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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung und Korrektion des Rütibaches bei Reichenburg im Kanton Schwyz.

(Vom 28. November 1893.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Schwyz hat mit Schreiben vom 17. Dezember 1892 an den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch für die Verbauung und Korrektion des Rütibaches bei Reichenburg gerichtet. Diesem Gesuch ist, außer einem aus Bericht, Kosten veranschlag, Situationsplan, Längen- und Querprofilen bestehenden Projekte, eine von Kantonsrat Bichler und 21 Mitunterzeichnern von Reichenburg an die eidgenössischen Räte gerichtete Eingabe beigefügt.

Den Anstoß zu dem vorliegenden Verbauungsprojekte gaben die häufigen Ausbrüche des Rütibaches, welcher bei Gewittern und anhaltenden Regengüssen an den verschiedensten Stellen seine Ufer durchbrach und die anliegenden Güter überschwemmte, sowie mit Geschieben überdeckte. Zu wiederholten Malen wurde auch die Landstraße von Zürich nach Glarus unter Wasser gesetzt und die Verbindung durch Wegreißen der Brücke gestört. Öfters mußte letztere abgetragen werden, um den hochangeschwollenen Fluten des Baches Abfluß zu verschaffen, alles Zustände, welche es den Anwohnern nahe legen mußten, dem Beispiel ihrer Nachbargemeinden zu folgen und den Bach durch eine rationell angelegte Korrektion in Schrankenzu halten.

220 Wohl sind seit langem von den Anstößern Wuhrbauten erstellt und zeitweilige Ausräumungen des Bachbettes vorgenommen worden, aber eine merkbare, anhaltende Verbesserung der Abflußverhältnisse konnte damit nicht erzielt werden, und zu einer Verbauung und Kanalisierung des Baches reichten die Mittel der Beteiligten nicht aus.

Man entschloß sich daher, mit Hülfe der Kantonsregierung ein auf die erforderlichen Aufnahmen gestütztes Projekt ausarbeiten zu lassen und (für den Fall, daß Bund und Kauton ihre finanzielle Mitwirkung nicht versagen) die zum Schütze des vom Rütibach bedrohten Geländes nötigen Arbeiten zur Ausführung zu bringen.

Das Einzugsgebiet des Rütibaches liegt am Nordabhang des Gebirgszuges, welcher die Linthebene nach Süden abschließt. Der Bach nimmt seinen Ursprung in der Kistleralp, zwischen dem Melchterlistock und dem Austock, stürzt in einem engen, durch hohe Nagelfluhbänder abgestuften Rinnsal über die steile Berghalde hinab und tritt, etwa l*/4 km. südlich des Dorfes Reichenburg, auf den Schuttkegel hinaus, auf welchem er stellenweise hoch über dem anstehenden Kulturland dem Dorf zufließt, um schließlich, sich nach Westen wendend, in die Linthebene auszumünden. Das Quellgebiet des Baches, inklusive demjenigen des Berglibaches, welcher oberhalb des Dorfes in den Hauptbach einmündet, umfaßt cirka 450 ha. oder 4,5 km 2 . Die Länge des Baches beträgt im ganzen 5 km., wovon die eine Hälfte auf die Bergpartie und die andere auf das Thalgebiet entfällt. Die erste Hälfte des Bachlaufes läßt sich in zwei ganz bestimmte Teile zerlegen: in den eigentlichen Einzugskessel auf der Kistleralp und in die Absturzpartie oder das sogenannte Rütibachtobel.

Das obere Sammelgebiet besteht aus einer sanft geneigten Mulde, in welcher die Verzweigungen des Baches zusammenlaufen. Bei starken Niederschlägen strömt das Wasser von den steilen, teilweise dürftig bestockten Abhängen in kürzester Zeit dem Hauptrinnsal zu, in welchem sich aber infolge des schwachen Gefälles (8 bis 20 °/o) nur an wenigen Stellen kleine Erosionen gebildet haben. Einzelne niedere Sohlversicherungen dürften genügen, um der fortschreitenden Vertiefung des Bachbettes im Alpgebiet Einhalt zu thun.

