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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 2. September 1954

Band II

Erscheint wöchentlich.

Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die zwischen der Schweiz und einzelnen Schuldnerstaaten abgeschlossenen Abkommen über die teilweise Rückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Europäischen Zahlungsunion (Vom 27. August 1954) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die von der Schweiz mit Italien, Frankreich, Norwegen, Dänemark und Grossbritannien abgeschlossenen Abkommen über die teilweise Bückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Europäischen Zahlungsunion vorzulegen.

I. Der für die Abkommen zwischen Gläubiger- und Schuldnerstaaten festgelegte multilaterale Rahmen

Wie wir in Kapitel IV unserer Botschaft vom 4. Juni 1954 darlegten, hatte es sich als notwendig erwiesen, im Zusammenhang mit der Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion die Voraussetzungen für eine teilweise Rückzahlung der von den Gläubigerstaaten an die Union gewährten Kredite zu schaffen. Ohne eine solche Lösung wären die Gläubiger wohl kaum bereit gewesen, ihre nach den Grundsätzen der Union als kurzfristig gedachten Vorschüsse weiterhin ausstehen zu lassen und darüber hinaus für die Deckung künftiger Überschüsse neue Kredite zur Verfügung zu stellen. Der Hat der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) hat den Schuldnerstaaten daher empfohlen, mit den Gläubigern der Union bilaterale Abkommen Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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802 über die Bückzahlung und Konsolidierung eines zwischen 50 und 100 Prozent ihrer Schuld liegenden Betrages abzuschliessen. Für diese Vereinbarungen hat der OECE-Kat folgende Eichtlinien aufgestellt: Mindestens 25 Prozent der in den einzelnen Abkommen festgesetzten Summen werden sofort in Gold oder Dollars zurückbezahlt, der Eest auf eine zu vereinbarende Zeit konsolidiert und sukzessive abgetragen; solange die Union besteht, lauten die in den bilateralen Abkommen konsolidierten Forderungen und Schulden auf Eechnungseinheiten (l Eechnungseinheit = l US-Dollar) und verbleiben in den Büchern der Union; die Forderungen werden von der Union verzinst; die vertraglichen Amortisationen sind von den Schuldnern in Gold oder Dollars zu leisten; die Forderungen und Schulden der sich an dieser Operation beteiligenden Länder gegenüber der Union werden um die Barrückzahlungen und die jeweiligen Amortisationen herabgesetzt und die Gläubiger- oder Schuldnerpositionen der betreffenden Staaten gemäss dem kumulativen Prinzip um den doppelten Betrag entlastet. In den bilateralen Abkommen ist festzulegen, auf welche Währung die Schuld nach Beendigung der Union lautet und wie Amortisation und Verzinsung zu erfolgen haben. Der Zweck der geschilderten Eegelung besteht darin, dem Wunsch der Gläubigerländer auf teilweise Eückzahlung ihrer an die Union gewährten Kredite zu entsprechen und gleichzeitig für die betreffenden Schuldnerstaaten neue Kreditmöglichkeiten zu eröffnen. Es ist damit auch dem von der Schweiz seit langem verfochtenen Postulat Eechnung getragen worden, dass die der Union von den Gläubigern gewährten Vorschüsse nicht den Charakter langfristiger, starrer Kredite annehmen dürfen, sondern wenigstens teilweise zurückbezahlt werden müssen.

u. Die Abkommen mit den Schuldnerstaaten 1. Allgemeines Auf Grund der in Abschnitt I erwähnten Eatsempfehlung traten fünf Schuldnerländer mit Vorschlägen für Eückzablung und Konsolidierung an die Schweiz heran, nämlich Italien, Frankreich, Norwegen, Dänemark und Grossbritannien. Für die Verhandlungen mit diesen Staaten musste die Schweiz von folgenden Überlegungen ausgehen: In erster Linie waren die schweizerische Quote und Bailonge in ausreichendem Masse zu entlasten, um die im Eechnungsjahr 1954/55 zu erwartenden Überschüsse ohne neue Bundeskredite auffangen zu
körinen. Ferner war die Eückzahlung der zu konsolidierenden Forderungen ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs sicherzustellen, um eine Vorbelastung allfälliger künftiger bilateraler oder multilateraler Zahlungsabkommen zum vornherein zu vermeiden. Schliesslich waren die dem Bund aus der Konsolidierung, d. h. aus der Bindung von Bundesmitteln erwachsenden Kosten durch eine angemessene Verzinsung der" konsolidierten Beträge zu decken.

Allgemein waren die Besprechungen in Paris dadurch gekennzeichnet, dass die Verhandlungen zwischen allen Gläubigern und Schuldnern gleichzeitig

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geführt wurden und .daher jedes Land bestrebt war, seinen Standpunkt gegenüber den andern Partnern nicht zu präjudizieren.

2. 'Gemeinsame Bestimmungen Die von der Schweiz abgeschlossenen fünf Abkommen weisen für eine Eeihe von Vertragsbestimmungen eine einheitliche Eegelung auf : a. Während der Dauer der Union lauten die konsolidierten Schulden auf Rechnungseinheiten und verbleiben in den Büchern der Union. Die auf den konsolidierten Beträgen monatlich (bei Italien vierteljährlich) zu leistenden vertragliehen Amortisationen werden von den Schuldnern in Gold oder Dollars an die Schweiz bezahlt. Die Verzinsung der Forderungen erfolgt durch die Union gemäss den im Abkommen über die Europäische Zahlungsunion festgesetzten Zinssätzen. Die Positionen der Schweiz einerseits und der betreffenden Schuldnerländer anderseits werden gemäss den in den Batsbeschlüssen festgelegten Bichtlinien angepasst, d. h. um den doppelten Betrag der jeweiligen Bückzahlungen herabgesetzt.

&. Bei Liquidation der Union werden die auf Bechnungseinheiten lautenden Schulden in Schweizerfranken-Schulden umgewandelt. Die bilateralen Schulden der fünf Länder gegenüber der Schweiz im Zeitpunkt der Liquidation werden nach den in Anhang B zum Abkommen vom 19. September 1950 über die Schaffung einer Europäischen Zahlungsunion aufgestellten Begeln berechnet.

Ist die bilaterale Schuld eines Landes niedriger als der noch offene Saldo der konsolidierten Schuld, so kann der Schuldner entweder die Amortisationen in der vertraglichen Höhe weiterhin leisten und damit die Bückzahlungsperiode abkürzen, oder er, kann, unter Aufrechterhaltung der vertraglichen Bückzahlungsperiode,, die Amortisationen entsprechend herabsetzen. Ist die bilaterale Schuld höher als der Saldo der konsolidierten Schuld, so wird die Differenz nach den Liquidationsregeln zurückbezahlt, d. h. ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den beiden Ländern und ohne anderslautende Beschlüsse der OECE innert drei Jahren.

c. Nach Beendigung der Union gelten die in den bilateralen Abkommen vereinbarten Zinssätze. Die Zahlung von Amortisationen und Zinsen erfolgt durchwegs1 halbjährlich, und zwar in Schweizerfranken ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs.

d. Während und riach der Union haben die Schuldner das Becht, die Schuld ganz oder teilweise: vorzeitig zurückzuzahlen.
è. Schliesslich ist in allen fünf Abkommen die Ratifikation dieser Vereinbarungen durch die eidgenössischen Bäte vorbehalten worden.

3. Inhalt der einzelnen Abkommen a. Das Abkommen mit Italien (Beilage 1) umfasst einen Gesamtbetrag von rund 105 Millionen Franken. Davon wurden 35 Millionen Franken (33 Pro-

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zent) von Italien bereits zurückbezahlt. Der Restbetrag von rund 70 Millionen Franken wurde auf 6 Jahre, ab 1. Juli 1954, konsolidiert. Bei Liquidation der Union wird Italien der Schweiz für einen der italienischen Schuld entsprechenden Betrag Schuldscheine übergeben, welche nach Gutdünken der schweizerischen Behörden auf dem schweizerischen Markt mobilisiert werden können.

