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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. II.

Nr. 18.

26. April 1893.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Kp. -- Inserate franko an die Expedition.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Pranken.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1892.

G. Geschäftskreis des Departements des Auswärtigen.

Wir

haben vor allem den auf 31. Dezember 1892

nach

1 7 jähriger Amtsthätigkeit erfolgten Rücktritt d e s Herrn diesem hochverdienten Staatsmanne, welcher seit 1887 an der Spitze des Departements des Auswärtigen stand, in ihrer letzten Dezembersitzung einstimmig ihr Bedauern über sein Scheiden aus dem Bundesrate ausgesprochen und seinen Eintritt in einen neuen Wirkungskreis mit den besten Wünschen begleitet.

L Abteilung.

Politische Abteilung.

Einleitende Bemerkungen.

Wie wir in unserm letztj ährigen Geschäftsbericht bemerkten, hofften wir Ihnen im Laufe des verflossenen Jahres einen Entwurf Bundesblatt 45. Jahrg. Bd. II.

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610 betreffend die so notwendige Reorganisation der politischen Abteflung unseres Departements des Auswärtigen vorlegen zu können.

Die vorbereitenden Studien waren gemacht, als die Frage einer Revision des ganzen Bund es Verwaltungsdienstes auftauchle. Da das Schicksal der politischen Abteilung mit dieser Frage in engem Zusammenhang steht, so glaubte man die Vorlage eines diese Verwaltungsabteilung speeiell berührenden Entwurfs aufschieben zu sollen. Da aber unter allen Umständen eine eigene Abteilung zur Behandlung der politischen Angelegenheiten notwendig sein wird r so werden wir Ihnen, dem stäoderätlichen Postulate vom 7. Dezember 1892 entsprechend, den in Frage stehenden Entwurf in der nächsten Junisession unterbreiten. Eine besondere Botschaft wird die nötigen Erläuterungen geben j wir beschränken uns hier darauf, hervorzuheben, daß, während das frühere politische Departement ino Jahre 1876 110, im Jahre 1880 601 und im Jahre 1882 752 Geschäfte zu behandeln hatte, die politische Abteilung des Departements des Auswärtigen sich im Laufe des letzten Jahres mit mehr als 2000 Angelegenheiten zu befassen hatte; die genaue Zahl der registrierten Eingänge betrug 6268, diejenige der Ausgänge 483(X Um dieser Arbeitsvermehrung Rechnung zu tragen, haben wir am 29. März Herrn Karl K l o s von Liestal, früher Legationsrat iu Washington, provisorisch zum Adjunkten des Sekretärs der Abteilung ernannt.

Die Herren Gr. Üu P a s q u i e r v o n Neuenburg, P . R i t t e r von Basel, A. G e o r g und G. B o i s s i er von Genf, Cölestin H o r n s t e i n von Fontenais sur Villars (Bern) und Ferdinand v. S a l i s von Chur haben im Laufe des Jahres 1892 als Attaches auf unserer Abteilung gearbeitet. Die erstem vier sind zu Legationssekretären, befördert worden.

I. Beziehungen zum Anstände.

Die Beziehungen der Schweiz zum Auslande waren während des ganzen Jahres 1892 sehr gute. Es hat jedoch der Umstand, daß die französische Kammer am WeihnachtsVorabend das schweizerisch-französische Handelsübereinkommen, die Frucht höchst mühevoller Unterhandlungen, verwarf, auf uns einen peinlichen Eindruck gemacht.

Angesichts dieser Abstimmung und angesichts der hohen französischen Tarife waren wir genötigt, für eine Reihe französischer Erzeugnisse die Einfuhransätze unseres Generalzolltarifs zu erhöhen.

Wir halten diesen Zustand für abnorm und hoffen, daß in Frankreich eiae richtigere Anschauung mit Bezug auf die internationalen volkswirtschaftlichen Beziehungen schließlich zum Durchbruch ge-

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langen und es dann möglich sein werde, die ausgezeichneten Beziehungen, welche so lange zwischen beiden Ländern bestanden haben, in ihrem vollen Umfange wiederherzustellen.

A. Abgeschlossene oder ratifizierte Verträge.

a. Wie in den frühern Jahren war die politische Abteilung berufen, bei allen Ü b e r e i n k ü nf te n int e r n a t i o n a l e r N a t u r , die in den Geschäftsberichten anderer Departements verzeichnet sind, mitzuwirken. Wir erwähnen hier nur die Verträge oder Unterhandlungen, welche uns ganz speciell beschäftigt haben.

b. Der Bericht der zweiten Abteilung des Departements wird nähere Auskunft über die H a n d e 1s V e r t r a g s U n t e r h a n d l u n g e n geben, insbesondere über diejenigen mit I t a l i e n (Vertrag von Zürich vom 19. April, Bundesbl. 1892, III, 360), mit P r a n k r e i c h (Pariser-Übereinkunft vom 23. Juli, Bundesbl. 1892, V, 639) und mit S p a n i e n (Vertrag von Madrid vom 13. Juli, Bundesbl. 1892, V, 507). Für die letztern Unterhandlungen haben wir Herrn alt Bundespräsidenten Dr. Emil Welti als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Specialmission in Madrid accreditiert..

c. Die Verhandlungen über die Erneuerung der am 1. Februar 1892 gekündeten s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö s i s c h e n Ü b e r e i n k u n f t zum S c h u t z e des litte.r a r i s c h e n und k ü n s t l e r i s c h e n E i g e n t u m s vom 23. Februar 1882 wurden gleichzeitig mit den Handelsvertragsunterhandlungen geführt. Am 23. Juli wurde in Paris eine neue Übereinkunft unterzeichnet, aber sie teilte das Schicksal des von der französischen Kammer verworfenen Handelsübereinkommens.

d. Nachdem die französischen Kammern die Z u s a t z ü b e r e i n k u n f t zur f r a n z ö s i s c h - s c h w e i z e r i s c h e n Übere i n k u n f t v o m 2 8 . D e z e m b e r 1880 b e t r e f f e n d d i e R e g u l i e r u n g d e r F i s c h e r e i i n d e n Grenzgewässern b e h u f s U n t e r d r ü c k u n g v o n F i s c h e r e i f r e v e l n ratifiziert hatten, konnte der auf Seite 2, litt, c, unseres Geschäftsberichtes pro 11891 (Buudesbl. 1892, II, 778) vorgesehene Austausch der Ratifikationsurkunden am 10. Dezember zwischen Herrn Droz, Vorsteher des Departements des Auswärtigen, und Herrn E. Arago, Botschafter der französischen ßepublik, stattfinden.
e. Am 31. Juli ist in Paris von Herrn Lardy namens der Schweiz und den Herren Ribot und Röche namens Frankreichs eine Ü b e r e i n k u n f t zur Feststellung der Ausführungsb e s t i m m u n g e n für den T e l e p h o n d i e n s t zwischen

612 b e i d e n L ä n d e r n unterzeichnet worden. Wir haben diese Übereinkunft in unserer Sitzung vom 15. August ratifiziert. Von seilen Frankreichs ist die Ratifikation durch die Kammern notwendig. Ein Gesetzesentwurf betreffend die Genehmigung dieser Übereinkunft ist der französischen Abgeordnetenkammer unterm 15. Dezember vorgelegt worden.

f. In unserm letzten Geschäftsbericht (Bundesbl. 1892, II, 779) haben wir die Hoffnung ausgedrückt, es werde möglich sein, im Laufe des Jahres 1892 den Austausch der Ratifikationsurkunden der Übereinkunft betreffend die B e r e i n i g u n g der s c h w e i zerisch-französischen Grenze zwischen dem M o n t - D o l e n t u n d d e m G e n f e r s e e vorzunehmen.

Dieser Austausch hat leider noch nicht stattfinden können, da die Ratifikation des französischen Senats immer noch aussteht. Die französische Abgeordnetenkammer hat die Übereinkunft unterm 6. März ratifiziert.

g. Eine Übereinkunft betreffend den g e g e n s e i t i g e n S c h u t z von Patenten, Zeichnungen, Modellen und Marken ist am 13. April in Berlin von Herrn Minister Dr. Roth namens der Schweiz und Herrn Baron Marschall von Biberslein namens des Deutschen Reiches unterzeichnet worden. Herr Frey-Godet, erster Sekretär des internationalen Bureaus für geistiges Eigentum, war als schweizerischer Unterhändler nach Berlin gesendet worden. Diese Übereinkunft ist von Ihnen unterm 20./23. Juni ratifiziert worden (s. Bundesbl. 1892, III, 255).

h. Am 30. Dezember hat unser Gesandter in Wien, Herr Äpli, mit dem österreichisch-ungarischen Minister des Auswärtigen, dem Grafen Kalnoky, einen V e r t r a g ü b e r d i e R e g u l i e r u n g des R h e i n s von der Einmündung der 111 bis zum Bodensee unterzeichnet. Dieser Vertrag ist das Ergebnis langwieriger Unterhandlungen, denen die schweizerisch-österreichische Präliminarübereinkunft über den nämlichen Gegenstand vom 19. September 1871 zur Grundlage diente. Wir hoffen im Interesse beider Länder, daß die Ratifikationen dieses wichtigen Vertrages in Bälde werden ausgetauscht werden können.

i. Wir haben Herrn Bavier, unsern Gesandten in Rom, ermächtigt, im Namen des Kantons Tessin mit der i t a l i e n i s c h e n R e g i e r u n g über die Erneuerung der S a l z l i e f e r u n g s ü b e r e i n k u n f t vom 7. November 1883 zu unterhandeln. Diese Verhandlungen haben am 7. Dezember zum Abschluß einer neuen Übereinkunft geführt, die wir am 20. Dezember genehmigt haben.

613 k. Die Frist zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden über die von der i n t e r n a t i o n a l e n K o n f e r e n z in M a d r i d zum Schutze des g e w e r b l i c h e n E i g e n t u m s abgeschlossenen vier Vereinbarungen mußte noch einmal, vom 15. April bis zum 15. Juni 1892, verlängert werden (siehe unsern Bericht für 1891, Bundesbl. II, 780). An diesem letztern Tage konnte endlich die Hinterlegung stattfinden. Die Herren W e l t i , damals schweizerischer Minister in Madrid in Spécial mission, C. E. L a r d e t , schweizerischer Generalkonsul, und H. M o r e l , Generalsekretär der internationalen Bureaux zum Schutze des gewerblichen, litterarischen und künstlerischen Eigentums, nahmen als schweizerische Bevollmächtigte an dieser Verhandlung teil. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wurde durch ein Protokoll bestätigt, von welchem jede beteiligte Partei eine uutheiitische Abschrift erhielt.

Der Wortlaut dieses Protokolls ist in der Zeitschrift: ,,Das gewerbliche Eigentum, amtliches Organ des internationalen Bureaus der Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums"1, Nr. 8, vom 1. August 1892, Seite 106, veröffentlicht.

Da hiermit die auf die fraglichen Protokolle bezügliche letzte Förmlichkeit erledigt war, richtete die spanische Regierung unterm 8. Juli an die der Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums beigetretenen Staaten eine Note, womit sie dieselben in Kenntnis setzte, daß sie ihre Aufgabe hinsichtlich der Madrider Konferenzen von 1890/91 für beendigt erachte und beschlossen habe, uns in unserer Eigenschaft als leitende Behörde dieser internationalen Bureaux alle Übrigen Maßnahmen zu überlassen.

Auf diese Mitteilung gestutzt, richteten wir am 5. August ein Kreisschreiben an alle beteiligten Siaalen, worin wir den Wunsch ausdrückten, daß diejenigen Regierungen, welche am Austausch der Ratifikationen nicht teilgenommen hatten, uns sobald als möglich die Ratifikationen oder die Beitrittserklärungen zu den Vereinbarungen, denen sie sieh anschließen, übermitteln möchten, je nachdem diese Vereinbarungen am 14. und 15. April 1891 von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet worden waren oder nicht.

Was die durch die erwähnten Protokolle geregelten Verhältnisse, das Inkrafttreten dieser Protokolle, sowie die Staaten anbetrifft, welche dieselben ratifiziert haben, so
verweisen wir auf die Bekanntmachung vom 30. August 1892 (Bundesbl. IV, 338).

Nachdem so die Ergebnisse dei- Madrider Konferenz festgestellt waren, konnten wir zur definitiven Organisation der internationalen Bureaux für das gewerbliche, litterarische und künstlerische Eigenturn schreiten. Diese Bureaux standen seit 1888 unter der nämlichen Leitung, und es hatten sich aus dieser Verbindung keinerlei

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Übelstände ergeben; sie hat den Vorteil, geringe Kosten zu verursachen und es dem Gesamtpersonal zu erlauben, je nach den Bedürfnissen seine Thätigkeit im Interesse beider Unionen auszuüben, wobei jedoch jeder Abteilung völlige Selbständigkeit gewahrt bleibt.

Unter diesen Umständen haben wir in unserer Sitzung vom 11. November folgenden Beschluß gefaßt: ,,Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Erwägung, daß der Zeitpunkt gekommen ist, um die internationalen Bureaux für geistiges Eigentum definitiv zu organisieren und sie auf den gleichen Fuß zu stellen wie die andern in Bern bestehenden Bureaux gleicher Art, beschließt : Art. 1. Die dem Bundesrate zustehende Oberaufsicht über die internationalen Bureaux zum Schutze des gewerblichen, litterarischen und künstlerischen Eigentums wird vorbehaltlich der in diesem Beschlüsse enthaltenen Bestimmungen vom eidgenössischen Departement des Auswärligen, politische Abteilung, ausgeübt.

Art. 2. Die beiden Bureaux haben ihren Sitz in Bern mit folgendem Personal : Einem Direktor, einem Generalsekretär, zwei Sekretären, von denen der eine speciell fili- die Abteilung für gewerbliches und der andere für diejenige für litterarisches und künstlerisches Eigentum bestimmt ist, einem ersten Registratur für die Fabrik- und Handelsmarken, einem Registrator-Expedienten und einem Hauswart.

Jeder Beamte kann zu Arbeiten in der einen wie der andern der beiden Abteilungen verhalten werden.

Art. 3. Die Artikel 3, 4 und 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 7. Dezember 1885 betreffend die internationalen Postund Telegraphenbureaux sind in gleicher Weise auch auf die obenerwähnten Bureaux anwendbar.

Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft."

Wir haben gewählt : zum Direktor dieser Bureaux: Herrn H e i n r i c h M o r e l , frühem Präsidenten des Nationalrates, bisherigen Vorstand dieser Uureaux in seiner Eigenschaft als Generalsekretär; zürn Generalsekretär : Herrn Leo P o i n s a r d , aus Frankreich ; zum ersten Sekretär, vornehmlich für die Abteilung für gewerbliches · Eigentum : Herrn B e r n h a r d F r e y - G o d e t , von Schaffhausen, bisherigen Sekretär der Bureaux 5

615 zum zweiten Sekretär, vornehmlich für die Abteilung für litterarisches und künstlerisches Eigentum : Herrn E r n s t R ö t h l i s b e r g e r , von Trüb, bisherigen Sekretär - Übersetzer der Bureaux.

Was die Stelle eines ersten Registratoli für die i n t e r nationale E i n t r a g u n g der F a b r i k - und Handelsm a r k e n anbelangt, dessen Dienst mit dem 1. Januar 1893 begonnen hat, so ist der Herr Direktor ermächtigt worden, dieselbe von sich aus provisorisch zu besetzen.

l. Nachdem alle Staaten, welche die i n t e r n a t i o n a l e Ü b e r einkunft betreffend das Eisenbahnfrachtrecht am 14. Oktober 1890 in Bern unterzeichnet hatten, nämlich: die Schweiz, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich-Ungarn und Rußland, die genannte Übereinkunft ratifiziert hatten, richtete unser Departement des Auswärtigen an die Ministerien des Auswärtigen dieser Staaten folgendes Kreisschreiben : ,,Herr Minister!

Der schweizerische Bundesrat hat Kenntnis davon erhalten,
Er hat deshalb das unterzeichnete Departement beauftragt, Eurer Excellenz mitzuteilen, daß er eine Konferenz der Bevollmächtigten der beteiligten Länder einzuberufen beabsichtigt, behufs Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ins eidgenössische Archiv und Aufsetzung ·eines Protokolls über diese Hinterlegung.

Diese Konferenz könnte am 30. September näehsthin in Bern stattfinden, so daß die Übereinkunft -- gemäß Artikel 60, Absatz 2 -- am 1. Januar 1893 in Kraft treten würde.

In der Hoffnung, daß Eurer Excellenz dieses Datum genehm sein werde, bittet der Bundesrat, thunlichst bald die Namen des oder der Vertreter Ihrer Regierung bei der beabsichtigten Konferenz dem unterzeichneten Departement mitteilen zu wollen.

Der Unterzeichnete benutzt mit Vergnügen diesen Anlaß, etc.tt Da sich alle beteiligten Mächte einverstanden erklärten, so haben sich ihre Abgeordneten an dem bezeichneten Tage unter dem Vorsitz des Herrn Bundesrat Droz zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden versammelt. Hierüber ist ein Original-Protokoll aufgenommen und den Bevollmächtigten der beteiligten Staaten je «ine beglaubigte Ausfertigung desselben zugestellt worden.

616 Gemäß Artikel 60, Absatz 2, der Übereinkunft tritt dieselbe ·am 1. Januar 1893 in Kraft; mit diesem Zeitpunkt also beginnt dieThätigkeit des in derselben vorgesehenen internationalen Bureaus.

Wir haben in unserer Sitzung vom 18. Oktober Herrn Bundesrat Dr. Numa Droz zum Direktor dieses Bureaus ernannt.

B. Erklärungen, Aufkündigen und Abänderungen bestehender Übereinkünfte etc.

a. Dem W e l t p o s t v e r e i n , bezw. allen oder nur einem Teil der auf dem i n t e r n a t i o n a l e n W e l t p o s t k o n g r e ß in Wien vom 20. Mai bis zum 4. Juli 1891 g e t r o f f e n e n V e r e i n b a r u n g e n sind beigetreten : Bosnien und Herzegowina, Kanada, die Republik Ecuador, die britischen Kolonien Viktoria, Süd-Australien, Queensland und Neu-Seeland, Italien, die Niederlande (die Kolonien ausgenommen), San Domingo, Chile, die südafrikanische Republik, die britische Kolonie Natal, die Republik Haïti, die britischen Kolonien von Neu-Süd-Wales, Westaustralien, Vandiemensland (Tasmanien)r britisch Neu Guinea, die Fidschi-Inseln, die Republik Costarica, die Vereinigten Staaten von Amerika, Griechenland, Portugal mit seinen Kolonien, Peru, die Republik Bolivia, Schweden.

b. Persien hat seinen endgültigen Beitritt zu der i n t e r n a t i o n a l e n B r ü s s e l e r Ü b e r e i n k u n f t v o m 5 . J u l i 1890, b e t r e f f e n d d i e V e r ö f f e n t l i c h u n g d e r Z o l l t a r i f e , erklärt.

c. Mit Note vom 27. Februar hat die österreichisch-ungarische Gesandtschaft im Namen ihrer Regierung das am 5. D e z e m b e r 1890 a b g e s c h l o s s e n e Ü b e r e i n k o m m e n b e h u f s Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen durch den V i e h v e r k e h r (a. A. S. n. F. XII, 18) auf den 1. März 189» gekündet.

C. Projektierte Verträge.

a. Hinsichtlieh der Verhandlungen über einen F r e u n d s c h a f t s - , Ni ederlassungs- und Handelsvertrag mit Schweden und N o r w e g e n verweisen wir auf den Berieht der Handelsabteilung (siehe unsern letztjährigen Geschäftsbericht, Bundesbi. 1892,.

II, 781).

b. Der Meinungsaustausch mit der italienischen Regierung bezüglich einer Ü b e r e i n k u n f t ü b e r d i e D a m p f s c h i f f a h r t a u f d e m L a n g e n - u n d d e m L u g a n e r s e e h a t fortgedauert» ohne zu einer Einigung in allen Punkten zu führen. Die noch schwebenden Fragen werden wahrscheinlich in einer Konferenz besprochen werden müssen (s. Bundesbi. 1892, II, 781).

617 c. Unter Bezugnahme auf die in unserm letztjährigen Geschäftsbericht (Bundesbl. II, 782) enthaltene Bemerkung haben wir zu erwähnen, daß wir auf den Vorschlag der französischen Regierung unterm 10. Mai beschlossen haben, die Aufgabe, eine V e r e i n b a r u n g b e t r e f f e n d die B e r g f ü h r e r des K a n t o n s Wallis und von C h a m o n i x vorzubereiten, den zunächst beteiligten Behörden zu überlassen.

Es handelt sich in der That nur um Verhältnisse polizeilicher und nachbarlicher Natur. Der Staatsrat des Kantons Wallis ist daher beauftragt worden, dem schweizerischen Abgeordneten, Herrn de Torrente, die nötigen Weisungen zu erteilen. Herr de Torrente wird sich mit dem Präfekten von Hochsavoyen in Beziehungen gesetzt haben. Wir haben noch keinen Bericht über die Maßnahmen, welche diese beiden Herren ihren Regierungen behufs Ordnung der Angelegenheit vorzulegen sich geeinigt haben mögen.

d. Hinsichtlich der Verhandlungen über F r e u n d s c h a f t s - , Niederlassungs-, Handels- und K o n s u l a r v e r t r ä g e mit C h i l e und der R e p u b l i k N i c a r a g u a ist nichts Neues zu bemerken.

e. Herr Rodé hat trotz des Wechsels der Ministerien die Verhandlungen in Buenos-Aires betreffend einen F r e u n d s c h a f t s - , N i e d e r l a s s u n g s - u n d H a n d e l s v e r t r a g , sowie einen A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g mit der A r g e n t i n i s c h e n R e p u b l i k eifrig fortgesetzt. Wir hoffen auf ein baldiges Zustandekommen dieser Verträge.

f. Die Regierung der Republik C o l u m b i a hat den Wunsch ausgedrückt, in der Schweiz ein neues Konsulat zu errichten. "Wir haben ihr darauf, wie wir dies im Jahre 1891 Nicaragua gegenüber gethan haben (Bundesbl. 1892, II, 782), vorgeschlagen, die Beziehungen beider Länder zunächst durch den Abschluß eines F r e u n d s c h a f t s - , N.i e d e r l a s s u n g s - , H a n d e l s - und K ons u l arvert ags zu regeln, wobei derjenige mit Salvador vom 30. Oktober 1883 (Amt!. Samml. n. F. VII, 744) als Muster dienen würde.

g. Da das Bundesgesetz über die Auslieferung gegenüber dem Auslande am 19. Mai vorigen Jahres in Kraft getreten ist, konnten die Unterhandlungen über A u s l i e f e r u n g s v e r t r ä g e mit den N i e d e r l a n d e n und Ö s t e r r e i c h - U n g a r n wieder aufgenommen
werden. Wir haben dem letztern Lande die an der Übereinkunft vom 17. November 1888 als notwendig erachteten Abänderungen vorgeschlagen, um deren Ratifikation durch Ihre Versammlung sicherzustellen.

618 7i. Wir haben in unserm letzten Geschäftsbericht ^Bundesbl.

1892, II, 783) erwähnt, daß wir uns bei Anlaß eines im Schöße des Instituts für internationales Recht geäußerten Wunsches geneigt erklärt haben, unter Umständen die Initiative zu diplomatischen Schlitten zu ergreifen, um die Gründung einer i n t e r n a t i o n a l e n U n i o n z u r V e r ö f f e n t l i c h u n g d e r V e r t r ä g e z u veranlassen.

Das genannte Institut hat diese Frage neuerdings auf die Tagesordnung seiner diesjährigen, in Genf abgehaltenen Sitzung gesetzt und Vorentwürfe einer Übereinkunft, sowie einer Vollziehungsverordnung ausgearbeitet, die es uns mit dem förmlichen Gesuche um Mitteilung derselben an die auswärtigen Staaten zugestellt hat.

Da wir von dem Nutzen der vom Institute gewünschten Einrichtung überzeugt waren, haben wir unterm 4. Oktober an die Regierungen aller civilisierten Länder folgendes Kreisschreiben erlassen : ,,Herr Minister!

Eure Excellenz kennt sehr wohl die vielfachen Schwierigkeiten, welche die Aufsuchung des authentischen Textes eines zwischen zwei fremden Staaten abgeschlossenen Vertrags sehr oft verursacht.

Es kommt sogar vor, daß nach mühsamen und langwierigen Nachforschungen das erlangte Resultat den aufgewendeten Bemühungen nicht entspricht; unter allen Umständen ist ein großer Zeitverlust damit verbunden. Schon lange wird diesem Übelstande abzuhelfen gesucht, und das Institut für internationales Recht hat sich seit acht Jahren ganz besonders mit dieser wichtigen Frage beschäftigt.

Es hat sie in seiner letztjährigen Sitzung in Hamburg studiert, im laufenden Jahre in Genf neuerdings behandelt und ist nach reiflicher Prüfung zu dem Schlüsse gekommen, daß durch die Schaffung einer internationalen Union zur Veröffentlichung der Verträge, mit einem ständigen Bureau, die Schwierigkeit gehoben würde.

Dieses Bureau hätte die Aufgabe, die amtlichen Texte aller Verträge der beteiligten Staaten zu veröffentlichen; es wilrde für deren Echtheit garantieren und bei allen Verträgen, die in einer andern Sprache verfaßt sind, eine französische Übersetzung beifügen. Der Vorteil, den diese Einrichtung für die Staaten und ihre Verwaltungen, für die Gerichte, die Gelehrten und die praktischen Juristen mit sich brächte, wäre sehr beträchtlich, und es würde auf diese Weise einem vielfach empfundenen Bedürfnis entgegengekommen.

Von diesem Gedanken ausgehend hat uns das Institut für internationales Recht die Entwürfe zu einer Übereinkunft und einer

619 Yollziühungsverordnung, betreffend die Gründuag dieser Union, übermittelt und dabei den Wunsch ausgesprochen, wir möchten diese Schriftstücke den Regierungen aller civilisierten Länder zu geeigneter Begutachtung vorlegen und ihnen zugleich den Zusammentritt einer diplomatischen Konferenz vorschlagen, die mit der nähern Prüfung zu betrauen wäre.

Angesichts des Nutzens und der hohen Bedeutung der angestrebten Einrichtung haben wir keinen Anstand genommen, den Auftrag anzunehmen, und gestatten uns daher, Eurer Excellenz die betreffenden Schriftstücke vorzulegen und bei den Regierungen aller Länder den vom Institut für internationales Recht ausgedrückten Wunsch zu unterstützen.

Wenn, wie wir hoffen, dieses Vorgehen eine günstige Aufnahme findet, so werden wir uns eine Ehre daraus machen, die Regierungen einzuladen, sich im Laufe des nächsten Jahres bei einer diplomatischen Konferenz vertreten zu lassen, die sich mit der Gründung der Union und mit der eventuellen Gestaltung ihres Bureaus zu befassen hätte.

Falls diese Eiuladung angenommen wird, werden wir den teilnehmenden Staaten eine gewisse Anzahl von Beratungspunkten vorzulegen uns erlauben, welche der Konferenz als Grundlage ihrer Verhandlungen dienen könnten.