Die Absturzpartie ist ein enges, steiles Tobel, in welchem die Bachsohle von zahlreichen Nagelfluhbändern durchzogen und stellenweise
mit großen Blöcken überlagert ist. Infolge dieser speciellen Bodenverhältnisse schreitet die Vertiefung der Bachsohle trotz ihres starken, von 20 auf 60 °/o ansteigenden Gefälles nur gang unmerklich vor. Dagegen treten durch Veränderungen des Bachlaufes da und dort seitliche Erosionen auf, welchen durch Räumungsarbeiteu

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ia der Mitte des Bettes leicht und mit geringen Kosten begegnet werden kann.

Eine weitere, wenn auch wenig ergiebige Geschiebsquelle bilden die kleinen, äußerst steilen Seitenrunsen, von denen sich einige in ihrem obersten Teile erweitern und Anbrüche mit felsigem Untergrund bilden..

Unterhalb des Kirchsteines, bei Punkt 28 des Längenprofiles, hört die abgetreppte Form der Bachsohle auf, die Felsbänder verschwinden nach und nach und das Gefäll nimmt ab.

An dieser Stelle ist die Erstellung einer Reihe untereinander verbundener Thalsperren vorgesehen, welche die hinterliegende Schlucht abschließen, die Bildung von Erosionen in der Sohle und an den Seitenhängen verhindern und die vom oberen Teil des Baches herkommenden Geschiebe und Abwitterungsprodukte zurückhalten, resp. deren Abtrieb regulieren sollen. Hier, wo die Sohle durch Felsriegel nicht mehr geschützt ist und der Bach auf seinen Ablagerungen läuft, kommt man mit Räumungsarbeiten nicht mehr aus; es müssen durch starke Bauten feste Punkte geschaffen und die Halden durch angemessene Erhöhung des Bachbettes gegen Anspülung geschützt werden. Zu diesem Zweck sieht das Projekt die Erstellung von 7 Steinsperren nebst den nötigen Flügel- und Uferschutzmauern vor, welche zwischen den Punkten 28 und 24 des Längenprofils, also auf eine Länge von cirka 400 m. zweckenstprechend zu verteilen sind.

Am unteren Ende dieser Strecke beginnt die Thalpartie, wo der Bach, auf seinem Schuttkegel herumschweifend, bald tiefer, bald auf gleicher Höhe wie das anliegende Gelände, der Linthebene zufließt. Das Gefäll, welches am Ausgange der Schlucht noch 18 % beträgt, nimmt allmählich ab und reduziert sich unterhalb der Einmündung des Berglibacb.es beim Dorf Reichenburg auf 3,06 °/o und beim Durchlaß unter der Bahnlinie auf 0,e °/o.

Die auf dieser Strecke zum Schutz gegen die Durchbrechung der Uferlinien vorgesehenen Arbeiten bestehen in einer Einschalung des Baches mit korrigiertem Tracé und in der Anlage eines Ablagerungsplatzes längs des Eisenbahndammes.

Die aus Trockenmauerwerk bestehende Schale wird auf der ganzen Länge mit einem rauhen Sohlpflaster versehen, welches im oberen Teil des Laufes, wo das Gefäll 10 °/o übersteigt, durch Einsetzen von gemauerten Sohl Versicherungen verstärkt wird.

Die über den Bach führenden Brücken und Stege werden abgetragen und den Dimensionen des neuen Kanalprofiles entsprechend neu erstellt. Der den Ablagerungsplatz gegen die Bahn-

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unie abschließende Damm wird auf der Innenseite ebenfalls mit einem Steinpflaster versichert.

