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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Mit Wirkung ab 20. Oktober 1981 wird der Name, Sigel (abgekürzter Name) und das Wappen des «Bureau Bénélux des Dessins ou Modèles», wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (SR 232.23) geschützt: a. der Name in französisch:

Bureau Bénélux des Dessins ou Modèles

b.das Sigel in französisch:

BBDM

c. das Wappen

20. Oktober 1981

260

Bundesamt für geistiges Eigentum

Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Mit Wirkung ab 20. Oktober 1981 wird der Name, Sigel (abgekürzter Name) und das Wappen des «Bureau Bénélux des Marques», wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (SR 232.23) geschützt: : a. der Name in französisch:

Bureau Bénélux des Marques

b.das Sigel in französisch:

BBM

c. das Wappen

20. Oktober 1981

Bundesamt für geistiges Eigentum

Deckung gemäss Artikel 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) (Art. 546 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung [SR 741.31]) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Genehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 5. Oktober 1981 Vorlage der «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, in Zürich, als geschäftsführender Versicherer, für den Beitrag zur Deckung der Schäden nach Artikel 76 SVG.

20. Oktober 1981

Bundesamt für Privatversicherungswesen 261

6V*% -Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt bis zum 22. Oktober 1981 eine Anleihe von rund 150 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf. Die Emission erfolgt nach dem Auktionsverfahren. Der Zinssatz beträgt 6Vi%, die Laufzeit 9/7 Jahre. Emissionspreis und definitiver Anleihensbetrag werden aufgrund der eingegangenen Zeichnungen festgesetzt. Offerten bis zu einem Maximalbetrag von 20000 Franken können ohne Preisangabe eingereicht werden; sie werden auf jeden Fall ungekürzt zum Emissionspreis berücksichtigt. Die Liberierung wurde auf den 4. November 1981 festgesetzt.

13. Oktober 1981

Eidgenössisches Finanzdepartement

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern, verurteilte Sie am 31. Juli 1981 aufgrund des am 21. Mai 1981 gegen ihre Firma aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht zur Bezahlung einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 560 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Genf, 1211 Genf 11, Postscheckkonto 12-271 Genf, zu zahlen.

20. Oktober 1981 262

Eidgenössische Oberzolldirektion

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal der Stadt Luzern und der Bahnhöfe Hochdorf und Meilingen vom 22. September 1981

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19581' über den Strassenverkehr.

die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: A.

Areal Stadt Luzern Das Parkieren von Motorwagen auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal Parzelle Nr. 821 an der Lädelistrasse wird mit dem Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt.

B.

Bahnhof Hochdorf Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal wird verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten, Autokurse, berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

C.

Station Mellingen Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal der Station Mellingen wird verboten.

Ausnahme: Im Verkehr mit SBB.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

22. September 1981

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

') SR 741.01 SR 741.21 > SR 172.021

2 > 3

1981-755

8009 263

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal des Bahnhofes Brig

vom 23. September 1981

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19581) über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Geländes östlich des Aufnahmegebäudes vor dem Dienstgebäude in Richtung des Güterschuppens sowie entlang der Nordstrasse und bei der Zufahrtstrasse zur Autorampe nördlich des Bahnhofgebäudes ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen und zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt (Ausnahme für Inhaber von SBB-Platzkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrs Ordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

23. September 1981

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

8010

» SR 741.01 SR 741.21 > SR 172.021

2 > 3

264

1981-756

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal des Bahnhofes Dornach-Ariesheim

vom 23. September 1981

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 ^ über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom S.September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Geländes südlich und nördlich des Bahnhofes Dornach-Arlesheim (Seite Fussgängerunterführung und Platz zwischen Aufnahmegebäude und Güterschuppen) sowie entlang des Güterschuppens und nördlich davon entlang der Bahnhofstrasse und den Gleisen, soweit für Motorfahrzeuge überhaupt zugängig, ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf diesem,Gebiet verboten.

3. Taxi und öffentlicher Busverkehr sind von diesem Verbot ausgenommen und können auf den hiefür markierten Plätzen parkieren.

4. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

5. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3'.

23. September 1981

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

8011

'> SR 741.01 2 > SR 741.21 3 > SR 172.021 1981-757

265

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1981

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.10.1981

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260-265

Page Pagina Ref. No

10 048 469

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