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As 13

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Bundesblatt

18. Jahrgang.

Bern, den 31. März 1926.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis ü» Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Berit,

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Botschaft des

Bundestrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 12. Dezember 1925 zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossenen Vergleichsvertrages.

(Vom 23. März 1926.)

Gestützt auf die Tatsache, dass die Niederlande das Genfer Protokoll vom 16. Dezember 1920 betreffend die obligatorische Gerichtsbarkeit des ständigen internationalen Gerichtshofes unterzeichnet und genehmigt hatten, richtete der Bundesrat anfangs 1924 an die niederländische Regierung die Anfrage, ob sie bereit wäre, mit der Schweiz einen Vertrag abzuschliessen, der ein Vergleichsverfahren vorsähe für Streitigkeiten, die zwischen beiden Ländern entstehen und nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten. Die niederländische Eegierung nahm unsere Anregung günstig auf, und am 12. Dezember 1925 wurde im Haag nach durchgeführten Verhandlungen von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande, Herrn van Karnebeek, und unserm Gesandten in den Niederlanden, Herrn A. de Pury, ein Vergleichsvortrag unterzeichnet.

Der Vertrag ist nach der gleichen Grundform gebildet wie die andern durch die Schweiz abgeschlossenen Vergleichsverträgo *). Er unterscheidet sich von den Verträgen, die mit Schweden und Dänemark abgeschlossen wurden, nur durch kleine redaktionelle Änderungen, so dass es überflüssig wäre, die einzelnen Bestimmungen hier neuerdings ausfuhrlich zu erörtern. "Wir können uns darauf beschränken, Bezug zu nehmen auf das besonders in der Botschaft vom 28. Oktober 1924 zu den Vergleichs ver trägen mit Schweden und Dänemark über die Errichtung der ständigen Vergleichskommission und ihre Tätigkeit Gesagte.

*) Vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 1924 betreffend die Yergleichsverträge mit Schweden, abgeschlossen am 2, Juni 1924, und mit Dänemark am ii. Juni 1924, die Botschaft vom 4. November 1924 betreffend den Vergleichsvertrag mit Osterreich, abgeschlossen am 11. Oktober 1924, und die Botschaft vom 20. November 1925 betreffend den "Vergleichsvertrag mit Norwegen, abgeschlossen am 21. August 1925.

Baudesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

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482 Währenddem nun aber die meisten der durch die Schweiz abgeschlossenen "Vergleichsverträge den Präsidenten des ständigen internationalen Gerichtshofes mit der Bezeichnung der durch die beiden Parteien zu ernennenden Kommissäre betrauen, sofern eine Verständigung hierüber innerhalb der vorgesehenen Frist nicht gelingen sollte, sieht Artikel 2 des Vergleichsvertrags zwischen der Schweiz und den Niederlanden vor, dass S. M, der König von Dänemark, allenfalls auf Ansuchen bloss einer Partei hin, diese Ernennungen vornehmen soll, falls die Ernennung der im gemeinsamen Einverständnisse zu bezeichnenden Mitglieder oder des Präsidenten nicht binnen 6 Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden oder, bei Bucktritt oder Todesfall, nicht binnen 2 Monaten nach Freiwerden des Sitzes erfolgt ist.

S. M. der König von Dänemark hat sich in zuvorkommender Weise zur Übernahme der ihm gegebenenfalls zufallenden Aufgabe bereit erklärt.

Ausserdem ist zu bemerken, dass dem Vergleichsverfahren zwischen der Schweiz und den Niederlanden grundsätzlich ein bloss ergänzender Charakter zukommt. Es ist nämlich nur auf Streitigkeiten anwendbar, die nicht vor den ständigen internationalen Gerichtshof, gemäss Artikel 86, Abs. 8, des Statuts des Gerichtshofes, gebracht oder nicht kraft anderer Abmachungen zwischen den beiden Staaten auf gerichtlichem oder schiedsgerichtlichem Wege geregelt werden könnten. In diesem Punkte weicht es von dem Verfahren ab, das dem Vergleichsvertrage zwischen der Schweiz und Norwegen sowie den Verträgen mit Italien, Frankreich, Polen und Griechenland betreffend Vergleichsund Gerichtsverfahren zugrunde liogt und das ausnahmslos für alle Streitigkeiten wirksam wird, die zwischen den beiden Staaten entstehen konnten.

