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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. V.

Nr. 51.

6. Dezember 1893.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Cie. in Bern.

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Bericht der

ständigen Alkoholkommissionen des Nationalrates und des Ständerates an die Bundesversammlung über die Geschäftsführung der Alkoholverwaltung pro 1892 und die darauf bezüglichen noch unerledigten Postulate.

(Beschlüsse vom 18. und 19. Dezember 1890 und 23. Dezember 1891.)

(Vom 10. Oktober 1893.)

Tit.

Von den Postutalen, welche die Bundesversammlung anläßlich der Prüfung der Geschäftsberichte der Alkoholverwaltung in verschiedenen Beschlußfassungen aufgestellt hat, sind zur Zeit folgende noch nicht erledigt: 1. Der Bundesrat wird eingeladen, eine Erhebung darüber zu veranstalten, wie die in Art. 9 des Alkoholgesetzes vorgesehene Aufsicht der Kantone über die Fabrikation und den Verkauf des nicht bundessteuerpflichtigen Branntweins gehandhabt werde, und im Einverständnis mit den Kantonen für eine möglichst wirksame AusÜbung dieser Kontrolle Sorge zu tragen.

2. Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und Bericht zu erstatten, in welchem Maße die schweizerische Landwirtschaft aus der Anwendung des Art. 2 des Alkoholgesetzes Nutzen ziehe.

Zugleich wird der Bundesrat darüber berichten, wie Art. 2 des Bundesgesetzes hinsichtlich des dort erwähnten Vierteils des BeBundesblatt. 45. Jahrg. Bd. V.

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darfs an gebrannten Wassern, das von inländischen Produzenten zu liefern ist, mit den Bestimmungen von Art. 6 desselben Gesetzes in Übereinstimmung gebracht werden kann.

3. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und zu berichten, ob und in welchem Umfange der Kassadienst der Alkohol Verwaltung dieser letztern selbst zu übertragen sei, statt denselben, wie bis dahin, durch die eidgenössische Staatskasse bescrgen zu lassen.

4. Der Rundesrat wird eingeladen, den Entwurf eines Organisationsgesetzes der Alkoholverwaltung vorzulegen, wobei auf einen von der übrigen Bundesverwaltung soweit t h un lieh abgetrennten und möglichst nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichteten Betrieb Rücksicht zu nehmen ist.

5. Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht für die Alkoholverwallung -- und in welcher Form -- eine ständige Aufsichtsbehörde einzuführen sei.

6. Der Bundesrat wird eingeladen, eine Erhebung darüber zu veranstalten, wie die in Art. 9 des Alkoholgesetzes vorgesehene Aufsicht über den Handel mit den vom Bunde abgegebenen gebrannten Wassern von den Kantonen gehandhabt werde, insbesondere in Bezug auf die Reinheit der Produkte im Kleinverkaufe.

7. Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht der Verkehr in relativ denaturiertem Sprit in das Monopol einzubeziehen sei.

Nachdem der Bundesrat in den Geschäftsberichten der Alkoholverwaltung von 1891 und 1892 über die Mehrzahl dieser Postulate seine Ansicht ausgesprochen hatte, schien es den parlamentarischen Kommissionen angemessen, wenn möglich, dieselben zur Erledigung zu bringen; sie haben deshalb zum Teile in gemeinschaftlichen, zum Teile in besondern Sitzungen in Gegenwart dea Vorstehers des Finanzdepartements und des Direktors der Alkohol ver waltung die durch die Postulate angeregten Fragen besprochen und sind zu den Anträgen gekommen, welche am Schlüsse des Berichtes der Bundesversammlung zur Kenntnis gebracht und ihrer Beschlußfassung unterbreitet werden; die Kommissionen haben sich des weitern geeinigt, über das Ergebnis ihrer Beratungen und die Begründung ihrer Anträge einen gemeinschaftlichen Bericht auszuarbeiten, wodurch übrigens selbstverständlich dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren betreffend die selbständige Beratung der Geschäfte in den beiden Abteilungen der Bundesversammlung in keiner Weise präjudiziert werden soll.

187 I.

In den am Schlüsse formulierten Anträgen wird zunächst unter I. die Genehmigung von Geschäftsführung und Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1892 empfohlen; hierüber wird mündliche Berichterstattung vorbehalten.

II.

Unter II. werden die Postulate behandelt, deren Erledigung die Kommissionen beantragen.

Hierüber ist nun nach der Reihenfolge der einzelnen Punkte zu berichten.

1. Postulat betreffend Berichterstattung über den der Landwirtschaft aus Art. 2 des Gesetzes erwachsenden Nutzen (Postulat 2, Absatz 1).

Postulat 2 verdankt seine Entstehung einer in den Räten erhobenen Kontroverse über die Berechnung des durch das Bundesgesetz der Inlandbrennerei vorbehaltenen Vierteils des Landesbedarfes; dieser zu gunsten der inländischen Brennerei gemachte Vorbehalt ist bekanntlich für den Ertrag des Monopols ungünstig, weil die Kosten der Inlandsware bedeutend höher sind, als die der Auslands wäre; es wurde nun die Frage aufgeworfen, ob der zugesicherte Vierteil auf dem Gesamtbedarfe an Trinkbranntwein u n d an Branntwein zu technischen und Haushaltungszwecken zu berechnen sei, oder nur auf dem Bedarfe an Trinkbranntwein.

