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Bundesblatt 78. Jahrgang.

Bern, den 10. Februar 1926.

Band I.

Erscheint wöchentlich, Preis 20 .Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- una Postbestellungsgebühr.

Einrückungsbebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verteilung der Geschäfte der Innerpolitischen Abteilung.

(Vom 5. Februar 1926.)

Wir sind in der Lage, auf Grund von Art. 27 des Bundesgesetzes über dio Organisation der Bundesverwaltung vom 26. März 1914 Ihnen den Antrag zu stellen, es sei die Innerpolitische Abteilung des Politischen Departements Aufzulösen und deren Geschäfte, soweit sie nicht von der Abteilung für Auswärtiges übernommen werden können, dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und zum Teil dem Bundeskanzler zu übertragen.

Die Innerpolitische Abteilung ist durch das Organisationsgesetz von 1914 neu geschaffen worden. Sie war im ursprünglichen Gesetzesentwurf, -den der Bundesrat mit Botschaft vom 18. März 1913 der Bundesversammlung vorlegte, nicht vorgesehen; der Entwurf wies das Einbürgerungswesen, die Optionsangelegenheiten, die Gesetzgebung über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, die Organisation und den Geschäftsgang der Bundesbehörden, sowie das Auswanderungswesen, der Abteilung für Auswärtiges zu, für welche die Bezeichnung «Politische Abteilung» vorgeschlagen wurde. Der Sprecher -des Bundesrates in den eidgenössischen Bäten sprach sich über dieso Belastung des Politischen Departements wie folgt aus : « Es gibt beim jetzigen Politischen Departement eine ganze Reihe von Geschäften, die innerpolitischen Charakter haben.

.Die rein auswärtigen Angelegenheiten würden niemals genügen, dem Departement ein volles Arbeitspensum zu schaffen. Also hat man von jeher dem Politischen Departement auch Gebiete der innern Politik zugewiesen. » Nachdem der Nationalrat die bezüglichen Anträge des Bundesrates gutgeheissen hatte, trat indessen ein neues Moment hinzu, indem die schweizerische Armenpflegerkonferenz in einer Eingabe an die Bundesversammlung dem Wunsche Ausdruck gab, dass -den Fragen, welche das Schweizerbürgerrecht und die Einbürgerung von AusBundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

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318 ländern betreffen, die Förderung der interkantonalen Armenfürsorge (damalige Motion Lutz) als Arbeitsprogramm beigefügt werde. Unter diesen Umständen ontschloss sich die ständerätliche Vorberatungskommission mit Zustimmung des Bundesrates, dieinnerpolitischenn Geschäfte von dem Komplex der auswärtigen Angelegenheiten zu trennen und dafür eine eigene Abteilung im Verbände des Politischen Departements zu schaffen, welcher auch das Auswanderungsamt unterstellt wurde. Dieser Organisations Vorschlag wurde vom -Ständerat und sodann auch vom Nationalrat angenommen.

Das der Innerpolitischen Abteilung aufgetragene Pensum ist heute zu einem gewissen Abschluss gelangt: Die Eevision der Bundesverfassung zur Einführung des jus soli ist in das Stadium der endgültigen Bereinigung getreten; für. die Behandlung der während des Weltkrieges erwachsenen Probleme der doppelten Staatsangehörigkeit und Wehrpflicht ist in Verbindung mit unsern Vertretungen im Ausland eine einheitliche Praxis geschaffen worden ; im Gebiete des eidgenössischen Stimmrechts ist die Proportionalwahl des Nationalrates zur Durchführung gelangt; zur Eegelung der interkantonalen Armenpflege konnte ein Konkordat ins Leben gerufen werden, das, ausgebaut durch die Spruchpraxis der Bundesbehörde, als eine Wohltat empfunden wird und .zweifellos berufen ist, für die weitere Entwicklung des freundeidgenössischen Entgegenkommens auf diesem Felde vorbildlich zu wirken; im weitern wurde eine interkantonale Übereinkunft in die Wege geleitet betreffend die Begelung. der-.

Annenfürsorge für Schweizerbürger, die mehrere Kantonsbürgerrechte besitzen ; was schliesslich die Unterstützung der zurückgekehrten Auslandschweizer betrifft, so dürfte der Höhepunkt dieser Tätigkeit heute überschritten sein..

