334

#ST#

Bekanntmachungen von

Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar

1893.

1892.

Zu- oder Abnahme.

262

302

--40

B e r n , den 10. Februar 1893.

[B. B. 93.1.120.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Bekanntmachung.

Herr Manuel S o t o, Honorar -Vizekonsul von Spanien, in Zürich, ist von heute an bis zur Ankunft des neuen Konsuls, Herrn Juan M o r p h y , dem durch Bundesratsbeschluß vom 10. dies das Exequatur erteilt worden ist, mit der provisorischen Leitung des spanischen Konsulats in Bern betraut.

B e r n , den 13. Februar

1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

335

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Von selten des schweizerischen Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung1-1, ,,Provision11, ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung frühererBekanntmachungen wird hiermit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom schweizerischen Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Giiterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstälten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Eiafuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Warensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 8. August 1892.

Eidg. Oberzolldirektion.

336

Gefängnis-

Bulletin Nr. 42 a.

Bestand. der Gefängnisbevölkerung und Verurteilte.

ZuchthausSträflinge.

Nr.

Kantone.

N

5

l «1 .

toT-l
wa

o!

220 190 92 3 3 )21 4 1 Y9 I0 ) 9 108 50 57 16 13 I5 )21 -- 137 16 115 53 10 146 17 39 42 Schweiz . . 1389 Männer 1192 Weiber 197

1 Zürich .

2 Bern .

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

. .

. .

Luzern . . .

Uri. . . .

Schwya .

Obwalden . .

Nidwaiden .

Glarus . . .

Zug . . . .

Freiburg Solothurn . .

Basel-Stadt .

Basel-Land Schaffhausen .

AppeuzellA.-Rh.

Appenzell l.-Rh.

St. Gallen . .

Graubiinden .

Aargau . .

Thurgau . .

Tessin .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . .



·§ <3 ff

tSJ

GefängnisSträflinge.

Zwangsarbeiter.

N

ti p 03

M

-0

«J

'3S <5.

£fl ^H O

M 'S

S

22 16 60 9 12 251 13 6 38 1 --1 1 -- -- -- -- 1 2 -- 2 -- -- 8) !

__ 3 2 3 3 66 2 1 44 3 2 47 2 2 30 1 2 6 -- -- 14 -- -- 4 11 12 30 2 -- -- 4 1 64 4 5 5 -- -- 29 36 33 10 2 3 11 3 2 41 7 6 27 127 111 783 115 82 668 12 29 115

ti p

N

1 CO S 1« ai M ·»,-; fc

fi N]

A «1

0) no ·=*-!

W ö


tn

·§ce ft

d N

£

09 W)

,0

«1

129 125 ')49 6 3 65 69 222 31 11 88 97 . 59 10 3 -- 2 1 1 --4 3 «)) 33 -- -- -- 1 B) !

-- -- -- -- 2 6) 3 -- 2 1 9)13 -- -- 1 1 2 u)3 5 10 12 -- -- -- 33 34 12)16 !3) 7 1 25 26 14) 8 -- -- 3 2 18 24 19 15 10 -- -- -- 1 1 19 18 29 1 16 1 17 4 -- 37 10)27 2 )1 30 -- -- ls)18 1 1 4 2 41 48 20 3 3 21 18 55 9 1 -- -- -- 27 27 118 17 11 3 -- -- 26 13 54 --3 --3 5 4 -- -- -- 569 577 738 91 48 500 509 556 76 31 69 68 182 15 17

Bemerkungen siehe Bulletin Nr. lì b.

337

Statistik.

Dezember -1892.

Bewegung während des Monats.

1"g

N

M a öS JP

·4

14 12 37 341 360 -- -- -- -- -- -- -- --1 -- 1 -- -- -- --: -- -- 1 1 -- 27 24 37 37 180 176 -- -- -- 2 2 _--_ -- -- -- 5 -- -- 64 --

2 -- 173 138 , 35

-- -- 1 --

16 -- -- 63 -- 40 -- 682 583 99

1* -S^H
"g

ti H

!>«<

N

·ö ^

u O 03

1" rvS ««-t

m

§

6 2 -- -- -- -- 4 1 5 2 2 -- 2 -- -- -- -- -- -- 1 1 -- -- -- 1 -- -- 1 D

8

23

41 28

44 2'8

2 16

2 14

5 5 -- -- -- -- -- -- 5 63 58 -- -- -- -- 18 3 16 18 -- -- 7 _ 10 -- -- -- 87 16 '150 141 -- -- -- -- 32 6 23 24 7 -- -- .7 726 163 925 948 629 139 823 846 97 24 102 102

B

1*

> «1

m

M

-f3 * V) r-* 03

i

60 g 60 ^
338 202 190

9 31 34 93 510 527 -- 10 8

23 3

Zuwachs.



