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XLIII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 9. August 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Maßnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, ih dei Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Beschränkung und Überwachung der Einfuhr sowie Verwendungebeschränkungen für knappe Importwaren 1. Überzölle auf frischen Früchten und Gemüsen Um die Einhaltung der zum Schutze der inländischen Produktion oder aus handelspolitischen Gründen festgesetzten Einfuhrkontingente zu ermöglichen, erwies es sich seinerzeit als notwendig, die Überzölle auf frischen Gemüsen der Zollpositionen 40a/40 b2 sowie auf frischen Früchten der Zollpositionen28a1/24b& durch Erhöhung den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Diese Anpassung erfolgte durch die Bundesratsbeschlüss© Nrn. 60 und 64 vom 13. April 1949 bzw. 24. Mai 1950 über die Beschränkung dei Einfuhr (vgl. unsere XXXIX. und XLI. Berichte). Trotz einer bedeutenden Erhöhung der Überzölle wurde indessen die für frische Früchte und Gemüse bestehende und nach Kriegsende reaktivierte Einfuhrkontingentierung unter Verzicht auf die Einfuhrbewilligung durch Bezahlung des Überzolles weiterhin, und in noch vermehrtem Masse alfrüher,r, umgangen. Da eine nochmalige Erhöhung der Überzölle jedoch keine Gewähr für eine geordnete Einfuhrregelung geboten hätte, wurden durch den Bundesratsbeschlüss Nr. 66 vom 20. April 1951 über die Be-

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schränkung dei E i n f u h r die nur noch für frische Früchte und Gemüse bestehenden Überzölle ebenfalls abgeschafft, womit auch hier die Einfuhrkontingentierung in eine eigentliche Einfuhrbeschränkung umgewandelt worden ist.

2. Das

Einfuhrzertifikat

Durch die Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 11. Dezember 1950 über die Überwachung der Einfuhr einerseits und der Ausfuhr anderseits wurde eine Eeihe von Waren, zur Hauptsache Rohstoffe, deren Bezug aus dem Ausland auf Schwierigkeiten stösst, mit Rücksicht auf unsere Landesversorgung neu der Ein- und Ausfuhrbewilligungspflich - unterstellt (vgl. XLII. Bericht).

Einfuhrbewilligungen, für solche Waren wurden nur erteilt, wenn sich der Importeur vorgängig der Sektion für Ein- und Ausfuhr gegenüber verpflichtet hatte, die Ware unverzüglich in die Schweiz einzuführen und nicht wiederauszuführen.

Die Sektion stellte über diese Verpflichtung ein Zertifikat aus, das der Importeur verwenden könnt?, um bei den ausländischen Ausfuhrbehörden die Exportlizenz zu erwirken. Es bat sich in der Folge im Interesse unserer Versorgung als notwendig erwiesen, die Möglichkeit zu schaffen, dieses Überwachungssystem auf sämtliche mit Bestimmung Schweiz versandte Waren auszudehnen, was durch Bundesratsbesehluss Nr. 2 vom 30. Januar 1951 über die Überwachung der E i n f u h r geschehen ist. Dieser- Beschluss ermächtigt die mit der Überwachung der Ein- und Ausfuhr beauftragten Stellen des Volkswirtschaftsdepartementes, Einfuhrzertifikate auch.für Waren auszustellen, die nicht dei: Einfuhrbewilligungspflicht aus Überwachungsgründen- unterstehen, Auch für solche Waren wird das Zertifikat nur unter der Bedingung abgegeben, dass der Importeur eins Einfuhr- und Nichtwiederausfuhrverpflichtung eingeht.

Damit kann nun jede für die Schweiz bestimmte Sendung der behördlichen Kontrolle unterstellt werden, sofern dies von den Lieferländern zur Voraussetzung für die Erteilung der Ausführbewilligung gemacht wird. Dieses Verfahren erfüllt demnach die Funktion, der schweizerischen Versorgung alle Waren zu sichern, für die im Ausland Ausfuhrbewilligungen nur erteilt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass diese Waren in die Schweiz eingeführt und hier verwendet werden.

Das überwachungsmässige Einfuhrbewilligungsverfahren gemäss Bundesratsbesehluss Ni. l vom 11. Dezember 1950 war geschaffen worden, um die Erteilung solcher Bewilligungen von der Voraussetzung des Eingehens der Verpflichtung zur Einfuhr der Ware in die Schweiz und ihrer Nichtwiederausfuhr abhängig zu machen, was wiederum als Vorbedingungfüri die Eiteilung des damaligen
Zertifikates galt. Durch denBundesratsbeschlusss Nr. 2 vom 30. Januar 1951 erhielt das Einfuhrzertifikat eine viel umfassendere Anwendbarkeit, indem e s , w i e erwähnt, v o n jenem Zeitpunkte a n auchfüri nicht d e m muss. Damit hatte aber die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrbewilligung ihren

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Sinn verloren; das Einfuhrzertifikat erfüllt nunmehr die Funktion, für die das überwachungsmässige Einfuhrbewilligungsverfahren seinerzeit eingeführt worden war. Dessen Abschaffung drängte sich daher auf. Es geschah dies durch den Bundesratsbeschluss Nr. 8 vom 15. Mai 1951 über die Überwachung der Einfuhr, durch welchen der Beschluss Nr. l vom 11. Dezember 1950 aufgehoben worden ist. Gleichzeitig wurden die Gebühren für die Einfuhrzertifikate neu geordnet, indem an die Stelle einer Kanzleitaxe eine Gebühr von l Promille des Warenwertes getreten ist. Es bedeutet dies eine teilweise Kompensation für den Wegfall der auf Basis von 2 Promille berechnet gewesenen Einfuhrbewilligungsgebühren. Sie ist gerechtfertigt, weil die Stellen, die das Einfuhrzertifikat erteilen, in vermehrtem Masse beansprucht worden und weil die von den Importeuren zur Erwirkung dieses Kontrollinstrumentes eingegangenen Verpflichtungen in grösserem Umfang als bisher überwacht werden müssen.

3. Verwendungsbeschränkungen für Nickel

Im Hinblick auf die Zufuhrschwierigkeiten und im Interesse dei Landesversorgung, insbesondere um die Herstellung von Rüstungsmaterial zu sichern, musste durch den Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 30. Januar 1951 über die Landesversorgung mit knappen Importwaren (Bewirts c h a f t u n g von Rohnickel) die Sektion für Metalle des Kriegs-Industrieund Arbeits-Amtes ermächtigt werden, Betrieben mit einem jährlichen Mindestverbrauch von 1000 kg Rohnickel, Weisungen über die Verwendung dieses Me-, talles zu erteilen. Gestützt auf diese Weisungen wird der Verbrauch von Nickel möglichst beschränkt, damit der Armeebedarf und die wichtigsten Zivilbedürfnisse gedeckt werden können.

II. Zahlungsverkehr 1. Ägypten Der Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Ägypten wickelt sich grundsätzlich immer noch nach den Bestimmungen ab, wie sie im Wirtschaftsabkommen vom 6. April 1950 (vgl. XLI. Bericht) zwischen den beiden Ländern vereinbart worden sind. Die ursprünglich für 12 Monate festgesetzten Kontingente für die Einfuhr von schweizerischen «less essential»Waren in Ägypten sind im Frühling des laufenden Jahres um 50 Prozent erhöht und für die Ausnützung bis Ende September 1951 freigegeben worden. Dem.

schweizerischen Begehren nach völliger Liberalisierung der Einfuhr in Ägypten von nicht lebenswichtigen schweizerischen Erzeugnissen ist bis heute noch nicht entsprochen worden. Dagegen werden für den Import von sog. «essential>>-Waren Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen von Ägypten nach wie vor ohnmengen-n- oder wertmässige Beschränkung erteilt, weshalb sich die Festsetzung von Kontingenten für diese Warenkategorie erübrigt. Eine von der bisherigen Ordnung abweichende Regelung ist vor einiger Zeit für den T ou-

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ristenverkehr ia der Biohtung Ägypten-Schweiz getroffen worden, indem er auf schweizerische Anregung hin auf Pfundsterlingbasis gestellt und gleichzeitig liberalisiert wurde. Dementsprechend teilten die ägyptisch«! Behörden bis zum 20, Juli a. c. allen in Ägypten niedergelassenen Personen pro Kopf und Jahr Beisedevisen (Pfundsterling) im Gegenwert von 800 ägyptischen Pfund (= rund 3760 Franken) zu. Auf das genannte Datum reduzierten sie jedoch die Zuteilungen allgemein aui 200 Pfund. Immerhin bedeutet auch dies · gegenüber dem ursprünglich angewandten System noch sine wesentliche Verbesserung, da nicht nur die Devisenzuteilung von 150 auf 200 ägyptische Pfund erhöht wurde, sondern auch die vordem geltende Beschränkung der Zuteilungen auf in Ägypten niedergelassene Schweizörbürger damit wegfällt.

Allerdings ergibt feich für die Schweiz daraus eine gewisse zusätzliche Belastung ihrer Quote bei der Europäischen Zahlungsunion, Zurzeit stehen die zuständigen Organe der Schweiz und Ägyptens miteinander in Fühlung, um Verhandlungen über die künftige Gestaltung des ägyptisch-schweizerischen Waren- und Zahlungsverkehrs vorzubereiten. Einem Wunsch der schweizerischen Wirtschaft entsprechend soll dabei eine etwas langfristigere Eegelung angestrebt werden.

