445 # S T #

1 1 0 8 5

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr (Vom 6. Dezember 1971) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir haben die Ehre, Ihnen die Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesgesetz über eine Änderung des Bundesgesetzes vom 2, Oktober 1924 betreffend den Postverkehr (BS 7 754) zu unterbreiten.

l Übersicht Auf den 1. November 1967 sind neue Posttaxen in Kraft getreten (vgl, AS 1967 1485), Trotz den jährlichen Mehrerträgen von rund 115 Millionen Franken hat sich die Ertragslage der PTT-Betriebe seither zusehends verschlechtert (Ziff. 211). Die Gründe dieser Entwicklung werden in der Botschaft (Ziff. 213) dargelegt.

Zweckdienliche Gegenmassnahmen drängen sich auf. Selbstverständlich gehen die Anstrengungen der PTT-Betriebe, die Rationalisierung voranzutreiben, weiter. Es besteht ein umfangreiches Rationalisierungsprogramm, das allein jedoch nicht genügt, die Teuerung wettzumachen (Ziff. 231).

Von Kostensenkungen durch den Abbau von Dienstleistungen möchte der Bundesrat grundsätzlich absehen (Ziff. 233.1). Die Sanierung der PTT-Betriebe ist ohne Vermehrung der Erträge jedoch nicht möglich. Es wird deshalb eine Erhöhung der Posttaxen mit einem mutmasslichen Mehrertrag von annähernd 200 Millionen Franken im Jahr beantragt (Ziff. 51).

Die Mehrerträge, verbunden mit den auf den 1. Januar 1972 vom Bundesrat bzw. vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement verfügten Tarifänderungen bei den Fernmeldediensten (Ziff. 234.1), dürften ausreichen, um nach zwei defizitären Jahren zu einer knapp ausgeglichenen PTT-Rechnung zu gelangen. Es sei daher schon jetzt darauf hingewiesen, dass sich neue Tarifmassnahmen in naher Zukunft aufdrängen werden. Die vorgesehenen Tarifmassnahmen sind im Abschnitt 3 erläutert. Zudem werden einige Nebentaxen angepasst, für deren Festsetzung der Bundesrat zuständig ist.

446

Die Konsultative PTT-Konferenz, in der die wesentlichsten Benutzerkreise vertreten sind, hat die vorliegende Taxvorlage durchberaten und grundsätzlich gutgeheissen (Ziff. 24). Einzig bei den Taxen für Zeitungen und Zeitschriften und bei den Taxen für Pakete empfahl sie, in einer zweiten Phase, spätestens ab 1. Januar 1975, höhere Tarifansalze anzuwenden. Der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe lehnte aber eine solche Konzeption ab und beantragt, auf den 1. Januar 1973 lediglich die niedrigeren Ansätze in Kraft zu setzen. Mit diesem Entscheid will er sich hinsichtlich der Tarifansätze für Zeitungen und Zeitschriften sowie für Pakete bei künftigen Taxrevisionen nicht jetzt schon auf eine weitere Zeit hinaus festlegen. Dieser Betrachtungsweise schliesst sich der Bundesrat an.

2 Allgemeiner Teil 21 Die Finanzlage der PTT-Betriebe 211 Entwicklung der PTT-Finanzen

In den Jahren 1923 bis 1969 schloss die Finanzrechnung der PTT-Betriebe regelmässig mit Überschüssen ab. Allein seit 1939 lieferten die PTT dem Bund insgesamt 1433 Millionen Franken Reingewinn ab, wovon über eine Milliarde Franken in den letzten 20 Jahren. Im Jahre 1970 begann sich indessen eine Verschlechterung der Ertragslage abzuzeichnen. Bei einem Betriebsertrag von über 2,7 Milliarden Franken liess sich nur noch ein bescheidener Reingewinn von 15,8 Millionen Franken erzielen. 15 Millionen Franken flössen in die Ertragsausgleichsrücklage, der Rest wurde auf neue Rechnung vorgetragen.

Erstmals seit über vier Jahrzehnten leisteten damit die PTT-Betriebe keinen Beitrag an die allgemeinen Ausgaben des Bundes. - Die Entwicklung der Ertragslage seit 1939 und die Gewinnablieferungen sind aus Tabelle l ersichtlich.

212 Ausblick auf die Jahre 1971-1974

Zuverlässige Schätzungen künftiger Rechnungsergebnisse sind schwierig.

Wohl liegen Erfahrungswerte vor, die es erlauben, die Verkehrsentwicklung und damit die zu erwartenden Betriebserträge mit einiger Sicherheit zu beurteilen. Selbst geringfügige Änderungen im Wirtschaftsgeschehen wirken sich jedoch sofort auf den PTT-Verkehr aus. Sodann kann bei Betriebseinnahmen von rund 3,5 Milliarden Franken eine Fehlschätzung von ± l Prozent bereits einen Unterschied von 70 Millionen Franken bewirken. Die Prognosen über den künftigen Betriebsaufwand sind ebenfalls unsicher. Gerade in letzter Zeit waren die Teuerungsquoten sowohl beim Personalaufwand als auch bei den Sachkosten oft bedeutend höher, als man ursprünglich angenommen hatte. Bei den nachfolgenden Schätzungen wurden der voraussichtlichen Wirtschaftsentwicklung sowie den personalpolitischen, betrieblichen und baulichen Gegebenheiten soweit als möglich Rechnung getragen.

447

Tabelle l Jährliche Rechnimgsergebnisse

(In Millionen Franken)

Jahr

Betriebs- Betriebsaufwami ertrag

VerfügAbliefeBettiebs- barer Rein* rung an ergebzüs gewinn ') den Bund

1

2

3

4

5

6

1939 1940

246,5 255,4 272,1 299,0 318,3 349,1 387,8 427,1 478,6 507,2 516,3 524,8 553,7 581,7 607,5 642,5 673,4 747,9 780,5 833,2 915,5 981,7 1064,3 1481,4 1 471,0 1 657,4 1 785,7 1 931,6 2068,0 2 279,6 2 527,0 2744,6

289,6 289,3 306,4 326,0 350,4 374,4 421,9 471,1 515,8 548,0 557,2 574,5 605,6 633,7 660,4 706,9 752,0 809,0 861,3 906,1 974,0 1069,6 1 157,3 1 547,1 1 519,7 1 659,8 1 787,6 1 928,9 2 087,0 2 368,3 2 572,7 2 749,4

43,1 33,9 34,3 27,0 32,1 25,3 34,1

30,8 25,7

25,0 25,0

25,0 25,0 31,0 31,0 33,1 46,6 36,7 40,4 40,9 50,1 51,0 51,5 52,9 62,6 75,7 60,1 77,2 70,3 56,6 86,0

25,0 25,0 25,0 25,0 25,0

1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970

1J

44,0 37,2 40,8 40,9 49,7 51,9 52,0 52,9 64,4 78,6 61,1 80,8 72,9 58,5 87,9 93,0 65,7 48,7

2,4 1,9 -2,7 19,0 88,7 45,7

4,8

85,3 71,4 78,1 19,8 19,0 23,4 35,7 101,1 51,3 15,8

Einlage Einlage Indie Saldo auf ìndie Arbeits- Ertraesneue beschaf- ausglelchs- Rechnung fung» rücklage reserve 7 _

S

2,5 _ --

-- 6,0

6,0 8,0

-- -- -- -- --.

-- -- -- -- -- .----

-- 6,0 3,6 -- -- 0,4 1,0 2,0 2,0 5,0 _

60,0 70,0 70,0 56,0 70,0 70,0 70,0 70,0 70,0 19,0 23,0 35,0 70,0 50,0

--

--

7,0

-- --

-- 15,0

--

--

30,0 25,0 30,0 40,0 50,0

10,0

50,0 50,0 50,0 60,0 70,0

8,0 10,0

-- -- -- -- -- -- -- -- --

--

15,0

1,0 8,0 -50,5

-- ,, -- 30,7 -- 15,0

9 3,3

0,7 _ -- -- 0,0 0,1 0,6 0,1 0,4 0,9 0,1 0,6 0,5 0,9 0,6 0,7 0,1 0,2 0,3 0,6 1,0 0,3 0,4 0,1 0,3 -- 0,4 0,7 0,4 1,3 0,8

Der Unterschied zwischen Betriebsergebnis und verfügbarem Reingewinn ist

das Resultat der in der Gewinn- und Verlustrechnung (ausserordentlicher

Aufwand bzw. Ertrag) vorgenommenen Buchungen.

448

Der im Sommer 1970 erstellte Finanzvoranschlag für das Jahr 1971 rechnete noch mit einem Unternehmungsgewinn von 9,6 Millionen Franken; statt dessen wird sich nun wegen der allgemeinen Kostensteigerung ein Defizit von schätzungsweise 130 Millionen Franken ergeben Um den Fehlbetrag zu dekken, wird in erster Linie die Ertragsausgleichsrücklage herangezogen werden müssen. Sie weist gegenwärtig einen Stand von 70 Millionen Franken auf.

Demnach verbliebe ein ungedeckter Betrag von rund 60 Millionen Franken, der, ausser bei einem ändern Entscheid der eidgenössischen Räte, auf neue Rechnung vorzutragen wäre. Ab 1972 wird sich die Ertragslage insoweit verbessern, als dann die kürzlich vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement beschlossenen und im folgenden Abschnitt 234.1 erwähnten Tarifmassnahmen im Femmeldewesen wirksam werden. Die entsprechenden Mehreinnahmen für das Jahr 1972 dürften schätzungsweise 148 Millionen Franken erreichen. Dieser Betrag ist in der nachstehenden Aufstellung über die voraussichtlichen Rechnungsergebnisse 1971-1974 berücksichtigt. Die Voraussagen stützen sich sodann auf die Annahme, dass die eidgenössischen Räte die Zahlung des 13. Monatsgehalts an das Bundespersonal mit Wirkung ab 1972 beschliessen werden.

Voraussichtliche Rechnungsergebnisse 1971-1974 197l 1)

19722>

1973 ">

1974 3))

in Millionen Franken Betriebsaufwand 3076 Betriebsertrag 2925 Betriebsergebnis -- 151 Gewinnsaldo aus a. o. Aufwand und Ertrag 21 Unternehmungsverlust -- 130 70 Entnahme aus Ertragsausgleichsrücklage. .

Saldovortrag vom Vorjahr -- 60 Reinverlust (kumuliert) 213 Begründung der eingetretenen

3352 3295 -- 57 29 -- 28

3 688 3537 -- 151 31 -- 120

4057 3799 -- 258 33 -- 225

-- 60 -- 88

-- 88 -- 208

-- 208 -- 433

Verschlechterung

213,1 Verkehr Gesamthaft betrachtet sind die Verkehrsleistungen in den letzten Jahren Ständig angestiegen, wobei die Zunahme bei den Fernmeldediensten jeweils grösser war als bei der Post. Ausnahmen von dieser Entwicklung bilden die im Gesamtverkehr nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Dienstzweige Telegraph und Geldpost (Postanweisungen, Nachnahmen, Einzugsaufträge). Der Verkehrsrückgang bei den Geldpostaufträgen ist die Folge der verhältnismässig l>

Mutmassliche Ergebnisse *> Finanzvoranschlag 1972 ') Finanzplan 1973/74

449 starken Tariferhöhung auf 1. November 1967 und insbesondere der zielstrebigen Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Der Rückgang ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht erwünscht, handelt es sich doch bei der Geldpost um einen stark defizitären Dienstzweig. Im weitern hat die letzte Tarifreform zu einem vorübergehenden Verkehrsrückgang bei der Paketpost geführt, der jedoch inzwischen bereits wieder aufgeholt worden ist. Für die wichtigsten Dienstzweige ergibt sich folgendes Bild: Verkehrsentwicklung in den wichtigsten Dienstzweigen von 1960 bis 1970 1960

Dienstzweig

1970

1965

Anzahl in Millionen 26 1140 765 117 32 290 6 1213

Reisende Adressierte Briefpost Zeitungen Paketpost Geldpost, Aufträge Postcheck, Giri, Ein- und Auszahlungen Telegramme Telephongespräche

34 1364 875 125 35 350 6 1693

42 1572 982 126 27 422 5 2156

213.2 Aufwand und Ertrag Mit der anhaltenden Verkehrszunahme bei den meisten Dienstzweigen steigen die Betriebserträge auch ohne Tariferhöhungen von Jahr zu Jahr an. In wesentlich stärkerem Ausmass als der Betriebsertrag hat jedoch in letzter Zeit der Betriebsaufwand zugenommen. Die Einzelergebnisse der Finanzrechnungen 1967-1970 sowie die voraussichtlichen Zahlen der Jahre 1971 und 1972 gehen aus der nachstehenden Übersicht hervor.

Betriebsergebnisse 1967-1972 1967

1968

1969

1970

197l1)

1972a>

in Millionen Franken Betriebsaufwand Personalaufwand 907 Fremdaufwand 758 Abschreibungs- und Zinsaufwand 403 2068 Total Betriebsaufwand.

*> Mutmassliche Ergebnisse *' Finanzvoranschlag

963 867

1077 961

U 55 1050

1357 l 117

1494 l 187

450 2280

489 2527

540 2745

602 3076

671 3352

450 1967

1968

1969

1970

197l1)

1972°>

in Millionen Franken Betriebsertrag Betriebsertrag Post Betriebsertrag Fernmeldedienste Übrige PTT-Erträge

664

791

824

855

880

909

1 111 312

1 238 339

1 372 377

1492 402

1 611 434

1 914 472

Total Betriebsertrag

2 087

2 368

2 573

2 749

2 925

3 295

In letzter Zeit sind die durchschnittlichen Aufwendungen für das Personal beträchtlich gestiegen. Die PTT-Betriebe bleiben vom allgemeinen Mangel an Arbeitskräften, vom damit verbundenen Lohnauftrieb und von der Teuerung nicht verschont. Um Personal zu erhalten, müssen auch sie das Lohnniveau nach Möglichkeit der Lage auf dem Arbeitsmarkt anpassen.

