419 Ablauf der Referendumsfrist

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26. September 1951

Bimdesbeschluss über

die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Vom 22. Juni 1951) Die Bundesversammlung "der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 und 85, Ziffer 2 und 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1951*), beacbliesst :

Art. l Die Ausführungsbestimmungen für die Durchführung eines von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit einem fremden Staate abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden vom Bundesrat aufgestellt.

Alt. 2 1 Der Bundesrat ist insbesondere zuständig: a. das Verfahren zu ordnen, das bei einer staatsvertragh'ch zugesicherten Bückerstattung an der Quelle erhobener schweizerischer Steuern auf Kapitalerträgen einzuhalten ist; b. Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle erhobenen Steuern Personen zugute kommt, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch haben; c. im Eahmen des Abkommens zu treffende Entscheidungen und Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche Steuern des andern Vertragsstaates zum Gegenstande haben, der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu unterstellen und sie in bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheidungen über Bundessteuern gleichzustellen; ·) BEI. 1951, H, 296.

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d. das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist; e.. zu bestimmen, wie eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist; f. auf die Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften die Strafbestimmungen der eidgenössischen Steuergesetze anwendbar zu erklären.

8 Der Bundesrat kann die Aufstellung von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement übertragen.

Art. 3 Der Bundesrat wird beauftragt, nach den. Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

2 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses fest.

1

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Juni 1951.

Der Präsident i.V.: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1951.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgrube r Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. Juni 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber 188

Datum der Veröffentlichung 28. Juni 1951 Ablauf der Referendumsfrist 26. September 1951

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Bundesbeschluss über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Vom 22. Juni 1951)

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28.06.1951

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