Da die Geschiebe der Absturzpartie größtenteils schon in der Schlucht zurückgehalten werden und durch die Korrektion des untern Laufes der Bach verhindert wird, seinen Schuttkegel anzugreifen, so dürfte der nach den Angaben des Projektes angelegte Ablagerungsplatz vollständig genügen, um die durch den korrigierten Bachlauf zu Thal geförderten Gerolle aufzunehmen und unschädlich zu machen. Zudem würden die Abflußverhältnisse des Rütibaches bei jeglichem Wasserstande definitiv geregelt, da durch den Umbau der Brücken das für die größtmögliche Wassermenge bemessene Schalenprofil nirgends mehr eingeengt wird.

Die Gesamtlänge der korrigierten Strecke beträgt inklusive Ablagerungsplatz 2,3 km. und ohne denselben 1770 m.

Der detaillierte Kostenvoranschlag über sämtliche Verbauungsund Korrektionsarbeiten weist folgende Beträge auf: I. Alppartie Fr.

5,000 II. Absturzpartie (Rütibachtobel) ,, 47,000 III. Kanalisation, inklusive Umbau der Brücken, Zuleitung und Unterführung von Gewerbekanälen ,, 149,000 IV. Ablagerungsplatz mit Wegverlegung . . . . ,, 12,000 V. Bodenerwerb ,, 20,000 VI. Plankosten, Bauleitung und Unvorhergesehenes . ,, 17,000 Total

Fi-7250,000

Das eidgenössische Oberbauinspektorat ist im allgemeinen mit dem vorliegenden Projekt einverstanden, behält sich aber vor, bei der Prüfung der Ausführungspläne die in anderen Wildbächen gemachten Erfahrungen zu verwerten und wenn nötig dementspreehende Anordnungen zu treffen. Im ganzen kann daher der Kostenvoranschlag, wie er vorliegt, unverändert angenommen werden, dies um so mehr, als bei Ausbezahlun'g der Subvention nur die wirklich ergangenen Kosten berücksichtigt werden und die Voranschlagssumme nur dann maßgebend sein kann, wenn dieselbe von den Baukosten erreicht oder überschritten wird.

Das eidgenössische Oberforstinspektorat spricht sich über die forstlichen Zustände im Einzugsgebiet des Rütibaches nach vorgenommenem Augenschein folgendermaßen aus: ,,Zur Regulierung des Ablaufes der Wildbäche und zur Unterstützung der Wirkung von in denselben ausgeführten Verbauungen tragen anerkanntermaßen Aufforstungen im Einzugsgebiete derselben wesentlich bei.

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Zu diesem Zwecke hat der Kanton Schwyz durch sein Forstpersonal ein summarisches Projekt über eine bessere Bestockung des Rütitobels ausarbeiten lassen, das hier beiliegt. Der dasselbe einbegleitende forstamtliche Bericht besagt: ,,Das Quellengebiet des Rütibaches in Reichenburg zerfällt in Bezug auf Eigentums- und Terrainverhältnisse in zwei gänzlich verschiedene Gebiete : a. Das sogenannte R ü t i b a c h t o b e l als Teil des untern Bannwaldes, welches alleiniges und unbelastetes Waldgebiet der Genoßsame Reichenburg und als solches abgemarcht ist.

Das Rütibachtobel umfaßt als tief eingeschnittene Schlucht mit sehr steilen Hängen ausschließliches Waldgebiet in einer Meereshöhe von 600--1100 m. bei nur 900 m. horizontaler Längenausdehnung. Am rechtsseitigen Abhänge sind infolge älterer Kahlschläge vor einigen Jahrzehnten bedeutende Bodenabschwemmungen bis auf den nakten Fels eingetreten, auf deren Wiederbestockung zum größten Teil verzichtet werden muß. Eine diesbezügliche Probe mit Anwendung von Flechtwerken führte zu keinem günstigen Resultate, indem bei der Steilheit der Lage die Flechtwerke samt dem gelockerten Boden abstürzten, teils auch durch die abstürzenden Verwitterungsprodukte der oberhalb lagernden Felsen der Zerstörung anheimfielen.