Bußenabverdiener.

Zuwachs.

N

Zuwachs.

Polizeigefangene.

Militär, t

Zuwachs.

Total der Verurteilten.

Verurteilte.

2

1 2 -- --

59 59 799 1015 1038 28 ' 23 191 149 137 6 1 2 -- 1 27 2 10 11 -- 9 -- 4 -- -- 6 2 2 -- -- 23 ·2 3 -- 5 17 9 12 4 12 226 57 75 4 4 --

-- -- -- 2 24 -- -- 5 1 -- _7 3 6 116 -- -- 1 -- -- --

113 83 80 150 240 237 67 29 33 20 34 28 65 25 24 1 20 5 25 201 131 133 34 3 1 6 208 86 93 3 11 a 45 36 9 1 42 -- 360 409 401 102 -- 28 2 6 -- 143 95 74 69 19 17 -- 5 3

29 265 232 3275 2659 2642 -- -- -- 2722 2362 2329 -- ·-- -- 553 297 313

f Die meisten der hier aufgeführten Militärs wurden wegen während des l et?, te u Kurses oder am Tage der Entlassung begangener Disciplinarfehler bestraft.

338

Gefängnis-

Bulletin Nr. 12 b.

Bestand der Gefängnisbevölkerung und -

Nicht Verurteilte.

Untersuchungsgefangene.

Nr.

Kantone.

N

Ì* In *-i a>

B^ c3

co M u es £ 3 !S3

Transportgefangene.

N

tii

^Q CÖ



M

"îo »4

·S« ·g.

<

M=S

N

a a J3

o;



a

Bettler und Vaganten.

N

M

a

e« M _Q <

1?P £

·

CO r-t

A-seâ

<à 'S 03

·f

a N

ti

a

& f
4 193 192 y 365 365 . . 63 155 168 Bern . . . 183 339 303 14 279 275 35 426 417 28 78 86 Luzern 27 25 2 112 111 1 -- -- -- 1 1 1 1 Uri. . . .

-- 9 6 8 79 79 --2 47 48 Schwyz .

-- -- -- -- 1 1 2 -- 7 7 Obwalden 4 3 4 -- -- -- -- 9 9 Nidwaiden .

2 3 4 -- 10 10 -- 10 10 Glarus. .

9 12 -- 26 24 -- 19 18 Zug . . . 10 36 16 28 14 151 158 19 46 32 Frei bürg .

5 126 130 13 26 29 3 124 127 Solothurn.

Basel-Stadt . 27 53 60 -- 93 93 26 227 234 3 15 18 -- 47 44 Basel-Land . 11 26 20 6 145 145 5 *18 17 18 31 30 Schaffhausen 4 10 10 -- 60 60 3 6 Appenzell A.-Rh.

-- 3 -- -- 2 3 5 -- 3 Appenzell !.-Rh.

-- 274 274 22 61 61 -- 615 615 St. Gallen .

-- -- 1 1 1 -- -- -- -- Graubünden .

-- 162 47 56 68 61 243 297 -- 165 Aargau .

3 117 116 Thurgau . . 18 45 45 4 87 90 2 130 128 Tessin . . . 29 14 14 38 60 50 8 464 469 Waadt . . 67 143 128 -- 48 45 7 7 1 1 -- 5 3 -- Wallis . . 11 4 4 6 194 191 Neuenburg . 34 46 55 -- Genf . . . 21 68 52 39 76 43 100 153 142

1 Zürich .

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Schweiz . . 659 1194 1192 186 2290 2305 222 3024 2992

Männer 570 1023 1024 176 2134 2149 189 2815 2778 Weiber 89 171 168 10 156 156 33 209 214

339

Statistik.

Dezember 1892.

Bewegung während des Monats.