2. Argentinien Seit dem letzten Bericht haben die argentinischen Behörden keine -weitem Zuteilungen für die Einfuhr schweizerischer Erzeugnisse vorgenommen. Die schwöizeriscberseits schon vor über einem halben Jahre beantragte Einberufung der gemischten Begierungskommisaion zur Besprechung dei Durchführung des Zusatzabkommens vom 8. August 1950 konnte bis jetzt noch nicht erfolgen.

Dieser Kommission würde auch obliegen, die Kontingente für das zweite Halbjahr 1951 festzulegen; ausserdem bleiben noch verschiedene Fragen des Finanzund Lizenzentransfers zu regeln.

Um die Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland zu vereinheitlichen, wurde durch Bundesratsbeschluss vom 20. Juli 1951 die bis anbin für die Übeiwachung des Zahlungsverkehrs mit Argentinien geltende Sonderregelung aufgehoben und der Zahlungsverkehr mit diesem Lande den gleichen Vorschriften unterstellt, die für den Verkehr mit allen übrigen Ländern, mit welchen die Schweiz im gebundenen Zahlungsverkehr steht, gelten.

Die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank
oder an eine ermächtigte schweizerische Bank wurde in Übereinstimmung mit dem Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Argentinien vom 20. Januar 1947 und dem Zusatzabkomman vom 8, August 1950 ausgedahnt auf sämtliche Zahlungen von der Schweiz nach Argentinien, mit einigen speziell genannten Ausnahmen. Für die Auszahlung der Überweisungen von Argentinien nach der Schweiz wurden die. Vorschriften des Bundesratsbesoblusses vom 12. Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs anwendbar erklärt.

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Die Kontrolle des Zahlungsverkehrs, die bisher in bezug auf die Einzahlungen von der Zentralstelle für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr und in bezug auf die Auszahlungen von der Schweizerischen Nationalbank ausgeübt worden war, wurde auf die Schweizerische Verrechnungsstelle übertragen.

3. Dänemark In der Berichtsperiode haben keine Verhandlungen stattgefunden; dagegen wurde die Gültigkeit des Protokolls über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Dänemark vom 6. April 1950, das am 81. März 1951 abgelaufen war, durch Notenwechsel mit der dänischen Gesandtschaft in Bern um 6 Monate, d. h. bis zum 30. September 1951 verlängert, unter gleichzeitiger Erhöhung der Import- und Exportkontingente um 50 Prozent, soweit es sich nicht um liberalisierte Waren handelt. Der Warenaustausch mit Dänemark wickelte sich im grossen und 'ganzen innerhalb des vertraglich vorgesehenen Bahmens ab, wobei allerdings die Einfuhr, hauptsächlich infolge der verminderten Aufnahmefähigkeit des schweizerischen Marktes für dänische Butter, eine rückläufige Tendenz auf weist.

Die ursprünglich für die Schweiz nicht sehr interessante dänische Freiliste hat inzwischen, insbesondere für Textilien, eine Ausdehnung erfahren.

Über die Auswirkungen der dänischen Liberalisierung auf die schweizerische Ausfuhr kann indessen zurzeit noch kein abschliessendes Urteil abgegeben werden.

Zur Durchführung des Zahlungsabkommens vom 20. Januar 1951, das am 1. März 1951 in Kraft getreten ist (siehe XLII. Bericht) wurde ein Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1951 über den Zahlungsverkehr mit Dänemark erlassen, dessen Inhalt im wesentlichen übereinstimmt mit den Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit don andern Ländern, mit welchen wir im dezentralisierten gebundenen Verkehr stehen.

4. Deutschland A. Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland) Die Erwartungen, welche in das Mitte September 1950 mit einer Geltungsdauer bis 31. August 1951 abgeschlossene Handelsabkommen gesetzt wurden, sind nur zum Teil in Erfüllung gegangen. Die bedrohliche Entwicklung der deutschen Zahlungsbilanz innerhalb der Europäischen Zahlungsunion veranlasste Ende Februar die Bundesrepublik Deutschland, die Liberalisierungsmassnahmen auf dem Warensektor ausser Kraft zu setzen. Trotzdem anfänglich in einer amtlichen Verlautbarung deutscherseits der feste Wille bekundet wurde, die abgeschlossenen Handelsverträge zu erfüllen, hat das Bundeswirtschaftsministerium auf Empfehlung des Direktoriums der Europäischen Zahlungsunion auch die Erteilung von Einfuhrbewilligungen irn Bahmen der handelsvertraglich festgelegten Kontingente suspendiert. Davon wurden auch die

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Ausschreibungen für Schweizerwaren betroffen, welche gemäss unserem XLII. Bericht im Anschluss an die erst am 27. Januar 1951 erfolgte Unterzeichnung und Inkraftsetzung der heuen Abmachungen vorgenommen worden sind, um den schweizerischen Exportrückstand aufzuholen. Das Dazwischentreten der deutschen Zahlungskrise war um so nachteiliger für die Schweiz, als bereits infolge der gegen Ende des Jahres 1950 verfügten Eestriktionen im h'beralisierten Einfuhrverfahren sich auch die deutsche Liberalisierung nur unvollkommen ausgewirkt hat. Die schweizerische Ausfuhr blieb denn auch seither erheblich hinter der Einfuhr zurück, wie dies aus den nachfolgenden statistischen Zahlen hervorgeht: in Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

1. Halbjahr 1950 1. Halbjahr 1951 .

177,1 412,6

146,4 178,4

Dem Passivsaldo der schweizerischen Handelsbilanz seit dem 1. September 1950, dem Zeitpunkt des formellen Inkrafttretens des Handelsabkommens, bis 80. Juni 1951 in Höhe von ca. 303 Millionen Pranken entspricht der Betrag von ca. 226 Millionen Franken, welchen die Schweiz im gleichen Zeitraum sukzessive in ihren monatlichen Abrechnungen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich innerhalb der Europäischen Zahlungsunion zugunsten von Westdeutschland zur Verrechnung gebracht hat. Damit.wurde indirekt unser Wirtschaftsverkehr mit den übrigen OECE-Staaten befruchtet.

Um die drohende Überziehung der deutschen Kreditquoten abzuwenden und den Umfang der hängigen Einfuhrbewilligungen im Verkehr mit sämtlichen OEGE-Landern auf ein angemessenes Niveau zu reduzieren, sah das Mitte März d. J. in Paris vorgelegte Memorandum der Eegierung der Bundesrepublik Deutschland über die zukünftige deutsche Importregelung vor, dass für die Monate März, April und Mai keine Lizenzen für neue Geschäfte mehr erteilt werden. Die Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion gestattete es nicht, ihre infolge der Passivität der Zahlungs- und Handelsbilanz an und für. sich günstige Position bilateral auszunützen und durch Blockierung der Passivsaldi im multilateralen Verrechnungsverkehr eine bessere Berücksichtigung der berechtigten schweizerischen Exportinteressen im Verkehr mit Deutschland zu erzwingen. Vergeblich versuchte man schweizerischerseits in Paris, die Suspendierung der erfolgten Ausschreibungen für den Bezug von Schweizer war en rückgängig zu machen und den Entscheid über das vorgesehene Notstandsimportprogramm für die Monate April und Mai von demjenigen über die ab 1. Juni 1951 geltende ordentliche Begelung zu trennen, um die sich in dieser Beziehung stellenden grundsätzlichen Probleme einer eingehenderen Prüfung unterziehen zu können. Die schweizerischen Behörden gaben schliesslich ihre Zustimmung zu der in Paris vorgesehenen Gestaltung der deutschen Einfuhr für die erwähnte Übergangszeit und für später, mit dem Vorbehalt, .dass durch ein besonderes Komitee geprüft werde, ob nicht die Schweiz durch die Suspendierung der erwähnten Ausschreibungen benachteiligt

647 worden Bei und ob dies nicht durch die Einräumung zusätzlicher Liefermöglichkeiten gutzumachen wäre. Formell wäre zweifellos die Schweiz in der Lage gewesen, durch ein Veto die Eatsbeschlüsse mit Bezug auf. das Deutschlandproblem, zu verunmöglichen. Materiell hätte jedoch ein Veto kaum Vorteile für unser Verhältnis mit Westdeutschland mit sich gebracht.

Für die Übergangszeit ist es gelungen, in Paris eine Devisenzuteilung für saisonbedingte Waren und solche, bei denen die Aufrechterhaltung der Kontinuität besonders dringend ist, zu erwirken, nämlich im Umfange von 920 000 Dollar für den Monat April und von l 625 000 Dollar für den Monat Mai, an Stelle des beim Abschluss des Handelsvertrages vorgesehenen monatlichen Exportmöglichkeiten von 5,72 Millionen Dollar für kontingentierte Waren und mindestens soviel auf Grund der deutschen Freiliste.' Die Beurteilung des «Falles Schweiz» durch das «Comité de Médiation» der OECE bestätigte überdies, dass die Schweiz neben Holland im Vergleich zu den andern Ländern durch die Suspendierung der Lizenzierung von kontingentierten Waren besonders hart betroffen wurde.