Der linksseitige Abhang, etwas weniger steil, zeigt ebenfalls eine Anzahl kleinerer und größerer Erdbewegungen, welche jedoch fast ausschließlich auf mangelhafte Ableitung des Wassers zurückzuführen sind. Dieselben sind fast sämtlich wieder bestockungsfähig. Die Gesamtfläche dieser kulturfähigen Blößen beträgt 3,s ha.

Zur Konsolidierung des Terrains sind in erster Linie Entwässerungen notwendig, stellenweise mit offenen Gräben, stellenweise, wo Erosion zu befürchten ist, mit Sickerdohlen. Ferner sind in den Seitenrunsen, soweit sie noch nicht auf Fels eingefressen sind, besonders an den Übergangspunkten vom Fels zur aufgelagerten Moräne, zur Verhinderung weiterer Vertiefungen der Sohle und Nachrutscbungen der Hänge einige Sohlenversicherungen projektiert. Zur Bestockung sind, da es sich fast ausschließlich um abgerutschte Partien handelt, zweijährige Erlen in Aussicht genommen, und zwar in Anbetracht der Höhenlage mittelst Frühjahrskulturen.

b. Die zweite Abteilung des Einzugsgebietes vom Rütibach ist der östliche Teil der s o g e n a n t e u K i s
t l e r a l p , die N ö c h e n a l p , ein ca. l Va km. langes, schwach ansteigendes Thal, mit etwas steileren Seitenhängen, die von 1100 m. Meereshöhe auf 1400 bis 1500 ansteigen. Die Abgrenzung bilden auf der Ostseite die Hirzegg,

224 der Lachnerstock und das Melchterli und auf der Westseite der Austock, das Schwantenhorn und die Fahrlenegg. Von diesen Höhenpunkten ziehen sich ausgeprägte Gräte der Tiefe der Alp zu, wodurch das Gebiet in vier getrennte Mulden geteilt wird, welche jede für sich mit Alpgebäuden versehen ist und die vier Alpstafel ,,Köchen", ,,Langnacfat", ,,Schwanten" und ,,Auf Lachen" bilden.

Grundeigentümer und atzungsberechtigt ist hier laut Urkunden die Kistleralpgenoßsame in Reichenburg, während die allgemeine Genoßsame Reichenburg das Mitanteilhaber- und Mitnutznießungsrecht an dem auf diesem Gebiete wachsenden Holz besitzt, soweit solches über die Bedürfnisse der Alp zu Bau- und Zaunzwecken vorrätig ist.

Die Grenzen zwischen der offenen Kistleralp und den in derselben befindlichen, zu heidseitiger Nutznießung bestimmten Waldungen sind mittelst schiedsrichterlichem Urteil vom 9. Februar 1850 festgestellt.

Im weiteren bestimmt das Urteil, daß der Holzaufwuchs auch äußert diesen Märchen, auf Berggräten, steilen Abhängen, Runsen und an allen Stellen, wo keine Atzung zu gewinnen ist, zu belassen sei und weder durch Schwenden, Reuten oder Brennen zerstört werden dürfe.

Obschon in jüngster Zeit in diesem Teile der Alp keine Holzschläge ausgeführt wurden, ist die Bestockung, sowohl der ausgemarchten Waldpartien wie auch des übrigen Alpgebietes, eine sehr geringe. Scheinbar geschlossene Waldpartien zeigen bei näherer Besichtigung große Blößen, so daß nur etwa 1ls der zum Wald gehörenden Komplexe als bestockt taxiert werden dürfen. Die bisherigen Unterhandlungen ab seilen des Forstamtes, auf gütlichem Wege eine Einigung zu erzielen, um wenigstens in den ausgeschiedenen Waldkomplexen Kulturen ausführen und dieselben gegen Weidvieh abzäunen zu dürfen, waren resultatlos.

