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Bericht über die 66. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz

vom 13. Mai 1981

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wie es die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verlangt, erstatten wir Ihnen den Bericht über die 66. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz und bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, .sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Mai 1981

1981-237

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

661

Übersicht Der Bericht zerfällt in zwei Teile. Der erste informiert über die an der 66. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz gefassten Beschlüsse und das von ihr angenommene Instrument. Der zweite Teil ist der Empfehlung (Nr. 162) betreffend ältere Arbeitnehmer gewidmet.

Die Empfehlung Nr. 162 gilt für alle Arbeitnehmer, welche wegen ihres zunehmenden Alters auf Schwierigkeiten in Beschäftigung und Beruf stossen können. Das recht detaillierte und komplexe Instrument enthält in seinen verschiedenen Teilen (Chancengleichheit und Gleichbehandlung, Schutz, Vorbereitung auf und Eintritt in den Ruhestand) Bestimmungen zu den Bereichen Arbeitsrecht, Beschäftigungspolitik, soziale Sicherheit, Berufsbildung und Lohnpolitik. Die Regierungen werden eingeladen, unter Mitwirkung der Sozialpartner Massnahmen zu treffen, um jede Diskriminierung der älteren Arbeitnehmer zu verhindern; die älteren Arbeitnehmer machen immerhin einen beträchtlichen Teil der Arbeitskräfte aus, und ihre Probleme könnten sich angesichts der Konjunkturlage in verschiedenen Ländern noch verschärfen. Die Empfehlung hält fest, dass sich diese Massnahmen in eine umfassende und ausgewogene Strategie der Vollbeschäftigung einpassen sollten, die allen Bevölkerungsgruppen Rechnung trägt und gewährleistet, dass die Beschäftigungsprobleme nicht von einer Gruppe auf eine andere verlagert werden.

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Bericht I

66. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz

II

Tagesordnung, Verhandlungen und Beschlüsse der Konferenz

1. Die 66. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz fand vom 4. bis 25. Juni 1980 im Palais des Nations in Genf statt. Auf der Tagesordnung standen die folgenden Traktanden: 1. Bericht des Verwaltungsrats und Bericht des Generaldirektors; 2. Programm- und Voranschlagsentwürfe und andere finanzielle Fragen; 3. Mitteilungen und Berichte über die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen ; 4. Ältere Arbeitnehmer: Arbeit und Ruhestand (2. Beratung); 5. Förderung von Kollektiwerhandlungen (1. Beratung); 6. Chancengleichheit und Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Eamilienpflichten (1. Beratung); 7.

a. Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (1. Beratung) b. Änderung der Liste der Berufskrankheiten im Übereinkommen (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964 (gemäss Artikel 31 des Übereinkommens Nr. 121); 8. Struktur der IAO; Bericht der Arbeitsgruppe für Strukturfragen.

2. Die Schweizerische Delegation war nach den Regeln der IAO dreigliedrig zusammengesetzt. Sie bestand aus den Regierungsvertretern Fürsprecher JeanPierre Bonny, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) und Adelrich Schuler, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherungen, sowie dem Stellvertretenden Delegierten, André Zenger, Chef des Dienstes für Internationale Angelegenheiten des BIGA. Der Delegation gehörten weiter an: Roger Décosterd, Direktor, Chef des Personaldepartementes der Nestlé-Alimentana AG, als Arbeitgeberdelegierter, und Jean Clivaz, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, als Arbeitnehmerdelegierter, sowie einige technische Berater.

3. Seit der letzten Tagung waren die Vereinigten Staaten - nach einer Abwesenheit von zwei Jahren - und Lesotho - das 1971 aus der IAO ausgetreten war der Organisation wieder beigetreten. Neu beigetreten waren Santa-Lucia und die sozialistische Republik Vietnam. Simbabwe, das zuerst als Beobachter zugelassen war, wurde zu Beginn der Tagung in die Organisation aufgenommen.

Von den nun 144 Mitgliedern nahmen 138 an der 66. Tagung teil, die vom inzwischen verstorbenen Gerhard Weissenberg, dem österreichischen Bundesminister für soziale Verwaltung, präsidiert wurde.

4. Die drei ersten Traktanden (Bericht des Generaldirektors, Voranschlag und Anwendung der Übereinkommen) stehen jedes Jahr
auf der Tagesordnung.

5. Der Bericht des Generaldirektors war insbesondere den Tätigkeiten der IAO im Jahre 1979 und ihrer Auswertung gewidmet. 1979 musste die IAO - bereits das zweite Jahr - mit beträchtlichen, durch den Austritt der USA verursachten finanziellen Schwierigkeiten kämpfen. Trotz dieser ausserordentlich schwierigen 663

Umstände zeichnete sich dieses Jahr durch eine rege Aktivität und wichtige Ergebnisse aus.

Ein spezieller Teil des Berichts war dem Thema «Ausbildung: die Herausforderung der 80er Jahre» gewidmet. Der Direktor vertrat die Meinung, dieses Jahrzehnt sei gekennzeichnet durch ein mittelmässiges Wachstum, den Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeiten, schnelle technische Fortschritte und ein starkes Wachstum der Weltbevölkerung. Insbesondere werden weltweit jedes Jahr gegen 60 Millionen Jugendliche ins Erwerbsleben eintreten.

Zahlreiche Redner, unter ihnen der Chef der schweizerischen Delegation, beteiligten sich an der Generaldebatte und betonten die Wichtigkeit der Ausbildung für die Industrie- wie auch die Entwicklungsländer.

6. In Ergänzung zu seinem Bericht legte der Generaldirektor einen mittelfristigen Plan für 1982 bis 1987 vor. Dieser Plan sollte es den Mitgliedstaaten erlauben, Prioritäten in den Gebieten zu setzen, die in den Kompetenzbereich der Internationalen Arbeitsorganisation fallen.

7. Was das Budget betrifft, entschied die Konferenz, den Beitrag der USA für 1980 zur Deckung des Defizits von 21 Millionen Dollar zu verwenden. Der Beitrag der USA für 1981 - der auf 25 Prozent der Einnahmen festgesetzt wurde soll hingegen eine entsprechende Reduktion der Beiträge der ändern Mitgliedstaaten ermöglichen.

Die Konferenz setzte ausserdem die Gesamtsumme der Beiträge für 1981 auf 95,9 Millionen Dollar fest. Der Beitrag der Schweiz für 1981 beträgt 998012 Dollar; dies entspricht 1,04 Prozentansatz. Informationshalber sei hier erwähnt, dass sich der Beitrag der Schweiz für 1980 auf l 290 601 Dollar und für 1979 auf l 145 875 Dollar belief.

Die Konferenz bewilligte schliesslich einen Beitrag von höchstens 4,5 Millionen Dollar, um das Defizit des Internationalen Zentrums für berufliche und fachliche Fortbildung in Turin zu decken.

8. Wie jedes Jahr beauftragte die Konferenz eine dreigliedrige Kommission, die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen zu prüfen. Diese Kommission ist von grosser Bedeutung, denn sie überwacht die Massnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen, um im Rahmen der Verfassung der IAO ihren Verpflichtungen aus internationalen Arbeitsnormen und insbesondere aus den von ihnen ratifizierten Übereinkommen zu genügen.

