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Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 9. Juli 1951 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbenanfallsteuern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffern 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. August 1951, beschliesst: Einziger Artikel Das am 9. Juli 1951 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbanfallsteuern (Unterzeichnet am 9. Juli 1951)

Der Schweizerische Bundesrät und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbanfallsteuern abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: ; Herrn Dr. Charles Bruggmann, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Washington, und Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika : Herrn Dean Aeheson, Staatssekretär der Vereinigten Staaten von Amerika, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Artikel I : Dieses Abkommen bezieht sich auf die folgenden von Todes wegen erhobenen Steuern: · a. Auf seiten der Vereinigten Staaten von Amerika: Die Nachlaßsteuer des Bundes, und b. Auf seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Die Nachlass- und Erbanfallsteuern der Kantone und ihrer politischen Unterabteilungen.

2 Das vorliegende Abkommen soll auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Nachlass- oder Erbanfallsteuer Anwendung finden, die nach seiner Unterzeichnung von den Vereinigten Staaten oder von den schweizerischen Kantonen oder ihrer politischen Unterabteilungen erhoben wird.

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Artikel II In diesem Abkommen bedeutet : u. Der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika; in geographischem Sinne verwendet, umfasst er die Gliedstaaten, die Territorien Alaska und Hawaii sowie den Distrikt Columbia; b. Der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c. Der Ausdruck «Steuer» je nach dem Zusammenhang die Bundesnachlaßsteuer der Vereinigten Staaten oder die in der Schweiz erhobenen Erbanfall- oder Nachlaßsteuern; d. Der Ausdruck «zuständige Behörden auf selten der Vereinigten Staaten den Commissioner of Internai Revenue im Rahmen der ihm vom Sekretär des Schatzamtes erteilten Vollmachten und auf seiten der Schweiz den Direktor der eidgenössischen Steuerverwaltung im Eahmen der ihm vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement erteilten Vollmachten.

2 Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht etwas andeies ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff den Sinn beilegen, der ihm unter der eigenen Gesetzgebung zukommt.

3 Es ist Sache jedes Vertragsstaates, bei Anwendung dieses Abkommens darüber zu befinden, ob der Erblasser zur Zeit seines Todes in seinem Gebiete Wohnsitz hatte oder seine Staatsangehörigkeit besass.

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Artikel III Bei der Erhebung ihrer Steuer im Falle eines Erblassers, der zur Zeit seines Todes weder Bürger der Vereinigten Staaten war, noch dort Wohnsitz, hatte, sondern Schweizerbürger oder in der Schweiz wohnhaft war, werden die Vereinigten Staaten die besondere Steuerbefreiung zugestehen, die nach ihrem Gesetze gewährt würde, wenn der Erblasser in den Vereinigten Staaten Wohnsitz gehabt hätte; diese Befreiung wird mindestens mit demjenigen Teilbetrag gewährt, der dem Verhältnis entspricht, in dem der Wert des gesamten der Steuer unterworfenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens zum Wert des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens steht, das von den Vereinigten Staaten besteuert worden wäre, wenn der Erblasser dort Wohnsitz gehabt hätte. Wird im Falle des Nachlasses eines Erblassers, der zur Zeit seines Todes ein Bürger der Vereinigten Staaten war oder dort Wohnsitz hatte, in der Schweiz eine Steuer auf Grund des Umstandes erhoben, dass bewegliches Nachlassvermögen innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiche» der Steuerbehörde liegt (und nicht auf Grund des Umstandes, dass der Erblasser seinen Wohnsitz innerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches hatte oder Schweizerburger war), so wird die Steuerbehörde in der Schweiz die besonders Steuerbefreiung zugestehen, die nach dem für sie massgebenden Eecht gewährt würde, wenn der Erblasser innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeits-

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bereiches Wohnsitz gehabt hätte; diese Befreiung wird mindestens mit demjenigen Teilbetrag gewährt, der dem Verhältnis entspricht, in dem der Wert des gesamten der Steuer unterworfenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens zum Werte des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens steht, das von der schweizerischen Steuerbehörde besteuert worden wäre, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches gehabt hätte.