Indem wir hoffen, Ihre Regierung werde uns ihre Ansichten über diese Frage gefalligst zur Kenntnis bringen, benutzen wir diesen Anlaß etc."

Dieses Kreisschreiben war von folgenden zwei vom Institut für internationales Recht ausgearbeiteten Vorentwürfen begleitet: Vorentwurf zu einer Übereinkunft betreffend Gründung einer internationalen Union zur Veröffentlichung der Verträge.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft, etc. etc.

etc , von dem Wunsche beseelt, soviel als möglich die rasche und genaue Kenntnis aller und jeder internationalen Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen, die zwischen ihnen oder von den zur Union gehörenden Regierungen mit andern nicht dazu gehörenden Staaten abgeschlossen worden sind, zu erleichtern, haben «die gegenwärtige Übereinkunft einzugehen beschlossen, um die Veröffentlichung der vorerwähnten internationalen Urkunden zu sichern, und haben ernannt etc. etc. etc Diese haben sich nach gegenseitiger Vorweisung der in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten auf folgende Artikel geeinigt:

620 Art. I. Mit Zustimmung aller Regierungen und allerderjenigen Regierungen, welche in Zukunft der gegenwärtigen Übereinkunft beitreten werden, wird ein Verband gebildet unter d e m Titel : I n t e r n a t i o n a l e U n i o n z u r V e r ö f f e n t lichung der Verträge.

Art. II. Diese Union hat den Zweck, die internationalen Vereinbarungen , die von den verschiedenen zur Union gehörenden Staaten abgeschlossen worden sind, von welcher Natur, Form oder Tragweite sie auch sein mögen, auf gemeinsame Kosten zu veröffentlichen und i n r a s c h e r u n d g e n a u e r W e i s e bekannt zu machen.

Art. III. Zu diesem Behufe wird in Bern ein internationales, mit der Veröffentlichung der Verträge beauftragtes Bureau errichtet.

Eine besondere Verordnung, welche die Thätigkeit dieses Bureau» genau feststellt, wird der vorliegenden Übereinkunft angefügt und hat die gleiche bindende Kraft wie diese.

Art. IV. Das internationale Bureau veröffentlicht eine Sammlung, betitelt : ,, I n t e r n a t i o n a l e S a m m l u n g d e r V e r t r a g e ". Diese Sammlung wird als das amtliche Organ der internationalen Union zur Veröffentlichung der Verträge anerkannt und hat vor den Gerichten der zur Union gehörenden Staaten Beweiskraft.

Art. V. Die zur Union gehörenden Staaten verpflichten sich, dem internationalen Bureau so rasch als möglich folgende Urkunden behufs Veröffentlichung in der i n t e r n a t i o n a l e n S a m m l u n g d e r V e r t r ä' g6 e' einzusenden : 1. Alle Verträge, Übereinkünfte, Erklärungen oder andern Verständigungen internationaler Natur, welche für die die g e g e n w ä r t i g e Ü b e r e i n k u n f t unterzeichnenden Staaten bindende Kraft haben und zur Veröffentlichung in ihren respektiven Länder» bestimmt sind ; nicht ausgeschlossen von dieser Mitteilung sind die internationalen Vereinbarungen, welche die zur Union gehörenden Regierungen mit solchen Staaten schließen, die der vorliegende» internationalen Union nicht beigetreten sind; 2. alle inländischen Gesetze, Verordnungen oder Reglements,, welche die zur Union gehörenden Regierungen in Vollziehung der in ihrem Namen unterzeichneten und ratifizierten Verträge oder Übereinkünfte in ihren Staaten erlassen haben; 3. die Protokolle der internationalen Kongresse oder Konferenzen, welche dem internationalen Bureau durch denjenigen Staat übermittelt werden, auf dessen Gebiet d i e s e K o n g r e s s e o d e r Konferenzen stattfinden;

621 4. die Kreisschreiben oder Instruktionen, welche diese Regierungen an ihre diplomatischen oder Konsularagenten richten, um die gleichartige Ausführung der von ihnen übernommenen internationalen Verpflichtungen zu sichern. Dabei wird feslgesetzt, daß es jeder Regierung anheimgestellt bleibt, dem internationalen Bureau die ihm passend scheinenden Kreissehreiben oder Instruktionen zur Kenntnis zu bringen.

Art. VI. Alle im vorigen Artikel aufgeführten Schriftstücke werden dem internationalen Bureau in der Ursprache und eventuell mit einer französischen Übersetzung mitgeteilt.

Art. VII. Alle kraft Artikel V dem internationalen Bureau amtlich mitgeteilten Schriftstücke werden in der i n t e r n a t i o n a l e n S a m m l u n g d e r V e r t r ä g e nach ihrem authentischen Wortlaut und in der Ursprache veröffentlicht, ohne daß an der mitgeteilten Urkunde die geringste Veränderung vorgenommen wird.

Die nicht in französischer Sprache abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen werden mit einer französischen Übersetzung veröffentlicht, welche die vertragschließenden Parteien ausdrücklich als mit dem authentischen Wortlaut übereinstimmend erklären und der sie bindende Kraft zuerkennen.

Jede Ausnahme von dieser allgemeinen Regel muß förmlich festgestellt und an der Spitze der veröffentlichten Urkunde erwähnt werden.

Art. VIII. Alle internationalen Urkunden werden vom internationalen Bureau ohne Kommentar veröffentlicht.

Art. IX. Die zu dieser Union gehörenden oder derselben später beitretenden Städten verpflichten sich, dem internationalen Bureau alle in Art. V, Nummer l, bezeichneten internationalen Urkunden binnen der Frist von zwei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mitzuteilen, alle andern in Art. V, Nummern 2, 3 und 4 aufgezählten Urkunden binnen einem Monat nach ihrer Bekanntmachung oder Vollziehung.

Art. X. Gegenwärtige Übereinkunft bleibt fünf Jahre lang in Kraft, vom Austausch der Ratifikationen an gerechnet.

Art. XI. Auf Verlangen einer zur Union gehörenden oder derselben beitretenden Regierung kann nach Ablauf dieses fünfjährigen Zeitraums eine neue internationale Konferenz einberufen werden, um die etwa als nüUlich oder notwendig erachteten Verbesserungen oder Abänderungen anzubringen.

Art. XII. Wenn ein Jahr vor Ablauf der ersten fünf Jahre ·ein solches, im vorigen Artikel vorgesehenes Begehren nicht gestellt

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worden ist, so bleibt die gegenwärtige Übereinkunft während der folgenden fünf Jahre in Kraft und so weiter immer von fünf zu fünf Jahren.

Zu Beurkundung dessen etc.

Vorentwurf einer Vollziehungsverordnung zu der Übereinkunft behufs Errichtung eines internationalen Bureaus zur Veröffentlichung der Verträge.

/. Einrichtung des internationalen Bureaus.

Art. I. Das iutei'natioDule Bureau wird durch die Oberbehörde der schweizerischen Eidgenossenschaft in der in den folgenden Artikeln festgestellten Weise eingerichtet.

Art. II. Das Personal des internationalen Bureaus wird vom . schweizerischen Bundesrate ernannt, und dieser teilt den zur Union gehörigen oder ihr beitretenden Staaten die Maßregeln mit, welche er, um eine regelmäßige Thätigkeit des Bureaus zu ermöglichen, getroffen hat.

'Art. III. Der schweizerische Bundesrat sorgt für einen regelmäßigen Geschäftsgang dea internationalen Bureaus. Er leistet die zur ersten Einrichtung desselben nötigen Vorschüsse, überwacht dio von ihm gemachten Ausgaben und stellt jährlieh Rechnung.

Art. IV. Jedes Jahr wird ein Bericht über die Arbeiten und die Finanzlage des internationalen Bureaus den beteiligton Regierungen zugestellt.

Art. V. Das internationale Bureau hat das Recht, mit allen beteiligten Regierungen direkt zu verkehren und alle nötigen Erkundigungen einzuziehen, um die rasche und genaue Veröffentlichung der Urkunden, die ihm gemäß Art. 5 der Übereinkunft mitgeteilt werden, zu sichern.

Auskuufts- oder Aufklärungsgesuche von selten des Publikums, beantwortet das internationale Bureau innerhalb der Schranken seiner Kompetenz und nach Maßgabe der ihm zu Gebote stehenden Mittel.

II. Internationale Sammlung der Verträge.

Art. VI. Jedes Juhr wird wenigstens ein Band der i n t e r n a t i o n a l e n S a m m l u n g d e r V e r t r ä g e veröffentlicht.

Art. VII. Jeder Band enthält außer dem Wortlaut der von den zur Union gehörenden oder ihr beitretendeu Regierungen mitgeteilten Urkunden ein chronologisches und ein Materienregister.

623 Art. VIII. Jede Regierung erhält eine der Anzahl der von ihr an die Bureaukosten beigesteuerten Einheiten entsprechende Zuhl v o n Exemplaren d e r i n t e r n a t i o n a l e n S a m m l u n g d e r Verträge.

III. Voranschlag.

Verteilung der Kosten des internationalen Bureaus.

A.rt. IX. Der Voranschlag des internationalen Bureaus wird annähernd auf Fr. 100,000 festgesetzt Art. X. Diese Summe setzt sich zusammen aus deu verhältnismäßigen Beiträgen der zur Union gehörenden oder ihr betretenden, Staaten, sowie aus den von den Abonnements auf die S a m m l u n g , soweit diese nicht den verschiedenen Staaten zugeteilt ist, herrührenden Geldbeträgen.

Art. XI. Um den jedem der zur Union gehörenden oder ihr beitretenden Staaten zufallenden Kostenanteil in billiger Weise zu bestimmen, werden diese Staaten in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten zur Beitragsleistung herangezogen wird, nämlich : 1. Klasse 25 Einheiten, 2.

,, 20 ,, 3.

,, 15 ,, 4,, 10 ,, 5.

,, 5 ,, 6,, 3 ,, Art. XII. Jeder der hiervor angegebenen Koeffizienten wird mit der Anzahl der zu der entsprechenden Klasse gehörigen Staaten multipliziert, und die auf diese Weise erhaltene Produktensumme liefert die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgaben geteilt werden müssen. Der Quotient stellt die Ausgabeneinheit dar, und um die Höhe des Beitrags eines jeden Staates an die Kosten des internationalen Bureaus zu erhalten, ist diese Einheit mit dem Koeffizienten der Klasse, zu welcher dieser Staat gehört, zu multiplizieren.

Wir werden Ihnen in unserm nächsten Geschäftsbericht Auskunft über die Aufnahme geben können, welche die Vorschläge des Instituis bei den auswärtigen Staaten gefunden haben. Bis zum Schlüsse ces Jahres waren wir schon im Besitz einer ansehnlichen Zahl von Beitrittserklärungen.

624

D. Besondere Fälle.

a. Mit Befriedigung können wir konstatieren, daß verflossenes Jahr die Verteilung des an die eidgenössische Staatskasse ein bezahlten Teiles d e r G u t h a b e n d e r e h e m a l i g e n S c h w e i z e r r e g i m e n t e r in s p a n i s c h e n D i e n s t e n stattfinden konnte.

Die darauf bezüglichen Anträge sind uns von dem Liquidator, Herrn Répond, am 6. Mai unterbreitet worden. Wir haben dieselben nach reiflicher Prüfung genehmigt und zugleich die gegen die Entscheide des Herrn Répond erhobenen Rekurse endgültig erledigt.

Nachdem so die Liquidation beendigt war, haben wir die sofortige Auszahlung der als gültig anerkannten Guihaben angeordnet.

Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß die uns zur Verfügung gestellten Summen nur für die Erben oder Rechtsnachfolger derjenigen Schweizer bestimmt waren, die in den Regimentern Nr. l (Wimpffen) und Nr. 4 (Zay) gedient hatten.

Unsere Reklamationen betreffend das Regiment Nr. 3 (Kayser) sind noch nicht erledigt.

Die Hindernisse administrativer Natur, welche bis jetzt der Regelung der Sold- und Pensionsrückstände der ehemaligen kapitulierten Regimenter im Wege standen, sind durch einen Entscheid des spanischen Staatsrates vom 13. Oktober 1892 gehoben worden.

Der ungünstige Entscheid des Finanzministers vom 11. November 1890 ist somit aufgehoben, und die Frage kann wieder auf diplomatischem Wege behandelt werden.

Wir hoffen zuversichtlich, die spanische Regierung werde endlich erkennen, wie gerecht und billig es wäre, auch diesem Teil unserer Reklamationen Folge zu geben und den Erben und Rechtsnachfolgern derjenigen, die ihr Blut für die Unabhängigkeit des Königreichs vergossen haben, nicht länger ihre rechtmäßigen Guthaben vorzuenthalten.

b. Trotz des in unserm letzten Geschäftsbericht mitgeteilten Erlasses der chilenischen Regierung (Bundesbl. 1892, II, 787) stoßen einige unserer Kolonisten in Chile noch immer auf Schwierigkeiten betreffend Ausfolgung ihrer E i g e n t u m s t i t e l . Unser Generalkonsulat in Valparaiso und unser Vizekonsulat in Traiguen wenden diesen Angelegenheiten ihre volle Aufmerksamkeit zu.

c. Infolge der Wirren, welche in der Nacht vom 28. auf den 29. August 1891, bei Anlaß der Einnahme der Stadt durch die Regierungstruppen, in Valparaiso stattfanden, haben einige dort niedergelassene Schweizer Kaufleute beträchtlichen Schaden erlitten. Sie

625 haben die Vermittlung unseres Generalkonsulats angerufen, um von der c h i l e n i s c h e n R e g i e r u n g E n t s c h ä d i g u n g e n zu erhalten. Wir haben Herrn Zürcher die Weisung gegeben, der chilenischen Regierung diejenigen unter diesen Forderungen, die ihm begründet erscheinen, vorzulegen, und haben in Ermanglung einer schweizerischen diplomatischen Vertretung in Santiago die deutsche Regierung um Unterstützung unserer Ansprüche seitens ihres Ministers in Chile ersucht. Die chilenische Regierung hat sich noch nicht darüber ausgesprochen, wie sie diese Reklamationen aufzunehmen gedenke.

d. Am 7. Juni ist in Santiago in seinem eigenen Hause Herr L o u i s E, Mo n ni e r von Dombresson (Neuenburg) ermordet worden. Da es uns schien, daß bei den Umständen, unter denen dieses Verbrechen begangen wurde, die chilenische Regierung eine gewisse Verantwortlichkeit treffe, beauftragten wir unsern Generalkonsul in Valparaiso telegraphisch, die Angelegenheit bei der Regierung der Republik anhängig zu machen. Auch bei diesem Anlaß hat die deutsche Regierung die Gefälligkeit gehabt, ihren Vertreter in Santiago zu beauftragen, Herrn Zürcher bei seinen Schritten zu unterstütze». Wir hofften, zu gunsten der Witwe und der drei Kinder des Verstorbenen eine wenigstens einem Jahresgehalte desselben gleichkommende Geldentschädigung erwirken zu können.

Aber trotz der Bemühungen unseres Generalkonsuls und des deutschen Gesandten nahm die Regierung nur die Beerdigungskosten und die Kosten der Heimreise der Familie auf sich. Die Regierung machte geltend, das Verbrechen könne nicht den mangelhaften polizeilichen Einrichtungen zugeschrieben werden, und Herr Monnier sei nicht selbst Staatsbeamter gewesen, sondern nur Angestellter eines solchen Beamten.

e. Eir anderer Mordfall beschäftigte noch in hohem Malie unser Departement des Auswärtigen im Laufe des letzten Jahres.

Arn 28. Juli wurde der schweizerische Staatsangehörige G u s t a v L e c o u l l r e in Bocca-Corrego (Provinz ßahia, Brasilien) in einen Hinterhalt gelockt und feige ermordet.

Der Verstorbene besaß ein Landgut in Poaase (Bezirk Belmonte) oberhalb Canavieiras in der Provinz Bahia. Da diese Frevelthat sich von vornherein als das Werk einer Bande von Verbrechern darstellte, welche die Absicht hatten, die Gegend in Schrecken zu setzen, um die
Kolonisten zu zwingen, das Land zu verlassen und ihr Eigentum zu Spottpreisen zu verkaufen, so haben wir hierin das Kennziichen eines Zustandes allgemeiner Unsicherheit gesehen, für welchen die Centralregierung der Vereinigten Staaten von Brasilien verantwortlich sei. Überdies erschienen einige Beamte des Bnndesblatt. 45. Jahrg. ßd. II.

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«26 Staates Bahia schon von Anfang an als in die Angelegenheit verflochten. Unter diesen Umständen nahm das Departement des Auswärtigen keinen Anstand, unser Generalkonsulat in Rio deJaneiro zu beauftragen, von der brasilianischen Regierung in energischer Weise die gebräuchliche Genugthuung zu verlangen, nämlich eine exemplarische Bestrafung der Schuldigen, wer sie auch sein 'möchten, sowie die nötigen Maßnahmen, um Lehen und Eigentum der in diesem Bezirke niedergelassenen Schweizer zu schützen. Außerdem luden wir unsern Generalkonsul ein, namens der Erben eine Geldentschädigung zu verlangen für die Entwertung, welche das Landgut infolge dieser Ereignisse erlitten hatte.

Ein nahe bei Lecoultre wohnender Franzose fühlte sich ebenfalls bedroht und rief die Hülfe des französischen Konsulats in Bahia an; wir setzten uns deshalb mit der französischen Regierung in Verbindung und ersuchten sie, unsere Beschwerden durch ihren, Gesandten in Rio de Janeiro zu unterstützen. Auch unser Konsulat in Bahia entwickelte in dieser Angelegenheit den hingehendsten Eifer. Die Untersuchung ist im Gange; wir hoffen, sie werde energisch und unparteiisch geführt werden, und die brasilianische Regierung werde unsern gerechten Beschwerden Rechnung tragen.

Ihr eigenes Interesse steht auf dem Spiel; denn wenn man nicht Gerechtigkeit walten ließe, so würden sich die europäischen Auswanderer wohl hüten, sich nach Gegenden zu begeben, wo die Sicherheit ihres Lebens und Eigentums so sehr gefährdet ist.

f. Gemäß dein in der Berner Verfassung aufgestellten Grundsatz der Trennung der Gewalten ist es der bernischen Regierung nicht möglich gewesen, in dem Falle S c h ö p f e r , über welchen wir Ihnen letztes Jahr Bericht erstatteten (Bundesbl. 1892, II, 791), ihre Intervention eintreten zu lassen. Der Prozeß war eröffnet und Schöpfer vor dem Untersuchungsrichter erschienen ; das Verfahren mußte deshalb seinen gewöhnlichen Gang nehmen. Die Untersuchung wurde am 6. April geschlossen und die Akten der Anklagekfimmer zugestellt. Diese tlbervvies den Angeschuldigten dem korrektionellen Gericht Delsberg, von welchem er am 4. Juli 1891 von der Anklage auf Amtsanmaßung zwar freigesprochen, aber zur Zahlung der Kosten verurteilt wurde, weil er durch seine Handlungsweise den Prozeß veranlaßt habe. Der Appellations- und Kassationshof bestätigte
dieses Urteil am 7. Oktober 1891.

Der deutschen Gesandtschaft wurde Auskunft in diesem Sinne gegeben und der Zwischenfall als geschlossen erklärt.

g. Ein Tessincr Bürger aus Malvaglia, Namens J o s e p h C a v a r g n a , niedergelassen in Birmingham, wurde irrtümlicher-

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weise als Anarchist festgenommen und in Verhaft gesetzt. Seine Gesundheit litt dabei Schaden. Infolge seiner Reklamationen drückte die englische Regierung ihr Bedauern über diesen Zwisehenfall aus, mußte aber Hrn. Cavargna zur Anbringung seiner Klage vor die zuständigen Gerichte verweisen. Wir heben diese Angelegenheit besonders hervor, da die englischen Zeitungen viel davon gesprochen haben.

h. Ein schweizerisches Handelshaus, welches durch Vermittlung eines Agenten in England Geschäfte betreibt, beklagte sich darüber, dsß es den e n g l i s c h e n S t e u e r n unterworfen sei, wie wenn es auf britischem Gebiet eine Filiale unterhielte. Bei diesem Anlasse wurde festgestellt, daß alle auswärtigen Firmen, welche in England, sei es mittelst Filialen oder bloß durch Vermittlung von Agenten, Geschäfte betreiben, der ,,incometax"' unterworfen sind. Um der Bezahlung dieser Steuer enthoben zu sein, müßte man es sorgfältig vermeiden, die Geschäftsflrma des auswärtigen Hauses im Handel zu führen ; wenigstens wäre dies der Grundsatz, der sich aus den Urteilen der zuständigen Gerichte ergiebt.

i. Unser Departement des Auswärligen wurde benachrichtigt, der Gouverneur von P i e t r k o w (Rußland) habe unterm 20. Mai 1891 ein Dekret erlassen, wonach jeder als Werkführer, Contremaître, Un(erdirektor, Ingenieur u. dgl. in den Fabriken des Gouvernements angestellte Ausländer die Provinz zu verlassen habe, wenn er am 1. Januar 1893 nicht geläufig russisch oder polnisch sprechen könne.

Nachdom unser Departement sich davon überzeugt hatte, daß es kein Mi tel gebe, um die schweizerischen Augehörigen durch eine allgemeine Maßregel gegen die Härte dieses Erlasses zu schützen, hat es unsarm Konsulat in Warschau die Weisung gegeben, es möge in jedem besondern, der Teilnahme würdigen Falle alle möglichen Erleichterungen zu erlangen suchen.

k. Bei Gelegenheit eines besondern Falles, mit Bezug auf den sich unser «Uistiz- und Polizeidepartement mit dem Departement des Auswärtigen in Beziehung gesetzt hatte, mußte sich dieses nochmals (siehe Geschäftsbericht für dfis Jahr 1884, Bundesbl. 1885, I I , 643) m i t d e r L a g e d e r a u f d e m G e b i e t e d e s o t t o m a n i s c h e n R e i c h e s w o h n e n d e n S c h w e i z e r befassen.

Wir glauben die Lage derselben grundsätzlich so auffassen /AI sollen :
Jeder iichweizerbürger genießt während der Dauer seines Aufenthaltes im ottomanischen Reiche den Schutz derjenigen Verträge und Kapitulationen, welche zwischen der Türkei und derjenigen

628 christlichen Macht bestehen, unter deren Schutz er sich begeben hat. Diese Regel ist durch keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem ottomanischen Reiche festgestellt, da wir mit demselben überhaupt in keinem Vertragsverhältnisse stehen; sie geht auch nicht aus einer besondern Bestimmung in einem Vertrage der Türkei mit einer andern Macht hervor, aber sie ist gewohnheitsrechtlich begründet.

l. Auch dieses Jahr wieder sind uns zahlreiche Begehren um Vermittlung bei den zuständigen französischen Behörden zugekommen behufs B e f r e i u n g a u s d e m D i e n s t e i n d e r F r e m d e n l e g i o n . Von den 16 Gesuchen dieser Art mußten wir 11 an die Petenten zurücksenden, weil wir von vornherein sicher waren, daß sie keinen Erfolg haben würden; unter den 5 dem französischen Ministerium übermittelten ist ein einziges als begründet anerkannt worden ; 2 wurden abgewiesen, und die 2 letzten sind noch nicht erledigt.

Dem von der nationalrätlichen Kommission zur Prüfung der Geschäftsführung des Departementes des Auswärtigen für das Jahr 1891 ausgesprochenen Wunsche entsprechend, hat sich das Departement erkundigt, ob es nicht möglich wäre, jede Anwerbung in die französische Fremdenlegion von Schweizern, welche noch nicht volljährig sind, d. h. noch nicht ihr 20. Altersjahr erfüllt haben, als ungültig zu betrachten.

Die nach dieser Richtung hin unternommenen Schritte hatten keinen Erfolg, da für die Fremdenlegion keine systematische Rekrutierung besteht und die französischen Behörden von denjenigen, die sich zur Aufnahme melden, keine Ausweisschriften verlangen.

Der Artikel 7 der Verordnung vom 10. März 1831, mit welcher die Fremdenlegion gegründet wurde, befreit die sich Anmeldenden von der Vorweisung anderer Papiere als derjenigen eines militärärztlichen Zeugnisses, worin sie als diensttauglich erklärt werden.

Man verlangt nichts weiter, als daß einer 18 Jahre alt sei oder wenigstens anscheinend dieses Alter habe. Daß man im Alter von 18 Jahren eine gültige Verpflichtung eingehen könne, ist übrigens nicht eine bei der Fremdenlegion allein vorkommende Besonderheit; es ist dies ganz allgemein das in Frankreich erforderliche Alter fUr solche, die sich freiwillig ins Landheer aufnehmen lassen wollen.

Unter diesen Umständen müssen sich unsere jungen Landsleute doppelt davor
hüten, sich in einem Augenblick der Entmutigung oder des Mangels an Hülfsmitteln leichthin anwerben zu lassen.

m. Bei Anlaß des schweizerischen Offiziersfestes in Genf am 30. Juli war am Buffett des dortigen Bahnhofes eine französische

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Fahne auf eine Bemerkung des Herrn B e r n o u d , Betriebsinspektors der Paris-Lyon-Mittelmeer-Gesellschaft, durch eine schweizerische Fahne ersetzt worden. Diese Ersetzung war zugestandenermaßen für den fnnzösischen Herrn Minister der öffentlichen Bauten die Veranlassung, der Paris-Lyon-Mittelmeer-Gesellschaft die Absetzung des Herrn Bernoud zu befehlen. Wir waren deshalb genötigt, zu intervenieren, um den Gefühlen unserer schweizerischen Bevölkerung Geniigthuung zu verschaffen, weil diese mit Recht die in dieser Weise oifiaiell geäußerte Ansicht einer fremden Regierung, es sei für eine ausländische Fahne eine Demütigung, auf schweizerischem Gebiete bei Anlaß eines schweizerischen Festes der eidgenössischen Fahne zu weichen, als eine Beleidigung empfinden mußte.

n. Wir haben im Laufe des letzten Jahres folgende N o t i f i k a t i o n s s c h r e i b e n erhalten : von Blerrn Divisionsgeneral P o n c i a n o L e i v a , betreffend seine Wahl zum Präsidenten der Republik H o n d u r a s ; von Herrn L u i s S a e n z P e n a , betreffend seine Wahl zum Präsidenten der argentinischen Republik ; von Herrn J. M. R ei n a B a r r i o s , betreffend seine Wahl zum Präsidenten der Republik Guatemala.

0. In unserem letztjährigen Geschäftsbericht (Bundesbl. 1892, II, 794) drückten wir unsere Befriedigung über die geringere Zahl der im Jahre 1891 vorgekommenen V e r l e t z u n g e n u n s e r e s G e b i e t e s aus.

Dieses Jahr müssen wir leider eine Zunahme von Vorkommnissen dieser Art konstatieren. Von dem sub Nr. l aufgeführten Falle abgesehen, haben alle diese Vergehen, wovon wir hier nur die hauptsächlichsten erwähnen, wieder an der s c h w e i z e r i s c h i t a l i e n i s c h e n Grenze stattgefunden.

