Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Cymoxanil 30.0 % Famadoxone 22.5 %

Formulierungstyp:

WG

2. Handelsprodukte Equation Pro

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3931 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4610-00 Vertreiber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH, Du Pont Strasse 1, 61352 Bad Homburg

Equation Pro

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3892 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9600509 Vertreiber: Du Pont de Nemours (France) SA, 137, rue de l'Université, 75334 Paris Cedex 07

Equation Pro

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3121 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2738/0 Vertreiber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH, Du Pont Strasse 1, 61352 Bad Homburg

Iteral

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3893 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800335 Vertreiber: Du Pont de Nemours (France) SA, 137, rue de l'Université, 75334 Paris Cedex 07

1

SR 916.161

2006-3251

9771

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Weinbau allg.

Falscher Mehltau der Rebe

Konzentration: 0.04 % Anwendung: Vom Stadium G bis spätestens Mitte August.

1,2

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Darf nicht in der Nähe von Oberflächengewässern eingesetzt werden.

2 = Maximal 3 Behandlungen pro Jahr.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).

22. November 2006

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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