06.021 Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Tessin, Neuenburg und Genf vom 15. Februar 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Tessin, Neuenburg und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Februar 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-3498

2813

Übersicht Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes.

Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassungsbestimmung diese Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Glarus: ­

Verwaltungsreorganisation 2006;

im Kanton Solothurn: ­

Aufhebung der obligatorischen Urnenwahl für das Gemeindevizepräsidium;

im Kanton Appenzell Innerrhoden: ­

Bezirksgerichtspräsident;

im Kanton Aargau: ­

Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen;

­

Reformen der Staatsleitung und der Verwaltungsführung;

­

Gemeindebeteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten;

im Kanton Tessin: ­

Amtsdauer von Richterinnen und Richtern;

­

Änderung kommunaler Grenzen von untergeordneter Bedeutung;

­

eidgenössische Geschworene;

­

ausserordentliche Einberufung der eidgenössischen Räte;

­

Verwaltungsgericht;

­

Mandat des Verfassungsrates;

­

Teilrevision der Kantonsverfassung;

im Kanton Neuenburg: ­

Finanzherrschaft und Begrenzung der Verschuldung;

im Kanton Genf: ­

Ausländerstimmrecht auf Gemeindeebene.

Alle Änderungen entsprechen Artikel 51 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

2814

Botschaft 1

Die einzelnen Revisionen

1.1

Verfassung des Kantons Glarus

1.1.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben in der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005 der Änderung der Artikel 83 und 86 Absatz 1 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2

Verwaltungsreorganisation 2006

Bisheriger Text Art. 83 Landratsbüro 1 Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler; sie bilden das Büro des Landrates.

2 Der Präsident und der Vizepräsident sind als solche im nächstfolgenden Jahr nicht wieder wählbar.

Art. 86 Sachüberschrift und Abs. 1 Verhandlungen 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren sowie die Wahl und Organisation der Kommissionen.

Neuer Text Art. 83 Landratsbüro Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.

Art. 86 Sachüberschrift und Abs. 1 Landratsverordnung 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.

Im Rahmen der im Jahre 2004 beschlossenen Verwaltungsorganisation werden Organisationskompetenzen an den Landrat zur Regelung in einer Verordnung delegiert.

2815

1.2

Verfassung des Kantons Solothurn

1.2.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 25. September 2005 der Änderung von Artikel 27 Ziffer 4 Buchstabe b der Kantonsverfassung mit 46 228 Ja gegen 38 310 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2

Aufhebung der obligatorischen Urnenwahl für das Gemeindevizepräsidium

Bisheriger Text Art. 27 Ziff. 4 Bst. b Das Volk wählt 4. als Gemeindeorgane: b. den Gemeindevorsteher und seinen Stellvertreter.

Neuer Text Art. 27 Ziff. 4 Bst. b Das Volk wählt 4. als Gemeindeorgane: b. den Gemeindepräsidenten.

Die Gemeinden sind künftig nicht mehr verpflichtet, das Gemeindevizepräsidium in einer Urnenwahl zu besetzen.

1.3

Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden

1.3.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerhoden haben in der Landsgemeinde vom 24. April 2005 der Änderung der Artikel 29bis, 33 Absatz 3 und 39 der Kantonsverfassung sowie der Ergänzung durch Artikel 3 der Übergangsbestimmungen zugestimmt. Mit Schreiben vom 25. April 2005 ersuchen Landammann und Standeskommission um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2

Bezirksgerichtspräsident

Bisheriger Text Art. 29bis 1 Der Grosse Rat wählt auf einjährige Dauer: a. den Präsidenten, den Vizepräsidenten und drei Stimmenzähler; b. seine Kommissionen.

2 Weitere Wahlen nimmt er vor, soweit er nach Gesetz oder Verordnung zuständig ist.

2816

Art. 33 Abs. 3 3 Sie* wählt ferner die Mitglieder im Bezirksgericht. Oberegg wählt die sieben Mitglieder des Bezirksgerichtes des Äussern Landes. Im innern Landesteil wählen die Bezirke auf 800 und auf einen Bruchteil von mehr als 400 Einwohnern ein Mitglied ins Bezirksgericht des Innern Landes. Jeder Bezirk hat aber das Anrecht auf mindestens zwei Richter.