Diese Schuldscheine werden zu 3% Prozent verzinst. Die Eatifikation des Abkommens durch die eidgenössischen Eäte wurde in einem besonderen Briefwechsel vorbehalten (Beilage l a).

b. Das Abkommen mit Frankreich (Beilage 2) erstreckt sich auf eine Gesamtsumme von 131,2 Millionen Franken,- wovon 32,8 Millionen Franken (25 Prozent) schon zurückbezahlt wurden. Der Saldo von 98,4 Millionen Franken wurde auf die Dauer von 10 Jahren, ab 1. Juli 1954, konsolidiert. Bei Liquidation der Union wird Frankreich der Schweiz eine Anzahl Schuldscheine aushändigen, welche der Anzahl der noch ausstehenden Amortisationen entspricht. Diese Schuldscheine können nach Gutdünken der schweizerischen Behörden auf dem schweizerischen Markt mobilisiert werden; eine Verpflichtung der französischen Eegierung bei Fälligkeit der Amortisationen und Zinsen besteht jedoch nur gegenüber der schweizerischen Eegierung. Für die Verzinsung der französischen Schuld wurde ein steigender Zinssatz festgesetzt, der einen Durchschnittssatz von 3% Prozent auf 10 Jahre ergibt. Diese Vereinbarung bildete Gegenstand eines Briefwechsels (Beilage 2 a). Auch der Batifikationsvorbehalt ist in einem besonderen Brief enthalten (Beilage 2fc).

c. Im Abkommen mit Norwegen (Beilage 3) ist ein Gesamtbetrag von 70 Millionen Franken vorgesehen. Davon hat Norwegen bereits 17,5 Millionen Franken (25 Prozent) zurückbezahlt; die Bestsumme von 52,5 Millionen Franken wurde auf 7 Jahre, ab 1. Juli 1954, konsolidiert. Norwegen wird der Schweiz bei Liquidation der Union eine der Anzahl der noch ausstehenden Amortisationen entsprechende Anzahl Schuldscheine übergeben, welche die schweizerische Eegierung nach Gutdünken an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und an drei schweizerische Grossbanken (Schweizerische Kreditanstalt, Schweizerischer Bankverein, Schweizerische Bankgesellschaft)verkauf en kann ; ein Wiederverkauf durch die genannten Institute darf aber nicht stattfinden. Eine
Verpflichtung der norwegischen Eegierung in bezug auf Amortisationen und Zinsen besteht nur gegenüber der schweizerischen Eegierung. Die Schuldscheine werden zu 314 Prozent verzinst. Um allfällige künftige Kreditoperationen der norwegischen Eegierung auf dem schweizerischen Kapitalmarkt nicht zu beeinträchtigen, erklärte sich die Schweiz in einem Briefwechsel bereit, die norwegischen Behörden vor einem Verkauf der Schuldscheine an die drei Grossbanken zu konsultieren und bereits veräusserte Schuldscheine von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und den drei Banken zurückzukaufen, falls die norwegische Eegierung dies im Hinblick auf eine solche Kreditoperation wünschen sollte (Beilage 3 a).

ä. Das Abkommen mit Dänemark (Beilage 4) umfasst eine Gesamtsumme von 56,8 Millionen Franken; 14,2 Millionen Franken (25 Prozent) hat

305 Dänemark bereits zurückbezahlt. Der Bestbetrag von 42,6 Millionen Franken wurde auf 7 Jahre, ab 1. Juli 1954, konsolidiert. Der Zinssatz beträgt 3% Prozent. In bezug auf die Schuldscheine.; welche Dänemark der Schweiz bei Liquidation der Union zu übergeben hat, gilt die gleiche Eegelung wie bei Norwegen.

Die Eatifikation der Vereinbarungen wurde auch, von dänischer Seite vorbehalten. Hinsichtlich der Störung allfälliger dänischer Kreditoperationen in der Schweiz wurde schweizerischerseits dieselbe Erklärung abgegeben wie gegenüber Norwegen (Beilage 4 a).

e. Das A b k o m m e n mit G r o s s b r i t a n n i e n (Beilage 5) lautet auf 109,3 Millionen Pranken, von denen 27,3 Millionen Franken (25 Prozent) bereits zurückbezahlt sind. Der Restbetrag von 82 Millionen Franken wurde auf 6 Jahre, ab 1. Juli 1954, konsolidiert. Der Zinssatz beträgt 3 Prozent. Die Mobilisierbarkeit der Schuld wurde von britischer Seite abgelehnt. Die Vereinbarung stellt eine Kompromisslösung dar. Um die in bezug auf die Mobilisierbarkeit der Schuld und den Zinssatz im Vergleich zu den übrigen Abkommen ungünstigere Eegelung gegenüber den andern Vertragspartnern zu rechtfertigen, wurden die von Grossbritannien beantragte Vertragssumme von 245 Millionen Franken auf 109,3 Millionen und die Konsolidierungsdauer von 7 auf 6 Jahre herabgesetzt. Die britische Verpflichtung, die Amortisationen und Zinsen ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs zu bezahlen, wurde in einem besonderen Briefwechsel festgelegt (Beilage 5 a). Die Einzelheiten über die zahlungstechnische Abwicklung, welche in den Abkommen mit den andern vier Staaten einer Vereinbarung zwischen den Notenbanken überlassen bleiben, sind hier in einem Briefwechsel zwischen den Begierungen geregelt Beilag e o o ) .

III. Die Auswirkungen der Abkommen auf die schweizerische Quote und auf die Bundesvorschüsse

Vor allem ist festzuhalten, dass diese Abkommen nicht etwa als endgültige bilaterale Festsetzung der schweizerischen Forderungen betrachtet werden dürfen, da diese in den Büchern der Union verbleiben und es sich erst bei der Liquidation zeigen wird, welches unsere bilateralen Schuldner und wie hoch die schweizerischen Forderungen sein werden. Die mit den fünf Ländern abgeschlossenen Abkommen bedeuten nur eine Vereinbarung über Goldrückzahlungen während der Dauer der Union, verbunden mit einer entsprechenden Entlastung der Bundeskredite bzw. der Quote; ferner eine Verpflichtung der fünf Länder, die sich bei der Liquidation ergebenden Schulden gegenüber der Schweiz bis zum Betrag des noch ausstehenden Saldos der konsolidierten Schuld in Schweizerfranken ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs nach den Bestimmungen der Abkommen zu amortisieren und zu verzinsen; schliesslich eine Verpflichtung der Schweiz, nach Beendigung der Union die Bückzahlung dieser Schulden nicht innerhalb der in den allgemeinen Liquidationsregeln vorgesehenen Frist von drei Jahren zu verlangen.

306

Die zahlenmässigen Auswirkungen der fünf Abkommen auf die Beanspruchung der Bundesvorschüsse und der schweizerischen Quote bis zum 30. Juni 1955 gehen aus nachstehender Tabelle hervor: Jjaml T nur!

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i rrü r-l,-7a hinnen üarruckzamungeu

Vertragliche Amortisationen ^ JuU 1954 _30 Juni 1955

yom

(in Millionen Franken)

Italien Frankreich Norwegen Dänemark Grossbritannien Total

35,0 32,8 17,5 14,2 27,3

11,7 9,8 7,5 6,1 13,7

126,8

48,8

Nach den von der OECE aufgestellten allgemeinen Eichtlinien werden die Kredite der Gläubiger um den Betrag der Eückzahlungen reduziert und die kumulativen Gläubigerpositionen um den doppelten Betrag entlastet. Die bereits erfolgten Barrückzahlungen haben also die schweizerischen Bundesvorschüsse um 126,8 Millionen Franken und die Beanspruchung der schweizerischen Quote und Ballonge um 253,6 Millionen Franken entlastet. Bis zum 30. Juni 1955 wird als Folge der vertraglichen Amortisationen eine weitere Verminderung der Bundeskredite um 48,8 Millionen Franken und in der Beanspruchung . von Quote und Eallonge eine Entlastung um 97,6 Millionen Franken eintreten.

Im Eechnungsjahr 1954/55 bewirken die fünf Abkommen somit eine Herabsetzung der Bundesvorschüsse um insgesamt 175,6 Millionen Franken mit einer gleichzeitigen Entlastung der Beanspruchung von Quote und.Eallonge um total 851,2 Millionen Franken.

IV. Die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zahluugsunion eingetretenen Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Schweiz Für eine allseitige Beurteilung des mit den bilateralen Abkommen angestrebten Ziels und insbesondere der Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf die Stellung der Schweiz in der Union ist es notwendig, die vom Eat der OECE am 30. Juni 1954 gefassten Beschlüsse kurz darzulegen.

1. Büchzahlung aus dem Vermögen der Union Im Sinne einer weiteren Entlastung der Position der einzelnen Gläubigerländer wurde beschlossen, den sich mit angemessenen Beiträgen an den Konsolidierungsoperationen beteiligenden Gläubigerstaaten eine Summe von insgesamt 130 Millionen Eechnungseinheiten aus dem Betriebsvermögen der Union sofort in Gold oder Dollars zurückzuzahlen. Da einerseits dieses Vermögen nach den Vorschriften des Europäischen Zahlungsabkommens bei Liquidation der Union für die teilweise Deckung der Forderungen der Gläubigerstaaten bestimmt ist und anderseits diese Forderungen als Folge der bilateralen Bückzahlungs- und

. · ;·

,

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Konsolidierungsabkommeii reduziert werden, ist der erwähnte Beschluss durchaus gerechtfertigt. Die Schweiz erhält von den 130 Millionen einen Anteil von, 12 Millionen Rechnungseinheiten oder 52,5 Millionen Franken; ihre Forderung gegenüber der Union wird um den gleichen Betrag und die Beanspruchung ihrer Quote und Eallonge um den doppelten Betrag herabgesetzt.

