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2089 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung Über den Erlass eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung der Bundesgesetze vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons.

(Vom 28. Mai 1926.)

I. Allgemeines.

Der Voranschlag, welcher im Dezember des Vorjahres vom Bundesrate Ihren Räten unterbreitet worden ist, bedeutete einen grossen Schritt vorwärts auf dem Wege zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Einnahmen und Ausgaben, war es doch gelungen, den AusgabenUberschuss auf IVa Millionen Franken zu reduzieren. Wie in der Botschaft betreffend die Erhebung von Zollzuschlagen auf Gerste, Malz und Bier hervorgehoben wurde, war dies aber lediglieh dem Umstände zu verdanken, dass der Ertrag der Tabakzölle mit einem bedeutenden Betrag unter den Einnahmen des Voranschlages weiter erschien. Die vom Volke am 6, Dezember 1925 angenommene Vorlage behält nun diese Einnahmen, welche im Jahre 1925 mit mehr als 20 Millionen Franken in die eidgenössische Staatskasse flössen, ausschliesslich der Alters- und Hinterbliebenenversicherung vor.

Es ist klar, dass das Gleichgewicht des Voranschlages infolge des Wegfalles dieses grossen Betrages wieder gestört wird. Es gilt daher, für Ersatz des Ausfalles zu sorgen. Das ist um so dringlicher, als die gebieterische Notwendigkeit besteht, endgültig und ohne Verzug aus der Deflzitperiode, die schon vor dem Kriege begonnen hat, herauszukommen.

Die Verwaltungsrechnung muss ins Gleichgewicht gebracht werden, damit von 1926 an mit der Tilgung unserer Staatsschuld auf Grund eines regelrechten Amortisationsplanes begonnen werden kann.

Der im Voranschlage für das Jahr 1925 vorgesehene Ausgabenüberschuss von 17 Millionen Franken konnte allerdings auf 9,« Millionen Franken zurückgeführt werden, und das Gesamtdeflzit pro 1925 erreicht

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mit Inbegriff des Ausgabenüberschusses der Kapitalrechnung keine 12 Millionen Franken. Im Vergleich zu den Gesamtrückschlägen der Vorjahre stellt dieses Ergebnis einen bedeutenden Fortschritt dar. Bei dieser Feststellung darf aber nie die Höhe unserer öffentlichen Schuld ausser acht gelassen werden. Der Bund verfügte 1914, bei Kriegsausbruch, über ein Vermögen von 100 Millionen Franken. Heute weist seine Bilanz, einen Schuldenüberschuss von 1 1 /2 Milliarden Franken auf. Unsere Lage müsste rasch bedenklich werden, wenn eine neue Krise über unser Land hereinbrechen sollte, bevor eine spürbare Erleichterung der drückenden Last unserer Staatsschuld herbeigeführt worden ist.

Es muss mit Nachdrück auf die Verminderung der Ausgaben hingearbeitet werden, wenn die Ära der Defizite ein Ende nehmen .und das Budgetgleichgewicht endgültig wiederhergestellt werden soll. Der Bundesrat hat kürzlich die Departemente zum Berichte über diese wichtige Frage der Ausgabenverminderung eingeladen. Nach Einlangen dieser Berichte wird der Bundesrat die Ausgaben des Bundes im einzelnen, neuerdings prüfen, um gestützt auf das Resultat die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Nach den Ergebnissen der verschiedenen Untersuchungen, die bereits veranstaltet worden sind, darf angenommen werden, dass weitere Verminderungen der Ausgaben sich ermöglichen lassen, besonders wenn auf dem Gebiete der Subventionen Einschränkungen stattfinden. Es wäre aber. verfehlt, anzunehmen, dass die Ersparnisse beträchtliche Summen ausmachen werden. Bedurfte es schon einer bedeutenden Anstrengung, um das weitere Ansteigen der Ausgaben hintanzuhalten, so war es., noch schwieriger, die Herabsetzung derselben in die "Wege zu leiten; Neue Ausgabenreduktionen werden grossen Schwierig* keiten begegnen, die aber überwunden werden müssen. Aber auch wenn allerseits der beste Wille vorhanden ist, werden die Ersparnisse nicht so bedeutend sein, wie man in gewissen Kreisen hofft. Dieser ganze Fragenkomplex wird im nächsten Voranschlag eingehend besprochen werden.

Unter diesen Umständen kann schon heute gesagt werden, dass die Ersparnisse zum erforderlichen Ausgleich nicht ausreichen werden. Es muss vielmehr, wie wir das schon vor der Abstimmung vom 6. Dezember 1925 erklärt haben, die Schaffung neuer Einnahmen ins Auge gefasst werden,.

wenn der Ausfall, der
im Voranschlage infolge der Verwendung der Tabakzolleinnahmen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung eintritt, gedeckt werden soll.

Der Bundesrat hat der Bundesversammlung kürzlich den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf den bei der Herstellung des Bieres zur Verwendung gelangenden Rohstoffen unterbreitet. Wir wollen das dort über die Besteuerung der alkoholischen Getränke Gesagte nicht wiederholen, möchten aber doch neuerdings unserm Bedauern darüber Ausdruck geben, dass es nicht möglich ist, diese Ge-

729 tränke in BÖ bedeutendem Masse wie dies im Auslande der Fall ist, zur Tragung der öffentlichen Lasten heranzuziehen. Diese Lücke wird zum Teil durch die Besteuerung des Branntweins ausgefallt werden, welche Gegenstand einer Vorlage ist, von der wir hoffen, dass sie demnächst im Schosse des Nationalrates beraten werden könne. Dem Voranschlage wird diese Branntweinbesteuerung aber keine Entlastung bringen, da ihr Ertrag nach dem vorliegenden Entwurfe zur Deckung neuer Ausgaben bestimmt ist. Neue Einnahmen oder die Vermehrung bestehender Einnahmen sind daher unumgänglich nötig. Das Finanzdepartement hat das Problem der Besteuerung des Luxusverbrauchs eingehend prüfen lassen.

Das Studium der Frage hat ergeben, dass als Gegenstände des Luxuskonsums beinahe ausschliesslich der Alkohol und der Tabak in Betracht fallen. Andere für die Besteuerung geeignete Objekte des Luxusverbrauchs gibt es wenige, und dazu ist ihr Absatz so unbedeutend, dass die Erhebung einer Spezialsteuer nicht in Frage kommt. Dagegen können sie auf dem Wege der Zollbelastung getroffen werden, Das Finanzdepartement hat auch die Revision der Stempelgesetzgebung prüfen lassen. Letztere weist, wie die Praxis zeigt, bedauerliehe Lücken auf, und die Erfahrung lehrt, dass einzelne Arten von Abgaben in erheblichem Masse umgangen werden. Wir sind ferner der Auflassung, dass einige Abgabesätze ohne Nachteil erhöht werden können. Eine solche Erhöhung vermag einen beachtenswerten Zuschuss zu den Einnahmen auch dann zu liefern, wenn die neuen Abgabesätze beträchtlich unter den in andern Staaten üblichen bleiben. Dass jedoch eine Revision der Stempelgesetzgebung die Stempelabgaben nicht zu einer direkten; Steuer auf dem Besitz ausgestalten darf, versteht sich von selbst.

Das Gebiet der direkten Steuern nimmt der Bund bereits mit der neuen ausserordentlichen Kriegssteuer, deren Erhebung bis ine Jahr 1934 dauern wird, in Anspruch. Die Belastung der Steuerzahler durch die eidgenössische Kriegssteuer, durch die kantonalen und Gemeindesteuern erreicht eine Höhe, die nicht wohl mehr überschritten werden darf, soll nicht die Wirtschaft und die Steuermoral Schaden leiden und der Ertrag der Steuern, in Frage gestellt werden. Das Schweizervolk hat übrigens in den Abstimmungen .vom 2. Juni 1918 über das Volksbegehren betreffend Einführung einer
direkten. Bundessteuer und vom 3. Dezember 1922 über das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe unzweideutig kundgegeben, dass es von einer direkten Bundessteuer nichts wissen will. Es. sei ferner daran erinnert, dass auch eine Beteiligung des Bundes an den Erbschafts- und Schenkungssteuern, welche den Abgaben vom Besitz zuzuzählen sind, zurzeit nicht Aussicht auf Annahme hätte. Das hat sich ergeben anlässlich der Behandlung der Verfassungsvorlage betreffend die Einführung der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung. Die Gründe, welche die eidgenössischen Räte veranlagst haben, eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer,

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wie sie der Bundesrat mit seiner Vorlage vom Juni 1919 als Mittel zur Finanzierung der Versicherung vorgeschlagen hatte, abzulehnen, bestehen heute unverändert fort.

Bei dieser Sachlage ist auf dem heiklen Gebiete der Stempelabgaben die allergrösste Vorsicht am Platze. Das Ergebnis der Einschätzungen für die Kriegssteuer zeigt, dass die Kapitalbildung sich ausserordentlich verlangsamt hat. Es wäre daher ein grosser Fehler, eine Revision vorzunehmen, welche die Bildung neuer Kapitalien hemmen würde. Die Abnahme des Sparsinns wäre zweifellos eine Erscheinung, welche die schwerwiegendsten wirtschaftlichen und sozialen Folgen hätte.

Wir. beschränken daher unsere Vorschläge auf Abänderungen, die derartige Wirkungen nicht auslösen werden. Insbesondere haben wir aus den angegebenen Gründen darauf verzichtet, eine Erhöhung des CouponStempels zu beantragen. Die eidgenössische Stempelabgabe auf Couponsist durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1921 eingeführt worden. Sie besteht also noch nicht einmal 5 Jahre, und es bildet das allein schon einen Grund, zurzeit von einer Erhöhung abzusehen. In ihrer Auswirkung ist die Stempelabgabe auf Coupons eine Steuer auf dem Ertrag von Wertschriften und Bankguthaben. Dieser Ertrag nun ist ausserdem bereits durch die kantonalen und Gemeinde-Steuern sowie durch die neue ausserordentliche Kriegssteuer belastet. Eine Erhöhung dieser Belastung ist nicht wohl angängig, jedenfalls solange nicht, als die eidgenössische Kriegssteuer erhoben wird.

Das dürfte sich ohne weiteres ergeben aus der nachstehenden Tabelle über die Belastung des Vermögensertrages durch die kantonalen und GemeindeSteuern sowie die eidgenössische Kriegssteuer in zwölf Kantonshauptorten.

Die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons ist dabei nicht Inbegriffen ; sie erhöht den Prozentsatz für denjenigen Teil des Vermögens, der in : Wertschriften angelegt ist, um 2 bis 3 °/p.

Die Belastung des Vermögensertrages betrug im Jahre 1924 fUr ein Vermögen von Fr. 100,000 Fr. 500,000 Fr. 2,000,000

-

In

Zürich Bern . .

Luzera .

Freiburg .

Solothurnn Basel Herisau .

St. Gallen

.%

. . , . . .

. . .

. . .

. . .

. . .

Chur

Lausanne. .

Neuenburg .

Genf . . .

.

.

.

.

.

.

13,i6 20,0« 15, je 21,es 15,8e 7,46 30,46 24,i6

%

'%

22,80 27.so 29,so 27,9o 29,eo 21,20 35,6o 27,6o

36,6ä 36,ss 40,02 36,ss 37,52 35,Bs 42,82 39,93

16,86

30,50

41,52

12,o« 16,ge 9,i6

27,oo 26^ao 24,so

41,sa 37,ea 46,32

731 Die Konferenz kantonaler Finanzdirektoren hat mit grosser Entschiedenheit gegen die Erhöhung der Stempelabgaben auf Coupons Stellung genommen. Die Kantone befürchten von ihr ungünstige Rückwirkungen auf den Ertrag der kantonalen Steuern. Mit einem gewissen Recht wurde auch geltend gemacht, der Couponstempel nehme keine Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Da die progressive Ausgestaltung der Stempelabgabe auf Coupon» ausgeschlossen ist, werden alle Abgabepflichtigen gleich behandelt. Infolge der Überwälzung des Emissionsstempels auf den Titelerwerber tritt übrigens bereits eine Erschwerung der Last seiner Abgaben ein. Nach der Revision soll nämlich dieser Stempel, der zurzeit vom Emittenten übernommen wird, auf den Titelerwerber überwälzt werden.

Aus den oben angegebenen Gründen sozialer und wirtschaftlicher Natur haben wir auch auf jede Erhöhung des Stempels auf Quittungen für Versicherungsprämien und auf Wechseln verzichtet. Beim Wechsel leitete uns namentlich auch die Rücksicht auf die gegenwärtige Lage unseres Handels und unserer Industrie und auf die Tatsache, dass die Handelsbanken und insbesondere auch die Nationalbank heute schon an.

diskontierbarem Wechselmaterial eher Mangel leiden.

Wir möchten nicht unterlassen, zu wiederholen, dass unsern heutigen Vorschlägen zur Revision der Stempelgesetzgebung nur zum Teil der Charakter von neuen Steuerbelastungen oder von reinen Steuererhöhungen zukommt. Beim andern Teil handelt es sich darum, bestehende Mängel und Ungleichheiten zu beseitigen und eine Umgehung des Stempels zuverhüten. Wir werden bei der Besprechung der Revisionsvorschlage Gelegenheit haben, im einzelnen auf die Evasionstendenzen einzutreten, denen zu begegnen sich als eine Notwendigkeit erweist, wenn nicht der mit der Einfuhrung der Stempelabgaben beabsichtigte fiskalische Zweck zunehmend illusorisch werden soll.

II. Das Postulat Stähli.

Das Projekt einer Revision der eidgenössischen Stempelgesetzgebung entspringt übrigens nicht allein der Initiative des Bundesratea; eine Anregung zur Abänderung des Couponstempelgesetzes ist bereits im Nationalrat erfolgt. Am 21. Juni 1923 ist nämlich von Herrn Nationaïrat Stähl» und von 34 Mitunterzeichnern folgendes Postulat eingereicht worden, dasder Nationalrat am 6. Juni 1924 angenommen hat : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht eine Abänderung des Couponsteuergesetzes im Sinne einer vollständigeren Erfassung der ausländischen Coupons vorzunehmen sei."

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Wie sich aus der durch den Postulatssteller, Herrn Nationalrat Stähli, im Nationalrat gegebenen Begründung ersehen lässt, erachten es die Unterzeichner des Postulates als unbillig, dass die Coupons inländischer Wertpapiere ausnahmslos der Steuerpflicht unterliegen, während die : Coupons ausländischer Wertpapiere nur dann zur Abgabe herangezogen werden, wenn sie von Wertpapieren abgetrennt sind, -die in der Schweiz nach ·dem Inkrafttreten des .Couponstempelgesetzes durch eine imi Inland erfolgte Öffentliche Emission verbreitet oder zum Börsenhandel zugelassen -worden sind. Sie erblicken in der unvollständigen Erfassung der ausländischen Coupons eine Begünstigung des Kapitalexports mit für den schweizerischen Kapitalbedarf ungünstiger Rückwirkung auf die Zinsfussverhältnisse. Das Postulat erstrebt, die vollständige Gleichstellung des ausländischen Coupons mit dem inländischen, bzw. die Erfassung aller Coupons ausländischer Wertpapiere, die sich im Eigentum im Inlande domizilierter Personen befinden. Verbunden wird damit der Zweck einer «ntspreohenden Vermehrung des Ertrages der Stempelabgaben.

Eine gewisse grundsätzliche Berechtigung kann dem Postulat nicht Abgesprochen werden. Der Bundesrat selbst hatte in seinem Entwurf für das Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons, der mit Botschaft yom 26. Dezember 1919 Ihren Räten unterbreitet worden ist, die vollständige Erfassung des ausländischen Coupons vorgesehen. Durch die Beratung der Vorlage in den parlamentarischen Kommissionen und durch die Gutachten der Experten hat er sich dann aber mit dem ·eidgenössischen Finanzdepartement überzeugen lassen müssen, dass eine dem Entwurf entsprechende Steuer unwirksam bleiben würde. Die Erfassung der Coupons aller ausländischen Wertpapiere, die eich im Eigentum von Inländern befinden, wäre nicht nur technisch schwierig, sondern sie würde auch einen grossen Apparat erfordern, dessen Kosten nicht im richtigen Verhältnis stehen würden zum Ertrag der Abgabe. Die Gefahr der Evasion wäre gross. Dadurch, dass er die Werttitel im Auslande ins Depot legt, oder dadurch, dass er die Coupons direkt im Ausland einkassiert, könnte sich der Abgabepflichtige, ohne seine Entdeckung befürchten zu müssen, leicht der Abgabe entziehen. Mit der Deponierung der Werttitel oder dem Inkasso der Coupons im Ausland wären aber
andererseits erhebliche fiskalische und volkswirtschaftliche Nachteile verbunden. Für den Fiskus wäre die Gefahr vorhanden, dass die im Ausland deponierten Titel auch bei den direkten Steuern nicht mehr deklariert würden, und die Banken würden nicht nur die Geschäfte und Einnahmen verlieren, die mit der Verwaltung der ausländischen Titel und dem Couponinkasso verbunden sind, sondern es entstünde für sie auch der Nachteil, daas der Zinsertrag der im Ausland liegenden Wertpapiere wieder im Ausland angelegt würde. Es muas vermieden werden, die ausländischen Titel, welche sich im Eigentum von Inländern befinden, in ausländische Depots abzudrängen und unser Kapitalistenpublikum an den direkten Ver-

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kehr mit ausländischen Banken zu gewöhnen. Wir haben alles Interesse daran, dass die Kapitelkraft unseres Landes wirtschaftspolitisch ausgenützt wird, und dass deshalb unsern Banken die Möglichkeit gewahrt bleibt, den Kapitalexport zu kontrollieren und bewusst so zu leiten, dass er nicht nur für xJie Anlagekapitalisten, sondern für die gesamte Volkswirtschaft fruchtbar wird.