Art. 39 Im innern Landesteil und im Bezirk Oberegg besteht je ein Bezirksgericht. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach Massgabe von Artikel 33 der Kantonsverfassung. Die Bezirksgerichte wählen die Präsidenten und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.

2 Das Bezirksgericht ist das Gericht erster Instanz in den seiner Beurteilung unterstellten Strafund Zivilsachen mit Einschluss von Verwaltungsstreitigkeiten nach Massgabe der Gesetzgebung.

3 Die Bildung von besonderen Abteilungen zur Erledigung der Geschäfte wird durch die Gesetzgebung geordnet.

1

Neuer Text Art. 29bis 1 Der Grosse Rat wählt auf einjährige Dauer: a. den Präsidenten, den Vizepräsidenten und drei Stimmenzähler; b. seine Kommissionen.

2 Er wählt den Präsidenten der Bezirksgerichte und erlässt für diesen eine Anstellungsordnung.

3 Weitere Wahlen nimmt er vor, soweit er nach Gesetz oder Verordnung zuständig ist.

Art. 33 Abs. 3 Sie* wählt ferner die Mitglieder des Bezirksgerichtes. Der äussere Landesteil wählt die sechs Mitglieder des Bezirksgerichtes Oberegg. Im inneren Landesteil wählen die Bezirke auf 1500 und auf einen Bruchteil von mehr als 750 Einwohnern ein Mitglied ins Bezirksgericht Appenzell. Jeder Bezirk hat das Anrecht auf mindestens zwei Richter.

3

Art. 39 Das Bezirksgericht ist das Gericht erster Instanz in den seiner Beurteilung unterstellten Strafund Zivilsachen nach Massgabe der Gesetzgebung.

2 Die Bildung von besonderen Abteilungen zur Erledigung der Geschäfte wird durch die Gesetzgebung geordnet.

1

Art. 3 (neu) Übergangsbestimmungen Für ausscheidende Mitglieder der Bezirksgerichte findet keine Ersatzwahl statt, bis die Anzahl gemäss Artikel 33 Absatz 3 im Bezirk unterschritten wird.

2 Der Präsident des Bezirksgerichtes Oberegg sowie der Präsident und der Vizepräsident des Bezirksgerichtes Appenzell werden mit dem Amtsantritt des im Jahre 2005 gewählten Präsidenten zu dessen Stellvertretern bis zur nächsten ordentlichen Konstituierung.

3 Die Standeskommission hebt diesen Artikel nach dessen Vollzug auf.

1

Künftig wird für die beiden Bezirksgerichte des Kantons ein einziger hauptamtlicher Präsident mit juristischer Bildung gewählt, der für beide Gerichte amtet.

* *

D.h. die Bezirksgemeinde.

D.h. die Bezirksgemeinde.

2817

1.4

Verfassung des Kantons Aargau

1.4.1

Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 30. November 2003 die Änderung von § 108 Marginalie und Absatz 1 der Kantonsverfassung (Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen) mit 42 918 Ja gegen 17 835 Nein angenommen. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 haben sie der Änderung von § 79, 81 Marginalie und Absatz 1, 83, 85, 90 Absätze 3 und 4 und 96 Marginalie und Absatz 1 der Kantonsverfassung sowie der Ergänzung mit § 78 Absatz 5, 82 Absatz 1 Litera l, 90 Absatz 5, 97 Absatz 5 und 126a (Reformen der Staatsleitung und der Verwaltungsführung) mit 93 320 Ja gegen 45 901 Nein zugestimmt. Am gleichen Tag haben sie der Änderung von § 29 der Kantonsverfassung (Gemeindebeteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten) mit 88 160 Ja gegen 51 868 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2

Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen

Bisheriger Text § 108 Zusammenarbeit der Gemeinden 1 Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.