2'. Änderungen im Mechanismus der Zahlungsunion Nach der bisherigen Regelung erfolgte, im gesamten! gesehen, der Ausgleich der von den Gläubigern erzielten Überschüsse innerhalb ihrer Quoten zu 60 Prozent durch Kreditgewährung an die Union und zu 40 Prozent durch Goldzahlungen der Union: im Rahmen der Rallongen galt durchwegs das Verhältnis 50 : 50. Die Schuldner deckten ihre Defizite innerhalb der Quote durch Goldzahlung von 60 Prozent an die Union und erhielten für die restlichen 40 Prozent Unionskredite: Passivsaldi in Überschreitung der Quote waren zu 100 Prozent in Gold auszugleichen. Im Sinne einer Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens und insbesondere um die im Zusammenhang mit den bilateralen Rückzahlimgsabkommen sonst nicht zu umgehende Entstehung von sogenannten « Gold-Zwischentrancheh» zu vermeiden, wurde beschlossen, inskünftig alle Überschüsse und Defizite innerhalb der Quoten je zur Hälfte in Gold und Kredit auszugleichen. Um diesen neuen Verrechnungsmodus ohne Änderung der bisherigen Kreditlimiten zu verwirklichen, mussten sämtliche ;· Quoten unì 20 Prozent erhöht werden. Dass diese Erhöhung für die Gläubigerländer keine Erweiterung ihrer finanziellen Verpflichtungen zur Folge hat, zeigt das Beispiel der Schweiz : Bei einer Quote von 250 Millionen Rechnungseinheiten hatte sie unter dem bisherigen Regime bis zu 150 Millionen (60 Prozent) Kredit zu gewähren; heute beträgt ihre Kreditverpflichtung im Rahmen der Quote 50 Prozent von 300 Millionen, d. h. ebenfalls 150 Millionen Rechnungseinheiten.

3. Kreditverpflichtungen der Gläubigerstaaten und Kreditmöglichkeiten .der Schuldnerländer Das Gegenstück zu den Rückzahlungen, welche die Gläubiger von 'den Schuldnern und von der .Union erhalten bzw. welche die Schuldner leisten, bilden die neuen .Kredit Verpflichtungen der Gläubiger und ; die neuen Kreditmöglichkeiten der Schuldner. Bei den G l ä u b i g e r s t a a t e n setzt sich die neue Kreditverpflichtüng zusammen aus den am
1. Juli 1954 im Rahmen der Quote gewährten Krediten erhöht um die in den bilateralen Abkommen vereinbarten Rückzahlungs- und Konsolidierungsbeträge, sowie um die auf das betreffende Land entfallende Rückzahlung aus dem Unionsvermögen; anderseits wird diese Kreditverpflichtung, jeweils urn den Betrag der auf Grand der bilateralen Abkommen erfolgenden periodischen Rückzahlungen vermindert. Zur Deckung der im Geschäftsjahr 1954/55 zu erwartenden Überschüsse wurde für jedes Gläubigerland eine Rallonge festgesetzt, die für die Schweiz 125 Millionen

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Bechnungseinheiten (546,6 Millionen Franken) beträgt. Diese Summe sollte in Anbetracht der sich aus den Bückzahlungen ergebenden Entlastung genügen, um die schweizerischen Aktivsaldi bis Ende Juni 1955 auszugleichen. Innerhalb dieser Eallonge findet der Ausgleich der schweizerischen Überschüsse je zur Hälfte durch Goldzahlungen der Union und schweizerischen Kredit an die Union statt. Über die erwähnten Ballungen hinaus können aber -- immer im Eahmen der oben umschriebenen maximalen Kreditverpflichtung - weitere Eallongen festgesetzt werden, falls sich dies als notwendig erweisen sollte. Da die maximale Kreditverpflichtung der Schweiz über die von Ihnen bewilligten Vorschüsse von insgesamt 929,2 Millionen Franken hinausgeht, wurde in diesem Zusammenhang von der schweizerischen OECB-Delegation folgender Vorbehalt angebracht : «Sollte die Ballonge von 125 Millionen Bechnungseinheiten wider alles Erwarten nicht bis zum 30. Juni 1955 ausreichen, so würden die schweizerischen Behörden den eidgenössischen Bäten die Gewährung einer zusätzlichen Ballonge beantragen, deren Höhe im gegebenen Zeitpunkt zu bestimmen wäre. Der Entscheid der Bäte bleibt ausdrücklich vorbehalten.» Auf Grund der in Abschnitt V hiernach angestellten Berechnungen darf angenommen werden, dass die vom OECE-Bat für die Schweiz festgesetzte Ballonge von 125 Millionen Bechnungseinheiten (546,6 Millionen Franken) zur Deckung der bis 30. Juni 1955 zu erwartenden schweizerischen Überschüsse ausreichen und dass es daher aller Voraussicht nach nicht notwendig sein wird, Ihnen die Gewährung weiterer Bundesvorschüsse zu beantragen.

Entsprechende Vorkehren wurden getroffen, um den S c h u l d n e r s t a a t e n neue Kreditmöglichkeiten zu eröffnen. Diese setzen sich zusammen aus den im Bahmen der Quoten am 1. Juli 1954 verfügbaren Kreditgrenzen, erhöht um die Barrückzahlungen und Amortisationen, welche die Schuldner auf Grund der bilateralen Abkommen leisten; dazu kommen - als Gegenstück zur Entlastung der Gläubigerkredite durch Bückzahlung aus dem Unionsvermögen weitere, nach einem bestimmten Schlüssel berechnete Kreditmargen. In dieser Hinsicht hat Italien eine bevorzugte Behandlung erfahren, die es ihm erlauben sollte, seme weitgehende Einfuhrliberalisierung aufrechtzuerhalten; es hat sich aber anderseits bereit erklärt, auf den im Bahmen
der bilateralen Abkommen vereinbarten Beträgen nicht nur 25 Prozent (wie die anderen Schuldner), sondern 33 Prozent sofort in Gold oder Dollars zurückzuzahlen. Allfällige Defizite, welche über die neu festgesetzten maximalen Kreditmöglichkeiten hinausgehen, haben die Schuldner wie bisher zu 100 Prozent in Gold zu decken.

4. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Artikel 4 (e) des Abkommens über die Schaffung einer Europäischen Zahlungsunion, welcher die Frage der Kapitalüberweisungen regelt, eine Änderung erfahren hat. Während bisher solche Überweisungen nur dann von der Verrechnung über die Union ausgeschlossen werden konnten, wenn das Kapital ausserhalb des Währungsbereichs der Union verwendet wurde, können auf Begehren der beteiligten

309 Länder Kückzahlung und Verzinsung solcher Kapitalien nach der neuen Begelung auch dann ausserhalb der Union stattfinden, wenn die Hingabe über die Union erfolgt bzw. das Kapital im Währungsgebiet des Schuldnerstaates verwendet wurde. Aus dieser Änderung können sich unter Umständen neue Entlastungsmöglichkeiten für die Gläubigerstaaten ergeben.

V. Die Gläubigerstellung der Schweiz in der Union unter Berücksichtigung der bilateralen Abkommen und der Ratsbeschlüsse Die bisherige Quote der Schweiz betrug 1093,2 Millionen Franken, erhöht um die Eallonge von 546,6 Millionen Franken. Am 30. Juni 1954 standen somit für den Ausgleich der bisherigen und künftigen schweizerischen Überschüsse insgesamt 1639,8 Millionen Franken zur Verfügung. Wie wir in Abschnitt IV, Ziffer l, lit. b, darlegten, wurden sämtliche Quoten zufolge der Änderung des Verhältnisses Kredit/Gold von 60:40 auf 50:50 um 20 Prozent erhöht. Die neue schweizerische Quote beträgt somit 1093,2 Millionen Franken plus 20 Prozent (== 218,6 Millionen Franken), d. h. 1311,8 Millionen Franken. Dazu kommt die bisherige Eallonge von 546,6 Millionen Franken. Am 1. Juli 1954 standen somit der Schweiz für die Deckung ihrer bisherigen und künftigen Überschüsse total 1858,4 Millionen Franken zur Verfügung. Anderseits belief sich der schweizerische Gesamtüberschuss am 30. Juni 1954 auf Grund der neuen Eelation Kredit/Gold 50:50 auf den doppelten Betrag der bis zu .diesem Datum von der Schweiz an die Union gewährten Kredite von 793,1 Millionen Franken, also !

auf 1586,2 Millionen Franken.