Es ist wohl nicht zu verkennen, dass -die verschiedenen Funktionen, der Innerpolitischen Abteilung nicht durch ein eigentlich organisches Band zusammengehalten werden, sondern nach mehrfachen Eichtungen auseinandergehen und sich mit den Tätigkeitsgebieten anderer Amtsstellen berühren. Dies legt uns den Gedanken nahe, durch Angliederung der Geschäfte an die verwandten Aufgaben anderer Abteilungen eine Aufteilung der Innerpolitischen Abteilung vorzunehmen und dadurch zu der Vereinfachung des Bundeshaushaltes beizutragen. Es bildet diese Massnahme ein Glied in
der Reihe der organisatorischen Änderungen, welche bestimmt sind, Ersparnisse in unserer Verwaltung herbeizuführen. Sie empfiehlt sich um so mehr, als dadurch eine Entlastung des Politischen Departements erzielt wird, dessen ' Geschäftsumfang sich seit Erlass des Gesetzes von 1914 ganz bedeutend vermehrt hat.

Die damaligen Ausführungen des Sprechers des Bundesrates, dass die rein aus.wärtigen Angelegenheiten für dieses Departement kein volles Arbeitspensum ergäben, sind heute keineswegs mehr zutreffend. Im Gegenteil, die diplomatischen Geschäfte, der Verkehr mit den auswärtigen Vertretungen in Bern, deren Zahl sich nahezu verdreifacht hat, und die Angelegenheiten des Völkerbundes beanspruchen heute die volle Arbeitskraft des Departementsvorstehers und lassen es wünschenswert erscheinen, ihn von den innerpolitischen Aufgaben völlig zu entlasten.

319 Was die Zuteilung der einzelnen Materien anlangt, so erscheint es gegeben, die Fragen, welche Staatsangehörigkeit, Einbürgerung, Armenwesen und Unterstützungstätigkei botreffen, dem Justiz- und Polizeidepartement zuzuweisen.

Zur Übernahme der Fragen des eidgenössischen Wahl- und Stimmrechts eignet sieh die Bundeskanzlei, die schon gegenwärtig mit der Durchführung der Wahlen und Abstimmungen betraut ist. Ihr, als der administrativen Zentralstelle, kann auch die Vorbereitung der Gesetze über Organisation der Bundesverwaltung überbunden werden. Das Auswanderungsamt wird zweckmässigerweis der Abteilung für Auswärtiges angegliedert. Dieser wird inskünftig, entsprechend Art. 29, I, Ziff. 4, des Organisationsgesetzes, auch die Mitwirkung bei Vorbereitung der Niederlassungsverträge zufallen, die bisher der Innerpolitischen Abteilung zugeteilt war.

In bezug auf die formelle Seite der Angelegenheit machen wir darauf aufmerksam, dass gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes von 1914 der Bundesrat zuständig ist, Änderungen der Geschäftszuteilung innerhalb der Departemente von sich aus vorzunehmen, während es dagegen für die Abänderung der Geschäftsverteilung zwischen den Departementen eines Beschlusses der Bundesversammlung bedarf, Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines solchen Beschlusses anmit vorzulegen, und ersuchen Sie, diese Vorlage mit möglichster Beschleunigung behandeln zu wollen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 5.Februar 1926.

Im Xamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Vizekanzler: Contât.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

;

die Verteilung der Geschäfte der Innerpolitischen Abteilung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 27, Abs. l, des. Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundes Verwaltung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Februar 1926, beschliesst:

320 Art, 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Innerpolitische Abteilungdes Politischen Departements aufzulösen und die derselben durch Art. 29 desBundesgesetzes vom 26. März 1914 zugeteilten Geschäfte zu übertragen -wie folgt: an die Abteilung für Auswärtiges des Politischen das Auswanderungswesen;

Departements:

an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement : 1. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Schweizerbürgerrecht, sowie über die politischen und bürgerlichen Hechte der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter; Einbürgerung von Ausländern ; Optionsangelegenheiten.

2. Interkantonale Armenpflege; Aufsicht über die Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, die in einem andern Kantoneerkranken oder sterben.

3. Ordnung der Grenz- und Gebiets Verhältnisse der Kantone unter sich,, soweit hierin nicht das Bundesgericht zuständig ist ; an den Bundeskanzler: 1, Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

2, Vorbereitung der Gesetze und Erlasse über Organisation der BundesVerwaltung.

Art. 2, Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 4. Februar 1926.)

Der Bundesrat erteilt dem Beschluss des Grossen Bates des Kantons Aargau betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an Seuchenschäden vom 21. Januar 1926 seine Genehmigung.

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(Vom 5. Februar 1926.)

Herr Dr, Karl Kuhlmann, von Detmold, wird auf eine neue zehnjährige Amtsdauer als Professor für theoretische Elektrotechnik an der -Eidgenossischen Technischen Hochschule bestätigt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verteilung der Geschäfte der Innerpolitischen Abteilung. (Vom 5. Februar 1926.)

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1926

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10.02.1926

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