Die Kommission beendete zudem die im letzten Jahr
begonnene Untersuchung ihrer eigenen Arbeitsmethoden im Hinblick auf die allgemeinen Prinzipien, nach denen sie die Anwendung der ratifizierten Übereinkommen prüft. Diese Untersuchung erlaubte es, die Effizienz der Arbeitsmethoden der Kommission zu verbessern. Es wurde insbesondere beschlossen, für die Kontrolle ein zusätzliches «Kriterium» einzuführen: Es gilt fortan als Mangel, wenn eine Regierung während drei aufeinanderfolgenden Jahren die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation nicht angibt, denen gemäss Artikel 23 der Verfassung der Organisation Kopien der Berichte und der Informationen der Regierungen an den Generaldirektor des IAA zur Verfügung gestellt wurden.

1980 hatte sich die dreigliedrige Kommission auch mit der Gesamtstudie über Wanderarbeiter befasst, die aufgrund der staatlichen Berichte zum Übereinkom664

men (Nr. 97) und, zur Empfehlung (Nr. 86) über Wanderarbeiter sowie zum Übereinkommen (Nr. 143) und zur Empfehlung (Nr. 151) über Wanderarbeiter (Ergänzungsbestimmungen) erstellt wurde.

9. Im Rahmen von Punkt 4 der Tagesordnung beriet die Konferenz zum zweiten Mal über «Ältere Arbeitnehmer: Arbeit und Ruhestand». Die Diskussion endete mit der Annahme einer Empfehlung. Dieses Übereinkommen wird unter Ziffer 2 dieses Berichts geprüft; für den Wortlaut verweisen wir auf Beilage 1.

10. Im Anschluss an eine erste Beratung nahm die Konferenz den Entwurf einer Empfehlung über die Förderung von Kollektivverhandlungen (Punkt 5 der Tagesordnung) an. Dieser Entwurf wird anlässlich der 66. Tagung ein zweites Mal beraten.

11. Die Konferenz behandelte auch das Thema «Chancengleichheit und Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten» (Punkt 6 der Tagesordnung) und nahm den Entwurf zu einem Übereinkommen und einer Empfehlung an. Diese Entwürfe werden ebenfalls anlässlich der Konferenz von 1981 zum zweiten Mal beraten.

12. Ebenfalls im Anschluss an eine erste Beratung nahm die Konferenz den Entwurf eines Übereinkommens und einer Empfehlung über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (Punkt 7 Buchstabe a der Tagesordnung) an. Diese Instrumente werden 1981 ein zweites Mal beraten.

13. Im Rahmen von Punkt 7 Buchstabe b der Tagesordnung entschied die Konferenz, die Liste der Berufskrankheiten im Anhang des Übereinkommens (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das 1964 angenommen wurde, zu ergänzen. Die neue Liste wird nun 29 Berufskrankheiten enthalten, d. h. 14 mehr als die 1964 aufgestellte Liste. Für den Wortlaut der Liste verweisen wir auf Beilage 2.

Es muss hier erwähnt werden, dass die Schweiz das Übereinkommen Nr. 121 nicht ratifiziert hat (vgl. BB1 1965 l 716). Die rechtliche Lage hat sich seit 1965 nicht wesentlich verändert. Unsere Haltung gegenüber diesem Übereinkommen bleibt deshalb gleich. Was die Änderung der Liste betrifft, würde ihr Inhalt für die Schweiz zu keinen Schwierigkeiten führen, denn die erwähnten Berufskrankheiten sind in unserem Land zum grössten Teil schon seit vielen Jahren als solche anerkannt.

14. Die Konferenz nahm Kenntnis vom Fortschritt der Arbeiten der Arbeitsgruppe für Strukturfragen und verlängerte deren
Mandat um ein weiteres Jahr.

Die Arbeitsgruppe sollte auch bald, vor allem sobald eine Einigung über alle hängigen Fragen erzielt ist, in der Lage sein, für die Tagesordnung einer der nächsten Tagungen der Internationalen Arbeitskonferenz die Fragen festzulegen, die im Hinblick auf eine Änderung der Verfassung der IAO behandelt werden müssen.

15. Einer Empfehlung des Verwaltungsrats entsprechend, bildete die Konferenz zum ersten Mal eine Kommission für Fragen der Apartheid. Die allgemeine Diskussion dieser Frage zeigt, dass über das zu erreichende Ziel, nämlich die Abschaffung der Apartheid, Einigkeit herrscht. Hingegen gilt es noch, sich über die wirkungsvollsten Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu verständigen. Die Organisation wurde insbesondere eingeladen, die Erklärung von 1964 betreffend 665

die Apartheid-Politik anzupassen und ein dreigliedriges Kontrollorgan zu schaffen mit dem Zweck, jährlich die Tätigkeit der Regierungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Abschaffung der Apartheid zu überprüfen. Die IAO wurde ebenfalls beauftragt, vor der Tagung der Arbeitskonferenz von 1981 in einem der betroffenen Staaten eine internationale dreigliedrige Versammlung zu organisieren, die einen Aktionsplan ausarbeiten soll.

16. Neben den erwähnten Instrumenten genehmigte die Konferenz drei Entschliessungen über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung standen. Die erste betrifft die «Auswirkungen der israelischen Siedlungen in Palästina und anderen besetzten arabischen Gebieten im Zusammenhang mit der Lage der arabischen Arbeitnehmer». Diese Entschliessung, die nur mit knapper Mehrheit angenommen wurde, war ein Vorwand für eine erneuerte, unangebrachte Politisierung der Diskussionen. Die zweite Entschliessung betrifft die Unterstützung von Simbabwe. Die dritte Entschliessung lädt schliesslich die IAO ein, die Programme für die Entwicklung ländlicher Gebiete zu fördern und zu unterstützen.

2

Empfehlung (Nr. 162) betreffend ältere Arbeitnehmer (Beilage 1)

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Ziele und Inhalt der Empfehlung

Wie im vergangenen Jahr hat die von der Konferenz gebildete Kommission «Ältere Arbeitnehmer» von Anfang an eine gewisse Verhärtung zwischen verschiedenen Standpunkten festgestellt: Auf der einen Seite wünschten die Vertreter der Arbeitnehmer und gewisser Regierungen ein Rahmenübereinkommen mit einigen Grundsätzen sowie eine detaillierte Empfehlung, auf der anderen Seite sprachen sich die Arbeitgebervertreter und andere Regierungen lediglich für eine flexible Empfehlung aus, welche den unterschiedlichen Situationen in den verschiedenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollte. Nach langer Diskussion schlugen die Arbeitnehmervertreter vor, einen Entwurf für ein Übereinkommen zu prüfen; die Kommission verwarf schliesslich diesen Antrag und beschloss, nur eine Empfehlung vorzubereiten.