Total der nicht Verurteilten.

Polizeiarrcstantcn.

.

1

l1-

-Q «M " P

3

« 1

£

N

Bemerkungen.

ti

p a J?

«1

16 168 176 6 14 16 2 31 33 _l_ -- 3 3 3 3

3 3

1

5l 4 10 9 3

4 4 12 9 2

-- 5

39

-- 41

10 14 23 32

10 14 24 32

20

19

21 4

2 21 5

143 131 143

|l "tn i-î a>

«

HH p cä

92 238 32 1 8 1 4 2 10 90 21 57 14 30 3 3 27 1 110 25 90 80 11 40 303

226 522 548 1293 201 458 470 1136 25 64 78 157

M

1 ÌS S)

881 1058 248 2 138

8 12 26 57 218 280 383 97 197 74 5 989 1 474 263 227 687 13 264 428

7030 6430 600

io a

33

J?<1 901 1011 255 2 138 9 13

27 57 222 290 399 91 194 76 8 991 1 537 265 216 674 11 269 380

7037 6421

616

') ') ') ·) *) ') ')

Wovon l im Thurgau.

Wovon l in Lu/.ern.

Wovon 4 in St. Gallen.

2 in Luzern und 1 in St. Gallen.

u. *) In Luzern.

6 in Zürich und 3 in St. Gallen.

In St. Gallen. ») 2 in Zürich, 5 in Chur und 6 im Thurgau.

°) Wovon 6 in Zürich. ") In Zürich.

') u. ") Wovon 1 im Thurgan.

') Wovon 1 im Thurgau.

') 12 in St. Gallen u. 9 in Lenzburg.

·) Wovon 2 im Thurgau.

') Im Thurgau.

') Wovon 1 in St. Gallen.

Diese Gefangenen sind in den Anstalten, in welchen sie ihre Strafe abbtlsBen, nicht mitgerechnet, sondern den Verurteilten desjenigen Kantons zugezahlt, in welchem sie bestraft wurden.

Einigen Kantonen war es noch nicht möglich, vollständige Angaben Über die Orts- und sogar Bezirksgefängnisse zu machen.

Eine gewisse Anzahl von Bettlern und Vaganten, sowie von Transportgefangenen sind, indem sie verschiedene Kantone oder verschiedene Bezirke eines Kantons passierten, in der Bewegung der GefangnisbevOlkerung zweifelsohne zwei- oder mehreremal gezählt worden.

Unter den Transportgefangenen (d. h. Untersuchnngsgefangene and Verurteilte, welche von einem Gefängnis in ein anderes Übergeführt werden, auch Über die Grenze geführte und Transitgefangene) befinden sich höchst wahrscheinlich auch solche Individuen, welche in die Kategorie der Bettler und Vaganten gehören.

° * Wovon 11 bestraft.

340

5, Wochenbulletin über die Ehen, Greburten und Sterbefälle in den Städten Zürich (103,271 Einwohner), Groß-Genf (78,777 Einw.), Basel (76,514 Einw.), Bern (47,620 Einw.), Lausanne (35,623 Einw.), St. Gallen (30,934 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,511 Einw.), Luzern (21,778 Einw.), Biel (17,395 Einw.), Winterthur (17,125 Einw.), Neuenburg (16,772 Einw.), Herisau (14,020 Einw.), Schaflhausen (12,637 Einw.), Freiburg (12,567 Einw.), Locle (11,707 Einw.), deren Gesamtwohnbevölkernng, auf die Mitte des Jahres 1893 berechnet, 524,251 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

5. Woche, vom 29. Januar bis zum 4. Februar 1893.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilätandsbeamten der 15 obgenannten Städte 80 Ehen, 306 Geburten (mit Einschluß der Totgeburten) und 192 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 7 Geburten und 31 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung giebt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Totgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 29. Januar bis zum 4. Februar.

Lebendgeburten.

Eheliche.

Gestorbene

Tot-

geburten.

(ohne die Totgeburten)

1 Jahr von 1--4 Jahren Unehe- Ehe- Unehe- Ehe- unehe- Ehe- Uneheliche. liche. liche. liche. liche. liche. liche.

Der "Wohnbevölkerung 1 15 angehörend . . . . 271 19 Auswärtige 3 4 Zusammen ·274 23 15 - 1 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 17 13 2 Wovon Auswärtige . .