Die Berechnung der Summe, welche für die Deckung schweizerischer Überschüsse vom 1. August 1954 (letzte verfügbare Zahlen) bis zum 80. Juni: 1955 zur Verfügung steht, ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich (alle Zahlen in Millionen Franken): Neue schweizerische Quote und Eallonge 1858,4 Schweizerischer Gesamtüberschuss am 30. Juni 1954 . . . 1586,2 Überschuss pro Juli 1954 88,3 1674,5 Dieser Betrag reduziert sich um: den doppelten Betrag der im Juli auf Grund der bi: lateralen Abkommen bereits erfolgten Goldrückzahlungen von 126,8 .

253,6 den doppelten Betrag der im Juli erfolgten Goldrückzahlung von 52,5 aus dem Unionsvermögen . . . 105,0 den doppelten Betrag der im Juli auf Grund der bilateralen Abkommen bezahlten Amortisationen von 3,1 6,2 ·-- Verfügbare Marge am I.August 1954 . . . . . . .

36

M

1309,7 548,7

310

.

Verfügbare Marge am 1. August 1954 Diese Marge erhöht sich um : den doppelten Betrag der auf Grund der bilateralen Abkommen in der Zeit vom 1. August 1954 bis 30. Juni 1955 von den Schuldnern zu bezahlenden Amortisationen von 45,7 die Kredite, welche die Schweiz bis zum 30. Juni 1955 über die Union gewähren wird : an die französischen Staatsbahnen (SNCF) . . . .

und an die Sidérurgie de France Somit stehen für die Deckung der schweizerischen Überschüsse vom 1. August 1954 bis 30. Juni 1955 zur Verfügung

548,7

91,4 50,0 60,0

110,0

201>4

750,1

Nach den bisherigen Erfahrungen dürfte dieser Betrag ausreichen, um die Zeit bis zum 30. Juni 1955 ohne Gewährung weiterer, über den von Ihnen bewilligten Bahmen von rund 929 Millionen Franken hinausgehender Bundeskredite zu überbrücken.

VI.

Durch die vorstehend geschilderten, im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zahlungsunion gefassten Beschlüsse des OECE-Rates hat das System der Union eine wesentliche Vereinfachung erfahren. Die gleichzeitig beschlossene Rückzahlung an die Gläubiger aus dem Unionsvermögen führte zu einer Entlastung der Gläubigerpositionen. Die Weiterführung der Union, an der die Schweiz ein nachdrückliches Interesse hatte, wäre aber nicht denkbar gewesen ohne die zwischen den Gläubigern und Schuldnern abgeschlossenen Konsolidierungsabkommen. Mit ihnen wurde nicht nur die schon seit langem angestrebte teilweise Bückzahlung der langfristig gewordenen Gläubigerkredite erreicht, sondern es wurde auch der notwendige Baum für den Ausgleich künftiger Überschüsse und Defizite geschaffen. Was unser Land im besonderen anbelangt, so haben die bilateralen Abkommen mit den fünf Schuldnerstaaten entscheidend dazu beigetragen, die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion um ein weiteres Jahr ohne Bereitstellung neuer Bundeskredite zu ermöglichen. Dass nach Beendigung der Zahlungsunion unsere Schuldner ihre Zahlungen ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs auszuführen haben, darf ebenfalls positiv vermerkt werden.

Wir

beantragen Ihnen, gestützt auf diese Ausführungen, den vorliegenden Bericht sowie den beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

311

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. August 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubatici Der Bundeskanzler: Ch. Oser (Entwurf)

Bundesbescbluss betreffend

die Genehmigung der zwischen der Schweiz und einzelnen Schuldnerstaaten abgeschlossenen Abkommen über die teilweise Rückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Europäischen Zahlungsunion Die B u n d e s v e r s a m m l u n g · der S c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 27. August 1954, beschliesst: Einziger Artikel · Die im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über die teilweise Rückzahlung >und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Union, nämlich Abkommen mit Italien vom 29. Juni 1954 " : Abkommen mit Frankreich vom 29. Juni 1954 ; !

Abkommen mit Norwegen vom 80. Juni 1954 Abkommen mit Dänemark vom 29. Juni 1954 : Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritanuien und Nordirland vom 16. Juli 1954 werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

1760

312 Beilage l Italienische Delegation bei der OECE

Übersetzung

Paris, den 29. Juni 1954.

Herr Minister, Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet : «Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die italienische Begierung und die schweizerische Eegierung übereingekommen sind, im Bahnten der Beschlüsse des OECE-Kates betreffend die Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion für das Jahr 1954/55 ein Abkommen über die Konsolidierung von 24 Millionen Eechnungseinheiten der italienischen Schuld gegenüber der Union und 24 Millionen Eechnungseinheiten der schweizerischen Forderung an die Union abzuschliessen.

2. a. Ein Drittel dieses Betrages von 24 Millionen Eechnungseinheiten, d. h. 8 Millionen Eechnungseinheiten, wird von Italien sofort in Gold oder Dollars, nach seiner Wahl, an die Schweiz bezahlt.

Ì). Die italienische und die schweizerische Position in der Union werden gemäss den in den oben erwähnten Beschlüssen des OECEEates festgelegten Grundsätzen herabgesetzt.

3. Die restlichen zwei Drittel der Summe von 24 Millionen Eechnungseinheiten, d.h..16 Millionen Eechnungseinheiten, werden ab 1. Juli 1954 innerhalb von 6 Jahren zürückbezahlt.

Bei jeder Fälligkeit kann Italien den verbleibenden Saldo ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

4. a. Solange die Union besteht, erfolgen die Bückzahlungen in gleichen _.

,. , 16 Millionen Bechnungseinheiten .

Vierteljahresraten von -- ° m Gold DX4

oder Dollars, nach Wahl Italiens.

Herrn H. Schaffner Bevollmächtigter Minister Delegierter des Bundesrajtes für Handelsverträge Schweizerische Delegation bei der OECE PABIS

313 b. Die italienische und die schweizerische Position in der Union werden bei jeder Fälligkeit gemäss den Grundsätzen herabgesetzt, wie sie in den in Ziffer l erwähnten Beschlüssen des OECE-Eates festgelegt sind.

5. Bei Liquidation der Union wird die bilaterale Schuld Italiens gegenüber der Schweiz gernäss den Regeln von Anhang B zum Abkommen vom 19.,September 1950 über die Schaffung einer Europäischen Zahlungsunion berechnet. Die Berechnungen können zu einer Schuld führen, welche höher oder niedriger ist als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld: (i) Ist die italienische Schuld kleiner als der ausstehende Saldo, so kann Italien nach seiner Wahl: -- entweder die in Paragraph 3 vorgesehenen Rückzahlungen bis zur Tilgung dieser Schuld weiterhin leisten; -- oder diese Schuld durch gleiche halbjährliche Rückzahlungen, verteilt auf die geniäss dem vorliegenden Abkommen verbleibende Rückzahlungsperiode, abtragen.

fii) Ist die italienische Schuld höher als der ausstehende Saldo, so wird die Differenz zwischen den beiden Schuldbeträgen gemäss Anhang B zum Abkommen vom 19. September 1950 bezahlt.

6. a. Nach Liquidation der Union wird der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - oder die bilaterale italienische Schuld, falls sie niedriger sein sollte als der ausstehende Saldo der'konsolidierten Schuld - in gleichen halbjährlichen Raten zurückbezahlt. Die Schuld der italienischen Regierung lautet auf Schweizerfranken und ist in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens zahlbar.

Ì). Italien wird der Schweiz für die in Ziff. 5 umschriebene Schuld und für einen dieser Schuld entsprechenden Betrag Eigenwechsel des Ufficio Italiano dei Cambi oder - nach allfälliger Vereinbarung zwischen Italien und der Schweiz - vom Istituto Centrale per il credito a medio termine a favore delle medie e piccole industrie (Mediocredito) zugunsten der Schweiz ausgegebene Schuldscheine übergeben.

Die Fälligkeiten dieser Titel werden im Zeitpunkt der Liquidation der Union im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

c. Die Titel werden zu 3%% P- a- verzinst. Die Zinsen werden halbjährlich berechnet und bezahlt, und zwar in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens.