Die Konferenz nahm die Empfehlung betreffend ältere Arbeitnehmer einstimmig an. Das Instrument, welches 33 Absätze umfasst, enthält Richtlinien über alle Aspekte der Anstellungs- und Arbeitsbedingungen für ältere Arbeitnehmer; die Mitgliedstaaten sind eingeladen, zugunsten der älteren Arbeitnehmer zweckentsprechende Massnahmen in den folgenden drei Hauptbereichen zu treffen: Chancengleichheit und Gleichbehandlung; Schutz in der Beschäftigung; Vorbereitung auf und Eintritt in den Ruhestand.

l. Allgemeine Bestimmungen Absatz,! hält fest, dass die Empfehlung für alle Arbeitnehmer gilt, die wegen ihres zunehmenden Alters auf Schwierigkeiten bei der Beschäftigung und im Beruf stossen können (Unterabsatz 1). Unterabsatz 2 überlässt es den einzelnen Mitgliedstaaten, für ihre spezifischen Verhältnisse eine genauere Umschreibung der älteren Arbeitnehmer bei der Durchführung der Empfehlung anzunehmen.

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Unterabsatz 3 legt fest, dass die Arbeitnehmer, für welche diese Empfehlung gilt, als: «ältere Arbeitnehmer» bezeichnet werden.

Absatz 2 weist darauf hin, dass die Beschäftigungsprobleme der älteren Arbeitnehmer im Rahmen einer umfassenden und ausgewogenen Strategie der Vollbeschäftigung behandelt werden sollen; auf betrieblicher Ebene sollte eine umfassende und ausgewogene Sozialpolitik Platz greifen, die alle Bevölkerungsgruppen gebührend berücksichtigt und gewährleistet, dass die Beschäftigungsprobleme sich nicht von einer Gruppe auf eine andere verlagern.

2. Chancengleichheit und Gleichbehandlung Absatz 3 sieht vor, dass die Mitglieder eine nationale Politik zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Arbeitnehmer entwickeln und im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Massnahmen treffen, die jede Diskriminierung der älteren Arbeitnehmer in Beschäftigung und Beruf verhindern.

Absatz 4 ermuntert die Mitgliedstaaten, : die Sozialpartner zur Ausarbeitung der erwähnten Politik beizuziehen und deren Annahme und Befolgung zu fördern.

Gesetze und/oder Programme sollen Annahme und Anwendung gewährleisten.

Absatz 5 zählt verschiedene Bereiche auf, in denen den älteren Arbeitnehmern Chancengleichheit und der Gleichbehändlung mit anderen Arbeitnehmern gewährt werden sollen.

' Die Absätze 6-10 nennen die Schritte und Massnahmen, welche durch die in Artikels erwähnte grundsätzliche Politik eingeleitet werden sollen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungspraxis sollten überprüft und der erwähnten Politik angepasst werden.

3. Schutz Absatz 11 legt fest, dass die Massnahmen, welche darauf hinzielen, älteren Arbeitnehmern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen, unter der Mitwirkung der Sozialpartner ausgearbeitet werden sollten.

Absatz 12 empfiehlt, Untersuchungen durchzuführen, um die Tätigkeitsarten zu ermitteln, die möglicherweise den Alterungsprozess beschleunigen oder es, den älteren Arbeitnehmern erschweren, sich, den Arbeitsanforderungen anzupassen.

Die Absätze 13 und 14 enthalten einen,Fächer von Massnahmen, welche die in erster Linie durch das zunehmende Alter bedingte Anpassungsschwierigkeiten älterer Arbeitnehmer beheben sollen. Es handelt sich namentlich darum, die Arbeits- und Arbeitsumweltbedingungen,
die den Alterungsprozess beschleunigen, zu beseitigen sowie die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeit zu ändern.

Absatz15 regt an, den Schwierigkeiten der älteren Arbeitnehmer durch gezielte Beratungs- und Ausbildungsmassnahmen zu begegnen.

Absatz 16 bezieht sich auf die Lohnsysteme. Diese sollen den Bedürfnissen der älteren Arbeitnehmer insofern angepasst werden, als nicht nur das Arbeitstempo, sondern auch das Fachwissen und die Erfahrung berücksichtigt werden und der Akkord- vom Zeitlohn abgelöst wird.

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Die Absätze 17, 18 und 19 behandeln die Probleme der beruflichen Mobilität und des Wiedereintritts der älteren Arbeitnehmer ins Erwerbsleben. Es sollten ihnen neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen werden, in denen sie ihre Fähigkeiten und Erfahrung zur Geltung bringen können.

4. Vorbereitung auf und Eintritt in den Ruhestand Da die Mitgliedstaaten grossmehrheitlich ihr Interesse an den mit der Vorbereitung auf und dem Eintritt in den Ruhestand verbundenen Problemen ausgedrückt haben, enthält die Empfehlung im Rahmen der Politik zugunsten der älteren Arbeitnehmer diesbezüglich drei Zielsetzungen: Einmal sollte die Rentenaltersgrenze flexibel gestaltet und dem Eintritt ein freiwilliger Charakter verliehen werden; sodann sollte bei einem allmählichen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand die Einkommenseinbusse ausgeglichen werden. Schliesslich sollten Programme zur Vorbereitung auf den Ruhestand durchgeführt werden.

Absatz20 enthält verschiedene Definitionen; beispielsweise meint der Ausdruck «Ruhestandsleistung» eine Altersrente, deren Gewährung von der Beendigung jeder Erwerbstätigkeit abhängt. Dagegen bezeichnet der Ausdruck «Leistung bei Alter» eine Rente, die nach Überschreiten eines durch die nationale Gesetzgebung bestimmten Alters ausgerichtet wird. Der Ausdruck «Alter, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet» bedeutet das durch die Gesetzgebung oder die Statuten der Pensionskassen vorgeschriebene Alter, von dem ab die Gewährung einer Leistung bei Alter entweder vorgezogen oder aufgeschoben werden kann.

Die Absätze 21 und 22 empfehlen den Mitgliedstaaten der IAO, die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, welche eine verbindliche Rentenaltersgrenze festlegen, zu mildern, falls es die wirtschaftliche Lage und die finanzielle Situation der Pensionskassen erlauben; dadurch soll der Eintritt in den Ruhestand freiwillig erfolgen können. Dieses Ziel kann auf zwei Wegen erreicht werden: Entweder wird ein System geschaffen, welches einen allmählichen Übergang vom Erwerbsleben zu einer freien Tätigkeit erlaubt, oder die Rentenaltersgrenze wird flexibel gestaltet.

Gemäss Absatz 23 sollten sich die Mitgliedstaaten der IAO bemühen, soweit sich dies mit ihrer Politik auf dem Gebiet der Sonderleistungen verträgt, den älteren Arbeitnehmern, die ihre
Arbeitszeit fortlaufend verkürzen oder eine Teilzeitbeschäftigung annehmen, eine Sonderleistung auszurichten, um ihre Einkommenseinbusse bis zum Erreichen des normalen Rentenalters ganz oder teilweise auszugleichen.

Absatz 24 sieht zwei Massnahmen zugunsten der älteren Arbeitnehmer vor, die während einer durch die nationale Gesetzgebung bestimmten Zeit vor Erreichen des Alters, das normalerweise den Anspruch auf eine «Leistung bei Alter» begründet, arbeitslos sind. Die Massnahmen richten sich danach, ob eine Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenhilfe besteht oder nicht. Im ersten Fall sollten die älteren Arbeitslosen Entschädigungen erhalten, bis sie das Alter für eine «Leistung bei Alter» erreicht haben; im zweiten Fall sollten sie in den Genuss einer vorbezogenen Altersrente kommen, wobei diese nicht wegen der wahrscheinlich längeren Zahlungsdauer gekürzt werden sollte.