3 4 Unter der Gesamtza hl wa ren ve rkostg eldet

!

26 2 28

1 i

--

5 -- 4 1 -- Nach dem Alter ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Totgeburten) wie folgt: Vom 29. Januar bis zum 4. Februar.

Männlich "Weiblich Zusammen

lahrin.

14 15

5 5

'5

29

10

A

'

unbe5--19 20--39 40-59 60-79 80 latirtn. Uhrtn. lahrin. Jahren. und mehr kanntes lahrin. Alter.

O--l l.*.

J

4 2

A

10

'1

42

8

17 16

13

33

4

23

31 30

65

61

12

8

_ -- --

341 Auf ein Jahr und 1000 Einwohner berechnet, "ergiebt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichkeitsziffer: : Während der .an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche am 4. Februar 1893 n 28. Januar n n 21.

j» n n

Während der entspiechenden Woche im Jahre 1892 1891

19.i Sterbefälle auf 1000 Einwohner 19.o n n n n 19.6

n

it

·n

15.7

23.i 22.2

ii

17.7

21.9

Ti

14.8

21.6

19.2

20.8 14.

n n n n Die Geburtenziffer beträgt 28.8 auf 1000 Einwohner.

V)

1893.

1892.

Vom 29. Jan. 'Vom 31. Jan.

bis 4. Februar. bis 6. Februar.

Todesursachen.

Total.

1891.

Vom 1. bis 7. Februar.

Wovon Wovon Wovon Aus- TotoL Aus- Total. Auswärtige.

wärtige.

wärtige.

1. Pocken 4. Diphtheritis und Croup

. .

2 9 2

3 5

6. Kotlauf 7. Typhus abdominalis . . . .

8. Kindbettfieber 9. Durchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Andere tuberkulöse Krankheiten 12. Akute Krankheiten der Lunge 13. Organische Herzfehler . . .

14. Schlagfluß

8

1

9 1 1 2 1

3

6 10 8 ·2 3

5 39 10 29 11 10

5 1 2 1 1

8 34 8 25 10 .9

1 4 1 1

Tod: Unfall . .

,, Selbstmord ,, Mord . .

,, Unbestimmte Todesursache .

4 4 1

1 1

1 2

19. Angeborene Lebensschwäche 20. Altersschwäche

11 11

1

'21. Andere Todesursachen . . .

22. Ohne ärztliche Todesbescheinigung .

75

2

r

i

7 30 8 36 12 10

3 1 2 3

1 1

2 3 1

1 2

15 6

1

4 3

1

76

9

95

9

Zusammen 223* 31 211 23 * Wovon 2 Fälle in Petit-Saconnex.

Alkoholismus U Fälle (12 männlich, 2 iveiblich; - Syphills 1 I'all.

248

25

15. Gewaltsamer 16.

,, 17.

,, 18.

,,

12

1

Laut Angabe hatte in 57 fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen nnd tuberkulösen Krankheite liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor: Bundesblatt 45. Jahrg. Bd. I.

24 «

342

I

GUnsilge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle im Spital.

Keine Angaben.

In 13 Fällen.

In 7 Fällen.

In 26 Fällen.

In 16 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, verteilen sich die Sterbefälle infolge von aknten Krankheiten der Longe, Lungenschwindsucht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt : Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Atmnngsorg»n< . echwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 Ms 8.)

Mannlich.

Wilbllch.

Männlich.

Wilblich.

MJnnlicb. Wiiblicb. Minnlich. Weiblich.

1 1 5 1 1

. . .

St Gallen . . .

Chaux-de-Fonds . . .

Luzero . . . .

Neuenburg . . . .

Winterthur . . . .

Biel . .

Schaff hausen. . . .

Freiburg . .

Locle . . . .

4 6 4 2 1 2 2 1 1 1 1 1 2 1

5 9 5 4 7 1 1 1 2

4

2

2

1 1

1

1 1 1

1 -- -- -- --

-- -- 12

-- 1

4 2 -- -- -- -- -- 7

--3 3 -- -- -- 9

2 3 -- -- -- -- -- 6

1 1 Ö

4 1 2 1 2 1

i

i

00 à

Ü?a

So

*) Genf mit Plainpalais, Eaux-' rives u nd Petit-Sac on u ex

!s fä

--

--

i

1

1

Monaten.

