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Bundesblatt "78. Jahrgang.

Bern, den 16. Juni 1926.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, M Franke» im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 3.November 1923 in Genf abgeschlossene internationale Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten.

(Vom 8. Juni 1926.)

Die am 8. November 1928 in Genf von den Vertretern von zweiunddreissig Staaten angenommene und unterschriebene Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten ist, nachdem sie von sieben Regierungen ratifiziert worden war, unter diesen am 27. November 1924 in Kraft getreten.

Vom Wirtschaftskomitee des Völkerbundes ist daher der einstimmige Wunsch geäussert worden, die übrigen Staaten, welche die Vereinbarung ebenfalls unterschrieben hatten, möchten die Ratifikation gleichfalls möglichst rasch vollziehen.

Nach allseitiger Prüfung dieser internationalen Übereinkunft und nach -Anhörung der Organe des Handels und der Industrie unterbreiten wir Ihnen die Konvention mit dem Antrage auf Genehmigung.

I. Entstehung der internationalen Übereinkunft betreffend die Vereinfachung der Zollformalitäten.

Im September 1921 beauftragte der Völkerbundsrat sein Wirtschaftskomitee, die verschiedenen Verpflichtungen zu prüfen, die den Mitgliedern des Völkerbundes aus dem Wortlaut des Artikels 23 e des Statuts des Völkerbundes erwachsen. Der erwähnte Artikel hat folgenden Wortlaut: Die Mitglieder des Völkerbundes erklären: e. dass sie die erforderlichen Bestimmungen treffen werden, um die Freiheit der Verbindungswege und der Durchfuhr zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten, sowie um eine gerechte Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbundes sicherzustellen. In dieser Hinsicht soll den besondern Bedürfnissen der im Kriege von 1914--1918 verwüsteten Gebiete Rechnung getragen werden,» Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

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Das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes, von der zutreffenden Auffassung ausgehend, das» zu allen Zeiten zu komplizierte, unnötige oder willkürlich erschwerte Zollformalitäten der normalen Entwicklung des internationalen Handels hinderlich waren und dass mit der Annahme des Völkerbundsstatuts durch die verschiedenen Staaten nun die Verpflichtung zur Vereinfachung der Xollformalitäten für die VölkerbundsinitgHeder durch den erwähnten Artikel 23 festgelegt sei, schlug dem Völkerbundsrate die Einberufung einer internationalen Konferenz vor, welcher die Aufgabe zugewiesen wurde, die dahinzielenden Bestrebungen der Einzelstaaten zusammenzufassen und zu leiten.

Am 16. September 1922 pflichtete der Völkerbundsrat dem Vorschlage des Wirtschaftskomitees bei und beauftragte dasselbe mit der Vorbereitung dieser Konferenz. Dabei stellte er aber ausdrücklich, fest, dass die Besprechung über diesen Gegenstand mit den Einzelstaaten &ich durchaus nur mit den Zollund ahnlichen Formalitäten zu befassen haben solle, unter Ausschluss aller Eragen, welche die Zollpolitik der Staaten oder deren Handelsabkommen berühren konnten.

Das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes legte dem Völkerbundsrat, nachdem es in zwei Konferenzen von Zollfachleuten der verschiedenen Länder, an denen auch die Schweiz vertreten war, die Einzolfragen vom technischen.

Standpunkt aus hatte begutachten lassen, zuhanden der internationalen Konferenz feste Anträge vor, die als Eahmen für das Diskussionsprogramm dienen konnten.

Der Völkerbundsrat setzte die in Aussieht genommene Konferenz der Einzelstaaten auf den 15, Oktober 1928 fest. An derselben beteiligten sich vierunddreissig Staaten, Mitglieder und Nichtmitglieder des Völkerbundes.

Die Schweiz liess sich durch höhere Beamte der Zollverwaltung, deren Stellung sie für die Beratung der fraglichen Materie besonders geeignet erscheinen liess, vertreten.

Nach dreiwöchiger Beratung wurde die Konvention nach beiliegendem Wortlaut von den Abgeordneten der Einzelstaaten einstimmig angenommen.

Die Vertreter der Schweiz waren vom Bundesrat ermächtigt worden, diesesAbkommen vorbehaltlich der Ratifikation ebenfalls zu unterschreiben.

II. Grundzüge und Form der Übereinkunft, Die Konvention zerfällt in 3 Hauptstücke: 1. die eigentliche Konvention, 2. das Unterzeichnungsprotokoll, 3. die Schluss-Akte.

Die eigentliche Konvention weist 80 Artikel auf, von denen die ersten 16 lauter Fragen materieller Natur regeln. Die Artikel 17 bis 30 enthalten Bestimmungen über die Unterschrift, die Eatifikation, die Kündigung, die An-

871 Wendung etc. und Vorschriften für die Behandlung und Begelung von Differenzen, die über die Auslegung und Anwendung der Konvention zwischen den einzelnen Vertragsstaaten entstehen könnten.

Das Protokoll, das dio nämliche Gesetzeskraft haben soll, wie die Konvention selbst, enthält eine Auslegung gewisser Bestimmungen der Konvention, sowie gewisse Vorbehalte und Ausnahmen, die von einzelnen Vertragsstaaten im Einverständnis rnit der Konferenz formuliert worden sind.

In der Schlussakte figurieren ein kurzer Verhandlungsbericht und eine Eeihe von Wünschen der Konferenz betreffend Fragen, die zurzeit noch nicht Gegenstand von vertraglichen Verpflichtungen bilden können, auf die aber die Konferenz doch das besondere Augenmerk der Vertragstaaten lenken wollte für den Fall späterer vertraglicher Abmachungen.

III. Die einzelnen Bestimmungen der Konvention.

Artikel 1.

Dieser Artikel enthält unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 23 der Völkerbundssatzung die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihre Handelsbeziehungen nicht durch übertriebene, nutzlose oder willkürliche Zoll- und ähnliche Formalitäten einzuengen; ebenso verhält er die Vertragsstaaten dazu, die Bestimmungen ihrer Gesetze, Ausführungsverordnungen und Verwaltungsmassnahmen zu prüfen und sie von Zeit zu Zeit den Bedürfnissen des Aussenhandels anzupassen.

Artikel 2.

Hier wird in Fortsetzung des Gedankens von Artikel l die Verpflichtung aufgestellt, dass die Vertragsstaaten in Gesetzgebung und Verfahren betreffend Zoll- und ähnliche Fragen den Grundsatz der gerechten Behandlung genau befolgen und dass sie sich eine ungerechte Sonderbehandlung eines Vertragsstaates versagen. Dieses Prinzip soll auch Geltung haben, wenn einzelne Staaten unter sich zufolge ihrer Gesetze oder ihrer Handelsabkommen die Erteilung grosserer Erleichterungen zugestehen, als die, welche in dem vorliegenden Abkommen vorgesehen sind.

Da die schweizerische, Zollgesetzgebung und die Ausführungsbestimmungen dazu die in den Art. l und 2 der Konvention aufgestellten Grundsätze stets befolgt haben und die Schweiz die Anwendung übertriebener, nutzloser oder willkürlicher Formalitäten in Zoll- und ähnlichen Fragen nicht kennt, geben uns diese Artikel zu besondorn Bemerkungen nicht Anlass.

Artikel 8.

Nach Art. 3 verpflichten sich die Konventionsstaaten, die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, sobald es die Umstände erlauben (dès que les circonstances le permettront), möglichst zu reduzieren (à réduire au minimum). Anderseits

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sollen, gemäss lit. a bis e des Art. 3, mit Bezug auf die Ein- und Ausfuhrbewilligungen Massnahmen getroffen werden, um a. die Bedingungen zur Erlangung der Bewilligungen und die erforderlichen Formalitäten allgemein bekanntzumachen, b. und c. das Verfahren bei der Erteilung der Bewilligungen mögliehst einfach und beschleunigt zu gestalten, d. missbräuchliche Verwendung der erteilten Bewilligungen namentlich dadurch zu verhüten, dass keine übertragbaren Bewilligungen ausgestellt werden, und um schliesslich e. eine gerechte Verteilung allfälljger Kontingente zu gewährleisten.

Bei der Prüfung dieser Bestimmungen, die über die Begelung eigentlicher Zollformalitäten hinausgehen und in das Gebiet der Zollpolitik eingreifen, ist zu berücksichtigen, dass schweizerischerseits die aus wirtschaftlichen Gründen erlassenen Einfuhrbeschränkungen durch Erteilung allgemeiner Einfuhrbewilligungen bis zum 31. Dezember 1925 vollständig abgebaut wurden und mit dem 81. März 1926 auch der bezügliche Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 ausser Kraft trat. Die Ausfuhrbeschränkungen sind für die meisten Waren gänzlich aufgehoben, und für die wenigen übrigen Waren (einige Rohstoffe, Gold und Hartkäse) sind auch hier allgemeine Bewilligungen erteilt, ausgenommen für Hartkäse, dessen Ausfuhr aber auf Ende Juli 1926 ebenfalls freigegeben werden soll.

Die Bestimmung, die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen auf ein Mindestmass herabzusetzen, ist also schweizerischerseits schon erfüllt. Übrigens haben wir solche Beschränkungen stets als vorübergehende Massnahmen betrachtet, die sich nur Tinter ausserordentlichen Umständen rechtfertigten und, sobald es die Verhältnisse erlaubten, wieder einem möglichst freien Warenaustausch Platz zu machen hatten.

Die Bestimmungen über das Verfahren bei Erteilung von Ausnahmebewilligungen (lit. a--e) geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass, Unserseits sind die Beschränkungen während ihres Bestehens in diesem Sinne gehandhabt worden.

In diesem Zusammenhange sei noch darauf hingewiesen, dass, gestützt auf eine Besolution, die die fünfte Völkerbundsversammlung am 25. September 1924 unter Bezugnahme auf Art. 8 der vorliegenden Konvention gefasst hat, das Wirtschaftskomitee des Völkerbundes mit der Prüfung der Frage beschäftigt ist, ob es nicht möglich und angezeigt wäre, eine gesonderte internationale
Verständigung herbeizuführen zur endgültigen Abschaffung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, vorbehaltlich der Massnahmen zum Schutze der Lebensinteressen der Staaten.

Artikel 4.

Dieser Artikel enthält die Verpflichtung, keine Massnahmen betreffend dio Eegelung des Zollwesens, der Tarife, der Ein- und Ausfuhrverbote und

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-beschränkungen oder Änderungen an bestehenden Vorschriften vorzunehmen ohne vorherige Publikation.

Eine Abschwächung der Verpflichtung liegt jedoch im Schlusssatze dieses Artikels, der besagt, dass, wo in Ausnahmefällen die Gefahr besteht, dass die vorherige Veröffentlichung die Lebensinteressen des Landes gefährden könnte, die Verpflichtung ihren bindenden Charakter verliert. In diesen Fällen muss indessen die Veröffentlichung mögliehst mit der Inkraftsetzung der getroffenen Massnahmen zusammenfallen.

Das in diesem Artikel niedergelegte Verfahren betreffend die Inkraftsetzung von Zoll- und ähnlichen Vorschriften deckt sich mit der in der Schweiz von jeher befolgten Praxis.