Dem Bundesrate wurde durch Postulat 2 nicht nur die Berichterstattung über die Interpretation des Gesetzestextes aufgegeben, sondern er wurde auch eingeladen, zu berichten, ob und wie weit aus dem Vorbehalte zu gunsten der Inlandsbrennerei der schweizerischen Landwirtschaft ein Nutzen erwachse ; der Gedanke, welcher dieser Erweiterung des Postulates zu Grunde lag, war wohl der, daß im Falle einer Verneinung des Nutzens dieser Zuweisung an Stelle einer Interpretation die Revision des Gesetzes erwogen werden sollte.

Über die Frage, wie der Vierteil zu berechnen sei, hat der Bundesrat schon im Geschäftsberichte der Alkoholverwaltung pro 1890 berichtet, und zwar in dem Sinne, daß der Berechnung der Gesamtbedarf an Trinkbranntwein u n d an Branntwein zu technischen und Haushaltungszwecken zu Grunde zu legen sei.

Die Bundesversammlung beschloß indessen anläßlich der Prüfung des Geschäftsberichtes, den Entscheid über diese Interpretationsfrage auszustellen bis nach Eingang der von dem Bundesrate vor-

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zulegenden Darstellung über die der Landwirtschaft aus der Brennerei erwachsenden Vorteile.

Nachdem nun die bezügliche Darlegung im Geschäftsberichte pro 1892 erfolgt ist, wird es nötig und erwünscht sein, die angeregten Fragen endgültig zu erledigen ; es sollte dies nach der Meinung Ihrer Kommissionen durch die Annahme der unter II, l und 2, formulierten Beschluasesentwürfe geschehen.

Beschlussesentwurf u, l bezieht sich auf die Untersuchungen über das Verhältnis der Landwirtschaft zur Brennerei; es ist darüber folgendes zu bemerken : Die Inlandbrennerei hat seit dem Inkrafttreten des Alkoholmonopols immer wieder zu Erörterungen innerhalb und außerhalb der eidgenössischen Räte Stoff gegeben. Auf der einen Seite wurde über eine übelwollende Auslegung des Art. 2 des Bundesgesetzes oder doch über eine wenig freundliche Behandlung des Brennereigewerbes geklagt, auf der ändern Seite nicht ohne Bitterkeit auf die Opfer hingewiesen, welche durch die gesetzliche Garantie dieses Gewerbes dem Monopol, beziehungsweise der Gesamtheit der Kantone auferlegt worden seien. Vor allem darf nun aber bei der Besprechung dieser Frage nicht vergessen werden, daß Art. 2 des Bundesgesetzes mehr als jede andere Bestimmung desselben das Ergebnis eines Kompromisses ist, der nach den mühsamsten Erörterungen über entgegenstehende Interessen zum Zwecke des Zustandekommens des Monopols geschlossen wurde und an dem nunmehr festzuhalten um so eher Pflicht ist, als die Nachteile, welche mit dem Kompromisse verbunden sind, schon bli dessen Eingehen allseits klar ersehen werden konnten ; es könnte sogar gesagt werden, daß der fiskalische Nachteil, der mit der Einräumung eines gewissen Produktionsanteils an die inländische Brennerei verbunden war, sich im Verlaufe der Zeit als weniger beträchtlich erwiesen hat, als anfangs mit Recht befürchtet werden mußte.

Es hatten nämlich bei Einführung des Monopols die ausländischen Alkoholpreise aus hier nicht zu erörternden Gründen eine Tiefe erreicht, bei der die Differenz gegenüber dem für die inländische Produktion zu zahlenden Preise eine geradezu peinliche war; man schätzte infolgedessen den Verlust auf der Inlandsware auf nahezu l Va Millionen Franken per Jahr, und es wäre in der That, wenn dieses Verhältnis ein dauerndes geblieben wäre, das dem Lande zu gunsten der inländischen
Brennerei zugemutete Opfer kaum mehr ein erträgliches gewesen.

·Indessen haben sich die Konjunkturen geändert, und es wird nun richtig sein, die Gestaltung der Inlandspreise zu den Auslands-

189 preisen und damit auch die Tragweite des Art. 2 des Gesetzes an der Hand der statistischen Angaben des Geschäftsberichtes etwas eiDgehender darzulegen.

Zu diesem Zwecke ist festzustellen, wie hoch der durch die Inland brennerei gelieferte Rohspiritus die Alkoholverwaltung zu stehen kam, und es ist sodann dieser Summe der Betrag gegenüber zu stellen, welcher hätte bezahlt werden müssen, wenn die entsprechende Warenmenge im Auslande angekauft worden wäre. Bei dieser Berechnung werden die von der Inlandbrennerei gelieferten cirka 305 Metercentner moyen und mauvais goût, weil das Resultat nur wenig beeinflussend, nicht in Betracht gezogen.

Die Inlandsproduktion in Rohspiritus bewegte sich in folgenden Ziffern : 1889 . . Metercentner 19,132 Übernah mspreis Fr. 1,710,570 1890 . .

,, 21,349 ,, ,, 1,912,857 1891 . .

,, 19,279 ,, ,, 1,747,650 1892 . .

,, 22,689 ,, ,, 2,047,159 Total Metercentner 82,449 Übernahmspreis Fr. 7,418,236 l o c o B r e n n e r e i . -- Um eine richtige Vergleichung dieser Übernahmspreise mit den Preisen für Ankäufe im Auslande zu erhalten, sind der obgenannten Summe noch Fr. 5 per Metercentner für Frachtauslagen und Kontrollspesen, also 82,449 X 5 = ,, 412,245 zuzuschlagen.