1. Die von französischen, in D i v e n n e garnisonierenden Truppen vorgenommenen S c h i e ß ü b u n g e n gefährdeten einen Teil des Gebietes der Gemeinde B o g i s - B o s s e y (Waadt). Einige hinter den Scheiben gelegene Felder mußten während des Schießens verlassen werden ; das Begehen des Weges von Bogis nach PontBéné war so gefährlich, daß eine Warnungstafel aufgestellt, werden mußte, um das Publikum aufmerksam zu machen ; ja, es verirrten sich die K igeln bis in das Dorf Bogis selbst.

Unter diesen Umständen mußten wir bei der französischen Regierung Einsprache erheben, damit diesem gefährlichen und eine wiederholte Verletzung unseres Gebietes in sich schließenden Zustand sofort ein JÜnde gemacht werde. Das zweite jährliche Schießen von

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1892 wurde aufgeschoben und jede neue Übung dieser Art vertagt bis zur vollständigen Beendigung der zum Schutze der Gemeinde Bogis-Bossey als notwendig anerkannten Arbeiten. Überdies verständigte man sich dahin, daß vor Beginn neuer Schießübungen die angrenzenden schweizerischen und französischen Gemeinden sich versichern sollen, daß die ausgeführten Arbeiten hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit jede wünschbare Gewähr bieten. Wir rechnen darauf, daß gründliche Abhülfe geschaffen werde, so daß wir uns in Zukunft nicht mehr mit den Schießübungen von Divenne zu befassen haben, über welche wir schon im Jahre 1887 der französischen Regierung Bemerkungen zu machen genötigt waren (siehe unsern Geschäftsbericht, Bundesbl. 1888, II, 948).

2. Am 27. Januar drangen drei italienische Zollwächter bei der Verfolgung eines Hundes, von dem sie vermuteten, daß er Schmugglerwuren trage, auf das Gebiet der Gemeinde Stabio, bis zu der B o s c o S p a d a genannten Stelle, etwa 500 Meter diesseits der Grenze.

Auf unsere Beschwerde hin berichtete die italienische Regierung, der Finanzwächler sei schuldig befunden und von seinen Vorgesetzten sofort bestraft worden. Unter diesen Umständen konnten wir uns für befriedigt erklären und den Zwischenfall als erledigt betrachten.

3. Bei Anlaß eines zwischen Einwohnern von C a s t a s e g n a und einem betrunkenen italienischen Grenzwächter entstandenen Streites wollte angeblich letzterer einen seiner Widersacher verhaften ; da ihm dies auf italienischem Boden nicht gelungen sei, habe er ihn über die Grenze hinaus verfolgt und auf ihn und eine ihn begleitende Person einen Schuß abgegeben, ohne jedoch zu treffen; hierauf habe er sich auf italienisches Gebiet zurückgezogen.

Hiervon in Kenntnis gesetzt, ordnete die italienische Regierung eine Untersuchung an, wonach der Grenzwächter nicht betrunken gewesen wäre und die Grenze nicht überschritten hätte. In dem Bericht des italienischen Zollamtes Sondrio hieß es, der Grenzwächter sei verwundet worden, und die gegen ihn aussagenden Zeugen genössen nicht eines guten Rufes. Das italienische Ministeriuni des Auswärtigen brachte uns diesen Bericht zur Kenntnis mit dem Bemerken, der Grenzwächter sei dennoch zur höchsten Arreststrafe verurteilt worden, weil er, während er im Dienste gewesen sei, Wein gekauft habe.

Angesichts dieser
Bestrafung, sowie einer neuen Erklärung der italienischen Regierung, sie werde alles mögliche thun, um diesen beständigen Grenzverletzungen ein Ende zu machen, glaubten wir uns mit dem Geschehenen begnügen zu sollen.

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4. Eine schwere Grenzverletzung fand, wie uns gemeldet wurde, am 21. Juli auf der A. l p P a d i o n, Gemeinde L o s t a 11 o (Graubüoden), statt. Mehrere italienische Zollwächter seien unter Anführung eiaes Wachtmeisters auf dieser Alp bis zu einer mehr als 500 Meter von der Grenze liegenden Sennhütte vorgedrungen, in diese nächtlicherweise eingebrochen und hätten dort Waren in Besitz genommen, die sie als für den Schmuggel bestimmt vermuteten; laun seien sie mit ihrer Beute auf italienisches Gebiet zurückgekehrt.

Da diese Thatsachen nach verschiedenen von der blindnerischen Regierung gesammelten Zeugenaussagen als erwiesen gelten konnten, brachten wir sie dem italienischen Ministerium des Auswärtigen Kur Kenntnis mit dem Gesuch, Erhebungen über den "Vorfall pflegen und gegebenen Falls die betreffenden Beamten um so härter strafen zu lassen, als die Grenzverletzung mit einem schweren Diebstahl verbunden erscheine.

Die iì alienisene Regierung antwortete, ihrer Untersuchung nach seien die gegen ihre Zoll Wächter erhobenen Anklagen unbegründet; man musso die Ursache dieser Beschuldigungen in der Abneigung der Einwohner von Scazza gegen die italienischen Grenzwächter suchen.

Eine neue, auf Verlangen unseres Departements des Auswärtigen durch die Regierung des Kantons Graubünden veranstaltete Untersuchung bestätigte aber vollkommen die von schweizerischer Seite gegebene Darstellung des Vorfalls, und wir ersuchton daher die italienische Regierung, angesichts der Wichtigkeit des Falles, ebenfalls (ine neue Untersuchung vorzunehmen.

Eine^ Antwort hierauf steht noch aus.

5. Am 5. August versuchten zwei mit Tabak beladene italienische Schmuggler die Grenze in der Nähe von A v z o (Tessin) zu überschreiten. Von den Wachen des Postens zu Saltiio angegriffen, m ißten sie ihre Waren im Stiche lassen und die Flucht ergreifen. Ein Zollwächter und ein italienischer Unteroffizier der Finanzwache verfolgten sie bewaffnet auf schweizerisches Gebiet hinüber b:s ungefähr 300 Meter diesseits der Grenze und hielten erst etwa 100 Meter vom schweizerischen Zollbureau Besazio an.

Der Eioneitner dieses Bureaus begab sich sofort an Ort und Stelle, utn die Wachen womöglich zu verhaften; aber sobald sie ihn sahen, zogen sie sich zurück.

Auch hier stellte die auf unser Ersuchen durch die italienische Regierung eröffnete Untersuchung die Angelegenheit in ganz entgegengesetzter Weise dar und ließ die italienischen Beamten alti völlig schuldlos erscheinen.

632 Wir mußten deshalb die tessinische Regierung um eine Ergänzung der Untersuchung angehen und, nachdem diese die Richtigkeit der uns ein berichteten Thatsachen bestätigt hatte, bei der italienischen Regierung darauf bestehen, daß uns die Genugtuung, auf die wir ein Recht zu haben glauben, zu teil werde.

6. Am 11. November wurde ein gewisser F r a n z B o n e l l i laut der Aussage verschiedener Zeugen auf schweizerischem Boden bei der A l p A l z a n a (Graubünden) von drei italienischen Zollwächtern festgenommen, gebunden und nach Italien, zunächst nach Sondrio, dann nach Tirano geschleppt, wo man ihn endlich in Freiheit setzte.

Mit Bezug auf diesen Zwischenfall haben wir noch keine A n t wort von der italienischen Regierung erhalten.

7. Auf die dringenden Bitten eines P a u l M a r c o n i in Com o l o g n o, der sich darüber beschwerte, daß italienische Zollwächter ihm am 19. Juni vier auf schweizerischem Gebiet weidende Stücke Vieh weggenommen haften, ersuchten wir die italienische Regierung, eine Untersuchung über diese Anschuldigungen vorzunehmen, und verlangten von ihr im Namen Marconis die Rückerstattung einer Summe von Fr. 175, welche dieser hatte bezahlen müssen, um wieder in den Besitz seines Viehs zu gelangen.

Die zuständige königliche Behörde erklärte nach vorgenommener Untersuchung, das Vieh sei auf italienischem Gebiete mit Beschlag belegt worden, und die Zollwächter hätten dem Gesetzegemäß gehandelt, als sie sich der Tiere bemächtigten ; unter diesen Umständen sei eine Röckerstattung der von Marconi bezahlten Buße nicht am Platze. Der Minister des Auswärtigen bemerkte hierüber in seiner Antwort: ,,Der Umstand, daß dem Marconi gehöriges Vieh auf italienische Gebiet übergetreten ist, ist nicht als Schmuggel, wohl aber als eine Grenzverletzung anzusehen, für die dieser Schweizerbürger, der sein Vieh nicht gehörig gehütet hat, nach den Bestimmungen des Zollgesetzes verantwortlich ist" p. Die ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s e h e R e g i e r u n g hat uns Bemerkungen gemacht mit Bezug auf schweizerische Militärs, die sich in Uniform von S a m n a u n ü b e r F i n s t e r münz, u n d N a u d e r s i n s Unterengadin begeben oder umgegekehrt. Da die direkten Verbindungen zwischen diesen beiden Gegenden über schweizerisches Gebiet während der schlechten Jahreszeit
unterbrochen sind, so haben wir uns mit der genannten Regierung dahin verständigt, daß unsere Offiziere auch fernerhin während dieser Jahreszeit in Uniform und mit Waffen den Weg; Nauders-Finstermünz einschlagen dürfen, sofern sie sich darüber ausweisen, daß sie in dienstlichen Angelegenheiten reisen.

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q. Auf Wunsch der thurgauischen Regierung haben wir uns mit dem Grossherzogentum B a d e n in Beziehung gesetzt behufs Schlichtung von Schwierigkeiten, welche mit Bezug auf gewisse von Bewohnern der Stadt Konstanz erstellte Grenzbauten entstanden waren. Man beschloß, die Frage durch Abgeordnete beider Länder prüfen zu lassen ; diese waren jedoch zu Ende des Jahres noch nicht ernannt.

r. Einem Gutachten der Regierung von Graubünden entsprechend konnten wir uns nicht entschließen, bei der S p r e n g u n g e i n e s F e l s e n s in der Nähe unserer Grenze an der Straße von T i r a n o. nach P u s c h l a v Hand zu bieten. Die italienischen Behörden hatten diese Sprengung beabsichtigt, weil dieser Felsen die Zollgeb lüde von Piattamal bedrohe. Die schweizerische Grenzgemeinde fürchtet dagegen, diese Sprengung könnte das Leben der Bewohner der Umgebung gefährden und den Grundstücken in der Nachbarschaft schweren Schaden zufügen.

s. Bei Anlaß der Regelung einer Zollangelegenheit halten wir die Frage zu prüfen, welches die genaue Lage der sch w e i z e r i s c h f r a n z ö s i s c h e n G r e n z e dem Laufe des Foron entlang sei.

Es wurde festgestellt, daß dem letzten Absatz des ersten Artikels des am 16. März 1816 zwischen S. M. dem König von Sardinien, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf abgeschlossenen Vertrages gemäß, entgegen der Angabe des Dufour-Atlf sses, das Bett des Foron ausschließlich Frankreich gehöre von ungefähr 250 Meter von Ville-le-Grand an bis zu seiner Einmündung in die Arve.

Jener Absatz lautet nämlich : ,,Was die Flüsse und Bäche anbelangt, die nach den aus dein heutigen Vortrage sich ergebenden Grenz Veränderungen die neue Grenze bexeichnen, so wird die Mitte ihres Laufes als Grenzlinie dienen, ausgenommen beim Foron, welcher ganz S. M. gehören und bei dessen Überschreiten keinerlei Zoll zu entrichten sein soll."

1. Das S e t z e n v o n M a r c h s t e i n en a u d e r G r e n z o g e g e n D e u t s c h l a n d (E 1s a ß - L o t h r i n g e n) war im Jahre 1891 schon längs der Gebiete der Kanlone Baselstadt, Baselland und Solothurn beendigt; dagegen war dies längs der Berner Grenze noch nicht möglich gewesen.

Es waren noch einige Winkelzeichen auf Grenzsteinen einzumeißeln und ein paar eiserne Arme an verschiedenen schwer erkennbaren Punkten der Grenze anzubringen.

Am 5. September zeigte uns unser Kommissär, Herr Favroi, nn, daß er im Verein mit seinem deutschen Kollegen die definitive

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Besichtigung der Grenze zwischen Bern und Elsaß-Lothringen vorgenommen und alles in vortrefflichem Zustande befunden habe, und daß die Arbeiten genehmigt worden seien. Das hierauf bezügliche Protokoll ist uns jedoch noch nicht zugekommen.)

M. Anläßlich der Verhaftung einer des Schmuggels beschuldigten Frau wurde im Einverständnis mit der italienischen Regierung der genaue Verlauf der G r e n z e z w i s c h e n der tessinischen Gemeinde Indemini und der italienischen Gem e i n d e Lo zzo festgestellt, worüber am 14. Mai ein Protokoll aufgenommen wurde.

v. Unser Departement des Auswärtigen hatte sich mit der W i e d e r h e r s t e l l u n g z w e i e r G r e n z s t e i n e zu befassen, der Nr. 48 in der Nähe der Tresa zwischen der schweizerischen Gemeinde M o n t e g g i o und der italienischen Gemeinde L u in o und der Nr. 115 an der französischen Grenze bei C h a r o p p e y , hinter La Brévine.

II. Vertretung der Schweiz im Auslande.

fr! Unser Departement des Auswärtigen bereitet eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf betreffend die Vertretung der Schweiz im Auslande vor.

Diese Botschaft, die wir Ihnen im Monat Juni nächsthin vorlegen zu können hoffen, wird eingehend die Motion Comtesse betreffend die Berufskonsulate und alle damit in Verbindung stehenden Fragen behandeln. Wir glaubten, Ihnen dieselbe in Ihrer letzten Dezembersitzung unterbreiten z u k ö n n e n ; aber die politische Abteilung ist leider so sehr mit laufenden Geschäften überladen, daß sie nur mit den größten Schwierigkeiten an Arbeiten dieser Art gehen kann.

Wir beschränken uns darauf, Ihnen hier eine Übersicht über die Veränderungen zu geben, welche im -Laufe des Jahres 1892 bei unserer Vertretung im Auslande stattgefunden haben.

A.Gesandtschaften.

B e r l i n . Herr Anton Su t er, Dr. jur.von Krummenau, Gesandtschaftsattache, ist am 30. Dezember zum Gesandtschaftssekretär am gleichen Orte ernannt worden.

Paris. Herr Eduard R o t t , Dr. jur., Gesandtschaftssekretär, von Neuenburg, hat die diplomatische Laufbahn aufgegeben.

635 Herr Gustav B o i s s i e r , Licentiat der Rechte, von Genf, ist Mitte November ans Departement des Auswärtigen berufen und am 30. Dezember zum Gesandtschaftssekretär befördert worden.

W a s h i n g t o n . Herr Dr. Alfred G e o r g von Genf hat die Gesandtschaft verlassen, um Ende November auf dem Departement, einzutreten. Er ist am 30. Dezember zum Gesandtschaftssekretär befördert worden.

M o n t e v i d e o . Herr E. R o d é , schweizerischer Ministerresident in Argentinien und als solcher auch bei der Regierung von U r u g u a y accreditiert, hat am 6. April sein Beglaubigungsschreiben dem. Herrn Präsidenten H e r r e r a überreicht.

A 8 u n ci on. Herr B. R o d é , schweizerischer Ministerresident in Argentinien, und als solcher auch bei der Regierung von P a r a g u a y accreditiert, hat am 27. August sein Beglaubigungsschreiben dem Herrn Präsidenten Juan G. G o n z a l e z überreicht.

B. Konsulate.

a. ^Aufhebungen.

1. Wir haben beschlossen, das V i z e k o n s u l a t in C a n n e s vom 1. April an aufzuheben und dem Konsularbezirk Niaza einzuverleiben. Die in diesen letzten Jahren gemachten Erfahrungen haben uns nämlich in unserm Bestreben bestärkt, alle Konsularposten, die nicht unbedingt notwendig erscheinen, eingehen zu lassen.

Indem wir Herrn S. G e i s e n d o r f von dieser Aufhebung Kenntnis gaben, drückten wir ihm unsern aufrichtigen Dank für die Dienste aus, die er während 9 Jahren in seiner Eigenschaft als Vizekonsul geleistet, und für den Patriotismus und die Gewissenhaftigkeit, welche er bei seinen Amtsverrichtungen stets bewiesen hat.

2. Unserm vorhin erwähnten Bestreben entsprechend, haben wir das uns zu Ende des letzten Jahres eingereichte Entlassungsgesuch des Herrn Johann Siraeon V o r u z , schweizerischen Konsuls iu N a n t e s , dazu benutzt, um vorn \. April an dieses Konsulat, dessen Beibehaltung keinem ernsthaften Bedürfnis mehr entsprach, aufzuheben. Wir haben dem zurücktretenden Beamten für den Eifer und die Hingebung, die er 16 Jahre hindurch in der Erfüllung seiner Aufgabe bewiesen hat, den besten Dank ausgesprochen.

Die Departements, welche den Konsularbezirk von Nantes bildeten, sind teilweise dem Konsulat in Havre (II. Bezirk) und teilweise demjenigen in Bordeaux (IV. Bezirk) zugeteilt worden (s.

Bundesbl. 1892, I, 910).

636

b. Errichtung neuer Konsulate.

1. Die Frage der Errichtung von Konsulaten in T a n g e r und M o z a m b i q u e ist nicht weiter gefördert, diejenige betreffend Schaffung eines Konsularpostens in M a l t a auf das Gutachten des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrievereins definitiv in ablehnendem Sinne entschieden worden.

2. Wir haben auch dieses Jahr zahlreiche Gesuche um Errichtung von Konsulaten erhalten und nach Einziehung aller wünschbaren Erkundigungen diejenigen betreffend C a r d i f f , G l a s g o w , G u e r n e s e y . O s t i n d i e n , L a s P a l m a s (Kanarische Inseln), L i l i e , P r a g , T u n i s , V a l e n c i a u n d d i e Provinz W e s t f a l e n abgelehnt.

Dagegen werden wir die Gesuche betreffend A t h e n und S e a t t l e (Vereinigte Staaten von Amerika) näher prüfen.

Trotz der an uns gerichteten Eingabe haben wir es nicht für dringend erachtet, den seit dem Rücktritt des letzten Inhabers im Jahre 1876 vakant gebliebenen Konsularposten in H a b a n a wieder zu besetzen.

c 3. Da Herr R o d é , schweizerischer Ministerresident in BuenosAires, uns benachrichtigte, daß die Errichtung eines Vizekonsulats für die Kolonien im Korden der Provinz Sant Fé einem wirklichen Bedürfnis entsprechen und von unsern in dieser Gegend niedergelassenen Landsleuten mit lebhafter Befriedigung begrüßt würde, so haben wir in unserer Sitzung vom 28. Oktober Herrn Heinrich Q u e l l e t von Landeron zum Vizekonsul in E s p e r a n z a ernannt und seinem Bezirke die Departements Santa Fé, Esperanza, San Javier und San José zugeteilt.

Unter dem Vizekonsulat von Rosario verbleiben somit noch die Departements Rosario, Iriondo, San Geronimo, San Lorenzo und General Lopez.

c. Änderungen im, Bestand unseres Konsularpersonals A s u n c i o n . Herr Friedrich August P e r r e t von Locle ist am 30. Dezember zum Konsul ernannt worden, mit Amtsantritt auf den Zeitpunkt der Abreise des deutschen Konsuls, Herrn Dr.

K r i e g e , der seit dem Rücktritt des frühern Konsuls, Herrn Sieber, die Leitung dieses Konsulats aus Gefälligkeit übernommen hatte.

C a r a v e l l a s. Am 22. April ist Herr Louis Bornan von Ste. Croix zum Vizekonsul berufen worden an Stelle des zurückgetretenen Herrn J e a n m on od.

637

C h i c a g o . Herr Arnold Ho l i n g e r von Liestal ist mit Beschluß vom 2. Februar als Nachfolger des verstorbenen Herrn Konsuls Ludwig B o r lin bezeichnet worden. Herr W e g m a n n , Vizekonsul an diesem Orte, hat uns seine Entlassung eingereicht, und wir haben dieselbe unverzüglich angenommen.

K ö n i g s b e r g . Das Vizekonsulat ist durch .Beschluß vorn 24. Dezember in ein Konsulat verwandelt und der Inhaber des Vizekonsulats, Herr Oskar T h e o d o r , zum Konsul befördert worden.

L i v e r p o o l . Am 12. Juli ist Herr Gr. Gr. W e i ß von Genf an Stelle des verstorbenen Herrn W. E c k e n s t e i n zum Vizekonsul ernannt worden.

M a r s e i l l e . Der dortige Konsul, Herr Hof m a n n , hat dem Herrn Emil S c h a u b von Riehen (Basel) den Titel eines Kanzlers verliehen und ihm gemäß Art. 7 der Konsularordnun diesfalls ein Brevet ausgestellt.

M e n d o z a . Dieses Vizekonsulat ist infolge des Hinschieds des Inhabers, Herrn Karl J u n o d , unbesetzt.

M e x i k o . Herr Georg G r i e s h a b e r von Unterhallau (Schaffhausen) ist am 9. August an Stelle des Herrn Karl C o u r v o i s i e r , dem wir unter Ausdruck unseres Dankes für seine ausgezeichneten Dienste die Entlassung gewährt hatten, zum Generalkonsul ernannt worden.

M o n t r e a l . Herr Eduard S a n d r e u t e r von Basel ist am 14. Oktober zum Vizekonsul ernannt worden.

R o s a r i o . Nachdem wir die Entlassung des Herrn Johann L eh m an n am 23. Februar angenommen, haben wir am gleichen Tage Herrn Achilles C h i e s a von Chiasso zum Vizekonsul in dieser Stadt ernannt.

S a o P a u l o . Am 2. Februar haben wir als Nachfolger des Herrn Vizekonsuls Jakob B o 11 i g e r Herrn Arnold W i l d b e r g e r von Schaffhausen bezeichnet.

S i d n e y . Dieses infolge des am 1. Dezember 1891 genehmigten Rücktritts des Herrn J. J. R o t h vakant gewordene Konsulat hat noch nicht wieder besetzt werden können. Der deutsche Konsul, Herr H. L. 8 a hl, hat die Gefälligkeit, provisorisch die Konsulatsgeschäfte zu besorgen.

T r a i g u e n . Herr Cölestin B r é g a n t i von Mex (Wallis) ist am 5. August als Nachfolger des verstorbenen Herrn Mo r en zum Vizekonsul ernannt worden.

638

V e n e d i g . Herr Ferdinand I m h o f von Aarau, Vizekonsul, ist am 22. Juli zum Konsul befördert worden, infolge des Hinschieds des hochgeschätzten Herrn Viktor C e r e s o l e . Das Vizekonsulat ist aufgehoben worden.

Y o k o h a m a . Am 22. November haben wir dem Herrn Generalkonsul D u m e l i n die von ihm schon lange nachgesuchte Entlassung auf Ende des Jahres gewährt. Bei Übermittlung dieses Beschlusses haben wir ihm unsern besten Dank ausgesprochen für die ausgezeichneten und hingebenden Dienste, die er der Eidgenossenschaft lange Jahre hindurch geleistet hat. Am 12. April hat der Bundesrat die Entlassung des Herrn Vizekonsuls E. B u c h e t t e angenommen und zu dessen mit der provisorischen Leitung des Generalkonsulats betrautem Nachfolger den Herrn Vizekonsul Dr. Paul R i t t e r , Gesandschaftssekretär, von Basel, ernannt.

d. Die Zahl unserer Konsularbezirke beträgt dieses Jahr 98, wovon 9 unmittelbar durch unsere Gesandtschaften und einer, derjenige von Sidney, durch einen auswärtigen Konsularagenten verwaltet werden. 6 Bezirke sind ohne Vertreter.

Wir haben 123 Konsularposten, nämlich: 12 Generalkonsuln, 77 Konsuln, 10 Vizekoasuln, die einen selbständigen Konsularbezirk verwalten, 23 Vizekonsuln, die einen von einem Konsulate abhängigen Konsularbezirk verwalten oder Konsulaten beigegeben sind, l Konsularagenten.

123 im ganzen.

e. Achtundvierzig Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate haben f o l g e n d e E n t s c h ä d i g u n g e n erhalten: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Generalkonsulate.

Buenos-Aires, gleichzeitig Gesandtschaft.

London, gleichzeitig Gesandtschaft Yokohama *) Rio de Janeiro St. Petersburg Brüssel Bukarest . . · Neapel Madrid 2 ) . . .

Lissabon Valparaiso

. Fr.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

49,000.

36,500.

10,000.

9,000.

6,000.

6,000.

2,500.

2,500.

1,500.

1,000.

1,000.

-- -- -- -- -- -- -- -- --

639 Konsulate und Vizekonsulate.

12. Havre Fr. 10,000. -- 13. Paris ,, 8,000. 14. Rom ,, 7,000. -- 15. New-York ,, 7,000. -- 16. Mailand 8 ) ,, 4,500. -- 17. Berlin ,, 4,000. --· 18. Lyon ,, 4,000.

19. Besançon ,, 3,000.

20. Nizza ,, 3,000. -- 21. Moskau ,, 3,000. -- 22. Montevideo ,, 3,000. 23. Melbourne ,, 3,000. 24. Sidney ,, 3,000.

25. Traiguen ,, 3,000. -- 26. Washington ,, 3,000. 27. Wien ,, 3,000.

28. Marseille 4 ) ,, 3,000. -- 29. Stockholm 5 ) ,, 2,500.

30. Neu-Orleans ,, 2,000. -31. Philadelphia ,, 2,000. -- 32. Genua ,, 2,000. -- 33. Odessa °) ,, 2,000. - 34. Warschau ,, 2,000. -- 35. Algier ,, 1,500. -- 36. Chicago ,, 1,500. -- 37. Hamburg . . . . · ,, 1,500. -- 38. St. Louis ,, 1,500. 39. Tiflis ,, 1,500. 40. Cincinnati ,, 1,500. 41. Amsterdam ., 1,000. 42. Antwerpen ,, 1,000. -43. Bremen , 1,000. 44. Livorno .

,, 1,000.

45. Riga . ,, 1,000. -- 46. Venedig ,, 1,000. -- 47. Cannes (für ein Vierteljahr) 7) ,, 250.

8 48. Portland (für ein Vierteljahr) ) . . . . ,, 250. -- Unvorhergesehenes und Verschiedenes . . ,, 7,462. 30 Total Fr. 234,962. 30 l. Zu Nr. 3. In der dem Generalkonsulat in Y o k o h a m a eingeräumten Entschädigung sind die Besoldung des Vize-Berufs-

640 konsuls, sowie die infolge der ganz besondern Umstände ausnahmsweise hohen Kosten des Generalkonsulats inbegriffen. Dieses hat nämlich unter anderai einen Jahresbeitrag für das englische Gefängnis, einen Dolmetscher, einen Nachtwächter, eine außerordentli hohe Feuerversicherungsprämie u. s. w. zu bezahlen.

2. Zu Nr. 9. Wir glaubten unserm Generalkonsulat in M a d r i d , welches bis jetzt nichts erhalten hatte, eine Entschädigung von Fr. 1500 ausrichten zu sollen wegen der Arbeitsvermehrung, die ihm aus den Handelsvertragsunterhandlungen und der Angelegenheit der spanischen Pensionen erwachsen ist.