Die Abgabe auf den Coupons inländischer Wertpapiere kann einfach und sicher erhoben werden, weil es möglich ist, dieselbe bei den Couponschuldnern einzuziehen. Die Schuldner der Coupons ausländischer Wertpapiere sind in der Regel für den schweizerischen Fiskus nicht fassbar, Sie können zur Vorauszahlung oder zur Sicherstellung der Couponabgaben nur in dem Zeitpunkt verhalten werden, in welchem sie eine Emission veranstalten oder ein Wertpapier kotieren lassen wollen. In diesen beiden Fällen ist es möglich, ihnen die Inanspruchnahme des inländischen Kapitalmarktes zu verschliessen, bis die Erfüllung der Steuerpflicht garantiert ist.

Es sind dies die Fälle, in denen die Steuer heute erhoben wird. In allen .andern Fällen würden den ausländischen Couponsohuldnern auferlegte Verpflichtungen unwirksam bleiben. Der Steuerbehörde bliebe nur die direkte Inanspruchnahme der Couponeigentümer oder die Einhebung bei ·den die Couponeinlösung rermitteloden inländischen Banken übrig. Damit wären aber dio bereits erwähnten Nachteile und Unzukömmlichkeiten verbunden, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass die Steuer entweder wirkungslos bliebe oder eine Kontrollorganisation erfordern würde, deren Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stünden. Dabei bliebe noch fraglieh, ob eine scharfe Kontrolle nicht ihrerseits wieder die ausländischen Wertpapiere, ins Ausland abdrängen würde.

Diese Grunde, die den Bundesrat und die gesetzgebenden Räte bei Erlass des Gesetzes über die Stempelabgabe auf Coupons vom 25. Juni 1921 veranlasst haben, auf eine Besteuerung sämtlicher Coupons ausländischer Wertpapiere zu verzichten und sich auf die Erfassung der Coupons solcher Titel zu beschränken, die auf dem Wege der Emission oder der Börseneinführung in den inländischen Umlauf gesetzt werden, treffen heute in unvermindertem Masse zu, und wir können deshalb eine Abänderung der geltenden Gesetzgebung im Sinne des Postulates Stähli nicht empfehlen. In
finanzieller Hinsicht ist das jetzige System übrigens nicht so uninteressant, wie wohl vielfach angenommen wird. Die Entrichtung der Stempelabgabe auf den Coupons der Wertpapiere, für die in der Schweiz eine Emission veranstaltet oder die Börseneinführung nach,gesucht wird, erfolgt meist pauschal für die ganze Laufzeit der Obligation oder der Aktie. Diese pauschale Ablösung der Stempelabgabe, deren Berechnung allerdings nicht immer leicht ist, weil dabei auf unsichere Faktoren abgestellt werden muss (künftige Gestaltung des Umlaufs des Wortpapicres in der Schweiz und bei Aktien zudem künftige Gestaltung 4er Rendite), hat abgeworfen : Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

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im Jahre 1922 Fr. 681,000, 1923 650,000, 7l n n 1 1924 ,614,000, n ·n T) 1925 11 71 2 ,721,000.

n Wenn wir uns also nach wie vor gegen eine Besteuerung sämtliche?

Coupons ausländischer Wertpapiere aussprechen müssen, so möchten wir damit keineswegs den Gedanken einer umfassenderen steuerlichen Bela* stung der Kapitalanlagen in ausländischen Wertpapieren überhaupt ablehnen.

Eine Ausdehnung der Steuerpflicht erscheint uns im Gegenteil als angezeigt,, wobei uns weniger die Absicht einer Erschwerung des Kapitalexportes leitet, als die der Schaffung vermehrter Einnahmen und der Herstellung eines Ausgleiches in der Belastung der inländischen und ausländischen Wertpapiere. Was den Kapitalexport anbelangt, so halten wir eine Investierung schweizerischen Kapitals in ausländischen Wertpapieren, solange sie sich in vernünftigen Grenzen hält, nicht bloss für erwünscht, sondern sogar für notwendig. Und nach wie vor sind wir auch der Ansicht, dass ^wenn der Wille besteht, einem nach Charakter oder Umfang oder Zeitpunkt nicht erwünschten Kapitalexport gesetzlich entgegenzuwirken, dieser Wille im geplanten Bankgesetz oder in einem Sondergesetz über die Emission von Wertpapieren zum Ausdrucke kommen muss ; auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung darf dieser Wille sich nicht betätigen, denn eine prohibitiv hohe Steuerbelastungwürde nicht allein die unerwünschten, sondern schlechthin alle Emissionen ausländischer Werte treffen. Der Verkehrssteuer darf auch auf diesem Gebiete keine verkehrsfeindliche Tendenz innewohnen. Die starke Stellung der Schweiz im internationalen Kapitalienverkehr darf nicht geschwächt, die dem Lande aus dieser Stellung zufliessenden Vorteile mannigfacher Art dürfen nicht gemindert werden. tt (Botschaft vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bls der B. V. [Stempelabgaben]' im Bundesblatt 1917, Bd. m, S. 83.)

Angesichts der Unmöglichkeit einer wirksamen Erfassung aller Coupons ausländischer Wertpapiere haben wir eingehend untersucht, ob es nicht möglich wäre, die ausländischen Wertpapiere selbst einer umfassenderen Besteuerung zu unterwerfen. Theoretisch wäre am vollkommensten eine Steuer, welche sämtliche ausländische Wertpapiere, die in das Eigentum eines Inländers übergehen, erfassen würde, gleichgültig in welcher Weise und wo die Titel angeschafft und
aufbewahrt werden. Wenn es aber unmöglich ist, die Coupons bei den Couponinhabern zu erfassen, so ist auch die Besteuerung der Titel bei den Inhabern unmöglich.

Es wurde deshalb die Einführung einer Zirkulationssteuer auf ausländischen Wertpapieren erwogen. Es hätten dabei zwei Systeme in Betracht kommen können. Bei dem einen würden die ausländischen.

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Wertpapiere in dem Zeitpunkt erfasst, in welchem aie ins Inland verbracht werden (Einfuhrungssteuer). Dieses System besitzen z. B. Belgien und Frankreich. Für uns würde sie eine Ausdehnung des bisherigen Emissionsstempels auf ausländischen Wertpapieren bedeuten. Dieser Emissionsstempel wird nach dem geltenden Gesetz erhoben auf den ausländischen Wertpapieren, die auf dem Wege der Emission oder der Einführung an einer Börse in den inländischen Verkehr gesetzt werden. Bei Annahme des französischen Systems hätten allo ausländischen Wertpapiere den Stempel zu entrichten, die ins Inland gelangen, und zwar im Zeitpunkt der Einführung. Gegen dieses System erheben unsere Finanzinstitute die Einwendung, dass es die Belassung der Werttitel im Ausland und damit alle die Nachteile zur.Folge haben würde, die auch mit der Besteuerung des Coupons der ausländischen Titel verbunden wären und auf die bereits hingewiesen worden ist.

Aber auch das zweite System wird von den Banken abgelehnt.

Es ist von Deutschland eingeführt und besteht darin, dass die ausländischen Wertpapiere erst in dem Zeitpunkte zu der Steuer herangezogen werden, in welchem sie Gegenstand eines zwischen Inländern abgeschlossenen Rechtsgeschäftes bilden. Die ausländischen Titel können ins Inland eingeführt werden, der Besitzer kann sie bei sich behalten oder sie bei einer inländischen Bank ins Depot legen, er kann sie auch wieder ins Ausland verkaufen, ohne dass die Steuer zu bezahlen ist.

Diese ist vielmehr nur bzw. erst dann zu entrichten, wenn das Eigentum an dem Titel an einen andern Inländer übertragen wird, d. h. wenn der Titel Gegenstand eines unter Inländern abgeschlossenen Rechtsgesohäftes bildet. Man hält dieses System bei uns für unerwünscht, weil mit Sicherheit zu erwarten sei, dass die ausländischen Wertpapiere in weit geringerem Masse als bisher auf den schweizerischen Markt kommen werden, wenn ihnen auf der ersten inländischen Transaktion eine Abgabe von l1 fa bis 3 °/o droht (ein vom eidgenössischen Finanzdepartement den Experten unterbreitetes Projekt hatte für die Zirkulationssteuer auf ausländischen Wertpapieren die nämlichen Sätze vorgesehen wie für den Emissionsstempel auf inländischen Werttiteln, nämlich lya °/o des Nennwertes bei Obligationen, 3 °/o des Nennwertes bei Prämienobligationen und 2 °/o des Emissions- oder
Einführungskurses bei Aktien). Eine Abgabe in dem vorgesehenen Ausmasse, wird geltend gemacht, werde abschreckend wirken, und die Transaktionen in ausländischen Wertpapieren werden sich im Ausland vollziehen. Das schweizerische Publikum werde einfach ausländische Titel im Ausland kauten und verkaufen und auch im Ausland deponieren und verwalten lassen. Auch für die sich in unserm Lande vollziehende Titelarbitrage werde der Anreiz sehr vermindert; denn gerade bei diesen Geschäften handle es sich um Wertpapiere, die kommen und gehen und daher von dieser einmaligen hohen Abgabe besonders schwer getroffen würden. Die schweizerische Bankiervereinigung knüpft in einer

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Eingabe vom 26. April 1926, die wir zuhanden Ihrer Kommissionen ins Dossier legen, zur Begründung ihrer Stellungnahme an die eben vorgebrachten noch folgende Erwägungen allgemeiner Natur: ,,Das schweizerische Bankgewerbe verdankt seinen Wohlstand zum Teil den von ihm mit seiner Tatkraft und Klugheit geschaffenen ausgedehnten internationalen Beziehungen. Diese Beziehungen haben es ihm ermöglicht, in erheblichem Umfang den Verkehr in ausländischen Effekten nach der Schweiz zu ziehen. Wenn nun aber der Staat die in jahrzehntelanger mühsamer Arbeit geschaffenen und gepflegten ausländischen Beziehungen zerstört, ao wird unaern Banken ein wichtige]' Geschäftszweig entzogen. Ohne das aualändische Titelgeachäft könnte das schweizerische Bankgewerbe in seinem bisherigen Umfang gar nicht mehr weiterexistieren. Wir möchten auch noch insbesondere darauf hinweisen, daas die Beteiligungen der Schweizerbanken an ausländischen Unternehmungen für die schweizerische Industrie von grossem Werte sind.

Man mag versucht sein, auf die Länder zu verweisen, welche die Zirkulationssteuer schon kennen. Der Vergleich mit andern Ländern ist aber schwer zu ziehen, weil dort die Verhältnisse nicht die gleichen sind wie bei uns. So konnte die von uns bekämpfte Abgabe in Deutschland keinen grossen Schaden stiften, weil dort das Geschäft in ausländischen Titeln von jeher nur schwach entwickelt war und heute erst recht eine ganz geringe Rolle spielt.

Die Niederlande, die man gerne zum Vergleich heranzieht, haben von Natur eine privilegierte Stellung, weil sie von jeher ein Zentrum des internationalen Handels waren und mit ihren umfangreichen Kolonien ein viel ausgedehnteres Aktionsgebiet für ihre Banken und Kapitalien bieten als unser Land."

Wir müssen die von der schweizerischen Bankiervereinigung angeführten Gründe als stichhaltig .anerkennen und halten ebenfalls dafür, dass von der Einführung einer Zirkulationssteuer auf ausländischen Wertpapieren abgesehen werden muas. Die Stellung unseres Landes auf dem internationalen Kapitalmarkt iat in der Tat mit derjenigen anderer Länder nicht zu vergleichen. Unser inländischer Kapitalmarkt hat für den Verkehr und insbesondere für die Placierung ausländischer Wertpapiere nicht die Bedeutung der grossen Auslandsmärkte. Anderseits sind wir auf das Geschäft mit dem Ausland angewiesen,
und bei der gegenwärtigen Krise in unserm Handel und unserer Industrie müssen wir doppelt vorsichtig sein, damit unser Bankgewerbe, das zurzeit noch befriedigende Ergebnisse aufweiat, nicht ebenfalls geschwächt wird.

Das eidgenössische Finanzdepartement hatte noch an eine andere Lösung gedacht, die darin bestanden hätte, den bestehenden Emissionsstempel auf ausländischen Wertpapieren in der Weise auszubauen, daes

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nicht mehr bloss die auf dem Wege einer in der Schweiz veranstalteten Emission oder Börseneinführung ins Inland verbrachten, sondern alle Titel erfasst würden, die im Zusammenhang mit der im Ausland stattfindenden Emission im Inland abgesetzt werden, also z. B. auch die Titel, die eine Bank als Beteiligte am ausländischen Emissionssyndikat oder die sie sonst anlässlich der ausländischen Emission durch Zeichnung erwirbt, um sie sofort oder später im Inland zu placieren. Auch diese Lösung stösst auf grosse Schwierigkeiten. Die schweizerische Bankiervereinigung macht darauf aufmerksam, dass die Besteuerung der nicht auf dem Wege der inländischen Emission oder Böraeneinführung m die Schweiz gelangenden Titel da/u fuhren würde, dass inskünftig die Zeichnungen nicht mehr hei uns, sondern im Ausland erfolgen würden. Der fiskalische Zweck würde nicht erreicht, und die Banken würden das bisherige Geschäft verlieren.

Gleichzeitig würden die Banken mannigfacher wertvoller Geschäftsbeziehungen beraubt werden.

Wir können uns dem Wert dieser Argumente nicht verschliessen. Es bleibt so nur noch ein Weg übrig, auf dem die ausländischen Wertpapiere stärker als bisher zur Steuer herangezogen werden können; er besteht in der Erhöhung der Sätze für den dermaligen Emissionsstempel und besonders für die Abgabe auf dem Umsatz ausländischer Wertpapiere. Es ist bezeichnend, dass man heute nach sehr reiflicher Prüfung, und trotzdem es am festen Willen nicht gefehlt hat, zu einem bessern Resultat zu gelangen, wieder am gleichen Ziele ankommt wie schon im Jahre 1917.

Wir sind, mit andern Worten, erneut zur Überzeugung gelangt, dass die grosse Beweglichkeit des Steuerobjekts eine wirksamere stempelrechtliche Erfassung der ausländischen Wertpapiere, abgesehen vom Fall der Emission ira Inlande, nur in der Form einer Erhöhung der Umsatzabgabe zulässt*).

Der Umeatzstempel ist im Jahre 1917 in der vierfachen Höhe des für die inländischen Werttitel vorgesehenen Satzes eingeführt worden.

Heute schlagen wir im ausdrücklichen Einverständnis mit den Banken vor, den Umsatzstempel für die ausländischen Wertpapiere von 4/10 vom Tausend auf eins vom Tausend, also auf das Zweieinhalbfache zu erhöhen.

Dabei kann festgestellt werden, dass der finanzielle Ertrag dieser Erhöhung des Umsatzstempels grösser sein wird, als es derjenige einer
Zirkulationssteuer gewesen wäre. Die letztere Steuer hätte kaum mehr als Fr. 300,000 bis Fr. 400,000 abgeworfen, während der Mehrertrag beim Umsatzstempel auf den ausländischen Wertpapieren bei einem Satz von eins vom Tausend auf Fr. 900,000 veranschlagt werden kann, wie in den folgenden Abschnitten noch nachzuweisen sein wird.

*) VgL.das in der oben bereits zitierten Botschaft vom 16. Mai 1917 im Kapitel ,,Emission ausländischer Wertpapiere" auf S. 111 und ff. Gesagte.

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Wir schliessen dieses Kapitel mit der Bitte an Ihre Räte, das Postulat Stähli durch unsere vorstehenden Ausführungen und durch den diese Botschaft begleitenden Gesetzesentwurf als erledigt betrachten zu wollen.

III. Das Revisionsprogramm.

Zur Erzielung der nötigen Mehreinnahmen sieht unser Kevisionsprogramm drei Arten von Massnahmen vor: 1. Die Erhöhung der Sätze bisheriger Abgaben, 2. die Einschränkung von Steuerbefreiungen und die Sicherung bestehender Abgaben, 3. die Erfassung neuer Objekte.

A. Die Erhöhung der Sätze bisheriger Abgaben.

a, Emissionsstempel.