Artikel 5.

Nach dem Wortlaut dieses Artikels sind Umarbeitungen der Zolltarife oder Teilmassnahmen, die sich auf eine beträchtliche Anzahl von Artikeln beziehen, genau und übersichtlich der Öffentlichkeit bekanntzugeben, wobei alle bei der Warenabfertigung zur Erhebung gelangenden Gebühren etc. anzugeben sind. Den Handeltreibenden der Vertragsstaaten muss die Möglichkeit der Einholung amtlicher Auskünfte über den Zolltarif und über den für eine bestimmte Ware in Frage kommenden Zollansatz verschafft werden.

Das in diesem Artikel beschriebene Verfahren wird in der Schweiz von jeher angewendet.

Artikel 6.

Art. 6 sieht die Verpflichtung vor, dass von allen zur Veröffentlichung gelangten Vorschriften der in Art. 4 und 5 genannten Art den Vertragsstaaten und dem internationalen Bureau für die Veröffentlichung der Zolltarife in Brüssel die erforderlichen Exemplare sofort zugestellt werden.

Auch dieser Bestimmung kann seitens der Schweiz ohne Schwierigkeit nachgelebt werden.

Artikel 7.

Dieser Artikel sieht die Verpflichtung vor, dass denjenigen Personen, welche durch Zoll- oder ähnliche Massnahmen geschädigt sein sollten, ein Beschwerdeschutz im Verwaltungsrechts- oder Schiedsgerichtswege gesichert werde.

Die schweizerische Zollgesetzgebung und namentlich das neue Zollgesetz haben diesen Gegenstand einlässlich und ganz im obenerwähnten Sinne geregelt.

Artikel 8.

Die Bestimmung dieses Artikels, nach welcher eine Ware, über deren Tarit'ierung, Ursprung, Herkunft oder Wert Zweifel bestehen, nicht zurückbehalten werden soll, wenn dies zur Schlichtung des Streites nicht unbedingt nötig ist, hat schon längst in der schweizerischen Zollgesetzgebung Eingang gefunden und wird auch nach dem neuen Zollgesetz angewendet werden.

874 Artikel 9.

Dieser Artikel enthält die Verpflichtung, den Völkerbund über die Einführung oder Erweiterung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Vereinfachungen auf dem Laufenden zu halten. Gegen diese Verpflichtung ist echweizerischerseits nichts einzuwenden.

Artikel 10.

Dieser Artikel sieht vor, dass die zur Wiederausfuhr bestimmten Muster und Modelle der Handelsreisenden grundsätzlich zollfrei sein sollen, dass jedoch Hinterlage oder Sicherstellung des bei Nichteinhaltung der Wiederausfuhrfrist verfallenen Zollbetrages verlangt werden könne.

Bezüglich der zu erfüllenden Formalitäten und Koiitrollrnassnahmen zur Peststellung der Identität der Muster bei ihrer Wiederausfuhr bleibt die Gesetzgebung des Einfuhrlandes vorbehalten. Das Einfuhrland soll die Vergünstigung von der Vorlage einer Legitimation skarto abhängig machen können.

Diese Karte soll überall in der im Anhang zu Artikel 10 festgelegten Form ausgestellt werden und ein Jahr vom Datum der Ausstellung an gültig sein. Die Staaten sollen sich gegenseitig die Stellen mitteilen, die zur Verabfolgung der Karten zuständig sind. Die Karten sollen in der Kegel vom Konsularvisum befreit sein, jedenfalls soll die Visagebühr möglichst niedrig bemessen werden.

Diese Bestimmungen bedeuten nichts Neues und enthalten auch, abgesehen von der Form der Auswciskarte, eigentlich keine absolute Vorschrift. Der Grundsatz der bloss provisorischen Verzollung der Handelsreisendenmuster ist schon heute allgemein durchgeführt. Selbstverständlich ist, dass sich der Zoll die nötigen Kontrollmassnahmen vorbehalten rnuss. Die Bestimmung, dass der Zoll des Einfuhrlandes die vom Zoll des Herkunftslandes angebrachten Erkennungszeichen grundsätzlich als genügend anerkennen solle, liegt im Interesse einer raschen Zollabfertigung, ist jedoch durch den Vorbehalt abgeschwächt, dass ausnahmsweise der Zoll des Einfuhrlandes noch weitere Identitätszeichen soll anbringen können. Die vorgesehene einheitliche Identitätskarte entspricht im wesentlichen den in unsern Handelsverträgen bereits vereinbarten Karten, eine Abweichung besteht namentlich darin, dass die jährliche Gültigkeitsdauer vorn Datum der Ausstellung an gerechnet werden soll, während gegenwärtig die Karten für ein Kalenderjahr ausgestellt werden. Für die Handelsreisenden dürfte die neue Regelung offenbar
von Vorteil sein. Die übrigen Bestimmungen von Art. 10 geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.

Artikel 11.

Die Fälle, in denen Ursprungszeugnisse verlangt werden, sollen nach Möglichkeit beschränkt werden. Die Formalitäten für die Ausstellung und die Annahme der Zeugnisse sollen möglichst einfach sein und allgemein bekanntgegeben werden. Diese Zeugnisse sind von den vom Ausfuhrland ermächtigten und vom Bestimmungsland anerkannten Stellen zu verabfolgen- Es sollen

875 nicht nur die im Ursprungsland, sondern auch die in einem dritten Lande, aus ·dem die Ware reexportiert wird, verabfolgten Ursprungszeugnisse zugelassen werden. Das Konsularvisuni soll grundsätzlich nicht verlangt werden. Trotz Vorlage des Ursprungszeugnisses bleibt der Zollverwaltung des Einfuhrlandes das Hecht vorbehalten, den Warenursprung nachzuprüfen und alle weitern notwendig erscheinenden Ausweise zu verlangen.

Leider ist der von der schweizerischen Delegation gestellte Antrag, dem Einfuhrland zu verbieten, im Ausfuhr- oder Ursprungsland selber Erhebungen und Untersuchungen über den Warenursprung vorzunehmen, nicht angenommen worden. Allerdings ist dieses übrigens mit dor staatlichen Souveränität nicht vereinbare Inquisitionsrecht auch nicht sanktioniert. Jedenfalls könnte es nicht mit Hinweis darauf begründet werden, dass die Zollverwaltung des Einfuhrlandes aussor den Ursprungszeugnissen alle ihr notwendig erscheinenden weitem Ausweise verlangen kann. Diese Frage ist namentlich deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Verzicht auf das Konsularvisum der Ursprungszeugnisse nicht als eine Verpflichtung der Konventionstaaten stipuliert ist, sondern als blosse Empfehlung.

Ein Vorteil für unsere Veredlungsindustrie und den internationalen Zwischenhandel liegt in der Bestimmung, dass die im Eeexportationsland ausgestellten Ursprungszeugnisse in gleicher Weise angenommen werden sollen, "wie die im Produktionsland verabfolgten.

Der Grundsatz, dass das Ausfuhrland die Stellen bestimmt, die zar Verabfolgung der Ursprungszeugnisse zuständig sein sollen, entspricht auch den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusscs vom 30. August 1918 über Ursprungsausweise, sowie verschiedener unserer neuern Handelsverträge (vgl.z.B. Art. 6 der Handelsubereinkunft mit Spanien vom 15. Mai 1922 und Art. 4 des Handelsvertrages mit Österreich vom 6. Januar 1926). Dem Vorbehalt, dass das Einfuhrland diese Stellen noch anerkennen solle, kann zugestimmt werden. Es ist dem Einfuhrland naturgemäss nicht gleichgültig, wer die von ihm geforderten Zeugnisse ausstellt. Ohne triftigen Grund dürfte immerhin das Einfuhrland die Anerkennung der vom Ausfuhrlando ermächtigten Stellen nicht verweigern, anderseits aber vom Ausfuhrland verlangen können, dass es die nötigen Garantien für die Zuverlässigkeit der von ihm ermächtigten
Stellen gibt. Nach ·den Bestimmungen der Übereinkunft soll die Ablehnung einer bereits anerkannten Stelle erfolgen können, wenn das Einfuhrland konstatiert, dass eine Stelle "Unzuverlässige Zeugnisse verabfolgt hat («constate que cet organisme a émis indûment les dits certificats»). Es darf angenommen werden, dass der Einfuhrstaat im gegebenen Falle vorerst dem Ausfuhrstaate von der Beanstandung Kenntnis gibt, damit dieser eine Untersuchung und nötigenfalls Bestrafung oder Beseitigung der fehlbaren Person anordnen und auf diese Weise die Zeugnisstelle, wenn es die Umstände rechtfertigen, rehabilitieren kann.

Die übrigen Bestimmungen über die Ursprungszeugnisse geben uns zu Bemerkungen nicht Anlass.

876 Artikel 12.

Die Konsularfakturen sollen nur verlangt werden dürfen, entweder zur Feststellung des Warenursprungs, falls dieser für die Zulassung der Ware von.

Bedeutung ist (in diesem Falle kann die Konsularfaktur an Stelle des Ursprungszeugnisses treten), oder zur Feststellung des Warenwertes, falls Wertzölle erhoben werden. Die Fassung der Fakturen soll vereinfacht werden, und dieKosten für die Beglaubigung sollen in einer festen, möglichst geringen Gebühr bestehen.

Wenn demnach die Konsularfakturen zwar weiterhin verlangt werden können, so werden sie doch nicht mehr zulässig sein z. B, für bloss statistischeZwecke. Zudem werden die bisher von einigen Staaten in bestimmten Prozenten des Warenwertes erhobenen, den Handel oft bedeutend belastenden Gebühren verschwinden müssen; allerdings bestehen, wie die Erfahrung gezeigt hat, auch über die Angemessenheit der Höhe von festen Gebühren verschiedene Auffassungen, Artikel 18.

Den Konventionsstaaten wird empfohlen, besondere Abmachungen zu treffen über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Stempeln oder Marken, für Waren, deren Zollbehandlung von bestimmten technischen Bedingungenabhängt (Eeinheitsgrad, Qualität usw.), und dabei auch bestimmte Verfahre» von Analysen usw. zu vereinbaren.

Gegen diese Empfehlung ist nichts einzuwenden, um so weniger, als wir z. B_ gemäss Handelsvertrag mit Italien (Art. 5) schon solche Abmachungen getroffen haben.

Artikel 14.

Dieser Artikel enthält eine Anzahl Empfehlungen, deren Befolgung eineVereinfachung der Formalitäten zum Zwecke hat, sowie das Versprechen zur Prüfung der besten Methoden zur Durchführung der angestrebten Vereinfachungen.

Die angeführten Vereinfachungen sind in der Schweiz zum weitaus grössten Teile schon seit langem eingeführt, und die Prüfung der andern ist im GängeArtikel 15.

Der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung, nach welcher die Vertragsstaaten gehalten sind, das aus dem Auslande eingehende, nach Orten mit Zollämtern bei der Bahn aufgegebene Eeisegepäck ohne Zolluntersuchung biszum Bestimmungsort durchtransitieren zu lassen, wenn die notwendigen Sicherungen gegen Missbrauch gegeben sind, wird in der Schweiz schon seit vielen Jahren nachgelebt. Weder die bis jetzt gemachten Erfahrungen noch andereGründe sprechen gegen die Übernahme einer derartigen Verpflichtung seitens der Schweiz.