3. Zu Nr. 16. Vermehrung um Fr. 500, weil das Konsulat immer mehr mit Arbeit überhäuft ist und sein Inhaber einen ausschließlich mit den Konsulatsangelegenheiten beschäftigten Kanzler zu besolden hat.

4. Zu Nr. 28. Wir haben ein Gesuch des Herrn H o f m a n n um Erhöhung des Beitrags an das Konsulat in M a r s e i l l e als gerechtfertigt anerkannt. Die vielen Ausgaben, welche dieses Konsulat seinem Inhaber verursacht, standen nicht im Verhältnis mit der frühern Entschädigung von Fr. 2000.

5. Zu Nr. 29. Vermehrung um Fr. 1000 zu gunsten des Herrn K r a m er, unseres Konsulatsverwalters in Stockholm, dessen ausgezeichnete Dienste und gewissenhafte Berichte für uns von großem Werte sind.

6. Zu Nr. 33. Vermehrung um Fr. 500 aus den gleichen Gründen wie bei 4.

7. Zu Nr. 47. Die jährliche Entschädigung von Fr. 1000 ist nur für das erste Vierteljahr ausbezahlt worden, da das Vizekonsulat am 1. April aufgehoben wurde.

8. Zu Nr. 48. Weil eine jährliche Entschädigung von Fr. 1000 diesem Konsulat erst vom 1. Oktober an zugesprochen worden war, haben wir für dieses Jahr bei diesem Posten nur Fr. 250 aufzuführen.

9. Wir haben das Gesuch des Konsulats in P r e t o r i a , ihm namentlich in Anbetracht seiner hohen Portoauslagen eine Entschädigung auszurichten, nicht berücksichtigen können, sondern mußten uns damit begnügen, es zu veranlassen, seine Korrespondenz unfrankiert zu senden.

641

III. Auswärtige Gesandtschaften und Konsulate in der Schweiz.

A. Gesandtschaften.

a. Am 19. Mai wurde uns das Abberufungsschreiben des Herrn Baron de A g u i a r d ' A n d r a d a , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers der V e r e i n i g t e n S t a a t e n B r a s i l i e n s in der Schweiz, zugestellt. Am 9. Juli empfing der Herr Bundespräsident in feierlicher Audienz seinen Nachfolger, Herrn D r . P e d r o d e A r a u j o B e l t r a o , z u r Überreichung seines Beglaubigungsschreibens.

b. Herr O t t o von B ü l o w hat am 19. August dem Herrn Bundespräsidenten das Sehreiben übergeben, durch welches er als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister seiner Majestät des d e u t s c h e n K a i s e r s in Bern abberufen wurde.

Am 5. Oktober hat Herr Dr. B u s c h die Urkunde, die ihn in gleicher Eigenschaft bei der Eidgenossenschaft accreditierte, überreicht.

c. Herr Dr. F e r n a n d o C r u z , dessen Ernennung zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von G u a t e m a l a wir zu Ende des Jahres "1891" für genehm erklärt hatten, hat sein Beglaubigungsschreiben noch nicht vorgelegt.

d. Die Mission eines Gesandten der R e p u b l i k San S a l v a d o r war von kurzer Dauer. Am 3. September in Bern accreditiert, wurde er auf unser Verlangen am 28. Oktober von seiner Regierung abberufen.

B. Konsulate.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeamten das Exequatur erteilt : F r a n k r e i c h . Am 30. Januar dem Herrn T. C. C. M e y e r als Generalkonsul in Zürich.

Das französische Konsulat in dieser Stadt ist in ein Generalkonsulat umgewandelt worden.

N i e d e r l a n d e . Am 29. März dem Herrn Hermann L a b o u c h è r e als Vizekonsul in Lausanne.

V e r e i n i g t e S t a a t e n A m e r i k a s . Am 8. April dem Herrn Samuel X. M. B y e r s , vormals Konsul in St. Gallen, als Generalkonsul am gleichen Orte.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. II.

43

642

V e r e i n i g t e S t a a t e n A m e r i k a s . Am 20. Juni dem Herrn John B. H i n n e n als Vizekonsul in Bern.

I t a l i e n . Am 20. Juni dem Herrn Albert V i s o l i e r als Vizekonsul in Basel.

V e r e i n i g t e S t a a t e n A m e r i k a s . Am 8.Juli dem Herrn John A. Z o l l i k o f e r als Vizegeneralkonsul in St. Galleu.

D e u t s c h l a n d . Am 22. Juli dem Herrn Dr. Heinrich K l o s e als Vizekonsul in Lugano.

V e r e i n i g t e S t a a t e n von M e x i k o . Am 9. August dem Herrn Anton K ü n z l i als Konsul in Zürich.

V e r e i n i g t e S t a a t e n von B r a s i l i e n . Am 23. September dem Herrn Antonio T i n t o u r a X a v i e r als Generalkonsul in Genf.

S p a n i e n . Am 30. September dem Herrn Antonio Z a m m i t y R o m e r o als Konsul in Bern.

V e r e i n i g t e S t a a t e n A m e r i k a s . Am 14. Oktober dem Herrn Dr. Emil J. Constam als Vizekonsul in Zürich.

V e r e i n i g t e S t a a t e n A m e r i k a s . Am 14. Oktober dem Herrn Karl August V o r t r i ed e als Konsul in Horgen (Zürich).

V e r e i n i g t e S t a a t e n v o n B r a s i l i e n . Am 21. Oktober dem Herrn Alfred S t o o ß als Vizekonsul in Bern.

N i e d e r l a n d e . Herr W. van G i t t e r s , niederländischer Generalkonsul, benachrichtigte uns am 3. Oktober, er habe seine Entlassung erlangt, und Herr Ministerresident L. H. R u y s s e n a e r s werde zeitweilig die Generalkonsulatsgeschäfte besorgen. In Anbetracht des provisorischen Charakters dieser Mission wurde das Exequatur nicht nachgesucht ; Herr Ruyssenaers hat sich damit begnügt, ein Beglaubigungsschreiben des holländischen Ministers des Auswärtigen vorzulegen.

IV. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Am 28. November haben wir allen eidgenössischen Ständen die Tabelle über die Verteilung der Beiträge des Bundes und der Kantone an 134 Hülfsgesellschaften oder wohlthätige Anstalten (129 im Jahre 1891), von denen 120 ausschließlich schweizerische Gesellschaften sind, mitgeteilt (Bundesbl. 1892, V, 804).

Das Vermögen dieser letztern beläuft sich auf Fr. 1,834,982. 20, und ihre Auslagen für wohlthätige Zwecke erreichen die Summe von Fr. 439,799. 07.

643

Folgende Gesellschaften haben zum erstenmal Beiträge erhalten : Société suisse de bienfaisance in A t h e n ; Schweizer Unterstützungsverein ,,Helvetiaa in G ö p p i n g e n ; ,, ,, ,, ,,München-Gladbach; ,, ,, T, » Hannover; ,, ,, -n -n M a n n h e i m ; Soeiedad suiza de beneficencia T r a i g u en (Chile).

Dagegen hat die schweizerische Hülfsgesellschaft, in T r o y e s aus der Reihe der mit Beiträgen bedachten Gesellschaften gestrichen werden müssen.

Verschiedene Gesellschaften haben angesichts des günstigen Zustandes ihrer Finanzen freiwillig zu gunsten finanziell minder gut gestellter Vereine auf jede Unterstützung verzichtet.

Der Bundesbeitrag hat dieses Jahr wie gewöhnlich Fr. 23,000 betragen (Fr. 23,000 im Jahre 1891, dazu Fr. 860 Naehtragskredit), derjenige der Kantone Fr. 24,720 (Fr. 21,220 im Jahre 1891, dazu Fr. 200, die nachträglich vom Kanton Graubunden eingesandt wurden, also zusammen Fr. 21,420).

Diese erfreuliche Vermehrung der Kantonsbeiträge muß unserm Kreisschreiben vom 8. September 1891 zugeschrieben werden, und es gereicht uns zu lebhafter Genugthuung, diesen Erfolg hier zu konstatieren.

Wir lassen eine vergleichende Tabelle über die kantonalen Beiträge in den Jahren 1892, 1891 und 1890 folgen : Zürich Bern .

Luzern Uri . .

Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug - Freiburg .

Solothurn Baselstadt Baselland Ö

1892.

1891.

1890.

3500 2500 1000 150 400 120 120 1000 250 700 700

3000 2000 1000 150 300 120 120 650 250 700 500 1000 400

2800 2000 1000 100 300 100 100 650 120 700 500 1000 400

1000

500

Übertrag

11940

10190

9770

644 1892.

Übertrag Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

11940 500 800 80 1800 1200 1200 1000 2000 1500 300 1400 1000 24720

1891.

10190 400 500 80 1500 1200 1000 950 1500 1500 200 1400 1000 " 21420

1890.

9770 400 500 60 1500 1000 1000 800 1500 1420 200 1400 1000 20550

Wir danken hauptsächlich den Kantonen Zürich, Bern und Tessin, die ihren Beitrag um Fr. 500 erhöht haben, sowie allen denjenigen, die, obschon sie nicht so weit gehen konnten, doch soviel als möglich unseren Wunsche nachgekommen sind. Wir fügen bei, daß der Kanton Freiburg uns eine Erhöhung seines Beitrags für nächstes Jahr in Aussicht gestellt hat.

Der Kanton Wallis, der eine beträchtliche Anzahl von unterstützten Angehörigen liefert (Bundesbl. 1892, II, 806), dürfte ebenfalls trachten, seinen Beitrag zu erhöhen.

T. Verschiedene Geschäfte.

a. Die politische Abteilung ist in ganz hervorragendem Maße bei der Frage beteiligt, ob die durch den Beschluß vom 8. Juli 1887 vorgesehene 0 r g a n i s a t i o n des B u n d e s r a t e s beibehalten, oder ob zum System des in der Person des Bundespräsidenteu jährlich wechselnden Departementsvorstehers zurückgekehrt werden solle.

Sie hat deshalb auf die Ausarbeitung ihres diesbezüglichen Berichtes, zu dessen Vorlage sie, wie alle andern Departements, mit Beschluß vom 1. Juli eingeladen worden war, eine besondere Sorgfalt verwendet. Ihr Bericht kommt zu dem Schlüsse, die gegenwärtige Organisation sei beizubehalten, vorbehaltlich der zur Vermeidung der daran getadelten Übelstände anzubringenden notwendigen Abänderungen.

b. Unser Departement des Auswärtigen hat sich im Verein mit dem Finanzdepartement eingehend mit der i n t e r n a t i o n a l e n M ü n z k o n f e r e n z in B r ü s s e l beschäftigen müssen, an welcher,

645

außer der Schweiz und den übrigen Ländern der lateinischen Münzunion, Deutschland, Österreich-Ungarn, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten Amerikas, Großbritannien, Britisch Indieu, Mexiko, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und die Türkei vertreten waren.

Was die an dieser Konferenz behandelten Fragen und die Gründe, warum sie einberufen wurde, betrifft, so verweisen wir auf den Bericht des Finanzdepartements c. Wir haben an die f ü n f t e i n t e r n a t i o n a l e K o n f e r e n z des r o t e n K r e u z e s , die am 21. April in Rom zusammentrat, Herrn Minister B a vi e r und Herrn eidg. Oberfeldarzt l)r. Z i e g l e r abgeordnet. Die Konferenz hat den Wunsch ausgesprochen, ,,die zur Genfer Konvention gehörenden Mächte möchten sich dahin verständigen, die Wohlthaten der Konvention, soweit dies ausführbar, auch auf den Seekrieg anzuwenden".

d. Die v i e r t e i n t e r p a r l a m e n t a r i s c h e F r i e d e n s k o n f e r e n z hat vom 29. August bis zum 1. September in Bern getagt.

Sie ist durch eine Rede des Herrn Bundesrat D r o z eingeleitet worden, und der Bundesrat hat seinen Gästen einen Ausflug nach Interlaken angeboten.

e. Vor dieser Konferenz fand in Bern der v i e r t e W e l t f r i e d e n s k o n g r e ß statt, vom 22. bis 27. August. Die erste Sitzung desselben wurde von Herrn Bundesrat R u c h o n n e t eröffnet, f. Im letzten Jahre hat eine Reihe i n t e r n a t i o n a l e r K o n g r e s s e stattgefunden. Wir haben uns an folgenden vertreten lassen : Kongreß für v o r g e s c h i c h t l i c h e A n t h r o p o l o g i e , A r c h ä o l o g i e und Z o o l o g i e in M o s k a u , eröffnet am 20. Mai.

Schweizerische Abgeordnete: die Herren Professoren Dr.

S t u d e r in Bern und Julius Kollmann in Basel.

Fünfter Kongreß für B i n n e n s c h i f f a h r t in Paris vom 21. bis 31. Juli. Abgeordneter: Herr von M o r l o t , eidg. Oberbauinspektor.

Kongreß für k r i m i n e l l e A n t h r o p o l o g i e in Brüssel, vom 7. bis 14. August. Abgeordneter: Herr Professor La d a m e in Genf.

Botanischer Kongreß in G e n u a , im September. Abgeorneter: Herr Dr. Robert C h o d a t , Professor an der Universität Genf.

Der vierte Kongreß gegen den M i ß b r a u c h d e r g e i s t i g e n G e t r ä n k e , der am 8., 9. und 10. September im Haag hätte statt-

646

finden sollen und an welchen Herr G. E. M i l l i e t , Direktor der Alkoholverwaltung, abgeordnet war, mußte wegen der Cholera verschoben werden.

Wir erwähnen noch folgende Kongresse: f ü r Z o l l g e s e t z gebung und R e g l e m e n t i e r u n g der Arbeit, in A n t w e r p e n , vom 8. bis 13. August; E i s e n b a h n k o n g r e ß in P e t e r s b u r g , eröffnet am 20. August; Kongreß f ü r G y n ä k o l o g i e und Geb u v t s h ü l f e in B r ü s s e l , vom 14. bis 19. September; Kongreß der O r i e n t a l i s t e n in L i s s a b o n , vom 25, September bis I.Oktober, u n d d e n e r s t e n i t a l i e n i s c h e n g e o g r a p h i s c h e n Kongreß in G e n u a , vom 18. bis 25. September.

g. Der zwischen Großbritannien und den Vereinigten Staaten Amerikas einerseits und Portugal andererseits schwebende Prozeß betreffend die Eisenbahn von L o u r e n ç o M a r q u e s (Delagoa-Bay) ist in diesem Jahre anhängig gemacht worden (Bundesbl. 1892, II, 807). Die das Verfahren betreffende Verfügung des Schiedsgerichtes hat am 1. Februar endgültig festgestellt werden können.

Zugleich ist den Regierungen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten Amerikas eine dreimonatliche Frist für die Erreichung ihrer Klagen gestellt worden; diese Einreichimg erfolgte am 31. Mär& und 2. April. Die portugiesische Regierung ersuchte das Gericht um eine Verlängerung der dreimonatlichen Frist, die ihr zur Einreichung ihrer Antwort eingeräumt worden war; diese wurde sodann rechtzeitig, am 30. November, dem Herrn Präsidenten des Schiedsgerichtes zugestellt.

h. In einem am 24. Februm- 1891 getroffenen Übereinkommen einigten sich die f r a n z ö s i s c h e und die v e n e z u e l i s c h e Regierung dahin, die zwischen ihnen infolge der seit langer Zeit erhobenen Beschwerden des Franzosen Anton F a b i a n i gegen die venezuelische Regierung entstandenen Schwierigkeiten dem Schiedsspruch des Herrn Bundespräsidenten zu unterbreiten. Auf das Gesuch der beiden beteiligten Regierungen haben wir unterm 1. November den Herrn Bundespräsidenten ermächtigt, das ihm angebotene Schiedsrichteramt zu übernehmen.

Die französische Regierung will im Namen Fabianis die venezuelische Regierung dafür verantwortlich machen, daß die venezuelischen Behörden zu gunsten des Herrn Fabiani gefällte, in Rechtskraft erwachsene
Urteile nicht ausgeführt haben. Diese Frage wird durch schiedsrichterlichen Spruch zu entscheiden sein.

Am 8. Dezember wurde der französischen Regierung eine dreimonatliche Frist zur Einreichung ihrer Klage eingeräumt.

647

i. Bezugnehmend auf unsern letztjährigen Bericht über den wegen d e r E r b s c h a f t d e s H e r z o g s v o n B r a u n s c h w e i g angehobenen Prozeß der Familie de Civry gegen die Stadt Genf, haben wir Ihnen mitzuteilen, daß wir an den Staatsrat des Kantons Genf eine Denkschrift über diesen Gegenstand gerichtet haben, worin wir den Standpunkt beleuchteten, den wir in dieser Sache einnehmen mußten (s. Bundesbl. 1892, II, 810).

Wir hatten uns auch mit einem Zwischenfall dieses Prozesses zu befassen. Der Verwaltungsrat der Stadt Genf hatte einen Bericht über die Ergebnisse der Nachforschungen drucken lassen, zu welchen ihn die seitens der Kläger angeblich im ,,Britis Museum" erfolgte Auffindung der Urkunde veranlasst hatte, durch welche der Herzog von Braunschweig Frau de Civry als seine natürliche Tochter anerkannt habe.

Einige Exemplare dieses von Herrn Turrettini in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des Verwaltungsrates unterzeichneten Berichtes waren nach Frankreich geschickt worden. Herr de Civry erhob deshalb eine Verläumdungsklage gegen Herrn Turrettini, und dieser wurde auf den 19. Oktober vor das korrektioneile Gericht des Seine-Departements geladen. Weil nun aber die von Herrn de Civry vorgebrachten Thatsachen nicht Herrn Turrettini, sondern den Verwaltungsrat der Stadt Genf, der nicht vor ein ausländisches Gericht geladen werden konnte, betrafen, hielten wir dafür, es sei nicht statthaft, daß Herr Turrettini zur Gerichtsverhandlung erscheine. Herr de Civry wurde daher am 21. Dezember in Abwesenheit des Angeschuldigten mit seiner Klage abgewiesen und zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.

k. Die preußische Regierung hat unsern Vorstellungen bezüglich d e r i n P r e u ß e n k o n z e s s i o n i e r t e n a u s w ä r t i g e n L e b e n s v e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t e n (siehe unsern letzten Geschäftsbericht, Bundesbl. 1892, II, 811) keine Folge gegeben.

Der preußische Minister des Innern hält dafür, die Bestimmungen der schweizerisch-deutschen Niederlassungs- und Handelsverträge, die wir angerufen hatten, seien in diesem Falle nicht anwendbar, weil sie sich, vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung, nur auf die p h y s i s c h e n Personen bezögen, und das gegenseitige Verhältnis der j u r i s t i s c h e n Personen in beiden
Ländern auch fernerhin durch das am 13. Mai 1869 beim Abschluß der Übereinkunft zwischender' Schweiz und dem norddeutschen Bund zum Schutze des litterarischen und künstlerischen Eigentums fBundesbl. 1869, II, 364; Amtl. Samml. IX, «32) unterzeichnete ,,Protokoll betreffend die Aktien- oder anonymen Gesellschafte" l

648

beherrscht werde. Dieses Protokoll bestehe noch in Kraft, obwohl die erwähnte Übereinkunft schon längst gekündet sei.

Wie sich die Sache auch verhalten mag, erschiene es doch als unbillig, wenn die schweizerischen Versicherungsgesellschaften in Preußen nicht mehr auf dem gleichen Fuße behandelt würden wie die preußischen Gesellschaften, während die preußischen Versicherungsgesellschaften in der Schweiz durchaus wie die einheimischen Gesellschaften behandelt werden.

Die Angelegenheit wird deshalb noch weiter geprüft werden.

l. Auf das Gesuch des Dekans der medizinischen Fakultät deiUni versität Basel hatte sich unser Departement des Auswärtigen mit F ä l s c h u n g e n von m e d i z i n i s c h e n D o k t o r d i p l o m e n der U n i v e r s i t ä t B a s e l zu befassen, namentlich mit Bezug auf einen angeblichen Doktor Max Samuel Gr u g g e n h e i m in NewYork. ' Durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Washington wurde eine Erklärung der medizinischen Fakultät von Basel über diese Angelegenheit im ,,New-York medicai Journal" veröffentlicht.

m. Wir haben noch im Laufe dieses Jahres zahlreiche Gaben zu gunsten der Brand beschädigten in M e i r i n g e n , R e b s t e i n und L ad i r erhalten, hauptsächlich seitens unserer Kolonisten in Amerika. Wie früher haben wir diese Summen dem mit ihrer Verteilung beauftragten Departement des Innern übermittelt.

Die Konsulate von Leipzig und Nizza haben uns Gaben für die Brand beschädigten von C h a l a i s , G r i n d e l w a l d und S a n k t S t e p h a n zugeschickt.

n. Bei Anlaß der C h o l e r a - E p i d e m i e in H a m b u r g hat sieh ein besonderes Hülfskomitee gebildet, dem unser Departement des Auswärtigen zahlreiche und wertvolle aus der Schweiz stammende Gaben hat zustellen können. Wir haben von uns aus an den hamburgischen Senat 1000 Franken und an unser Konsulat 500 Franken für die Hilfsbedürftigen geschickt.

o. Häufige Klagen werden insbesondere aus Österreich, Ungarn und Rußland (Polen) betreffend die B u r e a u x zur P l a z i e r u n g j u n g e r M ä d c h e n laut. Wir können unsere Mitbürgerinnen nicht genug vor dea Umtrieben dieser Bureaux warnen. Die einzige durchaus sichere Vermittlung geschieht durch · die anerkannten, unentgeltlichen Agenturen in der Schweiz oder im Anstände, unter den letztern z. B. durch die ,,Schweizerheim"' genannten Anstalten in Wien, Budapesth und St. Petersburg.

649

p. Es geschieht häufig, daß Personen an uns gelangen, um zu erfahren, an wen sie sich zu wenden haben, um gewisse Erkundigungen a u s d e n L ä n d e r n z u e r h a l t e n , w o w i r k e i n e e i g e n e n K o n s u l a r a g e n t e n b e s i t z e n . W i r glauben deshalb hier darauf hinweisen zu sollen, daß in diesen Ländern die Konsuln des Deutschen Reiches und der Vereinigten Staaten von Amerika von ihren Regierungen die Weisung erhalten haben, die Interessen unserer Landsleute zu wahren.

Wir fügen bei, daß die französischen Konsularagenten, ohne im allgemeinen die gleichen Weisungen zu haben, in der Regel gern bereit sind, sich da, wo wir keine Vertreter haben, speciell im ottomanischen Reiche, mit der Wahrung der Interessen unserer Landesangehörigen zu befassen.

q. Anläßlich des am 23. Februar in Rom erfolgten Ilinscheides des Kardinals M e r m i l l o d haben wir der Familie unser Beileid ausdrücken lassen.

VI. Bürgerrechtserteilungen.

Unsere politische Abteilung befaßte sich im Laufe des Jahres 1892 mit 1007 Gesuchen um Ermächtigung ssur Einbürgerung (926 im Jahre 1891), von denen 262 in die Vorjahre zurückreichten.

Von diesen 1007 Gesuchen sind 645 genehmigt worden (625 im Jahr 1891); 37 konnten nicht gewährt werden (32 im Jahre 1891); 24 wurden von den Bewerbern, bevor ein Entscheid getroffen worden war, zurückgezogen ; 301 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt.

1007 Wie in den frühem Jahren, so hat auch im Jahre 1892 Deutschland mehr als die Hälfte der Bewerber um das Schweizerblirgerrecht geliefert. Von 1007 Gesuchen des Geschäftsjahres 1892 stammten 599 von Deutschen her, und von diesen lieferte das Großherzogtum Baden allein zwei Fünftel. 229 Bewerber waren Franzosen, 69 Österreicher, 62 Italiener, 20 Russen, 6 Bürger der Vereinigten Staaten Amerikas, 4 Dänen, 2 Engländer, 2 Belgier, l Ungar, l Spanier, l Holländer, l Portugiese, 1 Grieche. In 9 Fällen konnte die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden.

650

Von 155 244 486 73 7 Bei 42

diesen Bewerbern waren : minderjährig.

ledig (die minderjährigen nicht Inbegriffen).

verheiratet.

verwitwet.

geschieden.

konnte der Civilstand nicht festgestellt werden.

1007 Die 1007 Gesuche umfaßten 1447 Kinder, 855 Knaben und 592 Mädchen, so daß also die gesamte Zahl der Bürgerrechtsbewerber auf 2940 steigt, nämlich : 1007 Gesuchsteller.

486 Frauen der verheirateten Gesuchsteller.

1447 Kinder.

2940 Die im Jahre 1892 erteilten 645 Bewilligungen verteilen sich a u f : 393 Deutsche, 166 Franzosen, 36 Italiener, 30 Österreicher, 8 Russen, 4 Bürger der Vereinigten Staaten Amerikas, 3 Dänen, 2 Engländer, l Holländer, l Belgier, l Grieche.

Sie erstreckten sich auf 1133 Kinder, 649 Knaben und 484 Mädchen, und auf 362 verheiratete Frauen.

Die Gesamtzahl der Personen, auf die sich die im Jahre 1892 erteilten Bewilligungen beziehen, hat somit 2140 betragen, nämlich: 645 Gesuchsteller.

362 verheiratete Frauen.

1133 Kinder.

2140 (2027 im Jahre 1891).

Die den Personen, welche die Bewilligung zur Bürgerrechtserwerbung erhalten haben, ausgestellten Domizilzeugnisse verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Genf 180, Baselstadt 125, Zürich 100, St. Gallen 43, Bern 34, Neuenburg 30, Waadt 28, Thurgau 23, Baselland 16, Aargau 15, Graubünden 8, Appenzell A.-Rh. 6, Solothurn 6, Schaff hausen 5, Wal lis 5, Luzern 4, Zug 4, Freiburg 4, Tessin 3, Schwyz 2, Uri 2, Appenzell I.-Rh. l, Glarus 1. Die Behörden von Ob- und Nidwaiden haben keine Domizilzeugnisse ausgestellt.

651 Unter den 645 bewilligten Gesuchen ünden sieh 13 solche, die den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit zu gunsten von Witwen betreffen, welche, ursprünglich Schweizerinnen, durch Heirat Ausländerinnen geworden waren.

Wir hatten uns überdies mit 80 Fällen von allgemeinerer Bedeutung zu befassen, welche Einbürgerungsfragen ähnlich denjenigen, von denen wir in unserm letzten Berichte sprachen, betrafen.

Unter den 37 Gesuchen, die im letzten Geschäftsjahr abgewiesen werden mußten, genügten die einen nicht den im Bundesgesetz vom 3. Juli 1876 über die Wohnsitzdauer aufgestellten Bedingungen; andere wurden aus andern Gründen abgewiesen.

Wir halten darauf, ausdrücklich hervorzuheben, daß unserer Auslegung nach das erwähnte Gesetz die Bedingungen angiebt, unter denen allein die Bewilligung zur Bürgerrechtserteilung gewährt werden k a n n ; aber es folgt daraus natürlich nicht, daß, w,enn diese Bedingungen erfüllt sind, das Bürgerrecht erteilt werden m ü s s e .

Wir haben uns vielmehr in dieser Hinsicht im Interesse des Landes volle Freiheit der Entschließung vorzubehalten.

