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Bundesratsbeschluss betreffend

die Benützung der längs der Brünigbah gelegenen Holzriesen u s w (Vom 24. November 1893.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Brünigbahn gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicherzustellen ; nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierungen, beschließt:

Art. 1.

Das Reisten von Holz an und über die Brünigbahn und das Holzfällen etc. längs derselben ist an den in den angeschlossenen Verzeichnissen I und II aufgeführten Stellen nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften gestattet.

Für andere Stellen, wo eine Berechtigung zu Holztransporten über die Bahn besteht, gelten diese Vorschriften ebenfalls, sobald die Transporte nicht derart bewerkstelligt werden, daß das Holz stets in der Gewalt der betreffenden Arbeiter bleibt.

Art. 2.

Von den im Bereich der unter I und II verzeichneten Holzriesen bezw. der dort genannten Waldungen vorzunehmenden Waldarbeiten, wie Fällen, Ziehen, Schleifen, Riesen von Holz oder Roden von

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Wurzelstöcken, ist seitens der Berechtigten der Bahnverwaltung resp. dem iiächstwohnenden Stationsvorstand zu Händen des Bahnmeisters vorher Anzeige zu machen, und zwar bei Arbeiten im Bereich der Holzriesen und Waldungen unter I 24 Stunden, bei solchen unter II 14 Tage vor Beginn derselben. In der Anzeige ist auch über Standort, Quantum und Sortiment (Langholz, Klafterholz etc.) des Holzes Auskunft zu geben.

Erst nach Verständigung mit dem Bahnmeister über de» Beginn der Arbeiten darf mit dem Fällen, Ziehen, Roden oder Riesen begonnen werden.

Art. 3.

Für diese Arbeiten, welche ohne unnötige Unterbrechung und in möglichst kurzer Zeit vorzunehmen sind, gelten nachstehende Vorschriften : a. 15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällen, Ziehen, Schleifen oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Wurzelstöcken einzustellen.

b. Den Anordnungen der von der Bahnverwaltung aufgestellten besondern Wärter haben die mit den Holzarbeiten beschäftigten Arbeiter sich unbedingt zu fügen.

In Fällen, wo die Verständigung zwischen Bahnwärter und Holzarbeitern erschwert oder nicht mehr möglich ist, wie z.' B.

bei Sturm, kann der erstere das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz und das Roden von Stöcken ganz einstellen.

c. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es notwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.

Art. 4.

Soweit die Vorschriften der Art. 2 und 3 hiervor über dio Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen, und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zusteheoden Ansprüche vorbehalten.

Art. 5.

Die Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Reglements

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zu erlassen und die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen, namentlich auch die mit der-Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die in Betracht fallenden Holzriesen gelegen sind, für sich und zu Händen aller ändern'Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen.

Art. 6.

Dieser Beschluß wird den Regierungen [der Kantone Luzern, Unterwaiden ob und nid dem Wald und Bern mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 7.

Das Eisenbahndepartement -wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 24. November 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundesp.räsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Benützung der längs der Brünigbahn gelegenen Holzriesen u. s. w. (Vom 24. November 1893.)

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Jahr

1893

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1893

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365-367

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