Wir beantragen eine Erhöhung der Emissionsabgabe auf in- und ausländischen Obligationen um die Hälfte und auf in- und ausländischen Aktien um einen Drittel. Dadurch würde der Ansatz für. gewöhnliche Obligationen von l % auf il/2Q/o, für Obligationen, die der Befriedigung des inländischen Bodenkredites dienen, von 1/s % auf V* % und für Aktien und Stammkapitalanteile von 1 1 /s"/o auf 2% gebracht. Es handelt sich bei der Emissionsabgabe um eine einmalige Steuer, die in dem Zeitpunkt zu entrichten ist, in welchem die Kapitalanlage gemacht oder erneuert wird. Der gegenwärtige Satz des Emissionsstempels ist so mässig, dass er die vorgesehene .Erhöhung wohl erträgt. Man hätte sich fragen können, ob die Abgabe auf den Aktien und Stammkapitalanteilen nicht ebenfalls um 50% zu erhöhen sei. Da dieselbe indessen schon höher ist als die Abgabe auf Obligationen und da sich bei der Erhöhung um 50%0 der unbequem zu handhabende Satz von 21/i°/o ergäbe, haben wir uns auf die Erhöhung um einen Drittel beschränkt.

. 6. Umsatzabgabe.

Eine stärkere prozentuale Erhöhung sehen wir bei der Abgabe auf dem Umsatz von Wertpapieren vor. Diese ist gegenwärtig auf J/io.%o -- 10 Rappen für je tausend Franken des Entgelts beim Umsatz inländischer Wertpapiere" und auf 4/io %o = 40' Rappen für je tausend Franken des Entgelts beim Umsatz ausländischer Wertpapiere festgesetzt. Die Steuer ist von den beiden Vertragsparteien je zur Hälfte (mit 5 bzw. 20 Kappen auf tausend Franken Umsatz) zu tragen. Wir beantragen, dieselbe auf 30 Rappen für die Umsätze inländischer Wertpapiere und auf-1' Franken für die Umsätze ausländischer Wertpapiere zu erhöhen. Eine Steigerung in diesem Umfange wird möglich sein bei aller Vorsicht, welche durch die :

739 Sorge um die Wahrung der Konkurrenzfähigkeit unseres Effektenmarktes im internationalen Verkehr geboten ist. Durch die vorgeschlagenen Erhöhungen würde auch die den Banken durch die Registrierung und Abführung der Steuer erwachsende Arbeit in ein rationelleres Verhältnis zum Ertrage gebracht. Die höhere Belastung der Umsätze ausländischer Wertpapiere ist seinerzeit als Kompensation für die fehlende Belastung der anders als auf dem Wege einer Emission im Inlands eingeführten ausländischen Wertpapiere, vorgesehen worden. Die Abgabe auf dem Umsatz ausländischer Wertpapiere setzt sich also ihrer Entstehung nach zu einem Teil aus der eigentlichen Umsatzabgabe und zu einem andern, grössern Teil, aus einem Ersatz für eine umfassende Besteuerung der Anlagen in ausländischen Wertpapieren zusammen.

Die Experten haben die vorgeschlagenen Erhöhungen als erträglich befunden.

B, Die Einschränkung von Steuerbefreiungen und die Sicherung bestehender Abgaben, Die Erfahrung hat ergeben, dass einige Befreiungen von der Stempelpflicht nicht die gewünschten Wirkungen gezeitigt haben oder sonst unangebracht sind und deshalb eingeschränkt werden sollten. Ausserdem hat sie gezeigt, dass in verschiedenen Punkten die bestehende Gesetzgebung dem Verkehr Möglichkeiten offen läset, durch die Wahl neuer oder früher wenig gebräuchlicher Vertragsformen der Stempelpflicht auszuweichen. Dadurch werden nicht nur die Erträgnisse der Steuer in zunehmendem Masse geschmälert, sondern auch Ungleichheiten in der Belastung wirtschaftlich gleichartiger Verkehrsvorgänge geschaffen.

Wir fassen deshalb M assnah rn en ins Auge, die geeignet sind, in den wichtigsten Fällen Abhilfe zu schaffen und den Steuercrtrag zu sichern.

a. Inländische Obligationen.

l, Obligationen des öffentlichen Kredits. Die Obligationen, welche vom Bunde, den Kantonen und den schweizerischen Gemeinden ausgegeben werden, sind nach dem geltenden Gesetze abgabefrei. Es ist uns (vgl.

Bundesblatt 1917, Bd. III, S. 102) seinerzeit nicht entgangen, dass diese im Widerspruch mit dem Wesen .der Abgabe, als einer Besitzsteuer stehende Begünstigung nur durch die Rücksicht auf die Titelschuldner, nicht aber durch eine Rücksicht auf die eigentlich als Träger des Obligationenstempels ins Auge gefassten Titelgläubiger gerechtfertigt wird. Massgebend war der Wunsch, den Werten
des öffentlichen Kredits auf dem Kapitalmärkte eine Vorzugsstellung zu schaffen. Man nahm an, die privaten Anleihensschuldner würden von dem ihnen gesetzlich eingeräumten Rechte der Steuerabwälzung Gebrauch machen. Dem Kapitalisten stehe dann die Auswahl zwischen belasteten privaten und unbelasteten öffentlichen Obligationen offen, und er werde geneigt sein, für die unbelasteten Werte des

740

öffentlichen Kredits einen höhern Übernahmepreis anzulegen oder sich mit einer etwas geringern Verzinsung der steuerlich begünstigten Titel zu begnügen. Die Folge werde eine Verbilligung des öffentlichen Kredits sein.

Die gewünschte Wirkung ist nicht eingetreten. Der Wettbewerb auf dem Kapitalmarkte zwischen Öffentlichen und privaten Anleihen sowie zwischen privaten Anleihen unter sich hat dazu geführt, dass die privaten Emittenten regelmässig von ihrem Rechte, den Steuerbetrag auf die Obligationäre abzuwälzen, nicht Gebrauch machen. Sie ziehen es beiden gegebenen Konkurrenzverhältnissen vor, die Steuer zu eigenen Lasten zu übernehmen, bzw. dieselbe in anderer Richtung, die Banken beispielsweise in Form höherer Aktivzinse, auf ihre eigenen Schuldner abzuwälzen. Das Endergebnis ist, dass die Steuer auf Schultern lastet, denen sie vom Gesetzgeber nicht zugedacht war.

Eine Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse ist nur erreichbar,, wenn es gelingt, die Abwälzung der Steuer auf die Obligationäre zu erzwingen. Wir waren in dieser Hinsicht ursprünglich skeptisch, beurteilen aber die Möglichkeit, durch gesetzliche Machtmittel auf die Abwälzungsvorgänge Einfluss zu gewinnen, nach den Erfahrungen, die wir inzwischen beim Couponstempel gemacht haben, heute wesentlich günstiger. Die tatsächliche Abwälzung wird erreicht werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben wird und wenn gleichzeitig die bestehenden Begünstigungen eingeschränkt werden.

Wir geben uns zwar keiner Täuschung darüber hin, dass es, auch wenn die gesetzliche Abwälzungspflicht eingeführt wird, den Anleihensschuldnern möglich wäre, die Wirkung der Abwälzung durch Ansetzen eines tiefern Emissionskurses oder durch G-ewährung günstigerer Zinsbedingungen aufzuheben. Wir sind aber überzeugt, dass von dieser Möglichkeit viel weniger Gebrauch gemacht wird, sofern das Steuerübernahmeversprechen nicht als Werbemittel in die Emissionsprospekte aufgenommen werden darf und wenn keine Konkurrenz steuerfreier Obligationen mehr besteht. Die Anleihensnehmer werden aufhören, die Steuer zu eigenen Lasten zu übernehmen, sobald die Steuerübernahme nicht mehr als Anziehungsmittel anlässlich der Emission brauchbar ist.

Wenn die Abwälzung obligatorisch erklärt wird und wenn nicht mehr wie bisher gänzlich abgabefreie Titel bestehen, so wird dem Anlagepublikum nicht
mehr die Wahl zwischen belasteten und abgabefreien Titeln offen stehen. Es bleibt ihm dann nichts anderes übrig, als sich mit der Belastung abzufinden. Die Stempelabgabe auf Obligationen wird zu der Besitzsteuer, welche sie nach der Absicht des Gesetzgebers sein sollte.

Man wird vielleicht einwenden, durch die Abwälzungspflicht werde die Steuerüberwälzung auf die Obligationäre lediglich vorgetäuscht. In der Beziehung Gläubiger und Schuldner soi der crstoro stets stärker und werde deshalb Bedingungen stellen, die ihn für die Steuerbelastung schadlos halten. Diese Argumentation ist nur scheinbar berechtigt. Tatsächlich sind

741 die Anlagesuchenden im allgemeinen ebenso auf die Kapitalbedürftigen angewiesen wie diese auf jene. Unter ihnen besteht auf dem Kapitalmarkt in gleicher Weise Konkurrenz wie unter den Anleihensnehmern. Sie sind nicht in der Lage, ihre Forderungen beliebig festzusetzen, müssen vielmehr mit den Bedingungen vorlieb nehmen, die ihnen der Kapitalmarkt in einem gegebenen Zeitpunkt bietet. Wenn keine unbelastete Anlagegelegenheit besteht, bleibt ihnen nichts übrig als sich mit der belasteten abzufinden. Diese Tatsache ist den direkt Beteiligten eigentlich stets klar gewesen, wie daraus hervorgeht, daas die schweizerischen Banken nach dem Inkrafttreten des Stempelgesetzes eine Konvention abgeschlossen haben, in welcher eie sich gegenseitig verpflichteten, die Steuer auf den Kassenobligationen auf die Obligationäre abzuwälzen, Leider war dieVereinbarung nicht haltbar. Sie wurde von einzelnen Instituten gesprengt und zwar gerade unter Hinweis auf die Konkurrenz der unbelastete» öffentlichen Werte.

Beim Couponstempel hat sich die gesetzliche Abwälzungspflicht in jeder Hinsicht bewährt. Die Erfahrung hat die seinerzeit geäusserten Zweifel über die Unwirksamkeit des Abwälzungsgebotes bei der Abgab» auf Obligationencoupons durchaus widerlegt.

Wenn man die logischen Folgerungen, die sich aus dem Angeführten ergeben, restlos ziehen wollte, müsste man zum Antrage gelangen, di» bestehenden Steuerbegünstigungen seien gänzlich aufzuheben, und es sei ein Einheitssatz einzuführen für die bisher gänzlich befreiten Obligationen des öffentlichen Kredits, für die bisher nur mit der halben Abgabe belasteten Obligationen des Bodenkredits und für die bisher unbegünstigten Titel. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Kantonalbanken und die Bodenkreditinstitute: wurden dabei gegenüber dem status quo nichts verlieren, sofern die Abwälzungspflicht eingeführt wird. Wir möchten indessen nicht so weit gehen. Wir sind vielmehr der Auffassung, dass dieursprünglich beabsichtigte, leider aber in der Folge illusorisch gewordene Schaffung einer gewissen Vorzugsstellung auf dem Kapitalmarkte für die "Werte des öffentlichen Kredits wie auch des Bodenkredits sich rechtfertigt.

In diesem Sinne beantragen wir, an die Stelle der dermaligen gänzlichen Befreiung für die Obligationen von Bund, Kantonen und Gemeinden einen Vorzugssatz
treten zu lassen in der Höhe der Hälfte des Normalsatzesr somit einen Satz von 3/* °/oo p. a., im Maximum (für 10 und mehrjährige Obligationen) von 3/* %· Es ist dies der Satz, der bei Annahme unseres Gesetzesentwurfes künftig auch für die von den Kantonalbanken und Bodenkreditanstalten ausgegebenen Obligationen gelten wird. Die Obligationen des öffentlichen und des Bodenkredits würden somit einander gleichgestellt.

2. Langfristige Bantyuthaben. Mehr als zwei Drittel des Ertrages des Obligationenemissionsstempels entfallen auf die Kassenobligationen, welche hauptsächlich von den Banken begeben werden. Es handelt sich um Titel, die an

742 keiner Börse kotiert sind, häufig auf den Namen ausgestellt werden und bei welchen die Umlaufsfähigkeit eine untergeordnete Rolle spielt. Ihre Funktion kann in vielen Fällen leicht durch eine Anlage in vinkulierter Rechnung ersetzt werden. Die Banken sind in der-Lage, für Gelder, welche auf die übliche Kassenobligationenlauf/eit fest angelegt werden, den gleichen Zins zu gewähren wie für Kassenobligationen. Die Kassenobligation unterliegt dem Emissionsstempel, die Anlage in vinkulierter Rechnung aber nicht. Dieser Steuervorteil hat zu einer erheblichen Vermehrung der Anlagen in vinkulierter Rechnung geführt. Es ist zu befürchten, das sich das Verhältnis weiter zuungunsten der Kassenobligationen verschiebt, wenn die Abwälzung der Steuer auf die Obligationäre gesetzlich vorgeschrieben wird.

Es ist darum nötig, Abhilfe zu schaffen.

Die Gefahr, welche von der Seite der vinkulierten Rechnungen droht, ist beim Erlass des Couponstempelgesetzes richtig erkannt worden. Die Zinsen dieser Rechnungen sind deshalb den Obligationencoupons gleichgestellt worden und unterliegen der Couponabgabe (Art. 5, Ut. e, des Couponstempelgesetzes). Es kann nur folgerichtig sein, wenn eine analoge Bestimmung auch in bezug auf den Emissionsstempel eingeführt wird.

Wir beantragen deshalb, den Obligationen gleichzustellen allp Guthaben bei inländischen Banken, die auf länger als 6 Monate fest angelegt sind, Die Anlagen in wirklichen Sparkassen- und Kontokorrentrechnungen bleiben bei dieser Fassung unberührt. Diese bilden keine Gefahr für den Obligationenstempel, weil die Banken nicht in der Lage sind, für jederzeit fällige oder sehr kurzfristige Anlagen den gleichen Zins zu gewähren wie, für Anlagen in fester Rechnung.

3. Schuldurkunden aus langfristigen Darlehensverträgen. Das Bestreben «ine von keinem Stempel erfasste Anlage zu finden, hat die Eigentümer uüd Vorwalter grosser Kapitalien, insbesondere verschiedene Versicherungsunternehmungen und Holdinggesellschaften veranlasst, Beträge, die früher in Obligationen angelegt wurden, hauptsächlich an Kantone und Gemeinden oder an Tochtergesellschaften auf lange Frist gegen gewöhnliche Schuldscheine auzuleihen. Von Versicherungsgesellschaften sind allein in den letzten Jahren über 100 Millionen Franken solcher Darlehen gewährt worden. Die vom Finanzdépartement befragten
Experten waren übereinstimmend der Meinung, es sei angezeigt, solche Anlagen der gleichen Besteuerung zu unterwerfen wie die Obligationen. Wir beantragen deshalb, auch Schuldurkunden aus langfristigen Darlehensverträgen, sofern diese auf grosse Summen (über Fr. 20,000) lauten und sofern wenigstens eine der Parteien im Handelsregister eingetragen ist, den Obligationen stempelrechtlich gleichzustellen.

b. Inländische Aktien.

.

· Beim Aktienstempel hat sich eine Steuerumgehuugeform stark entwickelt, der die Verwaltung bisher, abgesehen von Ausnahmefällen, machtlos gegenüberstand; Es handelt sich um die in die Form der Statuten-

743

änderung einer tatsächlich liquidierten aber im Handelsregister noch nicht gelöschten Aktiengesellschaft gekleidete Gründung neuer Aktiengesellschaften. Der Steuerumgehungsvorgang spielt sich in der Regel ungefähr folgendermaßen ab : Eine Gesellschaft A, die für ihr Aktienkapital den Stempel seinerzeit entrichtet hat, hat ihre Liquidation durchgeführt. Die Passiven sind getilgt, die Aktiven an die Berechtigten verteilt. Nun lässt sie sich im Handelsregister aber nicht löschen, sondern sie ,,verkauft ihren Mantel"1. Sie tritt die infolge der Rückzahlung des Kapitals an sich wertlos gewordenen Aktientitel und damit unter gewissen Kautelen das Recht auf die Verfügung über den Haudolsregistereintrag an die Inhaber eines andern Unternehmens E ab gegen ein Entgelt, das einem Bruchteil des Stempels entspricht, welcher auf dem Aktienkapital der neuen Gesellschaft bei regelmässiger Gründung zu entrichten wäre. Die Erwerber dieser Titel und Rechte, dea ,,Mantels", beschliessen nun nicht die Gründung einer neuen Gesellschaft B, sondern die Statutenänderung der Gesellschaft A, wobei die .Änderung sich auf die Zusammensetzung der Verwaltung, oft auch auf den Geschäftszweck, den Sitz und die Firma der Gesellschaft bezieht. Die Statutenänderung wird dann im Handelsregister eingetragen. Das Kapital wird neu einbezahlt, die Neueinzahlung aber beim Handelsregister nicht angemeldet, so dass der Steuerverwaltung in der Regel die Möglichkeit fehlt, -eine Steuer einzufordern.

Der Mantelhandel fängt an, einen bedeutenden Umfang anzunehmen.

Er wird an gewissen Orten und von gewissen Personen mit der grössten Unbefangenheit betrieben. Zeitungsinserate, in welchen Aktienmäntel zum Kauf angeboten oder gesucht werden, sind etwas Gewöhnliches geworden.

