten Pfandrange bestehen geblieben und von der Gesellschaft nach Massgabe des Art. 9 des Bundesbeschlusses weiter zu verzinsen und zu amortisieren ist. Mit Eingabe vom 8. Dezember 1925 legt die Bahnverwaltung den mit der Stadt Biel am 25. November 1925 abgeschlossenen Betriebsvertrag zur Genehmigung vor.

Nach Art. 2 und 8 dieses Vertrages stellt die (Biei)-Mett-Meinisberg-Bahn (B.M.B.) in ihren Kosten ihre Bahnanlage zwischen der Anschlussweiche beim «Bären» in Mett und dem Endpunkt in Meinisberg in betriebsfähigen Zustand für elektrischen Betrieb und übernimmt die Einwohnergemeinde Biel pachtweise den Betrieb auf die Dauer von 10 Jahren.

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Gemäss Art. 4 fallen der Einwohnergemeinde Biel sämtliche Betriebseinnahmen und Nebeneinnahmon, anderseits alle Betriebsausgaben, welcho die Verwaltung, den Unterhalt und die Bewachung der Bahn, den Zugsdienst, den Fahr- und Werkstättedienst, sowie die Einlagen in den Erneuerungsfonds betreffen, zu. Die Gemeinde trägt auch die Brand- und Grundsteuern für die Liegenschaften der B. M. B.

Art. 5 verpflichtet u. a. die Gemeinde zur Führung von täglich mindestens 5 Zugspaaren zwischen Biel-Bahnhof und Meinisberg. Die Aufstellung des Fahrplanes, der Taxordnung, sowie die allfällige Einführung eines Güterverkehrs ist Sache der Verständigung beider Vertragsparteien. Einer solchen sind auch die Fragen vermehrter Fahrleistungen und Taxermässigungen bei Erzielung namhafter Betriebsüberschüsse, sowie der Verzinsung des Hilfeleistungsdarlehens der Eidgenossenschaft vorbehalten (Art. 12 und 13).

Die Art, 6 und 7 ordnen die Rechnungsführung und die Verwaltung des Erneuerungsfonds. Art. 8 enthält Bestimmungen über die Äufnung eines Eeservefonds durch die B.M.B, aus den ihr nach Bestreitung der Kosten für die Sanierung und Elektrifizierung verbleibenden Mitteln. Dieser Fonds dient zur Deckung allfälliger Betriebsdefizite. Für den Fall, dass er hierzu nicht ausreichen sollte, sind Betriebszuschüsse der an der Bahn interessierten Gemeinden vorgesehen. Entsprechende Verpflichtungen dieser Gemeinden hegen vor, Anstellung und Entlassung des Personals ist laut Art. 11 Sache der betriebsführenden Gemeinde.

Unterlassung der Kündigung ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gilt als Erneuerung des Vertragsverhältnisses von Jahr zu Jahr (Art. 14).

Die übrigen Bestimmungen veranlassen uns nicht zu besonderer Erwähnung.

2. Die neue Betriebsart, sowie die Verpachtung des Betriebes bedingen eine Konzessionsänderung. Die Strassenbahnen von Biel sind nämlich nicht in der Lage, den Güterverkehr zu übernehmen, so dass die Verpflichtungen, wie sie in der Konzession für die Biel-Meinisberg-Bahn enthalten sind (Beförderung von Personen und Sachen einsehliesslich lebender Tiere, ohne jede Einschränkung), nicht eingehalten werden könnten. Der Verwaltungsrat der B.M.B, ersucht deshalb mit Eingaben vom 7. September und 11. Dezember 1925 um Änderung der durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1909 (E. A. S.

XXV. 424) erteilten und durch
Bundesbeschlüsse vom 12. März und 20. Juni 1912 (E. A. S. XXVIII. 60 und 101) abgeänderten Konzession, und zwar in dem Sinne, dass die Transportpflicht (wie bei den Strassenbahnen von Biel) auf die Beförderung von Personen und Handgepäck beschränkt werden solle.

Möglicherweise wird später ein Stückgutverkehr eingerichtet werden. Für die Personen- und Gepäckbeförderung sollen die nämlichen, Höchsttaxen gelten, wie auf dem Netze der Bieler Strassenbahnen.

499 Hiergegen ist nichts einzuwenden. Wir haben demgemäss die Ersetzung der Art. 15 bis 25 der Konzession durch entsprechende neue Bestimmungen vorgesehen und die Gelegenheit benutzt, die Art. 28 und 29 (neu 22 und 28) mit dem Wortlaut der neueren Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen.

Der Begierungsrat des Kantons Bern hat mit Beschluss vom 11. Dezember 1925 dem abgeschlossenen Betriebsvertrag die Genehmigung erteilt und dem Konzessionsabänderungsgesuch zugestimmt. Ebenso bat der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft sein Einverständnis mit dem hiemach wiedergegebenen Beschlussesentwurfe erklärt.

Wir beehren uns, Ihnen die Annahme dieses Beschlussesentwurfes zu empfehlen und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 80. März 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Eaeslin.

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Einwohnergemeinde der btadt Biel und der (Biel)-Mett-Meinisberg-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages, Aenderung der Konzession der Schmalspurbahn von (Biel)-Mett nach Meinisberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. verschiedener Eingaben der (Biel)-Mett-Meinisberg-Bahn vom 7. September, 8./11. Dezember 1925 und 7. Februar 1926, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 80. März 1926, beschliesst: I. Per zwischen der Einwohnergemeinde Biel und der (Biel)-Mett-Meinisberg-Bahn am 25. November 1925 abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem

500 Vorbehalte genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Gemeinde Biel übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pf hebten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auch die Bahneigentümerin haftet.

II. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1909 (E. A. 8. XXV 424) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 12. März und 20. Juni 1912 (E. A. S.

XXVIII60 und 101) abgeänderte Konzession einer Schmalspurbahn von (Biel)Mett nach Meinisberg -wird neuerdings wie folgt abgeändert: 1. Nach Art. 11 wird ein neuer Art. 12 mit folgendem Wortlaut eingeschaltet : «Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Handgepäck. "Über die Einrichtung eines Güterdienstes entscheidet im Bedarfsfälle der Bundesrat. Zur Beförderung von lebenden Tieren ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.» 2. Die bisherigen Art. 12 bis 14 erhalten die Nummern 18 bis 15. Im neuen Art. 15 wird der letzte Satz gestrichen.

8. Die bisherigen Art. 15 bis 25 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt : «Art. 16. Für die Beförderung von Personen darf eine Taxe von 15 Kappen für den ersten und von 10 Eappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge bezogen werden. Die Mindesttaxe für eine einzelne Fahrt darf 20 Eappen betragen.

Kinder unter 4 Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann. Wird dafür besonderer Platz beansprucht, so ist die entsprechende Personentaxe zu bezahlen.

Art. 18. Die Taxen für die Beförderung von Gütern setzt der Bundesrat fest.

Art. 19. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.» 4. Die bisherigen Art. 26 bis 81 erhalten die Nummern 20 bis 25.

5. Die neuen Art. 22 und 28 (bisher 28 und 29) werden wie folgt abgeändert: «Art. 22. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das

501 Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in 6 aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Bechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % dos Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung. » «Art. 23. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Beservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Bücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt; d. die Beisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.» 6. Im neuen Art. 25 (bisher 31), dritte Zeile, ist «Art. 30» durch «Art. 24» zu ersetzen.

III. Der Bundesrat ist mit dem Volbmg dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

-B-

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07.04.1926

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