198

(Vom 27. Juli 19260 Dem Einführungsgesetz des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, vom 15. März 1926, wird die Genehmigung erteilt.

Der Vollziehungs Verordnung dea Kantons Obwalden zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 5. Juni 1926, wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 28. Juli 1926.)

Der Vollziehungsverordnung des Kantons Neuenburg vom 20. Juli 1926 zum kantonalen Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom. 8. März 1926 wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 29. Juli 1926.)

Die brasilianische Regierung hat dem am 12, Mai 1926 zum schweizerischen Honorarkonsul in Porto Alegre ernannten Herrn Hugo Luchsinger, von Zürich, das Exequatur erteilt.

"Wahlen.

(Vom 30. Juli 1926.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung, I. Sekretär und Stellvertreter des Kreisdirektors bei der Zolldirektion in Sehaffhausen : Müller, Gottlieb, von Muhen, zurzeit Vorstand dos Hauptzollamtes Schaffhausen-Bahnhof.

Kanzleisekretär bei der Zollkreisdirektion in Genf: Wenger, Alexander, von Längenbühl (Bern), zurzeit Gehilfe I. Klasse daselbst.

Kontrollgehilfe beim Hauptzollamt Perly: Isepponi, Titus, von Poschiavo, zurzeit Gehilfe I. Klasse beim Zollamt Moillesulaz.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Anrechnung als Dienstzeit bei der eidgenössischen Versicherungskasse von Dienstleistungen bei der Armee während des Aktivdienstes.

Von Versicherten und Spareinlegern der eidgenössischen Versicherungskasse ist unter Berufung auf Art. 11, Buchstabe /", des Bundesratsbeschlusses

199 vom 8. Mai 1923 über die Vollziehung der Kassenstatuten das Begehren gestellt worden, es möchten die in der Zeit vom 1. August 1914 bis

30. September 1920 geleisteten militärischen und zivilen Dienste bei der Armee, im Territorial- und Etappendienste sowie in Anstalten und Werkstätten der Kriegstechnischen Abteilung und der Kriegsmaterialverwaltung als Dienstzeit bei der eidgenössischen Versicherungskasse angerechnet werden.

Beamte, Angestellte und Arbeiter, die derartige Dienstleistungen aufzuweisen haben und ihre Anrechnung bei der eidgenössischen Versicherungskasse beanspruchen, werden eingeladen, dem eidgenössischen Finanzdepartement (Verwaltung der Versicherungskasse) vor dem 1. Januar 1927 ein schriftliches Gesuch einzureichen. In Betracht kommen nur Dienstleistungen von wenigstens hundert Tagen und nur von solchen Versicherten und Spareinlegern, die vor dem 1. Januar 1921 im Bundesdienste beschäftigt waren und seit diesem Zeitpunkte der Versicherungskasse als Versicherte oder Spareinleger angehören.

Die Gesuche, denen das Militärdienstbüchlein und allfällige weitere schriftliche Beweismittel beizulegen sind, haben die genaue Bezeichnung des Dienstes und dessen Dauer zu enthalten.

Der Entscheid über die Zulässigkeit der Anrechnung solcher Dienstleistungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

B e r n , den 15. Juni 1926.

(3...)

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Perrin & Cie, in Lausanne.

Am 1. Juli 1926 ist das den Herren François Perrin und Henri Rouge als bevollmächtigten Geschäftsführern der Firma Perrin & Cie. in Lausanne am 13. Oktober 1922 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsund Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen. Gleichzeitig wurde den Herren Robert Perrin und Henri Rouge als bevollmächtigten Geschäftsführern der neuen Agentur R. Perrin & Cie. in Lausanne ein Patent erteilt.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die frühere Agentur Perrin & Cie. in Lausanne deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 1. Juli 1927 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 2. Juli 1926.

(2.).

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

200

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 betreffend die Wählbarkeit höherer Forstbeamter, sowie auf das Ergebnis der forstlich-wissenschaftlichen Staatsprüfung, naehgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfling zugelassen: Farron, Paul, von Tavannes (Bern), Killias, Hans, von Chur (Graubünden).

B e r n , den 19. Juli 1926.

Eidgenössisches Departement des Innern.

Ausfuhr elektrischer Energie.

i.

Die Kraftwerke Brusio A.-G. in Poschiavo (KWB) sind im Besitze der nachstehend genannten beiden Bewilligungen zur Ausfuhr elektrischer Energie an die Società Lombarda per distribuzione di energia elettrica in Mailand (Società Lombarda).

1. Bewilligung Nr. 79 vom 8. Mai 1925, gültig bis 31. Dezember 1959.

Zur Ausfuhr bewilligte Leistung: max. 36,000 Kilowatt (täglich auszuführende Energiemenge : max. 650,000 Kilowattstunden).

2. Vorübergehende Bewilligung V 11. Der Bundesrat hat ferner den KWB unterm 27. April 1926 an Stelle der auf 10,000 Kilowatt lautenden und bis 30. April 1926 gültigen Bewilligung Nr. 74 vorläufig die jederzeit rückziehbare vorübergehende Bewilligung V 11 erteilt, welche bis zur allfälligen Erteilung einer endgültigen Bewilligung, längstens jedoch bis 30. September 1926 gültig ist. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung : max.

