Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) Änderung vom 6. November 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 9. Juni 2004 und vom 12. Oktober 20051 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden wie folgt geändert (Änderung des örtlichen Geltungsbereichs)2: Art. 2 Abs. 2 Bst. f f.
Genf: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Maler- und Gipsergewerbe Glaserei und technische Glaserei Dachdeckerei Plattenleger Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Dichtung; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Marmorarbeiten
Vollständiger Geltungsbereich Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 2. Juni 2003 des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden allgemeinverbindlich erklärt.
1 2
BBl 2004 29312933, 2005 65636566 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2006-2750
9097
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
Art. 2 Die in Normalschrift gedruckten Bestimmungen des GAV sind grundsätzlich für folgende Arbeiten allgemeinverbindlicherklärt:
1
a.
Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern Reparation und/oder Restauration von Möbeln Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) Skiherstellung Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtung, sowie von Sauna-Anlagen Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, sowie des Maler- und Gipsergewerbes ausgeführt werden Abbundarbeiten, die von gelernten Zimmerleuten ausgeführt werden
b.
Möbelfabrikation
c.
Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)
d.
Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind: Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung Anbringung von Tapeten
e.
Plattenlegerarbeiten
f.
Dachdeckerei. Eingeschlossen sind alle Arbeiten in der «Gebäudehülle».
Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer, und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
g.
Weitere Arbeiten
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten gemäss Ziffer 1 verrichten:
2
a.
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Kanton Freiburg: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Möbelfabrikation Malerei und Gipserei Glaserei und technische Glaserei
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
b.
Kanton Jura und Berner Jura (Bezirke Courtelary, La Neuveville und Moutier) Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Glaserei und technische Glaserei
c.
Kanton Neuenburg: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei
d.
Kanton Wallis: Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei Gipserei und Malerei Glaserei/technische Glaserei
e.
Kanton Waadt: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Maler- und Gipsergewerbe Glaserei und technische Glaserei Plattenlegerarbeiten Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Asphaltierung, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen, und Bodenbekleidung
f.
Genf: Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei Maler- und Gipsergewerbe Glaserei und technische Glaserei Dachdeckerei Plattenleger Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Dichtung; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Marmorarbeiten
g.
Basel-Land Plattenlegerarbeiten
h.
Basel-Stadt Gipserei und Malerei Glaserei und technische Glaserei Plattenlegerarbeiten Dachdeckerei
9099
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB
i.
Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden); Linoleum- und Spezialbodenarbeiten
Tessin Plattenlegerarbeiten Weitere Arbeiten: Gipserei; Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Parqueterie (Verlegen von Parkettböden)
Der Bundesratsbeschluss gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, und die Lehrlinge.
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II Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.
6. November 2006
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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