Übersetzung1

Beschluss 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei

Anhang 5 EFTA-Türkei

(Angenommen am 15. Mai 2005)

Änderung der Artikel 18 und 23 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge X und XI bezüglich staatlicher Beihilfen Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Subventionen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere des Inkrafttretens des WTOÜbereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, gestützt auf Artikel 28 des Abkommens, beschliesst: 1. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 18

1

Subventionen

1.

Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTOÜbereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2.

Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI:1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.

3.

Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Türkei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der Türkei oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Wird innerhalb von 30 Tagen keine beiderseits annehmbare Lösung gefunden, finden auf Verlangen einer der Vertragsparteien, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der erwähnten 30-tägigen Frist, die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt. Die Konsultationen der Parteien im Gemischten Ausschuss sollen ohne Verzögerung stattfinden und das Finden einer

Übersetzung des englischen Originaltextes.

2005-3477

1781

Beschluss 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei

beiderseits annehmbaren Lösung zum Ziel haben. Falls innerhalb von drei Monaten nach der Befassung des Gemischten Ausschusses keine annehmbare Lösung gefunden wird, kann die betroffene Partei den Fall gemäss WTO-Verfahren weiterziehen.» 2. Die Anhänge X und XI des Abkommens werden gestrichen.

3. Der erste Satz in Artikel 23 Absatz 2 wird folgendermassen geändert: «2. In den Fällen gemäss den Artikeln 16, 17, 19, 20, 21 und 22 teilt ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit. ...» 4. Artikel 2 des Anhangs II des Abkommens wird gestrichen.

5. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt.

6. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

1782