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Artikel 16, Der Freipassverkehr, der in diesem Artikel behandelt wird und für dessen Anwendung der Anhang zu dem genannten Artikel eine Anzahl Wünsche auf* zählt, ist in der schweizerischen Zollgesetzgebung in sehr liberaler Weise geordnet.

Die Verpflichtung für die Vertragsstaaten geht nur so weit, dass sie sich unter Wahrung aller Eechte für die Gestaltung ihrer eigenen Gesetzgebung über die zeitweilige Einfuhr und Ausfuhr von den im Anhang zu Artikel 16 aufgeführten Grundsätzen leiten lassen sollen.

Artikel 17 bis 21.

Alle diejenigen Fälle, in denen ein Vertragsstaat den durch die vorliegende Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen enthoben ist, werden in diesen Artikeln aufgezählt.

Der Wortlaut der Artikel ist so gefasst, dass die Schweiz im Bedarfsfalle nicht gehindert ist, die zur Sicherung des Landes oder seiner Lebensinteressen notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen.

Insbesondere sei auf Art. 19 hingewiesen, wonach die vor dem 3. November 1928 auf dem Gebiete des Zollwesens abgeschlossenen Verträge (es fallen namentlich die Handelsverträge in Betracht) durch die Konvention nicht berührt werden, die Konventionsstaaten immerhin verpflichtet sind, die der Konvention zuwiderlaufenden Bestimmungen solcher Verträge mit der Konvention in Einklang zu bringen, sobald es die Umstände erlauben.

Artikel 22.

Artikel 22 des Abkommens in Verbindung mit Ziffer 4 der Schlussakte ermöglicht ein besonderes Vorgehen für die Erledigung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung der Übereinkunft.

Die Streitigkeiten können einem vom Völkerbundsrat zu ernennenden Kollegium (Organe technique) zwecks Abgabe eines unverbindlichen Vergleichsvorschlages (avis consultatif) unterbreitet werden. Streitigkeiten bezüglich Artikel 4, Abs. 2 und 3 (Publikation der Zollvorschriften vor ihrer Anwendung), und Artikel? (Verpflichtung, Massnahmen zu treffen zur Sicherung der gerechten.

Anwendung der Zollvorschriften) müssen, wenn einer der beteiligten Staaten es verlangt und bei allfällig erfolglos durchgeführtem Vergleichsverfahren, dem ständigen internationalen Gerichtshof im Haag unterbreitet werden. Der Völkerbundsrat hat am 12. Juni 1924 ein Eeglement über das Verfahren vor dem Sachverständigenkollegium genehmigt. Die Klage wird beim Völkerbundssekretariat angebracht. Der
Entscheid (avis consultatif) wird von der Wirtschaftskommission des Völkerbundes gefällt. Dabei soll je ein Vertreter der streitenden Staaten als Beisitzer mit Stimmrecht (voix deliberative) an den Kommissionsverhandlungen teilnehmen. (Wenn eine solche Person bereits Mitglied der Kommission ist, so übernimmt sie die Funktion des Beisitzers,

878 andernfalls werden die Beisitzer von den streitenden Staaten bestimmt.) Die Wirtschaftskommission fällt ihren Spruch gestützt auf die Begutachtung durch eine von ihr mit der Untersuchung des Streitfalles beauftragte Untersuchungstommission (organe d'instruction), die aus 2--5 Mitgliedern der Wirtschaftstommission und 2--5 Experten bestehen soll. Es können Beisitzer von der Nationalität der streitenden Staaten beigezogen -werden, auch hier mit Stimmxecht. Die Experten werden von der Wirtschaftskommission bestimmt aus drei Listen, wovon eine die Namen von Zollexperten, die zweite Namen juristischer und die dritte Namen von Handelsexperten enthält; jeder Konventionsstaat bezeichnet für jede Liste zwei Sachverständige.

Dass Streitigkeiten zur Hauptsache nur dem Vergleichsverfahren unterstellt werden, liegt in der Natur der Sache, enthält doch die Konvention vornehmlich Empfehlungen. Die Interessen der beteiligten Staaten sind nach Möglichkeit gewahrt, namentlich durch die Art der Zusammensetzung sowohl des bescblussfassenden Wirtschaftskomitees als auch der Untersuchungskommission.

Artikel 23 bis 30.

Diese Artikel regeln das Inkrafttreten, die Eatifikation, die Kündigung und die Bevisi on der Übereinkunft.

Gemäss Art. 28 kann das Abkommen jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang beim Generalsekretär wirksam.

Protokoll des internationalen Abkommens zur Yereinfachung der Zollformalitäten.

Gewisse Staaten haben Vorbehalte betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens verschiedener Vertragsbestimmungen angebracht. Die Vorbehalte wurden genehmigt und dem Unterzeichnungsprotokoll einverleibt. Die übrigen Vertragsstaaten erklären jedoch dazu, dass sie diese Vorbehalte nur annehmen unter dor Bedingung, dass sie selbst gegenüber den Vorbehaltsstaaten bezüglich der den Gegenstand der Vorbehalte bildenden Bestimmungen erst dann gebunden sind, wenn die fraglichen Bestimmungen seitens der genannten Staaten ·wirklich angewendet werden.

Schlussakte der internationalen Konferenz über die Zoll- und ähnlichen Formalitäten.

Unter den in der Schlussakte aufgeführten Wünschen dürfte vielleicht der unter Ziffer 8 erwähnte für die Schweiz der wichtigste sein. Die Schweiz -hat kein Wertzollsystem, die schweizerische Zollverwaltung ist daher an diesem Problem nicht interessiert. Dagegen hat der schweizerische Exporteur, der seine Ware nach Ländern ausführt, in denen der Eingangszoll nach der Höhe des Wertes der Ware erhoben wird, an der Lösung dieser Frage grösstes Interesse.

879 Leider sind hier keine praktischen Massnahmen vorgesehen, welche die schwierige und wichtige Angelegenheit in befriedigender Weise regeln könnten. Es ·darf dies aber für die Schweiz kein Grund sein, sich dem nachdrücklich geäusserten Wunscbe durch Nichtannahme der Übereinkunft nicht anzuschliessen.

Allgemeine Bemerkungen.

Die Übereinkunft als solche wird, wenn sie von der Schweiz ratifiziert sein wird, für unser Land keine nennenswerten Neuerungen oderÄnderungen bringen, weil die aufgestellten Verpflichtungen, Empfehlungen und Wünsche Erleichterungen und Vereinfachungen betreffen, die in der Schweiz bereits seit langen Jahren bestehen. Dieser Umstand kann aber für uns kein Grund sein, der Übereinkunft fernzubleiben. Gegenteils dürfte er zugunsten der Ratifikation angeführt werden, von der Überlegung ausgehend, dass die Schweiz dann auch von andern Vertragsstaaten die Vorteile beanspruchen kann, die sie jetzt schon gewährt.

Bei der Vorbereitung und Beratung der Übereinkunft herrschte allseitig der Gedanke vor, dem internationalen Handel unter den Vertragsstaaten «ine gerechte Behandlung durch möglichste Vereinfachung der Moll- und ähnlichen Formalitäten zu sichern, unter Ausschluss aller Fragen, welche die Wirtschafts- und Zollpolitik der einzelnen Staaten berühren. Es ist klar, dass die Zollformalitäten mit der Zollpolitik eines Landes in engem Zusammenhange stehen und dass gewisse erstrebenswerte Vereinfachungen grosser entgegenstehender Interessen wegen sich nicht durchführen lassen. Die Übereinkunft ist denn auch so gefasst, dass die meisten Bestimmungen verklausuliert oder in hlosse Empfehlungen gekleidet sind.

Wenn die Übereinkunft für den Moment auch nicht viel Positives bringt und Zweifel über die Möglichkeit ihrer allseitigen und praktischen Auswirkung entstehen können, so legt sie doch die Grundlage für einen weitern Ausbau der internationalen Eegelung des Handelsverkehrs im Sinne der Beseitigung der gegenwärtig den Handel beeinträchtigenden grossen Verschiedenheit auf diesem Gebiet, So hat denn auch die V. Völkerbundsversammlung am 25. Sept. 1924 in ihrer Eesolution das Abkommen zur Ratifikation empfohlen mit dem Beifügen, dass dieser diplomatische Akt nur einen ersten, wenn auch wichtigen Schritt auf dem Wege der Verbesserung der internationalen Handelsbeziehungen darstelle.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen, beantragen wir Ihnen, uns durch .Annahme des folgenden Bundesbeschlusses zur Ratifikation der internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten, die am 8. November 1928 in Genf von den Abgeordneten der Vertragsstaaten unterzeichnet worden ist, zu ermächtigen.

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Wir benützen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, erneut unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 3. Juni 1926.

Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Beilagen: I : Internationale Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten, abgeschlossen in Genf am 3. November 1928.

II: Protokoll zur internationalen Übereinkunft.

III: Schlussakte der Konferenz.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ratifikation der internationalen Obereinkunft fUr die Vereinfachung der Zollformalitäten, abgeschlossen in Genf am 3. November 1923.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Botschaft des schweizerischen Bundesrates vom 3. Juni 1926, beschliesst: Art. 1. Die internationale Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten, abgeschlossen in Genf am 8. November 1923, -wird genehmigt, Art. 2. Der schweizerische Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

881 Beilage.

Völkerbund,

Internationales Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.

(Da das Abkommen bis zum 31, Oktober 1924 offen bleiben soll, werden erst an diesem Tage die Namen der Vertragsparteien und ihrer Vertreter in alphabetischer Reihenfolge eingeruckt werden.)

haben, in dem Wunsche, die Anwendung des im Artikel 28 der Völkerbundssatzung aufgestellten Grundsatzes einer gerechten Behandlung des Handels zu sichern, in der Überzeugung, dass die Befreiung des internationalen Handels von der Last nutzloser, übertriebener oder willkürlicher Zoll- oder ähnlicher Förmlichkeiten einen bedeutsamen Schritt zur Erreichung dieser Absicht darstellen würde, in der Erwägung, dass das beste Mittel, dabei zu einem Ergebnis zu kommen, der Abschluss einer auf gerechte Gegenseitigkeit gegründeten internationalen Vereinbarung ist, beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schliessen.

Demzufolge haben die hohen vertragschliessenden Teile zu ihren Vertretern ernannt: (Namen der Staatsoberhäupter und der Bevollmächtigten) · * * ...................

die, nach Austausch ihrer in Ordnung befundenen Vollmachten, Nachstehendes vereinbart haben: Art.

1.

Wegen gegenseitiger Anwendung des Grundsatzes und der Bestimmungen des Artikels 28 der Völkerbundssatzung, soweit er sich auf die gerechte Behandlung des Handels besieht, verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Handelsbeziehungen nicht durch übertriebene, nutzlose oder willkürliche Zolloder ähnliche Förmlichkeiten einzuengen.