Auf Grund der Auskunft, welche die Kantone unserer politischen Abteilung geliefert haben, sind wir endlich im Falle, nach Maßgabe des in unserem letzten Bericht erwähnten Formulars (Bundesbl. 1892, II, 815) folgende statistische Angahen zu veröffentlichen über die

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1892.

g tsS

Kantone

4 ir s= 5-1 ÜJ

i Zürich Bern .

Luzem

. . .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zue Freiburg . . .

Solothurn . . . .

Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh i St Gallen .

Graubünden Thurgau Tessin. .

Waadt .

Wallis Neuenburg Genf . .

. .

.

. .

.

.

100 30 5 0 0 0 0 1 4 2 10 112 13 7 2 0 47 8 17 20 6 10 7 31 105

Datum der bundesrätlichen Bewilligung

1890 1891 1892 4 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

1

0 0 3 0 3 0 3

S0 4

36 11 2 0 0 0 0

1

2 1 4 56 4 3 2 0 10 3 8 7 2 3 0 15 40

Unentgeltliche Einbürgerungen

Gebühren der Kantone Maximum

der Gemeinden

Minimum 1 Maximum 1

200 , 60 500 18 Einheitliche i ìebiihr: 500 i 2 600 500 1 0 0 0 ] 0 0 300 ' 300 2 800 400 1 600 200 ' 6 400 i 1200 56 Unentgeltliche Einbürgerung 9 400 200 3 400 200 ; 0 500 400 1 0 34 400 50 !

5 Einheitliche C ebühn 600 , 6 10üO 375 !

13 400 80 , 1 200 .

300 7 300 · 900 7 600 600 i 1 16 200 25 61 1000 50 , i

?

3600 1800

a o

~a03

Minimum

M

?

360 400

1 0 0

to T3

1200 800 800 433 200 500 500 600

0 0 0 0 unentgeltlich 0 0 0

1690 2000 2300 800 550 2000 625 1300 ?

200 200 500 50 400 700 450 150 ?

1

0 0 0 0 0 4 2 0

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653 In verschiedenen Specialfällen hat sieh unsere politische Abteilung mit der Auslegung beschäftigen müssen, welche dem Absatz 4 des Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 zu geben ist. Dieser bestimmt: ,,Die Kantone können auch den W i e d e r e r w e r b d e s S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t s erleichtern, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen in Artikel 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes."

In Übereinstimmung mit unserm Justiz- und Polizeidepartement hält die politische Abteilung dafür, der erwähnte Absatz sei in folgender Weise aufzufassen : 1. Obgleich die fragliche Bestimmung als Absatz 4 des Artikels 9 im Gesetze erscheint, dürfte sie doch nicht auf den in Absatz l des nämlichen Artikels vorgesehenen Fall beschränkt bleiben, der nur von der Witwe, der geschiedenen Ehefrau oder den Kindern desjenigen Schweizerbürgers spricht, der auf sein Bürgerrecht verzichtet hat. Absatz 4 hat sicherlich eine ganz allgemeine Bedeutung, die es gerechtfertigt hätte, daraus einen besondern Artikel zu machen.

Es scheint dies klar aus dem Inhalt des Absatzes 3 hervorzugehen, welcher, indem er von einem andern Gegenstand handelt, jeden innern Zusammenhang zwischen dem ersten und dem vierten Absatz aufhebt. Wenn dieser dem Art. 9 angefügt und nicht zu einem besondern Artikel gemacht worden ist, so rührt dies daher, daß der darin zu gunsten der kantonalen Gesetzgebung gemachte Vorbehalt im ursprünglichen bundesrätlichen Gesetzesentwurf nicht vorgesehen war, sondern auf Verlangen der Bundesversammlung beigefügt worden ist.

2. Die Bestimmung in Absatz 4 scheint also nicht allein auf die Witwe, die geschiedene Ehefrau oder die Kinder des Schweizerbürgers, der auf sein Bürgerrecht verzichtet hat, sich zu beziehen, sondern auch : a. auf die Witwe oder geschiedene Ehefrau schweizerischen Ursprungs, die durch ihre Heirat Ausländerin geworden ist; b. auf den Schweizerbiirger, der auf sein Bürgerrecht verzichtet hat und wieder in dasselbe eingesetzt zu werden wünscht; c. auf die Kinder dieses Bürgers, welche zur Zeit der Verzichtleistung ihres Vaters auf das Schweizerbürgerrecht schon geboren, aber noch minderjährig waren.

3. Die Wohlthat dieser Wiedereinbiirgerungen scheint nicht auf die in Absatz l des Artikels 9 vorgesehene zehnjährige Frist beschränkt zu sein, sondern die durch die kantonale Gesetzgebung bestimmte, auch darüber hinausgehende Dauer zu haben.

654

4. Auch in dem unter Absatz l angeführten Falle seheint die zehnjährige Frist so verstanden zu sein, daß die im vierten Absatz; enthaltene allgemeine Bestimmung vorbehalten bliebe, so daß die Möglichkeit geboten wäre, diese Frist durch die kantonale Gesetzgebung in nützlicher Weise zu verlängern.

5. In allen Fällen ist die bundesrätliche Bewilligung zur Wiedereinbürgerung unerläßlich; aber sie könnte erteilt werden, auch wenn die in Artikel 2, Ziffer \ vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich des D o m i z i l s nicht erfüllt sind, und in gewissen Fällen unter ErlalS der sonst zu entrichtenden Kanzleigebühren. Auch in dieser Hinsieht wäre kraft Artikel 9, Absatz 4, die kantonale Gesetzgebung maßgebend.

Unsere politische Abteilung ist der Ansicht, es läge im Interesse des Landes, bei dieser weitergehenden Auslegung des Gesetzes vom 3. Juli 1876 zu verbleiben.

Eine endgültige Regelung dieser heikein Auslegungsfrage wird jedoch erst dann möglich sein, wenn noch mehrere derartige Fälle vorgekommen sind.

TU. Optionen.

Es sind uns während des Jahres 1892 95 Optionserklärungen zugekommen (96 im Jahre 1891) und 95 vorläufige Optionsanmeldungen für die Schweiz (85 im Jahr 1891). Für die französische Staatsangehörigkeit haben wir keine Optionserklärung erhalten.

Indem wir uns hinsichtlich der Form und der Übermittlung von Optionserklärungen, sowie auch der Zeit, wann dieselben erfolgen sollen, auf unsern letztjährigen Geschäftsbericht beziehen (Bundesbl. 1892, II, 816), wollen wir doch nicht unterlassen, auf folgende Punkte aufmerksam zu machen : Das französische Gesetz vom 26. Juui 1889 betrachtet als Franzosen ,,jedes in Frankreich geborne Kind eines Ausländers, der selbst in diesem Lande geboren ista. Hieraus ergiebt sieh io zahlreichen Fällen ein doppeltes Staatsbürgerrecht, dessen unangenehme Folgen wir nicht beseitigen können trotz der vielen Besehwerden, die uns hierüber zugehen.

Wir haben andererseits gegen die neuerdings von der französischen Jurisprudenz eingenommene Auslegung dieses Artikels energisch Einsprache erhoben. Diese Auslegung stützt sich auf einen Beschluß des französischen Kassationshofs vom 7. Dezember 1891, wonach der Ausdruck ,,eines Ausländers", der sich in Artikel l des Gesetzes vom 7. Februar 1851 findet, sich ebenso gut auf die

655

M u t t e r als auf den V a t e r des in Frankreich gebornen Kindes bezieht. Da der neue § des Artikels 8 des Civilgesetzbuches den gleichen Ausdruck wiederholt, ohne die in Art. l des Gesetzes von 1851 ausgesprochene Befugnis, das Bürgerrecht auszuschlagen, beizubehalten, so glaubt der französische Justizminister jedes in Frankreich geborene Kind eines dort geborenen Vaters o d e r e i n e r d o r t g e b o r e n e n M u t t e r unwiderruflich als Franzosen betrachten zu sollen.

Die Unterhandlungen, welche wir hierüber durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Paris mit der französischen Regierung geführt haben, scheinen bald eine unsern Ansichten entsprechende Lösung finden zu sollen. Nach einem den Artikel 8, § 3, des Civilgesetzbuehes abändernden Gesetzesentwurf soll dieser nämlich so gefaßt werden: .,,Jedes in Frankreich geborne Kind eines ausländischen Vaters, der selbst in Frankreich geboren ist, ist Franzose; ebenso jedes in Frankreich geborne uneheliche Kind einer ausländischen Mutter, die selbst in Frankreich geboren ist, falls dasselbe nach Maßgabe von § \ dieses Artikels dem Bürgerrecht seiner Mutter zu folgen hat.tt Der französische Kriegsminister hat unterdessen die Entscheidung getroffen, daß die kraft der weitergehenden Auslegung, gegen die wir Einsprache erheben mußten, zum Militärdienst einberufenen jungen Leute bis auf weiteres vom Dienste entbunden seien.

Wir weisen hier nochmals darauf, hin, wie dringend es ist, daß unsere der Gefahr, auf die französischen Rekrutierungslisten eingetragen zu werden, ausgesetzten Landsleute rechtzeitig gegen ihre Eintragung auf diese Listen Einsprache erheben, namentlich mit Rücksicht auf das beständige Streben der französischen Behörden, die jungen Leute, welche gegen ihre, wenn auch mißbräuchliche, Eintragung in die Rekrutierungslisten sich nicht beschwert haben, endgültig als Franzosen zu betrachten.

VIII. Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht.

Wie im Vorjahre hatte sich unser Departement im Jahre 1892 mit 6 Fällen von Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht zu befassen. Es hat sich damit begnügt, auf gestelltes Ansuchen hin diese Begehren den betreffenden Kantonsregierungen zu übermitteln.

Diese Übermittlung hat das Departement nur aus Gefälligkeit besorgt; denn nach der gegenwärtigen Gesetzgebung ist der Bund nicht zuständig, sich von Amtes wegen in derartige Fragen zu

656 mischen, und außerdem hat er keinerlei Interesse daran, unsern Staatsangehörigen den Verzicht auf ihre Staatsangehörigkeit zu erleichtern. Dies ist das Verhalten, welches sich das Departement zur Richtschnur genommen hat, und es hat auch in verschiedenen einzelnen Fällen unsern Gesandtschaften und Konsulaten die Weisung gegeben, das gleiche Verhalten zu beobachten. Unsere Vertreter im Auslande müssen sich darauf beschränken, den Gesuchstellern auf ihr Begehren hin Auskunft über die Schritte zu geben, welche sie thun müssen, um den gesetzlichen Vorschriften gemäß die Entlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande zu erhalten; im übrigen haben sie es den Petenten zu Überlassen, v o n s i c h a u s das Nötige vorzukehren.

II,

Handelsabteilung.

f. Personelles.

Die Handelsabteilung hat im Berichtsjahre ihren langjährigen Chef, Herrn Dr. Philipp Willi, gebürtig von Mosen, Kanton Luzern, im Alter von 62 Jahren durch den Tod verloren. Derselbe, früher Staatsschreiber des Kantons Luzern, wurde im Jahre 1874 als Handelssekretär des Eisenbahn- und Handelsdepartements gewählt, und leitete später als Abteilungschef die Industrie- und Handelsangelegenheiten im Handels- und Landwirtschaftsdepartement (1881 bis 1887) und seither die Handelsabteilung im Departement des Auswärtigen.

An dessen Stelle haben wir Herrn Dr. Arnold Eichmann, früheren Sekretär des Schweizerischen Handels- und IndustrieVereins, seit 1882 Abteilungssekretär in den letztgenannten Departements, ernannt.

Aus der Handelsabteilung ist im Berichtsjahre durch Demission ausgeschieden Herr Dr. Albert Hubev, Statistiker, infolge seiner Ernennung zum Sekretär der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich.

Eine Ersatzwahl für denselben ist bis jetzt noch nicht getroffen; ebenso ist die Stelle eines Sekretärs der Abteilung noch unbesetzt.

657

Diese letztere befindet sich in verschiedener Hinsicht in einem Zustande des Provisoriums und bedarf, wie unsere politische Abteilung, einer neuen gesetzlichen Organisation.

II. Handelsverträge.

Das im Jahre 1891 durch den Abschluß der Verträge mit Deutschland und Österreich-Ungarn begonnene Werk der Erneuerung unserer Tarifverträge ist in der Berichtsperiode, dem sogenannten handelspolitischen Kometenjahr, unter großen Schwierigkeiten weitergeführt und, wenigstens provisorisch, zu einem Abschluß gebracht worden.

Zunächst gelangte, nach dreimonatlichen Unterhandlungen in Zürich, der neue Vertrag mit Italien zur Unterzeichnung (19. April).

Im gleichen Monat wurden die Unterhandlungen mit Frankreich in Paris und diejenigen mit Spanien in Madrid eröffnet. Die letzteren führten am 13. Juli zur Unterzeichnung eines Tarifvertrags in üblicher Form, während die Frucht der ersteren das am 23. Juli abgeschlossene Handelsübereinkommen nebst TarilVereinbarungen und die Litterurkonvention vom gleichen Tage war.

Hinsichtlich des Ganges der Unterhandlungen und des Inhalts der genannten Verträge verweisen wir auf die folgenden Botschaften, welche Ihnen im Laufe der Berichtsperiode erstattet worden sind : Botschaft vorn 16. Januar, betreffend die Erneuerung des Handelsvertrages mit I t a l i e n . Buudesbl. 1892, l, 353.

Botschaft vom 23. Januar, betreffend die Rechtsverhältnisse beim Handelsverkehr mit F r a n k r e i c h . Bundesbl. 1892, I, 385.

Botschaft vom 26. Januar, betreffend die Verlängerung des Handelsvertrages mit S p a n i e n . Bundesbl. 1892, I, 529.

Botschaft vom 13. Mai, betreffend den am 19. April mit I t a l i e n abgeschlossenen Handelsvertrag. Bundesbl. 1892, III, 309.

Botschaft vom 21. Juni über die Handelsbeziehungen mit F r a n k r e i c h . Bundesbl. 1892, III, 957.

Botschaft vom 21. Juni, betreffend die provisorische Regelung der Handelsbeziehungen mit S p a n i e n . Bundesbl. 1892, III, 974.

Botschaft vom 2. Dezember, betreffend die am 13. Juli mit S p a n i e n abgeschlossene Handelsilbereinkunft. Bundesbl.

1892, V, 489.

Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. 11.

44

658 Botschaft vom 2. Dezember, betreffend das am 23. Juli mit F r a n k r e i c h abgeschlossene Handelsübereinkommen. Bundesbl. 1892, V, 589.

Nachtrags-Botschaft vom 20. Dezember über den gleichen Gegenstand. Bundesbl. 1892, V, 891.

Der Vertrag mit Italien wurde von Ihnen in der Junisession ratifiziert und erhielt ungefähr gleichzeitig die Genehmigung des italienischen Parlaments, so daß er am 19. Juni in Kraft gesetzt werden konnte; die Tarifreduktionen für Baumwollgewebe und Stickereien, sowie die Reduktion der Zollobfevtigungsgebühren der italienischen Eisenbahnvei waltungen gelangten, der Vereinbarung gemäß, am 1. Januar 1893 zur Anwendung.

Die Übereinkunft mit, Spanien haben Sie in Ihrer letzten Dezembersession genehmigt, wogegen die Ratifikation des spanischen Parlaments infolge eines im Dezember stattgefundenen Ministerwechsels, welcher zur Auflösung der Cortes und zu Neuwahlen führte, verschoben wurde und voraussichtlich erst im Frühjahr 1893 erfolgen wird. Die Übereinkunft dürfte sodann spätestens Mitte 1893 in Kraft treten können. Da keinerlei Anzeichen vorhanden sind, welche Anlaß zu Zweifeln hierüber geben, behandeln sieh die Schweiz und Spanien einstweilen gegenseitig, ohne Verbindlichkeit, auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation. Die Unterhandlungen Spaniens mit anderen Ländern haben im Berichtsjahre wenig Fortsehritte gemacht, weshalb unser Vertrag der einzige ist, welchen das genannte Land seit dem Ablauf seiner alten Verträge abgeschlossen hat.

Seit dem 1. Juli 1892 kommt der neue spanische Tarif für Vertragsstaaten zur Anwendung, welchen, in Voraussicht baldiger Ermäßigung durch künftige Verträge, sämtliche in Betracht kommenden Staaten als Grundlage eines Provisoriums auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation angenommen haben.

Dem Handelsübereinkommen mit Frankreich, das, im Gegensat» zu den übrigen, nach Form und Inhalt ein Provisorium darstellt, sowie den damit in innerem Zusammenhang stehenden Zollvereinbarungen nebst Litterarkonvention haben Sie ebenfalls in Ihrer Dezembersession die Genehmigung erteilt.

Es geschah dies in dem Sinne, daß sämtliche genannte Vereinbarungen ein Ganzes hilden, und daß die Ablehnung der Zollermäßigungen zugleich auch diejenige des Übereinkommens selbst bedeuten würde, wie dies der französischen Regierung vom Buodesrate während und nach den Unterhandlungen wiederholt notifiziert worden ist.

659 Was nach dem schleppenden Gang der Beratungen der Kammerkommission und der ungünstigen Haltung derselben befürchtet wurde, trat ein. Die Kammer nahm am 24. Dezember das Übereinkommen an, verwarf hingegen die Zollermäßigungen für die Einfuhr ia Prankreich, worauf unmittelbar die Vertagung des Parlaments erfolgte.

Die Konsequenzen dieser bedauerlichen Haltung des französischen Parlaments finden sich in nachstehendem Bundesratsbeschluß vom 27. Dezember 1892 zusammengefaßt: Der schweizerische Bundesrat, ia Ausführung des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1892, lautend : Art. 1. 'Die vorbehaltene Genehmigung in Bezug auf: 1. das am 23. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkommen ; 2. das Reglement betreffend die Landschaft Gex, vom gleichen Datum; 3. den Zusatzartikel, vom gleichen Datum, zur Übereinkunft betreffend die grenzn achbar lieh en Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar 1882; 4. die Litterar-Übereinkunft, vom gleichen Datum; 5. die Ermäßigungen des schweizerischen Zolltarifs, welche in der Nöte des schweizerischen Gesandten in Paris, vom gleichen Datum, erwähnt sind, wird unter der Bedingung erteilt, daß die Ermäßigungen des französischen Zolltarifs, welche hierfür die Gegenleistung bilden, in gleicher Weise zugestanden werden.

Art. 2. Die dem Bundesrate durch Beschluß vom 29. Januar dieses Jahres erteilten und am 24. Juni abbin erneuerten Vollmachten werden bis zum 31. Dezember 1892 verlängert.

Art. 3. Der Bundesrat wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkte, wo der Austausch der Ratifikationen stattfinden kann, das Abkommen samt Beilagen, die Tarifermäßigungen inbegrifien, provisorisch in Kraft zu setzen, unter der Bedingung, daß von der französischen Regierung Gegenrecht gehalten werde.

Art. 4. Wenn bis zum 31. Dezember 1892 das provisorische oder definitive Inkrafttreten des Übereinkommens mit seinen Beilagen, die Tarifermäßigungen Inbegriffen, nicht gesichert ist, wird der Bundesrat vom 1. Januar 1893 an den schweizerischen Generalzolltarif auf die französischen Erzeugnisse beim Eingang in die Schweiz anwenden, unvorgreiflich der Befugnisse, welche

660

ihm durch Art. 34 des Bundesgesetzes Über das Zollwesen vom Jahre 1851 zustehen.

Art. 5. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt; in Erwägung: 1. daß die französische Deputiertenkammer, nach Genehmigung des Textes des Handelsübereinkommens vom 23. Juli 1892 mit Anlagen, in ihrer Sitzung vom 24. ds. Mts. es ablehnte, in die Beratung der Zollermäßigungen einzutreten, welche der schweizrische Gesandte namens des Bundesrates mittelst Note vom 22. Juli als in Wechselbeziehung mit den übrigen Teilen des Übereinkommens stehend erklärte, daß das französische Parlament sich hierauf vertagte, wodurch das provisorische oder definitive Inkrafttreten der Übereinkunft auf den 1. Januar 1893 zur Unmöglichkeit wurde; 2. daß nach dieser Sachlage weder dem Handelsübereinkommen und dem Reglement betreffend die Landschaft Gex, noch dem Zusatzartikel zur Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen sowie der Litterar-Übereinkunft weitere Folge gegeben werden kann ; 3. daß nach dein Wortlaute des französischen Zolltarifgesetzes vom 11. Januar 1892 und nach den vom Handelsminister der Republik dem schweizerischen Gesandten in Paris abgegebenen Erklärungen von dem Augenblicke an, wo die Schweiz französische Erzeugnisse einer anderen Behandlung als derjenigen der meistbegünstigten Nation unterwerfen sollte, der französische Generaltarif angewendet werden müßte; daß unter diesen Umständen der schweizerische Generaltarif, welcher nur dazu bestimmt ist, den Handelsvertragsunterhandlungen als Grundlage zu dienen, nicht als Äquivalent für den französischen Generaltarif mit seinem prohibitiveu Charakter angesehen werden kann, beschließt: 1. Der Ratifikationsaustausch betreffend das Handelsübereinko in m en vom 23. Juli 1892 und die demselben beigefügten Übereinkünfte findet nicht statt.

2. Vom 1. Januar 1893 an werden die aus Frankreich und den französischen Kolonien herstammenden Waren bei der Einfuhr in die Schweiz dem schweizerischen Generalzolltari vom 10. April 1891, sowie den vom Bundesrate in Anwendung von Art. 34 des schweizerischen Zollgesetzes von 1851 festgesetzten Erhöhungen (siehe A. S. n. F. XIII, 236) unterworfen.

661 Sendungen aus Frankreich, welche am 31. ds. Mis. in der Schweiz anlangen und vor Mitternacht unter eidgenössische Zollkontrolle treten, genießen noch die AnsiMze des Konventionaltarifs.

3. Der Bundesratsbeschluß vom 30. Januar 1892, welcher sich auf die Vollmacht der Bundesversammlung vom 29. gleichen Monats stützte und durch welchen verfügt wurde, daß die in der Beilage F zum schweizerisch-französischen Handelsvertrage vom 23. Februar 1882 zu gunsten der Einfuhr aus der Landschaft Gex vereinbarten Zollerleichterungen vom 1. Februar 1892 an auf Zusehen hin und bis auf weiteres in Kraft bleiben, ist aufgehoben.

Die Bestimmungen von Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses finden vom 1. Januar 1893 an auf alle aus der Landschaft Gex in die Schweiz eingeführten Waren Anwendung.

4. Vom genannten Tage an kann für diejenigen Warengattungen, die durch weitere Publikationen der eidgenössischen Zollverwaltung bezeichnet werden, die Vorweisung von Ursprungszeugnissen verlangt werden.

5. Das schweizerische Finanz- und Zolldepartement wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Eine von den Zollmaßregeln unabhängige und rein gesetzmäßige Folge der Verwerfung des Handelsübereinkommens war die Belegung der französischen H a n d e l s r e i s e n d e n mit den Ausnahmetaxen, welche nach dem Bundesgesetze vom 24. Juni 1892 die Reisenden von Häusern derjenigen Länder zu entrichten haben, mit welchen keine Vereinbarung im Sinne der Gleichstellung ihrer Reisendon mit den schweizerischen besteht.

Die französische Regierung ordnete infolge der vorstehenden schweizerischen Maßnahmen die Anwendung des Generaltarifs auf schweizerische Waren und die völlig reciproke Behandlung schweizerischer Handelsreiseader in Prankreich an.

Die Ausführung dieser beidseitigen Maßnahmen und deren Ergänzung durch verschiedene nachträgliche Verfügungen fällt in die nächste Berichtsperiode und bildet übrigens, nebst der Motivierung derselben, den Gegenstand einer besonderen Botschaft an Sie (datiert 13. März; s. Bundesbl. 1893, I, S. 794).

Von den mit verschiedenen andern Staaten angeknüpften Unterhandlungen konnten im Berichtsjahre keine zu Ende geführt werden.

662

Der Abschluß einer Meistbegünstigungs-Konvention mit Rumänien, über welche die Unterhandlungen im Dezember eröffnet wurden, fällt in das Berichtsjahr 1893.

Auf eine gegen Ende des Jahres erfolgte Eröffnung des Ministeriums des Auswärtigen von Schweden und Norwegen haben wir uns bereit erklärt, mit einem Bevollmächtigten dieser Länder in Bern über den Abschluß von Handels- und Niederlassungsverträgen zu unterhandeln. Von Seiten Portugals stehen Eröffnungen zum gleichen Zwecke bevor. Die geplanten Vereinbarungen mit Ägypten, Mexiko und mehreren südamerikanische Staaten konnten im Berichtsjahre aus verschiedenen Gründen nicht wesentlich gefördert werden.

Schließlich erwähnen wir, daß auch die Anregung zu einem Vertrage mit Corea vorliegt.

Einen Blick auf die Gesamtheit unserer Vertragsbeziehungen gewähren folgende Zusammenstellungen, aus denen sich ergiebt, daß zur Zeit annähernd die Hälfte unseres Handelsverkehrs durch Tarifverträge auf längere Dauer, nämlich bis zum Jahre 1903, geregelt ist; es betrifft dies den Verkehr mit unsern Nachbarstaaten Deutschland, Italien und Österreich. Die Gesamtheit der Staaten, mit welchen wir überhaupt Handelsverträge besitzen, repräsentiert ungefähr 80 °/o unseres Handelsverkehrs.

«63

Schweizerischer Handelsverkehr im Jahre 1891.

Einfuhr.

Ausfuhr. Total.

HUlionou- Franken.

Deutschland } Tarifvei,räge

vom m Dezbl,

\ 293

164 457

üTga'rn f 1891' B"1«« bis Ende 1903 l 87 Italien . . Tarifvertrag vom!9. April 1892, gültig bis Ende 1903, vorbehalten Kündung auf Ende 1897 136 Spanien . . Tarifübereinkunft vom 13. Juli 1892, gültig bis Ende 1897.

Von Spanien noch nicht ratifiziert .

4 . . Tarifvertrag von 1864 und -Zusatzkonvention von 1867, in Revision begriffen . . .

?

36

123

47

183

12

16

?

:

Tarifverträge Total 520

259

779

Übrige Vertragsstaaten (Vereioigte Staaten 1850, Großbritannien 1855, Hawaii-Inseln 1864, Rußland 1872, Persien 1873, Dänemark, Niederlande 1875, Serbien 1880, Salvador, Transvaal 1885, Griechenland 1887, Ecuador 1888, Belgien, Congostaat 1889, Türkei [Erklärung] 1890, Rumänien 1893) Meistbegünstigungsverträge*) eirka 187

265

452

Vertragsataaten cirka Staaten ohne Verträge Gesamtverkehr

707 225

524 1231 148 373

932

672 1604

*) Mit Ausnahme derjenigen mit Ecuador, Salvador und Transvaal, welche für 10 Jahre vereinbart wurden, sämtlich auf l Jahr kündbar.

Schweizerische Handelsverträge, in Kraft am 31. März 1893.

Abschlags

Staaten

3. Juli 1889

Belgien

Dauer

Inkraftsetzung

29. Dezember 1889 1 Jahr nach Kündung

Publikation

A. S. n. F. XI, 341

Bulgarien. Durch Notenaus ansch zwischen deni Vertreter Frankreichs in Sofia und der bulgari ächen .Regierung, vom 9. Oktober 18 30, ist Frankreich und der S c h w e i z die Behandlung auf dem Ï nße der meistbegünstigten Nation (Wertverzollnng v on 8l/2 °/°) zngesichei t worden.