Die 82,449 Metercentner Rohspiritus kosten total Fr. 7,830,481 oder rund Fr. 95 per Metercentner.

In der gleichen Periode 1889--1892 sind von der Alkoholverwaltung im Auslande 10,758 Metercentner Rohspiritus aufgekauft worden, und zwar zum Durchschnittspreise von cirka Fr. 71 per Metercentner l o c o S c h w e i z . L a g e r h a u s (inklusive Zoll").

Der Inlandsbrennerei sind somit in den Jahren 1889--1892 per Metercentner Fr. 24 mehr bezahlt worden oder im ganzen 82,449 X 24 = Fr. 1,978,776.

Es muß nun allerdings bemerkt werden, daß von 10,758 Metercentnern im Auslande aufgekauftem Rohspiritus 9296 Metercentner auf das Jahr 1892 fallen, in welchem Jahre der= durchschnittliche Ankaufspreis sich auf Fr. 72. 71 per Metercentner belief, während derselbe pro 1889 nur Fr. 50. 77 und pro 1891 Fr. 71. 50 betrug.

Nimmt man, unbekümmert um die bezogenen Quantitäten, die von der Alkoholverwaltung jeweilen in einem Jahre ausgelegten

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Rohspirituspreise als Normaljahrespreis an und berechnet man diesen letztern pro 1891, in welchem Jahre kein Rohspiritus bezogen wurde, zu Fr. 55 per Metercentner, so ergiebt sich für die ganze Periode ein Durchschnittspreis von Fr. 62. 50 per Metercentner. Die Einbuße auf der Inlandsbrennerei stellt sich auf Grund dieser Berechnung auf 82,449 X 32. 50 = Fr. 2,679,592.

Der eidg. Zollverwaltung ist in der gleichen Periode an Zoll entgangen : 82,449 X 19. 20 = Fr. 1,583,020 plus 20 °/o Zuschlag für Tara . . ,, 316,604 Total

Fr. 1,899,624

Die Kommissionen legten bei obiger Darstellung Wert darauf, den Auslagen für Beschaffung des von der Inlandsbrennerei gelieferten Rohspiritus die wirklichen Kosten gegenüber zu stellen, welche im Auslande für Beschaffung eines gleichwertigen Produktes von der Alkoholverwaltung bezahlt werden mußten. Es muß nun aber zugegeben werden, daß es sich bei den Einkäufen von Rohspiritus im Auslande um verhältnismäßig kleine Quantitäten handelt (12,758 von im ganzen bezogenen 523,066 Metercentnern). Unter diesen Umständen wäre das Bild ein unvollständiges, wenn nicht die inländischen Bezüge mit Auslandskäufen in ändern Qualitäten als Rohspiritus, z. B. dem am meisten zum Verbrauche kommenden Feinsprit, verglichen würden. Bringt man per Metercentner Feinsprit Fr. 5 für Rektifikationskosten in Abzug, so stellt sich der Einkaufspreis für Auslandspiritus pro 1889/92 auf rund Fr. 56 per Metercentner (loco Depot verzollt). Die Differenz zwischen IQ- und Auslandsware stellt sich damit auf Fr. 39 per Metercentner oder für die ganze Periode 1889/92. auf 82,449 X 39 = Fr. 3,215,511.

Zur Fabrikation nun der 82,449 Metercentner Rohspiritus inländischer Herkunft wurden, laut den einverlangten Ursprungszeugnissen, neben 130,507 Metercentnern ausländischer Körnerfrüchte, folgende inländische Rohstoffe verwendet: Kartoffeln 287,513 Metercentner im Werte von durchschnittlich Fr. 5 per Metercentner = Fr. 1,437,565, Körnerfrüchte 49,739 Metercentner im Werte von durchschnittlich Fr, 16 per Metercentner = Fr. 795,824.

Rohstoffe mit unbestimmter Provenienz wurden verwendet : Roggen und Gerste zu Grünmalz 51,005 Metercentner, Darrmalz 3,547 ,, Preßhefe 22 ,, Brauereiabfalle . . . . . .

4,993 ,,

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Zur Beurteilung dieser Zahlen muß hervorgehoben werden, daß keine der in Betracht kommenden Kartoffelernten mit Ausnahme derjenigen pro 1890 eine ergiebige war.

Ganz anders gestalten sich die Verhältnisse in einem gesegneten Kartoffeljahre, wie z. B. 1892. Laut Aufstellung auf Seite 66 des Geschäftsberichtes pro 1892 sind in der Campagne 1892/93 von den Monopolbrennereien an inländischen Rohstoffen verarbeitet worden : Kartoffeln 220,356 Metercentner à Fr. 4. 50 = Fr. 991,602, Körnerfrüchte 8,033 ,, à ,, 16. -- = ,, 128,528.

Umgekehrt waren die fremden Rohspirituspreise pro 1892 etwas höher als in der Periode 1889/92. Stellt man z. B. den Kosten für die Inlandware den Preis gegenüber, welcher für die im Jahre 1892 aus dem Auslande bezogenen 9296 Metercentner Rohspiritus ausgelegt werden mußten -- nämlich Fr. 72. 71 per Metercentner -- so reduziert sich der Jahresverlust auf der Inlandware auf Fr. 5--600,000. Im laufenden Jahre sind die ausländischen Spirituspreise wiederum stark zurückgegangen.