Im weitern ist ein Teil der Zunahme beim Personalaufwand auf den grösseren Personalbedarf zurückzuführen. Vor allern bei den Postdiensten lassen sich verschiedene Arbeitsvorgänge nur manuell bewältigen, so dass Verkehrszunahmen in diesen Teilbereichen auch entsprechende zusätzliche Arbeitskräfte erfordern1. Hinzu kommt, dass wegen der starken Wohnbautätigkeit das Zustellgebiet ständig wächst : Jahr für Jahr nimmt die Zahl der zu bedienenden Haushaltungen um über 50 000 Einheiten zu, was den Einsatz von rund 200 zusätzlichen Boten erfordert. Wesentlich günstiger sind die Verhältnisse bei den Fernmeldediensten, die seit langem einen hohen Automationsgrad aufweisen.

Auch hier ist jedoch eine ständig wachsende Zahl von Telephon-, Telex-, Radio- und Fernseheinrichtungen vielfältigster Art zu unterhalten oder neu bereitzustellen.

213.3 Investitionsbedarf,

Abschreibungen und Kapitalhaushalt

Die Dringlichkeit, den PTT-Betrieben zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, wird durch einen Blick auf die Anlagenrechnung und den Kapitalhaushalt bestätigt.

Die anhaltend grosse Nachfrage nach neuen Telephonanschlüssen zwingt zu einem ständigen Ausbau der Zentraleneinrichtungen und des Leitungsnetzes, damit die Zahl der auf einen Anschluss Wartenden sich vermindert oder wenigstens nicht ansteigt. Hinzu kommen die übrigen Anlagen der Fernmeldedienste (Telex, Radio- und Fernseh-Betriebseinrichtungen), die laufend erweitert oder ersetzt werden müssen.

Der Zwang zur Rationalisierung bedingt auch bei den Postdiensten stets wachsende Investitionen. Neben den Motorfahrzeugen, Schienenfahrzeugen *> Mutrnassliche Ergebnisse *> Finanz Voranschlag

451

und technischen Einrichtungen erfordert vor allem die Erweiterung oder der Neubau von grossen Postbetriebsbauten (z. B. Basel 2 und Genf 1) beträchtliche Mittel. Als dringlich zu bezeichnen sind insbesondere die Investitionen für das neue Betriebskonzept der Post, das zusammen mit dem Schnellgutkonzept der Schweizerischen Bundesbahnen (Entlastung der Reisezüge vom Güterverkehr) verwirklicht werden muss. Dabei sind in einer ersten Phase bis spätestens 1976 die Grossbauten (Stammzentren) Zürich/Mülligen und Ölten/ Däniken zu erstellen. Weitere Paketverteilzentren sind bereits geplant.

Schliesslich sei noch auf die grossen Automationsprojekte - vor allem beim Postcheckdienst und beim Telephon (TERGO = Telephonrationalisierung durch Computer ) - hingewiesen, die zu einer Einsparung von über tausend Arbeitskräften führen sollen. Derart grosse Projekte erfordern jedoch vorerst einen bedeutenden Kapitaleinsatz und wirken sich erst auf lange Sicht personalsparend aus. Im Planungsstadium sowie im Übergang vom bisherigen zum neuen Betriebssystem bedingen sie sogar vorübergehend einen Personalmehrbedarf.

Die grossen Investitionen erfordern naturgemäss auch einen entsprechenden Abschreibungsaufwand. Er richtet sich zurzeit nach dem Bundesratsbeschluss vom 22. August 1958 (PTT-Abschreibungsordnung). Ausserordentliche Abschreibungen zum Ausgleich der Teuerung wurden - mit Zustimmung der eidgenössischen Räte - in den vergangenen Jahren nur sporadisch und in geringfügigem Ausmass vorgenommen.

Über den tatsächlichen bzw. den budgetierten Anlagenzuwachs und die Abschreibungen der Jahre 1967-1972 orientiert die nachstehende Aufstellung.

Jahr

1967 1968 1969 1970 1 197l ) 19721'

Anlagen Zuwachs

Abschreibungen

in Millionen Franken

Abschreibungen in Prozenten des Anlagenzuwachses

685 777 885 999 1 108 1321

385 420 463 514 572 636

56,2 54,1 52,3 51,5 51,6 48,1

Aus diesen Zahlen geht hervor, dass der Anteil des Anlagenzuwachses, der durch Abschreibungen finanziert werden kann, von Jahr zu Jahr zurückgeht.

Diese Tendenz wird sich in den kommenden Jahren noch verstärken. Der Grund liegt weitgehend darin, dass der Wiederbeschaffungspreis für zu ersetzende Anlagen oft das Mehrfache des Anschaffungswertes ausmacht. Der ursprünglich bezahlte Betrag ist nach Ablauf der Lebensdauer einer Anlage wohl nominell vorhanden, er genügt jedoch bei weitem nicht, um eine neue Einrichtung von gleicher l

) Finanzvoranschlag

452

Art und Leistungsfähigkeit zu beschaffen. Dieses Auseinanderklaffen von Abschreibungen und Neuinvestitionen führt zu einem Substanzverlust und schmälert die Eigenfinanzierungskraft der Unternehmung, so dass sich denn auch bereits eine Finanzierungslücke abzeichnet. Bis heute genügte der Zustrom von Fremdgeldem - es handelt sich zum überwiegenden Teil um die Einlagen der Postcheckkunden -, um den nicht durch Abschreibungen gedeckten Investitionsaufwand zu finanzieren. Dieser Zuwachs hält mit dem Ansteigen des Buchwertes der Anlagen leider nicht mehr Schritt, obschon der Postcheckverkehr in letzter Zeit durch bedeutende Dienstverbesserungen attraktiver gestaltet und durch Werbemassnahmen gefördert worden ist. Sollten die fehlenden Mittel auf dem Darlehenswege beschafft werden müssen, so würde dies einen entsprechenden Zinsaufwand nach sich ziehen.

Nicht befriedigend ist auch die Kapitalstruktur der Unternehmung. Die regelmässige Ablieferung der Reingewinne an den Bund hat es den PTT-Betrieben verunmöglicht, ausreichende Reserven für Jahre mit schlechten Rechnunpergebnissen zu bilden. Im Gegensatz zu den Schweizerischen Bundesbahnen verfügen die PTT-Betriebe auch nicht über ein Dotationskapital, Nach dem Aufbrauchen der Ertragsausgleichsriicklage auf Ende dieses Jahres weist die PTTBüanz - bei kurzfristigen Verpflichtungen von gegen 6 Milliarden Franken ! nur noch ein sehr bescheidenes Eigenkapital aus, das im wesentlichen aus der Rücklage für Arbeitsbeschaffung mit einem Stand von 48,2 Millionen Franken sowie aus zweckgebundenen Rückstellungen für die Selbstversicherung besteht.

Der Bundesrat erwähnt diese Fragen zur Abrundung des Gesamtbildes, ohne dazu materiell Stellung zu nehmen. Er wird sie zu gegebener Zeit, losgelöst von der Vorlage über die Tarifreform, besonders behandeln.

214 Entwicklung der Tarife

Die PTT-Betriebe haben die Tarife während vieler Jahre nur in äusserst bescheidenem Umfang der veränderten Kaufkraft angepasst, So wurden die Telephonabonnementstaxen letztmals im März 1920 erhöht. Beim Übergang vom halbjährlichen zum monatlichen Gebührenbezug senkte der Bundesrat im Jahre 1934 diese Taxen um 3-10 Prozent. Die schweizerischen Abonnementstaxen gehören seit vielen Jahren zu den niedrigsten Europas.

Auch bei den Postdiensten galten in den Jahren 1935 bis 1948 Pakettaxen, die unter den im Postverkehrsgesetz von 1924 festgelegten Ansätzen lagen. Die Gesetzesreform von 1951, die verschiedene Posttaxen erhöhen wollte, fand in der Volksabstimmung von 19. April 1953 keine Gnade. Bis zum Jahre 1962 konnten deshalb einzig beim Inkrafttreten neuer internationaler Vereinbarungen die in die Kompetenz des Bundesrates fallenden Auslandtaxen erhöht werden.

Die auf 1. Januar 1963 in Kraft gesetzte PTT-Tarifreform erhöhte einige Inlandtaxen der besonders defizitären Postdienste, insbesondere die Taxen für Pakete sowie für Aufträge der Geld- und Bankpost, Damit Hessen sich jährlich

453

Mehreinnahmen von rund 38 Millionen Franken erzielen. Eine gleichzeitige Herabsetzung der Telephontaxen durch Einführung der Zeitinipulstaxierung glich jedoch den Mehrertrag aus, so dass den PTT-Betrieben aus diesen Tarifmassnahmen keine zusätzlichen Einnahmen zuflössen und der Volkswirtschaft entsprechende Lasten erspart blieben.

Gesamthaft gesehen hielten sich somit die PTT-Taxen des Inlandverkehrs mehr als 40 Jahre lang auf dem Stand von 1924.

Eine fühlbare Taxerhöhung brachte erst die wegen des Anwachsens des Postdefizits von den eidgenössischen Räten am 21. Dezember 1966 beschlossene und am 1. November 1967 wirksam gewordene Revision der Posttaxen.

Sie erhöhte im wesentlichen die Taxen für Briefe im Nahverkehr von 10 auf 20 Rappen und für Briefe im Fernverkehr von 20 auf 30 Rappen. Daneben wurden vor allem die Taxen für Postkarten, Drucksachen, Warenmuster und Pakete sowie in bescheidenem Ausmass die für Zeitungen und Zeitschriften angepasst. Diese Tarifreform ergab Mehrerträge von jährlich rund 115 Millionen Franken. Wegen der verschärften inflationären Entwicklung konnten jedoch diese Massnahrnen das finanzielle Gleichgewicht der PTT nur für einige Jahre sichern.

Die nachstehende Graphik zeigt, dass der Index der Posttaxen seit 1939 dauernd beträchtlich hinter dem Landesindex der Konsumentenpreise zurückgeblieben ist.

Bundesblatt. 124.Jahig. Bd.I

31

454

Posttaxen-Index and Landesindex der Konsomentenpreise von 1939 bis 1970

Konsumentenpreise Posttaxen Ausland Posttaxen Inland

455

215 Betriebswirtschaftliche Ergebaisredinang In der betriebswirtschaftlichen Ergebnisrechnung (Vollkostenrechnung) des Jahres 1970 sind für die einzelnen Dienstzweige folgende Ergebnisse ausgewiesen (Tab. 2): Tabelle 2 Kostenträgerrechnung 1970 Dienstzweiggruppen und Dienstzweige

Kosten

Ertrag

Ergebnis

in Millionen Franken Briefpost Drucksachen und Warenmuster Zeitungen und Zeitschriften Paketpost Uneingeschriebene Pakete Eingeschriebene Pakete Geld- und Bankpost Nachnahmebehandlung und Einzugsaufträge ....

Postcheckverkehr Reise- und Güterpost

Telephon Telegraph Telegraph Telex . . .

517,7 261,7 126,7 129,3 267,7 63,3 204,4 243,6

503,3 342,9 120,8 39,6

-- 14,4 + 81,2 -- 5,9 -- 89,7

202,5 40,1 162,4

- 65,2 - 23,2 -- 42,0

273,6

+

30,0

35,5 30,7 177,4 71,7

13,6 17,9 242,1

-- -- + --

21,9 12,8 64,7 23,9

1 100,7

1 027,2

-- 73,5

1 055,0

1 138,2

+ 83,2 + 18,9 - 6,6 + 18,9 + 6,6

47,8

143,0 60,0 76,4 6,6

161,9 53,4 95,3 13,2

15,4

13,1

Radiorundspruch Fernsehen

74,1

74,0

111,2

112,7

Fernmeldedienste

1 398,7

1 499,9

Übrige Leistungen und Lieferungen TotalPTT

98,1 2 597,5

- 2,3 - 0,1 +

1,5

+ 101,2

100,0

+

1,9

2 627,1

+

29.6

456

Der Kostendeckungsgrad zeigt das Verhältnis des Ertrages zu den Kosten in Prozenten. Als neutrale, von der Grössenordnung der zugrundeliegenden Beträge unabhängige Kennzahl erlaubt er den direkten Vergleich zwischen den einzelnen Dienstzweigen. Ist der Kostendeckungsgrad grosser als 100, bedeutet dies, dass der betreffende Dienstzweig mit einem Uberschuss abgeschlossen hat. Ein Deckungsgrad unter 100 zeigt ein Defizit im betreffenden Dienstzweig an.

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass sich das Verhältnis zwischen Ertrag und Kosten in letzter Zeit bei den meisten Dienstzweigen verschlechtert hat.

Dienstzweige

1966

1967

1968

1969

1970

in Prozenten 94 118

93 119

104 137

100 141

97 131

88 37 70

87 35 75

96 35 80

96

106

116

87 30 76 64 79 109

95 31 76 64 79 112

26 49 121 69

31 45 135 69

48 56 143 69

42 61 132 69

38 58 136 67

86

89

98

94

93

Telephon Telegraph Telegraph Telex Mietleitungen Telephonrundspruch Radiorundspruch Fernsehen

116 104 86 114 195 84 98 109

114 104 85 114 198 85 98 106

112 113 92 122 224 97 105 108

111 113 88 123 242 90 103 106

108 113 89 125 199 85 100 101

Fernmeldedienste

112

111

111

110

107

Übrige Leistungen und Lieferungen

110

132

107

123

102

Total PTT

100

102

105

103

101

Briefpost Briefe und Postkarten . . . .