Darchfall der kleinen Kinder TOD 9--12

27

2

--

von 3 -- 5 Monaten.

Zürich Groß-Genf*) Basel Bern

9 13 5 -- --

-- 2 4 4 2

von 1--2 Monaten.

Städte.

-- --

Infektiöse Krankheiten.

|

--6 5 1 -- 13

-- 1 1 2 6 1 -- 16

Andere tuberkulöse Krankheiten.

|

-- .--

Aknte Krankheiten II der Lnnge.

on 0 bis 1 Jahr 1 4 Jahren 5 19 n 20 39 n 40 59 n 79 n 60 80 und mehr Jahren hne Angabe des Alters Total

Lungenschwindsucht.

r

i

l

343 Morbidität.

Vom 29. Januar bis zum 4. Februar 1893 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden:

!.. Pocken und modifizierte Blattern.

Bern (Kanton): l Fall in Biel.

2. Masern.

ZUrlch: 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle.-- Bern (Kanton): Mehrere Fälle in Rüschegg und Schwarzenburg. -- Neuenburg (Kanton): 26 Fälle, wovon 20 in Neuenburg und 6 in Pleurier. -- Waadt: Zahlreiche Fälle im Kanton.-- Freiburg (Kanton) 15.--31. Januar: 18 Fälle, wovon 9 in ßomont, 3 in Tonr de Trême, 4 in St. Antony und 2 im Seebezirk.

3. Scharlach.

ZUrlch: 8 Fälle. -- Basel-Stadt : 2 Fälle.-- Bern: 13 Fälle, wovon l von auswärts. -- Neuenburg (Kanton): 2 Fälle, je l in Colombier und Fleurier. -- Waadt: 11 Fälle. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

4. Diphtheritis und Croup.

Schaflhausen (Kanton): 9 Fälle in Schaff hausen. -- ZUrlch: 13 Fälle. -- Basel-Stadt: 9 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Fleurier. -- Waadt: 2 Fälle. -- Groß-Genf: 4 Fälle. -- Freiburg (Kanton) 15.--31. Januar: 5 Fälle im Seebezirk.

o

5. Keuchhusten.

Basel-Stadt : 10 Fälle. -- Neuenburg (Kanton) : Zahlreiche Fälle in Grattes bei Rochefort. -- Waadt: 2 Fälle. -- Ölten: 10 Fälle.

6. Varicellen.

ZUrlch: 2 Fälle. -- Basel-Stadt: 12 Fälle. -- Freiburg (Kanton) 15.--31. Januar: 5 Fälle, wovon 3 in JB'reiburg und 2 in Bulle.

7. Botlauf.

ZUrich: l Fall. -- Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Bern (Kanton): 2 Fälle in Biel.

8. Typhus.

ZUrlch: 2 Fälle. -- Waadt: 2 Fälle. -- Groß-Genf: 2 Fälle. -- Freiburg (Kanton) 15.--31. Januar: 3 Fälle.

9. Infektiöses Kindbettfleber.

ZUrich : l Fall.

co **"

Gesamtbestand der Kranken nnd Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

J3

§ i3 "3 a O3 ·s

a o JA § fM

Zürich . .

588 Bern . . .

1093 Lnzern . .

77 Uri. . . .

40 32 Schwyz. . .

33 Nidwaiden .

69 Glarns . .

Zug . . .

41 -- 122 Freibnrg . .

Solothurn .

159 505 Baselstadt .

101 Baselland 64 Schaff bansen Appenzell A.-Rh 89 Appenzell l.-Rh 14 St Gallen .

356 Graubünden 110 Aargau . .

176 88 Thnrgan . .

Tessin . . .

68 Waadt .

443 Wallis . .

8 Neuenbnrg .

219 ] Genf . . .

434

Total . . . .

4929

·j- Davon 414 Ottsfte mie,

£& ·eä S» S2 Js W.X3 a?

