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Schweizerisches
Nro.
8.
Mittwoch, den 21. März 1849.
Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.
Jnferate sind f r a n k i r t an die Expedition einzufenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile ober deren Raum.
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Rücktritt der vorörtlichen Behörde.
Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Stände.
Bern, den 20. November 1848.
G e t r e u e , liebe Eidgenoffen!
Nachdem in der heutigen Sitzung der schweizerischen Bundesversammlung vier der gewählten Bundesrathe, nämlich die Herren Dr. Furrer, Ochsenbein, Frei-Herosee und Dr. Näff, feierlich -beeidigt worden sind, und in Folge dessen in Uebereinstimmung mit Art. 88 der Bundesverfassung die vollziehende Gewalt des neuen Bundes als konstituirt zu betrachten ist, so erübriget dem bisherigen eidgenössischen Vorort nur noch die Anzeige, daß er in
Gemäßheit des Tagsatzungsdekretes vom 14. September abhin, §. 13, mit heute von der Leitung der Direktorialgeschäfte zurückgetreten ist und dieselben dem schweizerischen Bundesrathe übertragen hat.
Bundesblatt I.
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176 Jndem der abtretende eidgenössische Vorort den sämmtlichen hohen Kantonsregierungen feinen wärmsten Dank ausspricht für die wohlwollende Nachsicht und freundeidgenössische Unterstützung, welche ihm im Laufe der letzten zwei fo verhängnißvollen Jahre zu Theil geworden ist, schließt er mit dem ausrichtigen Wunsche, daß unter dem Beistande des Höchsten eine nene Aera des Glückes und dauerhasten Friedens dem thenren Vaterlande ausgehen, und daß unter der neuen Bundesversassung die Eidgenossenschaft diejenige Einheit und Kraft gewinnen möge, welche der Vaterlandsfreuud schon so lange angestrebt hat, und welche die Wohlfahrt der Schweiz im Jnnern und ihre Bedeutung nach Außen zu begründen und sicher zu stellen geeignet ist.
Uebrigens benutzt der eidgenössische Vorort noch diesen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, -- unter Versicherung vollkommenster Hochachtung -- nebst ihm in den Machtschutz des Allerhöchsten zu empsehlen.
(Folgen die Unterschristen.)
Verhandlungen des Bundesrathe!...
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tituirung des Bundesrathes.
Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen.
Tit.
B e r n, den 21. Wintermonat 1848.
Der schweizerische Bundesrath hat mit Gegenwärtigem die Ehre, den sämmtlichen Kantonsregierungen die Mittheilung zu machen, daß er, nachdem die erforderliche Zahl
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Rücktritt der vorörtlichen Behörde. Kreisschreiben an sämtliche eidgenössische Stände.
Bern, den 20. November 1848
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1849
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
08
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.03.1849
Date Data Seite
175-176
Page Pagina Ref. No
10 000 029
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