Drucksachen und Warenmuster Zeitungen und Zeitschriften . . .

Paketpost Uneingeschriebene Pakete . . . .

Eingeschriebene Pakete , Geld- und Bankpost Nachnahmenbehandlung und Einzugsaufträge . . .

Postanweisungen Postcheckverkehr Reise- und Güterpost Postdienste

457

Die allgemeine Verschlechterung der Ertragslage der PTT wird im Jahr 1971 bewirken, dass bei sämtlichen ins Gewicht fallenden Dienstzweigen der Kostendeckungsgrad weiterhin absinkt. Dies trifft aus naheliegenden Gründen ganz besonders für die personalintensiven Kostenträger der Postdienste zu.

22 Grundsätzliches über die Tarif bildung 221 Rechtliche Erwägungen In Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfassung ist für die PTT-Betriebe festgehalten, dass «die Tarife im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft nach gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt werden». Dabei war es bis heute nie bestritten, dass die PTT-Betriebe als Ganzes zum mindesten kostendeckend arbeiten sollten. Dieses Kostendeckungsprinzip lässt sich aus Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1960 (AS 196117) über die Organisation der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe (PTT-Organisationsgesetz) ableiten, wo bestimmt ist : «Die PTT-Betriebe sind unter Rücksichtnahme auf die Landesinteressen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.» In welchem Sinne das Verhältnis von Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfassung zur Gewinnablieferung (Art. 36 Abs. 2 und 42 Buchst, b der Bundesverfassung) zu interpretieren sei, ist angesichts der gegenwärtigen Lage nur von theoretischer Bedeutung. Wohl konnten die PTT-Betriebe diese Nebenfunktion jahrelang erfüllen und der Staatskasse erhebliche Überschüsse abliefern (Ziff. 2U). Unter den heutigen Umständen wird indessen sorgfältig erwogen werden müssen, ob eine Taxerhöhung auch diese Ablieferungspflicht noch berücksichtigen darf. Im Vordergrund steht heute zweifellos die Forderung, die PTT-Rechnung habe wenigstens ohne Fehlbetrag abzuschliessen. Das setzt voraus, dass die PTT-Benützer für die von ihnen beanspruchten Leistungen einen angemessenen Preis, d.h. mindestens kostendeckende Taxen, entrichten.

Ganz besonders muss dies für die dem Regal nicht unterworfenen Dienstleistungen gelten, sofern nicht besondere Gründe, z.B. politischer oder allgemeinwirtschaftlicher Art, eine andere Ordnung erheischen.

222 Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen Die vorgesehenen Tarifanspassungen fallen bei der Berechnung des Landesindexes der Konsumentenpreise wenig ins Gewicht (ZifF, 54). Der Bundesrat bedauert jedoch auch das geringste Anziehen des Lebenskostenindexes; dies um so mehr, als er nichts
unversucht lässt, der Teuerung mit allen Mitteln entgegenzuwirken. Indessen ist bei der Beurteilung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Tarifanpassungen zu berücksichtigen, dass ein dauernd defizitärer Bundesbetrieb für den Staatshaushalt und die Volkswirtschaft schwerwiegende Folgen haben müsste: Bei Nichterhöhung der PTT-Tarife müssten die Fehlbeträge von der Bundeskasse übernommen, d.h.

vom Steuerzahler erbracht werden. Bei einem allfälligen Hinausschieben der vorgesehenen Tarifanpassungen müssten die Aufschläge später entsprechend

458

höher ausfallen. Ausserdem gibt es erfahrungsgemäss für Taxerhöhungen der Öffentlichen Betriebe nie einen günstigen Zeitpunkt.

Im weitern ist zu beachten, dass die Postdienste zurzeit mit Werbesendungen (Drucksachen, Warenmuster) überflutet werden. Solche Werbeaktionen fördern erfahrungsgemäss die Ausgabefreudigkeit. Sowohl von der Volkswirtschaft wie vom Postbetrieb aus gesehen, sollten also die Leistungen der Post wenigstens nicht unter den Gestehungskosten erbracht werden müssen. Ähnlich verhält es sich bei der Paketpost. Werden Pakete zu nicht kostendeckenden Taxansätzen, gleichsam zu Dumpingpreisen, befördert, sind Kleinhandel und Gewerbe vor allem in abgelegenen Gebieten benachteiligt.

Interessant ist auch der Vergleich mit dem Ausland für jene Marktleistungen, die relativ billig, d.h. nicht kostendeckend, und daher auch am meisten gefragt sind. Darunter fallen insbesondere die Sendungsgattungen Zeitungen und Zeitschriften sowie die Paketpost. Unser Land steht hier eindeutig an der Spitze. 1969 vermittelte die Post in den nachstehend aufgeführten Ländern die folgende Anzahl Zeitungen und Zeitschriften sowie Pakete je Einwohner: Zeitungen und Zeitschriften je Einwohner

Schweiz Schweden Belgien Norwegen Dänemark Österreich Italien Bundesrepublik Deutschland Frankreich

151 79 78 76 62 59 39 39 38

Postpakete Je Einwohner

Schweiz Bundesrepublik Deutschland Dänemark Frankreich Österreich Schweden Norwegen Italien

20 9 7 5 4 4 3 l

23 Massnahmen zur Verbesserung der PTT-Ertragslage 231 Rationalisierung

Das ständig anwachsende Verkehrsvolumen, der anhaltende Personalmangel und die sich stark verschlechternde Finanzlage zwingen die PTTBetriebe, den Dienstgang so rationell wie nur möglich zu gestalten. Sinnvolle

459

Neuerungen, die durch die technische Entwicklung der neuesten Zeit angeboten werden, sind nutzbringend anzuwenden.

Im Verlaufe der vergangenen Jahre haben die PTT-Betriebe die Rationalisierung zielgerecht vorangetrieben. Zu den verwirklichten Massnahmen gehören u.a. folgende: - Beim Telephon wurde die internationale Selbstwahl weiter ausgebaut. Bereits heute leisten Automaten für den internationalen Verkehr ein Tagespensum, das einer Arbeitsleistung von rund 1800 Telephonistinnen entspricht.

- Die im Jahre 1964 eingeführten Postleitzahlen haben verschiedene Arbeitsabläufe im Versanddienst vereinfacht, - Mit den im Schalter- und im Postcheckdienst eingeführten Mikrofilmapparaten konnten ebenfalls Personaleinsparungen erzielt werden.

- Für die vom Elektronischen Rechenzentrum der PTT-Betriebe betreuten wichtigsten Arbeitsgebiete ergeben sich für die Jahre 1966-1970 Einsparungen von 128 Millionen Franken. Dazu kommen zahlreiche weitere, frankenmässig nicht erfassbare Vorteile.

- Seit 1971 wird das ATECO-System stufenweise in Betrieb gesetzt. Es ermöglicht die weitgehend automatische Übermittlung der Telegramme durch eine elektronische Datenverarbeitungsanlage.

Neue dringende Projekte sind in Vorbereitung oder stehen vor der Verwirklichung, Die Anstrengungen erstrecken sich dabei auf verschiedene Gebiete: - Eines der grössten Projekte, das gegenwärtig bearbeitet wird, ist die Automation des Postcheckdienstes. Sie wird dem Geld- und Bankpostverkehr von heute ein völlig neues Gesicht geben und sich dabei die neuesten technischen Errungenschaften auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung zunutze machen. Nach der endgültigen Einführung kann mit einer erheblichen Personaleinsparung gerechnet werden.

- Erleichterungen im Postcheckdienst sollen optimal ausgenützt werden.

Der bargeldlose Verkehr (insbesondere Girodienst und Lohnkonten) ist zur Entlastung der Schalterdienste und der besonders personalaufwendigen Hauszustellung weiter auszubauen.

- Auch in Zukunft werden dem Elektronischen Rechenzentrum als zentraler Datenverarbeitungsstelle der PTT-Betriebe wesentliche neue Rationalisierungsaufgaben zufallen. Die EDV-Anlagen der PTT gehören zu den leistungsfähigsten und modernsten des Landes. Bereits heute verarbeitet das Elektronische Rechenzentrum jährlich rund einen Viertel der Einzahlungen
im Postcheckverkehr (57,1 Millionen Stück).

- Die Fernmeldedienste planen das Automationsprojekt TERCO (Telephonrationalisierung durch Computer). Es soll 'm einigen Jahren den Auskunftsdienst (Nr. 11) sowie den Störungsdienst (Nr. 12) zu neuen Leistungen befähigen und den Abonnenten durch Direktwahl neue Informationsbereiche erschliessen.

460

- Das neue Betriebskonzept Post wird in den kommenden Jahren zusammen mit dem Schnellgutkonzept der Schweizerischen Bundesbahnen verwirklicht. Die Briefpost wird dabei grundsätzlich vom Paketgut getrennt.

Während die Pakete auf den Hauptlinien mit besonderen Schnellgutzügen zusammen mit dem heutigen Express- und Eilgut der Bahnen transportiert werden, bleibt die Briefpost in den schnellen Reisezügen. Mit dem Bau der grossen Poststammzentren Zürich und Däniken für die Paketauswechslung wird in absehbarer Zeit begonnen. Nach dem Zeitplan der Schweizerischen Bundesbahnen soll das neue Konzept 1976/77 in Kraft treten.

- Förderung der sogenannten feinen, die Zustellgruppen bezeichnenden Postleitzahl. Damit lässt sich in grossen Städten die Sortierung nach Zustellbezirken vereinfachen.

- In Bern steht versuchsweise eine Maschinenkette, die eine Formattrenn-, Aufstell-, Stempel- und Sortieranlage umfasst, im Betrieb. Es ist vorgesehen, weitere Verteilzentren mit solchen Anlagen auszurüsten.

-~ Im Paketpostdienst wird der rationelle Behälterverkehr ständig ausgebaut, - Die zum Teil unbefriedigenden Verhältnisse bei den privaten Briefkästen sollen durch gezielte Massnahmen verbessert werden. Vor allem soll das zweckmässige Aufstellen der Briefkästen am Durchgangsweg des Boten angestrebt werden. Sodann wird im Zustelldienst die Motorisierung weiter vorangetrieben. Die Zustellung durch Postfächer ist mit dem Ausbau der bestehenden Fachanlagen sowie mit dem Einrichten mobiler Fachanlagen zu fördern.

- Verschiedene geplante Informationssysteme sollen vor allem den administrativen Geschäftsablauf wirkungsvoll vereinfachen.

232 Sparmassnahmen

Die PTT-Betriebe machen es allen Vorgesetzten zur Pflicht, für eine wirtschaftliche Geschäftsführung zu sorgen. Im weiteren sollen die in letzter Zeit ausgebauten zentralen betriebswirtschaftlichen Dienste bei der Generaldirektion einer optimalen rationellen Betriebsführung auf allen Stufen dienen.

Schliesslich wacht das Finanzinspektorat darüber, dass der Finanzhaushalt der PTT-Betriebe nach den massgebenden Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Weisungen geführt wird, dass alle Einnahmen voll erfasst, verbucht und keine unberechtigten Ausgaben gemacht werden.

233 Alternativen zu Tariferhöhungen 233.1 Abbau von Dienstleistungen

Ein Mittel, die PTT-Ertragslage zu verbessern, bestünde im Abbau von Dienstleistungen. Mit solchen Massnahmen Hessen sich unter Umständen sehr bedeutende Kosten einsparen. Der Bundesrat möchte jedoch unbedingt davon absehen, den Kundendienst einzig aus wirtschaftlichen Gründen abzubauen.

Dem PTT-Benützer ist zweifellos besser gedient, wenn er auf die bestehenden

461 Dienste zählen kann und für diese einen angemessenen Preis zahlt, als wenn er niedrige Taxen durch verminderte Leistungen erkaufen muss. Offen bleibt dagegen, ob die PTT-Betriebe nicht einzelne Leistungen anpassen müssen, weil ihnen der Personalmangel keine andere Wahl lässt.

233.2 Übernahme allfälliger Fehlbeträge durch den Bund Nach Artikel 10 Absatz 2 des PTT-Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1960 entscheidet die Bundesversammlung über Massnahmen zur Deckung allfälliger Fehlbeträge der PTT-Betriebe. Dies hätte indessen nicht im Zusammenhang mit der Tarifreform, sondern bei der Abnahme der Jahresrechnung zu geschehen.

233.3 Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der unterneiunungsfremden Lasten Bei der Beratung der Tarifmassnahmen in der Konsultativen PTT-Konferenz wurde verschiedentlich angeregt, es seien den PTT-Betrieben - wie dies bei den Schweizerischen Bundesbahnen bereits heute geschieht - zur Verbesserung der Ertragslage die von ihnen erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und unternehmungsfremden Lasten durch den Bund abzugelten.

Die rechtliche Situation ist für die PTT-Betriebe in dieser Frage grundsätzlich anders als für die Schweizerischen Bundesbahnen. Während das Eisenbahngesetz eine solche Abgeltung ausdrücklich vorsieht, besteht dafür bei den PTT keine rechtliche Grundlage.

234 Erhöhung der PTT-Tarife Wirkungsvollstes Mittel zur Verbesserung der PTT-Finanzlage ist die Anpassung der PTT-Tarife an die gestiegenen Kosten. Die in der Vorlage enthaltenen Anträge gehen vom Grundsatz aus, dass vor allem die Taxen für jene Leistungen zu erhöhen sind, die heute einen ungenügenden Kostendeckungsgrad aufweisen. Wegen des Finanzbedarfes konnte diese Zielsetzung indessen nicht voll eingehalten werden (Ziff. 234.2).

