161 Als Magazinchef II. Klasse der Pulververwaltung Wimmis wird gewählt : Herr Schmid, Fritz, von Wimmis, bisher technischer Gehilfe II. Klasse.

Als Unteroffizier des Materiellen IV. Klasse der Fortverwaltung Andermatt wird gewählt: Wachtmeister Kälin, Jean, von Einsiedeln, bisher Fortwächter.

(Vom 24. August 1929.)

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Grossbritannien ist der Kanton Freiburg dem britischen Konsulat in Genf unterstellt worden.

(Vom 26. August 1929.)

Dem Kanton Luzern wird an die zu Fr. 242,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Bergweganlage Bunishus-Oberflühli SteinbodenBleickenboden-Stäldeli in der Gemeinde Flühli, Amt Entlebuch, ein Bundesbeitrag von 35 °/o, im Maximum Fr. 84,700, bewilligt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister betreffend die eidgenössische Yerwaltungsrechtspflege in Handelsregistersachen.

(Vom 13. August 1929.)

Hochgeehrte Herren !

Das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege hat die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister und der kantonalen Aufsichtsbehörden in Handelsregistersachen dem Bundesgericht übertragen (Art. 4, lit. e, und Anhang, Ziffer I, Abs. 2). Das Gesetz ist am 1. März 1929 in Kraft getreten und der Bundesrat hat durch sein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 12. Februar 1929 (Bundesbl.

1929, Bd. I, Seite 185 ff.) auf die in der Verwaltungsrechtspflege eingetretenen Neuerungen besonders hingewiesen.

Bundesblatt

81. Jahrg. Bd II.

14

162

Die Beschwerden sind dem Bundesgericht in dreifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 14, Abs. 1).

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 13) für alle Fälle, insbesondere also auch für Beschwerden gegen Entscheide, durch welche von kantonalen Aufsichtsbehörden in Anwendung von Art. 25 und 26 der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 Eintragungen, Änderungen oder Löschungen im Handelsregister angeordnet worden sind. Gegen solche Verfügungen kann nun bis zum Ablauf der 30tägigen Frist, und nicht mehr, wie bisher, nur innert fünf Tagen Beschwerde eingereicht werden.

In vielen von diesen Fällen ist jedoch der Vollzug der Verfügung dringlich, und es rechtfertigt sich nicht, damit zuzuwarten, bis die Frist von 30 Tagen abgelaufen ist, dies um so weniger, als Art. 12 des zitierten Gesetzes bestimmt, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit nicht gegenteilige bundesrechtliche Vorschriften bestehen oder soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung des Präsidenten der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts verliehen wird. Deshalb soll eine von einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Anwendung von Art. 25 und 26 der Verordnung vom 6. Mai 1890 getroffene Verfügung wie bisher am sechsten Tage nach ihrer Zustellung vom Registerführer vollzogen werden, sofern er noch nicht von der Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht Kenntnis erhalten hat. Das Bundesgericht wird sowohl dem zuständigen Registerführer als auch dem eidgenössischen Amte für das Handelsregister von der Einreichung einer Beschwerde unverzüglich Kenntnis geben.

Wird erst nach erfolgtem Vollzug, aber noch innerhalb der Frist von 30 Tagen der Rekurs ergriffen, so bleibt der Vollzug aufrechterhalten, solange er nicht vom Bundesgericht aufgehoben worden ist.

Wir empfehlen, am Schlüsse solcher Entscheide darauf aufmerksam zu machen, dass dagegen innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurriert werden kann, dass sie aber unter diesem Vorbehalt vollzogen werden, sofern nicht innert 5 Tagen Beschwerde eingereicht worden ist.

Die in Anwendung von Art. 25 und 26 der Verordnung vom 6. Mai 1890 getroffenen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden sind wie bisher dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einzusenden (siehe das zitierte Kreisschreiben vom 12. Februar 1929, lit. A, zum Anhang Ziffer I, Abs. 2).

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 13. August 1929.

Eidgenössisches Justin- und Polueidepartement : Häberlin.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und geraäss Art. 16 der Vollziehungs Verordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitàtsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt : Fabrikant: Landis & Gyr Â.-G., in Zug.

lnduktionsrahler für Emphasen-Wechselstrom, Typen C F l und C F 2 bzw. D F l und D F 2.

Fabrikant: Siemens-Schuckert-Werke in Nürnberg.

Zusatz zu :

S

ᣤ\

Induktionszähler für Einphasen-Wechselstrom, Type W 16.

B e r n , den 16. August 1929.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

Zollzuschlag auf Kartoffeln.

Um die rationelle Verteilung -und Verwendung der diesjährigen Inlandernte zu sichern, hat der Bundesrat unterm 20 August 1929 nebst andern Massnahmen beschlossen, dass auf eingeführten Kartoffeln bis auf weiteres ein Zollzuschlag von Fr. 2 per 100 kg brutto zu erheben sei.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 26. August in Kraft. KartoffelSendungen, die vor dem 20. August mit direktem Frachtbrief nach der Schweiz aufgegeben sowie solche, welche bis 25. August, 24 Uhr, unter die schweizerische Zollkontrolle gestellt wurden, werden noch ohne Zuschlag zugelassen, unter der Bedingung immerhin, dass sie innert der reglementarischen Deklarationsfrist zur Verzollung angemeldet werden.

Auf Kartoffeln, welche im landwirtschaftlichen Grenzverkehr sowie im kleinen Markt- und Grenzverkehr zollfrei zugelassen werden, wird der Zollzuschlag nicht erhoben.

B e r n , den 22. August 1929.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

164

Auslosung von Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1897.

Die Auslosung der per 31. Dezember 1929 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1897 wird Montag, den 16. September 1929, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 72, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 20. August 1929.

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Zimmer- und Spenglerarbeiten für den Neubau eines Landesbibliothek- und Verwaltungsgebäudes in Bern wird Konkurrenz eröffnet. Plane, Bedingungen und Angebotformulare sind bei den bauleitenden Architekten, Herren Oeschger, Kaufmann, und Hostettler, Pavillonweg 12 in Bern, aufgelegt und können vom 20. August 1929 au jeweilen von 10 bis 12 Uhr eingesehen werden.

Übern ahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Landesbibliothek" bis und mit dem 31. August 1929 franko einzureichen an die Direktion (1er eidg. Bauten.

B e r n , den 16. August 1929.

(2..)

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Besoldung

Anmeldungstermin

Arzt, Sanitatsoffizier, per8000 31. Aug.

bis 1929 fekt deutsch und italienisch, Kenntnisse im Französi11,600 eidg. MilitärVersicherung, nebst Ortsschen. Befähigung zur Bern Bearbeitung administrativer undzuschlag Kinder(2..)

Geschäfte zulagen Amtsantritt so rasch als möglich, da die Stelle durch plötzlichen Todesfall frei geworden ist.

Militär-

departement,

Arzt I. Klasse

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1929

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2

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35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.08.1929

Date Data Seite

161-164

Page Pagina Ref. No

10 030 788

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