Welche praktische Bedeutung den verschiedenen Entscheidungen der Pariser Organisationen für die Eegelung unserer Wirtschaftsbeziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit ab 1. Juni 1951 zukommt, musste auf dem Wege bilateraler Verhandlungen näher abgeklärt werden. Die am 5. Juni 1951 in Bonn aufgenommenen Wirtschaftsbesprechungen sind nach einer kurzen Unterbrechung ani 2. Juli 1951 in Bern durch Unterzeichnung eines «Ersten Protokolls zum Handelsabkommen vom 27. Januar 1951», eines «Zweiten Protokolls über den Zahlungsverkehr» sowie verschiedener Briefwechsel abgeschlossen worden. Die neuen Vereinbarungen bedürfen zwar noch der Genehmigung durch die Alliierte Hohe Kommission. Sofern diese innerhalb von 21 Tagen nach Vorlage der Vertragstexte keine Einsprache erhebt, treten die Abmachungen definitiv in Kraft. Sie werden alsdann auf diesen Zeitpunkt beidseitig offiziell veröffentlicht. Da sie sich an die Empfehlungen der OECE halten, werden die einzelnen Bestimmungen schon jetzt vorläufig angewandt.

Im einzelnen ist hierüber folgendes zu berichten : a. Warenverkehr Durch das Erste Protokoll zum Handelsabkommen ist dessen Geltungsdauer für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember
1951 verlängert worden.

Dadurch konnte der Umfang der schweizerischen Lieferungen von deutscherseits kontingentierten Waren bis Jahresende sichergestellt werden. Das Total der in einer neuen Liste «A» festgelegten schweizerischen Exportmöglichkeiten für kontingentierte Waren beträgt 32,2 Millionen Dollar. Davon entfallen 4,48 Millionen Dollar auf die Ernährungs- und Landwirtschaft (Käse, Obst und Obstprodukte, Traubenkonzentrat, Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, Zucht- und Nutzvieh, Süsswasserfische). Die deutschen Einfuhrkontingente für Ernährung und Landwirtschaft werden im gegenseitigen Einverständnis unter

648 Berücksichtigung der Nachfrage, der saisonalen Bedürfnisse und der Empfehlungen des deutsch-schweizerischen Sachverständigonausschusses für Obst und Obstprodukte ausgeschrieben. In Abweichung von der früheren monatsweisen Ausschreibung werden die Einfuhrkontingente für die gewerbliche Wirtschaft -- deren Aufteilung sich an die im Handelsabkommen vom 27. Januar 1961 festgelegte Struktur hält -- für mehrere Monate zusammen wie folgt zur Ausnützung freigegeben: in Millionen Dollars

Ende Juli 1951 (einschliesslich der bereits auf Rechnung des Monats Juni erfolgten Ausschreibung von 4,6 Millionen Dollar) Ende August 1951 Mitte Oktober 1951 «

11,88 7,92 7,92 27,72

Für die ehemals liberalisierten Waren stehen der Schweiz entsprechend der kurzfristigen Eegelung im Eahmen der OECE-Beschlüsse für Juni, Juli und August monatlich je 2,8 Millionen Dollars zur Verfügung. Einschliesslich der deutscherseits bereits im Juni freigegebenen Sonderquote von 11 Millionen Dollars, welche bezweckte, den von der OECE in Paris als angemessen bezeichneten Umfang der hängigen deutschen Einfuhrbewilligungen auf 850 Millionen Dollars zu erhöhen, kann für die siebenmonatige Vertragsperiode bis Jahresende der Umfang der schweizerischen Liefermöglichkeit auf ungefähr 62,8 Millionen Dollars geschätzt werden. Wenn auch das künftige Exportvolumen hinter demjenigen des Handelsabkommens vom 27. Januar 1951 zurückbleibt und die noch offenen Kontingentsrückstände aus der Zeit ab 1. September 1950 vorläufig noch nicht reaktiviert werden konnten, so wird doch durch das neue Handelsabkommen die "bisher vermisste Stabilität im Export nach Westdeutschland wieder einigermassen hergestellt. Auf dem exliberalisierten Sektor war es jedoch nicht möglich, für die traditionellen schweizerischen Exporte genügende Absatzmöglichkeiten zu schaffen und die Struktur unserer Ausfuhr sicherzustellen, da dieser Teil der deutschen Einfuhr der bilateralen Verhandlung entzogen ist. Im Hinblick auf die kulturelle Bedeutung des Austausches von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern konnte der Vertragspartner immerhin dazu gebracht werden, hiefür eine liberalere Eegelung in Aussicht zu nehmen.

Die derzeitigen längeren Lieferfristen für gewisse Waren veranlassten die deutsche Seite, schon jetzt Mass-nahmen zu treffen, um die Kontinuität dieser schweizerischen Exporte im Jahre 1952 nach Möglichkeit sicherzustellen. Es ist vorgesehen, vorläufig ein Bestellungskontingent für langfristige Lieferungen in Höhe von 4 Millionen Dollars auszuschreiben. Im September d, J. wird die Gemischte Kommission über ein weiteres derartiges Bestellungskontingent beschliessen.

Was die Einfuhr von deutschen Waren anbelangt, so sind die bisherigen sohwoizerischen Einfuhrkontingente nach Massgabe der Verlängerung des

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Handelsabkommens um 4 Monate erhöht worden. Einzig für die Landwirtschaft wurden neue Einfuhrkontingente für die Zeit bis Jahresende festgelegt. Gemäss Zusage der deutschen Verhandlungsdelegation werden für die Zeit vom 1. Juni bis 81. Dezember 1951 weitere Genehmigungen für die Lieferung von 5000 Tonnen Eoheisen und 42 000 Tonnen Walzwerkserzeugnisse erteilt. Es ist ausserdem gelungen, die bisherige Eegelung über den Textilveredlungsverkehr bis Ende Juni 1952 zu verlängern, wobei das Verfahren für die Erteilung der Veredlungsaufträge und die Bezahlung der Veredlungslöhne nach der Schweiz den praktischen Bedürfnissen besser angepasst worden ist.

b. Reiseverkehr In Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gegenüber der OECE und unter Berücksichtigung der schweizerischen Wünsche ist deutscherseits eine autonome Eegelung für den nichtgeschäftlichen Eeiseverkehr nach allen OECELändern getroffen worden, durch welche endlich die deutscherseits bei den Wirtschafts Verhandlungen mit der Schweiz vom September 1950 vorgesehene devisenmässige Lockerung für den Tourismus verwirklicht wird. Es stehen für die Sommersaison insgesamt 7 Millionen Dollars zur Verfügung. Zu den bereits i-m April d. J. freigegebenen 3 Millionen Dollars kommen 4 Millionen Dollars welche im Juni auf die einzelnen Länd3r verteilt worden sind, wobei im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Eeiseverkehr die süddeutschen Länder eine zusätzliche Quote erhielten. Von den 4 Millionen Dollars werden mindestens 2 Millionen Dollars für Gesellschaftsreisen, Erholungs- und Urlaubsreisen ohne Prüfung des Eeisegrundes zugeteilt; für den Eest bleibt eine Prüfung der Dringlichkeit der Eeise vorbehalten. Bei Vorliegen eines wichtigen Eeisegrundes kann eine Überschreitung der bestehenden Jahreskopfquote (600 DMark) genehmigt werden. Den zuständigen Genehmigungsbehörden ist ein Tagesrichtsatz von 20 bis 25 DMark empfohlen worden.

Im kleinen Grenzverkehr ist durch autonome deutsche Anordnung der Höchstbetrag, den Grenzbewohner mit Grenzausweis oder andere Peisonen mit Tagesschein je Tag ein- und ausführen dürfen, von 5 DMark wiederum auf 10 DMark erhöht worden. Auch dadurch ergibt sich eine Intensivierung des Touristenverkehrs, vor allem im Grenzgebiet.

f

c. Transferregelung für die übrigen unsichtbaren schweizerischen Leistungen (Invisibles) Das neue Zahlungsprotokoll bringt eine Eeihe von Verbesserungen mit Bezug auf die sog. «Invisibles». So konnte die bisherige allgemeine EegiespesenTransferregelung über den 81. März 1951 hinaus bis 31. Dezember 1951 verlängert werden. Für die Überweisung der Verwaltungskostenanteile zugunsten der schweizerischen Versicherungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in Deutschland ist die vierteljährliche Transferquote pro 1951 auf 750 000 DMark Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

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650 'erhöht worden. Eine generelle Begelung besteht nunmehr ebenfalls für die Überweisung der der Swissair aus ihrem Verkehr mit Deutschland zustehenden DM-Einnahmenüberschüsse sowie für die Beiträge und Renten der freiwilligen Alters- und Hinterlassenen-Versicherung für Auslandschweizer.

Offen bleibt wie bis anhin das Problem des eigentlichen "Finanztransfers.