Es ist klar, dass der Mantelhandel nicht nur fiskalisch unerwünscht ist. Er führt zur Entstellung von Tatsachen und ist geeignet, im Verkehr gefährliche Täuschungen hervorzurufen.

Um der Verwaltung ein zuverlässiges Mittel in die Hand zu geben, der Steuerumgehung durch Mantelhandel beizukommen, wird es nötig sein, im Gesetz festzulegen, dass eine Stempelabgabe auf neuem Aktienkapital a.uch dann geschuldet ist, wenn die Einzahlung im Handelsregister nicht eingetragen wird.

Wir bemerken zum Schluss noch, dass auch Deutschland aus den gleichen Erfahrungen heraus, die wir machen,
zu einer ähnlichen gesetzlichen Regelung sich veranlasst gesehen hat.

c. Umsatz von Wertpapieren.

Die entgeltliche Übertragung des Eigentums an Wertpapieren unterliegt nach dem Gesetze vom 4. Oktober 1917 nur dann einer Abgabe, wenn eine der Vertragsparteien oder ein Vermittler den Ankauf und Verkauf ron Wertpapieren gewerbsmäbsig betreibt. Diese Beschränkung ist aus praktischen Rücksichten erfolgt. Bei Banken kann die Steuer einfach und sicher nach dem Register verfahren mit monatlichen Abrechnungen

744 erhoben werden. Die direkten Umsätze zwischen Privaten wären in der Regel nicht kontrollierbar, und man müsste mit einem hohen Prozentsatz von Fällen absichtlicher oder, fahrlässiger Unterlassung der Steuerentrichtung rechnen. Die Wertpapierumsätze zwischen zwei Privaten bilden auch im Vergleich mit den bankmässig vermittelten Umsätzen eine so bescheidene Rolle, dass sich ihre Vernachlässigung rechtfertigt. Wir können uns deshalb nicht entschli essen, etwa nach deutschem Vorbild sämtliche Umsätze steuerbar zu erklären. Dagegen wäre es unseres Brachtens wohl angebracht, die yon Trust-, Finanzierungs- und Holdinggesellschaften getätigten Wertpapiergeschäfte der Steuer zu unterwerfen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfalle die Voraussetzung des gewerbsmässigen Wertpapierhandels erfüllt ist oder nicht. Die Entscheidung der Frage, ob diese Voraussetzung auf solche Unternehmungen zutrifft, d. h. ob bei diesen Gesellschaften die Titel zum Zwecke der blossen Anlage oder zum Zwecke der Wiederveräusserung mit Gewinn erworben werden, bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Die Zahl der Übergangsfälle ist gross. Jedenfalls spielt aber der Erwerb und die Veräusserung von Wertpapieren bei allen Trustgesellschaften eine bedeutende Rolle, und die Umsätze sind leicht kontrollierbar. Die Leitung der Unternehmungen liegt in den Händen von Personen, die zur Führung des Umsatzregisters sehr wohl befähigt sind. Alle die Gründe, die zur Befreiung der Umsätze geführt haben, an welchen kein gewerbsmässiger Effektenhändler beteiligt ist, treffen somit bei den Trustgesellschaften nicht zu, so dass hier die Befreiung ungerechtfertigt erscheint.

Wir würden es deshalb als angezeigt erachten, dass jede Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, die sich die Beteiligung an andern Unternehmungen zum Zwecke setzt oder deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus Wertpapieren bestehen (die also faktisch überwiegend den Charakter einer Trustgesellschaft hat), ohne Rücksicht darauf, ob sie gewerbsmässig mit Wertpapieren handelt oder nicht, für die von ihr getätigten oder vermittelten Umsätze abgabepflichtig erklärt wird.

Die vorgeschlagene Gesetzesäiideruug bezweckt im Grunde nicht die Einführung einer neuen Abgabe. Sie präzisiert lediglich, indem sie die Trustgesellschaften den gewerbsmässigen Effektenhändlern gleichstellt und so die Diskussionen über deren Steuerpflicht in der Zukunft abschneidet.


Damit der bargeldlose Zahlungsverkehr in keiner Weise behindert sei, sind im Stempelgesetz die Checks- und Sichtanweisungen abgabefrei erklärt worden, soweit dieselben nicht vordatiert sind und nicht länger als zwanzig Tage umlaufen. Wir halten diese Befreiung im Prinzip auch heute noch für zweckmässig. Ihr gegenwärtiger Umfang ist aber zu weitgehend. Da eine vom Bunde als abgabefrei erklärte Urkunde auch von den Kantonen mit keinem Stempel belastet werden darf, ist der Verkehr in den Kantonen, welche einen Quittungsstempel erheben, in weitem Umfange dazu über-

745 gegangen, statt gewöhnlicher Quittungen zum Einzug von Forderungen ungestempelte quittierte Sichtanweisungen zu verwenden. Wenn verschiedene kantonale Fisci auch Gegenmassnahmen getroffen haben, entgehen doch den Kantonen auf diese Weise immer noch erhebliche Steuerbeträge. Auch zur Umgehung des eidgenössischen Wechselstempels in Fällen, wo ihr nicht eine bloase Zahlungsmittelfunktion zukommt, wird die Sichtanweisung nach unsern Informationen benützt.

Wir haben untersucht, wie diesen Missbräuchen abgeholfen werden könne. Wir sind dabei zur Erkenntnis gelangt, dass der ursprüngliche Zweck der Befreiung, die Begünstigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, vollkommen erreicht wird, wenn man das Privilegium beschränkt auf Checks und Sichtanweisungen, die auf Banken gezogen werden. Nur diese, nicht aber auf andere Personen oder Unternehmungen gezogene Checks und Sichtanweisungen können normalerweise die Funktion von Zahlungsmitteln erfüllen. Der uns gemachten Anregung, die Steuerbefreiung ausschliesslich auf Checks zu beschränken, möchten wir mit Rücksicht darauf nicht Folge geben, dass an einzelnen Bankplätzen der Gebrauch von Sichtanweisungen zur Verfügung über Bankguthaben sich seit langem besonders bei Kleinkaufleuten, Handwerkern und Kleinrentnern eingelebt hat.

e. Obligationencoupons.

Die oben unter, lit. a, Ziff. 3, dieses Abschnittes besprochene Gleichstellung der Schuldurkunden aus Darlehensverträgen muss auch auf die Zinsen dieser Darlehen ausgedehnt werden; diese sind daher dem Couponstempel zu unterstellen. Da eine Emissionsabgabe auf Obligationen der Kantone und Gemeinden bis jetzt nicht zu entrichten ist, war es gerade die Couponabgabe, wegen der diese neue Form der Geldbeschaffung gewählt wurde.

C. Neue Steuerobjekte.

Wir haben auch untersucht, ob die Stempelabgaben nicht durch die Einbeziehung neuer Steuerobjekte auf eine breitere Grundlage gestellt werden könnten. Es hätte ja finanz- und wirtschaftspolitisch gewiss Vorteile geboten, wenn es gelungen wäre, den Steuermehrbedarf auf eine grössere Zahl von Urkunden und Verkehrsvorgänge zu verteilen und so die Mehrbelastung der bereits erfassteu Objekte möglichst zu vermeiden.

Es hat sich aber erwiesen, dass keine grossen Möglichkeiten in dieser Richtung mehr bestehen. Zunächst ist stets die durch die Bundesverfassung gesetzte
Schranke zu beachten, welche nur die Besteuerung von Urkunden des Handelsverkehrs zulässt, d. h. von Urkunden, die dem kaufmännischen und gewerblichen Verkehr eigentümlich sind (vgl. Bundesblatt 1919, Bd. V, "S. 1185). Aber auch innerhalb dieses Rahmens bleibt aus finanzpolitischen und praktischen Rücksichten die Auswahl begrenzt.

Die Grundsätze, welche den geltenden Gesetzen zugrunde liegen, haben sich bewährt und sollten deshalb auch weiterhin beachtet werden. Sie

746

gehen dahin, die Auswahl der Steuerobjekte so durchzuführen, dass den Stempelabgaben der Besitzsteuercharakter gewahrt bleibt, dass die Verpflichtung zur Erfüllung stempelrechtlieher Formalitäten nur einem möglichst kleinen Kreis rechts- und geschäftskundiger Personen und Unternehmungen auferlegt ·wird und.dass endlich die Steuererhebung keinen grossen Verwaltungsapparat erfordert und keine erheblichen Kosten verursacht.

Alle bedeutenderen, diesen Anforderungen entsprechenden, ohne zu starke Belastung und Belästigung des Verkehrs erfassbaren und" einen beachtenswerten Ertrag versprechenden Objekte sind bereits besteuert.

Der vielfach in Anregung gebrachte allgemeine Q.uittungsstempel wäre beispielsweise mit dem jetzigen Verfassungsartikel betreffend die Stempelabgaben kaum vereinbar und würde zweifellos wenigstens in den Kantonen, in denen ein Quittungsstempel bisher nicht erhoben worden ist, von der grossen Masse nicht geschäftskundiger Personen als arge Belästigung empfunden. Eine wirksame Kontrolle über die Entrichtung der Steuer wäre unmöglich. Es ist eine bekannte Tatsache, dass die kantonalen Vorschriften über den Quittungsstempel in grossem Umfange unbeachtet bleiben, trotzdem die kantonalen Verwaltungen über wesentlich wirksamere Kontrollmittel verfügen, als sie dem Bunde zur Verfügung stehen würden.

Von einer ganzen Reihe in Erwägung gezogener neuer Steuerobjekte hat sich aus den angeführten Gründen nur eines, die Urkunden über Komnaanditbeteiligungen, als für die Belastung mit einer eidgenössischen Stempelabgabe geeignet erwiesen.

Die Besteuerung der Urkunden über Kommanditbeteiligungen.

Die Leistungen des Kommanditärs gegenüber einer Kommanditgesellschaft bestehen ganz ähnlich wie die des Aktionärs gegenüber einer Aktiengesellschaft im wesentlichen nur in einer Kapitaleinlage. Wie beim Aktionär ist die Haftung des Kommanditärs auf die Einlage beschränkt. Der Ertrag der Kommanditbeteiligung ist wie der der Aktie regelmässig reine Kapitalrente. Der Gedanke, solche Kapitaleinlagen zur Steuer heranzuziehen, musste sich deshalb in einem Zeitpunkt aufdrängen, in welchen» die Erhöhung des Aktienstempels vorgesehen wird, und bedarf kaum noch einer weitern Rechtfertigung. Die Erhebung der Steuer wird ausserordentlich einfach sein und nur ganz geringe Kosten verursachen. Da die Einlagen zu
publizieren sind, und zwar regelmässig durch Eintrag im Handelsregister, lässt sich die Erfüllung der Steuerpflicht sehr leicht kontrollieren.

Wir nehmen für die Steuer den Satz von l °/o des Kapitalbetrags in Aussicht.

, Wie beim Aktienstempel sehen wir nicht nur die Besteuerung der nach ÄKm Tnkrafttrntan der GßSfitzflfiä,Tideriing neu gegründeten oder erhöhten Kommanditeinlagen, sondern auch eine Nachbesteuerung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestehenden Kommanditkapitals vor.

747

Anfänglich hatten wir auch die Besteuerung der Kapitaleinlagen von Kollektivgesellschaftern und von Komplementären von Kommanditgesellschaften ins Auge gefasst. Auch für diese tritt ja durch den gesellschaftlichen Zusammenschluss eine Steigerung der wirtschaftlichen und damit der steuerlichen Leistungsfähigkeit ein, die eine gewisse Sonderbelastung durch eine Stempelabgabe rechfertigen würde. Man hätte bei dieser Steuer aber darauf Rücksicht nehmen müssen, dass bei den Kollektivgesellschaftern und Komplementären die Kapitalbeteiligung gegenüber der persönlichen Anteilnahme an der Geschäftsführung in den Hintergrund tritt und dass der solchen Gesellschaftern zufliessende Ertrag nicht blosse Kapitalrente darstellt. Es wäre ferner zu beachten gewesen, dass die Kapitaleinlagen einen schlechten Massstab für die Leistungsfähigkeit einer Kollektiv- oder Kommandilgesellschaft darstellen, da diese Leistungsfähigkeit wegen der unbeschränkten Haftbarkeit der Kollektivgesellschafter und Komplementäre mehr vom persönlichen Gesamtvermögen der Gesellschafter als vom Eigenkapital der Gesellschaft abhängig ist.

Der Steuersat« hätte also, wie dies in ausländischen Stempelgesetzgebungen überall geschehen ist, nur mässig angesetzt werden können.

Bei einem geringen Steuersatz (wir hatten 1/a °/o der Kapitaleinlagen vorgesehen) ergäbe sich dann aber ein Missverhältnis zwischen dem Steuerertrag und den Erhebungskosten. Da die Einlagen bei den meisten Gesellschaften fortwährenden Schwankungen unterliegen und nicht publiziert werden, wäre es nötig gewesen, den Steuerbezug auf jährliche Deklarationen aller (zurzeit über 10,500) Gesellschaften über die Entwicklung der Kapitalbeteiligungen zu basieren. Für die Kontrolle wäre die Einforderung und Prüfung der Jahresrecbnungen unerlässlich gewesen. Es würde also ein Erhebungsapparat notwendig gewesen sein, der sich bei einer Einnahme von höchstens Fr. 400,000 bis Fr. 500,000 jährlich nicht rechtfertigen liesse.

IV. Ertragsfoerechnung.

Die Anwendung der von uns vorgeschlagenen Abänderungen der Stempelgesetzgebung ergäbe per Jahr folgende Mehreinnahmen : A. Erhöhung der Sätze bestehender Abgaben.

a. Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen, Der Obligationenstempel hat im Durchschnitt der letzten 3 Jahre Fr. 3,682,000, im Jahre 1925 Fr. 4,308,000 eingetragen. Man dürfte auf Grund des geltenden Gesetzes mit einer künftigen durchschnittlichen Einnahme von ungefähr Fr. 4,000,000 rechnen. Die Erhöhung der Abgabesätze um 50 °/o würde somit einen ungefähren Mehrertrag ergeben von Er. 2,000,000 Übertrag

Fr. 2,000,000

748

Übertrag

Fr. 2,000,000

b. Emissionsabgabe auf inländischen Aktien und Stammkapitalanteilen.

Die Emissionsabgabe auf diesen Titeln hat im Durchschnitt der letzten Jahre Fr. 5,214,000, im Jahre 1925 Fr. 5,451,000 eingetragen. Eine Erhöhung der Steuer um 33 Vs °/o würde einen jährlichen-Mehrertrag abwerfen -von ungefähr .

c. Emissionsabgabe auf ausländischen

,,

1,700,000

Wertpapieren.

Die Einnahme betrug in den letzten 3 Jahren durchschnittlich Fr. 821,000. Die in den beiden letzten Jahren verfallenen Abgaben haben aber jeweilen eine Million Franken überstiegen, und es ist kaum wahrscheinlich, dass die kommenden Jahre einen Rückgang bringen werden. Der sich als Folge der Steigerung der Steuersätze um 50 % auf den Obligationen und 33 y» °/0 auf -den Aktien ergebende Mehrertrag darf deshalb eingeschätzt werden auf ungefähr ,, d. Umsatz von Wertpapieren.

1. I n l ä n d i s c h e W e r t p a p i e r e . Der Ertragsdurchschnitt 1923--1925 betrug Fr. 283,000, im Jahre 1925 wurden Fr. 317,000 eingenommen. Der künftige Jahresertrag auf Grund der geltenden Steuersätze kann auf Fr, 300,000 veranschlagt werden. Die Verdreifachung des gegenwärtigen Satzes ergäbe somit einen Mehrertrag von rund ' ,, 2. A u s l ä n d i s c h e W e r t p a p i e r e . Einnahmendurchschnitt 1923--1925 : Fr. 669,000, Einnahmen 1925 Fr. 720,000. Vorsichtigerweise wird man mit einer gewissen Abnahme der Umsätze als Folge der erhöhten Belastung rechnen müssen. Wir schätzen deshalb das Ergebnis der Erhöhung des Abgabesatzes um 150 % auf rund ,,

. 400,000

600,000

* 900,000

B, Die Einschränkung der Steuerbefreiungen und die Sicherung bestehender Abgaben.

a. Inländische Obligationen.

i, E i n s c h r ä n k u n g des P r i v i l e g s der Oblig a t i o n e n des B u n d e s , d e r K a n t o n e u n d G e m e i n d e n . In den letzten sechs Jahren sind durchÜbertrag Fr. 5,600,000

749

Übertrag Fr. 5,600,000 schnittlich Fr. 678,000,000 und in den letzten drei Jahren durchschnittlich per Jahr Fr. 608,000,000 solcher Anleihen ausgegeben worden. Bei einer Belastung derselben mit 3/
3. B e s t e u e r u n g l a n g f r i s t i g e r , bisher un'belasteter Darlehensguthaben.

Die Belastung der in Art. 11, Abs. l, lit. e, des Gesetzentwurfes erwähnten Darlehensguthaben mit dem Emissions- und Couponstempel wird schätzungsweise einen Ertrag abwerfen von fl

,,

4,500,000

,,

500,000

400,000

b. Inländische Aktien.