882

TiU diesem Zweck verpflichten sich die Vertrags&taaten, durch alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassrcgem die Bestimmungen ihrer Gesetze oder Ausführungsbestimmungen oder der Verfügungen und Anweisungen ihrer Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Zoll- und ähnlichen Förmlichkeiten durchzusehen, uni diese Bestimmungen zu vereinfachen, sie von Zeit zu Zeit den Bedürfnissen des Außenhandels anzupassen und diese Beziehungen von.

allen Hemmnifesen zu befreien, die zum Schutze der Lebensinteres&en des eigenen Landes nicht unbedingt erforderlich sind.

Art. 2.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur genauen Befolgung des Grundsatzes der gerechten Behandlung in Gesetzgebung und Verfahren in Zoll- und ähnlichen Fragen, der Förmlichkeiten für Erteilung von Bewilligungen, der Methoden der Beschau oder der Untersuchung oder jeder anderen Frage, auf die sich das vorliegende Abkommen bezieht, und sie versagen sich diesem Grundsatz gemäss in diesen Dingen jede ungerechte Sonderbehandlung zum Nachteil des Handels eines Vertragsstaates.

Der obige Grundsatz bleibt selbst in den Fällen anwendbar, wo einzelne Vertragsstaaten einander auf Grand ihrer Gesetzgebung oder ihrer Handelsabkommen die Erteilung noch grösserer Erleichterungen zugestehen, als die, welche sich aus dem vorliegenden Abkommen ergeben.

Art. 3.

Wogen der ernsten Hindernisse, die im internationalen Handel aus den Ein- und Ausfuhrverboten und -beschrankungen erwachsen, verpflichten sich die Vcrtragsstaaten, sobald die Umstände es ihnen gestatten, alle Massnahmen /u treffen und anzuwenden, die geeignet sind, diese Verbote und Beschränkungen auf ein Minde&tmass herabzusetzen und jedenfalls bei Ausnahmebewilligungen von den Ein- und Ausfuhrverboten alle zweckdienlichen Massregeln zu treffen: a, damit die Bedingungen und die Förmlichkeiten, die zur Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllen sind, sofort in der klarsten und be· · · sümmtesten Form zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden; · · · · - » b. damit die Art der Erteilung dieser Berechtigungen möglichst einfach sei und gleichförmig bleibe; G. damit die Prüfung der Anträge und die Aushändigung der Bewilligungen an die Beteiligten mit grósster Beschleunigung erfolgt; d. damit das System der Erteilung "der Bewilligungen derart eingerichtet wird, dass der Handel mit diesen Berechtigungen verhindert wird. Zu diesem Zwecke müssen die Einzelbewilligungon den Namen des Berechtigten tragen und dürfen nicht durch eine andere Person benutzt werden können;

883 e. damit für den Fall der Festsetzung von Kontingenten die von dem Einfuhrlande verlangten Förmlichkeiten nicht die gerechte Verteilung der Warenmengen zu hindern geeignet sind, deren Einfuhr gestattet ist.

Art. 4.

*

Die Vertragsstaaten.müssen unverzüglich alle Ausfuhrungsbestimmungen über die Zoll- und ähnlichen Förmlichkeiten, sowie alle daran vorgenommenen Änderungen veröffentlichen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und zwar so, dass die Beteiligten sich auch darüber unterrichten und so den Nachteil vermeiden können, der aus der Anwendung ihnen unbekannter Zollförmlichkeiten entstehen könnte.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Massnahme in bezug auf die Regelung des 2!ollwesens in Kraft treten zu lassen, die nicht vorher zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist, sei es durch ihre Verkündimgin dem amtlichen Organ des Landes oder auf irgendeinem andern geeigneten Wege amtlicher oder nichtamtlicher Veröffentlichung.

Die gleiche Verpflichtung zu vorheriger Veröffentlichung gilt für alles, was die Tarife sowie die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen angeht.

Wo jedoch in Ausnahmefällon die Gefahr besteht, dass die vorherige Veröffentlichung die Lebensinteressen des Landes gefährden konnte, verlieren die Bestimmungen der obigen Absätze 2 und 8 ihren bindenden Charakter, In solchen Fällen muss indessen die Veröffentlichung möglichst mit der Inkraftsetzung der getroffenen Massnahme zusammenfallen.

Art. 5.

Jeder Vertragsstaat, der seinen Zolltarif durch Teilmassnahmen oder allmähliche Umarbeitungen für eine beträchtliche Anzahl von Gegenständen geändert hat, rnu&s der Öffentlichkeit ein genaues Bild davon geben, indem er in einer leicht fasslichen Form alle Abgaben veröffentlicht, die auf Grund der Gesamtheit der geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Zu diesem Zweck müssen alle bei der Warenein- und -ausfuhr von den Zollbehörden zu erhebenden Abgaben in methodischer Weise angegeben werden, mag es sich um Zölle, Zusatzabgaben, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Verwaltungsgebühren oder ähnliches oder ganz allgemein um irgendwelche wie auch geartete Abgaben handeln. Selbstverständlich ist die erwähnte Verpflichtung auf die Zölle und Abgaben beschränkt, die von den ein- oder ausgeführten Waren furBechnung des Staates und bei der Zollabfertigung erhoben werden.

Nachdem die Lasten, die auf der Ware liegen, derart unzweideutig bezeichnet sind, muss betreffs der Verbrauchssteuern und der übrigen für Eechnung des Staates bei der Zollabfertigung zu erhebenden Abgaben angegeben -werden, ob die fremde Ware dadurch mit einer Sonderbelastung belegt ist, dass diese Steuern, auf die Waren des Einfuhrlandes der Eegel zuwider nicht oder nur teilweise gelegt sind.

884 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massregeln zu ergreifen, um den Handeltreibenden die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und besonders auch über die für eine bestimmte "Ware zu erhebenden Zollsätze zu verschaffen.

Art. 6.

Um den Vertragastaaten und ihren Staatsangehörigen es zu ermöglichen, sich über die in Artikel 4 und 5 genannten Massregem, die ihren Handel angehen, möglichst rasch zu unterrichten, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, dem diplomatischen Vortreter jedes der andern Staaten oder jedem andern, zu diesem Zweck bezeichnten und in seinem Gebiet wohnenden Vertreter alle in Ausführung der genannten Artikel erfolgten Veröffentlichungen mitzuteilen, und zwar alsbald nach dem Erscheinen und in 2 Stücken. Mangels eines diplomatischen oder andern Vertreters erfolgt die Mitteilung an den beteiligten Staat auf dem von ihm zu diesem Zweck angegebenen Wege.

Jeder Vertragastaat verpflichtet sich ausserdem, dem Sekretariat des Völkerbundes alle in Ausführung von Artikel 4 und 5 erfolgten Veröffentlichungen alsbald nach ihrem Erscheinen in zehn Stücken zugehen zu lassen.

Ebenso verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle von ihm eingeführten Zolltarife oder Tarifändorungen alsbald nach ihrem Erscheinen in zehn Stücken dem « Internationalen Bureau für die Veröffentlichung der Zolltarife» in Brüssel mitzuteilen, das durch das internationale Abkommen vom 5. Juli 1890 mit der Übersetzung und Veröffentlichung der Tarife beauftragt ist.

Art. 7.

Die Vortragsstaaten verpflichten sich, sowohl durch ihre Gesetzgebung wie durch ihre Verwaltung alle geeigneten Massregem zu treffen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Ausführungsbestimmungen in Zoll- und ähnlichen Angelegenheiten zu hindern und den Personen, die durch solche Missbräuche geschädigt sein sollten, einen Beschwerdezug im Verwaltungs-, Rechts- oder Schiedsgerichtswege zu sichern, Alle derartigen Massregeln, die gegenwärtig in Kraft sind oder künftig ergriffen werden sollten, müssen unter den in Artikel 4 und 5 angegebenen Bedingungen veröffentlicht werden.

Art. 8.

Waren, die Gegenstand eines Streites über die Tarifierung, den Ursprung, die Herkunft oder den Wert sind, müssen, wenn sie einem Einfuhrverbot nicht unterliegen und zur Schlichtung des Streitfalles nicht unbedingt zur Stelle zu sein brauchen, auf Antrag des Zollschuldners sofort zu seiner freien Verfügung gestellt werden, ohne dass die Entscheidung des Streites abgewartet wird, vorbehaltlich der zur Sicherung der Staatsinteressen erforderlichen Massnalnueu; natürlich UIIISB die Rückzahlung hinterlegter Abgaben oder die Entlassung der Zollpartei aus einer schriftlichen Verpflichtung erfolgen, sobald der Rechtsstreit entschieden ist, was in jedem Falle tunlichst zu beschleunigen ist.

885 Art. 9.

Um die Fortschritte in allem, was die in den vorstehenden Artikeln erwähnte Vereinfachung der Zoll- oder ähnlichenFörrrilichkeiten angeht, darzutun, nrass jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär des Völkerbundes binnen zwölf Monaten, nachdem dieses Abkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Zusammenstellung der Massregeln zugehen lassen, die er zur Herbeiführung der Vereinfachung ergriffen hat, Entsprechende Zusammenstellungen werden in der Folge alle drei Jahre und aTisserdem jedesmal dann eingereicht werden, wenn der Völkerbundsrat darum ersucht.

Art. 10.

Die nach dem Tarif mit Zöllen belegten und von keinem Verbot betroffenen "Warenproben und Muster, die von den Fabrikanten oder Kaufleuten, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben, persönlich oder von ihren Geschäftsreisenden mitgeführt werden, können in das Gebiet jedes Vertragsstaates vorläufig zollfrei eingeführt werden, wenn der Eingangszoll hinterlegt oder Sicherheit geleistet wird, die die etwaige Zahlung dieses Zolles sicherstellt.

Um an dieser Vergünstigung teilzuhaben, müssen die Fabrikanten oder Kaufleute und die Geschäftsreisenden sich nach den einschlägigen Zollgesetzen, Ausfuhrungsbestimmungen und Förmlichkeiten des Einfuhrlandes richten; diese Gesetze und Ausführungsbestimmungon können von den Beteiligten den Besitz einer Ausweiskarte verlangen.

Bei der Anwendung dieses Artikels gelten als Warenproben oder Muster alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, dass einerseits die Nämh'chkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und dass andererseits die Gesamtheit der eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, dass die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Zollbehörden eines jeden Vertragsstaates werden für die spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster die Zeichen, die daran von der Zollbehörde eines andern Vertragsstaates angebracht sind, unter der Bedingung als hinreichend ansehen, dass die Warenproben oder Muster ein Musterpass begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Staates beglaubigt ist. Jedoch dürfen von der Zollbehörde dos Einfuhrlandes ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht werden,
wo diese Behörde die&e Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr für unerlässlich hält. Ausser in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpass festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Abgaben aller Art zu bestimmen.

Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate festgesetzt.

Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes muss das Becht haben, die Frist zu verBnndesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

66

886 längern. Nach Ablauf der Frist wird für die nicht wiederausgeführten Warenproben die Zahlung der Abgaben gefordert werden.