234.1 Bereits getroffene Massnahmen Postdienste Die auf 1. Juli 1971 vorgenommene Anpassung verschiedener Nebentaxen der Postdienste wird einen jährlichen Mehrertrag von 2-3 Millionen Franken, die Erhöhung von Auslandtaxen 13 Millionen Franken abwerfen.

Die Reisepost, die ebenfalls einen ungenügenden Kostendeckungsgrad aufweist, ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, weil ihre Tarife in enger Zusammenarbeit mit den Bahnen und den konzessionierten Automobilunternehmungen festgelegt werden. Eine Tariferhöhung mit jährlich rund 5 Millionen Franken Mehreinnahmen ist zusammen mit jener der Bahnen am 3. November 1971 in Kraft getreten.

462 All diese Massnahmen sind bei den voraussichtlichen Rechnungsergebnissen unter Ziffer 212 bereits berücksichtigt.

Fernmeldedienste Wie aus der betriebswirtschaftlichen Ergebnisrechnung (Ziff. 215) hervorgeht, wiesen die Fernmeldedienste 1970 insgesamt einen Uberschuss von rund 100 Millionen Franken auf. Da sich der Grad der Kostendeckung in den letzten Jahren vor allem beim umfang- und ertragsmässig weitaus wichtigsten Dienstzweig, dem Telephon, laufend verschlechtert hat, lag es nahe, auch hier Tarifmassnahmen in Aussicht zu nehmen. Um die Einnahmen zu erhöhen, hat deshalb der Bundesrat am 4. Oktober 1971 mit Wirkung ab 1. Januar 1972 folgende Tarifmassnahmen beschlossen: - Erhöhung der Telephonabonnementstaxen; geschätzter jährlicher Mehrertrag : 140 Millionen Franken; - Erhöhung der inländischen Telegrammtaxen; geschätzter jährlicher Mehrertrag: 1,5 Millionen Franken.

Weiter verfügte das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement am 4. Oktober 1971, ebenfalls auf I.Januar 1972, eine Erhöhung der Anschlussgebühr für den Telephonrundspruch - einen bisher defizitären Dienstzweig -, woraus den PTT-Betrieben 6,2 Millionen Franken Mehreinnahmen im Jahr zufliessen werden.

Die Mehrerträge aus den Tarifmassnahmen bei den Femmeldediensten werden gesamthaft auf rund 148 Millionen Franken geschätzt (vgl. auch Abschn. 212).

234.2 Vorgesehene Massnahmen Der beantragten Gesetzesänderung liegen folgende Zielsetzungen zugrunde: a. Deckung des Defizites bei den Postdiensten; b. möglichst kostengerechte Tarifierung in den einzelnen Dienstzweigen; c. Förderung betriebsgünstiger Verhältnisse; d. Vereinfachung und Vereinheitlichung der Taxstrukturen.

Die zwei ersten Tarif bildungsgrundsätze stützen sich auf die betriebswirtschaftliche Ergebnisrechnung. Angesichts der hohen Defizite in fast allen Postbetriebszweigen ist es unumgänglich, praktisch alle Posttaxen in die Erhöhung einzubeziehen. Es ist jedoch nicht vorgesehen, die Taxen durchwegs gleichmässig zu erhöhen, sondern es wird auf den Grad der Kostendeckung Rücksicht genommen. Dieser betriebswirtschaftliche Grundsatz kann indessen nicht überall angewandt werden, da die Taxen der verschiedenen Sendungsgattungen unter sich in einem richtigen Verhältnis stehen müssen. In bestimmten Fällen sind sodann staatspolitische Überlegungen (Ziff. 221)
den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen voranzustellen. So werden z. B. die Zeitungstaxen bei weitem nicht in dem Mass erhöht, wie sich dies angesichts eines mutmass-

463

liehen Defizites dieses Dienstzweiges von rund 100 Millionen Franken im Jahre 1971 rechtfertigen würde.

Der dritte Tarif bildungsgrundsatz (Förderung betriebsgünstiger Verhältnisse) wird angewandt, um bei der Briefpost den Anteil maschinell wie manuell leicht verarbeitbarer Sendungen zu vergrössern und damit verschiedene Arbeitsabläufe wirksam zu rationalisieren. Das gleiche Ziel verfolgen Massnahmen bei der Paketpost, indem das Höchstmass für Pakete und die Masse für Sperrgut herabgesetzt, der Sperrgutbegriff neu umschrieben und das Höchstgewicht auf 20 kg beschränkt werden. Nebst den bereits bestehenden Vergütungen für Vorleistungen, z. B. für die Aufgabe vorsortierter Briefpostsendungen (Briefe, Postkarten, adressierte Drucksachen und Warenmuster) sowie für die am Vormittag aufgegebenen barfrankierten eingeschriebenen Pakete, sind weitere Vergütungen vorgesehen. Mit solchen Massnahmen soll erreicht werden, dass künftig auch grossformatige Briefpostsendungen vermehrt vorsortiert zur Aufgabe gelangen. Die Vergütung für die Vormittagsaufgabe wird neu auch für uneingeschriebene Postpakete ausgerichtet.

24 Ergebnis der Konsultationen Die Konsultative PTT-Konferenz hat in drei Sitzungen zu den Vorschlägen der PTT-Betriebe Stellung genommen. Sie hat die Notwendigkeit anerkannt, den PTT-Betrieben die erforderlichen Quellen zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes zu erschliessen. Die im Abschnitt 3 vorgeschlagenen Taxen entsprechen dem Ergebnis der Konsultationen. Einzig bei den Taxen für die Zeitungen und Zeitschriften und bei denen für Pakete waren ursprünglich um 40 Prozent bzw. 50 Prozent höhere Ansätze vorgesehen, die nach den Empfehlungen der Konsultativen PTT-Konferenz erst in einer zweiten Phase (nach ein bzw. zwei Jahren) in Kraft gesetzt worden wären.

25 Stellungnahme des Verwaltungsrates der PTT-Betriebe Der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe hat die vorliegende Taxvorlage durchberaten und grundsätzlich gutgeheissen. Er beschloss indessen, auf die von der Konsultativen PTT-Konferenz empfohlene zweistufige Taxerhöhung für Zeitungen und Zeitschriften sowie für Postpakete zu verzichten und die für die erste Phase vorgesehenen niedrigeren Taxen als endgültig vorzuschlagen, und zwar in der Meinung, die künftige Gestaltung der Tarife sei nicht in derart konkreter Weise zu präjudizieren.

464

3 Erläuterungen zu den einzelnen Tarifpositionen 3l PVG Artikel 12, 13: Briefe und Postkarten Regalpflichtig oder regalfrei: regalpflichtig

1968

Ergebnis Millionen Franken + 87,2

1969 1970

+100,9 + 81,2

Kostenrechnung

Kosten* deckungsgrad in Prozenten

137 141 131

Vorgesehene Massnahmen und Bemerkungen dazu : Allgemeines Bei der Briefpost im engern Sinne (Briefe und Postkarten) hätten sich nach der betriebswirtschaftlichen Ergebnisrechnung keine Tarifmassnahmen aufgedrängt. Bei dieser Sendungsgattung steht das Bestreben im Vordergrund, betriebsgünstige Verhältnisse zu schaffen.

Briefe Die gegenwärtige Taxe von 20 Rappen für Briefe im Nahverkehr und von 30 Rappen im Fernverkehr gilt für Sendungen bis 250 g. Das heutige Postverkehrsgesetz legt keine Höchstmasse fest. Die Vollziehungsverordnung sagt lediglich, dass Briefe so beschaffen sein müssen, dass sie sich zur Beförderung mit den für die Briefpost vorgesehenen Mitteln eignen. Mit den neuen Tarif bestimmungen wird angestrebt, vermehrt jene Briefumschlagformate zu fördern, die sich zum Verarbeiten mit den modernen Betriebsmitteln am besten eignen.

Die geltende Grundtaxe von 30 Rappen soll für Sendungen in Briefform bis zum Gewicht von 250 g und bis zum Format B 5 (176 X 250mm) gelten. Für Briefsendungen bis 250 g, die das Format B 5 überschreiten, und für solche in anderer als in Briefform beträgt die Taxe neu 60 Rappen. Briefsendungen über 250 g unterliegen wie bisher der Taxe der uneingeschriebenen oder eingeschriebenen Pakete.

Die Taxunterscheidung bei den Briefen nach Format und Form entspricht der oft geforderten leistungsgerechten Tarifierung. Grossformatige Briefe und sogenannte Grobware verursachen einen betrieblich und personell bedeutend grössern Aufwand als kleinformatige Briefe.

89 Prozent sämtlicher Briefpostsendungen unterschreiten das Format B 5 (176 X 250 mm). Die Tarifierung aufgrund des Formates bietet daher keine besonderen Schwierigkeiten. Demgegenüber belasten die Sendungen mit grösseren Formaten als B 5 (l l %) den Postbetrieb ausserordentlich stark. Eine grössere tarifarische Belastung grossformatiger Sendungen drängt sich auch deshalb

465 auf, weil mehr und mehr Werbesendungen in Grossformaten aufgegeben werden. Ihre Behandlung ist sowohl beim Versand wie bei der Zustellung sehr betriebs- und personalaufwendig.

Briefe im Nahverkehr unterliegen künftig den gleichen Taxen wie solche im Fernverkehr. Betriebswirtschaftlich ist die Einheitstaxe gerechtfertigt, weil die Kosten des Transportes von Ort zu Ort im Vergleich zu jenen der Briefsortierung und -Zustellung nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

Postkarten Die gleichen Gründe, die für die neuen Brieftaxen gelten, sprechen ebenfalls dafür, die Postfcartentaxe heraufzusetzen. Die zurzeit gegenüber der Brieftaxe um einen Drittel niedrigere Postkartentaxe ist auch von der Kostenseite her nicht mehr gerechtfertigt.

Vergütung für Vorleistungen des Absenders Die vorgesehene Vergütung beträgt 10 Prozent des zu entrichtenden Taxbetrages, mindestens aber nach dem bisherigen Ansatz 3 Rappen für jede Sendung. Mit dieser Massnahme will man vor allem erreichen, dass künftig vermehrt auch unhandliche Sendungen vorsortiert aufgegeben werden.

Im weitern ist vorgesehen, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallenden Taxen für die Betreibungs- und Gerichtsurkunden sowie für die Einschreibung von Brief Sendungen angemessen zu erhöhen.

Stellungnahme der Konsultativen PTT-Konferenz Bei den Briefen und Postkarten schlug die Generaldirektion PTT ursprünglich einen neuen Gewichtssatz von 100 g vor. In der Konsultativen PTT-Konferenz wurde diese Gewichtsstufe jedoch nicht durchwegs begrüsst.

Dazu kamen allgemein Bedenken wegen der Tariflerung nach Gewicht und Format. Die Konferenz sprach sich deshalb für die Beibehaltung einer Gewichtsstufe bis 250 g aus und empfahl, lediglich Tarifanwendungskriterien nach Format vorzusehen.

Der bisherige und der neue Tarif für Briefe und Postkarten gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Neuer Tarif Gegenstand und Gewichtsätze

Briefe bis 250 g .

Postkarten l

Bisheriger Tarif, (riiltis seit dem I.November 1967

bis zum Format B 5 (176x250) in Briefbzw, in Kartenfonn

über Format B 5 ödet In anderer als in Briefform

Fr.

Fr.

Fr.

-.lO^-.SO -.20

-.30 -.30

-.60

> Für Briefe im Nahverkehr

466

Geschätzter Mehrertrag im Jahr (Basis Verkehr 1970 unter Berücksichtigung der Elastizität; siehe auch Ziffer 51) 45,1 Millionen Franken Geschätzter neuer Kostendeckungsgrad (Basis Kosten 1970) 148 Prozent

32 PVG Artikel 15,17,19: Drucksachen und Warenmuster Regalpflichtig oder regalfrei: regalfrei Kostenrechnung

Ergebnis Millionen Franken

Kostendeckunsssrad in Prozenten

1968 1969 1970

-40 -45 6 - 59

96 87 95

Vorgesehene Massnahmen und Bemerkungen dazu : Drucksachen, Allgemeines Als Drucksachen gelten wie bisher ganz allgemein Abdrucke auf Papier oder Karton oder auf einem diesen gleichzustellenden Material, die im Hoch-, Tief- oder Flachdruckverfahren mit den im graphischen Gewerbe gebräuchlichen Maschinen oder in einem photographischen Verfahren unter Verwendung von Negativen hergestellt sind, wobei das Papier, der Karton oder das diesem gleichzustellende Material keine andere Funktion haben darf als die des Druckträgers.

Gewöhnliche Drucksachen Auf ausdrücklichen Wunsch der Konsultativen PTT-Konferenz sind für gewöhnliche (adressierte) Drucksachen Gewichtsstufen von 50, 250 und 500 g und gegenüber den Briefen zum Teil unterschiedliche Massgrenzen vorgesehen.

Über 500 g schwere Sendungen unterliegen der Taxe für uneingeschriebene oder eingeschriebene Pakete.

Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe Die Gattung der Drucksachen zur Ansicht wird aufgehoben, weil es sich nicht rechtfertigt, für einige wenige Versender mit verhältnismässig geringer Aufgabe besondere, stark ermässigte Drucksachentaxen vorzusehen.

