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Botschaft ßundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der drei am 10./ll. April 1926 vom Volke angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf über die Abänderung der Art. 108 und 110 und die Aufhebung der Art. 69, 45 und 68 der Kantonsverfassung vom 24. Mai 1847.

(Vom 7. Juni 1926.)

Mit Schreiben vom 15. April 1926 ersucht der Steaterat des Kantons Genf um die Erteilung der Gewährleistung von drei in der Volksabstimmung vom ÌO./11. April 1926 angenommenen Verfassungsgesetzen. Diese drei Gesetze haben folgenden Wortlaut : 1. Verfassungsgesetz vom 13. März 1926 über die Unvereinbarkeit der Stellung eines Staatsrates und eines Richters (mit Ausnahme derjenigen eines Richters am Kassationshof, Ersatzrichters, Gerichtsbeisitzers und eines Mitgliedes des Gewerbegerichtes) mit dem Mandate eines Abgeordneten in den Grossen Rat, und über die Aufhebung des Art. 69 der Kantonsverfassung vom 24. Mai 1847.

Einziger Artikel : Das Amt eines Staatsrates oder eines Richters (mit Ausnahme eines Richters am Kassationshof, eines Ersatzrichters, Gerichtsbeisitzers und eines Mitgliedes $es Gewerbegerichts) ist unvereinbar mit dem Mandate in den Grossen Bat.

Staatsräte und Richter, deren Stellung entsprechend der vorgehenden Bestimmung unvereinbar ist, sind trotzdem in den Grossen Rat wählbar ; nach erfolgter Wahl müssen sie sich aber für das eine oder das andere Mandat entscheiden.

Die Staatsräte wohnen den Sitzungen des Grossen Rates bei und sind berechtigt, sich an den Verhandlungen zu beteiligen, Gesetzesentwürfe einzureichen, Abänderungsantrage zu stellen und jede Art von Vorschlägen zu machen.

-Aufhebungsbestimmung : Art. 69 und alle andern Bestimmungen der Verfassung vom 24. Mai 1847, die dem vorliegenden Gesetze zuwiderlaufen, sind aufgehoben.

Der aufgehobene Art. 69 hat folgenden Wortlaut : ,,Die Staatsräte wohnen den Sitzungen 'des Grossen Rates bei und nehmen an den Verhandlungen teil. Diejenigen unter ihnen, die zugleich Mitglieder des Grossen Rates sind, bleiben dort weiterhin stimmberechtigt.1'

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2. Verfassungsgesetz vom 20. März 1926 betreffend den Zeitpunkt der ordentlichen Wahlen in den Grossen Rat und in den Staatsrat.

Einziger Artikel : Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat erfolgt alle drei Jahre im Monat November. Die Wahlen in den Staatsrat finden im nämlichen Jahre statt und zwar im Verlaufe der zwei Wochen, die den Grossratswahlen folgen.

Übergangsbestimmungen.

Das Mandat der gegenwärtigen Abgeordneten in den Grossen Rat wird ausnahmsweise verlängert bis zum Tage vor der Vereidigung des neuen Grossen Rates.

Die nächsten Wahlen in den Grossen Rat und in den Staatsrat finden im November 192? statt.

Auf hebungsbestimmung : Alle dem gegenwärtigen Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Art. 45 und 68 der am 6. Juni 1891 abgeänderten Kantonsverfassung.

Die aufgehobenen Artikel lauten: ,,Art. 45. Die ordentliche Wahl des Grosseh Rates erfolgt alle drei Jahre in der ersten Hälfte des Monate November.* ,,Art. 68. Die ordentliche Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet alle drei Jahre in der ersten Hälfte des Monats November statt."

3. Verfassungsgesetz vom 20. März 1926 zur ausnahmsweisen Abänderung der Art. 108 und 110 der Verfassung des Kantons Genf.

Einziger Artikel : Die Amtsdauer der Gemeindebehörden in allen Gemeinden des Kantons wird ausnahmsweise und abweichend von den Bestimmungen der Art. 108 und 110 (abgeändert am 25. März 1917) der Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 um ein Jahr verlängert.

Die Erneuerungswahl für die Gemeindebehörden, deren Amtsdauer durch das gegenwärtige Gesetz verlängert wird, findet im Mai 1927 gemäss den Gesetzen, die alsdann in Kraft stehen werden, statt. Die Amtsdauer dieser neugewählten Beamten wird auf Ende Mai 1930 zu Ende gehen.

Die bisher geltenden Art. 108 und 110 lauten wie folgt: ,,Art. 108. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung der Gemeinderäte statt. Die Gemeinderatemitglieder, deren Amtsdauer abgelaufen ist, sind sogleich wieder wählbar. * ,,Art. 110. Die Mitglieder der Verwaltungsräte, die Maires und die Adjunkte werden auf vier Jahre gewählt und sind dann wieder wählbar."

Diese drei Verfassungsgeeetze haben Abänderungen einiger Vorschriften der Kantonsverfassung über die Wahlen in kantonale und Gemeindebehörden zum Gegenstände und betreffen Rechtsgebiete, die der

862 Gesetzgebung der Kantone vorbehalten sind (Unvereinbarkeit, Amtsdauer).

Sie enthalten nichts, das den Vorschriften des Bundesrechtes zuwiderlaufen würde.

Wir beantragen Ihnen deshalb, es sei den drei genannten Verfassungsgesetzen des Kantons Genf durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

B e r n , den 7. Juni 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Verfassungsgesetze des Kantons Genf vom 13. und 20. März 1926 über die Wahlen in kantonale und Gemeindebehörden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1926 betreffend die drei am 10./ll. April 1926 vom Volke angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf über die Abänderung der Art. 108 und 110 und die Aufhebung der Art. 69, 45 und 68 der Kantonsverfassung vom 24, Mai 1847, in Erwägung, dass diese Gesetze nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, in Anwendung von Art, 6 der Bundesverfassung beschliesst: 1. Den am 10./11. April 1926 vom Volke angenommenen Verfassungsgesetzen des Kantons Genf vom 13. März 1926 über die Unvereinbarkeit des Amtes eines Staatsrates und eines Richters mit dem Mandate eines Abgeordneten in den Grossen Rat, .und vom 20. März 1926 über die Amtsdauer der Gemeindebehörden und über den Zeitpunkt der Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates sowie des Staatsrates, wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der drei am 10./11. April 1926 vom Volke angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf über die Abänderung der Art. 108 und 110 und die Aufhebung der Art. 69, 45 und ...

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Jahr

1926

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23

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2101

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1926

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860-862

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