Artikel IV 1

Entscheidet die Steuerbehörde in den Vereinigten Staaten, das» der Erblasser zur Zeit seines Todes ein .Bürger der Vereinigten Staaten war oder dort Wohnsitz hatte, und entscheidet die Steuerbehörde in der Schweiz, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Schweizerbürger oder in der Schweiz wohnhaft war, so soll jeder der beiden Vertragsstaaten an seine (ohne Anwendung dieses Artikels berechnete) Steuer die im andern Vertragsstaate auferlegte Steuer insoweit anrechnen, als sie auf die nachfolgend genannten Nachlassteile, die in beiden Staaten der Besteuerung unterworfen sind, entfällt ; indessen soll der Betrag der Gutschrift nicht höher sein als der Teil der vom zur Anrechnung verhaltenen Staate auferlegten Steuer, die auf solche Nachlassteile «ntf ällt : a. Beteiligungen in Form von Aktien oder Kapitalanteilen (mit Einschluss der Aktien und Kapitalanteile, die sich im Besitze von Treuhändern (nominees) befinden, sofern das Nutzungsrecht (beneficiai ownership) aus Urkunden (scrip certificates) oder auf andere Weise ersichtlich ist) an Gesellschaften, die nach dem Eechte des andern Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen errichtet oder organisiert worden sind ; b. Guthaben (mit Einschluss von Obligationen, Schuldscheinen, Wechselforderungen und Versicherungsansprüchen), sofern der Zahlungsschuldner im anderen Staate wohnhaft ist oder eine nach dem Rechte dieses andern Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen errichtete oder organisierte Gesellschaft ist; c. Bewegliche körperliche . Sachen (mit Einschluss von Banknoten oder Papiergeld und von anderen am Ausgabeort als gesetzliche Zahlungsmittel geltenden Geldsorten), die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich im anderen Staate liegen, und d. Sonstige Vermögenswerte, welche die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten übereinstimmend als in diesem anderen Staate gelegen betrachten.

2 Bei Anwendung dieses Artikels soll der Betrag der Steuer jedes der beiden Vertragsstaaten, der auf einen bestimmten Vermögenswert entfällt, erst festgesetzt werden, nachdem jede geinäas dem Rechte des betreffenden Staates zulässige Herabsetzung oder Steueranrechnung, ausser der in diesem Artikel umschriebenen Anrechnung, berücksichtigt worden ist.

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Die in diesem Artikel vorgesehene Steueranrecbnung wird nur unter der Bedingung zugestanden, daäs die Steuer, deren Anrechnung gewährt werden soll, vollständig entrichtet worden ist; die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in welchem diese Steuer erhoben wird, wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in welchem die Steueranrechnung zugestanden werden soll, die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Angaben, die auf die Steueranrechnung Bezug haben, amtlich bescheinigen.

Artikel V

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Begehren um Steueranrechnung oder Steuerrückerstattung, die sich auf die Bestimmungen dieses Abkommens stützen, sind binnen 5 Jahren vom Tode des Erblassers an zu stellen.

2 Zurückzuerstattende oder anzurechnende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

Artikel VI Legt der Nachlassverwalter oder ein an einem Nachlass Berechtigter dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden eines der beiden Vertragsstaaten die Wirkung einer den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden Doppelbesteuerung haben oder haben werden, so kann er den Fall dem Vertragsstaate unterbreiten, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte oder dessen Bürger der am Nachlass Berechtigte ist ; gehörte der Erblasser zur Zeit seines Todes keinem der beiden Vertragsstaaten an oder ist der am Nachlass Berechtigte nicht Bürger eines der Vertragsstaaten, so kann der Fall demjenigen Vertragsstaate unterbreitet werden, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes Wohnsitz hatte oder in dem der am Nachlass Berechtigte wohnt.

Die zuständige Behörde des Staates, dem der Fall unterbreitet wird, wird anstreben, sich mit der zuständigen Behörde des andern Vertragsstaates über eine angemessene Vermeidung der in Frage stehenden Doppelbesteuerung zu verständigen.

Artikel VII 1

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können die Ausführungsbestimmungen erlassen, die für die Durchführung dieses Abkommens in ihrem Staatsgebiet erforderlich sind.

2 .Zum Zwecke der Ausführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren. Jede auf diese Weise vermittelte Auskunft soll vertraulich behandelt und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst.

3 Zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder bezüglich der Beziehungen des Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit dritten Staaten können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig verständigen.

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Artikel VIII 1

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.

2 Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf Erbfälle von Personen, die an oder nach diesem Tage sterben. Es soll von diesem Tage an zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren und nach deren Ablauf unbeschränkt in Kraft bleiben, kann aber am Ende der Fünfjahresperiode oder jederzeit hernach von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt eine solche Kündigung, so findet das Abkommen auf Erbfälle von Personen, die am oder nach dem auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgenden ersten Januar versterben, keine Anwendung mehr.

Gefertigt in Washington, im Doppel,. in deutscher und englischer Urschrift, wobei beide Urschriften gleicherweise authentisch sind, am 9. Juli 1951.

Für den Schweizerischen Bundesrat: L. S. (gez.) Charles Bruggmann Für den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika: L. S. (gez.) Dean Aeheson

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09.08.1951

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