Für die Beurteilung der Bedeutung der Inlandsbrennerei für die Landwirtschaft fällt nun aber ein zweiter Faktor in Betracht, auf den auch jeweilen bei der Erörterung dieser Angelegenheit in den Räten hingewiesen worden ist; die Landwirtschaft ist an der Brennerei nicht nur als Lieferantin des Rohstoffes beteiligt, sondern auch als Abnehmerin der Abfallprodukte der Brennerei, also der Schlempe, zur Fütterung des Viehs.

Behufs Gewinnung fester Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Seite der Frage hat die Alkoholverwaltung in den Jahren 1891 und 1892 Erhebungen über die in sämtlichen 66 Brennereien erzeugte Schlempe vornehmen lassen; es wurden ermittelt: 1891.

1892.

Kartoffelschlempe . 193,348hl.

Getreideschlempe . 38,760 ,, Maisschlempe. . . 26,221 ,, Gemischte Schlempe 92,041 ,,

273,172hl.

13,522 ,, .

9,933 ,, 23,889 ,,

350,370 hl.

320,516 hl.

Nimmt man als Durchschnittspreis der Schlempe einen Ansatz von 60 Cts. an, so stellt sich der Wert derselben auf cirka Fr. 200,000 pro Jahr, und es können mit dem bötreffenden Quantum cirka 7000 Stück Großvieh und 1400 Stück Jungvieh und Kleinvieh während der Brennperiode erhalten werden ; Professor Krämer schätzt den wirklichen Wert der Schlempe bei einem Heupreis von

192 Fr. 10 per Metercentner auf Fr. 2. 31 per Metercentner ; im übrigen ·wird auf die sehr einläßlichen Ausführungen des Geschäftsberichtes verwiesen.

Aus diesen Angaben und den noch einläßlichem Ausführungen des Geschäftsberichtes 1892 geht nun wohl unzweifelhaft hervor, daß die schweizerische, insbesondere die centralschweizerische Landwirtschaft an der Beibehaltung der Inland brennerei ein großes Interesse hat. Abgesehen von der Schlempefütterung, welcher eine gewisse Wichtigkeit nicht abgesprochen werden kann, ganz besonders in Jahren mit Futtermangel, wie das gegenwärtige, müßte namentlich die Unmöglichkeit, die überschüssigen Kartoffelvprräte in alt gewohnter Weise in die Brennerei abzuführen, auf die Ökonomie großer Landesteile störend einwirken. Es ist bekannt, daß der Landwirt heutzutage gezwungen ist, den Getreidebau auf das zur Gewinnung von Stroh erforderliche Maß einzuschränken und daß eben der Kartoffelbau in gewissen Richtungen den Ersatz für den unrentabeln Getreidebau bieten kann und muß; daraus ergiebt sich das Bedürfnis, für den leichten Absatz der Kartoffel zu sorgen, und hierzu dient eben der Bestand von Brennereien.

Allerdings wird von mehr theoretischer Seite aus geltend gemacht, daß bei einiger Rührigkeit dem Landwirte möglich wäre, die Kartoffelernte im Handel ebenso vorteilhaft abzusetzen, und darauf hingewiesen, daß in den Jahren 1885--1892 durchschoittlich 300,000 Metercentner Kartoffeln mehr in die Schweiz eingeführt, als aus derselben ausgeführt worden sind ; indessen zeigt sich, daß auch in Jahren des größten Kartoffelsegens zu guten Preisen Kartoffeln in unser Land eingeführt werden, indem das ausländische Produkt einer bestimmten Geschmacksrichtung und Gewohnheit besser entspricht, als die einheimische Ware, und umgekehrt diese sich ganz besonders gut zum Brennen eignet; man mag zugeben, daß mit der Zeit der einheimische Kartoffelbau sich dem Bedürfnisse des konsumierenden schweizerischen Publikums mehr zuwenden werde oder solle; vorläufig muß aber mit den bestehenden Verhältnissen gerechnet und vermieden werden, unserer zur Zeit schwer heimgesuchten Bauersame neue Schwierigkeiten zu schaffen.

Anderseits muß rückhaltlos zugegeben werden, daß auch bei den günstigsten Konstellationen die Zuweisung eines Vierteils der Spritproduktion an die Inlandbrennerei der
Gesamtheit, welche an dem Ertrage des Alkoholmonopols beteiligt ist, Opfer auferlegt, und daß es demnach Pflicht der Behörden ist, diejenigen Maßregeln zu treffen, welche, ohne den gesetzlich sanktionierten Grundsatz zu verletzen, geeignet sind, einerseits die Einbuße herabzumindern, anderseits den eigentlichen Zweck der Gesetzesbestimmung zu erreichen.

193 Ihre Kommissionen machen in dieser Richtung im Beschlusses-' j entwürfe auf folgende Punkte aufmerksam: Die landwirtschaftlichen Brennereien sollten anläßlich der Erneuerung der Brennereiverträge, welche in den nächsten Jahreu eintreten muß, soviel als möglich auf die Landesteile beschränkt werden, wo nachweisbar sich Kartoffelüberschüsse einzustellen pflegen, und es sollte das Brennen ausländischer Produkte möglichst ausgeschlossen werden. Nach dem oben Ausgeführten rechtfertigt sich die Aufrechthaltung der Inlandsbrennerei namentlich mit Rücksicht auf den ausgedehnten Kartoffelbau einzelner Landesteile; dagegen ist es nicht erwünscht, daß in ändern Landesteilen ausländische Rohstoffe importiert und zum Brennen verwendet werden, da bei solchen Verhältnissen der Nutzen des Inlandbrennens in der That mit dem dem Monopolbetnebe erwachsenden Schaden nicht mehr in einem annehmbaren Verhältnisse steht.