Absatz 25 sieht ebenfalls die Gewährung von vorgezogenen Altersleistungen zu den Bedingungen des vorangehenden Absatzes vor, diesmal zugunsten von älteren Arbeitnehmern, die in einem als anstrengend oder gesundheitsschädigend eingestuften Beruf beschäftigt waren oder in einem bestimmten Grad als arbeitsunfähig anerkannt sind. Diese Bestimmung ist auf ältere Bezüger von Invaliditätsrenten nicht anwendbar; ausgeschlossen sind auch Personen, die durch andere staatliche Sozialleistungen oder berufliche Vorsorgeeinrichtungen genügend geschützt sind.

Gemäss den Absätzen 26, 27 und 28 sollten ältere Arbeitnehmer, für die die Absätze 24 und 25 nicht gelten, Anspruch auf eine vorgezogene «Leistung bei Alter» haben, welche während einer bestimmten Zeit vor Erreichen des Alters, das normalerweise eine «Leistung bei Alter» bewirkt, ausgerichtet wird. Hier kann indessen der Vorbezug eine Kürzung wegen der voraussichtlich längeren Zählungsdauer zur Folge haben. Sodann sollten die älteren Arbeitnehmer, welche eine von oder entsprechend der nationalen Gesetzgebung bestimmten Wartezeit erfüllt haben, eine Dienstaltersleistung erhalten. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, deren Ausrichtung von regelmässigen Beitragszahlungen oder von der Dauer der Berufstätigkeit abhängt. Wenn das Alter, welches eine «Leistung bei Alter» begründet, von der nationalen Gesetzgebung auf 65 Jahre oder niedriger festgesetzt wird, brauchen die vorstehenden Leistungen - vorgezogene1 «Leistung bei Alter» und Dienstaltersleistung - nicht gewährt zu werden.

Gemäss Absatz 29 sollten die älteren Arbeitnehmer ihre Rentenberechtigung aufschieben können, um ihre Versicherungszeiten für eine bestimmte Leistung zu ergänzen oder um die Leistungen betragsmässig zu verbessern.

Absatz 30 empfiehlt, in den letzten Jahren vor der Pensionierung entsprechende Vorbereitungsprogramme durchzuführen. Diese Programme sollten unter Mitwirkung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und weiterer interessierter Kreise erarbeitet werden. Den älteren Arbeitnehmern sollte ermöglicht werden, Vorkehrungen für den Ruhestand zu treffen und sich auf die neue Situation einzustellen.

5. Durchführung Nach Absatz 31 kann die Empfehlung durch die Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf eine andere den nationalen Gegebenheiten
angepasste Weise durchgeführt werden. Dabei kann den innerstaatlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen Rechnung getragen und allenfalls schrittweise vorgegangen werden.

Die Absätze 32 und 33 sehen geeignete Massnahmen vor, um die Öffentlichkeit und die älteren Arbeitnehmer zu informieren.

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Haltung der Schweiz

Die Annahme des vorliegenden Instrumentes durch die Internationale Arbeitskonferenz in der flexiblen Form einer Empfehlung entspricht der von den schweizerischen Regierungsvertretern in den Beratungen geäusserten Auffas669

sung. Die Regierungsvertreter haben hervorgehoben, -dass eine Empfehlung den bereits getroffenen Massnahmen in den Industrieländern neue Impulse verleihen, aber auch den diesbezüglichen Schwierigkeiten der Entwicklungsländer Rechnung tragen kann. Die Haltung der Schweiz wurde auch massgeblich durch den Umstand bestimmt, dass in unserem Land die Probleme der älteren Arbeitnehmer meist durch Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern gelöst werden und die Rolle des Staates also subsidiär bleibt.

1. Allgemeine Bestimmungen Der Definition betreffend den Geltungsbereich der Empfehlung in Absatz l können wir zustimmen. Es ist überdies jedem Mitglied freigestellt, eine genauere Umschreibung der betroffenen Arbeitnehmer (d. h. der Altersgrenze) zu wählen. Absatz 2 handelt von einer umfassenden und ausgeglichenen Sozialpolitik auf betrieblicher Ebene, wofür nach unserer Auffassung die Sozialpartner zuständig sind; diese Bestimmung erscheint uns insoweit annehmbar, als keine staatlichen Interventionen vorgesehen sind.

2. Chancengleichheit und Gleichbehandlung Wir kennen keine «innerstaatliche Politik zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung des Arbeitnehmers» (Absatz 3). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist indessen ein wichtiger Bestandteil unserer Rechtsordnung auf Verfässungsebene. Wir können demnach dem in der Empfehlung erwähnten Prinzip zustimmen. Die «innerstaatliche Politik» soll unter Berücksichtigung der nationalen Verhältnisse ausgearbeitet, gefördert und durchgeführt werden.

In der Schweiz obliegen diese Aufgaben auf Betriebsebene in erster Linie den Sozialpartnern. Der Absatz 5 bietet kaum Schwierigkeiten, weil der hier enthaltene Katalog lediglich Diskussionsgrundlage der Sozialpartner zum Problem der älteren Arbeitnehmer bildet.

3. Schutz Bei Absatz 11 ist herauszustreichen, dass wir keine «innerstaatliche Politik zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt in allen Stadien des Erwerbslebens» kennen; die hier vorgesehenen Massnahmen fallen in erster Linie den Sozialpartnern zu.

Die Absätze 13 und 14 sehen eine Reihe von konkreten Massnahmen zugunsten der älteren Arbeitnehmer vor, welche vor allem wegen des zunehmenden Alters in Schwierigkeiten geraten. Diese Aufzählung von Massnahmen richtet sich vor allem an die Sozialpartner und die Betriebe und erlegt
demnach dem Staat keine neuen Pflichten auf.

Absatz 16 betrifft ebenfalls die Sozialpartner; die empfohlenen Massnahmen sind nicht vom Staat zu treffen.

Die in den Absätzen 17-19 angeschnittenen Probleme sind bereits teilweise gelöst worden, so in den Bereichen Umschulung und Vermittlung. Bei der Arbeitslosenversicherung erhalten gemäss der heutigen Gesetzgebung die älteren Arbeitnehmer - ab 55 Jahren - während einer längeren Zeit Leistungen als die anderen Arbeitnehmer.

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4. Vorbereitung auf und Eintritt in den Ruhestand Die einschlägigen Ziele der Empfehlung sind in unserem Land weitgehend verwirklicht, und zwar durch die eidgenössische Gesetzgebung, durch Statuten von Pensionskassen und aufgrund der Initiative verschiedenster Organisationen des privaten Rechts.