Congosta&t

16. November 1889 U.April 1890

10 Jahre

Dänemark

10. Februar 1875

1 Jahr nach Kündung

Deutschland

10. Dezember 1891

Ecuador

. .

. . .

Frankreich, grenznachbarliche Verhältnisse und Beaufsichtigung der Grennwaldungen . .

Genf und freie Zone 1

Griechenland Großbritannien

. . . .

10. Juli 1875 l.ì'ebruar 1892

31. Dezember 1903

22. Juni 1888

21. Oktober 1889

10 Jahre

23. Februar 1882

1 Jahr nach Kündung

14. Juni 1881

16. Mai 1882 1. Januar 1883

30 Jahre

10. Juni 1887

10. Juni 1887

1 Jahr nach Kündnng

6. März 1856

1 Jahr nach Kündung 1 Jahr nach Kündung

Hawaii-Inseln (Sandwich) .

6. Sept. 1855 20. Juli 1864

Italien

19. April 1892

2(5. Februar 1869 19. Juni 1892 *)

1. Januar 1898**)

*) Die leim Abschlags des Ve rtrages suspendierten An Bâtze des Tarifes B (Zölle iei der Einfuhr in Italien) für r o] w o l l g e w e t e , s o w i e f ü r S t i c k e r e i e n , sind ain 1. Jane ar 1893 in Kraft getreten **) Eventuell, wenn der Vert rag anf diesen Zeitpunkt nicht gekündet wird, bis zum 31. Dezember 1903,

A. 8. n. E. XI, 427 1, 668 : XII, 505 XI, 210

VI, 468 VI, 515 XI, 357 A. S. V, 271 ,, IX, 497 A. S. n. P. XII, 929 e ind b e d r u c k t e B a u m - i

Staaten t J&psn ' Zusatzkonvention . . .

!

!

Abschlags

Inkraftsetzung

6. Februar 1864 26. April 1867

6. Februar 1864 26. April 1867

Dauer

J

Seit längerer Zeit in Revision begriffen.

Publikation A. S. VIII, 683 ,,

IX, 57

Liechtenstein (Vertrag mit Österreich-Ungarn) . .

31. Dezember 1903 10. Dezember 1891 1. Februar 1892 A. S. n. F. XII, 564 ; 1 Jahr nach Kündung 1. Oktober 1878 Niederlande . · ' 19. August 1875 Hl, 522 31. Dezember 1903 XII, 564 Österreich-Ungarn . . . 10. Dezember 1891 1. Februar 1892 1 Jahr nach Kündung 27. Oktober 1874 23. Juli 1873 Persien I, 196 | 3. März 1893 Nach Ratifications- 1 Jahr nach Küuduog Bundesbl. 1893, 1, 995 i Rumänien ' austausch 1 Jahr nach Rundung Rußland l 26. Dezember 1872 30. Oktober 1873 A. S. XI, 376 j 7. Februar 1885 A. S. n. F. VII, 744 i 30. Oktober 1883 10 Jahre Salvador . . .

1 Jahr nach Kündung Serbien . .

. .

. 10. Juni 1880 10. Juni 1880 Vom spanischen Spanien .

. . . 13. Juli 1892 i Bnndesbl.l892,rV,507| Parlament noch nicht 31. Dezember 1897 genehmigt Transvaal (Südafrikanische Republik) A, S. n. F. X, 284 6. Nov. 1885 18. November 1887 10 Jahre am 13.

März 1890 erloschen, An Stelle desselben j Türkei. Ber Vertrag vom 29. April 1861 nebst Konventionaltarif ist ist einstweilen eiue vom 22. März 189(} datierte Erklärung der Pforte getreten, wonac i der schweizerische 1 Handel in der Türk ei die Behandlung auf dem Fuße desjeni gen der meistbegünstigten N ation genießt, sofern dem türkischen Har del in der Schwei z die gleiche Behand iung zu teil wird.

v, m

; Ver. Staaten von Amerika

25. November 1850

8. November 1855 1 Jahr nach Kündung

A. S. V, 201

\

666

Bemerkungen über die Zolltarife, die in den Staaten, mit denen die Schweiz bedeutendere Handelsbeziehungen unterhält, zur Anwendung kommen.

Belgien. Die amtliche Tarifausgabe datiert vorn Jahr 1890; in derselben sind die Ansätze des belgisch-französischen Konventionaltarifs vom Jahr 1881 generalisiert und bleiben auch fernerhin in Kraft, obschon der Vertrag dieses Landes mit Frankreich am 1. Februar 1892 abgelaufen ist. In den neuen Handelsverträgen Belgiens mit dem D e u t s c h e n R e i c h e und mit Ö s t e r r e i c h U n g a r n , vorn 6. Dezember 1891, ist ein großer Teil der Positionen des belgischen Tarifs für die Dauer von 12 Jahren gebunden ; eigentliche Zollermäßigungen sind in den genannten Verträgen nur stipuliert für Schafe, Bier, Wildpret getrocknete Pflaumen, gewöhnliches Töpfergeschirr Tressen und Fournituren zur Hutfabrikation (solche aus Stroh ausgenommen). -- Die Schweiz genießt die R e c h t e der m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n , gestützt auf Art. 7 des Handelsvertrages vom 3. Juli 1889.

Bulgarien. Durch Notenaustausch vom 9. Oktober 1890 ist d e r Schweiz d a s R e c h t d e r m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n , d. h. die Wertverzollung von 8 1/2 %, zugesichert worden.

Dänemark. Autonomer Zolltarif vom 4. Juli 1863, mit einem Zollzuschlag von 50 % für nicht privilegierte Staaten. Die Schweiz genießt auf Grund von Artikel 5 des Handelsvertrages vom 10. Februar 1875 d i e R e c h t e d e r m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n .

Deutschland. Durch die umfassenden Tarifverträge, die Deutschland am 6. Dezember 1891 mit Ö s t e r r e i c h - U n g a r n, I t a l i e n und B e l g i e n , und am 10. Dezember gleichen Jahres mit der S c h w e i z für die Dauer von 12 Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 1903, abgeschlossen hat, wird ein großer Teil der Ansätze des autonomen Tarifs teils gebunden, teils ermäßigt. -- Im übrigen gilt der autonome Tarif vom 15. Juli 1879, teilweise erhöht durch die Gesetze vom 22. Mai 1885 (allgemein) und 2l. Dezember 1887 (für Getreide, Hülsenfrüchte, Malz, Hefe, Stärke, Sago, Tapioka, Teigwaren, Mühlenfabrikate und Bäckerwaren), sowie modifiziert durch das Zuckersteuergesetz vom 31 Mai 1891 und die Branntweinsteuergesetze vom 24. Juni 1887 und 8. Juni 1891.

Frankreich. Der neue französische Zolltarif, ein Doppeltarif
für Länder, die infolge von vertraglichen Abmachungen oder auch ohne solche Frankreich die Rechte der meistbegünstigten Nation einräumen (Minimaltarif), sowie für Staaten, die französische Produkte différentiel!

667

behandeln (Generaltarif), ist durch Dekret vom 11. Januar 1892 promulgiert und am 1. Februar gleichen Jahres in Kraft gesetzt worden. -- Nachdem der Bundesrat, in Ausführung des Bundesbeschlusses vorn 22. Dezember 1892 und von Artikel 34 des Zollgesetzes vom. 27. August 1851, die Anwendung des schweizerischen Generaltarifs, mit teilweisen Erhöhungen, für die Einfuhr von Waren aus Frankreich und den französischen Kolonien beschlossen und diese Differentialzöll mit dem 1. Januar 1893 in Kraft gesetzt hatte, verfügte die französische Regierung durch ein Dekret vom 30. Dezember 1892 die A n w e n d u n g des G e n e r alta r i fs auf s c h w e i z e r i s c h e W a r e n . Das genannte Dekret lautet: ,,Der in Tabelle A des zolltarifgesetzes vom 11. Januar 1892 enthaltene Generaltarif findet vom 1. Januar 1893 an io Frankreich, mit Einschluß von Algerien, ferner in den französischen Kolonien und Besitzungen, sowie in den Schutzgebieten Hinterindiens auf die Waren schweizerischen Ursprungs Anwendung. a Nach dem französischen Generaltarif werden ferner behandelt die Provenienzen I t a l i e n s und P o r t u g a l s .

Durch ein Dekret vom 29. November 1892 ist sodann die allgemeine Anwendung des französischen Zolltarifs (mit einigen Ausnahmen) verfügt worden für die französischen Kolonien Hinterindiens, sowie für Martinique, Guadeloupe, Guyana, Neu-Kaledonien, Mayotte, Réunion, Gabon, St-Pierre und Miquelou.

Griechenland. Der autonome Zolltarif vom 30. April 1887 ist seither durch verschiedene Gesetze, meist im Sinne von Erhöhungen, modifiziert worden. Durch ein Gesetz vom 12. März 1892 wurden die Eingangszölle für ausländische Waren, auf die keine Vertragszölle Anwendung finden, um 15°/o erhöht. Weitere Erhöhungen erfuhr der Tarif durch ein am 13. Januar 1893 in Kraft getretenes Gesetz, wovon u. a. auch der Käse betroffen wird. -- Tarifverträge hat Griechenland am 9. Juli 1884 mit dem D e u t s c h e n R e i c h e (Dauer bis 2. März 1895) und am 28. März 1890 mit G r o ß b r i t a n n i e n (Dauer bis 21. April 1897) abgeschlossen. -- Die Schweiz genießt auf Grund von Artikel 2 der provisorischen Handelsübereinkunft v o m 1 0 . Juni 1887 d i e R e c h t e d e r m e i s t begünstigten Nation.

Großbritannien. Das englische Zollgesetz stipuliert Eingangszeile nur für einige Konsumartikel, wie Wein, Bier,
Spirituosen, Chokolade, Cichorien, Kaffee, Tabak, Thee etc. ; alle andern Waren sind zollfrei. -- Für die K o l o n i e n bestehen besondere Tarife.

Die im schweizerisch-englischen Handelsvertrag vom 6. September 1855 (Artikel l und 9) stipulierte M e i s t b e g ü n s t i g u n g erstreckt

668

sich auch auf die Kolonien; doch bestehen keine Separat vertrage zwischen britischen Kolonien und andern Staaten, die für die Schweiz von besonderem Interesse wären.

Italien. Der durch Gesetz vom 14. Juli 1887 geschaffene neue, allgemeine Zolltarif ist für Öle, Zucker, Sirup, Saccharin, Konfekte und Konserven, Chokolade, Gewürze, Sämereien, Kaffee, Spirituosen etc. seither durch verschiedene Gesetze erhöht, dagegen der Zoll für Wein in Fässern und für gewisse rohe Flachs- und Hanfgarne ermäßigt worden. Sodann wurde durch Gesetz vom 28. Juni 1892 der für rohe, einfach gezogene, dublierte oder gezwirnte Seide bestehende Ausfuhrzoll von 38,50 Lire per 100 kg. aufgehoben. -- Umfassende T a r i f v e r t r ä g e hat Italien mit dem D e u t s c h e n R e i c h e und mit Ö s t e r r e i c h - U n g a r n arn 6. Dezember 1891 (Dauer bis 31. Dezember 1903) und mit der S c h w e i z am 19. April 1892 (gültig bis 31. Dezember 1903, jedoch kündbar auf 1. Januar 1898) abgeschlossen. Die beiden erstgenannten Verträge sind für die Schweiz nur von untergeordnetem Interesse.

Niederlande. Autonomer Zolltarif vom 15. August 1862, mit mäßigen Ansätzen ; derselbe ist im Laufe der Jahre durch verschiedene Gesetze und amtliche Erlasse abgeändert worden. Die beschränkten frühern Tarifverträge der Niederlande mit Prankreich (19. April 1884) und Spanien (8. Juni 1887) sind erloschen, und es finden zur Zeit auf die Provenienzen aller Länder ohne Unterschied die gleichen Zollsätze Anwendung. Die Schweiz genießt die Rechte der m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n , gestützt auf Artikel 2 des Handelsvertrages vom 19. August 1875, und zwar auch in den niederländischen K o l o n i e n , mit Ausnahme gewisser Zollbefreiungen, die den ostindischen Besitzungen für die Einfuhr ihrer Erzeugnisse in die Kolonien der Niederlande gewährt sind.

Norwegen. Der allgemeine Zolltarif vom 1. August 1892 gilt Air die Einfuhr von Waren aller Länder. Die Schweiz hat bis jetzt mit diesem Lande noch keinen Handelsvertrag abgeschlossen; bezügliche Unterhandlungen sind jedoch angebahnt.

Österreich-Ungarn. Der allgemeine Zolltarif für die Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet ist derjenige vom 25. Mai 1882, für einen großen Teil der Ansätze wesentlich erhöht durch das Abänderungsgesetz vom 21. Mai 1887. -- Umfassende T a r
i f v e r t r ä g e hat Osten eich-Ungarn vereinbart mit dem D e u t s c h e n R e i c h e , I t a l i e n und B e l g i e n am 6. Dezember 1891 und mit der S c h w e i z am 10. Dezember 1891; sämtliche vier Verträge gelten für die Dauer von zwölf Jahren, d. h. bis zum

669

31. Dezember 1903. -- Die von Österreich-Ungarn zugestandenen Vertragszölle kommen auf Grund des mit dem Fürstentum L i e c h t e n s t e i n bestehenden Zoll- und Steuervereinsvertrages auch bei der Einfuhr in dieses Fürstentum zur Anwendung.

Die Provenienzen R u m ä n i e n s und P o r t u g a l s werden in Österreich-Ungarn nach dem Generaltarif verzollt; dagegen sind die gegenüber ersterem Lande seil 1886 angewendeten Differentialzölle und Zollzuschläge, sowie das Verbot des zollfreien Mahlverkehrs mit rumänischem Getreide durch Ministerialverordnung vom 16. Juli 1891 aufgehoben worden. Gegenüber S p a n i e n soll die Meistbegünstigung, d. h. die Anwendung des Vertragstarifs, bis längstens am 31. Dezember 1893 aufrecht bleiben.

Portugal. Wohl mit Rücksicht auf die handelspolitische Wendung der Dinge in Frankreich hat Portugal seine Tarifverträge mit diesem und andern Ländern auf den 1. Februar 1892 gekündet und durch Gesetz vom 10. Mai 1892 einen neuen Zolltarif mit wesentlich verschärften Ansätzen ins Leben gerufen; derselbe trat provisorisch bereits arn 1. Februar gleichen Jahres in Kraft. Dieser Tarif kommt zur Zeit gegenüber allen Staaten zur Anwendung, mit Ausnahme der portugiesischen überseeischen Besitzungen und Kolonien, die besondere Zollbegünstigungen genießen. Zwischen Portugal und der Schweiz besteht zur Zeit kein Vertragsverhältnis.

Rumänien. Die frühern, zwischen diesem Lande und dem Deutschen Reiche, Großbritannien, Italien, Belgien, Kußland und der Türkei bestehenden Tarifverträge sind, wie alle übrigen Handelsverträge Rumäniens, auf 10. Juli 1891 gekündet und außer Kraft gesetzt worden Mit dem 11. Juli gleichen Jahres trat ein neuer, autonomer Zolltarif in Wirksamkeit, der für unsere wichtigeren Exportartikel teils Erhöhungen, wie für Baumwollgewebe und Maschinen, teils aber auch nicht unwesentliche Ermäßigungen, wie namentlich für Stickereien, Baumwollgarn, Nähseide, seidene Gewebe, Bänder und Wirkwaren elastische Gewebe, Uhren, Käse und Chokolade mit sich brachte. Die Ansätze dieses Tarifs kommen zur Zeit gegenüber allen Staaten zur Anwendung. Die Schweiz sicherte sich die M e i s t b e g ü n s t i g u n g vorerst durch einen im März 1892 erfolgten Notenaustausch und seither durch eine eigentliche Handelsübereinkunft, die am 3. März 1893 in Bukarest unterzeichnet worden
ist. Rumänien ist zur Zeit mit Deutschland in Unterhandlung über den Abschluß eines Tarifvertrages.

Rußland hat keine Tarifverträge abgeschlossen ; der neue, wesentlich erhöhte Zolltarif vom 11. Juni 1891 kommt gegenüber allen Staaten zur Anwendung. Die Schweiz genießt in Zoll- und

670

Handelssachen die M e i s t b e g ü n s t i g u n g (Art. 7 des Handelsvertrages vom 26. Dezember 1872).-- F i n n l a n d besitzt einen eigenen Zolltarif vom 22. Dezember 1886, teilweise modifiziert durch Gesetz vom 30. Mai 1888.

Schweden. Der gegenwärtig in Kraft befindliche Zolltarif, der auf die Waren aller Länder in gleicher Weise Anwendung findet, datiert vom 8. Juni 1892. Die Schweiz steht in keinem Vertragsverhältnis mit diesem Lande; Unterhandlungen über den Abschluß eines Handelsvertrages sind jedoch angebahnt.

Serbien. Die frühern serbischen Tarifverträge sind infolge Kündung teils schon abgelaufen, wie diejenigen mit Großbritannien, Österreich-Ungarn und Frankreich, teils erlöschen dieselben Mitte des Jahres 1893, wie diejenigen mit dem deutschen Reiche und Belgien. Ein neuer autonomer Zolltarif ist durch Gesetz vom 14. April 1892 aufgestellt, jedoch durch einen umfassenden Tarifvertrag mit Österreich-Ungarn vom 9. August 1892, der auf 1. Juli 1893 in Kraft treten soll, wesentlich ermäßigt worden. Die Schweiz genießt d i e R e c h t e d e r m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n , gemäß der provisorischen Handelsübereinkunft vom 10. Juni 1880.

Spanien. Spanien hat; seine sämtlichen frühern Tarifverträge auf den 1. Februar 1892 gekündet. Die Ansätze des alten spanischen Vertragstarifs blieben jedoch, infolge provisorischer Verlängerung dieser Verträge, bis zum 30. Juni 1892 in Kraft. Seit diesem Tage findet der neue Tarif vom 31. Dezember 189J, ein Doppeltarif ähnlich dem französischen, mit hohen Ansätzen, auch für die Vevtragsstaaten Anwendung. Die am 13. Juli 1892 zwischen der S c h w e i z und Spanien abgeschlossene Handelsübereinkunft mit V e r t r a g s t n r i f e n , die für eine Reihe schweizerischer Exportartartikel wesentliche Zollermäßigungen stipuliert, ist von der Bundesversammlung in der Dezembersession genehmigt worden und wird den spanischen Cortes anfangs April zur Ratifikation vorgelegt werden. Weitere Tarifverträge sind von Spanien bis jetzt nicht abgeschlossen worden.

TUrkei. Schweizerische Waren unterliegen, wie auch diejenigen anderer Staaten, bei der Einfuhr in die Türkei nach wie vor einem W e r t z o l l von 8 °/o. -- Der zwischen der Pforte und dem D e u t s c h e n R e i c h e am 26. August 1890 abgeschlossene T a r i f vertrag, der übrigens gegenüber
der Wertverzollung zu 8 °/o eine allgemeine Erhöhung der türkischen Zölle involviert, tritt hinsichtlich der tarifarischen Abmachungen erst dann in Kraft, wenn auch die übrigen Verträge der Türkei revidiert und in Kraft gesetzt sein werden.

671

Seit geraumer Zeit befindet sich die Pforte in Unterhandlungen mit Großbritannien, Österreich-Ungarn und Italien ; definitive Verträge mit diesen Staaten sind jedoch noch nicht vereinbart.

Wie angedeutet, besteht kein Interesse, daß die bisherige Wertverzollung baldigst durch das neue Zollregime ersetzt werde.

Vereinigte Staaten von Amerika. Es gilt ausschließlich deiautonome Tarif vom 1. Oktober 1890 (Mac Kinley Tariff Bill).

Die Schweiz genießt die Meistbegünstigung in Handels- und Zollangelegenheiten, auf Grund von Art. 9des Handelsvertrages vom 25. November 1850.

Die Schweiz selbst wendet zur Zeit gegenüber allen Staaten ihren durch die T a r i f v e r t r ä g e mit dem D eu t sch en R e i c h o, Ö s t e r r e i c h - U n g a r n u n d I t a l i e n modifizierten Zolltarif vom 10. April 1891 an, mit Ausnahme von P o r t u g a l , dessen Waren laut Bundesratsbeschluß vom 2. Februar 1892 dem Generaltarif unterliegen, und F r a n k r e i c h , auf dessen Provenienzen gemäß Bundesbeschluß vom 22. und Bundesratsbeschluß vorn 27. Dezember 1892 die Ansätze des Gen era! tarifs mit teilweiser Erhöhung zur Anwendung kommen.

III. Anstände im internationalen Handelsverkehr.

Verschiedene Verkehrshemmungen sind im Berichtejahre infolge der Maßregeln gegen die C h o l e r a entstanden. Wir erwähnen darunter die im September in Rumänien plötzlich verfügte Beschlagnahme von Schweizerkäse. Da derselbe in fest verschlossenen, desinfizierten Kübeln verpackt war, und da in der Schweiz selbst bekanntlieh kein einziger Fall von Cholera vorkam, konnte weder von direkter noch indirekter Verschleppungsgefahr die Rede sein.

Die erhobenen Vorstellungen vermochten jedoch die rumänische Sanitätsverwaltung nicht zu sofortiger Freigabe der Ware zu veranlassen. Ähnliche Verfügungen hinderten den Käsetransport in Österreich-Ungarn und Serbien.

Was die Z o l l a n s t ä n d e betrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß wir nur zum kleineren Teile von denselben Kenntnis erhalten.

Viele Geschäftsleute fügen sich im Falle unrichtiger Tarifierung ihrer Ware ohne weiteres in den Bescheid des Zollamtes, andere verzichten auf ihre Ansprüche nach erfolglosem Rekurs an die Centralbehörde und nur die wenigsten rufen die diplomatische Vermittlung an. Die Anstände, welche an uns gelangen, beziehen sich in der Regel auf Vertragsstipulationen, worauf dann nach erfolgter Intervention häufig der Bescheid erfolgt, daß der betreffende Artikel

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nach dem amtliehen Zollkommentar in eine andere als die vom Exporteur bezeichnete Tarifposition gehöre. Wir machen überhaupt die Wahrnehmung, daß bei Vertragsunterhandlungen immer sorgfältiger auf diese umfangreichen Kommentare und dementsprechend auf eine möglichst detaillierte Abfassung der Tarifstipulationen Bedacht genommen werden muß. Artikel, über deren Klassifizierung der Wortlaut der Verträge den geringsten Zweifel gestattet, werden von den Zollämtern so hoch wie möglich taxiert, so daß diese und jene vermeintliche Errungenschaf neuer Verträge sich in der Praxis oft als illusorisch erweist. So z. B.

wurden im Berichtsjahre in Italien Karden für die Baumwollspinnerei als ,,nicht genannte Maschinen" zu Fr. 10 verzollt, weil sie in der Vertragsposition ,,Maschinen für die Spinnerei" zu Fr.'8 nicht ausdrücklich genannt sind. Hanfgurten und Schläuche mit mehreren Gewebeschichten werden gleich wie die feinsten Leinengewebe taxiert, weil mangels einer besonderen Vertragsbestimmung über die Art und Weise der Fadenzählun dieser Gewebe die Fäden einer Lage so oft gezählt werden, als Schichten sind. Für kaltgeschmiedete (mechanisch fabrizierte) Schuhnägel wird die Anwendung des Vertragszolles vorweigert, weil im Vertrage kurzweg von ,,geschmiedeten" Nägeln die Rede ist und die Zollverwaltung darunter nur warmgeschmiedete Nägel versteht, was in Wirklichkeit darauf hinausläuft, daß nur Nägel, welche von Hand verfertigt sind, und die im Handel nur noch selten vorkommen, die vertragliche Zollermäßigung genießen. Auf Kettenstichvorhänge aus Mousseline mit Anwendung von Tüll (Applikation) wandte die deutsche Zollverwaltung den Zoll für Putzwaren an, weil nach dem Wortlaut des Vertrages nur von einer Zollreduktion für ,,Stickereien"', ohne besondere Erwähnung von ,,Applikationsstickereien, die Rede ist. -- Aus dem gleichen Grunde wurde für den genannten Artikel in Österreich statt dem Vertragszoll von fl. 150 für Kettenstichstickereien der für ,,andere Stickereien" vereinbarte Zoll von fl. 200 berechnet. Für genähte Wirkwaren gelangte der Zoll für Konfektion zur Anwendung, weil der ermäßigte Vertragszoll nur auf ,, Wirk wäre n", ohne ausdrücklichen Inbegriff der genähten, d. li. der sog. façonnierten, auf dem gewöhnliehen Wirkstuhl fabrizierten Wirkwaren lautet, Für Schustermesser (Kneife), die auf der
inneren Seite des bessern Aussehens wegen etwas poliert und auf der Außenseite nur mit einer Stahlbürste abgerieben sind, wurde in Ermangelung einer Detailbestim mung über den Grad der Ausarbeitung der Zoll für feine Eisenund Stahlwaren (fl. 45) statt desjenigen für Werkzeuge (fl. 15) beansprucht. Accumulatoren müssen in Deutschland, weil im Vertrage nicht besonders erwähnt, als feine Bleiwaren verzollt werden

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etc. etc. Bin näheres Eintreten auf jeden einzelnen der von uns behandelten Fälle würde zu weit führen. In verschiedenen derselben hatte unsere Intervention mit Hülfe unserer Gesandtschaften den gewünschten Erfolg.

Was bei Zollanständen das Gefühl des erlittenen Unrechts hei den Betroffenen jeweilen bis zur Erbitterung steigert, ist die Verhänguog von B u ß e n wegen falscher Deklaration. Es kommt dies öfter und selbst dann vor, wenn unter den verschiedenen Zollämtern ein und desselben Staates eine verschiedene Auffassung über die Klassifizierung der betreffenden Artikel herrscht und von einer absichtlichen Umgehung des Zolles keine Rede sein kann.

Unsere Verwendung pflegt übrigens in solchen Fällen selten erfolglos zu sein.

In manchen Branchen ist es üblich, in den Verkaufsbediugungen die Verzollung dem Empfänger zu überbinden. Es wäre sehr zu wünschen, daß dieser Usus, der allerdings nicht im einseitigen Belieben aller Exporteure steht, sich möglichst ausdehne, und daß sich die letzteren zu diesem Zwecke, wo es irgendwie mit Aussieht auf Erfolg geschehen kann, miteinander ins Einvernehmen setzen.

Die Zollverwaltungen dürften sich im allgemeinen eher veranlaßt finden, den Reklamationen der Landesangehörigen Rechnung zu tragen, als denjenigen der ausländischen Exporteure, und das Verwerfliche übertriebener Zölle und einer vexatorischen Erhebung derselben müßte mehr zum Bewußtsein des Volkes kommen, als es der Fall ist, wenn sich die Importeure nicht unmittelbar darum zu kümmern haben.