Im fernem erscheint es als notwendig, Normen aufzustellen für das Verfahren der Alkoholverwaltung in Jahren, wo der normale Kartoffelertrag entweder übertroffen oder nicht erreicht worden ist; in beiden Fällen hatte die Verwaltung bis jetzt den Begehren der Brenner gegenüber einen schwierigen Stand, indem dieselben in guten Jahren eine Erhöhung ihrer Brennproduktion über das vertraglich stipulierte Quantum, in schlechten Jahren eine ausnahmsweise Gestattung der Verwendung ausländischer Rohstoffe dringend verlangten. Ihre Kommissionen sind der Ansicht, daß bei Erneuerung der Verträge Bestimmungen in dieselben aufgenommen werden sollten, wonach in guten Kartoffeljahren das Vertragsquantum nur um 25 % vermehrt, in ungünstigen um ebensoviel vermindert werden könne, aber so, daß im Jahresdurchschnitte der Vertragsdauer der Vierteil des Landesbedarfs durch die Inlandproduktion nicht dürfe überschritten werden. Wir verhehlen uns nicht, daß dieser Weg gewisse Schwierigkeiten bieten könnte, doch zeigen die bisherigen Erfahrungen, daß gewisse Grundsätze aufgestellt werden müssen und bei gutem Willen aller Beteiligten auch aufrechtgehalten werden können. Nur so wird die Möglichkeit geboten, den in Art. 2 des Bundesgeset/.es der Landwirtschaft zuerkannten Vorteil trotz den unleugbaren Bedenken, die gegen dessen Richtigkeit erhoben werden können, aufrechtzuhalten.

2. Postulat betreffend das Verhältnis von Art. 2
zu Art. 6 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser (Postulat 2, Absatz 2).

Wie bereits erörtert, hängt dieses Postulat mit dem eben behandelten über den Nutzen, den die Landwirtschaft aus dem der Inlandbrennerei vorbehaltenen Vierteil zieht, zusammen.

194 Es handelt sich um die Berechnung dieses Vierteils. Der Bundesrat hat im Geschäftsberichte 1890 die Interpretationsfrage einläßlich behandelt und ist zum Schlüsse gekommen, daß kein Grund vorhanden sei, daran zu zweifeln, daß der Vierteil auf dem Gesamtbedarfe an Trinksprit und Sprit zu technischen und Haushaltungszwecken zu berechnen sei; Ihre Kommissionen schließen sich dieser für die Inlandbrennerei günstigem Interpretation aus den im Berichte des Bundesrates dargelegten Gründen an ; es wäre demgemäß inskünftig der bei den einheimischen Brennern zu beziehende Betrag höher als bisher zu fixieren, indem bisher der Betrag sich in der Mitte zwischen der günstigem und der weniger günstigen Berechnung'bewegte. Immerhin ist darauf aufmerksam zu machen, daß es sich nicht um eine arithmetisch genaue Feststellung des Lieferungsquantums handeln kann ; einerseits stellt das Gesetz auf den Bedarf ab; es ist aber der Jahresbedarf zum voraus nicht ganz genau zu fixieren und es braucht Art. 2 wohl aus diesem Grunde den Ausdruck ,,annähernd ein Vierteil"; sodann dürfte bei der Ausführung der Bestimmung doch darauf einige Rücksicht genommen werden, daß das Monopol noch für mehrere Jahre mit zwei Verpflichtungen belastet ist, welche es wünschbar machen, seinen Ertrag nicht durch eine allzu ängstliche Berechnung des Vierteils zu schmälern : wir meinen die Verpflichtung zu der allerdings successive abnehmenden Entschädigung der Ohmgeldkantone und die Verpflichtung zur Amortisation des Alkoholanleihens mittelst jährlicher Tilgungsquoten von Fr. 590,000, also bis Ende 1898; es sollte wenigstens während dieser Zeit, die füglich noch zum Einfuhrungs- und Übergangsstadium gerechnet werden darf, eine gewisse Zurückhaltung gerechtfertigt sein.

In unserm Antrage betreffend die Erledigung dieses Postulates wird in Lemma a die Berechnung des Vierteils auf dem Gesamtbedarfe deutlich als die dem Gesetze entsprechende erklärt, und sodann in Lemma b ein mit der Hauptfrage gleichzeitig erhobener Zweifel über die Bestimmung des Abgabepreises des denaturierten Alkohols beseitigt. Art. 6 bestimmt bekanntlich, daß für technische und Haushaltungszwecke die nötigen Mengen aus den billigsten Vorräten zu entnehmen und zum Selbstkostenpreise abzugeben seien ; es machte sich nun die Meinung geltend, daß die Alkoholverwaltung bei der
Berechnung des Selbstkostenpreises des denaturierten Alkohols zu 8/4 den Auslandspreis, zu l/4 den viel höhern Inlandspreis zu Grunde lege; diese Berechnungsweise hat aber nie Platz gegriffen, sie würde auch dem Wortlaute des Gesetzes entschieden widersprechen, das ja ausdrücklich vorschreibt, es sei der Bedarf an denaturierter Ware den billigsten Vorräten zu entnehmen. Es wird beantragt, den Grundsatz der Berechnung des Abgabepreises

195 denaturierter Ware ausdrücklich dahin zu formulieren, daß die Preise des im Auslande bezogenen Sprits mit einem Zuschlage für Verwaltungs- und Lagerspesen in Betracht zu ziehen seien.