Zwar sagt.das geltende Recht nichts über die Gewährung von Altersrenten vor Erreichen des AHV-Alters, womit die Pensionierung für verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern flexibel gestaltet werden könnte. Es steht aber jeder Vorsorgeeinrichtung frei, vorgezogene Altersrenten zu ihren Bedingungen auszurichten, sei es mit oder ohne Abzug. Die kommende Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge wird daran vermutlich nichts ändern. In der Tat haben zahlreiche Pensionskassen das Rentenalter flexibel gestaltet; so können die Frauen im allgemeinen die vorzeitige Pensionierung ab 60 Jahre verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich aus gesundheitlichen Gründen, bestehen für Männer die gleichen Möglichkeiten. Es besteht indessen eine Lücke in unserem System der sozialen Sicherheit: Weder die AHV noch die Pensionskassen, richten den älteren arbeitslosen Arbeitnehmern, die nicht invalid sind, eine vorgezogene Rente aus. Das Problem des flexiblen Pensionsalters wird gegenwärtig im Hinblick auf die 10. AHV-Revision erörtert; es wäre demnach verfrüht, schon in nächster Zukunft Lösungen zu erwarten. Aufgrund von Absatz 28 der Empfehlung ist die Schweiz nicht gehalten, vorgezogene Altersrenten und Dienstaltersleistungen zu gewähren, da das Rentenalter gemäss AHV für Frauen auf 62 und für Männer auf 65 Jahre festgelegt ist.

Im Zusammenhang mit Absatz 29 ist daran zu erinnern, dass die AHV den Aufschub der Altersrenten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wobei der Rentenbetrag um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird; indessen kann der Anfang des Rentenbezuges höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Hingegen sehen weder die eidgenössische Gesetzgebung noch die Praxis Sonderleistungen vor, um die Einkommenseinbussen auszugleichen, die ältere Arbeitnehmer infolge fortschreitender Arbeitszeitreduktionen oder wegen Teilzeitbeschäftigung erleiden. Die aus dem einschlägigen Absatz 23 fliessende moralische Verpflichtung wurde indessen insofern stark abgeschwächt und
flexibler gefasst, als die Empfehlung die Formulierung «jedes Mitglied sollte sich bemühen, sicherzustellen...» verwendet. Zudem kann die vorliegende Empfehlung nach Absatz 31 unter Berücksichtigung der innerstaatlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse - und allenfalls auch in Etappen - durchgeführt werden. Immerhin darf erwähnt werden, dass verschiedene öffentliche Verwaltungen und viele Privatbetriebe ihren älteren Beschäftigten zusätzliche Freizeit oder Arbeitszeitreduktionen ohne Lohneinbusse gewähren.

Was die Vorbereitungsprogramme für den Eintritt in den Ruhestand anbelangt, kann festgestellt werden, dass zahlreiche öffentliche Verwaltungen und Privatbetriebe in Zusammenarbeit mit interessierten Organisationen - namentlich mit der «Pro Senectute» - derartige Programme aufstellen und durchführen. Diese Aktivitäten befinden sich in vollem Gang und die Behörden unterstützen ihre Entwicklung und Verbreitung.

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Schlussfolgerungen

Wir können, wie oben ausgeführt worden ist, den allgemeinen Zielsetzungen der vorliegenden Empfehlung zustimmen. Eine Vielzahl der angeregten Massnahmen finden in der Schweiz bereits Anwendung; sie werden im wesentlichen von den Sozialpartnern getragen. Indessen - wie bereits erwähnt wurde - lassen die Bestimmungen der Empfehlung noch einige Lücken in unserer heutigen Gesetzgebung, insbesondere in unserem System der sozialen Sicherheit erkennen, namentlich was die Lage der arbeitslosen älteren Arbeitnehmer und die flexible Rentenaltersgrenze betrifft.

Es ist in Erinnerung zu rufen, dass zwischen den beiden Instrumenten der IAO, Übereinkommen und Empfehlung, ein wesentlicher Unterschied besteht: Lediglich die Übereinkommen sind zu ratifizieren; der ratifizierende Mitgliedstaat ist verpflichtet, die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden. Hingegen enthält eine Empfehlung ausschliesslich Anregungen, welche den nationalen Bemühungen als Richtschnur dienen können. Im vorliegenden Fall - das Instrument ist eine Empfehlung - stellt sich das Problem der Ratifizierung demnach nicht.

Hingegen muss darauf hingewiesen werden, dass gemäss Artikel 19 der Verfassung der IAO die Mitgliedstaaten in gewissen Zeitabständen dem IAA über den Stand ihrer Gesetzgebung und über ihre Praxis bezüglich der Fragen, die Gegenstand der Empfehlungen bilden, Bericht erstatten müssen.

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Empfehlung Nr. 162 betreffend ältere Arbeitnehmer

Beilage l Übersetzung^

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1980 zu ihrer sechsundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, weist darauf hin, dass das Übereinkommen lind die Empfehlung über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, unter den darin aufgezählten Diskriminierungsgründen das Alter nicht erwähnen, aber die Möglichkeit einer Hinzufügung weiterer Gründe vorsehen; verweist auf die besonderen Bestimmungen über ältere Arbeitnehmer in der Empfehlung betreffend die Beschäftigungspolitik, 1964, und der Empfehlung betreffend die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist auf die Bestimmungen bestehender Urkunden über die Soziale .Sicherheit älterer Menschen, insbesondere des Übereinkommens und der Empfehlung über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967; verweist ferner auf die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 der Erklärung über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der berufstätigen Frauen, die die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer 60. Tagung im Jahre : 1975 angenommen hat; hält es für wünschenswert, die bestehenden Urkunden durch Normen über die Chancengleichheit und Gleichbehandlung älterer Arbeitnehmer, über ihren Schutz in der Beschäftigung und über die Vorbereitung auf und den Eintritt in den Ruhestand zu ergänzen; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend ältere Arbeitnehmer: Arbeit und Ruhestand, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1980, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend ältere Arbeitnehmer, 1980, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen 1. (1) Diese Empfehlung gilt für alle Arbeitnehmer, die wegen ihres zunehmenden Alters auf Schwierigkeiten in Beschäftigung und Beruf stossen können.

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Ältere Arbeitnehmer (2) Bei der Durchführung dieser Empfehlung kann in jedem Land unter Bezugnahme auf bestimmte Altersgruppen entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und den örtlichen Verhältnissen eine genauere Definition der Arbeitnehmer angenommen werden, für die die Empfehlung gilt.

(3) Die Arbeitnehmer, für die diese Empfehlung gilt, werden als «ältere Arbeitnehmer» bezeichnet.

2. Die Beschäftigungsprobleme der älteren Arbeitnehmer sollten im Rahmen einer umfassenden und ausgewogenen Strategie der Vollbeschäftigung und - auf betrieblicher Ebene - einer umfassenden und ausgewogenen Sozialpolitik behandelt werden, wobei allen Bevölkerungsgruppen gebührend Rechnung getragen und somit gewährleistet werden sollte, dass die Beschäftigungsprobleme nicht von einer Gruppe auf eine andere verlagert werden.

II. Chancengleichheit und Gleichbehandlung 3. Jedes Mitglied sollte im Rahmen einer innerstaatlichen Politik zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ungeachtet ihres Alters und im Rahmen seiner einschlägigen Gesetzgebung und Praxis Massnahmen treffen, um jede Diskriminierung älterer Arbeitnehmer in Beschäftigung und Beruf zu verhindern.