Die Bückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der sonstigen Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge erfolgt unverzüglich bei allen Zollstellen, an der Grenze oder im Innern des Landes, denen die Befugnis hierzu beigelegt ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Abgabenbeträge für die Warenproben oder Muster, die zur Wiederausfuhr nicht gestellt werden. Die Vertragsstaaten werden die Liste der Zollstellen veröffentlichen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.

Wird eine Ausweiskarte gefordert, so muss diese dem nachstehenden Muster entsprechen und von einer Behörde ausgestellt sein, die zu diesem Zweck von dem Staat zugelassen ist, in dem die Fabrikanten oder Kaufleute ihren Geschäftssitz haben. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit werden die Ausweiskarten von einem konsularischen oder andern Visum befreit, ausser wenn ein Staat nachweist, dass ihn Sonder- oder Ausnahmeverhältnisse zur Forderung eines Visums zwingen. In diesem Falle müssen dio Kosten für das Visum möglichst niedrig bemessen werden und dürfen die Ausstellungskosten nicht übersteigen.

Die Vertragsstaaten werden baldigst sowohl einander unmittelbar wie dem Sekretariat des Völkerbundes die Liste der Behörden mitteilen, die zur Ausstellung der Ausweiskarten als zuständig anerkannt sind.

Bis zur Einrichtung des oben beschriebenen Verfahrens dürfen die bereits von den Staaten gewährten Erleichterungen nicht eingeschränkt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels, ausser denen über die Ausweiskarte, sind auf tarif mässig mit Zöllen belegte und nicht verbotene Warenproben- und Muster anwendbar, die von in einem Vertragsstaat ansässigen Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden eingeführt werden, ohne dass diese Fabrikanten, Kaufleute oder Handlungsreisenden die genannten Warenproben oder Muster begleiten.

Art. 11.

Die Vertragsstaaten werden die Fälle, wo Ursprungszeugnisse gefordert werden, möglichst einschränken.

Gemäss diesem Grundsatz und unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass die Zollverwaltungen ihr volles Kontrollrecht über den wirklichen Ursprung der Waren und somit die Berechtigung behalten, trotz der Vorlegung von Zeugnissen
alle andern Nachweise zu fordern, die sie für erforderlich halten, wollen die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen befolgen: 1. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, das Verfahren und die Förmlichkeiten bei der Ausstellung und der Anerkennung der Ursprungszeugnisse so einfach und gerecht wie möglich zu goetalten; gie wurden die Fälle, in denen die Zeugnisse erforderlich sind, und die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt werden, zur öffentlichen Kenntnis bringen.

887 (Muster.)

Name des Staates

(Ausstellende Bebhörde)

Ausweiskarte für Handlungsreisende.

Gültig zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab.

Gültig für

:

Nummer der Karte.

Hierdurch wird bescheinigt, dass der Inhaber dieses Ausweises: Herr .'

geboren in wohnhaft in.

Strasse besitzt*)

_

in aus geschäftlichen Gründen

.,..

;

(oder) Handlungsreisender im Dienst der

·---

in ... besitzt*) besitzen aus geschäftlichen Gründen die

Nr..

_

--

' ''.

NB. Nur Rubrik I dea Formulars ist auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines Handels- und Industrieunternehmens handelt.

Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obengenannten Ländern Aufträge entgegenzunehmen und Käufe für die genannte(n Firma(en) zu machen, wird bescheinigt, dass die genannte(n) Firma(en) die Berechtigung hat (haben), ihr(e) Gewerbe und ihren Handel in (.....

: ) zu betreiben und dass sie dort die gesetzlichen Gebühren hierfür entrichteten).

,.., den 19 Unterschrift des Leiters der Firma(en): Personalbeschreibung des Inhabers: Alter: Wuchs: Haare: ; Besondere Merkmale :

'.

:

Unterschrift des Inhabers:

*) Angabe der Fabrik odor des Handelszweiges,

888 2. Die Ursprungszeugnisse können nicht nur von den Behörden der Vertragsstaaten ausgestellt werden, sondern auch von allen hierzu befugten und die nötige Gewähr bietenden Organen, die durch die einzelnen beteiligten Staaten anerkannt worden sind. Jeder Vertragsstaat wird dem Sekretariat des Völkerbundes möglichst bald die Lislje der Organe mitteilen, denen er die Befugnis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen erteilt hat. Jeder Staat behält sich das Eecht vor, die Anerkennung irgendeines der so bekanntgegebenen Organe zurückzuziehen, falls er feststellt, dass dieses Organ die genannten Bescheinigungen ungebührlich ausgestellt hat.

3. Falls die Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt wird, sondern auf dem Wege über ein drittes Vertragsland kommt, werden die Zollverwaltungen die von den befugten Organen des genannten dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen, jedoch unter vollem Vorbehalt ihres Hechtes, die Beweiskraft solcher Zeugnisse in gleicher Weise wie die vom Ursprungsland ausgestellten zu prüfen.

4. Die Zollverwaltungen werden die Vorlegung des Ursprungszeugnisses nicht fordern: a. wenn der Beteiligte auf den Vorteil der Zollbejiandlung verzichtet, die von der Vorlage eines solchen Zeugnisses abhängt, b. wenn die Beschaffenheit der Waren selbst ihren Ursprung unzweifelhaft erkennen lässt und vorher ein diesbezügliches Abkommen zwischen den beteiligten Staaten geschlossen ist; c. wenn die Ware von einem Zeugnis darüber begleitet wird, dass sie Anrecht auf Benennung nach einer Gegend hat, unter dem Vorbehalt, dass diese Urkunde von einem Organ ausgestellt ist, das hierzu berechtigt und vom Einfuhrstaate anerkannt ist.

5. Wenn die Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, müssen die Zollverwaltungen, falls Gegenseitigkeit gesichert ist: a. ausser bei Verdacht des Missbrauches von dem Ursprungsnachweis die Einfuhrwaren entbinden, die offenbar nicht den Charakter einer Handelsware haben, oder die trotz dieses Charakters nur einen geringen Wert besitzen; b. die Ursprungszeugnisse annehmen, auch wenn die Waren nicht sogleich nach der Ausstellung ausgeführt sind, vorausgesetzt, dass der Versand dieser Waren in einer Frist von einem oder von zwei Monaten stattgefunden hat, je nachdem das Versendungsland und das Bestimmungsland benachbart sind oder nicht,
wobei die Möglichkeit bestehen muss, diese Fristen zu verlängern, wenn die zur Erklärung der Verzögerung des Versands angeführten Grunde hinreichend erscheinen.

6. Wenn der Einführende aus einem stichhaltigen Grunde nicht in der Lage ibt, das Ursprungszeugnis bei dor Einfuhr der Waren vorzulegen, muss ihm die zur Vorlegung dieser Urkunde erforderliche Frist unter den Bedingungen gewährt werden können, welche nach dem Ermessen der Zollverwaltungen zur Siehe-

889

rung etwa zu erhebender Abgaben nötig sind. Wird das Zeugnis nachträglich vorgelegt, so werden die zuviel gezahlten oder hinterlegten Beträge möglichst bald zurückgezahlt.

Bei Durchführung der vorstehenden Bestimmung wird den besondem Umständen Rechnung getragen werden, die die Abschreibung von Kontingenten mit sich bringen kann.

7. Die Zeugnisse können entweder in der Sprache des Einfuhrlandes oder in der des Ausfuhrlandes abgefasst sein, wobei sich die Zollverwaltung des Einfuhrlandes bei Zweifeln über den Wortlaut der Urkunde das Eecht vorbehält, eine Übersetzung zu verlangen.

8. Die Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich von dem Konsulatsvisum befreit, namentlich wenn sie von den Zollverwaltungen ausgehen. Wird in Ausnahmefällen ein Konsulatsv,isum doch gefordert, so können die Beteiligten die Ursprungszeugnisse nach ihrer Wahl entweder dem Konsul ihres Bezirkes oder dem Konsul eines Nachbarbezirks zum Visum vorlegen. Die Kosten des Visums müssen möglichst niedrig sein und dürfen die Ausstellungskosten nicht übersteigen, besonders bei Sendungen von geringem Wert.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für alle als Ursprungszeugnisse dienenden Schriftstücke.

Art. 12.

Die sogenannten «Konsularfakturen» dürfen nur insoweit gefordert werden, als ihre Vorlegung erforderlich wird, entweder um den Ursprung der eingeführten Waren festzustellen, falls der Ursprung geeignet ist, die Zulassungsbedingungen der Ware zu beeinflussen, oder um den Wert der letzteren zu bestimmen, falls bei Wertzöllen die Handelsrechnung zu deren Anwendung nicht hinreichen sollte.

Die Fassung der Konsularfakturen ist so zu vereinfachen, dass alle Verwickelungen oder Schwierigkeiten vermieden und die Ausstellung dieser Schriftstücke durch den beteiligten Handel erleichtert werden, Die Kosten des Visums der Konsularfakturen müssen in einer festen, möglichst geringen Gebühr bestehen, auch dürfen von ein und derselben Eechnung nicht mehr als drei Stücke verlangt werden.

Art. 13.

Hängt die Zollbehandlung irgendeiner Einfuhrwarengattung von technischen Sonderbedingungen bezüglich ihrer Zusammensetzung, ihres Beinheitsgrades, ihrer Güte, ihres sanitären Zustandes, ihres Erzeugungsgebiets oder von andern ähnlichen Bedingungen ab, so werden die Vertragsstaaten sich um den Abschluss von Abkommen bemühen, nach denen die ausgestellten Zeugnisse wie die Stempel oder Marken, die in dem Ausfuhrland angebracht werden, um die Erfüllung dor genannten Bedingungen sicherzustellen, anerkannt werden, ohne dass diese Waren einer zweiten Prüfung oder einer neuen Untersuchung im Einfuhrlande unterworfen werden, vorbehaltlich besonderer Siehe-

890 rungen, falls Verdacht besteht, dass die geforderten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Einfuhrstaat müsste dabei jede Sicherheit wegen der die Bescheinigungen ausstellenden Behörde sowie wegen der Natur und der Art der in dem Ausfuhrland geforderten Prüfungen haben. Andererseits müsste die Zollververwaltung des Einfuhrstaates das Becht zu einer G-egenprufung behalten, sooft sie besondere Gründe dafür hat.

Zur Erleichterung der Verallgemeinerung solcher Abkommen wäre es zweckmässig, die folgenden nähern Bestimmungen in sie aufzunehmen: a. Methoden, die von allen mit der Vornahme der Analysen oder Untersuchungen beauftragten Laboratorien einheitlich zu befolgen sind; diese Methoden können in regelmässigen Zwischenräumen auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, nachgeprüft werden.

, fr. Natur und Art der Prüfungen, die in jedem den genannten Abkommen beigetretenen Staate vorzunehmen sind, wobei der für die Erzeugnisse zu fordernde Beinheitsgrad derart zu bestimmen ist, dass die gestellten Anforderungen nicht auf ein tatsachliches Verbot hinauslaufen.

Art. 14.