Jedoch ist in Artikel l vorgesehen, dass die vertragschliessenden Parteien dahin übereinkommen können, dass eine Streitigkeit, die einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterliegen würde, zuvörderst dem Vergleichsverfahren zu überweisen sei.

Der Vertrag, den wir uns beehren, Ihrer Genehmigung anzuempfehlen, ·wird nicht verfehlen, die ausgezeichneten Beziehungen, die bereits zwischen der Schweiz und den Niederlanden bestehen, in glücklicher Weise zu beeinflussen.

Wir zweifeln deshalb auch nicht daran, dass Sie den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen werden.

Bern, den 28. März 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Hiiberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

483 (Entwurf.)

Bundeslbescliluss i betreffend

die Genehmigung des am 12. Dezember 1925 zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossenen Vergleichsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1926, beschliesst : I. Der am 12. Dezember 1925 zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossene Vergleichsvertrag wird genehmigt.

II. Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Yergleichsvertrag zwischen

der Schweiz und den Niederlanden.

Der Schweizerische Bundesrat und

Ihre Majestät die Königin der Niederlande, von dem Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und den Niederlanden bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen und auf dem Wege des Vergleichsverfahrens die Beilegung von Streitigkeiten, die zwischen beiden Ländern entstehen und nicht in anderer Weise erledigt würden, zu fördern, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Schweizerische Bundesrat: Herrn A. de Pury, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Haag; Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Seine Exzellenz den Jonkheer H. A. van Karnebeek, ihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.

Jede Streitigkeit, welcher Art sie auch sei, die zwischen den vertragschliesüonden Parteien entstehen und nicht auf diplomatischem Wege innert angemessener Frist geschlichtet werden könnte, und die sich zu einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Erledigung gemäss Artikel 86, Abs. 2, der Satzung des ständigen internationalen Gerichtsholes oder gemäss irgend eines andern internationalen Abkommens zwischen den vertragschliessenden Teilen nicht eignet, wird auf Ersuchen beider Parteien oder einer derselben einer ständigen Vergleichskommission zur Prüfung und Berichterstattung unterbreitet.

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Die vertragschliessenden Teile können dahin übereinkommen, dass ein Streitfall, der sich zu einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Erledigung eignet, zuvor einem Vergleichsverfahren unterworfen -werde. Falls bei einer solchen Streitigkeit einer der Teile die Vorschläge der Kommission innert angemessener Frist nicht annimmt, so kann jeder von ihnen die Streitigkeit dem ständigen internationalen Gerichtshof unterbreiten.

Artikel 2.

Die ständige Vergleichskommission besteht aus 5 Mitgliedern.

Je ein Mitglied wird von jedem der vertragschliessenden Teile in freier Wahl ernannt, während die drei übrigen im gemeinsamen Einvernehmen berufen werden. Diese drei Mitglieder sollen nicht Angehörige der vertragschliessenden Staaten sein, noch sollen sie auf deren Gebiet ihren "Wohnsitz haben oder in deren Dienste stehen oder gestanden sein.

Der Vorsitzende der Kommission -wird im gemeinsamen Einvernehmen aus der Eeihe der gemeinschaftlich berufenen Mitglieder ernannt.

Die Kommission ist binnen 6 Monaten nach dem Austausche der Eatifikationsurkunden zum gegenwärtigen Vertrage zu bilden.

