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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände mit Bezug auf die Volksabstimmung über das Initiativbegehren betreffend das Yerbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung.

(Vom 4. Juli 1893.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluß vom 20. Juni abbin ist die Frage, ob ein Zusatz über das Verfahren beim Schlachten der Tiere im Siane des diesfalls gestellten Initiativbegehrens in die Bundesverfassung aufzunehmen sei, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 20. August nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872" A. S. X, 915, bezw. vom'20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116, und vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885).

Sie wollen insbesondere dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten "Volksabstimmung zu Grunde gelegt ; allfälligo abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderliehst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

750 Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seiner Zeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Centralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Was die telegraphische Übermittlung der Ergebnisse durch die kantonale Centralstelle an die Bundeskanzlei betrifft, so ersuchen wir Sie, wie früher schon geschehen, Ihrer Staatskanzlei die Beobachtung folgenden vereinfachten Verfahrens zu empfehlen : 1. Jede Staatskanzlei telegraphiert an die Bundeakanzlei nur zweimal, zwischen 6 und 8 und zwischen 9 und 10 Uhr abends oder auch früher, wenn der Schluß ihrer Zusammenstellung früher erfolgt.

2. Die Bundeskanzlei telegraphiert jeweilen nach Zusammenstellung der eingegangenen Telegramme das Gesamtergebnis an alle Staatskanzleien.

3. Mit der das Gesamtergebnis der letzten Depeschen kundgebenden Depesche teilt die Bundeskanzlei den Staatskauzleien auch die bis dahin bekannten Gesamtergebnisse der einzelnen Kantone mit.

Im übrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 4. Juli 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände mit Bezug auf die Volksabstimmung über das Initiativbegehren betreffend das Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung. (Vom 4. Juli 1893.)

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Jahr

1893

Année Anno Band

3

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29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1893

Date Data Seite

749-750

Page Pagina Ref. No

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