3. Postulat betreffend die Abtrennung des Kassadienstes der Alkohol Verwaltung von der eidgenössischen Staatskasse (Postulat 3).

Dieses Postulat gründet sich auf die allseits geteilte Ansicht, daß bei der besondern Natur der Alkoholverwaltung eine Vereinigung ihres Kassadienstes mit der allgemeinen Staatskassenverwaltung auf die Dauer nicht haltbar sei ; es handelt sich aber um eine organisatorische Änderung, die nur durchgeführt werden kann, wenn der Alkoholverwaltung der Raum für eine eigene Kasse zur Verfügung steht; dies ist zur Zeit nicht der Fall; die Alkoholverwaltung ist in einem Gebäude untergebracht, welches überhaupt für ihre Bedürfnisse nicht ausreicht; außer dem Platze für einen selbständigen Kassendienst fehlt auch Raum für die richtige Entwicklung; des so wichtigen Laboratoriums. Ihre Kommissionen O O haben deshalb gerne die Mitteilung des Finanzdepartements entgegengenommen, daß die Behörden beabsichtigen, die Lokal bedürfnisse der Alkoholverwaltung durch die Errichtung eines besondern Verwaltungsgebäudes zu befriedigen, und daß eine bezügliche Vorlage in nächster Zeit an die Räte gelangen werde; den Kommissionen schwebt dabei allerdings keine jener Prachtbauten vor, wie sie von Bundes wegen in neuerer Zeit regelmäßig erstellt werden, vielmehr wird ein prunkloses Gebäude erwartet, das trotz oder wegen seiner Einfachheit den Erfordernissen eines rationell eingerichteten Dienstes entgegenkommen soll.

Aus diesen Erwägungen ergiebt sich unser Antrag sub II, 3, wonach das Postulat im Hinblicke auf die Vorlage betreffend die Lökalbedürfnisse der Alkoholverwaltung dahingestellt werden soll.

4. Postulat betreffend Einsetzung einer ständigen Aufsichtsbehörde (Postulat 5).

Dieses Postulat wurde von den Räten gleichzeitig mit dem ·ebenfalls noch nicht erledigten allgemeinem Postulat betreffend ein Organisationsgesetz der Alkoholverwaltung aufgestellt; es sollte dadurch dem Gedanken Ausdruck gegeben werden, daß bei der besondern Natur dieser eidgenössischen Verwaltung, die mit einem großen kommerziellen Geschäfte gewisse Ähnlichkeiten besitzt, auch die Oberaufsicht in einer besondern Weise organisiert
werden müsse ; dagegen wird hier gerne konstatiert, daß das Postulat nicht etwa in einem Mißtrauen gegen die jetzige Verwaltung begündet war, der im Gegenteil für die ausgezeichnete Führung der Geschäfte jeder Zeit volle Anerkennung gezollt worden ist.

196 Da die Frage der Organisation der Oberaufsicht für die Organisation der Verwaltung überhaupt sehr bestimmend ist, hielt es der Bundesrat für angemessen, vor der Vorlage eines allgemeinen Organisationsgesetzes eine Abklärung der Aufsichtsfrage herbeizuführen; es verbreitet sich darum der Geschäftsbericht pro 1892 in.

Abschnitt III, Organisation, einläßlich über diese Frage, und da in den Verhandlungen der Räte, welche zur Annahme des Postulates führten, insbesondere auf die Organisation der Kantonalbanken als.

Analogie hingewiesen wurde, führt der Geschäftsbericht aus, in welcher Weise für die Alkoholverwaltung eine entsprechende Organisation eingerichtet werden könnte, ohne übrigens bestimmte Anträge zu stellen.

Bei den Beratungen dieser Frage im Schöße Ihrer Kommissionen sind nun aber gegen die Errichtung eines von den Räten zu ernennenden, den kantonalen Bankräten entsprechenden Alkoholrates, welchem ein großer Teil der Verwaltungskompetenzen zu übertragen wäre, erhebliche Bedenken geltend gemacht worden.

Zunächst fällt in Betracht, daß eine Reorganisation der Alkoholverwaltung, sofern sie eine Loslösung derselben .von dem Finanzdepartemente zur Folge haben sollte, ohne Änderung des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser nicht erfolgen könnte, wozu allseits keine große Neigung besteht.

Noch mehr fällt ins Gewicht, daß das Verhältnis des zu schaffenden Alkoholrates zu der Bundesversammlung, welcher verfassungsgemäß das letzte Wort auch in diesem Zweige der Bundesverwaltung zustehen muß, schwierig zu definieren und zu ordnen wäre; insbesondere ist nicht anzunehmen, daß die Bundesversammlung geneigt wäre, auf ihre Kompetenzen in weitgehender Weise zu verzichten; ohne einen solchen Verzicht aber würde das^neue System an zu großer Schwerfälligkeit leiden.