Als Drucksachen zur Leihe gelten Sendungen mit Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, die Benutzern von Bibliotheken ausgeliehen werden. Bisher

467 konnte der Empfänger solche Drucksachen ohne neue Frankierung an die Bibliothek zurücksenden. Voraussetzung waren ursprüngliche Verpackung und ursprünglicher Inhalt. Neu sollen die Taxen, für deren Festsetzung der Bundesrat zuständig ist, nicht mehr wie bisher für den Hin- und Rückweg gelten.

Die Bibliotheken und ihre Benutzer haben die Taxen künftig jeweils bei der Aufgabe der Leihsendungen zu entrichten. Die vorgesehenen Gewichts- und Taxstufen lehnen sich an die entsprechenden Strukturen der gewöhnlichen Drucksachen und der Pakete an. Leihsendungen bis 250 g in Briefform können zu den Taxen der gewöhnlichen Drucksachen aufgegeben werden.

Drucksachen ohne Adresse Die Taxen für Drucksachen ohne Adresse werden heraufgesetzt, um eine kosten- und leistungsgerechtere Tarifierung zu erreichen. Das bisherige Höchstmass (180x250 mm) bleibt bestehen.

Gewöhnliche Warenmuster Als Warenmuster gelten wie bisher unverschlossene Sendungen mit Warenproben oder Teilen einer Ware, die vom Hersteller oder Verkäufer oder ihren Vertretern zur kostenlosen Bemusterung der zum Kauf angebotenen Ware versandt werden.

Es werden die gleichen Taxen und Höchstmasse vorgesehen wie für gewöhnliche Drucksachen.

Warenmuster ohne Adresse Die Taxe entspricht wie bisher derjenigen für gewöhnliche (adressierte) Warenmuster, abzüglich der Abgeltung für Vorleistungen.

Vergütung von Vorleistungen Für die Vergütung von Vorleistungen für adressierte Drucksachen und Warenmuster gilt die gleiche Regelung wie für Briefe.

Stellungnahme der Konsultativen PTT-Konferenz Die Konsultative PTT-Konferenz hat für Drucksachen und Warenmuster angeregt, den ersten Gewichtssatz nicht auf 20 g oder 100 g, sondern auf 50 g festzulegen und das Höchstgewicht der gewöhnlichen Drucksachen von 250 g auf 500 g auszudehnen. Die Drucksachen zur Leihe seien beizubehalten, nicht jedoch die Drucksachen zur Ansicht.

Der bisherige und der neue Tarif gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

468 Neuer Tarif Gegenstand und bisherige Gewichtssäue

Bisheriger Tarif, gültig seit dem I.November 1967

Fr.

Gewöhnliche Drucksachen bis 50 g über 50 bis 250g über 250 bis 500 g über 500 bis 1000g Drucksachen zur Ansicht bis 50 g über 50 bis 250g über 250 bis 500 g über 500 bis 1000g Drucksachen zur Leihe bis 50 g über 50 bis 250g über 250 bis 500g über 500 bis 2,5kg über 2,5 bis 5,0kg bis 250g über 250 bis 500g über 500 bis 1000 g über 1000g bis 3kg über 3 bis 5kg Drucksachen ohne Adresse bis 50g über 50 bis 100 g

bis zum Format B5 (176x250) in Brieföder Kartenform Fr.

Fr.

-.10 -.15

-.15

-.25 -.60 -- 1)

-.20 -.30

-.15 -.20 -.30 -.45

über Format B 5 in grösser als in andeBriefform Formai B4 rer als bis zum in Brief- in Briefform form Format B 4 (250X353)

Fr.

Fr,

Fr.

-.25 -.40 -.60

-.40 -.60 -.60 _D

-.40 -.60 -.60 1)

_1>

Sendungsgattung aufgeho-

ben -.15 -.20 -.30 -.45 -.70 -.30 -.40 -.60 -.80 1 ---

-.04 -.10

-.07 -.12

Warenmuster bis 250 g bis 500 g

-.15 -.30

Warenmuster ohne Adresse bis 50g

-.12

über 250

wie gewöhnliche Drucksachen

-.12

*> Pakettaxe Geschätzter Mehrertrag im Jahr (Basis Verkehr 1970 unter Berücksichtigung der Elastizität) Geschätzter neuer Kostendeckungsgrad (Basis Kosten 1970)

53 Millionen Franken 137 Prozent

469 33 PVG Artikel 20: Zeitungen und Zeitschriften Regalpflichtig oder regalfrei: regalfrei Kosecndeckungsgrad in Prozenten

Kostenrechnung

Ergebnis Millionen Franken

1968

--66,7

35

--86,4 . --89,7

30 31

1969 1970

Vorgesehene Massnahmen und Bemerkungen dazu: Die Zeitungstaxen gelten weiterhin nur für in der Schweiz gedruckte und herausgegebene Zeitungen und Zeitschriften. Veröffentlichungen, die überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienen, sind von diesen Zeitungstaxen ausgenommen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind unter dem Begriff «Zeitungen und Zeitschriften» Druckschriften zu verstehen, die periodisch erscheinen, ausschliesslich oder doch überwiegend die Leserschaft über allerlei Wissenswertes orientieren oder sie unterhalten sollen und dementsprechend nur gegen Entgelt erhältlich sind. Der niedrige Zeitungstarif soll der Presse ihre im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe, die vornehmlich in der Information und in der politischen Meinungsbildung zu erblicken ist, erleichtem. Blätter, die überwiegend Propaganda für geschäftliche oder sonstige Zwecke machen und daher öfters gratis abgegeben werden, können - auch wenn sie wie Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht sind - nicht zur Zeitungstaxe aufgegeben werden. Ausserdem ist die Zeitungstaxe nur anwendbar, wenn die betreffenden Zeitungen oder Zeitschriften laufend, d. h. Nummer für Nummer, mit der Post versandt werden. Die Fortsetzung der Lieferung muss durch ein Rechtsverhältnis, wie es durch ein vom Bezüger bezahltes Abonnement hergestellt wird, gewährleistet sein.

Im Jahr 1970 wurden im Inlandverkehr 959,1 Millionen Zeitungen und Zeitschriften mit einem Taxertrag von 35,1 Millionen Franken aufgegeben. Im Durchschnitt wurde demnach für ein befördertes Exemplar eine Taxe von 3,7 Rappen entrichtet. Im gleichen Jahr beliefen sich die Kosten des Zeitungstransportes auf 121,8 Millionen Franken oder auf 12,7 Rappen je Exemplar.

Jedes aufgegebene Exemplar verursachte somit einen Fehlbetrag von durchschnittlich 9 Rappen.

Für das Jahr 1972 wird allein für den inländischen Zeitungstransportdienst mit einem Fehlbetrag von rund 112,8 Millionen Franken gerechnet. Zur vollen Kostendeckung müssten die gegenwärtig gültigen Taxen im Durchschnitt um rund 10 Rappen erhöht werden.

Der Bundesrat würde es als unrealistisch erachten, einen Zeitungstarif vorzuschlagen, der Taxerhöhungen in diesem Ausmass vorsähe. Im Hinblick auf das Defizit des Zeitungsdienstes von 89,7 Millionen Franken im Jahre Bundesblait, 124, Jahrg. Bd.I

32

470

1970, von schätzungsweise 100,2 Millionen Franken im Jahre 1971 und von voraussichtlich 112,8 Millionen Franken im Jahre 1972 muss die vorgesehene Erhöhung der Zeitungstaxe, die einen Mehrertrag von rund 13,5 Millionen Franken abwerfen sollte, als sehr bescheiden bezeichnet werden. Die Bevorzugung der Zeitungen geht schon auf das erste Posttaxengesetz vom Jahre 1849 zurück, wobei allerdings die damaligen Taxen (erster Gewichtssatz = % Rp.) kostendeckend gewesen sein dürften. Die weiterhin bewusste Begünstigung der Zeitungen beruht auf staatspolitischen Überlegungen. Wie der bisherige zeigt auch der vorgeschlagene Tarif deutlich, wie sehr und mit welchen finanziellen Opfern die PTT-Betriebe der Sonderstellung der Presse Rechnung tragen.

Der Aufbau der neuen Zeitungstaxen kommt den kleinen und mittelgrossen Zeitungen bis 150 g Gewicht durch eine sehr geringe Belastung entgegen (Aufschlag % Rp. für die Gewichtsstufe bis 50 g; l Rp. je weitere Gewichtsstufen bis 100 g). Die Anpassung der Taxen für die Gewichtsstufen über 150 g erfolgt im Sinne einer etwas stärkeren Belastung der auflagestarken Zeitungen, die in der Regel auch wirtschaftlich leistungsfähiger sind.

Für Zeitungen und Zeitschriften über 250 g, die gegenwärtig der gewöhnlichen Drucksachentaxe unterliegen, sind neu Taxstufen von 250 bis 500 g und über 500g bis lOOOgvorgesehen. Der Zeitungstarif wird bis auf 1000g ausgedehnt, weil Drucksachen über 250-500 g neu einer verhältnismässig hohen Drucksachentaxe und solche über 500 g der Taxe für Pakete unterliegen. Im weitern ist vorgesehen, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallende sogenannte erhöhte Zeitungstaxe, der Zeitungen und Zeitschriften mit weniger als einem Viertel Text sowie ungefaltete Zeitschriften in grössern Formaten als 18 X 25 cm unterliegen, angemessen anzupassen.

Stellungnahme der Konsultativen PTT-Konferenz Die von der Generaldirektion PTT vorgeschlagene Erhöhung der Zeitungstaxen stiess in der Konsultativen PTT-Konferenz auf grossen Widerstand, obschon lediglich eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades von 31 Prozent (Stand 1970) auf 49 Prozent angestrebt wurde. Die ursprünglich vorgesehene Unterscheidung nach Tageszeitungen, Regional- und Lokalpresse einerseits (Tarif A) und den übrigen Veröffentlichungen anderseits (Tarif B) wurde mehrheitlich abgelehnt. Hingegen
einigte man sich mit grossem Mehr auf einen Vermittlungsvorschlag, der wie bisher in einem einheitlichen Tarif besteht. Dies gereicht vor allem den für die politische Willensbildung wichtigen, aber wirtschaftlich nicht so starken Blättern, die in den untern Gewichtsstufen liegen, zum Vorteil. Im Übergang - während eines Jahres - wäre ein Tarif angewendet worden, der ungefähr zwei Drittel der Mehreinnahmen eingebracht hätte.

Entscheid des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe beschloss jedoch, die im Übergang vorgesehenen niedrigeren Taxen als definitiv vorzuschlagen (Ziff. 25). Der ge-

471

schätzte Mehrertrag bei den Zeitungen und Zeitschriften verringert sich nach diesen drei am ursprünglichen Vorschlag der Generaldirektion FIT vorgenommenen Abstrichen um mehr als 10 Millionen Franken.

Der bisherige und der neue Tarif für Zeitungen und Zeitschriften gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Zeitungen und Zeitschriften Gewöhnliche Zeituugstaxe Gewicht

über 50 über 75 über 100 über 150 über 200 über 250 über 500

bis 5 0 e bis 75 e bis 100 g bis 150g bis 200 g bis 250 g bis 500 g bis 1000 g

bisher gültig, seit dem 1. November 1967

neu

Rp.

Rp.

1 1/2

. . . .

2

3 4

2

3 4

5'/2

7 9 22 35

5

6 . . .

20 (17) 30 (27)

Geschätzter Mehrertrag im Jahr (Basis Verkehr 1970 unter Berücksichtigung der Elastizität) 13,5 Millionen Franken Geschätzter neuer Kostendeckungsgrad (Basis Kosten 1970) 41 Prozent 34 PVG Artikel 23: Paketpost Regalpflichtig bis 5 kg Regalfrei über 5 kg Kostenrechnung

Ergebnis Millionen Franken

Kosltndeckungsgrad in Prozenten

1968 1969 1970

--47,9 --60,8 -- 65,2

80 76 76

Vorgesehene Massnahmen und Bemerkungen dazu : Arn 1. Januar 1970 ist ein erhöhter SBB-Tarif für voluminöse Güter (Volumentarif) in Kraft getreten, der eine spürbare Abwanderung schwerer und unförmiger Sendungen von der Bahn zur Post bewirkt hat. Auf den 1. Januar 1972 wird eine allgemeine Erhöhung der SBB-Gütertarife um durchschnittlich 19,8-25,7 Prozent - in extremen Fällen bis zu 42 Prozent - folgen. Die beiden Massnahmen zwingen die PTT-Betriebe zu einem Nachziehen bei den Taxen

472

und den Annahmevorschriften für Pakete, und zwar so rasch als möglich. Andernfalls lässt es sich kaum verhindern, dass künftig der Post in grossem Umfange Sendungen übergeben werden, für deren Verarbeitung sie nicht eingerichtet ist.

Das neu entwickelte Tarifschema der Paketpost hat vor allem Steuerungscharakter für eine zweckmässige Verkehrsteilung zwischen den PTT und den Bahnen, und zwar sowohl gewichts- als auch volumenmässig. Im einzelnen ist zum Tarifvorschlag folgendes zu bemerken: - Die Gewichtsbegrenzung auf 20 kg entspricht der Tatsache, dass die Post für die Beförderung schwerer Sendungen nicht eingerichtet ist. Es fehlen ihr die dafür nötigen Betriebsmittel.

- Die Erhöhung der Taxen in der Gewichtsklasse 15 bis 20 kg erfolgt im Sinne der mit den Schweizerischen Bundesbahnen seinerzeit vereinbarten Verkehrsteilung, die bei 15 kg liegt. Schwerere Sendungen sind grundsätzlich durch die Bahn zu transportieren. Für wirkliche Bedarfsfälle soll wohl noch eine Postbeförderungsmöglichkeit bis 20 kg bestehen bleiben, die aber entsprechend zu bezahlen ist.