Wenn auch aus diesen Lagen keine Geschiebe zu erwarten sind, so hat doch der Wald hier im eigentlichen Quellengebiet des Rütibaches einen großen Einfluß auf die Wasserabflußverhältnisse speciell bei außerordentlichen Niederschlägen, und von diesem Gesichtspunkt aus muß der vorhandene Waldbestand als ungenügend taxiert werden. So wünschenswert es nun wäre, dem Waldareal eine größere Ausdehnung anzuweisen, wird dies bei den erwähnten Eigentumsverhältnissen nicht möglich sein, indem ohne Expropriation von Grund und Boden nichts erhältlich ist, die Expropriation aber von niemand anbegehrt wird, weil für diesen Zweck keine Sub-

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50 °/o) leistet. Detailprojekte liegen noch keine vor.u Aus der vorhergehenden Darlegung der allgemeinen Verhältnisse im Gebiete des Rütibaches ergiebt es sich unzweifelhaft, daß die Ausführung des eingesandten Projektes einem öffentlichen Interesse entspricht, und daß die Frage, ob für die vorgesehenen Arbeiten ein auf die Bestimmungen des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes gestützter Bundesbeitrag bewilligt werden dürfe, unbedingt bejahtTwerden kann.

Bezüglich des Beitragsverhältnisses der zu bewilligenden Subvention sind wir der Ansicht, es sei mit Rücksicht auf die Finanzlage des Bundes und das Postulat der Bundesversammlung betreffend Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes in diesem Falle von der Bewilligung des gesetzlichen Maximums von 50 °/o abzusehen und den Bundesbeitrag auf 40 °/o festzusetzen.

Was endlich die Bemessung des Jahresmaximums anbetrifft, so glauben wir, daß dasselbe im Hinblick auf ähnliche ausgeführte Verbauungsarbeiten auf Fr. 25,000 festgesetzt werden sollte. Es entspricht dies einer Bauzeit von etwa 8 Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, daß in den ersten Jahren die Arbeiten energischer gefördert werden müssen, um die Gefahr der Überflutung nach Möglichkeit zu verringern. Die erste Anzahlung wäre für das Jahr1894 in Aussicht zu nehmen.

In diesem Sinne erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den hier nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

226 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. November 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Schwyz fllr die Verbauung und Korrektion des Rütibaches bèi Beichenburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung von Schwyz vom 17. Dezember 1892'; einer Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1893 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Schwyz wird ein Bundesbeitrag für die Verbauung und Korrektion des ßütibaches bei Reichenburg zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 100,000 als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 250,000.

Art. 2 Für die Ausführung dieser Verbauungsarbeiten werden 8 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

228 Art. 3. .Das Ausfuhrungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern, Abteilung Bauwesen, verifizierten Kostenausweisen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 25,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1894 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dahier nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (Von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffuög und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des InnernAbteilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von seilen des Kantons Schwyz die Ausführung dieser Verbauung und Korrektion, sowie der in den nachfolgenden Art. 9 und 10 enthaltenen forstlichen Bestimmungen gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Schwyz zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Zur Ergänzung der Wirkung der Verbauung sind im Einzugsgebiete des Rütibaches diejenigen Aufforstungen, mindestens 30ha., welche in dem unterm 24. November 1893 vom Bundesrate genehmigten Projekte vorgesehen sind, innerhalb einem Zeiträume von längstens 6 Jahren auszuführen.

Art. 10. Im Einverständnis zwischen dem Kanton Schwyz und dem schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Forstabteiluog, hat zum Schütze des auf den Kistleralpen im Einzugsgebiete des Rütibaches bereits vorhandenen oder neu zu begründenden Holzwuchses, und zur Ermöglichung einer zweckentsprechenden Bewirtschaftung desselben, eine angemessene Regelung der dortigen Waldund Weidverhältnisse beförderlichst stattzufinden.

Art. 11. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 12. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung und Korrektion des Rütibaches bei Reichenburg im Kanton Schwyz. (Vom 28. November 1893.)

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1893

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1893

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