Neuer Text § 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse 1 Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann Gemeindezusammenschlüsse unterstützen.

Es wird eine verfassungsmässige Grundlage für die Unterstützung von Gemeinden geschaffen, die sich zusammenschliessen wollen.

1.4.3

Reformen der Staatsleitung und der Verwaltungsführung

Bisheriger Text § 79 1 Der Grosse Rat befindet über die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbesondere die Richtlinien der Staatspolitik mit dem Finanzplan und die Gesamtpläne zur Raumordnung. Er kann Änderungen verlangen.

2 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bindet ein Beschluss des Grossen Rates über grundlegende Pläne diesen und alle angesprochenen Behörden. In diesem Fall kann von Plänen nur abgewichen werden, wenn die Planung im Zusammenhang überprüft und abgeändert wird.

§ 81 d) Finanzzuständigkeiten 1 Der Grosse Rat setzt unter Beachtung des Finanzplanes den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

2818

§ 83 Der Präsident und der Vizepräsident des Grossen Rates werden jährlich neu gewählt.

§ 85 c) Vorschlagsrecht Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und das Obergericht.

§ 90 Abs. 3 und 4 3 Er* entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.

4 Er ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.

§ 96 2. Justizverwaltung 1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden.

Neuer Text § 78 Abs. 5 (neu) 5 Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Anwendbarkeit.

§ 79 1 Der Grosse Rat genehmigt die vom Gesetz bezeichneten Pläne der staatlichen Tätigkeiten.

2 Das Gesetz regelt die Bindung der Behörden, die Mitbeteiligung des Grossen Rates sowie das Verfahren.

§ 81 d) Budgetierung und Berichterstattung Der Grosse Rat setzt das Budget fest und genehmigt den Jahresbericht mit der Jahresrechnung.

1

§ 82 Abs. 1 Bst. l (neu) Der Grosse Rat l. regelt durch Dekret das öffentliche Beschaffungswesen.

1

§ 83 Das Präsidium des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu gewählt.

§ 85 Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und das Leitungsorgan der Gerichte.

§ 90 Abs. 3, 4 und 5 Im Rahmen des Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er* die Budgets der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest.

4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.

5 Er versagt Erlassen die Anwendung, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.

3

* *

D.h. der Regierungsrat.

D.h. der Regierungsrat.

2819

§ 96 2. Justizverwaltung und Leitung der Gerichte 1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden plant das Leitungsorgan der Gerichte die Tätigkeiten der Gerichte und setzt deren Budgets fest. Es vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.

§ 97 Abs. 5 (neu) Das Leitungsorgan der Gerichte kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.

5

§ 126a (neu) Personen- und Funktionsbezeichnungen Die in der Kantonsverfassung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Im Rahmen einer Reform der Staatsleitung und der Verwaltungsführung werden unter anderem Verschiebungen von Finanz- und Planungszuständigkeiten vorgenommen, die Justizbehörden zu Regelungen im Bereich der Selbstverwaltung ermächtigt und eine Verfassungsgrundlage für die Anwendbarkeit privater Normen geschaffen.

1.4.4

Gemeindebeteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten

Bisheriger Text § 29 b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime 1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände. Die Gemeinden sorgen für die Führung von Kindergarten.

2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

3 Er unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.

4 Er beaufsichtigt die Volksschulen und Kindergärten sowie die Sonderschulen und Heime.

5 Die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule werden durch den Kanton ausgerichtet.

Neuer Text § 29 b) Volksschulen, Kindergärten, Sonderschulen, Heime 1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts und der Kindergärten sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände.

2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen und Kindergärten.

3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest.

4 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.

5 Er beaufsichtigt die Volksschulen und Kindergärten sowie die Sonderschulen und Heime.

Die Besoldung der Lehrpersonen von Volksschule und Kindergarten soll künftig einheitlich nach den Grundsätzen bei Verbundaufgaben erfolgen: der Kanton bezahlt den Personalaufwand und die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten.