B. Ostdeutschland (Deutsche Demokratische Eepublik) Der Waren- und Zahlungsverkehr hat sich auch in der Borichtsperiode auf der Basis eines de facto-Eegimes über die schweizerischen Korrospondenzbanken der Deutschen Notenbank in Berlin abgewickelt. Es sind Bestrebungen im Gange, im Rahmen von Kompensationsgeschäften und zu Lasten der jeweiligen Franken-Disponibilitäten im gebundenen Zahlungsverkehr die Lieferung von traditionellen schweizerischen Exportgütem, insbesondere auch auf dem Gebiete der Landwirtschaft, sicherzustellen.

5. Finnland Am 29. März 1951 wurde in Bern eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom 16. August 1950 übei den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Finnland (vgl. unsern XLII. Bericht) abgeschlossen. Durch diese Zusatzvereinbarung sind, im Hinblick auf die in bezug auf die Versorgung unseres Landes . mit dringend benötigten Rohstoffen (Papierholz, Zellulose und Papier) erwirkten finnischen Zugeständnisse, die für die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Finnland vereinbarten Kontingent für die laufende Vertragsperiode (I.September 1950 bis 81. August 1951) generell um einen Drittel erhöht worden.

6. Frankreich ; Die mit der Überwachung der Anwendung der Wirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betraute gemischte Kommission ist in der Zeit vom 7. bis 21. Februar 1951 in Paris zusammengetreten. Sie konnte feststellen, dass sich das Handelsabkommen vom 20. Juli 1950 befriedigend abwickelt. Gemäss den Bestimmungen eines im Anschluss an diese Zusammenkunft am 22. Februar unterzeichneten Protokolls hat die Schweiz für die Ausfuhr nach Frankreich und seinen Kolonien für die bis zum Ablauf des Handelsabkommens (81. August 1951) verbleibende Periode zusätzliche Kontingente im Werte von ungefähr 22 Millionen Schweizerfranken erhalten, wovon 17 Millionen für das Mutterland und 5 Millionen für Nordafrika und die überseeischen Gebiete; ungefähr */3 dieser Kontingente entfällt auf landwirtschaftliche Produkte. Die
hauptsächlichsten Kontingentserhöhungen betreffen Medizinalmilch, Tafeläpfel und -birnen, Farbstoffe, gewisse andere chemische Produkte, Röhrenverbindungsstücke (wofür das Kontingent im Abkommen vom 20. Juli 1950 herabgesetzt worden war) und die verschiedene Produkte umfassenden Posten «Divers». Angesichts der günstigen Entwicklung des Handels

651 zwischen den beiden Ländern bat die Schweiz ihre Absicht bestätigt, die liberale Politik gegenüber den französischen Importen in die Schweiz weiterhin beizubehalten.

Auf dem Finanzsektor wickeln sich die Transfers weiterhin in befriedigender Weise ab. Prankreich beabsichtigt, den Zahlungsdienst seiner Aussenanlemen wieder vollumfänglich aufzunehmen und seit einiger Zeit finden Besprechungen statt, um zu prüfen, inwieweit hiefür der gebundene Zahlungsverkehr in Anr spruch genommen werden könnte. Die übrigen Finanzlagen von besonderem Interesse betreffen die Auswirkungen der autonomen Massnahmen der französischen Devisenkontrollbehörden, die Entschädigungen für die Nationalisierung der Arbeitsversicherungen, den Transfer der Ersparnisse von Schweizern in Frankreich sowie die Überweisung französischer Investierungen in der Schweiz und die Aufrechterhaltung des Kontos «D» (freie Devisen). Nach der erwähnten Sitzung der gemischten Kommission hat die Schweiz die Gebühr von % Prozent abgeschafft, welche eingeführt worden war, um die Kosten des Vorschusses des Bundes an Frankreich zu decken, der nunmehr im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion konsolidiert ist.

Nach Besprechungen im Juni wurde am 11. Juli 1951 eine Vereinbarung in Paris unterzeichnet, laut welcher die in Kraft befindlichen französischschweizerischen Wirtschaftsabkommen um drei Monate, d. h. bis 80. November 1951, verlängert sind. Durch diese Verlängerung werden die im Handelsabkommen festgesetzten Jabreskontingente entsprechend, d. h. um-einen Viertel der heutigen Werte bzw. Mengen, erhöht.

7. Griechenland Die griechische Einfuhrbewilligungspraxis hat sich irn ersten Halbjahr 1951 merklich verschärft. Auch die Liberalisierungsmassnahmen wurden wieder aufgehoben. Gleichwohl war es weiterhin möglich, schweizerische Waren, die im griechischen allgemeinen Einfubrprogramm nicht vorgesehen sind, im Eahmen von Privatkompensationen zu exportieren. Solche Austauschgeschäfte bewegten sich ungefähr im bisherigen Umfang.

Der gegenseitige Waienverkehr vermochte sich in der Berichtsperiode ungeachtet der verfügten griechischen Einschränkungen des Imports Verhältnismassig günstig zu gestalten. Der Zahlungsverkehr wickelte sich im Eabinen der Europäischen Zahlungsunion ohne Störungen ab.

Von griechischer Seite wurde unter Hinweis auf die veränderten
Verhältnisse der Wunsch nach einer baldigen Eevision des Abkommens vom 1. April 1947 über den gegenwärtigen Waren- und Zahlungsverkehr geäussert. Da es noch nicht möglich war, zu diesem Zwecke Verhandlungen aufzunehmen, kamen beide Teile überein, die dem geltenden Abkommen angeschlossenen Warenlisten nochmals für die Dauer eines Jahres unverändert zu belassen. Mit dem Noten^ austausch vom 10. Mai 1951 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Athen und dem Griechischen Aussenministerium wurde diese Verlängerung bis zum 81. März 1952 vereinbart.

652 8. Grossbritannien und Sterlinggebiet Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Ablauf des am 12. März 1946 abgeschlossenen schweizerisch-britischen Zahlungsabkommens, das am 2. März 1949 und 4. März 1950 um je ein Jahr verlängert und am 10. November 1950 an die Bestimmungen der Europäischen Zahlungsunion angepasst worden war, mussten die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Sterlinggebiet für die Zeit nach dem 12. März 1951 neu geregelt werden. Zu diesem Zweck fanden vom 23. Januar bis 12. Februar 1951 in London Verhandlungen statt.

Die Ausgangslage hatte durch den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Zahlungsunion eine grundlegende Änderung erfahren. Die bisherige Hauptschwierigkeit, von Grossbritannien die Deckung des strukturellen Zahlungsbilanzdefizits der Sterling area gegenüber der Schweiz in Gold zu erwirken bzw. sich mit der britischen Regierung auf ein Budget zu einigen, war weggefallen. Da die Schweiz unter dem System der Zahlungsunion keine bilateralen Kredite mehr an Grossbritannien zu gewähren brauchte, war auch die heikle Frage der Kursgarantie auf schweizerischen Pfundguthaben gegenstandslos geworden. Anderseits konnte natürlich die Gewährung schweizerischer Vorschüsse auch nicht mehr als «monnaie d'échange» verwendet werden.

Das bisher eine der gefährdetsten Positionen der Schweiz bildende Problem des Reiseverkehrs hatte im Eahmen der Union ebenfalls seine Lösung gefunden. Tm Warensektor hatte die Ausdehnung der britischen Freiliste auf die Einfuhr schweizerischer Erzeugnisse wertmässig eine ungefähr zweiundsechzigprozentige Liberalisierung zur Folge, wobei die Agrarprodukte praktisch völlig befreit wurden. Trotzdem musste gerade auf dem Warengebiet mit grossen Schwierigkeiten gerechnet werden, da eine Reihe wichtigster schweizerischer Produkte (vor allem Uhren, Farbstoffe, Seidengewebe, Apparate und wissenschaftliche Instrumente) nicht in der Freiliste figurierten. An die Stelle des bisher für die britischen Einfuhrbeschränkungen geltend gemachten Argumentes der Devisenknappheit war nun ein viel gefährlicheres, nämlich der britische Protektionismus, getreten. Die britische Tendenz, gewisse Zweige der Industrie gegen die ausländische Konkurrenz zu schützen, wurde noch verschärft durch die im Zusammenhang mit der Aufrüstung angeordneten oder beabsichtigten
Produktionsbeschränkungen für nicht lebensnotwendige Waren. Erschwerend wirkte sich in dieser Hinsicht der Umstand aus, dass die Schweiz in Anbetracht ihrer Liberalisierungsverpflichtungen innerhalb der Zahlungsunion nicht mehr die Politik der «offenen Ture» für britische Waren als Gegenleistung für britische Einfuhrerleichterungen anbieten konnte. Ihre einzige Waffe bildete die.

vierzigprozentige Liste der nichtliberalisierten Waren. In bezug auf die Beschaffung dringend benötigter Rohstoffe mussten die Aussichten als ungünstig beurteilt werden, da die britische Versorgungslage äusserst prekär war und England nach Wegfall seiner bilateralen Goldverpflichtungen nicht mehr das gleiche Interesse hatte, die Schweiz im bisherigen Umfang zu beliefern.