E r h e b u n g des Aktienstempels bei verschleierten Neugründungen (Mantelhandel).

Wir schätzen die Summe des infolge des Mantelhandels der Besteuerung jährlich entgangenen Kapitals auf 5 bis 10 Millionen. Der Mehrertrag kann somit veranschlagt werden auf rund , .

100,000

c. Umsatz von Wertpapieren.

B e s t e u e r u n g der Wertpapierumsätze von T r u s t g e s e l l s c h a f t e n . Genaue Zahlen für die Berechnung des Ertrags dieser Erweiterung der Steuer,pflicht fehlen. Es ist aber sicher, dass die in Frage stehenden Umsätze sehr erheblich sind. Den Mehrertrag kann man -deshalb auch bei vorsichtiger Schätzung veranschlagen auf d. Wechsel und wechselähnliche Papiere.

Besteuerung der nicht auf Banken gez o g e n e n Checks und S i c h t a n w e i s u n g e n . Anhaltspunkte für eine zuverlässige Beurteilung des Mehrertrages fehlen. Gross wird derselbe nicht sein, da hauptsächlich die Sicherung der kantonalen Einnahmen aus ·dem Quittungsstempel bezweckt wird, Übertrag .Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

,,

100,000

p. m.

Fr. 11,200,000 56

750 Übertrag C. Neue Steuerprojekte.

Besteuerung der Urkunden über Kommanditbeteiligungen.

Die nach Ausweis der Handelsregistereintragungen im Jahre 1925 neu einbezahlten Kommanditkapitalien belaufen sich auf 12,9 Millionen Franken, Wir- schliessen daraus, dass eine zum Satze von l % bemessene Steuer einen Ertrag ergeben würde von rund Hierzu kommt die sich nicht wiederholende Abgabe auf dem bereits bestehenden Kommanditkapital welche nach dem Gesetzesentwurf ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision fällig und ungefähr Fr. 2,000,000 abwerfen würde.

Fr. 11,200,000'

,,

120,000

p. m.

Zusammenfassung.

Der gesamte dauernde Jahresmehrertrag wird sich somit belaufen auf Fr. 11,320,000 Der Anteil des Bundes an dieser Mehreinnahme würde betragen Fr. 9,056,000 Der Auteil der Kantone an dieser Mehreinnahme würde betragen ' ,, 2,264,00»

V. Bemerkungen zum Gesetzesentwurf.

Da die Revision bezweckt, dem Bunde die nötigen Mehreinnahmeninnert möglichst kurzer Frist zu beschaffen, haben wir uns auf diejenigen Abänderungen der Bundesgesetze vom 4. Oktober 1917 und vom 25. Juni 1921 beschränkt, die zur Erreichung dieses Zweckes nötig sind. Eine umfassende Revision der geltenden Stempelgesetzgebung würde eine Zeit in Anspruch nehmen, die jetzt nicht zur Verfügung steht. Daneben empfiehlt es sich sehr, in der Sache weitere Erfahrungen zu sammeln und die Wirkung der zitierten Gesetze, von denen namentlich das Couponstempelgesetz noch sehr jungen Datums ist, besser auszuproben, .bevor man zu einer Generalrevision schreitet. Wo Artikel oder Teile von Artikeln abzuändern waren,,, haben wir immerhin den Weg beschritten, den ganzen Artikel oder Teile; des Artikels aufzuheben und dem veränderten Inhalt entsprechend neu zu fassen. Ausserdem wird ein neuer Abschnitt über Kommanditbeteiligungen eingeschoben. Die Unzukömmlichkeit, die im Nebeneinanderbestehen mehrerer ineinander eingreifender Gesetze besteht, wird von derVerwaltung durch die Ausgabe von Gesetzestexten, die alle Abänderungen enthalten, leicht behoben werden können.

Nach den allgemeinen Ausführungen in den vier ersten Abschnitten dieser Botschaft geben die einzelnen Artikel des nachfolgenden Gesetzes entwurfes noch zu folgenden Bemerkungen Anlass:

751 A. Bandesgesetz über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917.

Zu Art. 1. Die Besteuerung einiger bisher unerfasster Urkunden des Handelsverkehrs mächt es nötig, die lit. a zu ergänzen und eine neue lit. e anzufügen.

· Zu Art. 7. Im bisherigen Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Oktober 1917 ist festgestellt, in welchen Formen die Stempelpflicht rechtsgültig erfüllt wird, jedoch nur in genereller Weise. Die Bestimmung der bei "den einzelnen Steuerarten zur Anwendung gelangenden Stempelungsformen und die Ordnung der Einzelheiten des Verfahrens sind der VoïlziehuDgsverOrdnung überlassen worden. Die neu vorgesehene Besteuerung der Urkunden über Kommanditboteiligungen wird am zweckmässigsten in der äusserst einfachen Weise erfolgen, die zurzeit heim Aktienstempel zur Anwendung gelangt und bei welcher weder ein amtlicher Stempelaufdruck noch Stempelmarken zur Verwendung gelangen. Nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes des gegenwärtigen Art. 7 ist dieses Verfahren aber nur da anwendbar, wo von ein und derselben Unternehmung oder Anstalt eine Mehrzahl von Urkunden gleichzeitig ausgegeben wird. Diese Voraussetzung dürfte bei den Kommanditbeteiligungen nur ausnahmsweise zutreffen.

Wir halten es nun nioht für angezeigt, den geltenden Text mit Rücksicht auf die Urkunden über Kommanditbeteiligungen zu ergänzen.

Vielmehr möchten wir die Regelung der Einzelheiten über die Form der Erfüllung der Stempelpflicht, die schon jetzt fast für jede Kategorie von Stempelabgaben verschieden ist, ganz der Verordnung überlassen. Der Bundesrat wird dadurch die Freiheit erhalten, das Erhebungsverfahren fortwährend den Verhältnissen anzupassen und, wo es möglich ist, zu vereinfachen, Zu Art. W. 1. Da der Ausdruck ,,im Inlande ausgegebene Obligationena wiederholt zu der irrigen Auffassung Anlass gegeben hat, die von einem inländischen Emittenten im Auslande abgesetzten Obligationen seien nicht abgabepflichtig, ist er durch die Umschreibung ,,von einem Inländer ausgegebene Obligationen" ersetzt worden. Dass diese Änderung hier sowie beim Couponstempelgesetz wünschbar und geeignet ist, den gesetzgeberischen Willen deutlicher zum Ausdruck zu bringen, ergibt sich aus den Rekursentscheidungen, die in der Vierteljahrsschrift für schweizerisches Abgaberecht, Bd. IV, Seite 276, und Bd. V, Seite 36, publiziert worden sind.

In Abs. 2
des Artikels wird ergänzend der Begriff des Inländers definiert. Diese Definition stimmt überein mit der bisher in Art. 33, Abs. 2, des Gesetzes vom 4. Oktober 1917 enthaltenen, die sich bewährt hat, 2. Eine Änderung ist vorgesehen in bezug auf die Anleihensobligationen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Art. 875 ZGB besteht. Diese.

Titel unterliegen gleich wie die Serienschuldbriefe und Seriengülten zurzeit

752 der Stempelabgabe nur dann, wenn sie in einer für den Handelsverkehr geeigneten Form ausgegeben werden. Bei den Serienschuldbriefen und Seriengülten ist diese Einschränkung begründet. Diese haben vorwiegend den Charakter von Grundpfandtiteln und sind darum verfassungsrechtlich der Besteuerung durch den Bund entzogen, sofern sie nicht speziell für den Verkehr hergerichtet sind. (Vergi, untenstehenden Auszug aus dem Gutachten von Professor Eugen Huber vom 28, April 1917). Gegen die Belastung der gemäss Art. 875 ZGB mit einem Grundpfandrechte ausgestatteten Obligationen können dagegen aus der Verfassung hergeleitete Bedenken nicht geltend gemacht werden. Diese Obligationen sind nicht Grundpfandtitel (Art. 865 ZGB), sondern Forderungstitel obligationenrechtlicher Natur, denen lediglich akzessorisch eine Grundpfandsicherheit eingeräumt ist.

Wenn aber verfassungsrechtlich der Besteuerung kein Hindernis im Wege steht, so besteht auch kein triftiger Grund, stempelrechtlich einen Unterschied zwischen den gewöhnlichen Anleihensobligationen und Anleihensobligationen mit Grundpfandsicherheit zu machen oder die letztern *) ,,Bei diesen Titeln (i. e. den in Serien ausgegebenen Schuldbriefen und Gülten) handelt es sich nicht um das Akzessorium des Pfandrechtes und das Prinzipale der Forderung, sondern um eine einheitliche Belastung des Grundstückes, und die Urkunden, Schuldbriefe -wie Gülten, sind Wertpapiere. Als solche würden sie der bundesrechtlichen Stempelabgabc unterstellt sein, während sie doch wieder auf der andern Seite eine Art des Grundpfandes, ein selbständiges Grundpfandrecht im Sinne einer dinglichen Belastung von Grundstücken darstellen und als solche Urkunden unter die fragliche Klausel fallen. Wie soll nun dieses Dilemma gelöst werden? Bekennt man sich zur einfachen Alternative für alle Schuldbrief- und Gülttitel, so ergibt sich, man mag sich so oder anders entscheiden, ein unbefriedigendes Resultat, indem entweder der fraglichen Klausel eine über ihre Motivierung offenbar hinausreichende Bedeutung beigelegt oder umgekehrt ihr auf einem wichtigen Gebiet jede Bedeutung entzogen wird. Ersteres wäre der Fall, wenn das ForderungsVerhältnis, das bei Schuldbrief und Gült vorliegt, schlechtweg unbeachtet bliebe,, letzteres dagegen, wenn die dingliche Haftung und Sicherung nicht berücksichtigt
würde. Sichtiger scheint es zu sein, unter diesen Umständen bei den Schuldbriefen und Gülten einen Unterschied zu machen, je nachdem bei ihnen das Moment der Forderung oder das Moment der dinglichen Belastung und Haftung überwiegt- Für die ersten Fälle wird die Stempelabgabe wie ron andern Wertpapieren beansprucht werden können, ohne dass die dingliche Belastung des Grundstückes dies zu hindern vermag, während umgekehrt für die letztern Fälle die Klausel betreuend den Grundpfandverkehr zur Anwendung gebracht und die Stempelabgabe bundesrechtlich als ausgeschlossen betrachtet werden muss. In welchen Fällen nun aber überwiegt in den Schuldbrief- und Gülttiteln die Forderung und in welchen die dingliche Belastung? Darüber kann natürlich nicht für jedes einzelne Kechtsyerhältnis entschieden werden, das wäre gauz und gar unpraktisch. Vielmehr muss darüber nach allgemeinen Kriterien entschieden werden, und diese finden sich nun auch in dem Umstand, dass gewisse Arten dieser Urkunden wesentlich für den Verkehr hergerichtet sind und andere nicht. Fehlt es an einer solchen Herstellung, so wiegt die dingliche Belastung, das selbständige Grundpfandrecht vor, und die Klausel wird anwendbar. Ist die Urkunde dagegen für den Verkehr speziell hergerichtet, so wiegt umgetehrt das ForderuugBwertpaiJJer vor, und eine Anwendung der Klausel erscheint ausgeschlossen, mithin die bundesrechtliche StempelAbgabe als gerechtfertigt."

753 sogar gegenüber den Pfandbriefen, den Bodenkreditobligationen und andern Obligationen von Bodenkreditanstalten zu privilégier en. Die Beseitigung des Unterschiedes, der je nach der äusserlichen Aufmachung in der steuerlichen Behandlung von Anleihensobligationen mit Grundpfandrecht gemäss; Art. 875 ZGB besteht, drängt sich um so mehr auf, als derselbe zu mannigfachen Künsteleien Anlass gibt, die den Zweck haben, Anleihensobligationen der Steuerpflicht zu entziehen. Das Fallenlassen dieser Unterscheidung ist geradezu notwendig, wenn der Versuch, gewisse langfristigeDarlehen den Obligationen gleichzustellen (vgl. Abschnitt III, B, lit. a, Ziff. 3, dieser Botschaft und Art. 11, Abs. l, lit. c, des Gesetzesenlwurfes),, nicht in vielen Fällen wirkungslos bleiben soll. Die Zirkulationsfähigkeit spielt bei diesen Darlehen keine Bolle, und es wäre darum leicht, die Darlehen in Anleihenspartialen 'zu zerlegen und durch mehr oder minder fiktive Grundpfänder ,,sicherzustellen"1.

3. Der Vollständigkeit halber werden bei der Umschreibung des Begriffes der Obligationen auch die Pfandbriefe aufgezählt, die bisher nur in Art. 13, bei der Festsetzung des Abgabesatzes erwähnt waren.

4. Im Ausland werden besonders von öffentlichen Körperschaften oft kurzfristige Obligationen in der Form wechselähalicher Papiere ausgegeben. In der Schweiz sind solche Titel bisher nur vereinzelt von Banken ausgestellt worden. Ein Anlass, um einer Stempelersparnis willen die Form des wechselähnlichen Papiers vorzuziehen, lag nicht vor, weil wechselähnliche Papiere und Obligationen einer gleichhohen Abgabe unterlagen. Mit der Aufhebung der Steuerbefreiung für die Obligationen des öffentlichen Kredits und der Erhöhung des Abgabesatzes für die übrigen Obligationen werden diese Vorhältnisse geändert, und es wird darum zwecktoässig sein, im Gesetz festzustellen, dass Urkunden, die wirtschaftlich die Funktion von Obligationen erfüllen, der Steuer unterworfen sind, auch wenn sie die Forin wechselähnlicher Papiere oder anderer Diskontopapiere (z. B. formell unverzinslicher Zahlungsversprechen oder Anweisungen auf den Inhaber) besitzen. Wechselähnliche Schuldverschreibungen sollen dann dem Obligationenstempel unterliegen, wenn sie wie Anleihens- oder Kassenobligationen zur Placierung im Publikum bestimmt sind. Nicht unter die Vorschriften
des Obligationenstempels sollen dagegen solche wechselähnliche Schuldverschreibungen fallen, die ausschliesslich zur Abgabe an Banken und sonstige Unternehmungen bestimmt sind, welche sich gewerbsmässig mit der Diskontierung von Wechseln befassen, also praktisch sozusagen alle Schatzanweisungen und Schatzscheine von der zurzeit in der Schweiz üblichen Art, 5. In lit, ö wird neu festgestellt, dass der Bundesrat die Kompetenz besitzt, die Voraussetzungen der Eignung zum Handelsverkehr durch die Verordnung zu bestimmen. Es handelt sich darum, für die bewährte Vorschrift von Art. 3 der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 die gesetzliche Basis zu schaffen.

754 ZM Ari. 11. Der Art. 11 des Gesetzes vom 4. Oktober 1917 hat die Abgabefreiheit der Obligationen des öffentlichen Kredits festgestellt. Diese Bestimmung fällt weg, da die Begünstigung aufgehoben wird, und an seine Stelle treten die Bestimmungen über die Steuerpflicht der den Obligationen gleichgestellten Urkunden, d. h. der Obligationensurrogate.

1. Die früher in Art. 10 genannten Schuldbucheintragungen werden nunmehr zweckmässig hier unter die den Obligationen gleichgestellten Urkunden eingereiht, zu denen sie ihrer Natur nach gehören.

2. In lit. b werden in Übereinstimmung mit der Regelung im Couponstempelgesetz, Art. 5, Abs. l, lit. c, die langfristigen Bankguthaben steuerbar erklärt. Die Gründe, welche ihre Besteuerung nötig machen, sind im Abschnitt III, B, lit. a, Ziff. 2, dieser Botschaft angeführt worden.

3. In lit. c wird die Steuerpflicht der im Abschnitt lu, B, lit. a, Ziff. 3, dieser Botschaft besprochenen langfristigen Darlehensguthaben statuiert. Da es sich wesentlich darum handelt, die grossen Darlehen zu erfassen, welche vielfach an Stelle von in Partialen zerlegten Anleihen getreten sind, bleiben Guthaben, die (alle Guthaben eines Gläubigers gegen denselben Schuldner zusammengerechnet) den Betrag von Fr. 20,000 nicht übersteigen, unberücksichtigt. Unberührt bleiben auch Darlehen, die auf höchstens 6 Monate fest vereinbart sind. Die grosse Masse der Bank- und Handelsdarlehen ist damit ausgeschieden. De verfassungsrechtlich nur Urkunden des Handelsverkehrs den Obligationen gleichgestellt werden können, wird die Steuerpflicht beschränkt auf Urkunden über Darlehen, die zwischen Parteien abgeschlossen werden, von denen mindestens eine zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet ist.

Die Bundesverfassung behält die stempelrechtliche Belastung des Grundpfandverkehrs den Kantonen vor. Die durch Grundpfand sichergestellten Guthaben werden deshalb von der Abgabepflicht ausgenommen.

Mit Rücksicht auf die in vielen Kantonen übliche Form des Hypothekarbankgeschäftes sind dabei die durch Hinterlage von Grundpfandtiteln, also indirekt grundpfändlich eichergestellten Guthaben mit einbezogen worden.