4. Jedes Mitglied sollte durch den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepasste Methoden a) Massnahmen für eine wirksame Beteiligung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an der Gestaltung der in Absatz 3 dieser Empfehlung erwähnten Politik treffen ; b) Massnahmen für eine wirksame Beteiligung der Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an der Förderung der Annahme und der Befolgung dieser Politik treffen; c) Gesetze erlassen und/oder Programme unterstützen, die geeignet erscheinen, die Annahme und Befolgung dieser Politik zu sichern.

5. Ältere Arbeitnehmer sollten ohne Diskriminierung wegen ihres Alters Chancengleichheit und Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern geniessen, insbesondere in bezug auf a) den Zugang zur Berufsberatung und zur Arbeitsvermittlung; b) den Zugang - unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Fähigkeiten, ihrer Erfahrung und ihrer Qualifikation i) zu der Beschäftigung ihrer Wahl im öffentlichen wie im privaten Sektor, vorbehaltlich der Fälle, in denen auf Grund der besonderen Anforderungen, Bedingungen oder Regeln für bestimmte Tätigkeiten ausnahmsweise Altersgrenzen vorgeschrieben werden dürfen; ii) zu den Einrichtungen der Berufsbildung, insbesondere der Weiterbildung und der Umschulung ; 674

Ältere Arbeitnehmer iii) zu bezahltem Bildungsürlaub, insbesondere zum Zwecke der Berufsbildung und der gewerkschaftlichen Bildung ; , : iv) zum beruflichen Aufstieg und zu einer gerechten Aufgabenverteilung; c) die Sicherheit des Arbeitsplatzes, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vorbehaltlich der Ergebnisse der in Absatz 22 dieser Empfehlung erwähnten Überprüfung ; d) das Entgelt für gleichwertige Arbeit; e) Massnahmen der Sozialen Sicherheit und Sozialleistungen; f), die Arbeitsbedingungen, einschliesslich der Massnahmen des Arbeitsschutzes ; g)- den Zugang zu Wohnraum, Sozialdiensten und Gesundheitseinrichtungen, insbesondere wenn dieser Zugang mit der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung zusammenhängt.

6. Jedes Mitglied sollte die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften und -gepflogenheiten überprüfen, um sie an die in Absatz 3 dieser Empfehlung genannte Politik anzupassen.

7. Jedes Mitglied sollte durch den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepasste Methoden , · , · ' · : a) soweit wie möglich die Anwendung dieser Politik in allen Tätigkeitsbereichen sicherstellen, die der Leitung oder der Aufsicht einer öffentlichen Stelle unterstehen ; b) die Anwendung dieser Politik in allen anderen Tätigkeitsbereichen in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und allen anderen beteiligten Stellen fördern.

8. Ältere Arbeitnehmer und Gewerkschaftsorganisationen sowie Arbeitgeber und ihre Verbände sollten Zugang zu den Stellen haben, die befugt sind, Beschwerden in bezug auf die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung zu prüfen und diesbezüglich Untersuchungen durchzuführen, um die Abstellung aller mit dieser Politik als unvereinbar angesehenen Praktiken zu erreichen.

9. Es sollten alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Berufsberatungs-, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlungsdienste älteren Arbeitnehmern jede Erleichterung, Beratung und Hilfe gewähren, deren sie gegebenenfalls bedürfen, um Chancengleichheit und Gleichbehandlung in vollem Umfang zu geniessen.

10. Die Anwendung der in Absatz 3 dieser Empfehlung erwähnten Politik sollte keine nachteiligen Auswirkungen auf die zum Schutz oder zur Unterstützung
älterer Arbeitnehmer für notwendig erachteten Sondermassnahmen haben.

III. Schutz 11. Im Rahmen einer innerstaatlichen Politik zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt in allen Stadien des Erwerbslebens sollten 675

Ältere Arbeitnehmer

unter Mitwirkung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Massnahmen ausgearbeitet werden, um älteren Arbeitnehmern die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unter annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen.

12. (1) Unter Mitwirkung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten Untersuchungen durchgeführt werden, um die Tätigkeitsarten zu ermitteln, die den Alterungsprozess beschleunigen können oder bei denen ältere Arbeitnehmer Schwierigkeiten haben, sich den Arbeitsanforderungen anzupassen, um die Gründe für diese Schwierigkeiten festzustellen und geeignete Lösungen zu finden.

(2) Diese Untersuchungen könnten im Rahmen eines allgemeinen Systems zur Bewertung der Arbeits aufgab en und der entsprechenden Qualifikationen durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen sollten weiten Kreisen zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls durch ihre Vermittlung den betroffenen älteren Arbeitnehmern.

13. Stehen die Anpassungsschwierigkeiten älterer Arbeitnehmer in erster Linie mit dem zunehmenden Alter im Zusammenhang, so sollten soweit wie möglich Massnahmen getroffen werden, die in bezug auf die betreffenden Tätigkeiten darauf abzielen, a) die Bedingungen der Arbeit und der Arbeitsumwelt zu beseitigen, die den Alterungsprozess zu beschleunigen drohen; b) die Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit zu ändern, soweit diese eine Arbeitsbelastung und ein Arbeitstempo zur Folge haben, die die betroffenen Arbeitnehmer überfordern, insbesondere durch Einschränkung der Überstunden; c) den Arbeitsplatz und den Arbeitsinhalt mit Hilfe aller verfügbaren technischen Mittel, insbesondere nach ergonomischen Grundsätzen, an den Arbeitnehmer anzupassen, um die Gesundheit zu schützen, Unfällen vorzubeugen und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten; d) eine systematischere Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer vorzusehen; e) eine Überwachung an den Arbeitsplätzen vorzusehen, die geeignet ist, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

14. Zur Durchführung von Absatz 13 Buchstabe b) dieser Empfehlung könnten nach Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer oder unter Mitwirkung ihrer massgebenden
Verbände oder durch Kollektiwerhandlungen, entsprechend den in jedem Land üblichen Gepflogenheiten, die folgenden Massnahmen auf betrieblicher Ebene getroffen werden: a) Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit der älteren Arbeitnehmer bei anstrengenden, gefährlichen oder gesundheitsschädigenden Arbeiten; 676

Ältere Arbeitnehmer

b) Förderung einer schrittweisen Verkürzung der Arbeitszeit für alle älteren Arbeitnehmer, die dies wünschen, während einer vorgeschriebenen Zeitspanne vor Erreichen des Alters, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet; c) Verlängerung des bezahlten Jahresurlaubs auf der Grundlage der Beschäftigungsdauer oder des Alters; d) Gewährung der Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit und ihre Freizeit nach eigenem Ermessen einzuteilen, indem insbesondere Teilzeitbeschäftigüng erleichtert und gleitende Arbeitszeit vorgesehen wird; e) Erleichterung des Wechsels älterer Arbeitnehmer auf Arbeitsplätze mit normaler Tagesarbeitszeit, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Jahren bei durchgehenden oder unterbrochenen Schichtsystemen tätig waren.

15. Es sollte alles getan werden, um den Schwierigkeiten, denen ältere Arbeitnehmer begegnen, durch Beratungs-, und Ausbildungsmassnahmen abzuhelfen, wie sie beispielsweise in Absatz 50 der Empfehlung betreffend die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975, vorgesehen,sind.

16. (1) Unter Mitwirkung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten Massnahmen getroffen werden, um bei älteren Arbeitnehmern wann immer möglich Entlohnungssysteme anzuwenden, die ihren Bedürfnissen angepasst sind.

