Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gärtner vom 16. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbands Schweizerischer Gärtnermeister (VSG) gemäss dem Reglement vom 12. Juni 20062 wird allgemein verbindlich erklärt.
Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen finanziert, die der VSG für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung erbringt.
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Es sind dies konkret: a.
Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung;
b.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Reglementen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;
c.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial;
d.
Entwicklung und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom VSG betreuten Bildungsangeboten, Koordination der Verfahren und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;
e.
Nachwuchswerbung und -förderung;
f.
Beiträge an Evaluationsverfahren und an die Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;
g.
der durch den VSG erbrachte Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand.
SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 232 vom 29. November 2006, veröffentlicht.
2006-2672
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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gärtner. BRB
Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin, das deutschsprachige Oberwallis (umfassend die sechs Bezirke Goms, östlich Raron, westlich Raron, Brig, Visp und Leuk) und Deutsch-Freiburg (umfassend die drei Bezirke Saane, Sense und See).
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Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch den VSG betreut werden.
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Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.
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Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe.
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Es gelten folgende Ansätze: a.
Beitrag pro Betrieb:
Fr. 200./Jahr
b.
Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:
Fr. 50./Jahr
Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.
Art. 6 1
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
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Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.
16. November 2006
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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SR 412.101
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