- Die Tariferhöhung für Pakete bis 5 kg ist besonders gerechtfertigt. Die Kostendeckung ist hier am schlechtesten, weil die bei jedem Paket unabhängig vom Gewicht anfallenden Grundkosten einen verhältnismässig höhern Anteil ausmachen als bei schwereren Paketen.

- Eine kleinere Zahl von Taxstufen sowie der Verzicht auf den heutigen Entfernungstariffür Pakete über 15 kg sollen das Taxgefüge vereinfachen und jenem des Auslandverkehrs annähern.

- Die Gattung der uneingeschriebenen Pakete umfasst neu auch Sendungen über 5 kg. Die Aufhebung der bisherigen Gewichtsgrenze von 5 kg soll diese Art Pakete fördern. Dies vor allem deshalb, weil ihre Behandlung weniger arbeitsaufwendig ist als die der eingeschriebenen Sendungen.

Die Vergütung für die Vormittagsaufgabe barfrankierter Pakete wird neu auch für jede uneingeschriebene Sendung ausgerichtet (bisher nur für jedes eingeschriebene Paket).

Für Pakete, die vorsortiert aufgegeben werden, ist vorgesehen, von Fall zu Fall eine Vergütung für Vorleistungen nach besonderer Abmachung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung soll den bei den PTT-Betrieben erzielten Einsparungen entsprechen.

Für die Festsetzung der Zustelltaxe, die ebenfalls angemessen angepasst werden muss, der Vergütung für die Vormittagsaufgabe
und der Vergütung von Vorleistungen ist der Bundesrat zuständig.

Stellungnahme der Konsultativen PTT-Konferenz Die Konsultative PTT-Konferenz kannte die ungünstigen Tarifrelationen zwischen Bahn und Post, die sich im Übergang von den alten zu den neuen Tarifen der Bahn, d. h. ab 1. Januar 1972 bis voraussichtlich 1. Januar 1973 er-

Paketpost Neaer Tarif

Bisheriger Tarif, gultig aell dem 1. November J967

bis 250 g

fiber 250 g bis 1 kg iiber 1 kg bis2,5 kg uber 2,5 kg bis 5kg uber 5 kg bis7,5 kg uber 7,5 kg bis 10 kg uber 10 kg bis 1 5 kg

Neue Gcwlcfitsaiitze uneineeachriebeiie Pakele

eidgeschnebenc Pakete

Ft.

Fr.

Brieftaxe -.50 -.70 1.--

1.20 1.50 2.50 3.-- 3.50 bis 100 km

uber 15 kg bis 20 kg fiber 20 kg bis 30kg fiber 30 kg bis 40 kg uber 40 kg bis 50 kg

-- -- --

Fr.

-.60 -.80

-- -- --

uneingeschriebene Pakete

etnseschrlebene Pakete

Fr.

bis 250 g uber 250 g bis 1 kg uber 1 kg bis 3 kg uber 3 kg bis 5kg iiberSkg bis 10kg

-.60 -.80

1.30 2.-- 3.--

-.80 1.-- 1.70 2.50 3.50

iiberlOkg bis 15kg

4.50

5.--

fiber 15 kg bis 20 kg

9.50

10.--

uber 100 km

5.-

7.--

7.-- 9.-- 11. _

10.-- 13.-- 16.--

Geschatzter Mehrertrag im Jahr (Basis Verkehr 1970 unter Beriicksichtigung der Elastizitat) ...

Geschatzter neuer Kostendeckungsgrad (Basis Kosten 1970)

36,8 Millionen Franken 89 Prozent

Etfr

Gegenstand imd bisherige Gewtchtssatze

474

geben. Sie befürwortete deshalb eine Beschränkung des Höchstgewichtes für Pakete auf 20 kg und die Erhöhung des Sperrgutzuschlages von 50 auf 100 Prozent, um damit einer vorauszusehenden massiven Abwanderung schwergewichtiger und umfangreicher Pakete von der Bahn zur Post entgegenzuwirken.

Die Konsultative PTT-Konferenz stimmte dem Tarifvorschlag der Generaldirektion PTT unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zu, dass während einer Übergangsfrist von zwei Jahren gegenüber dem im Endzustand wirksamen Tarif um einen Drittel ermässigte Taxen anzuwenden seien.

Entscheid des Verwaltungsrates der PTT-Betriebe Der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe beschloss, die für den Übergang vorgesehenen niedrigem Paketposttaxen als definitiv zu erklären (Ziff. 25).

Die bisherigen und die neuen Tarife gehen aus der vorstehenden Tabelle hervor.

35 PVG Artikel 30, 31: Nachnahmen und Einzugsaufträge Regalpflichtig oder regalfrei: regalfrei Kostenrechnung

Ergebnis Millionen Franken

Kostendeckungsgrad in Prozenten

1968 1969 ]970

--16,4 --19,5 --21,9

48

42 38

Vorgesehene Massnahmen und Bemerkungen dazu: Ursprünglich war die Nachnahme eine Warensendung, die nur gegen Bezahlung des darauf lastenden Betrages ausgehändigt wurde. Für den Einzug anderer Verbindlichkeiten bediente sich der Postbenützer des Einzugsauftrages. Nach und nach gingen die Gläubiger dazu über, auch für das Einziehen von Beträgen aller Art den Nachnahmedienst zu beanspruchen. So benützte man für das Inkasso sowohl die Nachnahme als auch den Einzugsauftrag, Seit der Einführung des Anweisungsverfahrens im Nachnahmedienst im Jahre 1960 ist der Arbeitsablauf bei der BestimmungspoststeUe für Inkasso-Nachnahmen und Einzugsaufträge weitgehend gleich.

Sowohl die Zahl der Nachnahmen wie der Einzugsaufträge geht zurück.

Diese Sendungsgattungen weisen zudem einen sehr niedrigen Kostendekkungsgrad auf. Eine massive Taxerhöhung, die angezeigt erschiene, würde einen weitern, erwünschten Rückgang des Verkehrs bei diesen Sendungsgattungen bewirken.

Im Sinne einer Rationalisierung ist die Aufhebung des Einzugsauftragsdienstes vorgesehen. Dem Postbenützer wird als Ersatz eine gleichwertige

475

Leistung angeboten. Bei Benützung des Nachnahmedienstes hat er nach wie vor Gelegenheit, ausstehende Guthaben beim Schuldner einziehen zu lassen.

Quittungen sowie andere Dokumente, die dem Empfänger gegenwärtig in Einzugsauftrags-umschlägen zugestellt werden, lassen sich ebensogut in Nachnahmesendungen übermitteln.

Beim heutigen Einzugsauftragsdienst kann der Auftraggeber verlangen, dass nicht eingelöste Papiere direkt dem Betreibungsamt, dem Protestbeamten oder einer Drittperson übergeben werden. Die unmittelbare Weiterleitung von protestablen Schuldpapieren an den Protestbeamten oder einen Dritten ist künftig für den Nachnahmedienst vorgesehen. Eine Betreibung kann der Gläubiger jedoch nur noch direkt beim zuständigen Betreibungsamt einleiten.

Zu den vorgeschlagenen Nachnahmetaxen ist folgendes zu bemerken : - Die erste und die zweite Taxstufe sind zusammengelegt (neue erste Taxstufe 100 Franken). Der Höchstbetrag für Nachnahmen, gegenwärtig 2000 Franken, wird wegen der Zusammenlegung mit dem Einzugsauftragsdienst neu auf 10000 Franken festgesetzt. Nachnahmen zum Protest sind bis zu einem beliebigen Betrag zugelassen.

- Wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der Taxen bei der Geld- und Bankpost und infolge der gegenwärtigen Taxstrukturen ist es nicht Tarif Gegenstand

bisheriger, gültig seit dem I.November 1967

neuer

Fr.

Fr.

-.60 1.-- 1.80 2.80 -.20

1.501' 2,-- 2.50 -.50

Nachnahmen bis 20 Franken über 20 bis 100 Franken über 100 bis 500 Franken über 500 bis 1000 Franken je weitere 1000 Franken Einzugsaufträge

Taxe eines eingeschriebenen Briefes, zuzüglich einer Einzugstaxe von 50 Rp.

(Nahverkehr Fr. 1.20, Fernverkehr Fr. 1.30)

--

Sendungsgattung aufgehoben

1

' Erste Taxstufe neu bis 100 Franken

Geschätzter Mehrertrag im Jahr (Basis Verkehr 1970 unter Berücksichtigung der Elastizität) Geschätzter neuer Kostendeckungsgrad (Basis Kosten 1970)

8,0 Millionen Franken 61 Prozent

476

möglich, die Ansätze so festzulegen, dass die Kostendeckung auch in den untersten Taxstufen gewährleistet ist. Mit der Aufhebung der Taxstufe für Beträge bis 20 Franken wird jedoch ein wesentlich günstigeres Ergebnis erzielt.

- Die untersten Taxansätze werden massiv erhöht. Demgegenüber ergibt sich bei höheren Beträgen eine Taxermässigung. Diese strukturelle Änderung ist gerechtfertigt, weil der Arbeitsaufwand bei kleineren Beträgen praktisch gleich ist wie bei hohen Summen. Das Risiko ist jedoch bei hohen Summen grösser, Die bisherigen und die neuen Tarife gehen aus der vorstehenden Tabelle hervor, 36 PVG Artikel 32: Postanweisungen Regalpflichtig oder regalfrei : regalfrei Kostenrechnung

Ergebnis Millionen Franken

Kostendeckungsgrad in Prozenten

1968 1969 .

1970 .

--11,4 --11,1 --12,8

56 61 58

Vorgesehene Massnahmen und Bemerkungen dazu : Bei der Geldpost weisen die Postanweisungen den schlechtesten Kostendekkungsgrad auf. Die verhältnismässig hohen Selbstkosten werden vor allem durch die arbeitsaufwendige Hauszustellung verursacht. Eine angemessene Erhöhung der Taxen drängt sich daher auf. Gleichzeitig kann damit auch ein vermehrter Anreiz für eine Verlagerung zum betriebsgünstigen bargeldlosen Zahlungsverkehr geschaffen werden. Die Förderung des Postcheckverkehrs ist von der Kosten- und Ertragsseite her dringend erwünscht. Sodann erleichtert ein vermehrter Zufluss von Fremdgeldern die Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen der PTT-Betriebe.

Es wurde geprüft, ob eine Kategorie Postanweisungen geschaffen werden könnte, die nicht zuzustellen, sondern am Postschalter abzuholen wären. Da eine Unterscheidung in zuzustellende und abzuholende Anweisungen den Betriebsablauf erheblich erschweren und als Leistungsabbau gewertet würde, ist eine solche Neuerung nicht vorgesehen.

Zum Tarifschema ist folgendes zu bemerken : - Wie bei den Nachnahmen sind auch bei den Postanweisungen die bisherigen ersten zwei Taxstufen zuammengelegt. Die erste Taxstufe gilt nun einheitlich für Beträge bis 100 Franken.

- Der neue Tarif ist im Interesse einer einfachen Berechnung gleichmässig aufgebaut, indem die Taxen der Postanweisungen von Stufe zu Stufe um je 30

477

Rappen ansteigen. Für Summen über 500 Franken beträgt die Erhöhung gegenüber den heutigen Ansätzen auf allen Taxstufen je 60 Rappen.

- Bei den Postanweisungen ist es grundsätzlich Sache des Absenders, die ganze Sendungstaxe zu entrichten. Der nachträgliche Einzug und die Verrechnung der Zustelltaxe von 50 Rappen für Beträge über 1000 Franken ist umständlich und stammt noch aus der Zeit, da der Zusteller diese Taxe selbst behalten durfte. Künftig wird im Sinne einer Vereinfachung darauf verzichtet, eine Zustelltaxe für Postanweisungen zu erheben. Die finanziellen Auswirkungen dieser Rationalisierungsmassnahme sind verhältnismässig gering. Im Jahre 1969 musste beispielsweise nur etwa bei 3,8 Prozent der Postanweisungen eine Zustelltaxe bezahlt werden.

Die bisherigen und die neuen Tarife gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Betrag

Bisherig« Taxe, gültig seit dem I.November 1967

Neue Taie

Fr.

Fr.

-.60 -.80 1.-- 1,20 -.30

1.201» 1.50 1.80 -.30

bis: 20Tranken über 20 bis' l00 Franken über 100 bis] 500 Franken über 500bis,1000.Franken 2 weitere 1000 Franken ) 1 > 2

Erste Taxstufe neu bis 100 Franken > Höchstbetrag: 10 000 Franken

Geschätzter Mehrertrag im Jahr (Basis Verkehr 1970 unter Berücksichtigung der Elastizität) Geschätzter neuer Kostendeckungsgrad (Basis Kosten 1970)

1,9 Millionen Franken 64 Prozent

37 Postcheckdienst 371 PVG Artikel 34: Postcheck (Einzahlungen) Regalpflichtig oder regalfrei: regalfrei Kostenrechnung

1968 1969 1970

Einzahlungen

Postcheck; Ergebnis Millionen Franken

Kostendeekungssrad in Prozenten

Ergebnis Millionen Franken

Kosten* deckuugsgrad in Prozenten

+ 59,6 + 50,3 + 64,7

143 132 136

-11,8

87 78 79

22,0 -23,7

478

Vorgesehene Massnahmen und Bemerkungen dazu : Aus betriebswirtschaftlicher Sicht würde sich in dieser Sparte des Postdienstes eine Erhöhung der Taxe für Einzahlungen nicht unbedingt aufdrängen. Doch ist zu beachten, dass der Postcheckdienst seinen gesamthaft günstigen Kostendeckungsgrad im wesentlichen den heutigen hohen Zinssätzen zu verdanken hat.