Die Vertragsstaaten werden prüfen, welche Methoden am besten sind, um durch ein einseitiges oder ein gemeinsames Vorgehen die Förmlichkeiten, die mit der raschen Warenabfertigung, der Untersuchung des Eeisegepäcks, der Zollbehandlung der Lagerwaren, den Lagergebuhren und den übrigen in der Anlage zum vorhegenden Artikel aufgeführten Punkten verknüpft sind, zu vereinfachen und sie gleichmässiger und zugleich gerechter zu gestalten.

Bei der Anwendung dieses Artikels werden die Vertragsstaaten die Empfehlungen der nachstehenden Anlage wohlwollend berücksichtigen.

Anlage zu Artikel 14.

A. Rasche Zollabfertigung der Waren.

Einrichtung und Tätigheit des Zolldienstes.

1. Zur Vermeidung von Stockungen bei den einzelnen Grenzzollstellen ist es erwünscht, dass die Vornahme der Zollabfertigung bei den Zollstellen oder Zollagern im Innern des Landes erleichtert wird, wenn die Landesvorschriften, die Beförderungsbedingungen und die Natur der Waren dies gestatten, 2. Es ist erwünscht, dass ausser in Fällen des Verdachts von Missbrauch und unbeschadet der Bechte, die die Staaten aus ihrer Gesetzgebung herleiten, die zollamtlichen Plomben oder Siegel, die ein Staat an Durchfuhr- oder solchen Waren anlegt, die für ein Zollager bestimmt sind, von den übrigen Staaten anerkannt und unberührt gelassen werden, vorbehaltlich dea Rechte» der letzteren, die Plomben oder Siegel durch Anbringung neuer Zollzeichen zu vervollständigen.

891 Zollabfertigung der Waren.

8. Es ist erwünscht, dass die Staaten, soweit irgend möglich und unbeschadet des Eechtes, besondere Gebühren zu. erheben: a. die Zollabfertigung der leicht verderblichen'Lebensmittel ausserhalb der Dienststunden der Zollstellen und an andern als Werktagen erleichtern; b. in den Grenzen ihrer Gesetze die Beladung und Löschung der See- und Flussschiffe ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitstage und -stunden der Zollstellen zulassen.

Erleichterungen ~bei der Zollanmeldung.

4. Es ist erwünscht, dass es dem Empfänger, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Berner Abkommens vom 14, Oktober 1890 über die Warenbeförderung auf der Eisenbahn, geändert durch das Berner Abkommen vom 19. September 1906, stets freisteht, die zollhängigen Waren selbst anzumelden oder sie durch eine Person seiner Wahl anmelden zu lassen.

5. Es ist erwünscht -- soweit das System als anwendbar erachtet wird --, dass ein Vordruck eingeführt wird, der zugleich die von dem Beteiligton abzugebende Zollanmeldung, den Beschaubefund und, wenn das beteiligte Land es für angezeigt hält, die Quittung über die Bezahlung der Eingangsabgaben enthält.

6. Es ist erwünscht, dass die Staaten soweit wie möglich davon Abstand nehmen, strenge Strafen für leichte Verstösse gegen die Verfahrens- oder die materiellen Zollvorschriften zu verhängen. Besonders wenn in einem der Fälle, wo die Vorlegung von Urkunden für die Abfertigung einer Ware gefordert wird, eine leicht zu behebende Unterlassung oder ein Irrtum offenbar ohne jede betrügerische Absicht begangen worden ist, muss die etwaige Geldstrafe so niedrig bemessen werden, dass sie so wenig wie möglich zur Last fällt und lediglich den Charakter einer grundsätzlichen Sühne, d. h. einer einfachen Warnung, trägt.

7. Man sollte prüfen, ob zur Bezahlung oder Sicherung der Zollabgaben gegen Hinterlegung einer dauernden Sicherheit Postchecks oder Bankchecks .zugelassen werden können.

8. Es ist erwünscht, dass die Zollbehörden nach Möglichkeit ermächtigt werden, die bei der Einfuhr bezahlten Zollbeträge im Falle der Wiederausfuhr der Waren zurückzuzahlen, wenn die Nämlichkeit der Waren überzeugend nachgewiesen werden kann und sie ununterbrochen unter Zollkontrolle gebheben sind. Ebenso ist es erwünscht, dass bei der Wiederausfuhr dieser Waren keinerlei Ausfuhrabgabe
erhoben wird.

9. Es dürfte sich empfehlen, geeignete Massregeln zur Vermeidung jeder Verzögerung bei der Abfertigung von Geschäftskatalogen und andern gleichartigen zur Keklame bestimmten Drucksachen zu ergreifen, wenn sie mit der Post versandt werden oder mit der Ware, auf die sie sich beziehen, zusammengepackt sind.

892 10. Es ist erwünscht, dass in dem Falle, wo gewisse, für die Zollförmlichkeiten erforderliche Schriftstücke das Visum eines Konsuls oder einer andern Behörde tragen müssen, die mit der Erteilung des Visums beauftragte Stelle sich bemüht, die in den kaufmännischen Kreisen ihres Sitzes üblichen Geschäftsstunden möglichst innezuhalten. Ausserdem ist es erwünscht, dass der Betrag der Gebühren für Überstunden, falls solche Gebühren erhoben werden, möglichst entgegenkommend festgesetzt wird.

B. Untersuchung des Reisegepäcks.

11. Es ist erwünscht, dass die Zolluntersuchung des Handgepäcks in den durchlaufenden Zügen allgemein während der Fahrt oder während des Aufenthaltes der Züge auf dem Grenzbahnhof stattfindet.

12. Es ist erwünscht, dass das in der obigen Nummer 11 empfohlene Verfahren bei der Untersuchung des Reisegepäcks soweit wie möglich auf See- und Flussreisen ausgedehnt wird. Die Zolluntersuchung sollte nach Möglichkeit an Bord der Schiffe stattfinden, sei es während der Fahrt, wenn die Überfahrt nicht lange dauert, oder bei der Ankunft im Hafen.

18. Es ist erwünscht, dass in den Zollräumen und soweit wie möglich in den Eisenbahnwagen und auf den Schiffen die Zölle und Abgaben für die wichtigsten Gegenstände angeschlagen werden, die der Eeisende gewöhnlich mit sich führt, desgleichen die Aufzählung der verbotenen Gegenstände.

C. Zollbehandlung der Lagerwaren und Lagergebühren.

14. Es ist erwünscht, dass die Staaten, in denen derartige Einrichtungen noch nicht bestehen, sogenannte fiktive oder Privatlager einrichten oder deren Einrichtung gestatten; die Benutzung dieser Einrichtungen sollte für Waren genehmigt werden, die infolge ihrer Beschaffenheit besondere Sorgfalt erfordern.

15. Es ist erwünscht, dass die Lagergebühren in den Zollagern nach vernünftigen Grundsätzen und derart berechnet werden, dass sie in der Eegel die Deckung der allgemeinen Unkosten und die Verzinsung des Anlagekapitals nicht übersteigen.

16. Es ist erwünscht, dass beschädigte Lagerwaren in Gegenwart von Zollbeamten vernichtet oder an den Absender zurückgesandt werden können, olme dass für die Waren Zölle zu entrichten sind.

D. In dem Manifest aufgeführte und nicht gelöschte Waren.

17. Es ist erwünscht, dass Einfuhrabgaben für Waren nicht gefordert werden, die zwar in dem Manifest aufgeführt, aber tatsächlich
nicht in das.

Land eingeführt sind, vorausgesetzt, daes diese Tatsache von dem Beförderer oder von dem Kapitän in der von der Zollverwaltung gewährten Frist einwandfrei nachgewiesen wird.

893

E. Zusammenarbeiten der Dienststellen.

18. Es ist erwünscht, die Einrichtung internationaler Bahnhöfe auszubauen und ein wirkliches Zusammenarbeiten der daselbst bestehenden verschiedenen nationalen Dienststellen durchzuführen.

Ebenso wäre es erwünscht, soweit wie möglich die tatsächliche Übereinstimmung der Befugnisse und der Dienststunden der entsprechenden beiderseits der Grenze liegenden Zollstellen zweier aneinander grenzender Länder herbeizuführen, mag es sich um Landstrassen, um Wasserstrassen oder um Bisenbahnstrecken handeln. Die Anlage von Zollstellen aneinander grenzender Länder am gleichen Orte und, wenn durchführbar, in dem gleichen Gebäude rnüsste soweit wie möglich allgemein durchgeführt werden.

Zur Verwirklichung der Empfehlungen dieses Abschnittes E ist es erwünscht, dass eine internationale Konferenz einberufen wird, an der Vertreter aller beteiligten Verwaltungen und Organe teilnehmen.

Art. 15.

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich auf Grund hinreichender Sicherungen seitens der Beförderer und vorbehaltlich der gesetzlichen Strafen im Fall von Hinterziehung oder unerlaubter Einfuhr, die durchgehende amtliche Eisenbahnbeförderung des aufgegebenen Eeisegepäcks ohne Zolluntersuchung an der Grenze vom Absendungsort im Ausland nach einer hierzu zuständigen Zollstelle im Innern seines Gebietes zuzulassen. Die Staaten werden die Liste der zuständigen Zollstellen veröffentlichen. Selbstverständlich soll der Beisende das Becht behalten, sein Gepäck der ersten Eingangszollstelle anzumelden.

Art. 16.

Die Vertragsstaaten behalten sich zwar alle Bechte bei der Gestaltung ihrer eigenen Gesetzgebung über die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit vor, werden sich aber soweit wie möglich von den Anregungen in der Anlage zu diesem Artikel leiten lassen, soweit es sich handelt um die Zollbehandlung der Waren, die zur Veredlung eingeführt oder ausgeführt werden, der Gegenstände, die für öffentliche Ausstellungen zu gewerblichen, Handels-, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, der Apparate und Objekte zu Versuchen und Vorführungen, der Fahrzeuge im Beise- oder Umzugsverkehr, der Warenproben, der Verpackungsmittel, der Waren, die unter Vorbehalt der Bückkehr ausgeführt werden, und aller Warensendungen ähnlicher Art.

Anlage zu Artikel 16.

1. Es ist erwünscht, dass die Anordnungen der Gesetze und Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit soweit vereinfacht werden, als die Umstände es zulassen und dass sie in der in Artikel 4 und 5 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Weise veröffentlicht werden.

894

2. Es ist erwünscht, dass die Ausführungsmassnahmen soweit wie möglich allgemein geregelt werden, damit alle beteiligten Personen oder Firmen Kenntnis davon erhalten und Vorteil davon haben tonnen.

3. Es ist erwünscht, dass die Verfahren zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren so einfach wie möglich sind. Zu dem Zweck wird empfohlen: a. die Sicherungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Vorhandensein von Zeichen ergeben, die von den Zollbehörden anderer Staaten an den . Gegenständen angebracht sind ; &. das System der Feststellung der NärnUchkeit durch Muster und Proben sowie durch Zeichnungen und vollständige eingehende Beschreibungen zuzulassen, besonders wenn die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder zu Unzuträglichkeiten führen würde.