7. Die der Schweiz von Italien für seine Schuld übergebenen Titel können von den schweizerischen Behörden nach ihrem Gutdünken auf dem schweizerischen Markt mobilisiert werden.

314 8. Werden für die in Ziff. 5 umschriebene Schuld vom ,,Mediocredito" ausgestellte Titel übergeben, so werden für die in Ziff. 6 hievor erwähnte Operation folgende 'Garantien gewährt: a. Garantie der italienischen Eegierung gemäss Artikel 21 des Gesetzes vom 25: Juli 1952, n. 949; b. Transfergarantie des Ufficio Italiano dei Cambi.

Ferner wird das Ufficio Italiano dei Cambi den schweizerischen Behörden folgende Dokumente übergeben: (i) Notarielle Urkunde über die Beratungen des Verwaltungsrates des ,,Mediocredito"; (ii) Das von der Oberrechnungskammer zu Protokoll genommene Garantie-Dekret des Schatzministers; (iii) Schreiben des Ufficio Italiano dei Cambi betreffend Transfergarantie für die als Amortisationen und Zinsen geschuldeten Beträge.

9. Die Schweizerische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi werden mit der Durchführung des vorliegenden Abkommens beauftragt; sie werden alle sich daraus ergebenden Fragen im gegenseitigen Einvernehmen regeln.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit den im vorliegenden Schreiben enthaltenen Vereinbarungen zu bestätigen.» Ich bestätige Ihnen hiermit das Einverständnis meiner Eegierung mit den oben erwähnten Vereinbarungen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. Cattani

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315

Beilage la Italienische Delegation bei der OECE

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Übersetzung

Paris, den 29. Juni 1954.

Herr Minister, Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet : «Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass das heute abgeschlossene Konsolidierungs-Abkommen nach den schweizerischen verfassungsmässigen Bestimmungen der Ratifikation durch die eidgenössischen Bäte bedarf. Es gilt jedoch als vereinbart, dass es mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt.» Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit der vorstehenden Mitteilung.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. Cattaui

Herrn H. Schaffner Bevollmächtigter Minister Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge Schweizerische Delegation bei der OECE 28, rue de Martignae PAEIS

316 Beilage 2 Übersetzung

Abkommen

»

zwischen

der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Artikel l Die Begierung der Eepublik Frankreich und die Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind übereingekommen, im Bahmen der Beschlüsse des Bats der OECE betreffend die Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion (Union) für das Jahr 1954/55 ein Abkommen über die Bückzahlung und Konsolidierung von 30 Millionen Bechnungseinheiten der französischen Schuld gegenüber der Union und 30 Millionen Bechnungseinheiten der schweizerischen Forderung an die Union abzuschliessen.

Artikel 2 a. Ein Viertel dieses Betrages von 30 Millionen Bechnungseinheiten, d. h.

7,50 Millionen Bechnungseinheiten, wird von der französischen Begierung sofort in Gold oder Dollars, nach Wahl Frankreichs, an die schweizerische Begierung bezahlt.

&. Die französische und die schweizerische Position in der Union werden gemäss den in Artikel l erwähnten Beschlüssen des OECE-Bates herabgesetzt.

Artikel 3 Die restlichen drei Viertel der Summe von 30 Millionen Bechnungseinheiten, d.h. 22,5 Millionen Bechnungseinheiten, werden ab 1. Juli 1954 innerhalb von 10 Jahren zurückbezahlt.

Bei jeder Fälligkeit kann Frankreich den verbleibenden Saldo ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

Artikel 4 Solange die Union besteht, erfolgen die Bückzahlungen in gleichen Monats22,5 Millionen Bechnungseinheiten . ,, ,, , ~ ,, raten von ------ m uold oder Dollars, nach Wahl 10 X Ì.À

.Frankreichs.

'

:.

'

'

BIT

Die französische und die schweizerische Position in der Union werden jeden Monat gemäss den Grundsätzen der in Artikel l erwähnten Beschlüsse des OECE-Rates angepasst.

.

· ' · Artikel 5

.

Bei Liquidation der Union wird die bilaterale Schuld Frankreichs gegenüber der Schweiz gemäss den Hegeln von Anhang B zürn Abkommen vom 19. September 1950 über die Schaffung einer Europäischen Zahlungsunion berechnet. Die Berechnungen können zu einer Schuld führen, welche höher oder niedriger ist als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld: (i) Ist die französische Schuld kleiner als der ausstehende Saldo, so kann Frankreich nach seiner Wahl : -- entweder die in Artikel 3 vorgesehenen Rückzahlungen bis zur Tilgung dieser Schuld weiterhin leisten; -- oder diese Schuld durch gleiche halbjährliche Rückzahlungen, verteilt auf die gemäss dem vorliegenden Abkommen verbleibende Rückzahlungsperiode, abtragen.

(ii) Ist die französische Schuld höher als der ausstehende Saldo, so wird die Differenz zwischen den beiden Schuldbeträgen gemäss Anhang B zum oben erwähnten Abkommen vom 19. September 1950 bezahlt.

Artikel 6 a. Nach Liquidation der Union wird der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - oder die bilaterale französische Schuld, falls sie niedriger sein sollte als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - in gleichen halbjährlichen Raten zurückbezahlt. Die Schuld der französischen Eegierung lautet auf Schweizerfranken und ist in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens zahlbar, sofern die beiden Parteien keine andere Vereinbarimg treffen.

1). Die französische Regierung wird der schweizerischen :Regierung für die in Artikel 5 umschriebene Schuld eine der Anzahl der noch ausstehenden halbjährlichen Amortisationen entsprechende Anzahl Titel übergeben.

Jeder Titel wird einen Vermerk über Fälligkeitsdatuni und Zinssatz enthalten.

Artikel 7 a. die Zinssätze werden. so~ festgelegt werden, dass der mittlere Zinssatz für die Zeit vom 1. Juli 1955 bis 30. Juni 1964 3,5% beträgt.

b. Die Zinsen werden halbjährlich auf Verfall berechnet und bezahlt. Die Zahlung erfolgt in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens, falls die beiden Parteien nichts anderes vereinbaren. ; Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

25

318 Artikel 8 Die der schweizerischen Eegierung von der französischen Eegierung für ihre Schuld übergebenen Titel können von den eidgenössischen Behörden nach ihrem Gutdünken auf dem schweizerischen Markt mobilisiert werden. Es gilt jedoch als vereinbart, dass die französische Eegierung bei Fälligkeit der Zinsen und Amortisationen keine andere Verpflichtung hat als gegenüber der schweizerischen Eegierung.

Artikel 9 Die Schweizerische Nationalbank und die Banque de France werden mit der Durchführung des vorliegenden Abkommens beauftragt; sie werden alle sich daraus ergebenden Fragen im gegenseitigen Einvernehmen regeln.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in Bern und Paris, am 29. Juni 1954.

Für die Eegierung der Eepublik Frankreich:

Für die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gez. Charpentier

gez. H. Schaffner

;

319 Beilage 2a Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Französische Delegation bei der OECE

,

Übersetzung

Paris. den 29. Juni 1954.

Herr Minister, Mit Ihrem heutigen Schreiben und unter Bezugnahme auf das heute zwischen der französischen Eegierung und der schweizerischen Begierung abgeschlossene Eückzahlungs- und Konsolidierungs-Abkommen teilten Sie mir folgendes mit: «1. Für die Anwendung von Artikel 7, a, des erwähnten Abkommens gilt die folgende Skala: a. die bis spätestens am 30. Juni 1958 fällig werdenden Titel werden zu 2%% verzinst; &. die zwischen .dem, 1. Juli 1958 und dem 30. Juni 1961 fällig werdenden Titel werden zu 3%% verzinst; a. die zwischen dem 1. Juli 1961 und dem 30. Juni 1964 fällig werdenden Titel werden zu 3%% verzinst.

2. Sollte die französische Eegierung von der in Artikel 3 vorgesehenen Möglichkeit vorzeitiger Bückzahlungen Gebrauch machen, so gilt es als vereinbart, dass diese Bückzahlungen verhältnismässig auf alle noch nicht zurückbezahlten Fälligkeiten verteilt werden.» Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis mit der vorstehenden Begelung bekanntzugeben und bitte Sie. Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

gez. Charpentier

Herrn Schaffner Bevollmächtigter Minister Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge

320 Beilage 2b Der Delegierte für Handelsverträge

Übersetzung

Bern, den 29. Juni 1954.