(2) Diese Massnahmen könnten umfassen: a) Entlohnungssysteme, die nicht ,nur dem Arbeitstempo, sondern auch dem , Fachwissen und der Erfahrung Rechnung tragen; b) die Versetzung älterer Arbeitnehmer von leistungsentlohnter zu zeitentlohnter Arbeit.

1,7. Es könnten auch Massnahmen getroffen werden, um älteren Arbeitnehmern, die dies wünschen, andere Beschäftigungsmöglidhkeiten in ihrem eigenen oder in einem anderen Beruf zu erschliessen, wo sie ihre Fähigkeiten und Erfahrungen - soweit möglich ohne Einkommenseinbusse - nutzen können.

18. Bei Personalverminderungen, vor allem in rückläufigen Wirtschaftszweigen, sollte durch besondere Anstrengungen den spezifischen Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer Rechnung getragen werden, zum,Beispiel indem ihre Umschulung für andere Wirtschaftszweige erleichtert, ihnen Unterstützung bei der Erlangung einer neuen Beschäftigung gewährt oder indem ihnen eine angemessene Einkommenssicherung oder ein angemessener finanzieller Ausgleich geboten wird.

19. Es sollten besondere Anstrengungen
unternommen werden, um arbeitssuchenden älteren Personen den Eintritt beziehungsweise Wiedereintritt ins Erwerbsleben zu erleichtern, nachdem sie wegen ihrer Familienpflichten keine Berufstätigkeit ausgeübt haben. ,

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Ältere Arbeitnehmer IV. Vorbereitung auf und Eintritt in den Ruhestand 20. Im Sinne dieses Teils dieser Empfehlung a) bedeutet der Ausdruck «vorgeschrieben» durch oder auf Grund eines der in Absatz 31 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmittel bestimmt; b) bezeichnet der Ausdruck «Leistung bei Alter» eine Leistung, die nach Überschreiten eines vorgeschriebenen Alters gewährt wird; c) bezeichnet der Ausdruck «Ruhestandsleistung» die Leistung bei Alter, deren Gewährung von der Beendigung jeglicher Erwerbstätigkeit abhängt; d) bezeichnet der Ausdruck «Alter, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet» das vorgeschriebene Alter, von dem ab die Gewährung einer Leistung bei Alter entweder vorgezogen oder aufgeschoben werden kann; e) bezeichnet der Ausdruck «Dienstaltersleistung» eine Leistung, deren Gewährung allein von der Erfüllung einer langen Wartezeit ungeachtet des Alters abhängt; f) bezeichnet der Ausdruck «Wartezeit» entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder eine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist.

21. Wann immer möglich sollten Massnahmen getroffen werden, um a) sicherzustellen, dass im Rahmen eines Systems, das einen allmählichen Übergang vom Erwerbsleben zu einer Tätigkeit nach freier Wahl gestattet, der Eintritt in den Ruhestand freiwillig erfolgt; b) das Alter, das den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet, variabel anzusetzen.

22. Die gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein verbindliches Alter festsetzen, sollten unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes und des Absatzes 3 dieser Empfehlung überprüft werden.

23. (1) Jedes Mitglied sollte sich vorbehaltlich seiner Politik in bezug auf Sonderleistungen bemühen sicherzustellen, dass ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit fortschreitend bis auf eine vorgeschriebene Stundenzahl herabgesetzt wird oder die eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, während einer vorgeschriebenen Zeitspanne vor Erreichen des Alters, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet, eine Sonderleistung als Teil- oder Vollausgleich für ihre Einkommenseinbusse erhalten.

(2) Die Höhe und die Bedingungen der in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnten Sonderleistung sollten vorgeschrieben
werden; gegebenenfalls sollte sie für die Berechnung der Leistung bei Alter dem Entgelt gleichgestellt werden, und die Zeitspanne, während der sie gezahlt wird, sollte bei dieser Berechnung berücksichtigt werden.

24. (1) Ältere Arbeitnehmer, die während einer vorgeschriebenen Zeitspanne vor Erreichen des Alters, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet, arbeitslos sind, sollten dort, wo ein System für Leistungen 678

Altere Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit besteht, weiterhin solche Leistungen oder eine angemessene Einkommenssicherung erhalten, bis sie dieses Alter erreicht haben.

(2) Besteht kein solches System, so sollten ältere Arbeitnehmer, die seit :mindestens einem Jahr arbeitslos sind, Anspruch auf eine vorgezogene Ruhestandsleistung während einer vorgeschriebenen Zeitspanne .vor; Erreichen des Alters haben, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet; die, Gewährung einer solchen Leistung sollte jedoch nicht von einer längeren Wartezeit abhängig gemacht werden, als sie bei diesem Alter vorgeschrieben ist, und ihr Betrag, der dem Betrag der Leistung entspricht, die sie in diesem Alter erhalten hätten, sollte nicht als Ausgleich für die wahrscheinlich längere Dauer der Zahlung gekürzt werden, doch braucht für die Berechnung dieses Betrags die Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen Lebensalter und dem Alter, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet, nicht in die Wartezeit einbezogen zu werden.

25. (1) Ältere Arbeitnehmer, a) die in Berufen beschäftigt waren, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Alter als anstrengend oder als gesundheitsschädigend gelten, oder b) die in einem vorgeschriebenen Grad als arbeitsunfähig anerkannt sind.

sollten während einer vorgeschriebenen Zeitspanne vor Erreichen des Alters, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet, Anspruch auf eine vorgezogene Ruhestandsleistung haben, deren Gewährung von einer vorgeschriebenen Wartezeit abhängig gemacht,werden kann; ihr Betrag, der dem Betrag der Leistung entspricht, die sie in diesem Alter erhalten hätten, sollte nicht als Ausgleich für die wahrscheinlich längere Dauer der Zahlung gekürzt werden, doch braucht für die Berechnung dieses Betrags die Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen Lebensalter und dem Alter, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet, nicht in die Wartezeit einbezogen zu werden.

(2) Die Bestimmungen des Unterabsatzes (1) dieses Absatzes gelten nicht für a) die Bezieher von Invaliditäts- oder Arbeitsunfähigkeitsrenten, die einem Grad der Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit entsprechen, der dem für den Bezug der vorgezogenen Ruhestandsleistung
erforderlichen Grad der Arbeitsunfähigkeit mindestens gleich ist; b) Personen, die durch berufliche Pensionssysteme oder durch andere Leistungen der Sozialen Sicherheit ausreichend geschützt sind.

26. Ältere Arbeitnehmer, für die die Absätze 24 und 25 nicht gelten, sollten Anspruch auf eine vorgezogene Leistung bei Alter während einer vorgeschriebenen Zeitspanne vor Erreichen des Alters haben, das normalerweise den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen der regelmässig wiederkehrenden Leistung, die sie in diesem Alter erhalten hätten.

27. Bei Systemen, die die Gewährung von Leistungen bei Alter von Beitragszahlungen oder von einer Zeit der Berufstätigkeit abhängig machen, sollten ältere 679

Ältere Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die eine vorgeschriebene Wartezeit zurückgelegt haben, Anspruch auf eine Dienstaltersleistung haben.