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Der Verlauf der Verhandlungen liées sehr bald erkennen, dass das Haupthindernis für eine Verständigung auf dem Gebiet des Warenverkehrs lag. Die britische Delegation stimmte wohl einigen Kontingentserhöhungen für die Einfuhr schweizerischer Waren zu, erklärte sich jedoch ausserstande, unseren Begehren in vollem Umfamg zu entsprechen. Getreu den Erklärungen des Bundesrates an das Parlament hob die schweizerische Delegation die grossen finanziellen Verpflichtungen unseres Landes im Bahnien der Zahlungsunion hervor, durch welche die Schweiz der britischen Regierung die Last der Deckung des Zahlungsbilanzdefizits abgenommen habe. Dass an die Stelle der dadurch beseitigten zahlungsmässigen Behinderung unserer Exporte nun der britische Protektionismus trete, könne nicht hingenommen werden. Wenn Grossbritannien seinen Einfuhren aus der Schweiz eine ungenügende Basis zugrundelege, so müsse die Schweiz einen analogen Maßstab anlegen, was zum mindesten eine Halbierung der britischen Exportmöglichkeiten für nicht liberalisierte Waren zur Folge haben würde. Erst unter dem Druck dieser Argumente gelang es, die Mauer der allgemeinen britischen Einfuhrpolitik nach und nach zu durchbrechen. Das grosse Hindernis bildete auch diesmal wieder die Uhrenfrage.

Die britische Eegierung erklärte ganz offen, dass die britische Industrie aus strategischen Gründen auf einer gewissen Höhe gehalten und daher, insbesondere auf dem Gebiet der billigeren Uhren, gegen die ausländische Konkurrenz geschützt werden müsse. Dieses Ansinnen wurde schweizerischerseits entschieden abgelehnt mit der Begründung, dass eine derartige künstliche Steuerung des Bedarfes nicht annehmbar sei und das britische Begehren in Anbetracht der technischen Hilfeleistung der Schweiz beim Ausbau der britischen Uhrenindustrie als absolut ungerechtfertigt empfunden weide. Nach langwierigen, auf beiden Seiten mit grösster Zähigkeit geführten Diskussionen bot Grossbritannien schliesslich eine Importquote für Uhren und Uhrwerke von 27,5 Millionen Franken an, unter Begrenzung des Anteils an billigen Uhren und Uhrwerken auf 7,3 Millionen Franken. Den schweizerischen Bedenken hinsichtlich der künftigen Höhe und Gestaltung der Uhrenexporte wurde durch eine --r unter Vorbehalt der Entwicklung der internationalen Lage, der britischen Zahlungsbilanz und der schweizerischen
Importpolitik gegenüber England -- abgegebene britische Erklärung Bechnung getragen, dass die Quote auch in Zukunft mindestens 27,5 Millionen Franken betragen und eine Herabsetzung des Kontingents für billige Uhren und Werke nicht vorlangt werde. Im Einvernehmen mit den verantwortlichen Stellen der schweizerischen Uhrenindustrie wurde diese Lösung angenommen. Sie bietet den Vorteil, dass die Quote für Uhren und Werke von bisher rund 20 auf 27,5 Millionen Franken erhöht worden konnte. Das Kontingent für billige Uhren und Werke bietet im Vergleich zum bisherigen Export noch gewisse Entwicklungsmöglichkeiten.

Unter Einrechnung der Wecker, Stoppuhren, Uhren für den britischen Armeebedarf und der Uhrenbestandteile bringt diese Begelung gegenüber dem letzten Jahr eine Erhöhung unserer Ausfuhrmöglichkeiten um rund 10 Millionen Franken.

654 Auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs unternahm Grossbritannien grösste Anstrengungen, mit der Schweiz ein neues Abkommen gemäss dem mit einer Reihe von Mitgliedern der Zahlungsunion vereinbarten Standardtext abzuschliessen. Dieser Vertrag hätte die Schweiz verpflichtet, alle nach den britischen Devisenbestimmungen zugelassenen Zahlungen aus dem Sterlinggebiet anzunehmen. Es entspricht dies der britischen These, wonach die Bestimmungen der Zahlungsunion die, Vorschrift enthalten, dass der die Zahlung empfangende Staat alle von dem die Zahlung leistenden Staat zugelassenen Überweisungen entgegenzunehmen habe. Begründet wurde das britische Begehren mit der Notwendigkeit, die weitere Bildung von B-Pfunden zu verhindern (Pfundüberweisungen, welche von der Schweiz nicht zur Auszahlung zugelassen und daher unter dem offiziellen Kurs gehandelt werden). Für die Schweiz hätte ein Nachgeben in diesem Punkt die völlige Aufgabe ihrer Auszahlungskontrolle bedeutet. Sie musste das britische Begehren ablehnen, um ein unmässiges und für die schweizerische Volkswirtschaft unnützes, vorzeitiges Aufbrauchen ihrer Quote in der Zahlungsunion zu vermeiden. Ferner enthielt der britische Vorschlag eine erneute Einladung an die Schweiz, dem System der sogenannten «Transferable Accounts», d. h. der Gruppe von Ländern beizütreten, welche sich verpflichtet haben, für ihre Zahlungen untereinander unbegrenzt Pfundsterling anzunehmen. Der gesamte Zahlungsverkehr · der Schweiz in Pfundsterling wickelt sich heute über die Europäische Zahlungsunion ab ; eine Annahme des Vorschlages hätte daher die Gefahr einer zu starken und vor allein unkontrollierbaren Beanspruchung der schweizerischen Quote in sich geschlossen. Da die Schweiz mit den meisten der in Frage kommenden Ländern ohnehin eine aktive Handelsbilanz hat, bestand auch unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung unserer Exportmöglichkeiten kein Grund, den britischen Antrag zu akzeptieren. Dagegen wurde der britische Alternativvorschlag, das «Transferable Account »-System auf einer administrativen Basis, d. h. unter Beschränkung auf bestimmte Länder oder gewisse Transaktionen anzuwenden, in begrenztem Umfang angenommen. Bei dieser Sachlage bestand für die Schweiz keine Notwendigkeit, das bestehende Zahlungsabkommen durch ein neues zu. ersetzen.

Die in London getroffenen
Vereinbarungen vom 12. Februar 1951 enthalten im wesentlichen folgende Punkte : Das ursprüngliche Zahlungsabkommen vom 12. März 1946 mit den im vergangenen November vorgenommenen Anpassungen an das System der Europäischen Zahlungsunion wurde vorläufig in Kraft belassen; es wurde vereinbart, sich vor dessen Ablauf über eine Verlängerung zu verständigen. Durch Notenwechsel vom 10. März und 9. Juni 1951 wurde das Abkommen zunächst um 8 und dann um 4 weitere Monate verlängert. Die britische Eegierung äusserte den Wunsch, vor seinem Ablauf, d. h. vor dem 1. Oktober 1951, Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Abkommens aufzunehmen. Im Rahmen der begrenzten Anwendung des Systems der «Transferable Accounts» erhielt die Schweiz die Möglichkeit, Exporte nach Iran (bis zum Betrage von 1,5 Millionen Pfund) und nach Thailand (bis zum

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Betrage von l Million Pfund) gegen Zahlung in Pfundsterling durchzuführen und im Verkehr mit Äthiopien und Afghanistan in beiden Eichtungen Zahlungen in dieser Währung abzuwickeln.

Bei den Waren konnten für eine Eeihe schweizerischer Produkte des nicht liberalisierten Sektors die Einfuhrmöglichkeiten nach Grossbritannien wesentlich erhöht werden. So betragen z. B. die neuen Importquoten für Erzeugnisse der Uhrenindustrie 32,3 Millionen Franken (bisher 22,3), für Seidengewebe und Bänder 2,1 (bisher 0,5), für nicht liberah'sierte Stickereien 2,0 (bisher 1,3), für Konfektionswaren, soweit nicht liberalisiert 1,0 (bisher 0,5), für Seidenstrümpfe 0,1 (bisher 0) und für Musikdosen 1,2 (bisher 0,6). Für die wenigen nicht liberalisierien Agrarprodukte konnten die Kontingente ebenfalls stark erweitert werden. Ferner gelang os, erstmals substantielle' Quoten für Instrumente, Apparate, Maschinen für das graphische Gewerbe und für Haushaltnähmaschinen zu erwirken. Im letzten Vertragsjahr betrugen die Quoten für nicht hberalisierte Waren rund 31,5 Millionen Franken; unter dem neuen Abkommen belaufen sich diese Kontingente auf rund 65 Millionen Franken.

.

Die Frage der schweizerischen Exporte nach den übrigen Sterlingländern wurde in London nicht berührt, da dieses Problem lediglich unter dem Gesichtspunkt des Gesamtbudgets in die bisherigen Verhandlungen einbezogen worden war. Die Schweiz ist nach wie vor frei, mit diesen Staaten direkte Vereinbarungen über den Warenaustausch zu treffen. Allgemein ist bei diesen Gebieten eine fortschreitende Liberalisierung der Einfuhr festzustellen.