Auch diese sollen der Besteuerung durch die Kantone vorbehalten bleiben.

Um zu verhindern, dass Darlehonsguthaben durch bloss formelle Bestellung von Grundpfandsicherheiten der Steuerpflicht
entzogen werden können, musste festgestellt werden, dass Urkunden zur Gutschrift von Darlehensverträgen stempelrechtlich nur dann als Urkunden des Grundpfandverkehrs zu betrachten sind, wenn der Kapitalbetrag durch den Wert des Pfandes gedeckt ist, 4. Im zweiten Absatz sind die Ausnahmen zusammengestellt, die bei der Anwendung der Vorschriften des ersten Absatzes zu berücksichtigen sind. Vorgesehen ist die Befreiung des Bundes und seiner selbständigen Anstalten, der Kantone und Gemeinden in den Fällen, in denen sie als Gläubiger auftreten und deshalb die Steuer selbst tragen müssten.

755 Hinsichtlich der Couponabgabe besteht die entsprechende Befreiung bereits (Art. 5, Abs. l, lit. e, zweiter Satz des Gesetzes vom 25. Juni 1921).

Kein Anlass zu einer Vergünstigung besteht, wenn eine Öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine öffentliche Anstalt als Inhaber eines Bankbetriebes Darlehen gewährt. In diesem Sinne ~wird die Begünstigung der öffentlichen Körperschaften im zweiten Satze der lit. b eingeschränkt.

Zu Ari. 13. Die Abgabe auf Prämienobligationen ist unverändert belassen worden. Die Belastung dieser Titel mit 3 °/o wird durch die Langfristigkeit, die diesen Titeln regelmässig eigen ist, gerechtfertigt.

Eine weitere Erhöhung erschiene aber nicht angebracht, nachdem durch das eidgenössische Lotteriegesetz die Ausgabe von Prämienobligationen zu Erwerbszwecken verboten worden ist. Für die Besteuerung der Prämienobligationen von inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist der Satz von anderthalb Prozent vorgesehen. Die Steuer wird also auch hier die Hälfte des Betrages ausmachen, der für Dicht privilegierte Prämienobligationen zu zahlen ist.

Der unter lit. b angeführte Abgabesatz für Obligationen von Beteiligungs- und Finanzierungsunternehmen, welche sich ihre Mittel hauptsächlich durch Ausgabe von Obligationen beschaffen, ist von anderthalb -auf zwei Prozent erhöht worden. Die Abgabedifferenz von einem halben Prozent gegenüber den gewöhnlichen Obligationen ist somit aufrechterhalten. Neu wird festgestellt, dass zum massgebenden Obligationenumlauf auch die Titel zu rechnen sind, die eben erst zur Ausgabe gelangen. Es soll nicht vorkommen, dass für eine erste Obligationenemission die Steuer mit nur l l /2% entrichtet wird, obwohl die Anleihe ein Vielfaches des Grundkapitals beträgt.

Durch lit. c wird der Abgabesatz für die bisher steuerfreien Obli·gationen des öffentlichen Kredits auf drei Viertel Prozent angesetzt und die Abgabe auf den Obligationen des Bodenkredits und der Kantonalbanken von einem Halben auf drei Viertel Prozent erhöht. Die Obligationen des Öffentlichen Kredits wie diejenigen des Bodenkredits und der Kantonalbanken sind also in der Weise privilegiert, dass für sie nur die Hälfte der Abgabe zu bezahlen ist, die für die von privaten Unternehmungen ausgegebenen Obligationen vorgesehen wird.

Die Abgabe auf Depositenscheinen (lit. d) ist unverändert
belassen worden. Es handelt sich um Titel, die nicht häufig sind und gewöhnlich ·eine sehr kurze Laufzeit haben.

In lit. c ist die Definition der Bodenkreditobligationen aus der Vollziehungsverordnung (Art. 9) hertibergenommen worden. Wir haben es ferner als zweckmässig erachtet, den bisher nur in der Verordnung (Art. 10, Abs. 2) umschriebeneu Begriff der durch im Inland gelegene Grundstücke sichergestellten Grundpfandforderungen gesetzlieh abzugrenzen, Zu Art. 15. Abgesehen von der in Absatz 2 infolge der Abänderung des Steuersatzes notwendig gewordenen Änderung ist der Wortlaut des

756 Artikels unter Berücksichtigung der Rekurspraxis verdeutlicht und durch die Definition der Erneuerung, die bisher nur in der Vollziehungsverordnung (Art. 4, Abs. 1} enthalten war, ergänzt. Da der Artikel in seiner bisherigen Fassung oft zu Missverständuissen Anlass gegeben hat, ist es angezeigt, eindeutig festzustellen, dass jede Veränderung der stempelrechtlich relevanten Elemente der durch eine Obligation verbrieften Rechtsverhältnisse grundsätzlich die Stempelpflicht neu auslöst. Im Zusammenhang mit den in der Vollziehungsverordnung enthaltenen Vorschriften über dieAnrechnung oder Rückerstattung bezahlter aber nicht verbrauchter Abgabeteile wird dadurch erreicht, dass die der vertraglichen Laufzeit der Titel und dem Kapitalbetrag entsprechende Abgabe auf allen Obligationen entrichtet wird.

Zu Art. 16. In bezug auf die Frage, ob die den Abgabepflichtigen gegenüber getroffenen Entscheidungen über die Steuerpflicht von Obligationen gegenüber den für den Abgabebetrag solidarisch mitverpflichteten Banken einen vollstreckbaren Titel darstelle, bestand bisher eine Lücke im Gesetz,, die nunmehr in Abs. l ausgefüllt wird.

Zu Art, 16a. In diesem Artikel wird die in Abschnitt III, B, lit. «, Ziff. l, dieser Botschaft besprochene Pflicht zur Abwälzung des ObligationenStempels statuiert. Um dem Gebote Nachachtung zu verschaffen, werden widersprechende Vereinbarungen als rechtlich unwirksam erklärt. Überdies wird in Art. 53 mit Strafe bedroht, wer den Einzug der Abgabe unterlässt oder zu unterlassen verspricht.

Dabei soll es gleichgültig sein, ob die Stouerübernahme dem Kapitalgeber mit ausdrücklichen Worten oder in einer auf andere Weise erkennbaren Form versprochen wird. Die Festsetzung des Emissionskurses und der Zinsbedingungen soll nicht so erfolgen und in den Emissionsprospekten erwähnt werden dürfen, dass die Absicht des Schuldners, die Wirkung des Steuerüberwälzungsgebots aufzuheben, erkennbar ist. Letzteres ist aber der Fall, wenn beispielsweise der Emissionskurs einer Obligation so angesetzt wird, dass er zusammen mit der Emissionsabgabe gerade der Parität gleichkommt, oder wenn erklärt wird, die Steuer werde ratenweise bei Anlass der Couponeinlösung in Abzug gebracht und wenn gleichzeitig der Obligationenzins so angesetzt ist, dass er nach Abzug der Emissionsstempelrate einen runden Betrag
ausmacht, (Beispiel : wenn für eine 10jährige Anleihe ein Zinssatz von S,IB °/° gewählt wird, was nach Abzug der jährlichen Emissionssteuerrate [0,i& °/o] 5 °/o ausmacht.)

Eine Ausnahme von der Abwälzungspflicht wird in Absatz 3 für Anleihen vorgesehen, die ausschliesslich zur Placierung im Auslande bestimmt sind. Die gleiche Ausnahme schlagen wir auch in bezug auf den Couponstempel vor (vgl. Art. 11, Abs. 2, C. G-). Auf dem ausländische» Kapitalmarkt werden schweizerische Kapitalbedürftige fast stets auf die Konkurrenz von Wertpapieren stossen, die für die Erwerber abgabefrei

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sind. Es wäre unzweckmässig, schweizerischen Anleihen unter diese» Umständen den Wettbewerb zu erschweren. ' Zu Art. 20. Auf den vor dem Inkrafttreten des Stempelgesetzesausgegebenen Aktien und Stammkapitalanteilen ist gemäss Art. 19 dea Gesetzea vom 4, Oktober 1917 in Verbindung mit Art. 16 des Couponstempelgesetzes ·vom 25. Juni 1921 nach Ablauf einer nach der Rentabilität der Titel abgestuften Wartefrist, frühestens 1927, der Aktienstempel zu entrichten. Die Aktien und Stammkapitalanteile bleiben aber nach den geltenden Vorschriften gänzlich unbesteuert, wenn sich eine Gesellschaft oder Genossenschaft vor dem Ablauf, der nach Art. 19 bestimmten Wartefrist auflöst. Es wäre indessen durchaus billig, dass sie wenigstens einen verhältnismässigen Teil der Steuer auf den bisher unbelasteten Aktien zu entrichten hätte. Art. 21, der eine solche teilweise Steuerzahlung vorgesehen hatte, war leider nie anwendbar, da er infolge eines offenbaren Redaktionsvei'sehens die Steuer nur vorschreibt, wenn ,,vor einer Wiederholung der Abgabe" (d. h. also nachdem die erstmalige Abgabe entrichtet worden ist) Gesellschaften oder Genossenschaften aufgelöst werden. Wir haben diesen Fehler in der Weise korrigiert, dass wir die Vorschrift des bisherigen Artikels 21 den durch Art. 16 des Couponstempelgesetzes vorgenommenen Änderungen (Aufhebung der Wiederholung der Abgabe) angepasst haben. Die Steuer wird leicht zu tragen sein, weil sie nur erhoben werden soll, wenn, das volle Aktien- oder Genossenschaftskapital anlässlich der Liquidation zurückbezahlt werden kann, und weil die meisten Unternehmungen die nötigen Steuerreserven bereits geäufnet haben.

Zu Art. 21. Durch diesen Artikel soll vor allem der in der Form des Mantelhandels (vgl. Abschnitt III, B, lit. 6, dieser Botschaft) geübten Steuerumgehung begegnet werden. Zu diesem Zwecke werden Einzahlungen auf die Beteiligungen am Gesellschaftskapital abgabepflichtig erklärt, auch wenn die Eintragung dieser Einzahlungen im Handelsregister (die den normalen Abgabeerhebungsanlass darstellt) vermieden wird. Im zweiten Absatz wird auf den hauptsächlichsten Anwendungsfall hingewiesen.

Zu Art. 23, Abs. 4 und 5. Absatz 4 enthält eine durch den neuen Art. 21 bedingte Ergänzung.

Absatz 5 hebt die bisherige Vorschrift auf, nach welcher die Abgabe auf Aktien stets auf einen vollen
Franken für jeden Titel aufzurunden ist. Diese Bestimmung hat sich als unhaltbar erwiesen, da sie in vielen Fällen zu stossenden Unbilligkeiten führte (vgl. auch Ziff. 4 der Übergangsbestimmungen).

Zu Art 28, Abs. 1. Genussaktien, Genussscheine und Gründeranteile waren bezüglich des Abgabesatzes den Aktien bisher gleichgestellt. Es empfiehlt sich deshalb, auch für sie die Erhöhung des Satzes auf 2°/» vorzusehen.

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Zu Art. 31. In Absatz l ist die Bestimmung von Art. 46 der Voll.ziehungsverordnung übernommen und ergänzt worden.

In Absatz 2 werden die im gleichen Masse wie bei den entsprechenden Kategorien inländischer Wertpapiere erhöhten Sätze angeführt. Wir verweisen auf das in den Abschnitten II und III dieser Botschaft über die fiskalische Belastung der ausländischen Wertpapiere Gesagte.

Lit. a wurde durch einen Zusatz ergänzt, der bisher in der Vollziehungsverordnung (Art. 50) festgelegt war und bestimmt, dass Titel, die, wie beispielsweise die nordamerikanischen Notes, im Auslande die Funktion von Obligationen erfüllen, wie ausländische Obligationen zu behandeln seien. IQ lit. 6 wurden die Kuxen weggelassen, da dieselben ohne weiteres den ^ähnlichen. Kategorien von Wertpapieren"· zu subsumieren sind. Ferner wurde dem Alinea ein Nachsatz beigefügt, der sich auf die Besteuerung nicht voll liberierter Aktien bezieht. Da bei solchen Titeln die Möglichkeit des Nachbezuges der Abgabe bei späteren Kapitalliberierungen fehlt, muss die Steuer im vollen Betrage schon anlässlich der Emission bezogen werden. Die Bestimmung war bisher schon in der Vollziehungsverordnung (Art. 48) enthalten. Sie muss aber im Gesetze festgelegt werden.

Im Absatz 3 ist neu die Bestimmung von Art. 11, Abs. l, lit. ö, welche sich auf die langfristigen Bankguthaben bezieht, anwendbar erklärt worden. Es wird dadurch lediglich erreicht, dass Guthaben bei ausländischen Banken, die sich in der Schweiz öffentlich zur Entgegennahme langfristiger Anlagen empfehlen, erfasst werden können. Dio steuerlich privilegierte Konkurrenz ausländischer Banken in der Schweiz wird so vermieden.

Die Aufrundungsvorschrift im letzten Absatz ist den Änderungen bei Art. 23, letzter Absatz, angepasat worden.

Zu Art. 33. Der Wortlaut von Art. 33, Abs. l, gab bisher den Sinn der Bestimmung nicht richtig wieder. Massgebend für die Steuerpflicht soll, wie sich aus Art. 34, Abs. 4 (wo eine besondere Regel für die Besteuerung im Auslande abgeschlossener Geschäfte aufgestellt ist) eindeutig ergibt, nicht der Ort des Geschäftsabschlusses sein, sondern die Tatsache, dass ein inländischer Effektenhändler als Partei oder Vermittler am Geschäftsabschluss beteiligt ist. Der erste Absatz ist in diesem Sinne richtiggestellt worden. Durch die Einschaltung der Worte ,,oder
vermittelt" wird festgestellt, dass auch Geschäfte, die unter Mitwirkung von inländischen Agenten ausländischer. Banken (Remisiers) abgeschlossen werden, steuerbar sind. Die andern Änderungen sind redaktioneller Natur.

Durch die Änderung im ersten Absatz ist der jetzige zweite Absatz des Art. 33 überflüssig geworden. Zwischen swei luläudern im Ausland abgeschlossene Geschäfte sind wie bisher abgabepflichtig, wenn dabei ein inländischer Effektenhändler als Partei oder Vermittler beteiligt ist.

759 Dieser Absatz 2 wird ersetzt durch die Bestimmungen, welche sich auf die Steuerpflicht der Wertpapierumsätze von Finanzierungs- und Beteiligungsgesellschaften (Trustgesellschaften) beziehen. Die Gründe, welche für die ausdrückliche Feststellung der Stempelpflicht dieser Unternehmungen sprechen, sind im Abschnitt III, B, lit. c, dieser Botchaft ausgeführt worden. Für die Entscheidung darüber, ob bei Beteiligungsgesellschaften ·die Voraussetzungen zur Unterstellung unter die Stempel- und Registerpflicht vorhanden sind, wird in erster Linie die statutarische Zweckbestimmung des Unternehmens massgebend sein müssen. Die Beteiligung oder Finanzierung muss eigentlicher Geschäftszweck sein. Die statutarische Erwähnung des Umstandes, dass beispielsweise ein industrielles Unternehmen zur Erreichung seines industriellen Geschäftszweckes sich auch an verwandten Unternehmungen beteiligen kann, wird irrelevant sein, solange die Beteiligungen nicht den Hauptteil der Aktiven ausmachen.

Im dritten Absatz wird, da in dieser Hinsicht wiederholt irrtümliche Auffassungen festgestellt wurden, klargestellt, dass die Zuteilung von Wertpapieren bei Anlass von Emissionen nur dann von der Umsatzabgabe frei ist, wenn eine Emission in der Schweiz stattgefunden hat, d. h. wenn die Zuteilung der Titel Anlass zur Entrichtung des Emissionsstempels gegeben hat.

Zu Art, 37. Der Artikel ist kürzer und klarer gefasst worden mit Rücksicht auf die beim folgenden Artikel vorgesehenen Änderungen.

Zu Art. 58, lit. d. Bisher waren Checks- und Sichtanweisnngen, welche weder vorausdatiert noch länger als 20 Tage im Umlauf waren, ausnahmslos abgabefrei. Da gemäss Art. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1917 eine bundesrechtlich als abgabefrei erklärte Urkunde in den Kantonen nicht mit einer Stempelabgabe belastet werden darf, hat die Befreiung der Sichtanweisungen in den Kantonen, welche einen Quittungsstempel erheben, zum Schaden der kantonalen Fisci in grossem Umfang zur Verwendung von quittierten Sichtanweisungen statt einfacher Quittungen geführt. Sodann hat die weitgehende Stempolfreiheit der Sichtanweisung auch Anlass zn Umgehungen des eidgenössischen Wechselstempels gegeben.

Die Befreiung der Checks und Sichtanweisungen ist mit Rücksicht auf die Zahlungsmittelfunktion, die solche Urkunden ordentlicherweise zu erfüllen bestimmt sind,
zugebilligt worden. Man wollte den bargeldlosen Zahlungsverkehr fördern. Diese Funktion kommt aber normalerweise nur solchen Checks und Sichtanweisnngen zu, die zur Verfügung über Gelddepots bei Banken dienen, und der Zweck der Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wird darum auch erreicht, wenn die Begünstigung beschränkt wird auf Checks und Sichtanweisungen, die auf Banken gezogen werden. In diesem Sinne ist die lit. d des Art. 38 abgeändert worden.