"Wenn die Ernennung der gemeinsam zu berufenden Mitglieder oder des Vorsitzenden nicht binnen 6 Monaten nach dem Austausche der Eatifikationsurkunden oder, im Falle des Eücktritts oder Ablebens eines Mitgliedes, nicht binnen 2 Monaten nach dem Freiwerden des Sitzes stattgefunden hat, so wird Seine Majestät der König von Dänemark, gegebenenfalls bloss durch einen der Teile, gebeten, diese Ernennungen vorzunehmen.

Artikel 3.

Die Mitglieder der Vergleichskommission sind für drei Jahre gewählt.

Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarungen zwischen den vertragschliessenden Teilen können sie während ihrer Amtsdauer nicht abberufen werden.

Im Falle des Ablebens oder Eücktritts eines Mitgliedes ist für den Best seiner Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Endigt die Amtsdauer eines gemeinsam berufenen Mitgliedes, ohne dass eine Partei gegen deren Verlängerung Einspruch erhebt, so gilt diese als für einen werteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert. Desgleichen gilt die Amtsdauer eines von nur einer Partei ernannten Mitgliedes als für drei Jahre verlängert, wenn bei deren Ablauf die Partei keine Ersatzwahl vorgenommen hat.

Ein Mitglied, dessen Amtsdauer während eines Verfahrens abläuft, nimmt bis zu dessen Abschluss
an der Behandlung des Streitfalles weiterhin teil.

Artikel 4.

Die Vergleichskommission bestimmt ihren Sitz. Sie kann über dessen Verlegung frei beschliessen.

Artikel 5.

Es steht jeder Partei zu, innerhalb von 14 Tagen, nachdem der ständigen Vergleichskommission das Begehren nach Einleitung eines Vergleichsverfahrens bekanntgegeben worden ist, das von ihr in freier Wahl bezeichnete Mitglied durch eine Persönlichkeit zu ersetzen, die auf dem Gebiete, dem der Gegenstand des Streitfalles angehört, besonders kundig ist.

Will eine der Parteien von diesem Eechte Gebrauch machen, so hat sie die Gegenpartei davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; in diesem Falle kann letztere in einem Zeiträume von 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung vom gleichen Eechte Gebrauch machen.

Im Falle, dass eines der gemeinschaftlich durch die vertragschliessenden Teile berufenen Mitglieder der Vergleichskommission zeitweise durch Krankheit oder irgend welchen andern Umstand verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, kommen die Parteien überein, nötigenfalls einen Stellvertreter zu bezeichnen, der vorübergehend dessen Platz einnehmen wird.

Wenn die Ernennung dieses Stellvertreters nicht binnen drei Monaten nach dem zeitweiligen Freiwerden des Sitzes erfolgt, wird Seine Majestät der König von Dänemark durch beide Teile oder durch einen derselben gebeten, ihn zu bezeichnen.

Jeie der Parteien behält sich vor, unverzüglich einen Stellvertreter zu bezeichnen, um zeitweise das ständige durch sie berufene Mitglied zu ersetzen, falls dieses infolge von Krankheit oder irgendwelchen andern Umstandes vorübergehend verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen. Die Partei, welche von diesem Eechte Gebrauch zu machen beabsichtigt, hat die Gegenpartei unverzüglich davpn in Kenntnis zu setzen.

Artikel 6.

Der Vergloichskommission liegt als Aufgabe ob, jeden Streitfall, der ihr durch die vertragschliessenden Teile unterbreitet würde, zu prüfen und einen Bericht abzufassen, der eine Feststellung des Tatbestandes und jedesmal, wenn es die Umstände erlauben, auch Vorschläge hinsichtlich der Schlichtung des Streitfalles enthalten soll.

Artikel 7.

Die Anrufung der Vergleichskommission erfolgt durch ein Begehren, das von beiden vertragschliessenden Teilen oder einem von ihnen an den Kommissionsvorsitzenden gerichtet wird. Im letztern Falle ist dieses Begehren gleichzeitig auch der Gegenpartei bekanntzugeben.