Die Kommissionen sind auch nicht der im Geschäftsberichte berührten Ansicht, daß in Bezug auf die Alkoholverwaltung eine stärkere Geltendmachung der kantonalen Interessen, wie sie durch die Schaffung eines Alkoholrates wenigstens erleichtert würde, erwünscht wäre ; für die Alkoholverwaltung als solche kommen ' bezüglich der eigentlichen Geschäftsführung keine Gesichtspunkte in Betracht, welche die kantonalen Verwaltungen berühren -- mit Ausnahme der Fragen der Alkoholpolizei, wo allerdings ein engerer Kontakt zwischen der eidgenössischen und
der kantonalen Verwaltung erwünscht, aber auch ohne Schaffung einer besondern Verwaltungsbehörde erreichbar ist, wenn die im Geschäftsberichte angedeuteten periodischen Konferenzen der zuständigen kantonalen Amtsstellen unter Leitung des Chefs des schweizerischen Finanz-

197

départements ins Leben treten. Im übrigen dürfte der ideale Zweck, der zum Alkoholmonopol geführt hat, von der Bundesversammlung nicht weniger sorgfältig gewahrt werden, als von den Vertretern der Kantone.

Die Kommissionen sind der Ansicht, es lasse sich der richtige Gedanke, welcher bei Aufstellung des Postulates vorschwebte, in einfacherer Form durch ein anderes Vorgehen verwirklichen, unbeschadet einer spätem nochmaligen Prüfung der Frage bei Aufstellung des Organisationsgesetzes.

Die Schwäche des jetzigen Zustandes liegt namentlich darin, daß die ganze Verwaltung iu ihren wichtigeren Teilen ausschließlich auf dem Direktor lastet, was insbesondere im Falle von Abwesenheit oder Krankheit zu bedeutenden Übelständen führen kann ; auch fehlt dem Direktor bei wichtigern Amtshandlungen, insbesondere beim Ankauf der Auslandsware, der eines raschen Handelns bedürftig ist, die Möglichkeit zu einer regelmäßigen kollegialen Besprechung, so daß er allein gegenüber dem Vorsteher des Finanzdepartements alles vorzubereiten und zu vertreten hat. Hier wäre nun eine Verbesserung von nicht zu unterschätzendem Werte zu erzielen, wenn die Stelle eines Adjunkten des Direktors, die im Beginne vorgesehen war, bald besetzt würde; es hätte dies auch den Vorteil, daß eine zweite Persönlichkeit herangebildet würde, die mit der schwierigen Materie des Alkoholmonopols nach allen Richtungen vertraut wäre; wir haben deshalb es begrüßt, daß der Bundesrat gesonnen ist, diese Stelle demnächst zu besetzen, und glauben, daß damit ein wirksamer Schritt zur zweckmäßigen Ausgestaltung dieses Dienstes gethan würde.

Im weitern werden nun aber die bestehenden parlamentarischen Kommissionen von sich aus Vorsorge treffen für eine regelmäßige Einsicht in den Geschäftsgang der Verwaltung; es haben schon im Berichtsjahr Delegationen der Kommissionen einläßlichere Prüfungen vorgenommen; inskünftig soll die Aufsicht dahin ausgedehnt werden, daß die Delegationen alle drei Monate wenigstens einmal zusammentreten und außer einer Inspektion der Bücher und Belege auch auf Grund eines von der Direktion zu erstattenden Quartalberichtes über die Einkäufe und den Geschäftsgang im allgemeinen Untersuchung walten lassen.

Unter den angeführten Voraussetzungen wird beantragt, das Postulat betreffend die Einsetzung einer ständigen Aufsichtsbehörde dahinzustellen, wogegen das Postulat betreffend die Vorlage eines Organisationsgesetzes bestehen bleibt.

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5. Postulat betreffend Einbeziehung des Verkehrs in relativ denaturiertem Sprit in das Monopol.

Die Räte haben bei Prüfung des Geschäftsberichtes pro 1890 dem Bundesrate zu erwägen gegeben, ob nicht der Verkehr in relativ denaturiertem Sprit in das Monopol einzubeziehen sei, da die bisherigen Ausnahmeverhältnisse, welche zu gunsten gewisser Industrien anerkannt worden waren, weil dieselben ein besonderes Denaturierungsverfahren wünschten, zu besondern Kontrollmaßregeln nötigen und die Verwaltung belasten.

Der Bundesrat hat in seinen Geschäftsberichten pro 1891 und 1892 erklärt, daß das bisherige Verfahren namhafte Inkonvenienzen nicht im Gefolge gehabt habe und im Interesse der betreffenden Industrien ohne dringende Umstände nicht sollte aufgegeben werden, und da im weitern durch die Verordnung vom 31. Januar 1893 die Kontrolle über die Verwendung des denaturierten Sprits verschärft worden ist, sind die Kommissionen der Ansicht, es sollte nach Antrag des Bundesrates dieses Postulat als durch den Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1893 erledigt erklärt werden.

III.

Nach Erledigung der unter II behandelten Postulate bleiben nun noch hängend die Postulate l, 4 und 6.

Hierüber ist noch folgendes zu bemerken : Postulat l und 6 beauftragen den Bundesrat mit Erhebungen bezüglich der Aufsicht, welche die Kantone über - die Fabrikation und den Verkauf des nicht bundessteuerpflichtigen Branntweins und über den Handel mit dem vom Bunde abgegebenen Branntwein handhaben.

Der Bundesrat erklärt in seinem Berichte pro 1892 (XIII), daß er noch nicht in der Lage sei, bezüglich dieser beiden Postulate Anträge zu stellen. Es sind deshalb dieselben bis auf weiteres aufrecht zu erhalten.