Q B

3

9

-- '

--

--

1

--

1 1 1 3 --

H*i 2 1 --

1 --

--

3 2 1

1

2 1

4

« §

ri! ·M! in 1 hJ S -!! 111 '"M *M M

0" S

4 4 3

--

2

2

1 I

~4~ 10

1

1

2

U1L_

--r

2 15

10

9

1

9 5 1 --

1

3 16 1 1

2 6 1 1 1

8 1

2

8

2

1

1 1 5 40

1 --

5 11

1

;.2' 1

£g =1 *i| eis »s* 'S SS s

2 1 8 46

2 4 -- 2

1

2 12 -- 1.

2 4 9 3

1

1

1

5

4

3

1 5

3 2

3 1 17

4 8 57

43

El

II 11

Ü SÄ

II

52 111 16 4 3 -- 2 7 3 2 23 1 10 51 7 3 5 12 2 55 7 12 1 13 1 2 2 65 1 31 -- 55 16 549 6

<0

ia t>

13 17 2 2 2 4 5 4 3 1 5 8 2 1 6 1 5 7 88

Oesamtbcstand am 4. Februar.

A. u ±" n a li m e n.

Total der Aufnahmen.

Kantone.

Oesaratbestand 1 am 28. Januar. 1

Aufnahmen vom 29. Januar bis 4. Februar 1893.

91 388 185 1102 85 23 39 4 4 31 4 34 9 73 45 13 150 28 162 29 527 102 104 18 58 11 22 92 2 14 84 358 9 105 13 163 17 86 71 6 455 93 9 2 47 232 88 443 904f 5026

345Gesetzgebung über das Gesundheitswesen.

8t. Gallen.

Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln.

(Vom 5. August 1892. In Anwendung mit 1. Oktober 1892.)

(Fortsetzung.)

B. Specielle Bestimmungen.

1. Milch.

Art. 11. Die Kuhmilch soll mit unverändertem'Gehalt zum Verkauf gebracht werden, wie sie von gesunden, gut gefütterten Kühen stammt.

Ziegenmilch darf der Kuhmilch nicht beigemischt, sondern muß untereigener Bezeichnung verkauft werden.

Art. 12. Der Verkauf von C e n t r i f u g e n m i l c h ist unter folgenden Bedingungen gestattet: a. Centrifugenmilch darf nur in besondern Lokalen oder von besondern Fuhrwerken aus, nicht neben und mit reeller, ganzer Milch verkauft werden ; b. die Transportgefäße für Centrifngenmilch müssen die deutliche und leicht sichtbare Aufschrift tragen : C e n t r i f u g e n m i l c h , v o l l s t ä n d i g e n t r a h m t . Sie sollen ferner auch in der Form leicht kenntlich sein, und sich von den gewöhnlichen Milchtansen unterscheiden; c. bei der Auskündung von Centrifugenmilch durch die Tagesblätter soll in allen Fällen dem Namen auch die Qualitätsbezeichnung: ,, V o l l s t ä n d i g e n t r a h m t " beigefügt werden.

2. Butter.

Art. 13. Als ,,Butter" darf nur das ausschließlich aus Milch ohne jeden fremden Zusatz gewonnene Speisefett bezeichnet werden.

Der Gehalt einer süßen oder frischen Butter an reinem Butterfett muß.

mindestens 82 °/o betragen: Art. 14. Die der Butter in Farhe und Konsistenz ähnlichen Speisefette, deren Fettgehalt bloß teilweise oder gar nicht der Milch entstammt, müssen als K u n s t b u t t e r bezeichnet werden. Unbestimmte Bezeichnungen, wie Kochbutter, Sparbutter, Kübelbutter, Kübelschmalz, Einsiedbutter, Kindsschmalz etc. für solche Fabrikate sind unzulässig.

Art. 15. Die Gefäße, welche Kunstbutter enthalten, oder die Stücke (Zollen) solcher Ware, müssen in deutlicher nnd leicht sichtbarer Weise die Bezeichnung ,,Knnstbutter" tragen. Ebenso muß in den Verkaufslokalen, wo Kunstbntter feilgeboten wird, an leicht sichtbarer Stelle ein Plakat mit dieser Bezeichnung angebracht sein.

Art. 16. Der Verkauf von ranziger oder sonstwie verdorbener Butter nnd Kunstbutter zu Genußzwecken ist untersagt.

346 Art. 17. Wo ßnttersiedereien bestehen, wird die Kontrolle auch auf das .Rohmaterial, die Bereitung der Produkte und die hierzu benützten Lokale und Geräte ausgedehnt.