Ein Fall, in welchem wir wegen Verweigerung der M e i s t b e g ü n s t i g u n g zu intervenieren hatten, ist folgender: Deutschland hat in seinen neuen Handelsverträgen mit Italien und Österreich-Ungarn den Zoll für r o t e n W e i n z u m V e r s c h n e i d e n u n t e r K o n t r o l l e von 24 Mark auf 10 Mark herabgesetzt. Diese Zollermäßigung ist durch spätere autonome Bestimmung an die Bedingung der direkten Einfuhr (ohne Lagerung in einem dritten Staate) geknüpft worden. Schweizerischen Weinhändlern, die italienische, in einem schweizerischen amtlichen Niederlagshause lagernde Verschnittweine zum ermäßigten Zoll in Deutschland einfuhren wollten, wurde auf Grund jener autonomen Bestimmung die Abfertigung zum Vertragszoll von 10 Mark verweigert.

Wir machten die Angelegenheit beim deutschen auswärtigen
Amte anhängig, unter Berufung auf Art. l des neuen Vertrages betreffend die allgemeine Meistbegünstigung und auf die Schlußprotokollbesfcimmung zu diesem Artikel, ferner auf die bei Anlaß der UnterBnndesblstt. 45. Jahrg. Bd. II.

45

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handlangen in Wien mündlieh abgegebene Versicherung der deutschen Delegation, ,,daß es nicht in der Absicht ihrer Regierung liege, den schweizerischen Handel mit fremden Waren zu benachteiligen gegenüber demselben Handel anderer meistbegünstigter Länder".

Deutscherseits berief man sich darauf, daß für die zum ermäßigten Zoll zulässigen Verschnittweine im Schlußprotokoll zu den Verträgen Deutschlands mit Italien und Österreich-Ungarn gewisse Eigenschaften der Weine (alkoholische Stärke, Fruchtzuckergehalt und Gehalt an trockenem Extrakt) erfordert werden und daß im Falle einer Lagerung der Weine in einem dritten Staate, auch wenn dieselbe in einer zollamtlichen Niederlage stattfinde, eine ausreichende Gewähr gegen eine Veränderung der Substanzen des Weines nicht gegeben sei. Wir konnten dies selbstverständlich nicht als berechtigte Einwendung gelten lassen, waren aber nicht im Falle, die Angelegenheit bis zu Ende zu verfolgen, weil der betreffende schweizerische Exporteur einen andern Modus für seine Sendungen wählte.

Der Vollständigkeit halber erwähnen wir schließlich die im Berichtsjahr auf unser Verwenden hin erfolgte Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Schweinefleisch aus der Schweiz in Italien, ferner eine, dank den Bemühungen unseres Konsuls in Montevideo, erlangte wesentliche Zollerleichterung für die Einfuhr von Nestlémehl in Uruguay.

Die Bestimmungen des englischen W a r e n z e i c h e n g e s e t z e s mußten wir durch das Handelsamtsblatt wiederholt in Erinnerung bringen, da von Zeit zu Zeit immer wieder Verstösse gegen die mit unverminderter Strenge gehandhabten minutiösen Vorschriften dieses Gesetzes begangen werden.

IV. Weltansstellung in Chicago im Jahre 1893.

In unserer Botschaft vom 17. Juni 1892 (Bundesbl. 1892, III, 1014) gaben wir Ihnen davon Kenntnis, daß sich in den Kreisen der schweizerischen Uhrenindustrie eine Bewegung zu gunsten der Beteiligung an der Weltausstellung in Chicago geltend mache, worauf Sie durch Beschluß vom 24. gleichen Monats (Bundesbl. 1892, IV, 12) für die Kollektivausstellung der Uhrmacherei und der verwandten Industrien bedingungsweise eine Maximalsubvention von Fr. 120,000 votierten, nicht inbegriffen die ebenfalls vom Bunde zu tragenden Kosten einer Vertretung der Schweiz im internationalen Preisgericht.

In diesem Beschlüsse war ferner die Möglichkeit vorgesehen, weitern Gruppen der schweizerischen Industrie, insbesondere einer kollektiven Beteiligung der Holzschnitzerei, bedingungsweise Sub-

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ventionen zuzuwenden; ferner wurde der Bundesrat eingeladen, der Bundesversammlung in der Dezembersession Über die Wünschbarkeit der finanziellen Unterstützung von Delegierten zum Studium der Ausstellung in Chicago Bericht zu erstatten.

Gestützt auf Ihren Beschluß entschieden sich die Holzschnitzler des Berner Oberlandes zu einer Kollektivbeteiligung an der Ausstellung und verlangten zu diesem Zwecke eine Bundesunterstützung von Fr. 50,000, welche Summe von Ihnen zugleich mit dem Budget pro 1893 bewilligt wurde.

Über die Wünschbarkeit der Subventionierung von Delegierten derichteten wir Ihnen in einer besondern Botschaft vom 14. Dezember 1892 (Bundesbl. 1892, V, 835); durch Beschluß vom 23. gleichen Monats eröffneten Sie dem Bundesrate hierfür, sowie zum Ankauf von gewerblichen Mustern und Modellen und zur Veröffentlichung der Delegationsberichte einen fernem Kredit von Fr. 60,000.

Die Bedingungen für die Ausrichtung einer Bundessubventiou zu gunsten der Uhrenindustrie sind in unserer Botschaft vom 17. Juni angegeben; wir haben dieselben im Sinne Ihres Beschlusses vom 24. gleichen Monats auch auf die Gewährung einer Subvention an die Schnitzereiausstellung ausgedehnt. Ferner haben wir mit Rücksicht darauf, daß die beiden Subventionen nach den nämlichen Grundsätzen verwendet und notwendigerweise einheitlich verwaltet werden müssen, dieselben zu einem einzigen Budget vereinigt.

Unser Konsul in Chicago befindet sich seit dem Beginne der Ausstellung in regem amtlichem Verkehr mit den verschiedenen Ausstellungsbehörden und wird dies auch bis zum Schlüsse derselben bleiben. Zur Erleichterung seiner Aufgabe haben wir ihm den Titel eines schweizerischen Kommissärs beigegeben.

Zum Zwecke einer vollkommen einheitliehen Durchführung der Ausstellungsgeschäfte, sowohl in Bezug auf die Vorbereitungen im Lande selbst für das Gelingen der Beteiligung der beiden genannten Industriebrancheu, als auch hinsichtlich einer vernünftigen und korrekten Verwendung der bewilligten Kredite, haben wir sodann in der Person des Herrn James Perrenoud in La Chaux-de-Fonds einen Specialkommissär ernannt, der die Geschäfte leitet und durch dessen Vermittlung die Bundesbehörde mit den Komites der beiden Ausstellergruppen verkehrt. Herr Perrenoud wird die Installation unserer Ausstellungsgegenstände in Chicago selbst an die Hand
nehmen und im Verein mit Herrn Konsul Holinger die Interessen der schweizerischen Aussteller während der Dauer der Ausstellung vertreten.

Die Bedingungen, an die wir die Subventionen knüpften, sind in der Hauptsache folgende:

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1. Die B e t e i l i g u n g s o l l e i n e g e n ü g e n d s t a r k e sein und das Beste bieten, was in der Schweiz erzeugt w e r d e n k a n n.

Diese Bedingung ist von der einen wie von der andern der beiden Gruppen erfüllt wordeu.

Die Zahl der Aussteller der U h r m a c h e r ei und der v e r w a n d t e n I n d u s t r i e n (Juwelier- und Gravierkunst, Guillochierund Ciselierkunst, Bijouterie, Musikdosen und Präcisionsinstrumente) ist momentan 80. Zur Prüfung aller Ausstellungsobjekte dieser Industrien wurde eine Vorjury (Herren J. Pavid und Piguet-Fages in Genf, Albert Jeanneret in St. Immer, Chs. Emil Tissot in Locta und Albert Vuille in La Chaux-de-Fonds) ernannt, die alle nicht in jeder Beziehung untadelhaften Arbeiten auszuscheiden hat. Auf diese Weise ist die Gewähr vorhanden, daß die Uhrenausstellung nur auserlesene Stücke enthalten wird.

Die Gruppe der H o l z s c h n i t z e r e i ist durch 40 Aussteller vertreten. Die für Chicago bestimmten Gegenstände waren vorübergehend in Brienz ausgestellt und wurden ebenfalls durch eine besondere, vom Departement im Einvernehmen mit dem Komite des Holzschnitzler-Vereins ernannte Vorjury (Herren Architekt Juug in Winterthur, Regi, Lehrer an der Kunstgewerbeechule in Zürich und Kienholz, Lehrer an der Schnitzlerschule in Brienz) geprüft.

Der Bericht dieser letztern lautet sehr günstig.

2. Der für die s c h w e i z e r i s c h e Sektion in C h i c a g o z u g e t e i l t e P l a t z soll e i n z u s a g e n d e r sein.

Dieser Punkt konnte in sehr befriedigender Weise geregelt werden. Dank den Bemühungen des Herrn Konsul Holinger wurde der Schweiz ein Platz angewiesen, der in jeder Hinsicht als äußerst günstig bezeichnet werden kann.

3. V e r t r e t u n g der S c h w e i z im i n t e r n a t i o n a l e n Preisgericht.

Zur Zeit der Abfassung des vorliegenden Berichtes ist diese Frage noch nicht definitiv geregelt.

Herr Konsul Holinger wurde vom Departement schon anfangs beauftragt, beförderlichst die nötigen Schritte zu thun, um der Schweiz eine angemessene Vertretung im Preisgericht zu sichern.

Hierfür boten sich aber bis jetzt Schwierigkeiten, da die Zusammensetzung und Organisation des Preisgerichts noch nicht festgestellt und daher die Zahl der Juroren, die von den fremden Staaten zu ernennen sind, noch nicht bestimmt war. Wir
konnten uns nicht dazu entschließen, die spätem Entscheidungen der Ausstellungsbehörden über diese verschiedenen Punkte einfach abzuwarten, und ließen der Direktion der Ausstellung erklären, daß die von uns

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r

geforderte Garantie einer Vertretung im internationalen Preisgericht für uns eine unerläßliche Bedingung für unsere Beteiligung sei. Diese Zusicherung ist seither Herrn Solinger schriftlich gegeben und auch zu wiederholten Malen von dem kompetenten Ausstellungsbeamten Herrn Minister von Claparède erneuert worden. Über die Organisation und den Geschäftsgang der Jury ist von den Ausstellungsbehörden erst im Februar 1893 Beschluß gefaßt worden. Es erging sodann die Einladung an die Regierungen der an der Ausstellung teilnehmenden Staaten, ohne Verzug eine Liste der als Juroren geeigneten Personen einzusenden, damit unter denselben durch die Ausstellungsbehörden eine Auswahl getroffen werden könne. Wir verlangten unserseits zwei Juroren und einen Suppleanten für die Uhrenindustrie und einen Juror für die Holzschnitzerei, und bezeichneten selbst die Personen, die wir als solche von den Ausstellungsbehörden bestätigt zu sehen verlangen. Der Entscheid dieser Behörden ist uns zur Stunde noch nicht bekannt.

Die bis jetzt entstandenen und vermutlich noch auftauchenden neuen Schwierigkeiten lassen mehr und mehr die Wünschbarkeit, ja Notwendigkeit erkennen, durch eine internationale Vereinbarung allgemeine Prinzipien für die rechtzeitige Organisation, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Preisgerichte, sowie auch über andere Punkte des Ausstellungswesens festzustellen.

Dieser Idee ist seiner Zeit schon von Herrn Guyer-Freuler, Generalkommissär der Schweiz für die Weltausstellung in Paris vom Jahre 1878, Ausdruck gegeben worden. Sie hatte bis jet&t keine Folge; aber die Erfahrung, die wir in dieser Materie gegenwärtig wieder machen müssen, lenkt neuerdings die Aufmerksamkeit auf dessen verdienstliche Anregung hin.

4. V e r k a u f der s c h w e i z e r i s c h e n E r z e u g n i s s e an der Ausstellung.

Es wurde bestimmt, daß nur die von der Vorjury angenommenen Gegenstände an der Ausstellung verkauft werden dürfen.

Wie aus vorstehendem ersichtlich ist, haben der Buudesrat und seine Organe alle nötigen Maßnahmen getroffen, um den in dei- Botschaft vom 17. Juni aufgestellten Bedingungen zu genügen, und es darf angenommen werden, daß alle in dieser Richtung noch unerledigten Fragen in befriedigender Weise geregelt werden können.

Die Frage der F e u e r v e r s i c h e r u n g bietet der exorbitanten
Prämien wegen, die sowohl von den europäischen als von den amerikanischen Versicherungsgesellschaften verlangt werden, große Schwierigkeiten. Deren Lösung fällt in das nächste Berichtsjahr, ebenso die Verwendung des Kredites von Fr. 60,000 für die Subventionierung von Delegierten zum Studium der Ausstellung, für

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den Ankauf von gewerblichen Mustern und Modellen und für die Veröffentlichung der Berichte der Delegierten.

Nach allem, was bis jetzt über die Ausstellung in Chicago vorliegt, scheint dieselbe die anfänglich gehegten Erwartungen übertreffen zu wollen. Das Mac Kinley-System, welches seiner Zeit einer vielseitigeren Beteiligung in der Schweiz und anderswo mächtig entgegenwirkte, hat seither bereits seine Verurteilung erfahren und aus der neuen Präsidentenwahl ist das Losungswort für eine liberalere Zollpolitik her vorgegangen. Die damit verknüpften Hoffnungen haben jetzt schon zu einer unverkennbaren Wiederbelebung des gesunkenen Handels geführt, welche, was die Schweiz anbelangt, seit dem Beginn des Jahres bis Ende März bereits in einer Exportvermehrung um 6,6 Millionen Franken (1892: 18,8 Millionen Franken, 1893: 25,4 Millionen Franken) ihren ziffernmäßigen Ausdruck gefunden hat.

Unter diesen Umständen ist auch dem kommerziellen Erfolg der Ausstellung ein so günstiges Prognostikon zu stellen, daß die eine und andere unserer ferngebliebenen Industrien nachträglich den Wunsch hegen dürfte, die Lage etwas weniger pessimistisch beurteilt zu haben, als es sich um die Entschließung zur Beteiligung an diesem Wettbewerbe handelte.

Y. Kommerzielle Berufsbildung.

Wir haben im abgelaufenen Jahr für die kommerzielle Berufsbildung Subventionen im Gesamtbetrage von Fr. 72,700 ausgerichtet, wovon Fr. 38,500 an Handelsschulen, Fr. 33,000 an kaufmännische Vereine und Fr. 1200 an Stipendien.

Die Einzelheiten gehen aus folgender Übersicht hervor : Handelsschulen.

Budget 1892.

Unterrichtshoflorare Gesamtausgaben.

und Lehrmittel.

Fr.

Fr.

Chaux de-Fonds Genf Neuenburg Bern Solothurn Winterthnr

1892 (Chaux- de-Fonds, Genf, f 1891 Neuenburg) \ 1890

24,320 40,310 27,867 19,445 8.228 12,840 133,010 66,342 49,439

') 1892/93 44 Schuler und 3 Hospitanten.

33,937 49,390 37,007 22,194 8,889 14,625 166,042 98,590 84,181

Frequenz Bundessubvention. 1891/92.

Fr.

7,700 12,ßOO

Schulerzahl.

10,000 4,700 3,000 600 38500 20,166

*) 20 Schiller und 8 Hospitanten.

36 112 122 47 ') 28») 62 407

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Kaufmännische Vereine.

Unterrichtshonorare.

Aaran Baden Bern Biel . . . . : Burgdorf Chur Frauenfeld Freiburg Genf Herisau Herzogenbuchsee Langenthal Lausanne Lenzburg London Lugano Neuenburg Ölten Payerne St. Wallen St. Imier Schaffhausen Schönenwerd Solothurn Uster Wädensweil Winterthur Wyl Zotmgen Zürich

Gesamtausgaben,

Bandessubvention,

Fr.

Fr.

Fr.

1,100 1,000 5,500 650 1,720 1,350 450 525 75 1,400 100 600 900 440 850 1,100 672 450 450 6,000 600 1,500 750 1,260 350 700 2,640 600 674 17,000

2,310. -- 2,100. -- 10200. 2,590. -- 3,285. -- 2,630. -- 1,166. -- 1,320. -- 400. -- 2,500. -- 440. -- 1,560. -- 2,000. -- 890. -- 2,557..-- 2,600. -- 881. -- 950. -- 800. -- 12,310. -- 1,147. -- 3,000. -- 1,248. -- 2,377. -- 1,354. 15 1,410. -- 5,750. -- 1,750. -- 1,569. -- 24,400. --

Sektionen des Schweizerischen kaufmännischen Vereins . . . . 51,406 Centralkomite (für Vorträge, Preisarbeiten und Bibliothekanschaffungen) -- Vereinzelte Vereine: Basel, Verein junger Kaufleute 11,950 Horgen, Verein junger Kaufleute 550 Lausanne, Société des jeunes commerçants 1,300 Luzern, Fortbildungsschule des Vereins junger Kaufleute . . 8,600 Neuenburg, Union commerciale 500 Paris, Cercle commercial suisse . 4,600

Teilnehmer an den einzelnen Kursen 1891/92.

300 350 4,000

31 97 461 134 70 63 63 51 17 43 18 86 170 40 24 69 71 44 11 484 38 132 17 70 78 44 402 38 50 873

97,494. 15 19,500

3789

550 500 1,800

350 900 600 250 400 100 600 100 350 450 250 500 550 350 250 250 2,000 300 750 400 650 200 350 1,100

--

4,000

18,260. -- 970. --

3,000 300

-- 141 43

4,700. --

650

170

11,120. -- 1,353. 79 7,800. --

3,000 250 2,300

277 94 119

Total 1892 78,906 141,697. 94 33000 1891 63,092 128235, 76 18,700 1890 53,562 106,328. -- --

4633 -- --

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Die im Jahr 1891 als vierklassige Handelsschule konstituierte Handelsabteilung des städtischen Gymnasiums in B e r n hat im vergangenen Jahre die dritte Klasse eröffnet. Die Merkantilabteiluog der Kantonsschule in S o l o t h u r n ist durch Beschluß des Kantonsrates vom 3. Dezember 1891 zu einer dreiklassigen Handelsschule erweitert worden, deren dritter Kurs im Oktober nächsten Jahres zur Eröffnung gelangen wird. Der bisher in verschiedenen Fächern mit andern Klassen der Kantonsschule gemeinsame Unterricht wird nun größtenteils getrennt erteilt. Eine ähnliche Umgestaltung ist mit den zweiklassigen Handelsabteilungen der Industrieschule in Z ü r i c h und des kantonalen Technikums in W i n t e r t hur erfolgt; die dritte Klasse wird hier im Jahr 1893, dort im Jahr 1894 eröffnet werden. Einstweilen ist in Zürich und in Winterthur ein Kurs für die spanische Sprache und ein solcher für Arbeiten im Laboratorium errichtet worden. Erweiterungen der betreffenden Gyrnnasialabteilungen zu dreiklassigen Handelsschulen sind auch ia L a u s a n n e und L u z er n projektiert.

Hinsichtlieh der Handelsschulen wird der Grundsatz befolgt, ungefähr ein Drittel des Unterrichtshonorars uad der Ausgaben für Sammlungen als Beitrag auszurichten.

Was hingegen die kaufmännischen Vereine betrifft, so kann dieser Grundsatz wegen der großen Verschiedenheit der Verhältnisse nicht durchwegs beobachtet werden. Den größeren städtischen Vereinen stehen in Form von Beiträgen der Behörden und der Kaufmannschaft namhafte pekuniäre Hülfsquellen zur Verfügung, welche den Vereinen in kleineren Ortschaften nur spärlich fließen oder gänzlich mangeln ; abgesehen davon ist bei der geringen Mitgliederzahl der letzteren die Beitragsleistung des Einzelnen an die Gesamtausgabe naturgemäß eine verhältnismäßig stärkere. Wir gehen deshalb denselben mit Beiträgen bis zur Hälfte des Unterrichtshonorars und mehr an die Hand, während wir den städtischen Vereinen (Basel, Bern, Luzern, St. Gallen, Zürich) ein Viertel bis ein Drittel zukommen lassen. Den Gegenstand einer besonderen Unterstützung bilden dann noch die litterarischen Anschaffungen, ferner die Vorträge und Preisarbeiten, welche vom Komitee des schweizerischen Centralvereins veranstaltet werden.

Die Vereine in Bera, Luzern, St. Galleo und Zürich haben ihr Unterrichtswesen von der übrigen
Vereinsthätigkeit abgetrennt und unter dem Namen Handelsschule einer eigenen Verwaltung, sowie der Überwachung durch eine Kommission unterstellt, welche zum Teil aus Mitgliedern der Kaufmannschaft und der Behörden besteht. Irrtümlich ist aus diesem Grunde in den früheren Berichten die Schule des kaufmännischen Vereins in Luzern unter den eigent-

681 liehen Handelsschulen aufgeführt; wir betrachten als solche nur diejenigen kaufmännischen Unterrichtsaustalten, welche amtlichen Charakter haben, und deren Schüler nicht bereits als Lehrlinge oder Commis in der Praxis stehen, sondern ausschließlich dem Schulbesuch obliegen. In unserer obigen Übersicht figurieren nur Anstalten dieser Art als Handelsschulen.

Einem Schüler der obern Realschule in Basel, welcher sich zum Sprachlehrer für Handelsschulen auszubilden gedenkt, haben wir im Berichtsjahr ein S t i p e n d i u m im Betrage von Fr. 1200 zum Besuch der k. Handelsschule in Venedig gewährt. Derselbe hat die Aufnahmsprüfung daselbst in vorzüglicher Weise bestanden, und die Berichte Ober ihn lauten bis jetzt sehr befriedigend.

Tl. Konsulatsberichte.

Es sind uns im Bei'ichtsjahre von folgenden Konsulaten allgemeine oder speeielle Berichte kommerzieller Natur zugekommen : Algier, Amsterdam, Barcelona, Bordeaux, Bremen, Budapest, Buenos Aires, Bukarest, Christiania, Galatz, Hamburg, Havre, Königsberg, Liverpool, Livorno, London, Lyon, Manila, Marseille, Neapel, Patras, Fernambuco, Philadelphia, Portland, Riga, Rotterdam, San Francisco, Stockholm, Traiguen, Valparaiso, Venedig, Yokohama.

Die meisten dieser Berichte sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht worden, soweit sich der Inhalt derselben hierfür eignete; selbstverständlich sind darin bisweilen Mitteilungen enthalten, welche nur für die Behörden berechnet sind oder nur für einzelne Vereine oder Gesellschaften Interesse haben. In letzterem Falle werden die Betreffenden jeweilen brieflich vom Inhalt in Kenntnis gesetzt.

Über die Aulfassung, welche wir von der kaufmännischen Berichterstattung durch unsere Konsulate hegen, und über den Zusammenhang, in welchem ihre Thätigkeit in dieser Hinsicht mit unserem System der Honorarkonsulate, den persönlichen Verhältnissen der Konsuln und denjenigen des Platzes, auf welchem sie sich befinden, steht, haben wir uns in früheren Berichten wiederholt ausgesprochen. Wir bringen hier nur in Erinnerung, daß die Thätigkeit unserer meisten Konsulate in erster Linie auf die Wahrnehmung der Interessen unserer Landsleute, die in ihrem Bezirke sich aufhalten oder denselben auf der Durchreise passieren-, gerichtet sein muß. Sie werden zu diesem Zwecke durch Audienzen, Gänge und Korrespondenzen mit Behörden und Privatpersonen in weitgehendem Grade in Anspruch genommen, ferner haben sie

682 zahlreiche Aufschlüsse auf briefliche Anfragen von Behörden und Privaten aus der Heimat über geschäftliche und persönliche Verhältnisse der verschiedensten Art zu erteilen -- eine Thätigkeit, die wohl den einzelnen Fragestellern bemerkbar ist, der allgemeinen Wahrnehmung und Anerkennung jedoch entgeht, obschon sie auch als ein Teil der Berichterstattung über Handel und Industrie aufzufassen ist. Wenn trotz diesen und anderen zahlreichen Beschäftigungen , die neben den eigentlichen Berufsgeschäften der Konsuln einhergehen, ein großer Teil derselben auch den reglementarischen Pflichten der Erstattung eines Jahresberichtes über Handel und Industrie und von Specialberichten über kommerzielle Vorgänge während des Jahres und zwar zum Teil in mustergültiger Weise nachkommt, so ist das ein um so größeres Verdienst um unsere heimatlichen Interessen. Wenn dieser Teil der Konsularobliegenheiten aber von anderen Konsuln zeitweise oder stetig unterlassen wird, so sind wir, nach allem vorstehend Gesagten, dennoch selten im Falle, einen Tadel auszusprechen; bloße Nachlässigkeit ist kaum je der Grund davon. Eine vollkommene und lückenlose Erfüllung der Vorschriften und Erwartungen in genannter Hinsicht würde auch bei dem System der Berufskonsulate nicht zu erwarten sein, wie dies u. a. der Umstand beweist, daß auch in den Staaten, welche dieses System besitzen, zeitweilig Klagen über mangelhafte kaufmännische Berichterstattung und Interessenvertretung durch die Konsuln laut werden.

Seit mehreren Jahren sind uns übrigens keine Beschwerden oder Wünsche geäußert worden. Anregungen über Errichtung und Subventionierung schweizerischer Handelskammern im Auslande, oder ähnlicher Institute, wie sie im Bundesbeschluase vom 18. Dezember 1884 (A. S. n. F. VII, 796) über die kaufmännische Interessenvertretung im Auslande vorgesehen sind, haben wir bis jetzt ebenfalls noch keine erhalten.

TU. Handelsamtsblatt.

Der amtliche Publikationsstoff des Handelsamtsblattes, von dem wir in unserm letzten Geschäftsbericht eine Übersicht gegeben haben, hat im Berichtsjahre durch die im Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Bekanntmachungen eine wesentliche Vermehrung erfahren. Es sind im ganzen 2141 solcher Bekanntmachungen veröffentlicht worden, die zusammen einen Raum von 116 Seiten, d. h. Vio des ganzen Blattes, beanspruchten. Den 1252 Schuldbetreibungs- und Konkursämtern und Aufsichtsbehörden wird das Blatt gratis zugestellt, was eine Mehrauslage von rund Fr. 3000 bedingt.

683

Die vom erwähnten Bundesgesetze vorgeschriebenen Bekanntmachungen erscheinen vorläufig jeweilen in den M i t t w o c h - und S a m s t a g n u m m e r n , um es den Konkursämtern zu ermöglichen, das Datum der Veröffentlichung ihrer Publikationen im Handelsamtsblatte, welches für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Veröffentlichung verbundenen Rechtsfolgen allein maßgebend ist, zum voraus zu kennen und so mit der Bekanntgabe der gleichen Publikationen in den kantonalen Amtsblättern nicht bis zum Erscheinen des Handelsamtsblattes warten zu müssen.

Für die verschiedenen Arten der in Rede stehenden Bekanntmachungen sind sodann besondere, möglichst kurz gefaßte Schemata aufgestellt worden, wodurch sowohl die Übersichtlichkeit erhöht, als namentlich auch eine bedeutende Reduktion der Publikationskosten erreicht wurde. Der Geschäftsgang ist der gleiche wie bei den Handelsregisterpublikationen: die Konkursämter adressieren ihre Publikationen an das eidgenössische Amt für Schuldbetreibung und Konkurs, welches dieselben einer Prüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit unterzieht und erst nach Richtigbefund der Redaktion des Handelsarntsblattes aur Veröffentlichung übermittelt.