Herr Minister, Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass das heute abgeschlossene (KonSolidierungs-Abkommen nach den schweizerischen verfassungsmässigen Bestimmungen der Eatifikation durch die eidgenössischen Kate bedarf. Es gilt jedoch als vereinbart, dass es mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. H. Schaffner

S. B. Herrn Pierre Charpentier Bevollmächtigter Minister Chef der französischen Delegation bei der OECE PAEIS

321 Beilage 3 Übersetzung

Abkommen zwischen der norwegischen und der schweizerischen Regierung

Art. l Im Bahmen der Beschlüsse des OECE-Bâtés über die Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion nach dem 30. Juni 1954 schließen die norwegische Eegierung und die schweizerische Begierung ein Abkommen über die Konsolidierung von 16 Millionen Eechnungseinheiten der norwegischen Schuld gegenüber der Europäischen Zahlungsunion und von 16 Millionen Eechnungseinheiten der schweizerischen Forderung gegenüber der Union.

Art. 2 o. Ein Viertel dieses Betrages von 16 Millionen Eechnungseinheiten, d. h.

4 Millionen Eechnungseinheiten, wird von Norwegen sofort in Gold oder Dollars, nach seiner Wahl, an die Schweiz bezahlt.

&. Die norwegische und die schweizerische Position in der Union werden gemäss den Grundsätzen der in Art. l erwähnten Beschlüsse des OEGEBates angepasst.

.

:

Art. 3

:

-

Die restlichen 75 % des Betrages von 16 MillionenBechnungseinheiten, d. h.

12 Millionen Eechnungseinheiten, werden ab 1. Juli 1954 über einen Zeitraum von sieben Jahren zurückbezahlt.

Bei jeder Fälligkeit kann Norwegen den verbleibenden Saldo ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

Art. 4 a. Solange die Union besteht, erfolgen die Zahlungen in gleichen Monatsraten 12 Millonen Eechnungseinheiten . ,,, ,, n ,, ,, . ,,T , , von ; m Gold oder Dollars, nach Wahl 7 x 12 von Norwegen.

322 b. Die norwegische und die schweizerische Position in der Union werden jeden Monat gemäss den Grundsätzen der in Art. l erwähnten Beschlüsse des OECE-Eates angepasst.

Art. 5 Bei Liquidation der Union wird die bilaterale Schuld Norwegens gegenüber der Schweiz in Übereinstimmung mit Anhang B zum Abkommen vom 19. September 1950 über die Schaffung einer Europäischen-Zahlungsunion festgestellt.

Diese Berechnungen können indessen zu einer Schuld führen, welche höher oder niedriger ist als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld. In diesem Falle gelten die folgenden Eichtlinien: (i) Ist die norwegische Schuld kleiner als der ausstehende Saldo, so hat Norwegen die Wahl: -- entweder die Amortisationen gemäss Art. 3 weiterhin zu leisten, bis die Schuld zurückbezahlt ist; -- oder die Schuld in gleichen halbjährlichen Eaten, verteilt auf die im vorliegenden Abkommen festgesetzte Eückzahlungsperiode, abzutragen.

(ii) Ist die norwegische Schuld höher als der ausstehende Saldo, so wird die Differenz gemäss Anhang B zum erwähnten Abkommen vom 19. September 1950 bezahlt.

Art. 6 a. Nach Liquidation der Union wird der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - oder die bilaterale norwegische Schuld, falls sie niedriger sein sollte als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - in gleichen halbjährlichen Eaten zurückbezahlt. Die Schuld der norwegischen Begierung lautet auf Schweizerfranken und ist in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens zahlbar.

b. Die norwegische Eegierung wird der schweizerischen Eegierung für die in Art. o umschriebene Schuld eine der Anzahl der im Zeitpunkt der Liquidation noch ausstehenden Halbjahresraten entsprechende Anzahl Titel übergeben.

c. Die Titel werden zu 8%.% verzinst. Die Zinsen werden halbjährlich berechnet und bezahlt, und zwar in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens.

Art. 7 Es gilt als vereinbart, dass die Titel nicht auf dem schweizerischen Markt verkauft werden. Nach Liquidation der Union steht es der schweizerischen Eegierung indessen jederzeit frei, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und/oder den nachstehenden schweizerischen Banken: Schweizerische Kreditanstalt, Schweizerischer Bankverein, Schweizerische Bankgesellschaft, jeden Betrag dieser Titel zum Kauf anzubieten.

323 Es gilt jedoch als vereinbart, dass die norwegische Regierung keine andere Verpflichtung haben wird als gegenüber der schweizerischen Regierung; es ist ferner vereinbart, dass die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die drei erwähnten Banken diese Titel behalten und sie weder auf dem Markt noch an eine andere Institution verkaufen.

Art. 8 Die Norges Bank und die Schweizerische Nationalbank werden mit der Durchführung des vorliegenden Abkommens beauftragt; sie werden alle sich daraus ergebenden Fragen im gegenseitigen Einvernehmen regem.

Art. 9 Das vorliegende Abkommen bedarf der Eatifikation durch das schweizerische Parlament. Die beiden Eegierungen sind jedoch übereingekommen, es mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft treten zu lassen.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in Bern und Paris, am 30. Juni 1954.

Für die norwegische Regierung:, gez. Arne Skaüg

Für die schweizerische Regierung: gez. H. Schaffner

324 Beilage 3 a Der Delegierte für Handelsverträge

Übersetzung

Bern, den 30. Juni 1954.

Sehr geehrter Herr Brincia, Unter Bezugnahme auf unsere Besprechung vom 5. Juni 1954 in Paris beehre ich mich, Ihnen meine Erklärung betreffend Artikel 7 des heutigen Abkommens wie folgt zu bestätigen: Um allfällige Kreditoperationen der norwegischen Kegierung auf dem schweizerischen Markt nicht zu stören, wird die schweizerische Regierung die norwegischen .Behörden vor einem Verkauf der Titel an die drei in Artikel 7 genannten Banken konsultieren. Die schweizerische Regierung erklärt sich auch bereit, diese Titel von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und/oder von den drei Banken zurückzukaufen, falls die norwegische Regierung im Hinblick auf eine solche Kreditoperation diesen Wunsch äussern sollte.

Es gilt ferner als vereinbart, dass die norwegische, Regierung im Falle eines Verkaufs dieser Titel an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und/oder an die drei Banken keine andere Verpflichtung haben würde als gegenüber der schweizerischen Regierung; mit andern Worten, unter dem heute unterzeichneten Abkommen fällig werdende Zinsen und Kapitalrückzahlungen würden von der norwegischen Regierung an die schweizerische Regierung bezahlt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Brindi, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. H. Schaffner

Herrn Christian Brindi Abteilungschef Valutaabteilung des Handelsdepartements OSLO

325 Beilage 4 Übersetzung,

Abkommen zwischen der dänischen und der schweizerischen Regierung

Art. l Im Rahmen der Beschlüsse des OECE-Eates über die Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion nach dem 30. Juni 1954 schliessen die dänische Eegierung und die schweizerische Regierung ein Abkommen über die Konsolidierung von 13 Millionen Rechnungseinheiten der dänischen Schuld gegenüber der Europäischen Zahlungsunion und von 13 Millionen Rechnungseinheiten der schweizerischen Forderung gegenüber der Union.

!

Art. 2 a. Ein Viertel dieses Betrages von 13 Millionen Rechnungseinheiten d.h.

3,25 Millionen Rechnungseinheiten, wird von Dänemark sofort in Gold oder Dollars, nach seiner Wahl, an die Schweiz bezahlt.

6. Die dänische und die schweizerische Position in der Union werden gemäss den Grundsätzen der in Art. l erwähnten Beschlüsse, des OECE-Rates angepasst.

Art, 3 Die restlichen 75% des Betrages von 13 Millionen Rechnungseinheiten, d.h. 9,75 Millionen Rechnungseinheiten, werden ab 1. Juli 1954 über einen Zeitraum von sieben Jahren zurückbezahlt, Bei jeder Fälligkeit kann Dänemark den verbleibenden Saldo ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

· Art. 4 a. Solange die Union besteht, erfolgen die Zahlungen in gleichen Monatsraten 9.75 Millionen ., , : Rechnungseinheiten .

von in Gold oder Dollars, nach Wahl :

von Dänemark.

7 X 12

326 fe. Die dänische und die schweizerische Position in der Union werden jeden Monat gemäss den Grundsätzen der in Art. l erwähnten Beschlüsse des OECE-Eates angepasst.

Art. 5 Bei Liquidation der'Union wird die bilaterale Schuld Dänemarks gegenüber der Schweiz in Übereinstimmung mit Anhang B zum Abkommen vom 19. September 1950 über die Schaffung einer Europäischen Zahlungsunion festgestellt. Diese Berechnungen können indessen zu einer Schuld führen, welche höher oder niedriger ist als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld.