Artikel 8.

Die vertragschliessenden
Teile haben das Eecht, besondere Vertreter bei der Vergleichskommission zu ernennen, die gleichzeitig als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission dienen.

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Artikel 9.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission in allen Fällen und in jeglicher Beziehung zu erleichtern und dieser insbesondere jede Rechtshilfe durch Vermittlung der zuständigen Behörden zu gewähren.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die ihnen gemäss der Landesgesetzgebung zur Verfügung stehenden Mittel zu gebrauchen, um das Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen, die sich auf ihrem Gebiete befinden und vor die Kommission geladen werden, sicherzustellen. Falls diese nicht vor der Kommission erscheinen können, so ist für deren Einvernahme durch die zuständigen Behörden Sorge zu tragen.

Artikel 10.

Die Verhandlungen der Vergleichskommission sind geheim, es sei denn, dass die Kommission im Einvernehmen mit den Parteien anders beschliesse.

Artikel 11.

Das Verfahren vor der Vergleichskommission ist kontradiktorisch.

Die Kommission setzt selbst das Verfahren fest, wobei, falls nicht einstimmig ein anderer Beschluss gefasst wird, die Bestimmungen in Titel III des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 zu berücksichtigen sind, Artikel 12.

Unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages trifft die Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 13.

Die Vergleichskommis&ion hat ihren Bericht binnen 6 Monaten von dem Tage an, an dem eie mit der Streitigkeit befasst worden ist, zu erstatten, es sei denn, dass die vertragschliessenden Teile im gemeinsamen Einverständnisse beschliessen, diese Frist zu verkürzen oder zu verlängern. Die Kommission hat ihrerseits das Eecht, die Frist einmal zu verlängern. Sobald das Verfahren begonnen hat, ist es den Parteien nicht mehr möglich, es zu verkürzen.

Die Ansicht der in der Minderheit verbliebenen Mitglieder ist mit ihrer Begründung in dem Bericht aufzunehmen.

Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes ausgehändigt.

Dem Berichte kommt weder in bezug auf den Tatbestand noch hinsichtlich dwr rechtlichen Erwägungen verbindliche Bedeutung zu.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den Bericht von sich aus nicht ohne vorherige Rücksprache zu veröffentlichen. Die Kommission

48H kann die Veröffentlichung ihres Berichtes verfügen, -wenn nicht die beiden von den Parteien in freier Wahl bezeichneten Mitglieder sich einer solchen widersetzen.

Artikel 14.

Während der tatsächlichen Dauer des Verfahrens erhalten die Mitglieder der Vergleichskommission eine Entschädigung, deren Höhe von den vertragschliessenden Teilen zu vereinbaren ist.

Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten für die Kommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 15.

Während der Dauer des Vergleichsverfahrens enthalten sich die vertragschliessenden Teile jeglicher Massnahmen, die sich in einer Weise auswirken könnten, die der Annahme der Vorschläge der Vergleichskommission hinderlich wäre.

Artikel 16.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Eatifikationsurkunden sollen sobald als möglich im Haag ausgetauscht werden.

Der Vertrag gilt für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet vom Austausche der Eatifikationsurkunden an. Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so bleibt er für einen weitem Zeitraum von 10 Jahren in Kraft und so fort für je 10 Jahre.

Falls im Zeitpunkte des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages ein Vergleichsverfahren hängig sein sollte, so wäre dieses Verfahren gemäss den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder jedes andern an dessen Stello von den vertragschliessenden Teilen geschlossenen Abkommens fortzusetzen.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihn mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt, in doppelter Urschrift, im Haag am 12. Dezember 1925.

L. S. A. de Pury.

L. 8. H. A. van Karnebeek.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 12. Dezember 1925 zwischen der Schweiz und den Niederlanden abgeschlossenen Vergleichsvertrages. (Vom 23. März 1926.)

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