28. Die Bestimmungen der Absätze 26 und 27 dieser Empfehlung brauchen nicht angewendet zu werden bei Systemen, in denen das Alter, das den Anspruch auf eine Leistung bei Alter begründet, auf 65 Jahre oder niedriger festgesetzt ist.

29. Arbeitsfähige ältere Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit haben, ihren Antrag auf Gewährung einer Leistung bei Alter bis nach Erreichen des Alters, das normalerweise den Anspruch auf eine solche Leistung begründet, aufzuschieben, zum Beispiel um alle Voraussetzungen einer Wartezeit für eine Leistung erfüllen zu können oder um ihre Leistungen unter Berücksichtigung des höheren Alters und gegebenenfalls der zusätzlich geleisteten Arbeit und der zusätzlichen Beitragszahlungen verbessern zu können.

30. (1) In den letzten Jahren vor dem Ende des Erwerbslebens sollten unter Mitwirkung der massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und anderer beteiligter Stellen Programme zur Vorbereitung auf den Ruhestand durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollte dem Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub, 1974, Rechnung getragen werden.

(2) Solche Programme sollten es den beteiligten Personen insbesondere ermöglichen, Vorkehrungen für den Ruhestand zu treffen und sich auf diese neue Lage einzustellen, indem sie informiert werden über a) das Einkommen und insbesondere die Leistungen bei Alter, die sie voraussichtlich erhalten werden, die Steuervorschriften für Rentenempfänger und die Vergünstigungen, die ihnen gewährt werden, wie medizinische Betreuung, Sozialdienste und Tarifermässigungen für bestimmte öffentliche Dienste; b) die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, vor allem auf Teilzeitbasis, und die Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu werden; c) den Alterungsprozess und die Mittel, ihm entgegenzuwirken, wie ärztliche Untersuchungen, körperliche Betätigung, richtige Ernährung; d) Freizeitgestaltung; e) die verfügbaren Einrichtungen der Erwachsenenbildung, entweder zur Bewältigung der besonderen Probleme des Ruhestands oder zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der Interessen und Fertigkeiten.

V. Durchführung 31. Diese Empfehlung kann, erforderlichenfalls schrittweise, durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise und unter Berücksichtigung der innerstaatlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse durchgeführt werden.

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-

Ältere Arbeitnehmer

32. Es sollten geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Öffentlichkeit und insbesondere das für die Berufsberatung, die Ausbildung, die Arbeitsvermittlung und die anderen beteiligten Sozialdienste zuständige Personal sowie die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Verbände über die Schwierigkeiten zu unterrichten, auf die ältere Arbeitnehmer - insbesondere in bezug auf die in Absatz 5 dieser Empfehlung behandelten Fragen - stossen können, und darüber, wie wichtig es ist, ihnen bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen.

33. Es sollten Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass ältere Arbeitnehmer über ihre Rechte und ihre Möglichkeiten umfassend unterrichtet und dass sie ermutigt werden, davon Gebrauch zu machen.

(Es folgen die Unterschriften)

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Übereinkommen Nr. 121 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964

Beilage 2 Übersetzung^

Tabelle I. Liste der Berufskrankheiten (Abgeändert 1980) Berufskrankheiten

1. Durch sklerogen wirkenden Mineralstaub verursachte Staublungenerkrankungen (Silikose, Anthrakosilikose, Asbestose) und Silikotuberkulose, sofern die Silikose eine entscheidende Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ist.

2. Durch Hartmetallstaub verursachte bronchopulmonale Erkrankungen.

3. Durch Baumwollstaub (Byssinose), Flachs-, Hanf- oder Sisalstaub verursachte bronchopulmonale Erkrankungen.

4. Durch sensibilisierende oder irritative Stoffe, die als solche anerkannt und mit dem Arbeitsprozess verbunden sind, verursachtes Berufsasthma.

5. Durch Einatmen organischer Stäube verursachte exogene allergische Alveolitis und ihre Folgen, entsprechend den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung.

6. Durch Beryllium oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen.

7. Durch Kadmium oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen.

8. Durch Phosphor oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen.

9. Durch Chrom oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen.

10. Durch Mangan oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen.

Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Erkrankung besteht2^

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

> Bei der Anwendung dieser Tabelle sollten gegebenenfalls der Grad und die Art der Einwirkung berücksichtigt werden.

2

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Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Berufskrankheiten

Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Erkrankung besteht : )

11. Durch Arsen oder seine toxischen,Verbindungen verursachte Erkrankungen.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

12. Durch Quecksilber oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen. , 13. Durch Blei oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen.

14. Durch Fluor oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen.

15. Durch Schwefelkohlenstoff verursachte Erkrankungen.

16. Durch die toxischen Halogenderivate der aliphatischen oder aromatischen Kohlenwasserstoffe verursachte Erkrankungen.

17. Durch Benzol oder seine toxischen Homologe verursachte Erkrankungen.

18. Durch die toxischen Nitro- oder Aminoderivate von Benzol oder seinen Homologen verursachte Erkrankungen.

19. Durch Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester verursachte Erkrankungen.

20. Durch Alkohole, Glykole oder Ketone verursachte Erkrankungen.

21. Durch Erstickungsgase verursachte Erkrankungen: Kohlenoxid. Blausäure oder ihre toxischen Derivate, Schwefelwasserstoff.

22. Durch Lärm verursachte Schädigung des Hörvermögens.

23. Durch Vibrationen verursachte Erkrankungen (Erkrankungen der Muskeln, der Sehnen, der Knochen, der Gelenke, der peripheren Blutgefässe oder peripheren Nerven).

24. Durch Arbeit in Druckluft verursachte Erkrankungen.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen Per25. Durch ionisierende Strahlen verursachte Ersonen der Einwirkung ionikrankungen.

sierender Strahlen ausgesetzt sind.

2) Bei der Anwendung dieser Tabelle sollten gegebenenfalls der Grad und die Art der Einwirkung berücksichtigt werden.

683

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Berufskrankheiten

Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Erkrankung besteht2'

26. Durch physikalische, chemische oder biologi-

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

sche Stoffe und Einwirkungen verursachte Hauterkrankungen, die nicht unter anderen Punkten aufgeführt sind.

27. Durch Teer, Pech, Erdpech, Mineralöle, Anthrazen oder Verbindungen, Produkte oder Rückstände dieser Stoffe verursachter primärer Hautkrebs.

28. Lungenkrebs oder Mesotheliom, verursacht durch Asbest.

29. Infektiöse oder parasitäre Erkrankungen in einem Beruf, der mit einer besonderen Anstekkungsgefahr verbunden ist.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht.

a) Arbeiten im Gesundheitswesen und Laborarbeiten ; b) Veterinärarbeiten; c) Arbeiten, bei denen mit Tieren, Tierleichen oder tierischen Abfällen oder Waren, die möglicherweise von Tieren oder Tierleichen oder tierischen Abfällen verseucht worden sind, umgegangen wird ; d) sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Ansteckungsgefahr verbunden sind.

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2

> Bei der Anwendung dieser Tabelle sollten gegebenenfalls der Grad und die Art der Einwirkung berücksichtigt werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht über die 66. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vom 13. Mai 1981

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1981

Année Anno Band

2

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07.07.1981

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