In diesem Falle gelten die folgenden Eichtlinien: (i) Ist die dänische Schuld kleiner als der ausstehende Saldo, so hat Dänemark die Wahl: -- entweder die Amortisationen gemäss Art. 3 weiterhin zu leisten, bis die Schuld zurückbezahlt ist; ·-- oder die Schuld in gleichen halbjährlichen Baten, verteilt auf die im vorliegenden Abkommen festgesetzte Eückzahlungsperiode, abzutragen, (ii) Ist die dänische Schuld höher als der ausstehende Saldo, so wird die Differenz gemäss Anhang B zum erwähnten Abkommen vom 19. September 1950 bezahlt.

Art. 6 a. Nach Liquidation der Union wird der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - oder die bilaterale dänische Schuld, falls sie niedriger sein sollte als der ausstehende Saldo der konsolidierten Schuld - in gleichen halbjährlichen Eaten zurückbezahlt. Die Schuld der norwegischen Eegierung lautet auf Schweizerfranken und ist in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens zahlbar.

b. Die dänische Eegierung wird der schweizerischen Eegierung für die in Art. 5 umschriebene Schuld eine der Anzahl der im Zeitpunkt der Liquidation noch ausstehenden Halbjahresraten entsprechende Anzahl Titel übergeben.

c. Die Titel werden zu 3%% verzinst. Die Zinsen werden halbjährlich berechnet und bezahlt, und zwar in Schweizerfranken ausserhalb jedes Zahlungsabkommens.

Art. 7 Es gilt als vereinbart, dass die Titel nicht auf dem schweizerischen Markt verkauft werden. Nach Liquidation der Union steht es der schweizerischen Eegierung indessen jederzeit frei, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und/oder den nachstehenden schweizerischen Banken: Schweizerische Kreditanstalt, Schweizerischer Bankverein, Schweizerische Bankgesellschaft, jeden Betrag dieser Titel zum Kauf anzubieten.

327:

Es gilt jedoch als vereinbart, dass die dänische Begierung keine andere Verpflichtung haben wird als gegenüber der schweizerischen Eegierung; es ist ferner vereinbart, dass die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die drei erwähnten Banken diese Titel behalten und sie weder auf dem Markt noch an eine andere Institution verkaufen.

.

Art. 8 Die Danmark's National Bank und die Schweizerische Nationalbank werden mit der Durchführung des vorhegenden Abkommens beauftragt; sie werden alle sich daraus ergebenden Fragen im gegenseitigen Einvernehmen regeln.

Art. 9

,.

Das vorliegende Abkommen bedarf der Eatifikation durch das schweizerische Parlament. Die beiden Regierungen sind jedoch übereingekommen, es mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft treten zu lassen.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in Bern und Paris, am 29. Juni 1954.

Für die dänische Eegierung: unter Vorbehalt der Eatifikation gez. Anton Vestbirk

Für die schweizerische Eegierung: gez. H. Schaffner

328 Beilage 4 a Der Delegierte für Handelsverträge

Übersetzung Bern, den 29. Juni 1954.

Herr Botschafter, Unter Bezugnahme auf unsere Besprechung vom 17. Juni 1954 in Paris beehre ich mich, Ihnen meine Erklärung betreffend Artikel 7 des heutigen Abkommens wie folgt zu bestätigen: Um allfällige Kreditoperationen der dänischen Eegierung auf dem schweizerischen .Markt nicht zu stören, wird die schweizerische Regierung die dänischen Behörden vor einem Verkauf der Titel an die drei in Artikel 7 genannten Banken konsultieren. Die schweizerische Eegierung erklärt sich auch bereit, diese Titel von der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und/oder von den drei Banken zurückzukaufen, falls die dänische Regierung im Hinblick auf eine solche Kreditoperation diesen Wunsch äussern sollte.

Es gilt ferner als vereinbart, dass die dänische Regierung im Falle eines Verkaufs dieser Titel an die Bank für internationalen Zahlungsausgleich und/ oder an die drei Banken keine andere. Verpflichtung haben würde als gegenüber der schweizerischen Regierung; mit andern Worten, unter dem heute unterzeichneten Abkommen fällig werdende Zinsen und Kapitalrückzahlungen würden von der. dänischen Regierung an die schweizerische Regierung bezahlt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. H. Schaffner

Seine Excellenz Herrn A. Vestbirk, dänischer Botschafter Vorsitzender der dänischen Delegation bei der OECE PARIS

329

5 i

Übersetzung

Abkommen zwischen

der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der schweizerischen Regierung über Rückzahlung und Konsolidierung

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und die schweizerische Regierung - im Bestreben, sich über die teilweise Rückzahlung der Kredite zu verständigen, welche einerseits von der Europäischen Zahlungsunion (nachstehend Union genannt) an das Vereinigte Königreich und ' anderseits von der Schweiz an die Union auf Grund des am 19. September 1950 in Paris unterzeichneten Abkommens über die Schaffung der Union (nachstehend Europäisches Zahlungsabkommen genannt) gewährt wurden - haben im Rahmen der vom Rat der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Weiterführung der Union nach dem 30. Juni 1954 gefassten Beschlüsse folgendes vereinbart: .

Artikel I

Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird einen Gesamtbetrag von fünfundzwanzig: Millionen Rechnungseinheiten, wie in Artikel 26 des Europäischen Zahlungsabkommens definiert (nachstehend Rechnungseinheiten genannt), den das Vereinigte Königreich der Union schuldet, wie folgt zurückzahlen: a. durch eine Zahlung im Gegenwert von sechseinviertel Millionen Rechnungseinheiten an die schweizerische Regierung am Abrechnungsdatum der Union für den Monat Juni 1954, und b. durch.Zahlung des Saldos des obenerwähnten Gesamtbetrages in gleichen Monatsraten im Gegenwert von 260416.66 Rechnungseinheiten, welche der schweizerischen Regierung jeweils am Abrechnungsdatum der Union für jeden Monat überwiesen werden. Die Zahlung der ersten Rate erfolgt am Abrechnungsdatum der Union für den Monat Juli 1954.

Bei Liquidation der Union treten die Bestimmungen von lit. fe dieses Artikels ausser Kraft.

'

330

Artikel II · Alle gemäss Artikel I des vorliegenden Abkommens stattfindenden Zahlungen können, nach Wahl der Begierung des Vereinigten Königreichs, entweder (i) in Gold, oder (ii) in US-Dollars, berechnet zum offiziellen Goldpreis des amerikanischen Schatzamtes am Tage der Zahlung, oder (iii) in irgendeiner für die schweizerische Eegierung annehmbaren Währung erfolgen. Der Betrag jeder auf andere Weise als in Gold oder US-Dollars stattfindenden Zahlung wird zu einem von den beiden vertragschliessenden Regierungen zu vereinbarenden Kurs zwischen der Bechnungseinheit und der Währung, in welcher die Zahlung erfolgt, berechnet.

' Artikel III Jede auf Grund von Artikel I des vorliegenden Abkommens stattfindende Zahlung wird dem Agenten der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (nachstehend Agent genannt) gemeldet, damit in bezug auf die von der Union an das Vereinigte Königreich und von der Schweiz an die Union gewährten Kredite die entsprechenden Anpassungen vorgenommen werden. Diese Anpassungen erfolgen gemäss den Bestimmungen des Europäischen Zahlungsabkommens und gemäss den einschlägigen Beschlüssen der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel IV Ist in irgendeinem Zeitpunkt vor der Liquidation der Union das Vereinigte Königreich nicht mehr Schuldner der Union oder die Schweiz nicht mehr Gläubiger der Union, so werden die in Artikel I b vorgesehenen Zahlungen während der Dauer der Besprechungen, die zwischen den beiden vertragschliessenden Eegierungen stattfinden werden, eingestellt. Können sich die beiden vertragschliessenden Eegierungen über die Weiterführung des vorliegenden Abkommens nicht einigen, so gilt das Abkommen als auf den obenerwähnten Zeitpunkt beendigt.

Artikel V a. Ist bei Liquidation der Union die gemäss den Bestimmungen des Europäischen Zahlungsabkommens festgesetzte Schuld des Vereinigten Königreichs gegenüber der Schweiz grösser als oder gleich hoch wie der Saldo des in Artikel I des vorliegenden Abkommens erwähnten Gesamtbetrages: (i) so wird dieser Saldo in Schweizerfranken umgewandelt, zum Kurs zwischen der Eechnungseinheit und dieser Währung, wie ihn die Schweiz dem Agenten für die letzten Abrechnungen unter dem Europäischen Zahlungsabkommen mitgeteilt hat, und der schweizerischen Eegierung von der

381 Regierung des Vereinigten Königreichs in dieser Währung in gleichen Halbjahresraten zurückgezahlt ; die erste Zahlung erfolgt sechs Kalendermonate nach dem Tage der Liquidation der Union und die letzte am 30. Juni 1960, wenn nicht der ganze Saldo vor diesem Datum zurückbezahlt ist. Bezieht sich die letzte Eate auf einen Zeitraum von weniger als sechs Kalendermonaten, so wird der Betrag dieser Eate nach dem Verhältnis zwischen dem durch sie gedeckten Zeitraum und sechs Kalendermonaten berechnet.