Durch einen Nachsatz ist die Bestimmung ferner dahin ergänzt worden, dass auch der von einer Bank auf sich selbst gezogene und am Orte der

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Ausstellung zahlbare, weder vorausdatierte noch läoger als 20 Tage umlaufende Check Abgabefreiheit geniesst. Das Obligationenrecht anerkennt nur den trassiert eigenen Distanzcheck als Check. Die Verwendung trassiert eigener Platzchecks hat sich aber im Bankbetrieb in jüngster Zeit als sehr ökonomisch erwiesen. Solche Urkunden werden auch ausschliesslich zur Verwendung als Zahlungsmittel ausgestellt, und es empfiehlt sich deshalb, sie steuerfrei zu erklären. Die Banken, welche über ein Filialnetz verfügen, können heute der Steuerpflicht ohne erhebliche Mühe ausweichen, während dies den Banken ohne Filialen unmöglich ist.

ZM, Art. 53, In lit. & wird die Strafsanktion vorgesehen für Abgabepflichtige, welche dem in Art. 16», aufgestellten Steuerüberwälzungsgebot zuwiderhandeln.

Lit. c bedroht solche Personen mit einer Strafe, die als Veräusserer von Aktienmänteln sich an der Hinterziehung des Aktienstempels in den Fällen von Art. 2l beteiligen. Den Brwerber trifft in diesem Falle dieHinterziehungsstrafe gemäss Art. 52. Es ist notwendig, dass auch die Veräusserer von Aktienmänteln bestraft werden, wenn der zu Steuerumgehungszwecken geübte Mantelhandel wirksam unterdrückt werden soll.

B. Neuer Abschnitt B. Urkunden über Kommanditbeteiligungeu.

Zu Art. 29a. In diesem Artikel werden die Urkunden über Kommanditbeteiligungen an inländischen Kommanditgesellschaften steuerpflichtig erklärt. Die Gründe, welche für ihre Besteuerung sprechen, sind im Abschnitt III, C, dieser Botschaft angeführt worden.

Als steuerbare Kommanditen kommen nicht nur bereits vollzogene Vermögenseinlagen, sondern auch die nicht eingeworfenen Teile der Koinmanditsumme in Betracht.

Zu Art. 39b. In analoger Weise, wie dies bei den Aktien und Stammkapitalanteilen der Fall ist, werden auch die irn Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehenden Kommanditbeteiligungen steuerpflichtig erklärt. Es liegt kein Grund vor, dieselben auf alle Zeiten unbelastet zu lassen (Vererbung' der Kommanditen). Da der Steuersatz niedrig ist, und da auch nicht so erhebliche Kapitalien wie bei den Aktiengesellschaften in Frage kommen, soll die Steuer grundsätzlich ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden. Immerhin soll die SteuerVerwaltung ermächtigt sein, in den Fällen, in welchen der Steuerbetrag nicht ohne Schwierigkeiten
innert Jahresfrist flüssig gemacht werden kann, Zahlungserleichterungen zuzubilligen.

Zu Art. 29c. Die Steuer ist auf dem Betrag der Kommanditsumme zu berechnen. Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon bestehenden Kommanditen ist grundsätzlich auf die-Kommanditsumme im

761 Zeitpunkt des Inkrafttretens abzustellen, wobei immerhin Verminderungen, die bis zur Abgabefälligkeit (d. h. binnen Jahresfrist) eintreten, zu berücksichtigen sind.

Wie bei den Genussaktien und G-enussscheinen (Art. 28, Abs. 3) wird eine Mindestabgabe von fünf Franken für jede Kommanditbeteiligung oder Erhöhung der Beteiligung vorgesehen. Es kommen Beteiligungen mit sehr geringen Beträgen vor, die nicht mit Rücksicht auf die Kapitaleinlage, sondern aus andern wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen für die Beteiligten wichtig sind und deshalb die Erhebung einer Mindestabgabe rechtfertigen.

C. Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons vom 25. Juni 1921.

Zu Art. 3, Abs. l, lit. a und b. Entsprechend der bei Art. l'O, Abs. l, lit. a, des Gesetzes vom 4. Oktober 1917 vorgesehenen Änderung werden die Zinse von Anleihensobligationen, für die gemäss Art. 875 ZGB ein Grundpfandrecht besteht, der Abgabepflicht unterstellt, ohne Rucksicht darauf, ob die Titel in einer für den Handelsverkehr geeigneten Form ausgegeben werden, Zu Art. 3, Abs. 2, letzter Sais. Hier wird eine Ergänzung hinsichtlich der Zinse auf Obligationen, dio in der Form wechselähnlicher oder sonstiger Diskontopapiere ausgegeben sind, vorgenommen, analog derjenigen, die bei Art. 10, Abs. l, lit. a, des Gesetzes vom 4. Oktober 1917 hinsichtlich des Emissionsstempels beantragt worden ist.

' Zu Art. 5, Abs. l, lit. a und d. In lit. a wird festgestellt, dass alle Bruchzinsen auf Obligationen und nicht nur die. bei Anlass der Einlösung des Titels verrechneten der Abgabe unterliegen.

Zwischen die bisherigen lit. c und d (letztere wird zu lit. e, vgl.

Ingress zum Abschnitt III des Gesetzesentwurfes) wird die Bestimmung eingeschoben, dass die Zinse der in Art. 11, Abs. l, lit. c, des Stempelgesetzes neu dem Emissionsstempel unterworfenen Darlehensguthaben der Couponabgabe unterworfen werden. Die Änderung wird in Abschnitt III, B, lit. e, dieser Botschaft begründet.

Zu Art. 6, Abs. 3. Neu wird lit. c von Art. 5 anwendbar erklärt, welche sich auf die Zinse von langfristigen Bankguthaben bezieht. Diese Abgabe auf Bankguthaben bei ausländischen Banken kann natürlich nur erhoben werden, wenn und soweit sich ausländische Banken in der Schweiz zur Entgegennahme langfristiger Anlagen öffentlich empfehlen, weil sie nur dann angehalten
werden können, einen für die Steuerzahlung haftenden Vertreter zu bestellen. Die Bestimmung wird zur Folge haben, dass ausländische Banken in der Schweiz nicht in steuerlich privilegierter Stellung öffentlich mit den inländischen Instituten in Konkurrenz treten können.

762 ZM Ari. 11, Abs. 2 und 4. Hier wird aus den Gründen, die bei Art. 16«, des Gesetzes vom 4. Oktober 1917 angeführt worden sind, eine Ausnahme von der Abwälzungspflicht für Anleihen konzediert, die auesehliesslich zur Placierung im Auslande bestimmt sind.

Da in Art. 11 ein neuer Abs. 2 eingeschoben ist und infolgedessen die bisherigen Absätze 2 und 3 zu Absätzen 3 und 4 werden, musa die in Abs. 3 (künftig Abs. 4) enthaltene Verweisung richtiggestellt werden.

Zu Art. 14. Die bisherige Strafnorm betr. die gesetzwidrige Überwälzung der Abgabe hat sich als unzulänglich erwiesen, da der Nachweis eines ausdrücklichen Versprechens der Nichtüberwälzung auf Schwierigkeitenstösst. Es soll deshalb in Übereinstimmung mit der neuen Bestimmung Art. 53, lit. &, des Stempelgesetzes vom 4. Oktober 1917 nicht nur das, Versprechen, sondern auch das Gewähren abzugsfreier Couponeinlösung unter Strafe gestellt werden.

D. Übergangs- und Einfuhrnngsbestünmungen.

Zu Ziff. 1. Für die Frage, ob eine durch das Abänderungsgesetz neu.

eingeführte Abgabe geschuldet, oder ob die Abgabe zu den bisherigen oder nach den neuen Abgabesätzen zu berechnen sei, soll der Zeitpunkt der gesetzlichen Abgabefälligkeit entscheidend sein. Liegt dieser Zeitpunkt (z. B. das Datum der Ausgabe einer Obligation, des Eintrages einer Aktienkapitalerhöhung im Handelsregister, der Fälligkeit eines Coupons usw.)

vor dem Inkrafttreten des Abänderungsgesetzes, so bestimmt sich Abgabepflicht und Höhe der Abgabe nach dem bisherigen Recht ; im andern Fall» sind die neuen Vorschriften anwendbar.

Zu Ziff. 2 und 3. Die Erhöhung der Abgabe auf Aktien und Stammkapitalanteilen soll nur auf nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abänderungsgesetees ausgegebene Titel Anwendung finden. Die von 1927 an zu erhebende Abgabe auf den vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien soll unverändert zum Satze von anderthalb Prozent berechnet werden. Es wäre unbillig, hier einen höhern Satz anzuwenden als denjenigen, der für die seit dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien und Stammkapitalanteile massgobend war. Die Gesellschaften haben zudem ihre Steuerreserven auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen geäufnet und würden es als hart empfinden, wenn nunmehr kurz vor Eintritt der Fälligkeit die Steuer erhöht würde.

Die Steuerpflicht der vor dem 1. April 1918 ausgegebenen,
nicht voll liberierten Namenaktien war bisher unbefriedigend geregelt. Dem der ganzen Regelung des Aktienstempels zugrunde liegenden Prinzip entsprechend, wonach das gesamte am \. April 1918 vorhandene wie das, seither neu gebildete Aktien- und Genossenschaftskapital einmal zur Steuer herangezogen werden soll, wird deshalb vorgeschrieben, dass auf den Titeln, die am 1. April 1918 ausgegeben waren, die Steuer auf

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dem einbezahlten Kapital voll und auf dem nicht einbezahlten Kapital zur Hälfte zu entrichten ist. Für Einzahlungen, die vom 1. April 1918 bis zum Inkrafttreten des Abänderungsgesetzes erfolgt sind oder noch erfolgen werden, und für welche eine Steuer bisher nicht entrichtet worden ist, ist diese Steuer anlässlich der Zahlung der Abgabe auf dem Kapitalbestand vom 1. April 1918 nachzuentrichten. Bei Einzahlungen auf nicht voll liberierten Namenaktien, die nach dem Inkrafttreten des Abänderungsgesetzes erfolgen, ist die Abgabe ausnahmslos zur Hälfte zu entrichten.

Für alle Kapitaleinzahlungen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten dicsesAbänderungsgesetzes erfolgt sind, kommt der bisherige, für Einzahlungen, die später erfolgen, der erhöhte Steuersatz zur Anwendung.

Zu Ziff. 4. Schon relativ kurze Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Oktober 1917 hat sich gezeigt, dass sich die Vorschrift, wonach die Stempelabgabe auf Aktien und Stammkapitalanteilen für jeden Titel auf einen vollen Franken aufzurunden sei, nicht halten lasse. Um indessen wegen dieses einzigen Punktes nicht eine Gesetzesrevision vornehmen zu müssen, wurde, nachdem wir im Geschäftsbericht vorgängig Ihren Räten, von der beabsichtigten Änderung Kenntnis gegeben hatten (siehe Bundesbl..

1919, Bd.II, S. 636), die Steuerverwaltung angewiesen, vomì. Oktober 1919 an nur noch auf 10 Rappen aufzurunden. Die Erleichterung wurde aber stets nur unter dem Vorbehalt des Nachbezugs der Aufrundungsdifferen& für den Fall gewährt, dass später die Aufrundungsvorschrift nicht mit rückwirkender Kraft abgeändert werde. Es geschah dies in der Erwartung, dass der Gesetzgeber diese Änderung sanktionieren und ihr die rückwirkende Kraft nicht versagen werde. Die Ziffer 4 der Übergangsbestimmungen erklärt deshalb die abgeänderte Vorschrift des Art, 23, letzter Absatz, rückwirkend auf den 1. Oktober 1919 anwendbar.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahmeempfehlen, versichern wir Sie, Tit., auch bei diesem Anlass unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1926.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates,.

Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

764 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und des Bundesgesetzes vom 25, Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Art. 41bis und 42, lit. g, der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, in Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1926, beschliesst: I.

Die Art. l, T, 10, U, 12, erster Satz, U, 15, 16, 20, 21, 23, Abs. l und 4, 28, Abs. l und 3, 31, 33, 34, Abs. l, 37, 38, lit. d, und 53 des Bandesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Gegenstand der Abgaben,

V. Formen der Abgabeentrichtung.

(Allgemeine Bestimmungen.)

Art. 1.

~ Der Bund erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes Stempelabgaben : a. auf "Wertpapieren und den ihnen gleichgestellten Urkunden; 6. auf Wechseln, wechselähnlichen Papieren und Checks; c. auf Quittungen für Versicherungsprämien; d. auf Frachturkunden; e. auf Urkunden über Kommanditbeteiligungen.

Art. 7.

Die Verordnung bestimmt, in welcher Form die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben erfüllt wird.

765 (Abgabe auf inländischen Wertpapieren.)

(A. Obligationen.)

Art. 10.

Gegenstand der Abgabe sind die von einem Inländer ausgegebenen, I.

auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautenden Obligationen. 1.

Ala Obligationen gelten : a. Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Art. 875 ZGB besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine; zu diesen Titeln gehören auch in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind; b. Schuldbriefe und Gülten, die gemäss Art. 876 ZGB in Serien ausgegeben werden, sofern sie für den Handelsverkehr geeignet sind.

Die Voraussetzungen für die Eignung zum Handelsverkehr werden durch die Verordnung bestimmt.

Als Inländer gilt, wer im Inlande seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat; bei Geschäftsfirmen tritt an Stelle des Wohnsitzes im .Inlande die Eintragung im inländischen Handelsregister.

Gegenstand der Abgabe.

Obligationen,

Art. 11.

Den Obh'gationen sind gleichgestellt Urkunden zum Nachweis oder ^-Gleichgestellte Urkunden.

aur Gutschrift von: a. Teilbeträgen öffentlich aufgenommener Anleihen (Schuldbucheintragungen); b. Guthaben bei inländischen Banken, die auf länger als sechs Monate fest angelegt sind oder deren Rückzahlung nur unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten verlangt werden kann; ·c. Darlehensguthaben im Betrage von mehr als zwanzigtausend Franken, sofern das Darlehen auf länger als sechs Monate gewährt ist und sofern für mindestens eine der Parteien die Verpflichtung besteht, sich im Handelsregister eintragen zu lassen ; mehrere einem Gläubiger gegen denselben Schuldner zustehende, auf länger als sechs Monate gewährte Darlehen sind zusammenzuzählen. Sind für solche Guthaben Grundpfänder bestellt oder Grundpfandtitel hinterlegt, so wird die Abgabe nur dann erhoben, wenn der Wert des Unterpfandes in einem offenbaren Missverhältnia zum Betrag des Guthabens steht.

Bundesblatt.

78. Jahrg.

Bd. I.

57

766 Von der Abgabe befreit sind Urkunden zum Nachweis oder zur Gutschrift von: a. Bankguthaben des Bundes, der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner-, Bürger-,.

Kirch- und Schulgemeinden ; b. Darlehensguthaben dea Bundes, der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner-,.

Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden; die Befreiung erstreckt sich nicht auf Darlehensguthaben bankmässiger Betriebe des Bundes, der Kantone und Gemeinden, auch wenn diese Betriebe nicht als : selbständige Anstalten errichtet sind.

Art. 12, erster Satz.

II. Abgabesatz.

1. Hegel.

Die Abgabe ist mit anderthalb vom Hundert des Nennwertes bei Obligationen oder der Schuldsumme bei den den Obligationen gleichgestellten Urkunden zu entrichten.

Art. 13.

3. Ausnahmen; a. nach der Art der Obligationen.

In Abweichung von Art. 12 beträgt der Abgabesatz: .

a. drei vom Hundert für Prämienobligationen.

Bei Prämienobligationen des Bundes, der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der Kantonalbänken und Bodenkreditanstalten ist der in Art. 12 vorgeseheneAbgabesatz anwendbar ; b. zwei vom Hundert für Obligationen und gleichgestellte Urkunden der Beteiligungsund Finanzierungsunternehmungen (Trustgesellschaften), deren Obligationenumlauf bei Einrechnung der Titel, für welche die Abgabe festzusetzen ist, das Dreifache des einbezahlten Grundkapitals übersteigt ; c. drei Viertel vom Hundert für Obligationen und gleichgestellte Urkunden des Bundes, der durch Bundesgesetz errichteten selbständigen Anstalten, der Kantone, der Einwohner-, Bürger-, Kirch-und Schulgemeinden ;: für- Pfandbriefe gemäss Art. 916 ff. ZGB; für Bodenkreditobligationen, welchen gemäss Art. 899 ff. ZGB ein Pfandrecht an Forderungen eingeräumt ist, die durch im Inland gelegene Grundpfänder gedeckt sind;

767

für Obligationen von Kantonalbanken oder Bodenkreditanßtalten, die mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren ausgegeben werden; für Guthaben bei Kantonalbanken und Bodenkreditanstalten, die auf mindestens drei Jahre fest angelegt sind; d. ein Viertel vom Hundert für verzinsliche, jederzeit auf Sicht zahlbare, nicht mit Coupons versehene Depositenscheine.

