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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 1893. (Abänderung von Art. 64, Absatz 3, der Kantonsverfassung.)

(Vom 28. November 1893.)

Tit.

Am 23. April 1893 hat das Zürcher Volk folgendes vom Kantonsrate beschlossene Verfassungsgesetz angenommen : Art. I.

Art. 64, Absatz 3, der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 18(59 soll lauten: Die Lehrer an der Volksschule und die Geistlichen der vom Staate unterstützten kirchlichen Genossenschaften unterliegen alle sechs Jahre einer Bestätigungswahl. Wenn bei der diesfälligen Abstimmung die absolute, Mehrheit der s t i m m e n d e n Gemeindegenossen die Bestätigung ablehnt, so ist die Stelle neu zu besetzen.

Die A b s t i m m u n g geschieht durch die Wahlurne und ist für die Stimmberechtigten obligatorisch.

Art. II.

Diese Bestimmung soll mit dem Ablauf der gegenwärtigen Amtsdauer der betreffenden Lehrer und Geistlichen in Kraft! treten.

231 Das Ergebnis der Abstimmung war folgendes: 1. Bezüglich der Frage, ob die Bestimmung in Art. 64, Absatz 3, der Verfassung, betreffend die Wahlart der Lehrer und Geistlichen, abzuändern sei = 25,725 Ja, 23,109 Nein.

2. Ob eventuell die genannte Bestimmung abzuändern sei im Sinne des Vorschlages des Kantonsrates = 24,368 Ja, 16,973 Nein..

Dem Vorschlage des Kantonsrates stand ein Volksinitiativbegehren gegenüber, nach weichern die Lehrer und Geistlichen alle 6 Jahre e i n e r W a h l (statt ,,einer Bestätigungswahl1*) unterliegen sollten.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich Übermacht mit Zuschrift vom 26. Oktober 1893 eine Anzahl Exemplare des neuen Verfassungsgesetzes, in welchen auch der Beschluß des Kantonsrates, vom 15. Mai 1893, betreffend Erwahrung des Volksabstimmungsergebnisses, enthalten ist, und ersucht um die eidgenössische Gewährleistung des Gesetzes.

Nach der frühern Verfassung waren die Stellen der Lehrer und Geistlichen neu zu besetzen, wenn bei der Abstimmung die absolute Mehrheit der stimm b e r e c h t i g t e n Gemeindegenossen die Bestätigung ablehnte; die neue Verfassungsbestimmuüg dagegen verlangt die absolute Mehrheit der s t i m m e n d e n Gemeindegenossen.

Der Nachsatz: ,,Die Abstimmung geschieht durch die Wahlurne und ist für die Stimmberechtigten obligatorisch1*, bringt in seiner ersten Hälfte insofern eine Neuerung, als es bisher nach § 2 des Wahlgesetzes vom 7. November 1869. den Gemeinden freigestellt war, die Wahlen, auch die Bestätigungs wählen, der Primarlehrer und Geistlichen mittelst der Wahlurne oder aber in geschlossener Versammlung und geheimer Abstimmung zu vollziehen, während in Zukunft bei diesen Bestätigungswahlen überall die Wahlurne zur Anwendung kommen soll. Für die Wahlen der Sekundarlehrer hatte schon das Gesetz vom 19. Mai 1878. die Anwendung der Wahlurne vorgeschrieben.

Der Grundsatz der obligatorischen Stimmabgabe ist nicht neu,, sondern schon durch das kantonale zürcherische Gesetz über Wähle» und Abstimmungen vom 29. Juni -1890 dekretiert werden.

Tit.

Wir beantragen Ihnen, dem vorliegenden Verfassungsgesetz, welches nichts dem eidgenössischen Rechte Widersprechendes enthält, die Bundesgarantie nach dem unten folgenden Beschlußentwurfe: zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. November 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D e r Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Eingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons ZUrich vom 23. April 1893 über Abänderung von Art. 64, Abs. 3, der Verfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 28. November 1893 über das Verfassuogsgesetz des Kantons Zürich vom 23. April 1893; in Betracht: daß dieses Gesetz nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Widersprechendes enthält, daß es in der Volksabstimmung vom 23. April 1893 von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem genannten Verfassungesetz des Kantons Zürich vom 23. April 1893 wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

oo*

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. V.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 1893.

(Abänderung von Art. 64, Absatz 3, der Kantonsverfassung.) (Vom 28. November 1893.)

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1893

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06.12.1893

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