Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Genehmigung der Ausschüttungsquote in der Privatversicherung (Art. 36 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG vom 20. Dezember 1968; SR 172.021) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 13. Februar 2006

Tarifvorlage der Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 reichte die Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft im Bereich der Lebensversicherung eine Eingabe zur Ausschüttungsquote in der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 37 Absatz 3 VAG i.V.m. Artikel 147 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) ein.

Betroffen sind die Versicherten der Pax in der beruflichen Vorsorge.

Gemäss Artikel 147 Absatz 4 AVO ist die Ausschüttungsquote zusammen mit dem Nachweis der Verwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.

Dabei ist die Überschusszuweisung auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln (Art. 142 Abs. 1 AVO). Die Erfolgspositionen sind nach Spar-, Risikound Kostenprozess gemäss den Artikel 143­145 AVO aufzuteilen. Die Überschusszuweisung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln (Art. 142 Abs. 2 AVO). Ein Teil der Komponenten nach den Artikel 143­145 muss zu Gunsten der Versicherungsnehmer und -nehmerinnen verwendet werden (Ausschüttungsquote). Die Ausschüttungsquote muss mindestens 90 Prozent der Komponenten umfassen. Die Ausschüttungsquote ist gemäss den Artikel 148­150 AVO zu verwenden.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Eingabe den Nachweis erbracht, dass die schüttungsquote die Kriterien von Artikel 147 AVO einhält und dass ihre wendung den Regelungen von Artikel 148­150 AVO entspricht, weshalb das dem Gesuch um Genehmigung der Ausschüttungsquote mittels Verfügung 13. Februar 2006 zugestimmt hat.

AusVerBPV vom

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigte Ausschüttungsquote auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2006-2110

6739

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

15. August 2006

6740

Bundesamt für Privatversicherungen