Ihre Kommissionen machen aber wiederum darauf aufmerksam, daß eine einheitliche Regelung des Kleinhandels durch Bundesgesetz, wie sie in Art. 8 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vorgesehen ist, als dringlich erscheint, indem der jetzige Zustand, der durch das selbständige Vorgehen der Kantone geschaffen worden ist, dem interkantonalen Verkehre in geistigen Getränken Schranken gezogen hat, welche den Grundsätzen der Handels- und Verkehrsfreiheit doch in mehr als beabsichtigtem Maße Abbruch thun.

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Postulat 4 betrifft die Vorlage eines Organisationsgesetzes; es ist bereits konstatiert worden, daß dieses Gesetz durch die vorläufige Regelung der Aufsichtsfrage nicht erledigt ist, und es ist anzunehmen, daß dasselbe spätestens mit der Ordnung der Lokalfrage in Kraft treten könne; das Postulat wird also aufrechterhalten.

Indem wir Ihnen unsern Bericht zu geneigter Prüfung empfehlen, unterbreiten wir Ihnen die nachfolgenden Anträge: I. Der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkoholverwaltung pro 1892 wird die Genehmigung erteilt.

II. In Bezug auf die gegenwärtig noch hängenden Postulate wird beschlossen : 1. Das Postulat bezüglich Untersuchung und Bericht, in welchem Maße die schweizerische Landwirtschaft aus der Anwendung des Art. 2 des Gesetzes betreffend gebrannte Wasser Nutzen ziehe, wird unter Hinweis auf die eingehende Berichterstattung in den Geschäftsberichten pro 1891 und 1892 als zur Zeit erledigt erklärt, mit dem Vorbehalte, daß der Bundesrat bei Erneuerung der bestehenden Brennverträge sein Augenmerk darauf richte, die inländische Brennerei nach und nach auf diejenigen Landesteile zu beschränken, wo nachweisbar Kartoffelüberschüsse sich einzustellen pflegen, und, wenn immer möglich, nur inländische Produkte zum Brennen zuzulassen, ferner unter dem Vorbehalte, daß Bestimmungen in das Pflichtenheft aufgenommen werden, wonach in guten Kartoffeljahren das normale Vertragsquantum um höchstens 25 °/o vermehrt, und in ungünstigen Jahren um höchstens 25 °/o vermindert werden kann, aber immerhin so, daß im Jahresdurchschnitte der Vertragsperiode nicht mehr als */4 des Landesbedarfs im Inlande produziert werde.

2. Das Postulat betreffend das Verhältnis von Art. 2 zu Art. 6 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser wird durch nachfolgende Interpretation erledigt : a. es ist bei der Berechnung des in Art. 2 des Alkoholgesetzes der inländischen Produktion vorbehaltenen Vierteils des Bedarfs an gebrannten Wassern die Menge sowohl des im Inlande zum Trinkkonsum gelangenden Roh- und Feinsprits, als des zu technischen und Haushaltungszwecken bestimmten denaturierten Alkohols zur Basis zu nehmen; b. es sind bei Feststellung des Abgabepreises des zu technischen und Haushaltungszwecken bestimmten denaturierten Alkohols in der Regel nur die Preise des aus dem Auslande bezogenen Sprites mit einem verhältnismäßigen Zuschlag für Anteil an den Verwaltungs- und Lagerspesen etc. in Betracht zu ziehen.

200 3. Das Postulat betreffend Abtrennung des Kassadienstes der Alkoholverwaltung von der eidgenössischen Staatskasse wird im Hinblick auf die vom Bundesrate in Aussicht gestellte Vorlage betreffend Fürsorge für die Lokalbedürfnisse der Alkohol ver waltung dahingestellt.

4. Das Postulat bezüglich Einsetzung einer ständigen Aufsichtsbehörde wird unter der Voraussetzung als erledigt erklärt, daß der Bundesrat die Stelle eines Adjunkten des Direktors, welcher diesen letztern in seinen wichtigern Amtshandlungen, so namentlich beim Ankaufe der Auslandsware, zu assistieren hat, demnächst besetze und die Kommissionen der Räte von sich aus Vorsorge für eine regelmäßige Einsicht-in den Geschäftsgang treffen.

5. Das Postulat betreffend Einbeziehung des Verkehrs in relativ denaturiertem Sprit in das Monopol wird als durch die Art. 13, 14 und 15 des Bunde.sratsbeschlusses vom 31. Januar 1893 erledigt erklärt.

III. Das Postulat bezüglich Veranstaltung von Erhebungen über die Aufsicht der Kantone bei Fabrikation und Verkauf von nicht monopolpflichtigem Branntwein und beim Handel mit den vom Bunde abgegebenen Produkten, sowie dasjenige betreffend Vorlage eines Organisationsgesetzes der Alkoholverwaltung werden aufrechterhalten.

Z ü r i c h , den 10. Oktober 1893.

Namens der ständigen Alkoholkommissionen des Nationalrates und des Ständerates,

Die Berichterstatter: Dr. Pani Speiser.

C. von Arx.

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Bericht der ständigen Alkoholkommissionen des Nationalrates und des Ständerates an die Bundesversammlung über die Geschäftsführung der Alkoholverwaltung pro 1892 und die darauf bezüglichen noch unerledigten Postulate. (Beschlüsse vom 18. und 19. Deze...

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06.12.1893

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185-200

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