3. Andere Fettwaren.

Art. 18. Andere zum Genuß bestimmte Fettwaren als die in Art. 13 und 14 bezeichneten sollen ihrem Ursprung gemäß als Eindsfett, Hammelsfett, Schweineschmalz etc. bezeichnet werden.

Mischungen solcher Fette, z. B. Schweineschmalz mit Eindsfett, Schweineschmalz mit ßaumwollstearin, müssen als K o c h f e t t deklariert werden.

Der Verkauf von wasserhaltigem Schweineschmalz ist verboten.

4. Speiseöl.

Art. 19. Speise- nnd Salatöl ist seinem Ursprung gemäß auf Rechnungen nnd Faktnren als Olivenöl, Sesamöl, Erdnußöl etc. zu bezeichnen.

Im Detailverkauf ist die allgemeine Bezeichnung Eßöl oder Salatöl zulässig.

Art. 20. Der Verkauf von verdorbenem, ranzigem Öl zu Genußzwecken ist untersagt.

5. Wurstwaren.

Art. 21. Bezüglich der Qualität des zur Wurstbereitnng verwendbaren Fleisches gelten die bestehenden Bestimmungen über die Fleischschau.

Art. 22. Die Verwendung von Brot, Mehl und Stärkemehl, sowie von Farbstoffen zur Bereitung von Wnrstwaren aller Art ist untersagt.

Art. 23. Die Wurstmaschinen dürfen keine kupfernen oder messingenen Bestandteile haben, sondern müssen ausschließlich ans gut verzinntem Eisen, konstruiert sein.

Maschinen, welche dieser Anforderung nicht entsprechen, müssen innert Jahresfrist entfernt oder umgeändert werden.

Art. 24. Die Gesundheitskommissionen sind befugt, die Wurstwaren auch in Bezug auf Stückgewicht, Gehalt an Wasser nnd Salpeter zu untersuchen, beziehungsweise durch den Kantonschemiker untersuchen zu lassen, und können hierüber die Gemeinderäte den lokalen Verhältnissen entsprechende,, vom Regierungsrate zu genehmigende Vorschriften aufstellen.

6. Mehl und Teigwaren.

Art. 25. Die znm Verkaufe gelangenden Mehle sind ihrer Herkunft entsprechend als Weizenmehl, Roggenmehl, ßohuenmehl, Maismehl, Hafermehl etc. zu deklarieren, das Weizenmehl im Großverkehr üherdies nach der üblichen Nummern- oder Peinheitsbezeichnung der Müllerei.

Das Mehl soll rein gemahlen, gesund, frei von TJnkrantsamen, Schimmelpilzen und mineralischer Beschwerung sein.

Art. 26. Die Verwendung der in Art. 38 aufgeführten, schädlichen oder gesundheitsgefährlichen Farhstoffe zum Färben von Teigwaren ist untersagt.

7. Brot.

Art. 27. Der Verkauf von Brot unterliegt in Bezug auf Qualität nnd Gewicht der amtlichen Kontrolle.

347 Art. 28. Zur Brotbereitung darf nur rein gemahlenes, gesundes Mehl verwendet werden. Der Zusatz von Kupfervitriol oder Alaun ist verboten.

Art. 29. Das zum Verkauf gelangende Brot muß wohl ausgebacken, gesund und schmackhaft sein. Der Verkauf von Brot, welches durch Alter, Aufbewahrung oder andere Ursachen verdorben ist, ist verboten.

Art. 30. Mit Ausnahme des kleinen Schiltbrotes, des Burli-, Eier-, Milch-, Zapfen- und andern Luxusbrotes, soll alles zum Verkauf bestimmte sogenannte r o ß e B r o t , gleichviel aus welchen Mehlsorten bereitet, in Laiben von '/z, 2, 172, l und YÏ Kilogramm vollgewichtig ausgebacken werden.

Art. 31. Als v o l l g e w i c h t i g gilt das Brot, wenn der einzelne Laib im Durchschnitt von 6 Wägungen nicht mehr als l °/o Gewichtsmanko zeigt.

