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Bundesratsbeschluß betreffend

den Militärdienst von insolventen und bevogteten Offizieren und Unteroffizieren.

(Vom 21. November 1893.)

Der schweizerische Bundesrat nach Einsicht der Berichte des Militär- und des Justizdepartements, beschließt: 1. Offiziere, gegen welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung ein oder mehrere Verlustscheine ausgestellt sind, oder welche infolge Bevogtung in den bürgerlichen Ehrenrechten eingestellt worden sind, werden, in Anwendung des Art. 77 der Militärorganisation, auf solange ihres Kommandos enthoben, als sie nicht den urkundlichen Nachweis erbringen, daß der oder die Verlustscheine durch Zahlung oder durch Nachlaß oder Verzicht der Gläubigerschaft getilgt sind, beziehungsweise die über sie verhängte Bevogtung aufgehoben ist.

2. Unteroffiziere, welche sich in einem der unter Ziff. 1 erwähnten Fälle befinden, werden, solange sie nicht den betreffenden Nachweis erbringen, nicht in den Militärdienst einberufen.

B e r n , den 21. November 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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Bundesratsbeschluß betreffend den Militärdienst von insolventen und bevogteten Offizieren und Unteroffizieren. (Vom 21. November 1893.)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1893

Date Data Seite

158-158

Page Pagina Ref. No

10 016 372

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