Die schweizerischerseits hinsichtlich der britischen Ausfuhr nach unserem Lande verfochtene These, dass es uns mit Eücksicht auf die Eegeln von Paris (Nichtdiskriminierung) nicht mehr möglich sei, für die Einfuhr britischer Waren die Politik der «offenen Türe» vertraglich zu vereinbaren, war schliesslich durchgedrungen. Die Schweiz erklärte sich jedoch bereit, für die in der britischen Liste der voraussichtlichen Exporte aufgeführten Waren Einfuhrkontingente in der Höhe der vorgeschlagenen Beträge zu eröffnen. Diese Quoten belaufen sich insgesamt auf rund 125 Millionen Franken, wobei die britischen Begehren aber in vielen Fällen wohl zu hoch angesetzt sind, da mit dem Fortschreiten der Aufrüstung auf manchen Gebieten des zivilen
Bedarfs mit Produktionsbeschränkungen gerechnet werden muss. In bezug .auf die Einfuhr von Saatkartoffeln, landwirtschaftlichen Traktoren und Lastwagen wurden die bestehenden schweizerischen Importbeschränkungen ausdrücklich vorbehalten.

Den schweizerischen Begehren für die Beliofeiung mit E o h s t o f f e n und Halbfabrikaten war leider kein Erfolg beschieden. Die britische Eegierung erklärte, dass sie mit Eücksicht auf die eigene Mangellage und um die Dispositionen der im Aufbau begriffenen internationalen Eohstoffkomitees nicht zn stören, ausserstande sei, irgendwelche Verpflichtungen gegenüber der Schweiz einzugehen. Die schweizerische Delegation wies mit allem Nachdruck darauf hin, dass unser Land für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung auf eine genügende Versorgung mit Eohstoffen angewiesen sei und dass es bei Aus-

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bleiben solcher Lieferungen nicht mehr möglich sein werde, die beträchtlichen Bezugswünsche Grossbritanniens und der übrigen Sterlingländer für Maschinen usw. zu erfüllen. Ohne eine konkrete Verpflichtung zu übernehmen, erklärte sich die britische Delegation schliesslich bereit, der besonderen Lage der Schweiz BechnuBg zu tragen, soweit dies in der Macht der britischen Regierung liege und soweit es die internationalen Abmachungen gestatten würden. Neben dieser sehr allgemeinen Erklärung, kann als positives Ergebnis festgehalten werden, dass es gelang, für eine grosse Anzahl von Rohstoffen und Halbfabrikaten mit weniger ausgeprägter Mangellage die bestehenden staatlichen Kontrollen und die praktischen Bezugsmöglichkeiten abzuklären.

Auf dem Gebiete des Finanztransfers tauchten verschiedene Probleme auf. So erklärte Grossbritannien in bezug auf den Transfer zugunsten juristischer Personen, dass das im November 1950 in Bern vereinbarte Domizilprinzip nur für Zahlungen an in der Schweiz domizilierte Gesellschaften anerkannt werden könne. Für Überweisungen an in anderen Ländern domizilierte Gesellschaften mit schweizerischen Interessen müsse auf das Prinzip des «Endbegünstigten» abgestellt werden. Diese These wurde schweizerischerseits wie bis anbin abgelehnt, da sie die Gefahr einer Überlastung des Zahlungsverkehrs in sich schliesst. Für den bisher unter erheblichen Schwierigkeiten leidenden Transfer von Vermögenserträgnissen zugunsten von früher in Italien niedergelassenen oder heute noch dort wohnenden Schweizerbürgern konnten die gewünschten Erleichterungen geschaffen werden. Schliesslich wurde von schweizerischer Seite eine Lockerung der Transferbestimmungen für die Überweisung von Eegiekosten englischer Niederlassungen an schweizerische Muttergesellschaften verlangt ; die britische Regierung erklärte sich bereit, diese Frage wohlwollend zu prüfen.

Im Sinne einer Gesamtwürdigung darf festgestellt werden, dass die schweizerischen Exportmöglichkeiten für nicht liberalisierte Waren in der Richtung einer Normalisierung unserer Ausfuhr erheblich verbessert werden konnten.

Auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs konnte vermieden werden, den für uns ungünstigen britischen Begehren betreffend die Annahme aller Zahlungen und hinsichtlich des Systems der «Transferable Accounts» nachgeben zu müssen.

Negativ sind
leider die schweizerischen Bemühungen für die Beschaffung von Rohstoffen verlaufen, was aber wohl in Anbetracht der dargelegten Gründe nicht zu umgehen war.

Infolge des Wegfalls der britischen Verpflichtung zur Deckung des Zahlungsbilanzdefizit 9s in Gold verzichtete die britische Regierung auf die bisher in allen Abkommen enthaltene Klauset betreffend Überprüfung und eventuelle Anpassung der Vereinbarungen nach Ablauf von sechs Monaten.

India. Das am 15. April 1950 abgeschlossene und am 28. Februar 1951 abgelaufene Warenabkommen wurde um weitere zehn Monate, d. h. bis Ende des Jahres 1951 verlängert. Die seinerzeit für den gegenseitigen Warenverkehr vereinbarten Quoten wurden, mit einigen geringfügigen Abänderungen, pro rata temporis neu eröffnet. Im Rahmen dieser Verlängerung hat sich India

657 ·wiederum verpflichtet, Ausfuhrbewilligungen für vereinbarte Mengen solcher Waren za erteilen, an deren Bezug die Schweiz ein besonderes Interesse hat (ölsaaten usw.).

9. Indonesien In Ergänzung der im XLIL Bericht enthaltenen Angaben ist festzustellen, dass das am 12. Januar 1951 paraphierte Handelsabkommen nach seiner Genehmigung durch die beiden Eegierungen unterzeichnet worden ist und vom 80. April 1951 datiert.

Im Schlussabsatz wurde darauf hingewiesen, dass sich der Zahlungsverkehr weiterhin über das schweizerisch-holländische Zahlungsabkommen vom 24. Oktober 1945 abwickle. Dies erforderte eine Anpassung von Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1948 über den Zahlungsvorkehr mit den Niederlanden, welche durch den Bundesratsbeschluss vom 6. Februar 1951 getroffen worden ist. Das Zahlungsabkommen vom 24. Oktober 1945 hat sich mangels Kündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 24. Oktober 1952, verlängert.

10. Iran Unser Handelsverkehr mit Iran erreichte Höchstzahlen in der Berichtsperiode; sowohl bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr ist eine nochmalige Zunahme zu verzeichnen. Hingegen besteht das von der Statistik ausgewiesene hoho Handelsbilanzdefizit in Wirklichkeit gar nicht, da es vollumfänglich auf Importe von Erdöl- und Erdölprodukten iranischen Ursprungs zurückzuführen ist, die eigentlich keine iranischen Lieferungen nach der Schweiz darstellen, sondern über Grossbritannien in die Schweiz gelangen. Diese Importe werden nach wie vor gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. März 1946/26. September 1947 (vgl. XXXVI. Bericht, Abschnitt Grosebritanriien und Sterlinggebiet) im Sterling-Zahlungsverkehr abgerechnet und ermöglichen somit entsprechende schweizerische sichtbare und unsichtbare Exporte nach den Ländern der Europäischen Zahlungsunion. Die schweizerische Handelsbilanz mit, Iran erscheint unter diesen Umständen als voll ausgeglichen.

Wie in unserem letzten Bericht angekündigt, wurde geprüft, ob die Ende Februar abgelaufene Begelung zu erneuern sei, wonach -- zusätzlich zum unverändert in Schweizerflanken weitergeführten gebundenen Zahlungsverkehr mit Iran (vgl. XXXIX. Bericht) -- schweizerische Exporte nach diesem Lande auch in Pfund Sterling zum offiziellen Kurs über das schweizerisch-britische Zahlungsabkommen beglichen werden können. Diese Eegelung
war schweizerischerseits vorgeschlagen worden, um gewisse schweizerische Exporte nach Iran, welche durch die in unserem Geschäftsbericht für das Jahr 1948 erwähnten iranischen Kursmassnahmen fast verunmöglicbt wurden, zu fördern. Unter diesem Gesichtspunkt hat sie sich gut bewährt und es konnte im gemeinsamen Einverständnis mit Iran und Grossbritannien deren Weiterführung bis Ende Februar 1952 -- unter gleichzeitiger Erhöhung des zur Überweisung zugelassenen Gesamtbetrages von einer auf l % Millionen Pfund Sterling -- vereinbart werden.

658 11. Italien Der Warenverkehr hat sich im Eahmen des Handelsabkommens vom 21. Oktober 1950 in erfreulicher Weise entwickelt. Der Wert der aus Italien importierten Waren stieg in den ersten sechs Monaten des Jahres 1951 auf 196 Millionen Franken an, gegenüber 148 Millionen Franken in der entsprechenden Periode des Vorjahres (1949: 119 Millionen Franken). Die Ausfuhr (ohne Goldexporte) erreichte 181 Millionen Franken gegenüber 152 Millionen Franken in den ersten sechs Monaten des Vorjahres (1949: 120 Millionen Franken).

Die Bemühungen der schweizerischen Behörden richteten sich in erster Linie darauf, die schweizerische Versorgung an knappen Gütern sicherzustellen, was zu zahlreichen Interventionen der Schweizerischen Gesandtschaft in Eom Anïass gab.

Die italienischen Behörden beschwerten sich über die ihrer Ansicht nach zu vorzeitig erfolgte schweizerische Einfuhrsperre für gewisse Früchte und Gemüse, worauf sie mündlich und schriftlich eingehend über die schweizerische Situation auf dem landwirtschaftlichen Sektor unterrichtet wurden. Im kommenden Herbst soll wiederum, .wie in den Vorjahren, durch besondere Massnahmen der Absatz von schweizerischem Zucht- und Nutzvieh nach Italien in einem bestimmten Umfang sichergestellt werden.