Bei den Einzahlungen allein besteht in bezug auf die Kostendeckung ein Fehlbetrag, so dass es sich rechtfertigt, die bestehenden Taxen ebenfalls heraufzusetzen.

Mit den im Einzel fall bescheidenen Erhöhungen lassen sich zudem spürbare Mehreinnahmen erzielen.

Die ersten zwei Taxansätze werden, da Zehnrappenbeträge aus praktischen Gründen nicht weiter unterteilt werden sollten, um 10 Rappen erhöht. Dies ergibt in der ersten Taxstufe eine Erhöhung um 100 Prozent ; in den übrigen Stufen ist sie indessen durchwegs geringer. Die vorgeschlagenen Ansätze bringen eine logische Abstufung von den kleinen zu den grossen Beträgen.

Die bisherigen und die neuen Tarife gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Bettag

Bisherige Taxe, gültig seit dem 1. November 1967

Neue Taxe

Ft.

Fr.

20.-- 100.--

-.10 -.20 -.30 -.40 -.50 -.60 -.70 -.80 -.10

500.-- 1 000.-- 2000.-- 3000.-- 4000.-- 5000.-- je weitere 1000. -- Höchsttaxe

3.--

Postcheck

Geschätzter Mehrertrag (Basis Verkehr 1970 unter Berücksichtigung der Elastizität) 40 Millionen Franken1) Geschätzter Kostendekkungsgrad (Basis Kosten 1970) 159 Prozent 1)Zahlungsanweisungen ... 13,2 Millionen Franken Einzahlungen 26,8 Millionen Franken Total 40 Millionen Franken

Fr.

-.20

-.30 -.50 -.70 -.90 1.10 1.30 1.50 -.20

5.-- Einzahlungen

26,8 Millionen Franken

103 Prozent

479 372 PVG Artikel 34 Postcheck (Zahlungsanweisungen) Regalpflichtig oder regalfrei: regalfrei Kostenrechnung

1968 1969 1970

Zahlungsanweisungen

Postcheck Ergebnis Millionen Franken

Kostendeckungsgrad in Prozent

Ergebnis Millionen Franken

Kostendeckungsgrad in Prozenten

4- 59,6 + 50,3 + 64,7

143 132 136

-23,1 -- 27,6 -32,5

35 34 33

Vorgesehene Massnahmen und Bemerkungen dazu: Zahlungsanweisungen Siehe Bemerkungen bei den Postanweisungen (Ziff.36).

Die Taxen steigen von Stufe zu Stufe um je 20 Rappen an. Für Beträge über 500 Franken beläuft sich die Erhöhung gegenüber den heutigen Ansätzen auf 60 Rappen je Taxstufe, Anweisungscheck . Für die Auszahlung der KJeingewinne des Schweizer Zahlenlottos wurde im Herbst 1970 ein neues Verfahren eingeführt. Die Gewinnbeträge werden seither teilweise mit Anweisungschecks ausbezahlt. Es ist vorgesehen, die neue Auftragsgattung gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 des PVG in der Vollziehungsverordnung zu verankern und Taxen für Anweisungschecks festzusetzen. Zuständig dafür ist der Bundesrat.

Die bisherigen und die neuen Tarife für die Zahlunganweisungen gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Tarif Gegenstand

Zahlungsanweisungen bis 20 Franken über 20 bis 100 Franken über 100 bis 500 Franken über 500 bis 1000 Franken je weitere 1000 Franken2) J > 2

Bisheriger, gültig seit dem I.November 1967

neuer

Fr.

Fr.

-.30 -.40 -.50 -.60 -.20

Erste Taxstufe neu bis 100 Franken > Höchsttaxe für Zahlungsanweisungen: 10 Franken

-.80 1) 1.-- 1.20 -.20

480

Postcheck

Zahlungsanweisungen

Geschätzter Mehrertrag (Basis Verkehr 1970 unter Berücksichtigung der Elastizität) 40 Millionen Franken1) 13,2 Millionen Franken Geschätzter Kostendekkungsgrad (Basis Kosten 1970) 159 Prozent 64 Prozent

38 Haftpflicht Am 3. Dezember 1969 hat der Nationalrat den Bundesrat mit einem Postulat eingeladen, u, a, die Frage der Verjährungsvorschriften im Postverkehrsgesetz zu prüfen und den Räten gegebenenfalls einen Gesetzesentwurf vorzulegen. Diese Frage wird zurzeit im Rahmen der Gesamtüberprüfung der Haftung der PTT-Betriebe abgeklärt. Insbesondere wird geprüft, in welchen Fällen im Postbereich eine Verbesserung der Haftpflicht und in welcher Art allenfalls im Femmeldebereich eine Haftung eingeführt werden soll. Da die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann zu der in Frage stehenden Verlängerung der Verjährungsfrist nicht Stellung genommen werden. Aus dem gleichen Grunde werden bezüglich der Haftpflicht nur jene Artikel revidiert, die mit ändern Änderungen des PVG direkt im Zusammenhang stehen.

In Artikel 51 Absatz 2 des PVG werden die Haftpflichtansätze den neuen Taxstufen der Paketpost angepasst und erhöht. Die bisherigen und die neuen Ansätze gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Es ist nicht vorgesehen, den Ansatz von 150 Franken für den Verlust eingeschriebener Briefpostsendungen (Art. 51 Abs l PVG) zu erhöhen, weil verhindert werden soll, dass Einschreibbriefen Geldbeträge beigeschlossen werden.

Zudem ist vorgesehen, für Wertsendungen bis 300 Franken keinen besondern Wertverschluss zu verlangen. Damit kann der Postbenützer künftig Wertgegenstände ohne besondern Wertverschluss in Briefumschlägen mit Wertangabe bis höchstens 300 Franken versenden.

Mit den für eingeschriebene Postpakete vorgesehenen und den für eingeschriebene Briefpostsendungen geltenden Ansätzen können die meisten Schäden aus Verlust und Beschädigung voll vergütet werden. Wer Briefe und Postpakete versendet, deren Wert die Haftpflichtansätze übersteigt, hat die Möglichkeit, sie als Wertsendung aufzugeben, für welche die PTT-Betriebe im Rahmen des deklarierten Wertes haften.

i;

Zahlungsanweisungen ... 13,2 Millionen Franken Einzahlungen 26,8 Millionen Franken Total 40 Millionen Franken

481

Eingeschriebene Postpakete

Entschädigung: nachgewiesener Schaden, höchstens bisher Fr.

über über über über über über über über über über J

a

bis 250 g 250 g bis 1 kg1 1 kg bis 2,5kg » 1 kg bis 3 kg2) 2,5 kg bis 5 kga1) 3 kg bis 5 kg > 5 kg bis 7,5 kga1' 5 kg bis 10 kg > 7,5 kg bis 10 kg j > 10 kg bis 15 kg 15 kg bis 20 kg

100.--

150.-- 250.-- -- 350.-- -- 450.--

-- 600.-- 750.-- 900.--

neu Fr.

200.-- 300.--

-- 400.-- -- 500.-- -- 700.-- -- 900,-- 1100.--

> Alte Taxstufe

> Neue Taxstufe 4 Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln Artikel 12 (Briefe)

Absatz l bestimmt, dass Briefe in Briefform, d.h.Briefe in Briefumschlägen, zu einer niedrigeren Taxe befördert werden als solche in anderer als in Briefform (Briefpaketchen).

In Absatz 2 (bisher 3) ist das Wort «Taxermässigung» durch «Vergütung» ersetzt worden, weil es sich tatsächlich um die Vergütung einer vom Aufgeber erbrachten Vorleistung handelt. Umfang und Voraussetzungen dieser Vergütung werden in der Vollziehungsverordnung geregelt. Wie bisher soll eine Vergütung gewährt werden, wenn vom gleichen Versender gleichzeitig wenigstens 1000 Briefe, die mit dem Aufdruck «PP», der Bezeichnung der Äufgabestelle oder, falls maschinenfrankiert, mit dem Datumstempel der Frankiermaschine versehen sind, nach Postleitzahlen vorsortiert und - soweit notwendig - nach Anleitung der PTT-Betriebe versandgerecht gebündelt und in Säcken verpackt aufgegeben werden. Die gleiche Regelung gilt für Postkarten (Art. 13 Abs. 2), Warenmuster (Art. 15 Abs. 2) und gewöhnliche Drucksachen (Art. 17 Abs. 2).

Artikel 13 (Postkarten) Für die Begründung des neu formulierten Absatzes 2 wird auf die Ausführungen unter Artikel 12 verwiesen.

Artikel 15 (Warenmuster) Bei der Tarifierung sind sowohl das Gewicht als auch das Format bzw. die Form der einzelnen Sendungen zu berücksichtigen (Abs. 1).

482

Für die Begründung des neu formulierten Absatzes 2 wird auf die Ausführungen unter Artikel 12 verwiesen.

In Absatz 3 war bisher nur der Ausschluss von Warenmustern ohne Adresse über 50 g vorgesehen. Neu wird hier auch geregelt, wer die Taxe für Warenmuster ohne Adresse bis 50 g festsetzt.

Artikel 17 (Gewöhnliche Drucksachen) Bei der Tarifierung sind sowohl das Gewicht als auch das Format bzw. die Form der einzelnen Sendungen zu berücksichtigen (Abs. 1).

Für die Begründung des neu formulierten Absatzes 2 wird auf die Ausführungen unter Artikel 12 verwiesen.

Artikel 18 (Drucksachen zur Leihe) Der Wortlaut dieses Artikels bezieht sich nur noch auf Drucksachen zur Leihe, weil die Sendungsgattung der Drucksachen zur Ansicht aufgehoben werden soll. Die Zuständigkeit zur Taxfestsetzung lag schon bisher beim Bundesrat.

Artikel 19 (Drucksachen ohne Adresse) Neu ist in Absatz 2 die bisher in der Vollziehungsverordnung enthaltene Beschränkung auf das Format 180 x 250 mm. Sie drängt sich auf, weil grössere Drucksachen in der Regel nicht in die Briefkasten gelegt werden können und eine Zustellung an der Haus- oder Wohnungstüre bei dieser Sendungsgattung nicht in Frage kommt.

Artikel 20 (Zeitungen und Zeitschriften) Dieser Artikel ist vollständig neu gegliedert worden. In Absatz l sind nur noch die Taxen aufgeführt. Die im gegenwärtigen Gesetzestext in den Absätzen l und 2 enthaltenen Voraussetzungen sind nun in Absatz 2 zusammengefasst. Zur Vereinfachung der Tarifierung der Zeitungen und Zeitschriften sind unter Buchstabe/neue Bestimmungen aufgenommen worden. Als redaktionell verarbeiteter Textteil gilt der Teil, den die Schriftleitung unter eigener Verantwortung zur Information, Unterhaltung oder Belehrung der Leser bearbeitet und gestaltet, sei es durch eigene Beiträge oder durch Beiträge der Korrespondenten, Agenturen usw., welche sich der Verleger etwas kosten lässt, im Gegensatz zum Anzeigenteil, den der Herausgeber meist nur gegen Bezahlung des Anzeigenraumes der Werbung zur Verfügung stellt. Nicht zum redaktionell verarbeiteten Textteil zählen z. B. Geschäftsreklamen, Inserate, Geschäftsoder andere Propaganda in Form von Schrift- oder Bildreportagen, ferner nicht verarbeitete Feuilletons, wie bloss abgedruckte Romane, Abdrucke aus rezensierten Werken und dgl.

Seit Jahrzehnten befördert die Post Veröffentlichungen, welche die Voraussetzungen für die eigentlichen Zeitungen nur bezüglich des Textteiles nicht

483

erfüllen, zur sogenannten «erhöhten Zeitungstaxe». Es betrifft dies in erster Linie die amtlichen Publikationsmittel, Amtsanzeiger usw. Diese «erhöhte Zeitungstaxe» ist im Grunde genommen eine vom Bundesrat gestützt auf Artikel 68 PVG herabgesetzte Drucksachentaxe; sie soll nun in Absatz 3 eine selbständige Rechtsgrundlage erhalten. Es ist vorgesehen, die erhöhte Zeitungstaxe so festzusetzen, dass die einzelnen Ansätze diejenigen von Absatz l um 50 bis 100 Prozent übersteigen. Eine Ermässigung gegenüber der Taxe für gewöhnliche Drucksachen ist gerechtfertigt, weil der Verleger diese Zeitungen gleich wie die übrigen vorsortiert, gebündelt, versackt und palettiert zu genau vorgeschriebenen Zeiten aufliefern muss.

Als Blätter, die im Sinne von Absatz 4 hauptsächlich Propaganda für geschäftliche oder sonstige Zwecke machen und daher von den Zeitungstaxen nach Absatz l und 3 ausgeschlossen sind, gelten unter anderem die von Geschäftshäusern, Unternehmungen, Wirtschaftsverbanden, Versicherungsgesellschaften, Banken usw. zu Geschäftszwecken herausgegebenen Kataloge, Preislisten, Warenverzeichnisse, Kurszettel, Hauszeitungen, Reklameblätter und dgl. sowie als Zeitungen oder Zeitschriften hergerichtete Veröffentlichungen technischer, wissenschaftlicher oder unterhaltender Art. Solche Publikationen dienen, obschon sie keine oder nur einzelne direkt werbenden Reklamen enthalten, doch in erster Linie der Empfehlung der geschäftlichen Tätigkeit oder der beschriebenen Produkte oder Dienstleistungen. Darunter fallen beispielsweise auch die von Buchgemeinschaften, Grammoklubs und ähnlichen Organisationen herausgegebenen Quartals- oder Monatsblätter mit Leseproben und Buch- oder Schallplattenbesprecbungen.

