166 schwer Gravirten an die Militär-Untersuchltngs-Kommission abgeliefert werden sollen. Durch diese Maßregel werde die Rückkehr den Betreffenden in hohem Grade erleichtert; dagegen könne von der allgemeinen Vorschrift, wornach sich jeder Rückkehrende mit einem schriftlichen Answeife zu legitimiren habe, eine Ausnahme nicht gemacht werden, weil das Tragen einer Badischen Uniform, zumal nach folchen Ereignissen, wie sie im Laufe des Sommers im Großherzogthum vorgefallen , als Beweis eines Badischen Heimathsrechts nicht gelten könne.
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Verordnung über den
Verkauf des Schiesspulvers, in Abänderung der unterm 9. Juli 1849 erlassenen Verordnung.
Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschast, in der Absicht, das Sekundapulver mit einer großern Wurfweite verfertigen zu lassen, in Abänderung der Ver-
ordnung vom 9. Juli 1849, v erordnet: Das Sekundapulver soll ohne Unterschied der Nummer zu Btz. 7 das Pfund verkauft werden.
Bern, den 19. November 1849.
(Folgen die Unterschriften.)
167 Druckfehler zum Munzbericht des Herrn Speiser.
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Verordnung über den Verkauf des Schiesspulvers, in Abänderung der unterm 9. Juli 1849 erlassenen Verordnung.
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1849
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
60
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.11.1849
Date Data Seite
166-168
Page Pagina Ref. No
10 000 212
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