Der dezentralisierte Zahlungsverkehr wickelte sich im Eahmen des Zahlungsabkommens vom 21. Oktober 1950 reibungslos ab. Sowohl das Handelsals auch das Zahlungsabkommen werden ein weiteres Jahr in Kiaft bleiben, nachdem bis zum 31. Juli 1951 von keiner Seite eine Kündigung auf den 81. Oktober 1951 erfolgt ist.

Die Einführung des neuen italienischen Wertzolltarifs mit erheblich erhöhten Zollansätzen machte sich auf verschiedenen Zweigen des schweizerischen Exportes fühlbar. Gesamthaft gesehen ist zwar kein Exportrückgang eingetreten, was freilich vor allem auf die günstigen Umrechnungskurse auf der Basis des neuen Zahlungsabkommens und auf den erhöhten Eindeckungsbedarf infolge der allgemeinen Weltlage zurückzuführen sein dürfte. Da auf den 15, Juli 1951, d. h. nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten der schweizerisch-italienischen Zolltarifvereinbarungen keine Kündigung des Zusatzabkommens vom 14. Juli 1950 erfolgte, bleibt disses Abkommen jeweilen für drei Kalendermonato weiterhin in Kraft. Für den Augenblick ist nicht beabsichtigt, das Abkommen abzuändern. Hingegen
scheinen die italienischen Behörden die Absicht zu haben, einige der in einem separaten Ptotokoll vom 14, Juli 1950 kurzfristig gebundenen Zölle gewisser schweizerischer Maschinen auf den 81. Dezember 1951. abzuändern. Da es sich um wichtigste Teile des schweizerischen Maschinenexportes handelt, würde eine erneute Erhöhung dieser Zölle schwerwiegende Auswirkungen auf unseren Maschinenexport haben.

Die italienischen Vorschläge für die neue Festsetzung dieser Zölle liegen noch nicht vor.

659

IS. Jugoslawien Die jugoslawischen Exporte nach der Schweiz während dem 1. Semester 1951 weisen im Vergleich zur gleichen^ Periode des Vorjahres nur eine leichte Erhöhung auf. Nachdem die wegen der ausserordentlichen Dürre im Jahre 1950 verfügte Sperre der Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln aller Art auf den 1. Juli 1951 aufgehoben worden ist und im übrigen die Aussichten für die diesjährige Ernte bis dahin günstig lauten, sollte mit einer Steigerung der Einfuhr jugoslawischer Waren im 2. Halbjahr 1951, namentlich auf dem Sektor der Futtermittel, gerechnet werden können. Dadurch würde vor allem die Abtragung der noch bestehenden grossen Verpflichtungen aus früher vergebenen Bestellungen von Investitionsgütern beschleunigt, so dass die Freigabe weiterer Kontingente für die laufende Ausfuhr in Aussicht genommen werden könnte.

13. Norwegen Die im XLII. Bericht erwähnten Verhandlungen über die bis dahin noch offen gebliebenen Fiagen des Versicherüngs- und Eückversicherungsverkehrs wurden anfangs Februar in Oslo abgeschlossen. Der Versicherungstransfer für die laufenden Zahlungen wurde den Bestimmungen der Europäischen Zahlungsunion angepasst. Für die Abtragung der laufenden Rückstände wurde eine jährliche Transferquote von l Million norwegische Kronen festgesetzt. Die neue Vereinbarung über den Versicherungsverkehr bildet einen Bestandteil des Zahlungsprotokolls vom 22. Januar 1951 zum Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und Norwegen vom 15. Juli 1947.

14. Österreich Die Zunahme der Einfuhr aus Österreich hat im ersten Halbjahr 1951 angehalten, was sich auch auf unsern Export nach diesem Land günstig auswirkte.

Die Gültigkeitsdauer der bestehenden Kontingentsliste wurde durch Notenwechsel über den 30. Juni 1951 hinaus bis Ende September 1951 verlängert.

Es ist vorgesehen, in der zweiten Hälfte September wieder allgemeine Wirtsohaftsverhandlungen aufzunehmen.

15. Polen Nachdem die Gültigkeit der für das 2. Vertragsjahr vereinbaiten Warenlisten A und B zum Abkommen vom 25. Juni 1949 über den Zahlungsverkehr und Warenaustausch am 80. Juni 1951 abgelaufen ist, wurde im Sinne einer Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Wirtschaftsverhandlungen zur Festlegung des Warenaustauschprogramms für ein weiteres Vertragsjahr die Gültigkeit dieser Listen um zwei Monate, d. h. bis zum 81. August 1951 verlängert. Die Lieferung polnischer Waren nach der Schweiz, namentlich der

660 Kohlen, entwickelte sich im 1. Semester 1951 nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten in befriedigender Weise. Dadurch wurde der gebundene Zahlungsverkehr günstig beeinflusst, so dass weitere Kontingente für den Export schweizerischer Erzeugnisse freigegeben werden konnten.

16. Rumänien Wie im XLII. Bericht ausgeführt wurde, ist anlässlich einer im Herbst 1950 stattgefundenen ersten Fühlungnahme mit einer rumänischen Wirtschaftsdelegation vereinbart worden, die Verhandlungen zur Regelung aller noch offen gebliebenen Fragen wirtschaftlicher Natur sowie auch der künftigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern anfangs 1951 fortzusetzen.

Diese Verhandlungen, die in der zweiten Hälfte April 1951 in Bukarest begannen, sind zurzeit noch im Gange.

17. Schweden In die Berichtsperiode fallen die am 29. Mai 1951 in Stockholm zwischen einer schweizerischen und einer schwedischen Delegation aufgenommenen Wirtschaftsverhandlungen; sie führten am 8. Juni 1951 zum Abschluss eines neuen Warenaustauschabkommens für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis 31. Mai 1952 sowie eines an die Bestimmungen "der Europäischen Zahlungsunion angepassten neuen Zahlungsabkommens, Nach erfolgter Genehmigung durch die schweizerische und die schwedische Eegierung wurden die beiden Abkommen am 20. Juni 1951 in Stockholm unterzeichnet. Damit findet das Abkommen über den Warenaustausch vorläufig rückwirkend ab 1. Juni 1951 Anwendung, um erst nach erfolgter Batifizierung durch den schwedischen Eeichstag definitiv in Kraft zu treten, während das neue Zahlungsabkommen ohne weiteres mit Wirkung ab 1. Juni 1951 Geltung hat.

Die neuen Vereinbarungen fussen, im Gegensatz zu bisher, nicht mehr auf einem sogenannten Zahlungsplan. Mit dem Beitritt der Schweiz zu der Europäischen Zahlungsunion, d. h. seit der Anwendung der schwedischen Freiliste auch gegenüber der Schweiz (1. November 1950), haben die vorher recht ungünstigen Voraussetzungen für unsern Waren- und Zahlungsverkehr mit Schweden eine grundlegende Änderung erfahren; die im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion vorgesehene begrenzte Multilateralität beseitigte, die spezifischen Nachteile, die bisher der Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern anhafteten, indem Schweden nicht mehr befürchten muss, den Ausgleich seiner normalerweise stark passiven
Zahlungsbilanz mit der Schweiz wie früher durch Goldabgaben vornehmen «u müssen. Indessen sind die vereinbarten Kontingente, die sich die beiden Staaten für die Einfuhr gegenseitig einräumten, unter der Voraussetzung aufgestellt worden, dass beide Länder .bis zum Ablauf der Vertragsperiode, d. h. bis zum 31. Mai 1952, Mitglieder der Europäischen Zahlungsunion bleiben. In beiden Abkommen ist sodann die Bestimmung enthalten, dass zwischen den beiden Staaten eine erneute

661

Verständigung zu erfolgen hat, falls das Abkommen über die Europäische Zahlungsunion entweder allgemein oder gegenüber dem einen oder andern der beiden Länder keine Anwendung mehr finden sollte. Das neue Zahlungsabkommen, das keine Kreditvereinbarung mehr enthält, weist überdies im Sinne einer Sichorungsmassnahme eine dreimonatige Kündigungsklausel auf, von der entsprechend der vorgesehenen Geltungsdauer des Warenaustauschabkommens frühestens auf den 31. Mai 1952 Gebrauch gemacht weiden kann.

Soweit es sich um die schwedische Ausfuhr nach der Schweiz handelt, sind lediglich für einige landwirtschafthche Produkte (wie Eier und Eiprodukte, Trockenmilch, Sämereien, Saatkartofteln usw.) Kontingente festgesetzt worden.

