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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Änderung von Gemeindenamen Im Kanton Freiburg wurden mit Wirkung auf den 1. Januar 1981 folgende Gemeinden vereinigt: Alte Bezeichnung Les Glanes, Romont Nierlet-les-Bois, Ponthaux Montborget, Murist, La Vounaise
Neue Bezeichnung Romont Ponthaux Murist
Diese : Veröffentlichung erfolgt in Anwendung von Artikel 18 Absatz l Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1970 (SR 510.625) über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.
4. Juni 1981
19 Bundesblatt. 133. Jahrg. Bd. II
Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement: Vermessungsdirektion
465
Notifikationen Mit Verfügung vom 13. Mai 1981 hat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach die mit Strafbescheid vom 7. Juni 1978 von der Eidgenössischen unbekannten Aufenthaltes, ausgefällte Busse von 545 Franken in 18 Tage Haft umgewandelt. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann vom Verurteilten innert zehn Tagen von der Veröffentlichung an beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden. Eine vollständige Ausfertigung der Verfügung kann vom Verurteilten bei der Gerichtskanzlei Bülach bezogen werden.
16. Juni 1981
Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Nötzli
Mit Verfügung vom 18. Mai 1981 hat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach die mit Strafbescheiden vom 17. September 1979 von der EidgenösStaatsangehöriger, beide zurzeit unbekannten Aufenthaltes, ausgefällten Bussen von 4470 Franken bzw. 3650 Franken in je 90 Tage Haft umgewandelt. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann von den Verurteilten innert zehn Tagen von der Veröffentlichung an beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden. Eine vollständige Ausfertigung der Verfügung kann von den Verurteilten bei der Gerichtskanzlei Bülach bezogen werden.
16. Juni 1981
466
Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Nötzli
Vorladung
zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Dienstag, 23. Juni 1981, 17.30 Uhr, in Biel BE, Amthaus, Spitalstrasse 14, Amtsgerichtssaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
1 6 . Juni 1981
'>
Divisionsgerichts Der Präsident: Oberst Aeschlimann
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Verfügung über die Genehmigung einer Änderung der Landegebühr, der Fluggastgebühr, der Abstellgebühr und der Treibstoffausschankgebühr auf dem Flughafen Bern-Belp
vom 2. Juni 1981
Das Bundesamt für
Zivilluftfahrt,
gestützt auf einen Antrag der ALPAR Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, Bern, in Anwendung von Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 2 I.Dezember 19481) über die Luftfahrt, verfügt: 1. Die Änderung der Landegebühr, der Fluggastgebühr, der Abstellgebühr und der Treibstoffausschankgebühr wird antragsgemäss genehmigt. Die neuen Tarife werden im Luftfahrtinformationsblatt AIC (NAT Nr. 119 und INTL Nr. 9) vom l I.Juni 1981 veröffentlicht; sie treten auf den I.Juli 1981 in Kraft.
2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung eingereicht werden und die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Begründung Die ALPAR AG hat nachgewiesen, dass sich diese Gebührenerhöhungen im Hinblick auf den Weiterbestand des Flughafens aufdrängen. Nach wie vor besteht jedoch keine volle Kostendeckung. Angesichts der besonderen Lage erscheinen diese Erhöhungen als gerechtfertigt.
2. Juni 1981
Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Künzi
7748
') SR 748.0 468
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1981-399
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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
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Jahr
1981
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
23
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.06.1981
Date Data Seite
465-468
Page Pagina Ref. No
10 048 345
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