Als g e n ü g e n d wird das Brotgewicht angesehen, wenn der einzelne Laib im Durchschnitt von 6 Wägnngen am ersten Tage nicht mehr als 2 °/o, am zweiten Tage 3 °/o, am dritten Tage 4°/o unter dem Normalgewicht befunden wird. Für Brotformen, welche von derjenigen der gewöhnlichen runden Laibe abweichen, sowie für das Maisbrot (Türkenbrot) können die Gemeinderäte mit Zustimmung des Regierungsrates andere Prozentansätze aufstellen.

Wenn weniger als 6 Laibe einer Sorte vorrätig sind, so wird das Mittel der vorhandenen Anzahl Laibe in Rechnung gebracht. Allfälliges "Übergewicht einzelner Laibe wird, wenn sie richtig ausgebacken sind, mit in Berechnung gezogen.

Ein größeres mittleres Gewichtsmanko wird als Wertvermindernng des Brotes angesehen und bestraft.

Art. 32. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Brotverkaufslokal eine Brotwage aufzustellen und das Brot auf Verlangen vorzuwagen.

Jeder Brotverkäufer hat die Preise der von ihm feilgebotenen Brotsorten (großes Brot) an seinem Verkaufslokal auf augenfällige Weise dem Publikum zur Kenntnis zu bringen.

Art. 33. Die Brotkontrolle ist in jedem Vierteljahr mindestens einmal zu unbestimmter Zeit, außerdem in einzelnen Fällen, wenn .Klage geführt wird, vorzunehmen.

Die Brotsehauer haben das Recht, einen Brotlaib jeder Sorte zu zerschneiden, wenn sie es für die Beurteilung als nötig erachten.

f

8. Kolonialwaren.

Art. 34. Unter der Bezeichnung : Kaffee, Thee, Pfeffer, Zimmet Safran, Gewürznelken, Muskatnuß etc. darf nur das reine, unvermischte Naturprodukt oder das ans demselben ohne irgend welchen Znsatz durch mechanische Zerkleinerung erhaltene Pulver zum verkauf gebracht werden.

Art. 35. Die Fabrikation und der Verkauf von Präparaten, welche in der äußern Form das Naturprodukt nachahmen (künstliche Kaffeehohnen, Pfefferkörner etc.), ist verhüten.

Art. 36. Mischungen von Kaffee mit Ersatzmitteln (Surrogaten) und diese Ersatzmittel seihst, wie Cichorie, geröstetes Getreide, Feigen etc., müssen ihrer Zusammensetzung gemäß und so benannt sein, daß der Käufer über die Natur des Produktes nicht im unklaren sein kann.

(Fortsetzung folgt.)

348

Bekanntmachung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Washington macht die Interessenten darauf aufmerksam, daß nach dem Pensionsgesetz der Vereinigten Staaten vom 27. Juni 1890 die Pensionsberechtigten erst von dem Tage an, wo ihr Gesuch auf dem Pensionsamt in Washington eingetragen wird, auf den Bezug der Pensionsrückstände Anspruch haben und nicht schon vom Inkrafttreten des erwähnten ^Gesetzes an.

Die Pensionsberechtigten werden daher gut thun, ihre Gesuche möglichst bald einzureichen.

B e r n , den 4. Februar

1893.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Politische Abteilung.

Bekanntmachung.

^Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von selten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des .ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Amweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen .Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall

349 der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staats verbände bewilligt werde (Entlassnngs a u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, JV« 30, vom 7. Februar 1893.

Abhanden gekommene Werttitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften.

Handelaregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation schweizerischer Emissionsbanken vom 4. Februar 1893. Kraftlos erklärte Wertpapiere. Privatanzeigen.

M 31, vom 8. Februar 1893.

Konkurse. Nachlaßverträge. Abhanden gekommene Werttitel.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Einnahmen der Zollverwaltung.

j\» 32, vom 9. Februar 1893.

Abhanden gekommene Werttitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Solothurner Kantonalbank in Solothurn. Privatanzeigen.

JVs 33, vom 10. Februar 1893.

Abhandengekommene Werttitel. Handelaregistereinträge. Banque de Genève à Genève. Fabrik- und Handelsmarken. Internationale Markeneintragung. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

As 34, vom 11. Februar 1893.

Konkurse. Nachlaß vertrage. Abhanden gekommene Werttitel.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Konsulatswesen. Situation ausländischer Banken. Privatanzeigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1893

Date Data Seite

334-349

Page Pagina Ref. No

10 016 051

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.