2820

1.5

Verfassung des Kantons Tessin

1.5.1

Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Tessin haben am 25. September 2005 in sieben Abstimmungen folgende Änderungen der Kantonsverfassung beschlossen: ­

Artikel 81 Absatz 1 mit 42 139 Ja gegen 33 912 Nein;

­

Artikel 20 Absätze 1, 3 und 4 (neu) mit 56 691 Ja gegen 18 688 Nein;

­

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h mit 59 745 Ja gegen 14 775 Nein;

­

Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe r mit 58 456 Ja gegen 15 731 Nein;

­

Aufhebung von Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e mit 59 767 Ja gegen 14 452 Nein;

­

Artikel 84 Absatz 3 mit 59 151 Ja gegen 14 847 Nein;

­

Artikel 89 Absatz 2 mit 59 872 Ja gegen 14 419 Nein.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Tessin um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2

Amtsdauer von Richterinnen und Richtern

Bisheriger Text Art. 81 Abs. 1 1 Die Richter werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt.

Neuer Text Art. 81 Abs. 1 1 Die Richter werden für eine Amtsdauer von zehn Jahren gewählt.

Die Verlängerung der Amtsdauer von Richterinnen und Richtern von sechs auf zehn Jahre dient der Stärkung ihrer Unabhängigkeit.

1.5.3

Änderung kommunaler Grenzen von untergeordneter Bedeutung

Bisheriger Text Art. 20 Abs. 1 und 3 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, ihre Grenzen zu ändern, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.

3 Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Veränderung von deren Grenzen beschliessen.

2821

Neuer Text Art. 20 Abs. 1, 3 und 4 1 Ohne die Zustimmung ihrer Bürgerinnen und Bürger und die Genehmigung durch den Grossen Rat sind die Gemeinden nicht befugt, sich mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen oder sich aufzuteilen.

3 Unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Grosse Rat den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen.

4 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates vereinbaren die Gemeinden direkt Änderungen ihrer Grenzen und Gebietsabtretungen, soweit diese von untergeordneter Bedeutung sind.

Die Kompetenz für kommunale Grenzbereinigungen und Gebietsabtretungen von untergeordneter Bedeutung wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat auf die Gemeinden übertragen.

1.5.4

Eidgenössische Geschworene

Bisheriger Text Art. 36 Abs. 1 Bst. h 1 Vom Grossen Rat werden gewählt: h. die eidgenössischen und die kantonalen Geschworenen.

Neuer Text Art. 36 Abs. 1 Bst. h 1 Vom Grossen Rat werden gewählt: h. die kantonalen Geschworenen.

Da es auf Bundesebene keine Geschworenen mehr gibt, kann die Kompetenz des Grossen Rates zur Wahl der eidgenössischen Geschworenen aufgehoben werden.

Bei dieser Änderung geht es um eine Harmonisierung mit dem Bundesrecht.

1.5.5

Ausserordentliche Einberufung der eidgenössischen Räte

Bisheriger Text Art. 59 Abs. 1 Bst. r 1 Der Grosse Rat: r. übt das Recht zur ausserordentlichen Einberufung des National- und des Ständerats, das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welche die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt.

Neuer Text Art. 59 Abs. 1 Bst. r 1 Der Grosse Rat: r. übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches die Bundesverfassung dem Kanton zuerkennt.

2822

Da die Bundesverfassung den Kantonen nicht mehr das Recht auf ausserordentliche Einberufung der eidgenössischen Räte zuerkennt, wurde die kantonale Verfassung dem Bundesrecht angepasst.

1.5.6

Verwaltungsgericht

Bisheriger Text Art. 77 Abs. 1 Bst. e 1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: e. das Planungsgericht.

Neuer Text Art. 77 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben

Das Raumplanungsgericht wird in das kantonale Verwaltungsgericht integriert.