Als Kantonalbanken gelten die durch kantonales Gesetz errichteten Banken, für deren Verbindlichkeiten der Kanton haftet oder deren Bankrat zu mehr als zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die von einer kantonalen Behörde gewählt sind.

Als Bodenkreditanstalten gelten die Banken, deren Aktiven nach Massgabe der für das letztabgelaufene Eechnungsjahr veröffentlichten Bilanz zu mehr als sechzig vom Hundert der Bilanzsumme aus Grundpfandforderungen bestehen, die durch im Inland gelegene Grundstücke sichergestellt sind. Diesen Grundpfandforderungen .sind gleichgestellt faustpfändlich gedeckte Forderungen mit festen Kreditsummen und festen Verfallterminen, deren Unterpfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandtiteln besteht.

Art. 15.

Wird eine Obligation erneuert, so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt wird oder nicht, die in Art. 12 bis Art. 14 vorgesehene Abgabe wieder zu entrichten.

Werden Obligationen von Kantonalbanken und Bodenkreditanstalten für weniger als drei Jahre erneuert, so wird die Abgabe mit anderthalb vom Tausend für jedes Jahr berechnet.

Als Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit und, bei Obligationen, die ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind, überdies die Veränderung der Zinsbedingungen.

Erfolgt eine solche Erneuerung bei den Bechtsverhältnissen, welche den den Obligationen gleichgestellten Urkunden zugrunde liegen, so finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.

IH.Ernenerting.

Art. 16.

Zur Entrichtung der Abgabe auf Obligationen ist verpflichtet, wer die Titel ausgibt ; mit diesem solidarisch haften die bei der Ausgabe mitwirkenden Banken. Die Geltendmachung der Abgabeforderung gegenüber den uiilhaftenden Banken erfolgt durch besondere, unter Vorbehalt der Beschwerde vollstreckbare Verfügung der eidgenössischen Steuerverwaltung.

IV. Abgabe.

Schuldner, Abgabefälliekeft.

768

Zur Entrichtung der Abgabe auf den Obligationen gleichgestellten Urkunden ist der Schuldner verpflichtet.

Die Abgabe auf Obligationen ist zu entrichten bevor die Titel oder Interimsscheine den ersten Erwerbern ausgeliefert oder zur Verfügung gestellt werden. Pur die den Obligationen gleichgestellten Urkunden ist die Abgabe im Zeitpunkt der Verurkundung zu entrichten.

In den Fällen von Art. 15 verfällt die Abgabe mit der Erneuerung.

V. Überweisung.

Art, 16 a.

Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, den Betrag der Abgabe bei der Ausgabe neuer Obligationen vom ersten Erwerber, in allen übrigen Fällen vom Gläubiger der Forderung einzuziehen.

Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig ; als solche gelten insbesondere die Festsetzung eines Ausgabe- oder Konversionskurses oder einer Zinsvergütung, die offensichtlich die Übernahme der Abgabe durch den Schuldner bezweckt.

Die Bestimmungen von Abs. l und 2 finden keine Anwendung auf Anleihens die ausschliesslich zur Unterbringung im Ausland bestimmt sind und auf welche.nur im Ausland gezeichnet werden kann.

(B. Aktien und Stammkapitalanteile.)

Art. 20.

3. Auflösung der GoBellec.liaft oderG-enoBsenschaft.

III. Weitere Abgäbe.

Wird eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, bevor die Abgabe gemäss Art. 19 zu entrichten ist, unter Bückzahlung des dividendenberechtigten Kapitals aufgelöst, so hat sie die Abgabe auf den vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien oder Stammkapitalanteilen nach dem Verhältnis zu entrichten, das.im Bahmen der Vorschriften von Art. 19 durch, die Verordnung bestimmt wird.

· Art, 21. î Ausser in den Fällen von Art. 18 bis 20 wird die Abgabe auf Aktien und Stammkapitalanteilen erhoben, wenn die Aktionäre oder Genossenschafter an die Gesellschaft oder Genossenschaft oder zuhanden derselben im Verhältnis zu ihren Beteiligungen Einzahlungen leisten, ohne dass eine entsprechende Erhöhung des im Handelsregister eingetragenen einbezahlten Aktienkapitals oder des genossenschaftlichen Stammkapitals erfolgt.

Diese Abgabe ist insbesondere auf der Kapitaleinbringung zu entrichten, welche erfolgt, wenn eine Unternehmung, nachdem ihre Inhaber das Becht erworben haben, über den Handelsregistereintrag einer eingetragenen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft zu vorfügen, die Form einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft annimmt, ohne dass eine Gründung und die Kapitaleinbringung zur Eintragung gelangen.

769 Die Abgabe verfalt mit der Einzahlung oder Kapitaleinbringung.

Art. 23, Abs. 1.

Die Abgabe wird mit zwei vom Hundert erhoben.

V. Abgabesatz.

Art. 28, Abs. 4 und 5.

Im Falle von Art. 21 ist die Abgabe auf dem Betrage der Einzahlungen oder der Kapitaleinbringung zu berechnen.

Läuft die auf dem einzelnen Titel berechnete Abgabe auf einen durch zehn nicht teilbaren Betrag aus, so wird sie auf zehn Happen aufgerundet.

(G. Genussseheine, Genuseaktien und Gründeranteile,) . ' Art. 28, Abs. 1.

Die Abgabe beträgt zwei vom Hundert desjenigen Betrages, zu welchem die Titel nach Massgabe ihres Inhalts oder der Statuten gewinnberechtigt sind (Nennwert) oder mit welchem sie höchstens zur Bückzahlung oder Einlösung gelangen (Bückkaufswert).

III. Abgabesatz.

Art. 28, Abs. 8.

Die Abgabe beträgt mindestens fünf Franken für jeden Titel und ist in allen Fällen auf zehn Rappen aufzurunden.

(Abgabe auf ausländischen Wertpapieren.)

Art. 31.

Ist aus der Beschaffenheit der Titel oder aus der Art der Inverkehrsetzung erkennbar, dass der gesamte zur Ausgabe-gelangende Betrag im Inlande abgesetzt werden soll, so ist die Abgabe auf diesem Gesamtbetrage, andernfalls auf dem Gesamtbetrage der im Inlande abgesetzten Stücke zu entrichten.

Die Abgabe beträgt: a. anderthalb vom Hundert des Nennwertes für Obligationen und andere Wertpapiere, welche im Ausland die Funktion von Obligationen erfüllen; b. zwei vom Hundert des Emissions- oder Einführungskurses, mindestens aber zwei vom Hundert des Nennwertes für Aktien, Stammkapitalanteile, Kommanditanteilscheine, Genussseheine, Gründeranteile und ähnliche Kategorien von Wertpapieren.

Bei nicht voll einbezahlten Titeln ist die Abgabe auch vom nicht einbezahlten Kapitalteil und vom Aufgeld zu entrichten.

. c. drei vom Hundert des Nennwertes für Prämienobligationen.

Die Bestimmungen der Art. 11, Abs. l, lit. a und b, Art. 14, Abs. l, Art. 15 und Art. 28, Abs. 8, finden sinngemasse Anwendung.

II. Abgabeeatz.

770

Ergibt die auf dem einzelnen Titel berechnete Abgabe einen durch zehn nicht teilbaren Betrag, so wird sie auf zehn Happen aufgerundet.

(Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz.)

Art. 83.

I. Gegenstand dei Abgabe.

II. Abgabesatz.

1. Eegei.

I. Gegenstand der Abgabe.

1. Regel.

Wird durch ein Rechtsgeschäft Eigentum an Wertpapieren gegen Entgelt übertragen und betreibt oder vermittelt eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler im Lilande gewerbsmässig den An- und Verkauf von Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung (Effektenhändler), so sind die Wertpapiere Gegenstand einer Umsatzabgàbe, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes verfällt.

Den Effektenhändlern sind gleichgestellt die Aktiengesellschaften und Genossenschaften, welche sich die Beteiligung an andern Unternehmungen statutarisch zum Zweck setzen oder deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als fünfzig vom Hundert aus Beteiligungen, Wertpapieren und Vorschüssen auf Wertpapieren bestehen.

Die Abgabe wird nicht erhoben bei der Ausgabe von inländischen Kassenobligationen, sowie auf Wertpapieren, die anlässlich einer im Inland veranstalteten Emission oder Börseneinführung auf Grund der eingegangenen Anmeldungen zugeteilt oder geliefert werden.

Art. 84, Abs. 1.

Die Abgabe beträgt: a. bei Übertragung des Eigentums an inländischen Wertpapieren: drei Zehntel vom Tausend des Entgelts; Ì). bei Übertragung des Eigentums an ausländischen Wertpapieren: eins vom Tausend des Entgelts.

(Abgabe auf Wechseln, ·wechselähnlichen Papieren und Checks.)

Art. 87.

Gegenstand der Abgabe bilden Wechsel, wechselähnliche Papiere, .Checks, sowie andere Anweisungen und Zahlungsversprechen an Ordre oder auf den Inhaber, sofern diese Urkunden im Inland ausgestellt oder zahlbar sind.

Werden Duplikate oder -Kopien ausgestellt, so unterliegen der Stempelung nur die zum Umlauf bestimmten Urkunden. -·

Art. 38, lit. d.

d. auf Checks und Sichtanweisungen, welche auf eine Bank gezogen and weder vorausdatiert sind noch länger als zwanzig Tage im Umlauf bleiben. Als Check im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der trassiert-eigene Platzcheck.

771 (Übertretungen der Vorschriften über die Stempelabgaben.)

Art. 58.

Einer Geldstrafe bis zu zehntausend Franken unterliegt: «. wer vorsätzlich oder fahrlässig die Ausfertigung der vom Bundesrate für die Kontrolle des Abgabenbezuges -vorgeschriebenen Eegister oder Nachweisungen unterlässt, oder wer in solchen Aufstellungen vorsätzlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung seiner Ablieferungen an die Bundeskasse zu führen; l>. wer entgegen der Bestimmung des Art. 16 a den Einzug der Abgabe unterlässt oder zu unterlassen verspricht; c. wer durch Überlassung der Beteiligungsreehte an einer tatsächlich liquidierten Gesellschaft oder Genossenschaft zur Umgehung der in Art. 21, Abs. 2, festgestellten Abgabepflicht Beihilfe leistet.

2. Besondere Fälle.

II.

Der zweite Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben erhält den Titel «Abgabe auf inländischen Wert'papieren und Urkunden Über Kommanditbeteiligungen» und wird durch Einschaltung eines Unterabschnitts D ergänzt wie folgt: D. Urkunden über Kommanditbeteiligungen,

Art. 29 a.

Gegenstand der Abgabe sind Urkunden über Kommanditbeteiligungen an inländischen Kommanditgesellschaften,

I. Gegenstandder Abgabe.

Art. 29 6.

Auf Kommanditbeteiligungen, die nach Inkrafttreten dieses Ab- II.

änderungsgesetzes begründet oder erhöht werden, ist die Abgabe zn entrichten bevor die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung in das Handelsregister eingetragen oder sonstwie bekanntgegeben wird.

Auf Kommanditbeteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Abänderungsgesetzes bereits bestehen, verfällt die Abgabe ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abänderungsgesetzes. Für die Entrichtung dieser Abgabe kann die Steuerverwaltung Zahlungsfristen bis auf drei Jahre bewilligen, Art. 29 c.

Die Abgabe wird zum Satze von eins vom .Hundert erhoben und berechnet sieb : a. im Falle von Art. 29 b, Abs. l : auf dem Betrage der Kommanditsumme oder der Erhöhung der Kommanditsumme;

Fälligkeit.

III. Atigabesatz.

772 6. im Falle von Art. 29 b, Abs. 2: auf der Kommanditsumme im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abänderungsgesetzes. Hat die Kommanditsumme bis zum Zeitpunkt der Abgabefälligkeit eine Dritten gegenüber wirksame Verminderung erfahren, so berechnet sich die Abgabe auf der herabgesetzten Kommanditsumme.

Die Abgabe beträgt für jede Kommanditbeteiligung oder Erhöhung; der Beteiligung mindestens fünf Franken.

Art. 29 d.

IV. Abgabeschuldner.

'

Zur Entrichtung der Abgabe ist die Kommanditgesellschaft verpflichtet.

Sie ist befugt, sich die Abgabe von den Kommanditären zurückerstatten zu lassen.

III.

Das Bandesgesetz vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons erfährt folgende Abänderungen: Art; 8, Abs. 2, wird aufgehoben; die lit; d des Art. 5 wird sur lit. e; die Absätze 2 und 3 des Art; 11 werden Absätze 3 und 4; die Bestimmungen Art. 3, Abs. l, lit. a und b, Art: 3, Abs. 2, letzter Satz, Art. 5, Als. l, lit. a und d, Art. 6, Abs. 3, Art. 11, Abs. 2 und 4, und Art, 14, erhalten folgenden Wortlaut:

L Gegenstand der Abgabe.

l. Inländische Coupons, a. Regel.

Art. 3, Abs. l, lit. a und l.

Gegenstand der Abgabe sind Coupons der von einem Inländer ausgegebenen: a. Anleihensobligationen (mit Einschluss der Partialen von Anleihen,, für die gemäss Art. 875 ZGB ein Grundpfandrecht besteht), Eententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine; ..

..

b. Serienschuldbriefe und Seriengülten gemäss Art. 876 ZGB; Art. 3, Abs. 2, letzter Satz; Dasselbe gilt für die in Absatz l, lit. b, bezeichneten Wertpapiere, wenn sie in einer für den Handelsverkehr geeigneten Form ausgegeben sind, sowie für wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden und zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind.

Art.5, Abs. l, lit, a und d, .a. Bruchzinsen auf Obligationen; d. Zinsen für Darlehensguthaben im Sinne von Art. 11, Abs. l, lit. c des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben. Ausgenommen sind

770

Zinse für die in Art. 11, Abs 2, lit. fr, des erwähnten Bundesgesetzes bezeichneten Guthaben.

Art. 6, Abs. 8.

Die Bestimmungen der Art. 3, Abs. 2, und Art. 5, Abs. l, lit. a, b, c und e, und Abs. 2 finden sinngemässe Anwendung.

Art. 11, Abs. 2.

Die Verpflichtung zur Überwälzung der Abgabe auf den Coupongläubiger besteht nicht bei Anleihen, die ausschliesslich zur Unterbringung im Ausland bestimmt sind und auf die nur im Ausland gezeichnet werden kann.

Art. 11, Abs. 4.

Auf die den Coupons gleichgestellten Urkunden finden die Bestimmungen von Abs. l und 3 sinngemässe Anwendung,

Art. 14.

Wer entgegen den Bestimmungen von Art. 11, Abs. l und 4, die III. Gesetzwidrige NichtEinlösung von Coupons inländischer Wertpapiere, oder die Gutschrift überwälzung von mit der Abgabe belasteten Zinsen ohne Abzug oder -Belastung des Abgabebetrages gewährt oder zu gewähren verspricht, unterliegt einer Geldstrafe bis zu zehntausend Franken für jeden Pali der Übertretung.

IV,

Für das gegenwärtige Gesetz gelten folgende Übergangs- und Einführungsbestimmungen;

1. Die durch dieses Gesetz neu eingeführten Abgaben sind geschuldet, wenn sich der die Abgabefälligkeit auslösende Vorgang nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abspielt.

Die erhöhten Abgabesätze finden Anwendung auf die Abgaben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verfallen.

2. Für die Abgaben, welche nach Massgabe der Art, 19 und 27 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons auf den vor dem 1. April 1918 ausgegebenen Aktien, Stammkapitalanteilen, Genussaktien und Genussscheinen zu entrichten sind, bleibt der Abgabesatz von anderthalb vom Hundert anwendbar.

Bei Namenaktien, die am 1. April 1918 nicht voll einbezahlt waren, ist die Abgabe mit anderthalb vom Hundort dos einbezahlten und mit drei Viertel vom Hundert des nicht einbezahlten sowie des in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum Inkrafttreten dieses Abänderungsgesetzes

774

einbezahlten Betrages zu entrichten. Erfolgen auf solche Aktien nach Inkrafttreten dieses Abänderungsgesetzes weitere Einzahlungen, so unterliegen diese im Zeitpunkt der Kapitaleinberufung der Abgabe zum Satze von eins vom Hundert.

S. Werden auf Namenaktien, die nach dem 1. April 1918 nicht voll einbezahlt ausgegeben worden sind, nach Inkrafttreten dieses Abänderungsgesetzes weitere Einzahlungen geleistet, so unterliegen diese der Abgabe zum Satze von eins vom Hundert.

4. Die Abänderung der Bestimmungen Art. 28, letzter Absatz, und Art. 28, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben ist anwendbar auf alle nach dem 80. September 1919 von der eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzten Abgaben auf Aktien, Stammkapitalanteilen, Genussaktien, Genussscheinen und Gründeranteilen.

5. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die zu dessen Ausführung erforderlichen Verordnungen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung Über den Erlass eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung der Bundesgesetze vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und vom 25. Juni 1921 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons.

(Vom 28 Ma...

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