4. Es ist erwünscht, dass sowohl die Förmlichkeiten der Zollanmeldung wie die der Beschau nicht nur bei den Grenzzollstollen erfolgen können, sondern auch bei allen Zollstellen im innern des Landes, die die hierzu erforderliche Befugnis erhalten haben, 5. Es ist erwünscht, dass hinreichende Fristen für die Ausführung der Arbeiten gewährt werden, wegen deren die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit erfolgt, dass die unvorhergesehenen Umstände berücksichtigt werden, die deren Beendigung verzögern können, und dass die Frist im Bedarfsfalle verlängert wird.

6. Es ist erwünscht, dass die Sicherungen sowohl in Form von verbürgten Schuldanerkenntnisscn als von Barzahlungen angenommen werden.

7. Es ist erwünscht, dass die Kautionssummen zurückgegeben werden oder Entlassung aus der Haftung erfolgt, sobald alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllt sind.

Art. 17, Dieses Abkommen berührt nicht die allgemeinen oder bcsondern Massnahmen, zu deren Ergreifung ein Vertragsstaat ausnahmsweise im Fall ernster Ereignisse genötigt werden sollte, die die Sicherheit des Landes oder seine Lebensinteressen treffen, wobei selbstverständlich der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels soweit als nur irgend möglich beobachtet werden muss. Das Abkommen soll ebensowenig den Maßnahmen vorgreifen, zu denen die Vertragsstaaten zur Sicherung der Gesundheit der Menschen, Tiere oder Pflanzen genötigt werden sollten.

Art. 18.

Dieses Abkommen legt keinem der Vertragsstaaten Verpflichtungen auf.

die mit seinen Bechten und Pflichten als Mitglied des Völkerbundes im Wider spruch stehen.

Art. 19.

Die Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten auf dem Gebiete des Zollrechts auf Grund von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen vor dem

895 3. November 1923 eingegangen sind, werden durch das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht aufgehoben.

Im Hinblick auf das Inkraftbleiben dieser Vereinbarungen verpflichten sich die Vertragsstaaten, die hiernach fortbestehenden Verpflichtungen, soweit sie den Bestimmungen dieses Abkommens zuwiderlaufen, sobald es die Umstände gestatten und spätestens bei Ablauf dieser Abkommen so abzuändern, dass sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang kommen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Bestimmungen der Verträge, die dem Kriegel914--1918 ein Ende gemacht haben ; diese Verträge kann das vorliegende Akomnien keinesfalls berühren.

Art. 20.

Im Einklang mit Artikel 23e der Völkerbundssatzung ist jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens für sein ganzes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sich wirksam auf eine schwierige Wirtschaftslage infolge von Verwüstungen auf seinem Gebiet während des Krieges 1914--1918 berufen kann, als zeitweilig von den Verpflichtungen aus der Anwendung jener Bestimmung entbunden zu betrachten. Dabei muss der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels, zu dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, soweit als irgend möglich berücksichtigt werden.

Art. 21.

Dieses Abkommen regelt in keiner Weise die Hechte und Pflichten von Gebieten untereinander, die einen Teil eines souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutz stehen, mögen diese Gebiete für sich genommen Vertragsstaaten sein oder nicht.

Art. 22.

Wenn zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ein Streit Über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entsteht und wenn dieser Streit weder unmittelbar zwischen den Parteien noch auf irgendeine andere Weise gütlich beigelegt werden kann, können die streitenden Parteien den Streit, bevor sie zu einem schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Verfahren greifen, einem technischen Organ, das der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke bezeichnen kann, behufs gütlicher Beilegung unterbreiten. Dieses Organ soll nach Anhörung, wenn nötig nach Herbeiführung einer Zusammenkunft der Parteien, ein Gutachten abgeben.

Das von dem Organ abgegebene Gutachten soll die streitenden Parteien nicht binden, aussor wenn alle Parteien es anerkennen. Es bleibt den Parteien vielmehr freigestellt, entweder nach Einholung des Gutachtens oder an seiner Stelle jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrem Ermessen zu wählen, einschlieEslicli der Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in allenAngelegenheiten, für die dieser nach seiner Satzung zuständig ist.

896 Entsteht ein Streit der im Absatz l angegebenen Art über die Auslegung oder die Anwendung von Absatz 2 oder 8 des Artikels 4 oder des Artikels 7 dieses Abkommens, so müssen die Parteien auf den Antrag einer von ihnen den Gegenstand des Bechtsstreits dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten, ohne Bücksicht darauf, ob sie vorher das im Absatz l angegebene Verfahren angewendet haben oder nicht.

Das Verfahren vor dem obengenannten Organ oder sein Gutachten zieht in keinem Falle die Aussetzung der Massnahmen nach sich, die den Gegenstand des Bechtsstreites bildet. Das gleiche gilt für die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, ausser wenn dieser nach Artikel 41 seiner Satzung anders entscheidet.

Art. 23.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend ist, soll das Datum des heutigen Tages tragen und bis zum 81. Oktober 1924 zur Unterschrift aufliegen für jeden auf der Konferenz zu Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke einen Abdruck des vorliegenden Abkommens übermitteln wird.

Art. 24.

Dieses Abkommen1 unterliegt der Batifizierung, Di~e Batifikationsurkunden sollen dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden > der ihre Niederlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die das Abkommen unterzeichnet haben, sowie den übrigen Signatarstaaten anzeigen wird.

Art. 25.

Vom 81. Oktober 1924 ab kann jeder auf der in Artikel 23 genannten Konferenz vertretene Staat, der die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, ferner jedes Mitglied des Völkerbundes und schliesslich jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermitteln wird, dem. vorliegenden Abkommen beitreten.

Der Beitritt erfolgt durch eine Urkunde, die dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Niederlegung im Archiv des Sekretariats übermittelt wird.

Der Generalsekretär wird diese Niederlegung sofort den Mitgliedern des Völkerbundes, die das Abkommen unterzeichnet haben, sowie den übrigen Signatarstaaten anzeigen.

Art. 26.

Dieses Abkommen tritt erst nach Katif ikation durch fünf Mächte in Kraft.

Der Tag seines Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach Eingang der fünften Batifikation beim Generalsekretär dos Völkerbundes. Von da ab erlangt dag Abkommen für jeden Teil neunzig Tage nach Eingang der Batifikation oder der Beitrittserklärung Gültigkeit.

897

Gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 der Völkerbundssatzung wird der Generalsekretär das vorliegende Abkommen am Tage seines Inkrafttretens ·eintragen.

Art. 27.

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird eine besondere Liste führen, in der angegeben ist, welche Mächte dieses Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Diese Liste liegt für die Mitglieder des Völkerbundes stets zur Einsicht auf und wird sooft wie möglich nach den Weisungen des Eates veröffentlicht.

Art. 28.

Dieses Abkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär ·des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang beim Generalsekretär wirksam und wirkt nur für das kündigende Mitglied des Völkerbundes oder den kündigenden Staat.

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jede bei ihm eingegangene Kündigung jedem Mitglied des Völkerbundes, das das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Signatar- oder Beitrittsstaaten zur Kenntnis bringen.

Art. 29.

Jeder Staat, der das vorliegende Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder im Augenblick seiner Unterzeichnung oder im Augenblick seiner Eatifikation oder seines Beitritts erklären, dass die Annahme des Abkommens durch ihn, die Schutzgebiete, Kolonien, überseeischenBesitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder seiner Herrschaft unterstehen, nicht bindet, und er kann später gemäss Artikel 25 im Namen eines jeden seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind, dem Abkommen besonders beitreten.

Ebenso kann die Kündigung für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet gesondert erfolgen; die Bestimmungen von Artikel 28 geHen für diese Kündigung.

Art. 80.

Der Völkerbundsrat wird ersucht, die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz zur Revision des vorliegenden Abkommens zu erwägen, falls ein Drittel der Vertragsstaaten dies beantragt.

Des zur Urkund haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 8. November 1923 in einmaliger Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt werden soll; beglaubigte Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden.

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Protokoll des Internationalen Abkommens zur Tereinfachung der Zollförmlichkeiten.

Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Abkommens zur Vereinfachung der Mollförmlichkeiten haben die gebührend beglaubigten Unterzeichneten folgendes vereinbart ; 1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Vertragsstaaten aus dem obengenannten Abkommen folgenden Verpflichtungen in keiner Weise die Pflichten berühren, die sie gemäss den internationalen Verträgen oder Abkommen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen (insbesondere gernäss dem internationalen Opiumabkommen) oder zum Schutz der internationalen Sicherheit übernommen haben oder noch übernehmen sollten.

2. In betreff dor Anwendung von Artikel 3 bindet die von Kanada unterzeichnete Verpflichtung nur die Bundesregierung, nicht aber die Provinzregierungen, denen die kanadische Verfassung die Macht gibt, die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse in ihr Gebiet zu verbieten oder zu beschränken.

3. In betreff der Anwendung von Artikel 4 und 5 schliesst dor Beitritt Brasiliens und Kanadas für diese Staaten die Verantwortung der Bundesregierung in Sachen der Ausfuhr nur insoweit ein, als sie selbst Tarif- oder Verordnungsmassnahmen trifft, wie sie die besagten Artikel im Auge haben.

Hingegen kann sie keine Verantwortung für die gleichartigen Massnahmen übernehmen, die von den Staaten oder Provinzen kraft der Eechte getroffen werden, die ihnen die Landesverfassung verleiht.

4. In betreff der Anwendung von Artikel 4 und Artikel 5, Absatz 2, schliesst die von Deutschland unterschriebene Verpflichtung nicht die Pflicht zur Veröffentlichung gewisser, von ihm erhobener geringfügiger Abgaben, oder gewisser von ihm angewendeter Sonderförmlichkeiten ein, die nicht von ihm. verfügt, sondern von einem Bundesstaat oder einer örtlichen Behörde eingeführt sind.

5. In betreff der Anwendung von Artikel 11 erkennen die Vertragsstaaten an, dass die von ihnen aufgestellten Hegeln Mindestsicherungen darstellen, die von allen Vertragsstaaten in Anspruch genommen werden können, dass sie aber die Ausdehnung oder Anpassung besagter Regeln in zweiseitigen oder andern Abkommen nicht ausschliessen, die die genannten Staaten freiwillig untereinander abschlicssen sollten.

6. Angesichts der besondern Lage, in der sie sich befinden, haben die
Regierungen von Spanien, Finnland, Polen und PorUigal erklärt, dass sie sich das Recht vorbehalten, den Artikel 10 bei der Ratifikation auszuschliessen, und dass sie sich zur Anwendung des genannten Artikels erst nach Ablauf von fünf Jahren vom heutigen Tag ab verpflichten.

Eine entsprechende Erklärung haben die Regierungen von Spanien, Griechenland und Portugal betreffs der Nr. 8 dea Artikels 11 des Abkommens und die Regierungen von Spanien und Portugal betreffs der Nr. 3 des gleichen Artikels abgegeben. Die polnische Regierung hat eine ähnliche Erklärung

899 betreffe der Anwendung dieses gesamten Artikels abgegeben mit Ausnahme der Nummern l, 2, 4, 5, 7 und 9, deren Vorschriften sie annehmen will, sobald das genannte Abkommen in bezug auf sie selbst in Kraft tritt.