In bezug auf die schweizerische Ausfuhr nach Schweden wurden für die von der schwedischen Freiliste nicht erfassten Waren neue und gegenüber bisher zürn Teil stark erhöhte Kontingente festgelegt. Diese Kontingente für den sog.

nicht-liberalisierten Sektor betragen für die neue Vertragsperiode (1. Juni 1951 bis 31. Mai 1952) insgesamt 25,5 Millionen Schwedenkronen; daran partizipieren auch die landwirtschaftlichen Produkte (Frischobst, Obstprodukte, Wein und Käse) im bisherigen Umfange von rund 2,6 Millionen Schwedenkronen. Sozusagen sämtliche Textilien sind in Schweden nach wie vor dem sog. Blocklizenzsystem unterstellt, so dass sich also die schweizerische Textilausfuhr nach Schweden weiterhin im Bahmen der von diesem Land periodisch für die Einfuhr aus OECE-Staaten zur Verfügung gestellten Globalquoten abwickeln kann. Die meisten schweizerischen Exportwaren worden von der fünfundsiebzigprozentigen schwedischen Freiliste erfasst ; von unserer Ausfuhr nach Schweden entfallen rund 70 Prozent auf den liberahsierten Sektor, so dass das Gesamtausfuhrvolumen nach diesem Lande für die neue Vertragsperiode unter Berücksichtigung des für die nicht-liberalisieiten Waren vereinbarten Kontingentsrahmens und der für die Textilien bestehenden Ausfuhrmöglichkeiten schätzungsweise weit mehr als 100 Millionen Schweizerfranken erreichen dürfte.

Ausserdem wurde für eine Reihe von Mangelwaren (Eohstoffe und Halbfabrikate) vereinbart, dass die Behörden beider Staaten der Ausfuhr bestimmter Mengen nach dem andern Land während der Vertragsdauer keine Hindernisse in den Weg legen werden; diese sog. Lieferzusagen
beziehen sich schwediscnerseits auf Holz, Papier- und Kunstseidenzellulose sowie auf Eisen- und Stahlerzeugnisse, schweizerischerseits vor allem auf Garne aller Art, Anilinfarben znd Halbfabrikate aus Aluminium, einschliesslich Folien.

Nachdem das Zahlungsabkommen neu gefasst wurde und gegenüber déni bisherigen Abkommen verschiedene Änderungen erfahren hat, erwies es sich im Interesse der bessern Übersicht als notwendig, den Bundesratsbeschluss vom 16. April 1948 über den Zahlunsgverkehr mit Schweden, der durch denjenigen vom 26. Mai 1950 beieits abgeändert worden war, durch einen neuen Beschluss zu ersetzen. Durch diesen neuen, mit Wirkung ab 30. Juni 1951 in Kraft getretenen Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1951 über den Zahlungsverkehr mit Schweden sind die früheren Beschlüsse vom 16. April 1948 und 26. Mai 1950 aufgehoben worden.

662 Auf dem Gebiete des touristischen Beißeverkehrs wendet Schweden seit dem 1. November 1950 die von der Organisation für europäische Wirtschaftszusammenarbeit (OECE) ausgearbeiteten Begeln auch gegenüber der Schweiz an. Die schwedischen Touristen erhalten somit für Reisen nach der Schweiz die jährliche Kopf quote in der Höhe des Gegenwertes von 750 Schwedenkronen = ca. 685 Schweizerfranken nach wie vor ebenfalls zugeteilt.

18. Spanien Die etwas weniger unstabile Währungspolitik Spaniens eimöglichte in den ersten 6 Monaten 1951 eine Steigerung unseres Importes auf 80,6 Millionen Franken (1950: 20,2).und gleichzeitig eine Ausweitung unseres Exportes auf 83,2 Millionen Franken (1950: 26,1). Der Export weist wieder eher seine traditionelle Zusammensetzung auf als dies während längerer Zeit der Fall war.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich für alle Sektoren (Waren-, Nebenkosten-, Finanz- und Ver sich erungsverkehr) in zufriedenstellender Weise ab..

19. Tschechoslowakei Die im XLII. Bericht erwähnten Besprechungen im Bahmen der gemischten schweizerisch-tschechoslowakischen Begierungskommission wurden im Februar aufgenommen und endeten nach Überwindung zahlreicher Schwierigkeiten und nach mehrmaligen Unterbrechungen mit dem Abschluss eines Protokolls, dem zwei Warenlisten über die in der Zeit vom 1. April 1951 bis 31. März 1952 vorgesehenen Importe und Exporte beigefügt sind. Daneben wurde in ^inem veitraulichen Briefwechsel der schweizerische Standpunkt über die Ausnützung dee Ausfuhrkontingentes für schweizerische landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.

Die Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen erfolgte am 15. Juni 1951 in Prag. Da über die Warenlisten schon früher eine Einigung erzielt werden konnte, gelangten diese bereits vom 1. April 1951 an provisorisch zur Anwendung.

Für die Einfuhr sind für rund 97 Millionen Franken tschechoslowakische Lieferungen vorgesehen. Gegenüber den in der früheren Liste B festgesetzten Kontingenten bedeutet dies eine Herabsetzung um etwa 20 Prozent. Es war daher unumgänglich, auch die meisten schweizerischen Exportkontingente entsprechend zu kürzen, um für die gegenseitigen Zahlungen einen Ausgleich herzustellen.

Soweit sich die allgemeine Situation heute überblicken lässt, dürfte es angesichts der verringerten tschechoslowakischen Liefermöglichkeiten ziemlich
schwierig sein, das vorgesehene Austauschvolumen zu erfüllen. Vor allem zeichnen sich beim Bezüge der wichtigsten tschechoslowakischen Produkte, wie Koks, Kohle, Eisen- und Stahlprodukte, erhebliche Schwierigkeiten ab.

663

Trotz wiederholten Bemühungen konnten in den ersten drei Monaten seit Inkrafttreten der neuen Vereinbarungen noch keine nennenswerten Mengen der genannten Produkte eingeführt werden.

20. Türkei Unter dem System der Europäischen Zahlungsunion vermochte sieh unsere Ausfuhr wieder zu beleben. Sie weist vom Januar bis Juni 1951 mit 22 Millionen Franken bereits den Wert auf, der im ganzen Jahr 1950 erreicht werden konnte. Im übrigen hatte die Lockerung der türkischen Einfuhrvorschriften zur Folge, dass sieh unser Export wieder besser auf unsere traditionellen Ausfuhrwaren verteilt.

21. Ungarn Der in den ersten 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Waren- und Zahlungsabkommens mit Ungarn vom 27. Juni 1950 erzielte gegenseitige Güteraustausch wurde seither nicht mehr erreicht. Der Wert der Einfuhr im ersten Halbjahr 1951 betrug nur noch 18,5 Millionen Pranken gegenüber 24,1 Millionen Franken in den vorangegangenen 6 Monaten. Auch die schweizerische Ausfuhr verringerte sich von 28,5 Millionen Franken in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres auf 23,8 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1951.

Der Eückgang der ungarischen Lieferungen betrifft hauptsächlich die traditionellen landwirtschaftlichen Produkte. Neben dem allgemein schwächeren Angebot an solchen Erzeugnissen, insbesondere an Getreide, lagen auch die Preise über denjenigen anderer Provenienzen. Es dürfte weitgehend vom Ertrag der neuen Ernte abhängen, ob Ungarn wieder in vermehrtem Masse am Markt erscheinen wird.

Ungarn war in der Berichtsperiode weiterhin bestrebt, den Import solcher Erzeugnisse zu erleichtern, die es im Landesinteresse zu erhalten wünscht.

Unseren fortgesetzten Bemühungen ist es aber gelungen, von etwaigen Ausnahmen abgesehen, im grossen und ganzen eine ziemlich ausgeglichene Ausnutzung der für den schweizerischen Export vereinbarten Kontingente zu erreichen.

Obschon die geringere Einfuhr aus Ungarn weniger Clearingmittel einbrachte, wickelte sich der Zahlungsverkehr verhältnismässig befriedigend und ohne nennenswerte Störungen ab.

Hinsichtlich des Warenaustauschprogramms für die Zeit nach dem Ablauf des ersten Vertragsjahrs einigte man sich dahin, die Gültigkeit der bisherigen Kontingentsvereinbarungen vorläufig um drei Monate, d. h. vom 1. Juli bis 80, September 1951 zu verlängern. Ein formeller Notenaustausch darüber liegt noch nicht vor.

664

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnabmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. August 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsidetnt: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

189

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 9. August 1951) Der Bundesrat genehmigte die Rücktrittsgesuche der Herren Dr. Eugen Meyer-Peter und Dr. Fritz T. Wahlen als Professoren an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Als o. Professor für Pflanzenbau wurde auf den 1. Oktober 1951 neu gewählt: Herr Privatdozent Dr. Rudolf Koblet, von Winterthur (Zürich), Direktor der Eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Zürich-örlikon. Ferner wurden für eine neue Amtsdauer auf l, Oktober 1951 in ihren Stellungen bestätigt, die Herren Ing. Charles Gonet als o. Professor für Forstwissenschaften, Dr. Budolf Staub, als o. Professor für Geologie, Dr. Paul Bernays als a. o. Professor für höhere Mathematik, Dr. Otto Jaag als a. o. Professor für spezielle Botanik, besonders Kryptogamenkunde und Hydrobiologie, Dr. Walo Koch als a. o, Professor für systematische Botanik und Pflanzensoziologie, Dr. Arthur Linder als a. o. Professor für mathematische Statistik und Dr. Plazidus Andres Plattner als a. o. Professor für spezielle organische Chemie.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XLIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 9. August 1951)

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