(ii) Die, Bedingungen für die Bezahlung eines allenfalls über diesen Saldo hinausgehenden Betrages werden nach den Bestimmungen von Anhang B zum Europäischen Zahlungsabkommen festgelegt.

6. Ist bei Liquidation der Union die gemäss den Bestimmungen des Europäischen Zahlungsabkommens festgesetzte Schuld des Vereinigten Königreichs, gegenüber der Schweiz kleiner als der ausstehende Saldo des in Artikel I des vorliegenden Abkommens erwähnten Gesamtbetrages, so ist die von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäss lit. a (i) dieses Artikels an di& schweizerische Regierung zurückzuzahlende Summe gleich der gemäss den Bestimmungen des Europäischen Zahlungsabkommens festgesetzten britischen Schuld gegenüber der Schweiz; die beiden vertragschliessenden Regierungen, werden jedoch gemeinsam entscheiden, in welchem Umfang die Raten oder dieRückzahlungsperiode herabgesetzt werden sollen.

Artikel VI Vom Zeitpunkt der Liquidation der Union an wird die Regierung des Vereinigten Königreichs der schweizerischen Regierung den jeweils ausstehenden Saldo des von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäss Artikel Va (i) oder Artikel V & des vorliegenden Abkommens an die schweizerische Regierung zurückzuzahlenden Betrages zu drei Prozent p. a. verzinsen: die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährlich in Schweizerfranken und zwar gleichzeitig mit den in Artikel V des vorliegenden Abkommens erwähnten Raten.

Artikel VII Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat das Recht, jederzeit alleöder einzelne der im vorliegenden Abkommen erwähnten Raten aufweinen früheren Zeitpunkt zurückzuzahlen als dies im Abkommen vorgesehen ist..

Artikel VIII Sollten sich das Vereinigte Königreich oder die Schweiz oder beide Länderzu irgendeinem Zeitpunkt vor der Liquidation aus der Union zurückziehen, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens wie wenn die Union, auf diesen Zeitpunkt liquidiert worden wäre.

332 Artikel IX Das vorliegende Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt, wie wenn es am 10. Juli 1954 in Kraft getreten wäre. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird das Abkommen dem schweizerischen Parlament zur Katifikation unterbreitet werden.

Zur Beurkundung dessen haben die durch die beidseitigen Eegierungen xichtig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unter Beifügung ihrer Siegel gezeichnet.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in London, den 16. Juli 1954, in englischer Sprache.

Für die Eegierung des Vereinigten Königreichs von ·Grossbritannien und Nordirland: gez. Hugh Ellis Rees

_

Für die schweizerische Begierung: gez> Schaffner

333 ,

·

·'

!

Delegation des Vereinigten Königreichs .bei der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit

.

,

Beilage 5a

.

Übersetzung : ·

London, den 16. Juli 1954.

Herr Minister, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 16. Juli 1954 folgenden Inhalts zu bestätigen: «Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der schweizerischen Eegierung unterzeichnete Abkommen (nachstehend Abkommen genannt) über die teilweise Bückzahlung der von der Europäischen Zahlungsunion (nachstehend Union genannt) an das Vereinigte Königreich und von der Schweiz an die Union auf Grund des am 19. September 1950 in Paris unterzeichneten Abkommens über die Schaffung der Union gewährten Kredite Bezug zu nehmen sowie auf die Besprechungen, welche in Paris zwischen Vertretern der beiden Begierungen hinsichtlich der Durchführung gewisser Artikel des Abkommens stattgefunden haben.

Die schweizerische Begierung schlägt vor, dass die in Artikel V a (i), Artikel VI und'Artikel VII des Abkommens erwähnten SchweizerfrankenZahlungen ausserhalb jedes Zahlungsabkommens erfolgen sollen, das zwischen den beiden vertragschliessenden Begierungen allenfalls besteht oder an dem die beiden vertragschliessenden Begierungen allenfalls beteiligt sind, und welches für Zahlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz den gebundenen Zahlungsverkehr vorschreibt.

Falls die Begierung des Vereinigten Königreichs diesem Vorschlag zustimmt, habe ich die Ehre, zu beantragen, dass das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort als Vereinbarung zwischen den beiden Begierungen gelten soll.

Herrn Minister H. Schaffner, Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge LONDON Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

26

334

.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.» In Beantwortung Ihres Schreibens beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Eegierung des Vereinigten Königreichs diesem Vorschlag zustimmt und Ihr Schreiben sowie die vorliegende Antwort als eine Vereinbarung zwischen den beiden Eegierungen betrachtet.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

gez. Hugh Ellis Rees

335 : Delegation des Vereinigten Königreichs bei der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit

Beilage 5b Übersetzung

London, den 16. Juli 1954.

Herr Minister, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 16. Juli 1954 folgenden Inhalts zu: bestätigen : «Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Begierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der schweizerischen Eegierung unterzeichnete Abkommen (nachstehend Abkommen genannt) über die teilweise Bückzahlung der von der Europäischen Zahlungsunion (nachstehend Union genannt) an das Vereinigte Königreich und von der Schweiz an die Union auf Grund des am 19. September 1950 in Paris unterzeichneten Abkommens über die Schaffung der Union (nachstehend Europäisches Zahlungsabkommen genannt) gewährten Kredite Bezug zu nehmen sowie auf die Besprechungen, welche in Paris zwischen Vertretern der beiden Begierungen hinsichtlich der Durchführung gewisser Artikel des Abkommens stattgefunden haben.

; · Da Paragraph 2, lit. 6, der Bichtlinien für die Durchführung des Abkommens über die Schaffung der Union vorsieht, dass die Beträge der Bückzahlungsraten dem Agenten in tausend Bechnungseinheiten gemeldet werden, schlägt die schweizerische Begierung vor, dass die Monatsraten, welche die Begierung des Vereinigten Königreichs gemäss Artikel I b und Artikel VII des Abkommens jeden Monat an die schweizerische Begierung bezahlt, 260 000 Bechnungseinheiten betragen sollen ; die Saldi von 416.66 Bechnungseinheiten. werden jeden Monat vorgetragen bis ihre Summe den Betrag von 1000 Bechnungseinheiten übersteigt, worauf die in jenem Monat fällige Bäte auf 261 000 Bechnungseinheiten erhöht und der verbleibende Saldo vorgetragen wird.

Herrn Minister H. Schaffner Delegierter des Bundesrates für. Handelsverträge LONDON

336

Hinsichtlich der gemäss Artikel II des Abkommens erfolgenden Goldzahlungen der Begiemng des Vereinigten Königreichs schlägt die schweizerische Kegierung vor, dass sie nach Wahl der Eegierung des Vereinigten Königreichs an einem der folgenden Plätze geleistet werden: Bank of England, London, Banque de France, Paris, · Federai Beserve Bank of New York, New York.

Die für diese Zahlungen verwendeten Barren sollen einen Feingehalt von mindestens 995/1000 haben und ,,guter Lieferung London" entsprechen.

Diese Goldzahlungen sollen in Barren möglichst entsprechend dem vereinbarten Betrag erfolgen; allfällige Differenzen sind in US-Dollars zu bezahlen.

Falls die Eegierung des Vereinigten Königreichs den in diesem Schreiben enthaltenen Vorschlägen zustimmt, habe ich die Ehre, zu beantragen, dass das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort als Vereinbarung zwischen den beiden Eegierungen gelten soll.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.» In Beantwortung Ihres Schreibens beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Eegierung des Vereinigten Königreichs diesen Vorschlägen zustimmt und Ihr Schreiben sowie die vorliegende Antwort als eine Vereinbarung zwischen den beiden Eegierungen betrachtet.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

gez. Hugh Ellis Bees

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die zwischen der Schweiz und einzelnen Schuldnerstaaten abgeschlossenen Abkommen über die teilweise Rückzahlung und Konsolidierung schweizerischer Forderungen gegenüber der Europäischen Za...

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Jahr

1954

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Volume Volume Heft

35

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6683

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1954

Date Data Seite

301-336

Page Pagina Ref. No

10 038 745

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