10,000 Kilowatt (täglich auszuführende Energiemenge : max. 200,000 Kilowattstunden).

n.

Die KWB stellen das Gesuch u m definitive Erneuerung und Erweiterung der Bewilligung Nr. 747 wobei die auszuführende Energie aus den bestehenden und zu erweiternden Werken Campocologno und Robbia sowie aus den durch Ausbau der Stufe Berninaseen-Cavaglia entstehenden Neuanlagen der KWB stammen soll.

Bis zum Zeitpunkt, wo die neuinstallierte Maschinenleistung der Anlage Palü-Cavaglia mindestens 20,000 PS beträgt, soll die auszuführende Leistung, in den bestehenden Messstationen in Campocologno gemessen, während des ganzen Jahres max. 6000 Kilowatt betragen. Die täglich auszuführende Energiemenge soll dabei in der Sommerperiode (1. Mai bis

201 31. Oktober) max. 125,000 Kilowattstunden und in der Winterperiode (1. November bis 30. April) max. 100,000 Kilowattstunden betragen.

Im gesamten sollen in der Sommerperiode max. 12 Millionen und in der Winterperiode max. 8 Millionen Kilowattstunden ausgeführt werden.

Vom Zeitpunkt, wo die neuinstallierte Maschinenleistung der Anlage Cavaglia 20,000 PS beträgt, bis zum Zeitpunkt, wo die Anlage Cavaglia und die bestehenden und erweiterten Anlagen der KWB zusammen auf eine installierte Maschinenleistung von 90,000 PS (bisher 55,000 PS) ausgebaut sein werden, soll die auszuführende Leistung während des ganzen Jahres max. 14,000 Kilowatt betragen* Die täglich auszuführende Energiemenge soll dabei max. 220,000 Kilowattstunden nicht überschreiten.

Im gesamten sollen in der Sommerperiode max. 25 Millionen und in der Winterperiode max. 22 Millionen Kilowattstunden ausgeführt werden.

Nach dem Vollausbau der Anlagen Cavaglia, Robbia und Campocologno auf eine installierte Maschinenleistung von 90,000 PS soll die auszuführende Leistung während des ganzen Jahres max. 21,000 Kilowatt betragen. Die täglich auszuführende Energiemenge soll dabei max.

300,000 Kilowattstunden nicht überschreiten. Im gesamten sollen in der Sommerperiode max. 35 Millionen und in der Winterperiode max. 33 Millionen Kilowattstunden ausgeführt werden.

Die Bewilligung wird zunächst mit Gültigkeit bis 30. April 1931 nachgesucht. Bei Inbetriebsetzung der neuen Anlagen soll die Gültigkeit der Bewilligung auf 20 Jahre, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, erstreckt werden.

Zum Zwecke der vermehrten Energieausfuhr bei Ausbau der Cavagliastufe soll die bestehende Leistung verstärkt oder, wenn durch die Erweiterungen notwendig, eine Leitung Cavaglia-Campocologno erstellt werden.

Die auszuführende Energie soll von der Società Lombarda wie die bisher von ihr bezogene Energie in ihrem Verteilungsnetz und zum Teil zur Weitergabe an die mit ihr verbundenen Kraftwerke im oberitalienischen Industriegebiet verwendet werden.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 4. September 1926 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf
im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarl'sanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B er n,.den 26. Juli 1926.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

202

Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Stadt Genf stellt das Gesuch um Bewilligung zur Ausfuhr von Sofnmerenergie aus den ihr aus ihrem Werk Chèvres sowie den ihr durch Energiebezug von der S. A. l'Energie de TOueet-Suisse, in Lausanne, zur Verfügung stehenden Disponibilitäten.

Leistung der Ausfuhr (gemessen im Werk Chèvres): max. 2000 Kilowatt. Auszuführende Energiemenge : max. 48,000 Kilowattstunden pro Tag.

Die Ausfuhr soll nach Massgabe der Disponibilitäten in der Regel in der Zeit vom 1. April bis 30. September erfolgen dürfen. Bei günstigen Wasserverhältnissen soll mit der Energieausfuhr frühestens am 1. März begonnen und dieselbe bis längstens 31. Oktober ausgedehnt werden dürfen.

Die Energie soll gemäss Vertrag zwischen der Stadt Genf und den Etablissements Bertolus, Paris, in Bellegarde (Frankreich) in den Werken .dieser Unternehmung sowie der Société des produits azotés, Paris, verwendet werden. Die ausgeführte Energie soll daselbst zur Herstellung von Calciumkarbid und Eisenlegierungen dienen.

Die Bewilligung wird mit Gültigkeit bis 31, Dezember 1930 nachgesucht.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 4. September 1926 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inland e bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 26. Juli 1926.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Verschollenheitsruf.

Dällenbach, Rosina, Tochter der Barbara, Daniels und der Anna geb.

Iseli, geboren 5. September 1828, von Lüsslingen, verheiratet gewesen mit Johann Franz, früher in Lüsslingen, nun unbekannt abwesend seit ca. 55 Jahren, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Dio gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über Rosina Dällenbach obgenannt Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 29. Juli 1926.

(3.)..

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

203 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt; Vorwort.

1. BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bandesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrasrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Geseztes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen, Preis steif broschiert Fr. 2.50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1926

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31

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04.08.1926

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198-203

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10 029 792

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