Die übrigen Vertragsstaaten erklären. dazu, dass sie diese Vorbehalte annehmen unter der Bedingung, dass sie selbst gegenüber don Vorbehaltsstaaten bezüglich der den Gegenstand der Vorbehalte bildenden Bestimmungen erst dann gebunden sind, wenn die fraglichen Bestimmungen seitens der genannten Staaten wirklich angewendet werden.

Etwa später von andern Eegierungen im Augenblicke der Eatifikation oder ihres Beitritts ausgesprochene Ausnahmen von Artikel 10, Artikel 11 oder besonderen Bestimmungen dieser Artikel werden für die im obigen Absatz l genannte Dauer und unter den im obigen Absatz 3 erwähnten Bedingungen zugelassen werden, wenn der Völkerbundsrat nach Befragung des in Artikel 22 des Abkommens vorgesehenen technischen Organs sich dafür entscheidet.

Das vorliegende Protokoll soll die gleiche Kraft, Gültigkeit und Dauer haben wie das am heutigen Tage geschlossene Abkommen, als dessen integrierender Bestandteil es anzusehen ist.

Des zu Urkund haben die obengenannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 8. November 1923 in einmaliger Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt werden soll; beglaubigte Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt worden.

Schlussakte der Internationalen Konferenz über die Zoll- und ähnlichen Förmlichkeiten.

Die Konferenz über die Zoll- und ähnlichen Förmlichkeiten, die in Ausführung der Beschlüsse des Völkerbundsrates vom 16. September 1922 und vom 30. Januar 1923 einberufen wurde, ist am 15. Oktober 1923 im Palais des Nations in Genf zusammengetreten.

* Die Konferenz war beauftragt zu erwägen, ob es möglich sei, auf der Grundlage des vom Wirtschaftsausschuss aufgestellten Programms zu einem allgemeinen Einvernehmen über ein Einzel- oder ein Gesamtvorgehen der verschiedenen Staaten zu gelangen, um die Eörmlichkeiten und das Verfahren in Zoll- und ähnlichen Fragen zu vereinfachen sowie gleichmässig und gerechter zu gestalten.

Der Völkerbundsrat hat zum Vorsitzenden der Konferenz ernannt : The Eight Hon. The Earl Buxton, P. C., G. C. M. G. (Unterstaatssekretär der Kolonien a. D., Generalpostmeister a. D., Vorsitzender des Board of Trade a. D. und Generalgouverneur von Südafrika a. D.).

Mit der Aufgabe des Sekretariats hat er die folgenden Mitglieder der Wirtschaftsabteilung des Sekretariats des Völkerbunds betraut :

900 Herrn Dr. P. Stoppani (Generalsekretär der Konferenz), Herrn Dr. V. J. Stencek, Herrn Dr. C. Smets, Herrn Dr. K. Hudeczek, An der Konferenz haben die nachgenannten, dem Völkerbund angehörenden Staaten teilgenommen und zu diesem Zweck Abordnungen ernannt, deren Mitglieder hierunter aufgeführt sind: (Folgen die Namenslisten von 31 Staaten.)

Ausserdem haben die nachstehenden Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, die Einladung des Eats zur Teilnahme an der Konferenz angenommen und «u diesem Zweck aus den folgenden Mitgliedern zusammengesetzte Abordnungen ernannt: (Folgen die Listen von 4 Staaten, darunter Deutschland.)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die nachstehende Abordnung beauftragt, an der Konferenz als Beobachter teilzunehmen: (Folgen die Namen von einem Vertreter und vier Sachverständigen.)

Die internationale Handelskammer, die vom Völkerbundsrat zur Teilnahme an der Konferenz mit beratender Stimme eingeladen war, hat zu diesem Zweck die nachstehende Abordnung ernannt: (Folgt die Namenliste.)

Der Wirtschaftsausschuss des Völkerbundes, der das Programm der Konferenz ausgearbeitet hat, ist durch die nachstehenden Mitglieder mit beratender Stimme vertreten worden, die vom Völkerbundsrat zur Unterstützung der Konferenz und ihres Vorsitzenden eingeladen waren und zu keiner einzelstaatlichen Abordnung gehörten.

(Folgen drei Namen.)

Die Konferenz hat vom 15. Oktober bis zum 3. November 20 Sitzungen abgehalten; sie hat ferner eine Anzahl von Kommissionen ernannt, die häufige Besprechungen abgehalten haben.

Die Konferenz hat das Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom heutigen Tag sowie das ihm beigefügte Protokoll ausgearbeitet und mit 32 von 84 vertretenen Stimmen bei 2 Stimmenenthaltungen angenommen.

Die Konferenz hat ferner die folgenden Empfehlungen angenommen: 1. In dem "Wunsche, den für den Handel nötigen Nachrichten die weitestgehende und schnellste Öffentlichkeit zu sichern, ist die Konferenz der Meinung, dass die beiden internationalen Organisationen, denen gemäss Artikel 6 des heute unterzeichneten Abkommens über die Zollförmlichkeiten gewisse Urkunden über Zollfragen mitgeteilt werden sollen, zweckmässig, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die Vorteile, die hieraus erwachsen, andern bedeutenden internationalen Organisationen, namentlich
der internationalen Handelskammer und dem Zentralvollzugsrate der interamerikanischen Oberkommission, angedeihcn lassen sollten, soweit diese Organisationen nach wie vor inter-

901 nationale Belange vertreten. Indes weist die Konferenz darauf hin, dass nach ihrer Ansicht boi aller Nützlichkeit solcher Mitteilungen der gewünschte Zweck nur durch den Beitritt einer möglichst grossen Zahl von Staaten zum vorliegenden Abkommen erreicht werden kann.

2. Die Konferenz würdigt die grossen Vorteile, die es der Handclswelt bringen würde, wenn alle Länder ihre Zollvorschriften in Form einer Kodifikation veröffentlichen würden, sie berücksichtigt aber anderseits die Schwierigkeiten, die eine derartige Veröffentlichung für gewisse Länder bietet. Sie empfiehlt daher, dass alle Staaten sich bemühen, ihre Zollvorschriften sobald wie möglich in kodifizierter Form zu veröffentlichen, überlasst es aber jedem Staat, den Augenblick zu bestimmen, der ihm für diese Veröffentlichung geeignet erscheint.

3. Weiter erkennt die Konferenz an, dass eine vollständige oder auszugsweiseAusgabe der Zollbestimmungen allerLänder sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen schwer verwirklichen lässt, und sie begrüsst daher die Pläne, die von der internationalen Handelskammer zur Verbreitung der Zollbestimmungen erwogen werden.

4. Die Konferenz wünscht insbesondere, die Aufmerksamkeit des Völkorbundsrates auf die Bestimmungen von Artikel 22 des Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom heutigen Tage zu lenken, jenes Artikels, der für die Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen besagten Abkommens das Gutachten eines zu diesem Zwecke vom Völkerbundsrat bezeichneten technischen Organs ins Auge fasst. Die Konferenz ist überzeugt, dass der Rat bei der Durchführung dieses Artikels anerkennen wird, dass es wichtig ist, dieses Organ derart zusammenzusetzen, dass es nicht nur jede Gewähr für Unparteilichkeit bietet, sondern auch dem technischen Charakter der ihm vorzulegenden Fragen gewachsen ist.

5. Die Konferenz drückt die feste Erwartung aus, dass die in Nummern 2, 3 und 4 des Protokolls des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten erwähnten Staaten den Regierungen ihrer Staaten oder Provinzen die in den besagten Nummern aufgeführten Vereinbarungen dos Abkommens zur Kenntnis bringen und ihnen dabei den Wunsch ausdrücken werden, dass feie gegebenenfalls dio erforderlichen Bestimmungen treffen, um sich jenen Vereinbarungen im
Bahmen des Möglichen anzupassen.

6. Die Konferenz drückt die Erwartung aus, dass die Staaten, die an den am heutigen Tage unterzeichneten Abkommen zur Vereinfachung der Zollförinlichkeiton beteiligt sind, sich bemühen werden, die möglichst ausgedehnte Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf die unter ihrer Oberhoheit oder ihrer Herrschaft stehenden Kolonien, überseeischen Besitzungen, Schutzgebiete und überseeischen Länder sicherzustellen, wenn keine besondern Umstände dagegen sprechen.

Bundesblatt. 78, Jahrg. Bd. I,

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902 7. Die Konferenz stelli fest, dass die gegenwärtig versammelten Staaten entschlossen sind, in jeder nur möglichen Weise eine fortschreitende Anwendung der dem Artikel 14 beigefügten Empfehlungen durch ihre eigene Tätigkeit sicherzustellen, dass sie aber nichtsdestoweniger überzeugt sind, dass ein weiterer Fortschritt besonders durch vertragliche Verpflichtungen zwischen den Staaten erzielt werden könnte.

Zu diesem Zwecke bittet die Konferenz den Völkerbundsrat, die Möglichkeit zu prüfen, die dem Artikel Id. beigefügten Empfehlungen ganz oder zum Teil, wenn er die Umstände für günstig hält, einer Konferenz zu unterbreiten, zu der er nach Festlegung des Programmes durch den Wirtschaftsausschuss des Völkerbundes nach Bedarf neben den Vertretern der Zollverwaltungen auch Vertreter der Beförderungsanstalten einladen musste.

8. Im Hinblick darauf, dass die falschen Zollanmeldungen und besonders die falschen Angaben in den Rechnungen, die zur Unterstützung der Anmeldungen des Wertes der Waren vorgelegt werden, eine der häufigsten Ursachen von Zollstreitigkeiten und zugleich eine der Praktiken sind, die der Ehrbarkeit des internationalen Handels am meisten zuwiderlaufen, weist die Konferenz die internationale Handelskammer und die übrigen Handelskammern sowie alle andern Vereinigungen, die die industriellen und Handelsinteressen auf dem Gebiete der Vertragsstaaten vertreten, ganz besonders darauf hin, wie erwünscht es wäre, alle nur möglichen Massregem zu ergreifen, um diesen Praktiken ein Ende zu machem, die nicht nur dem ehrlichen Handel nachteilig sind, sondern auch häufig zur Einrichtung einer schikanösen Kontrollo und zu Massnahmen fuhren, die den Handelsbeziehungen schädlich sind.

Was das Vorgehen der Staaten in dieser Sache angeht, so empfiehlt die Konferenz, dass die Möglichkeit und die Einzelheiten eines solchen Vorgehens sobald wie möglich von einem technischen Organ geprüft werden, das zu diesem Zweck vom Volkerbundsrat zu bezeichnen wäre, demgegenüber sie die Bedeutung des Problems nachdrücklich hervorhebt.

Zu Urkund dessen haben die Mitglieder der Abordnungen den vorstehenden Akt gezeichnet.

Geschehen zu Genf am 3. November 1923 in einfacher Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundssekretariates niedergelegt werden wird; beglaubigte Abschrift -wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten wie auch der internationalen Handelskammer übermittelt werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 3.November 1923 in Genf abgeschlossene internationale Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten. (Vom 3. Juni 1926.)

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Bundesblatt

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Jahr

1926

Année Anno Band

1

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24

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2103

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16.06.1926

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869-902

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