Die Ausgabe des Blattes erfolgte fast täglich, öfters auch zweimal im Tage, entsprechend dem bis jetzt mit Vorteil befolgten Prinzip, Nummern von mehr als vier Seiten möglichst zu vermeiden und ein öfteres Erscheinen, also eine prompte Veröffentlichung des Stoffes zu erzielen. Es erschienen im Berichtsjahr 277 Nummern (1126 Seiten), sowie 8 Supplemente in deutscher und französischer Sprache, enthaltend den Handelsvertrag mit Italien, die Handelsübereinkunft mit Spanien, das Handelsübereinkomrnen mit Frankreich und den Specialtarif für französische Erzeugnisse. Diese Supplemente, wurden, mit Ausnahme des letztgenannten, auch in Form von Broschüren erstellt, welche wir an Interesseuten zum Selbstkostenpreise abgaben. Die erwähnten Verträge gelangten durch diese Supplemente jeweilen fast unmittelbar nach der Unterzeichnung in ihrem ganzen Umfange zur Kenntnis der Handelswelt.

Über die nach Vorschrift des schweizerischen Obligationenrechts durch Publikation im Handelsamtsblatte seit 1883 zur Vorlage aufgerufenen oder amortisierten Wertpapiere hat die Ilandelsabteilung des Departements des Auswärtigen ein bis zum
31. Dezember 1892 reichendes, übersichtlich geordnetes Verzeichnis ausarbeiten und im Druck erscheinen lassen, das in Zukunft fortgeführt und jährlich neu herausgegeben werden soll. Es wird diese Arbeit für den Handelsstand, speciell für die am Effektenhandel beteiligten Kreise, ohne Zweifel von erheblichem praktischem Nutzen sein.

684

Es gelangten vom Handelsamtsblatte gegen Ende des Jahres 4611 Exemplare zur Versendung: 2894 Exemplare an die Abonnenten und 1717 Gratis-Exemplare an die Mitglieder der Bundesversammlung, die Bureaux der Bundesverwaltung, die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate und, wie bereits erwähnt, an die kantpnalen Handelsregisterbureaux, Betreibungs- und Konkursämter und die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die Zahl der Abonnenten hat gegenüber dem Vorjahre um etwas über 400 zugenommen.

Die Einnahmen betrugen Fr. 64,216. 95 (im Jahre 1891 Fr. 53,541. 60), die Ausgaben Fr. 5y,998. 87 einbegriffen die Besoldungen der auf dem Bureau des Handelsamtsblattes beschäftigten Beamten) ; es ergiebt sich somit für das Berichtsjahr ein Aktivsaldo von Fr. 4,218. 08, welcher als Äquivalent für die Lokalkosten betrachtet werden kann. Unter den Einnahmeposten weisen die Abonnements gegenüber dem Vorjahr ein Plus von Fr. 2,826 und die Privatanzeigen ein solches von Fr. 2,465. 85 auf.

Wir haben nun in finanzieller Hinsicht durch möglichste Ökonomie in der Verwaltung und Entwicklung des Inseratenteils annähernd den angestrebten Zweck erreicht, daß sich das Blatt durch sich selbst erhalte. Die weitere Vermehrung der Abonnentenzahl und des Inseratenteils wird die Erweiterung des Stoffes und vielleicht auch eine Reduktion des Insertionspreises gestatten. Eine Einnahmsquelle soll das Handelsamtsblatt selbstverständlich nicht werden.

YIII. Handelsreisende.

Wir erwähnen im Abschnitt des Justiz- und Polizeidepartetneots, was hinsichtlich des definitiven Zustandekommens des Gesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden und die Übertragung der auf die Vollziehung dieses Gesetzes bezüglichen Geschäfte an die Handelsabteilung des Departements des Auswärtigen zu bemerken ist.

Unsere Vollziehungsverfügungen, welche wir den Kantonsregierungen mitgeteilt haben, erstrecken sich im wesentlichen speciell auf folgende Punkte: 1. A u s n a h m e f ä l l e , in w e l c h e n die H a n d e l s r e i s e n d e n W i e d e r v e r k ä u f e r u . dgl. m i t W a r e n , a n s t a t t b l o ß mit M u s t e r n b e s u c h e n d ü r f e n (Art. l, Abs. 2 des Gesetzes).

Wir haben verfügt, daß Gesuche dieser Art von Fall zu Fall zu entscheiden sind. Dieselben müssen der Regierung desjenigen Kantons unterbreitet werden, in welchem das betreffende Geschäftshaus domiziliert ist. Die Kantonsregierung übermittelt die Gesuche mit ihrem Gutachten an den Bundesrat zur definitiven Entscheidung.

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2. Behandlung von R e i s e n d e n a u s l ä n d i s c h e r S t a a t e n . Wir haben bereits unter dem Kapitel ,,Handelsverträge" erwähnt, daß wir uns infolge des Abbruchs der Vertragsbeziehungen mit Frankreich zu unserem Bedauern genötigt sahen, hinsichtlich der Reisenden französischer Häuser die Erhebung der in Art. 3, Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen, ausnah ms weisen Taxen zu verfügen, und daß diese Maßregel dann, wie vorauszusehen war, eine gleiche Verfügung der französischen Regierung hinsichtlich der Reisenden von schweizerischen Häusern zur Folge hatte.

Ebenso mußten wir in specieller Anwendung der Bestimmung von Art. 3, Abs. 2 des Gesetzes die Reisenden schwedischer Häuser von der Gleichbehandlung mit den schweizerischen ausschließen, weil die Taxen für Handelsreisende in Schweden außerordentlich hohe sind, und vorläufig eine Vereinbarung hierüber nicht eintreten konnte.

3. A us w eis k a r t en. Wir haben zweierlei Formulare aufgestellt : eines (grün) für den in der Regel taxfreien Besuch von Wiederverkäufern und von Personen, welche die betreffenden Artikel in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, das andere (rot) für den einer Taxe unterworfenen Besuch von Privatpersonen. Die ausnahmsweise Berechtigung zum Mitführen von Waren wird in den grünen Karten handschriftlich unter Angabe der Artikel, um welche es sich handelt, vorgemerkt.

Um Häuser, für welche mehrere Personen abwechslungsweise reisen, nicht zu nötigen, für jede einzelne derselben eine Karte zu lösen, haben wir es für zulässig erklärt, eine Karte auf den Namen mehrerer Personen auszustellen. Die in Art. 5, Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene Übertragbarkeit einer Karte ist auf diese Weise, soweit als wir es für thunlich erachteten, verwirklieht.

Was die Verabfolgung der Karten betrifft, so haben wir dieselbe möglichst zu erleichtern gesucht, indem wir verfügten, daß hierfür von den Kantonsregierungen am Hauptort jedes Bezirks eine Amtsstelle zu bezeichnen sei. Für einige Kantone haben wir mit Rücksieht auf ihren kleinen Gebietsumfang oder den vorwiegend agrikolen Charakter der Bevölkerung eine Ausnahme hiervon eintreten lassen, nämlich für Sehaffhausen, Thurgau und Wallis. Für den Verkehr mit der Bundesbehörde uod den Bezirksahgabestellen hatte jede Kantonsregierung eine Centralstelle zu bezeichnen. Das Verzeichnis dieser Central- und der Bezirksstellen ist folgendes:

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ZUrich.

Centralstel : Kantonale Polizeidirektion.

Abgabestellen: Statthalterämter in Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Hinweil, Borgen, Meilen, Pfäffikon, Uster Winterthur, Zürich.

Bern.

Centralstelle : Kantonale Finanzdirektion.

Abgabestellen: Regierungsstatthalterämter in Aarberg, Aarwangen, Bern, Biel, Buren, Burgdorf, Courtelary, Delsberg, Erlach, Fraubrunnen, Saignelégie (Amt Freibergen), Frutigen, Interlakea, Wyl (Amt Konolfingen), Laufen, Laupen, Münster, Neuenstadt, Nidau, Meiringen (Amt Oberhasle), Pruntrut, Saanen, Wahlern (Amt Schwarzenburg), Belp (AmtSeftigen) Langnau(AmtSignau), Wimmis ( Amt Nieder-Simmenthal), Zweisimmen (Amt Ober-Simmenthal), Thun, Trachselwald, Wangen.

Luzern.

Centralstelle: Staatskanzlei.

Abgabestellen: Staatskanzlei in Luzern (für das Amt Luzern); Amtskanzleien in Hochdorf, Sursee, Willisau, Schüpfheim.

Uri.

Central- und einzige Abgabestelle

Standeskanzlei in Altdorf.

Schwyz.

Centralstelle : Kantonskanzlei.

Abgabestellen : Bezirksämter in Schwyz, Gersau, Lachen (Amt March), Einsiedeln, Küßnacht, Wollerau (Amt Höfe).

Centralstelle : Abgabestellen

Obwalden.

Kantonale Polizeidirektion.

Kantonale Polizeidirektion in Sarnen und Gemeindepräsidium in Engelberg.

Nidwaiden.

Central- und einzige Abgabestelle

Kantonale Polizeidirektion in Stans,

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Glarus.

Central- und einzige Abgabestelle

Elegierungskanzlei in Glarus.

Zug.'

Central- und einzige Abgabestelle

Kantonale Finanzkanzlei in Zug.

Freiburg.

Centralstelle : Bureau de Police centrale.

Abgabestellen ; Bureau de Police centrale à Fribourg (district de la Sarine); bureaux des préfectures de district à Estavayer-lé-Lac (district de la Broyé), Komont (district de la Glane), Bulle (district de la Gruyère), Morat (district du Lac), Tavel (district de la Singine), Châtel St-Denis (district de la Veveyse).

Solothurn.

Centralstelle : Kantonales Polizeidepartement.

Abgabestellen: Oberämter in Solothurn (Amt Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Kriegstetten), Baisthal (Amt BaisthalThal und Balsthal-Gäu), Ölten (Amt Olten-Gösgen), Breitenbach (Amt Dovneck-Thierstein).

Baselstadt.

Central- und einzige Abgabestelle

Polizeidepartement in Basel.

Baselland.

Centralstelle : Polizeidirektion.

Abgabestellen: Polizeikommando in Liestal für den Bezirk Liestal; Statthalterämter in Ariesheim, Sissach, Waldenburg.

Schaffhausen.

Central- und ) einzige > Kantonale Polizeidirektion in Schaffhausen.

Abgabestelle j Appenzell A.-Rh.

Abgabestelle:

Kantonale Polizeidirektion in Herisau.

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Appenzell l.-Rh.

Abgabestellen: Kantonale Polizeidirektion in Appenzell filr den inneren Landesteil; Polizeiamt in Oberegg für den äußeren Landesteil.

St. Gallen.

Centralstelle : Polizei- und Militärdepartement.

Abgabestellen: Sekretariat des Polizeidepartements in St. Gallen ; Bezirksämter in Tablât, Rorschach, Rheineck (Bezirk Unterrheinthal), Altstätten (Bezirk Oberrheinthal), Buchs (Bezirk Werdenberg), Mels (Bezirk Sargans), Benken (Bezirk Gaster), Uznach (Seebezirk), Neßlau (Bezirk Obertoggenburg), Wattwyl (Bezirk Neutoggenburg), Kirchberg (Bezirk Alttoggenburg), Flawyl (Bezirk Untertoggenburg), "Wyl, Goßau.

GraubUnden.

Centralstelle : Polizeidirektion.

Abgabestellen : Polizeidirektion in Chur für den Bezirk Plessur ; Polizeikommissäre in Reichenau, Maienfeld, Küblis, Davos-Platz, Alveneubad, Thusis, Andeer, Leggia, Somvix, Ilanz, Samaden, Poschiavo, Schuls, Valcava.

Aargau.

Centralstelle : Polizeidirektion.

Abgabestellen : Amtsschreibereien in Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen, Zurzach.

Thurgau.

Central- und einzige Abgabestelle

Kantonales Polizeideparternent in Frauenfeld.

Tessin.

Centralstelle : Kantonales Finanzdepartement.

Abgabestellen : Commissario di Governo in Bellinzona, Dongio (distretto di Elenio), Faido (distretto di Leventina), Locamo, Lugano, Mendrisio, Biasca (distretto di Riviera), Cevio (distretto Valle Maggia).

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Waadt.

Centralstelle : Département de l'Agriculture et du Commerce.

Abgabestellen: Préfectures de district à Aigle, Aubonne, Avenches, Cossonay, Echallens, Grandson, Lausunne, Chenit (district de la Vallée), Cully (district de Lavaux), Morges, Moudon, Nyon, Orbe, Oron-la-Ville (district d'Oron), Payerne, Château d'Oex (district du Pays d'Enhaut), Rolle, Vevey, Yverdon.

Wallis.

Central- und Ì einzige > Caisse d'Etat à Sion.

Abgabestelle J

Neuenburg.

Centralstelle : Département de Police.

Abgabestellen: Préfectures de district à Neuchâtel, Boudry, Môtiers (district du Val-de-Travers), Cernier (district du Valde-Ruz), au Locle, à La Chaux-de-Ponds.

Genf.

Central- und ) einzige > Département du Commerce et de l'Industrie à Genève.

Abgabestelle j 4. A b r e c h n u n g und S t a t i s t i k . Die Kantone haben die durch ihre Organe erhobenen Taxen dem Artikel 7 des Gesetzes gemäß der Bundeskasse abzuliefern, unter Abzug von 4 °/o Bezugsgebühr. Der Bund verteilt die hiernach verbleibende Gesamtsumme unter die Kantone nach Maßgabe ihrer Bevölkerung.

Wir haben angeordnet, daß jede Centralstelle monatlich ein genaues Verzeichnis aller im Kanton verabfolgten Karten und der dafür erhobenen Taxen, gemäß einem von uns aufgestellten und gelieferten Formular, an die Handelsabteilung unseres Departements des Auswärtigen zu senden hat. Allfällige Irrtümer können auf diese Weise successive festgestellt werden; ferner wird dadurch eine monatliche oder vierteljährliche Veröffentlichung von statistischen Zusammenstellungen ermöglicht.

Das Gesetz ist nach diesen Grundsätzen in allen Kantonen am 1. Januar 1893 in Kraft gesetzt worden. Um dem zu erwartenden großen Andrang vorzubeugen, wurden von einzelnen Abgabestellen schon vorher Karten verabfolgt. Für die Besorgung der Bandesblatt. 45. Jahrg. Bd. II.

46

690 nötigen Arbeiten iti der Handelsabteilung wurde provisorisch ein juristisch und kommerziell gebildeter Beamter angestellt, welcher bis jetzt ausschließlich und in angestrengtester Weise davon in Anspruch genommen wurde.

Die weitere Ausführung des Gesetzes, die nötig gewordenen zahlreichen Interpretationen, Weisungen und Verfügungen, sowie die von uns gemachten Beobachtungen über wünschenswerte Abänderungen oder Ergänzungen des Gesetzes etc. werden den Gegenstand der nächstjährigen Berichterstattung oder möglicherweise einer besonderen Vorlage bilden.

IX. Statistisches Bureau.

Die statistischen Arbeiten der Handelsabteilung haben in der Regel nicht sowohl Publikationen von selbständigem Interesse zum Gegenstande als vielmehr die zahlreichen größeren und kleineren Zusammenstellungen aller Art, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit den laufenden Geschäften, besonders vor und während den Handelsvertragsunterhandlungen, anzufertigen sind. Der Statistiker nimmt an den eigentlichen Geschäften durch Besorgung von Korrespondenzen und sonstigen Redaktionen oder an Vertragsunterhandlungen durch Führung der Protokolle etc. teil und erhält so die Befähigung zur selbständigen Behandlung der statistischen Arbeiten. Da den letzteren, wie erwähnt, ein selbständiges Interesse abgeht, unterlassen wir eine Aufzählung derselben.

Das statistische Bureau der Handelsabteilung funktioniert zugleich als Auskunftsbureau für auswärtige Zoll- und Vertragsangelegenheiten. Die häufigen Anfragen dieser Art, welche. Geschäftsleute an uns richten, werden stets mit Bereitwilligkeit und aller Sorgfalt beantwortet.

X. Gold- und Silberwareii.

Der Geschäftsbericht dieses Dienstzweiges ist in zwei Abteilungen geteilt: a. Kontrolle der Gold- und Silberwaren.

Kontrottämter. Im Bestände derselben ist keine Änderung eingetreten; ihre Zahl beträgt also gegenwärtig 12.

Die Einnahmen dieser zwölf Ämter belaufen sich pro 1892 im ganzen auf Fr. 205,357. 65 gegenüber einer Ausgabensumme

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von Fr. 158,375. --; der Einnahmenüberschuß beträgt demnach Fr. 46,982. 65.

Wir haben im letzten Jahre eine vergleichende Übersicht der von den Kontrollämtern seit Bestehen des Bundesgesetzes (1882) bis Ende des Jahres 1891 vorgenommenen Operationen gegeben und fügen auch dem diesjährigen Berichte einen statistischen Vergleich der in den Jahren 1891 und 1892 ausgeführten Stempelungen bei (siehe beigelegte Tabelle). Es ergiebt sich aus dieser Statistik eine sich auf 5,9 °/o belaufende Verminderung der Zahl dor zur Stempelung gebrachten Uhrengehäuse gegenüber dem Vorjahre.

Diese Verminderung ist auf Rechnung der seit mehr als zwei Jahren in der Uhrenmacherei bestehenden Krisis zu setzen, welch' letztere auf die große Zahl der während der vorhergehenden Jahre fabrizierten Uhren ohne Zweifel zurückzuführen ist. Die Zahl der im Berichtsjahre gestempelten Gold- und Silberuhrengehäuse ist dennoch relativ a u ß e r o r d e n t l i c h g r o ß (2,148,529 Gehäuse), wenn man diese Zahl mit derjenigen von zehn Jahren früher, 1882 (911,307 Gehäuse), vergleicht und hauptsächlich, wenn man an den Absatz aller dieser Produkte denkt. Die Ergebnisse des letzten Quartals des Berichtsjahres zeigen jedoch eine Besserung im Geschäftsgange der Uhrenindustrie an. Bei diesem Anlasse erwähnen wir, daß eine Statistik über die von den Kontrollämtern vorgenommenen Operationen monatlieh, sowie in ausführlicher Weise vierteljährlich, im schweizerischen Handelsamtsblatte publiziert wird.

Aus den im Laufe des Berichtsjahres vorgenommenen Inspektionen der Kontrollämter ergiebt sich, daß das Bundesgesetz betreffend Koritrollierung der Gold- und Silberwaren und dessen Verordnungen bis auf wenige Ausnahmen genau beobachtet werden; aber auch dieses Jahr haben die Kontrollstempel wie früher zu einigen Bemerkungen Anlaß gegeben.

Beeidigte Probier er. Da das technische Personal der Kontrollämter vollzählig ist, wurden dieses Jahr keine Prüfungen veranstaltet, obgleich ein Aspirant für das eidgenössische Diplom sich beim Departement gemeldet hatte.

Eidgenössische Kontrollstempel. Über die bezüglichen Bin- und Ausgänge werden stetsfort sorgfältigst Bücher geführt ; die Wichtigkeit der Sache erheischt, daß über jeden einzelnen Stempel Rechenschaft abgelegt werden kann. Diese Bücher geben die nachfolgenden Ziffern :

692 Stempel, welche am 31. Dezember 1891 bei den Kontrollämtern in Gebrauch waren 492 Unbrauchbar gewordene, von den Ämtern im Jahre 1892 zurückgesandte Stempel 152 Bleiben 340 Stempel, welche 1892 den Ämtern geliefert worden sind . . 143 Total der am 31. Dezember 1892 bei den Kontroll am tern in Gebrauch stehenden Stempel 483 Auch im Berichtsjahre wurden die Stempel im eidgenössischen Arate für Gold- und Silberwaren durch dessen technischen Beamten hergestellt und dann den Kontrollämtern ausgefolgt.

Beschlüsse und Instruktionen. In unserem letztjähngen Berichte haben wir angezeigt, daß wir durch die große Zahl der in den letzten Jahren gefaßten Beschlüsse und Instruktionen genötigt waren, eine allgemeine Revision der VollziehungsVerordnung vom 17. Mai 1881 tAmtl. Samml. n. F. V, 386) und der andern gesetzlichen, Vorschriften über Kontrollierung der Gold- und Silberwaren vorzunehmen; diese Revision ist im Laufe des Berichtsjahres ausgeführt worden.

"o^ Eine neue durch das Departement ausgearbeitete Vollziehungsverordnung wurde am 15. November vom Bundesrat genehmigt und trat am 1. Januar 1893 in Kraft. Dieselbe erweitert die Kompetenzen der Bundesbehörde, soviel die Bestimmungen des Art. 3 des Bundesgesetzes, betreffend die Kontrollierung der Gold- und Silberwaren, es erlauben; dies ist dadurch begründet, daß die Bundesbehörde nicht immer günstige Bedingungen zur Vollziehung des Gesetzes gefunden hat, und da es andererseits wichtig ist, den guten Ruf der Eidgenossenschaft, welcher durch Anbringung ihrer offiziellen Kontrollstempel auf den Gold- und Silberwaren engagiert ist, im In- und Auslande zu schützen.

Infolge dieser Vollziehungsverordnung wurden am 21. November vom Departement verschiedene Instruktionen an die Kontrollämter erlassen.

Ebenso hat der Bundesrat am 25. November einen neuen Beschluß über die Organisation und die Befugnisse des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren gefaßt, welches laut Art. 2 der Vollziehungsverordnung vom 15. November eine besondere Abteilung des Departements bildet.

Außerdem wurden im Laufe des Berichtsjahres eine große Anzahl sich hauptsächlich auf den technischen Teil der Vollziehung

(Ì'V.Ì

des Gesetzes beziehende Beschlüsse gefaßt; wir verzichten aber auf eine Aufzählung derselben, weil letztere kein allgemeines Interesse bieten würde. Wir nennen jedoch ein Kreisschreiben vom Departement, vom 18. Oktober, betreffend den administrativen Teil der Kontrollämter (Kreisschreiben von allgemeiner Bedeutung).

Endlich müssen wir erwähnen, daß infolge Aufhebung unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich das Departement am Ende des Berichtsjahres berufen wurde, verschiedene Anträge dem Bundesrat vorzulegen, betreffend Beschlußfassung über die Verzollung der aus Frankreich importierten Uhrenmacherei-Gegenstände (z. B. Beschluß vom 28. Dezember). Wir werden ohne Zweifel Anlaß haben, auf diese Zollfragen in unserem nächsten Bericht zurückzukommen.

Die im Berichtsjahre vorgenommene Revision aller Verordnungen und Instruktionen, betreffend Kontrollierung der Gold- und Silberwaren, haben uns veranlaßt, eine neue S a m m l u n g aller hierüber in Kraft stehenden Bestimmungen herauszugeben. Diese Sammlung wird im Laufe des Jahres 1893 veröffentlicht werden. · Verfolgung von Gesetzesübertretungen. Der Specialkommissär für die Verfolgung von Gesetzesübertretungen, sowie die Kontrollämter haben im Laufe des Jahres in thätigster Weise ihre Nachforschungen fortgesetzt. Letztere führten in mehreren Fällen zur Entdeckung und Bestrafung von Übertretungen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1880.

Wir bezeichnen unter andern eine in der Ostschweiz durch das Kontrollamt Sehaffhausen entdeckte Übertretung, welche in einer von einem Uhrenmacher des Kantons Appenzell vorgekommenen Fälschung einer Feingehaltsangabe auf einer goldenen Uhr bestand.

In dieser Hinsicht wird stets eine sehr strenge Aufsicht geübt.

Dieselbe setzt uns in den Stand, das Publikum, welches Gold- und Silberwareii kauft, gegen Betrügereien, wie solche häutig vor der Einführung der eidgenössischen Kontrolle vorkamen, zu schützen.

Andererseits ist diese Aufsicht nötig, um den guten Ruf zu erhalten, dessen die schweizerische Industrie der Edelmetalle sich im Auslande erfreut.

Beziehungen zum Anstände. Im Berichtsjahre wurden von D ä n e m a r k neue Vorschriften, betrefiend die Kontrollierung der Gold- und Silberwaren, erlassen; allein da dieselben den Bestimmungen des diesbezüglichen schweizerischen Gesetzes beinahe entsprechen, haben wir es bis jetzt nicht als nötig erachtet, besondere Instruktionen für die nach diesem Lande bestimmten Uhrengehäuse vorzuschreiben.

694

Mehrere ihre Erzeugnisse nach R u ß l a n d exportierende schweizerische Uhrenfabrikanten mußten sich im Berichtsjahre an die Bundesbehörde wenden, damit dieselbe ihre Reklamationen, betreffend retournierte Uhrensendungen, unterstütze. Diese mit dem schweizerischen Kontrollstempel versehenen Uhren waren unter dem Vorwand, daß sie nicht dem gesetzlichen Feingehalte entsprechen, von der russischen Kontrolle zurückgewiesen worden. Wir haben der russischen Behörde durch Vermittlung unseres Generalkonsuls in St. Petersburg die Berücksichtigung dieser übrigens ganz begründeten Reklamationen nur empfehlen können.

b. Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Industrielle, welche berechtigt sind, Gold- und Silberabfälle anzukaufen, zu schmelzen und zu probieren. Am 31. Dezember 1891 betrug die Zahl der gesetzlich berechtigten Käufer, Schmelzer und Probierer 91 Das im Art. l des Gesetzes vorgeschriebene Souchenregister wurde im Laufe des Jahres 1892 5 neuen Bewerbern zugestellt, so daß die Zahl der Industriellen, welche dasselbe erhalten haben, sich auf 96 beläuft. Da anderseits 5 aus verschiedenen Gründen (Verzicht, Tod oder Konkurs) zurückgezogene Ermächtigungen in Abzug gebracht werden müssen 5 so stellt sich die Anzahl der am 31. Dezember 1892 noch dem Gesetze unterstellten Käufer, Schmelzer und Probierer auf . . 91 die sich folgendermaßen auf die einzelnen Kantone verteilen : Neuenburg 53 Bern 23 Genf 10 Solothurn 2 Zürich l Schaffhausen . . . . ' . .

l Waadt l Total 91 Übersicht der Operationen. Die Zahl der eingelangten und registrierten Bordereaux (abgeschlossene Geschäfte) beläuft sich auf 26,816. Der durch die Käufer b e z a h l t e W e r t für gekaufte Abfälle ergiebt nach Angabe der eingeschriebenen Bordereaux eine Totalsumme von Fr. 3,089,306. 20.

(595 Die Zahl der im Laufe des Jahres 1892 neu eröffneten Conti beläuft sich auf 800 Ende 1891 betrug die Zahl derselben 8,721 so daß die Gesamtzahl der bis 3t. Dezember 1892 eröffneten Conti auf 9,521 ansteigt, entsprechend der Anzahl der in den Uhren- und Bijouterieindustrien beschäftigten und zum Verkauf von Abfällen berechtigten Personen.

Folgende Tabelle bringt eine genaue Verteilung unter die Aufsichtskreise der in obiger Operationsübersicht angegebenen Zahlen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1892.

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Bundesblatt

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Jahr

1893

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.04.1893

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609-695

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10 016 134

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