1.5.7

Mandat des Verfassungsrates

Bisheriger Text Art. 84 Abs. 3 3 Der Verfassungsrat wird innert sechs Monaten nach dem Wahlverfahren für den Grossen Rat gewählt; die Zahl der Mitglieder ist gleich wie beim Grossen Rat und ihre Amtsdauer beträgt höchstens zwei Jahre.

Neuer Text Art. 84 Abs. 3 3 Der Verfassungsrat wird innert sechs Monaten nach dem Wahlverfahren für den Grossen Rat gewählt; die Zahl der Mitglieder ist gleich wie beim Grossen Rat und ihre Amtsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.

Mit dieser Änderung wird ein Widerspruch zwischen zwei Verfassungsbestimmungen über die maximale Dauer des Mandats des Verfassungsrates bei einer Totalrevision der Kantonsverfassung aufgehoben (Art. 84 Abs. 3 und 89 Abs. 1). Damit wird ein früheres Versehen korrigiert.

1.5.8

Teilrevision der Kantonsverfassung

Bisheriger Text Art. 89 Abs. 2 2 Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die Beratungen abschliessen.

2823

Neuer Text Art. 89 Abs. 2 2 Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die Beratungen abschliessen.

Auch hier wird ein früheres Versehen korrigiert. Die Änderung hebt den Widerspruch zwischen zwei Verfassungsbestimmungen über die maximale Dauer der Beratungen im Grossen Rat im Falle einer Teilrevision der Kantonsverfassung auf (Art. 89 Abs. 2 und 90 Abs. 3).

1.6

Verfassung des Kantons Neuenburg

1.6.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Neuenburg haben in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 der Ergänzung ihrer Verfassung durch Artikel 57 Absätze 3 und 4 mit 54 202 Ja gegen 9457 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Neuenburg um die eidgenössische Gewährleistung.

1.6.2

Finanzherrschaft und Begrenzung der Verschuldung

Neuer Text Art. 57 Abs. 3 und 4 (neu) 3 Gesetze und Dekrete, die neue bedeutende Ausgaben für den Kanton oder eine bedeutende Verringerung oder Erhöhung der Steuereinnahmen nach sich ziehen, müssen mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden. Das Gesetz umschreibt die Begriffe «neue bedeutende Ausgabe» sowie «bedeutende Verringerung und Erhöhung der Steuereinnahmen».

4 Die gleiche Mehrheit ist notwendig für die Annahme eines jährlichen Budgets, das den gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung widerspricht.

Mit der neuen Bestimmung sollen die Finanzen im Griff gehalten und die Verschuldung begrenzt werden. Die neue Regelung führt eine qualifizierte Mehrheit ein für Abstimmungen im Grossen Rat über Gesetze oder Dekrete, die neue bedeutende Ausgaben oder eine bedeutende Verringerung oder Erhöhung der Steuereinnahmen bewirken.

1.7

Verfassung des Kantons Genf

1.7.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 24. April 2005 dem neuen Artikel 42 der Kantonsverfassung (Ausländerstimmrecht auf Gemeindeebene) mit 52 366 Ja gegen 47 785 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.

2824

1.7.2

Ausländerstimmrecht auf Gemeindeebene

Neuer Text Art. 42 (neu) Stimmrecht und Recht zur Unterzeichnung von Initiativen und Referenden auf Gemeindeebene für Ausländerinnen und Ausländer 1 Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens 8 Jahren ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz haben, üben ihr Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten und ihr Recht, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen, an ihrem Wohnort aus.

2 Im Übrigen ist die einschlägige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons anwendbar.

Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mindestens 8 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, erhalten im Kanton Genf auf kommunaler Ebene das Stimmrecht und das passive Wahlrecht und können Initiativen und Referenden unterzeichnen.

2

Verfassungsmässigkeit

Die Prüfung hat ergeben, dass alle Bestimmungen der geänderten Kantonsverfassungen die Anforderungen von Artikel 51 der Bundesverfassung erfüllen; es ist daher allen diesen Änderungen die Gewährleistung zu erteilen.

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.

2825

2826