Die Bestimmungen von Absatz 5 waren bis zur letzten Gesetzesrevision in Absatz 3 enthalten, sind dann aber mit dem Hinweis aus dem Gesetz herausgenommen worden, dass sie in die Vollziehungsverordnung übernommen würden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass es zweckmässig ist, sie wieder in das Gesetz aufzunehmen, um die Rechtmässigkeit der für Beilagen erhobenen Taxe zu untermauern. Die sogenannte Beilagentaxe ist für Drucksachen zu entrichten, die Zeitungen oder Zeitschriften beigeschlossen sind, aber nicht als deren Bestandteil betrachtet werden können, weil sie in Form, Grosse oder Papierbeschaffenheit von der
Zeitung oder Zeitschrift abweichen oder sonst nicht als BestandteE gelten, sei es, dass die nicht in die Seitennumerierung der Zeitung oder Zeitschrift einbezogen sind, die Kopfaufschrift fehlt oder dass aus dem Inhaltsverzeichnis der Zeitung oder Zeitschrift nicht hervorgeht, dass es sich um eine im Abonnement inbegriffene Beilage handelt.

Artikel 23 (Postpakete) Der neu eingefügte Absatz 2 soll die Grundlage für eine pauschale Taxberechnung bilden, die insbesondere bei Grossaufgebern den Taxbezug vereinfachen kann.

Mit Absatz 3 Buchstabe b soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Grossaufgebern Vorleistungen, die über das übliche Mass hinausgehen, zu ver-

484

guten. Als Vorleistungen dieser Art gelten unter anderem das Vorsortieren nach Postleitzahlen, das Versacken, das Verteilen in Rollbehälter der Post und das Verladen in Fahrzeuge der Post durch den Aufgeber nach Anleitung der PTT-Betriebe. Das Nähere wird in der VolJZiehungsverordnung geregelt.

In Absatz 4 sind die Worte «Zustellung ins Haus» durch «Vertragung» ersetzt worden, weil die Taxe für die Vertragung, erfolge sie ins Haus, auf den Zeltplatz oder auf das Feld, bezogen wird, nicht aber für die Auslieferung am Postschalter. Im weitern ist das Wort «Zuschläge» durch die besser zutreffende Bezeichnung «besondere Taxen» ersetzt worden. Wie bisher werden diese in der Vollziehungsverordnung festgesetzt.

Artikel 30 (Nachnahmen) Im Gegensatz zur heute geltenden Regelung ist der Tarif für Nachnahmen in der Höhe unbegrenzt. Aus Sicherheitsgründen sollte im Gesetz die Grundlage geschaffen werden, um nötigenfalls in der Vollziehungsverordnung einen Höcbstbetrag festsetzen zu können.

Artikel 31 (Einzugsaufträge) Der Einzugsauftragsdienst soll aufgehoben und mit dem Nachnahmedienst zusammengelegt werden (vgl. ZirT.35).

Artikel 32 (Postanweisungen) Der bisherige Absatz 3 entfällt, weil auf den Bezug der Zustelltaxe verzichtet wird.

Artikel 33 (Checkrechnungen) Wegen der Aufhebung der Einzugsaufträge (Art. 31) ist im Randtitel die Ziffer 4 auf 3 abzuändern.

Artikel 34 (Taxen) In Absatz l ist das Wort «Bankpostverkehr» durch den verständlicheren Ausdruck «Postcheckverkehr» ersetzt worden, weil es sich ausschliesslich um Taxen des Postcheckdienstes handelt.

Absatz 2 wird unverändert übernommen, Der bisherige Absatz 3 entfällt, weil auf den Bezug der Zustelltaxe verzichtet wird.

Artikel 51 Absatz 2 (Haftpflichtentschädigung) Die Haftpflichtansätze sind den neuen Gewichtsstufen des Artikels 23 angepasst und etwas aufgerundet worden. Finanziell dürfte dies den PTT-Betrieben keine wesentlichen Mehrauslagen verursachen, ist doch anzunehmen, dass

485

wegen der Änderung von Artikel 23 vermehrt uneingeschriebene Postpakete, für welche keine Haftpflicht besteht, aufgegeben werden.

Artikel 54 (Haftpflicht im Geld- und Bankpostverkehr) Wegen der Aufhebung der Einzugsaufträge sind im Artikel 54 die entsprechenden Bestimmungen gestrichen worden.

Artikel 55 (Gerichtsstand und Haftpflichtklagen) Abweichend von Artikel 55 PVG sind in Artikel 3 des PTT-Organisationsgesetzes der Sitz der PTT-Betriebe sowie der Gerichtsstand geregelt. Es stellte sich deshalb die Frage, ob Artikel 55 aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben, dem Wortlaut von Artikel 3 des PTT-Organisationsgesetzes angepasst oder in einen Hinweisartikel umgewandelt werden soll. Aus Zweckmässigkeitsgründen wurde die zuletzt erwähnte Lösung vorgezogen.

Artikel 67 Absatz 4 (Delegationsbestimmung) Im geltenden Absatz 4 ist die Gesetzesgrundlage für Taxen und Gebühren betreffend im Gesetz nicht besonders erwähnter Leistungen der Post enthalten, doch fehlt eine eigentliche Rechtsgrundlage für die Einführung solcher Leistungen. Deshalb soll klargestellt werden, dass der Bundesrat, gestützt auf eine ausdrückliche Delegationsnorm, für die Einführung derartiger Leistungen auf dem Weg der gesetzesvertretenden Verordnung zuständig ist.

Mit der Klarstellung der Rechtsgrundlage ist indes noch nichts über den Inhalt dieser im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungen der Post ausgesagt. Es versteht sich jedoch, dass nur Leistungen eingeführt werden dürfen, die im Rahmen der Postbetriebe sachnotwendig sind oder sich als Neben- und Hilfstätigkeiten mit entsprechendem Sachzusammenhang charakterisieren.

Die Subdelegation an die dem Bundesrat nachgeordneten Stellen, d. h. an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und an den Verwaltungsrat sowie die Generaldirektion der PTT-Betriebe, entspricht einem Erfordernis der Zweckmässigkeit und dem Artikel 7 Absatz l des Rechtskraftgesetzes (AS 1949 1523) 5 Auswirkungen 51 Zu erwartende Mehreinnahmen Eine realistische Schätzung des Mehrertrages aus den vorgeschlagenen Tarifanpassungen muss von der Erkenntnis ausgehen, dass die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen unter anderem vom Preis abhängen kann, der dafür verlangt wird. Trotz ihrer teilweisen Monopolstellung gilt dies auch für die Post. Der Verkehr wird wohl weiterhin in erster Linie
Ausdruck des allgemeinen Wirtschaftswachstums der Schweiz bleiben und somit insgesamt und langfristig betrachtet stetig ansteigen. Daneben muss indessen berücksichtigt Bundcsblau. 124. Jahrg. Bd.I

33

486

werden, dass jede Tariferhöhung erfahrungsgemäss vorübergehend oder dauernd das Wachstum des Postverkehrs einschränkt (Nachfrageelastizität).

Bei der Schätzung des Mehrertrages wurde diesen Gegebenheiten Rechnung getragen. Insbesondere wurden auch die bei der Tarifrevision vom Jahr 1967 gemachten Feststellungen über Kundenreaktion (Nachfrageelastizität) mitberücksichtigt.

Die Mehrerträge im ersten vollen Jahr mit den erhöhten Tarifen werden wie folgt geschätzt : In Millionen Franken

BriefeundPostkarten . ; Drucksachen und Warenmuster Zeitungen und Zeitschriften Paketpost Nachnahmen Postanweisungen Postcheckverkehr Total

45 53 13 36 8 2 40 197

52 Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der PTT Im Finanzplan für die Jahre 1973 und 1974 (vgl. Botschaft zum Finanzvoranschlag der PTT für das Jahr 1972 vom 20. Okt. 1971) wird von der Annahme ausgegangen, die neuen Taxen seien ab 1. Januar 1973 in Kraft und würden in diesem Jahr Mehreinnahmen von (aufgerundet) 200 Millionen Franken, im Jahr 1974 von 206 Millionen Franken einbringen. Unter diesen Voraussetzungen wäre es möglich, die aus den Jahren 1971 und 1972 vorgetragenen Defizite weitgehend zu tilgen und für 1974 eine annähernd ausgeglichene Rechnung vorzulegen. Ab 1975 zeichnen sich bereits wieder Defizite ab. Damit das Ziel eines wenigstens ausgeglichenen PTT-Finanzhaushalts bis 1974 erreicht werden kann, ist es unumgänglich, dass Mehrerträge im vorgesehenen Ausmass beschlossen werden und die neuen Tarife auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten können.

53 Betriebliche Auswirkungen Betriebsgünstige Verhältnisse zu schaffen und die Taxstrukturen zu vereinfachen sind Teilziele der vorgeschlagenen Tarifmassnahmen (Ziff. 234.2). In den gleichen Rahmen gehört die weiter als heute gehende Vergütung der von den Versendern erbrachten Vorleistungen. Es darf erwartet werden, dass mit der verhältnisrnässig starken Belastung schwergewichtiger und unförmiger Gegenstände die Versender, im Gegensatz zu heute, vermehrt darnach trachten, der Post formatkonforme und möglichst leichte Gegenstände zur Beförderung zu übergeben.

487

Die Arbeitsabläufe lassen sich dadurch bei der Aufgabe, der Beförderung und der Zustellung der Sendungen vereinfachen. Die vorhandenen Betriebsmittel der Post, namentlich auch die in immer grösserem Umfang eingesetzten mechanischen Einrichtungen zur Verarbeitung der Brief- und Paketpost, werden optimal ausgenützt. Das Personal wird entlastet, und der Bedarf wird, was im Hinblick auf den anhaltenden ausgeprägten Mangel an Arbeitskräften wesentlich ist, in vernünftigem Rahmen gehalten. Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass sich mit den neuen Tarifen ein wirkungsvoller Rationalisierungseffekt erzielen und die Produktivität im Postbetrieb steigern lassen wird.

54 Auswirkungen auf den Landesindex der Konsumentenpreise Aus der Graphik zu Ziffer 214 geht hervor, dass in den vergangenen Jahrzehnten der Index der Posttaxen beträchtlich hinter dem Landesindex der Konsumentenpreise zurückgeblieben ist. Dass Tarifanpassungen nötig sind, ist auch aus dieser Sicht gegeben und begründet.

Die in Aussicht genommenen Taxerhöhungen werden einen Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise um 0,398 Punkte zur Folge haben. Bei der Tarifreform von 1. November 1967 betrug die Erhöhung 0,264 Punkte.

6 Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist gegeben durch Artikel 36 der Bundesverfassung, welcher das Post- und Telegraphenwesen zur Bundessache erklärt, 7 Schlussformel Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs eines Bundesgesetzes.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 6. Dezember 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Gnägi Der Bundeskanzler: Huber

488

(Entwurf)

Bundesgesetz iiber eine Anderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1971 1), beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 19242> betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geandert:

Art. 12 A. Taxcn I. Bneftost$endimgen 1. Briefe

1

Die Taxe fur einen Brief bis 250 g betragt: in Briefform bis Format 176 x 250 mm in Briefform langer als 250 mm oder breiter als 176 mm in anderer als in Briefform

30 Rappen 60 Rappen 60 Rappen

2

Aufgebern, die grosse Mengen mil Postleitzahlen versehener Briefe vorsortiert und versandgerecht aufgeben, wird eine Vergtitung ausgerichtet.

Art. 13 2. Postkartea

1

Die Taxe fiir eine Postkarte betragt 30 Rappen

8

Aufgebern, die grosse Mengen mit Postleitzahlen versehener Postkarten vorsortiert und versandgerecht aufgeben, wird eine Vergutung ausgerichtet.

1) BB1 1972 I 445 s > BS 7 754; AS 1949 827, 1959 902, 1962 973, 1967 1485, 1970 706

489

1

Art. 15 Die Taxe fur ein adressiertes Warenmuster betragt:

4.Warenrmuster

Linger als In anderer Bis Format Bis Format 353 mm oder als in Brief176x250 mm 250X353 mm brelterals oderKartenin Brief- oder in Brief form 250 mm in fonn Kartenform Briefform

bis 50 g ....

fiber 50 g bis 250 g über 250g bis 500g

Rp.

15

Rp.

25 40 60

25 60

RP.

40 60 60

Rp.

40

60 60

a

Aufgebern, die grosse Mengen mit Postleitzahlen versehener Warenmuster vorsortiert und versandgerecht aufgeben, wird eine Vergiitung ausgerichtet.

3

Die Taxe fur Warenmuster ohne Adresse wird vom Bundesrat festgesetzt. Warenmuster ohne Adresse tiber 50 g werden nicht befordert.

Art. 17 1

Die Taxe fur eine gewohnliche Drucksache betragt: Lauger als Bis Format In andeier Bis Format 353 mm Oder als 176 x 250mm 250X353 Briefbreuerals OderinKartenmm in Brief Oder in Brief form 250 mm in form Kartenform Briefform

bis

50g

uber 50 g bis 250 g über 250g bis 500g

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

15

25

40

25 60

40 60

60 60

40 60 60

6. Drucksachen a.Gewohnliche Drucksachen

2

Aufgebern, die grosse Mengen mit Postleitzahlen versehener gewohnlicher Drucksachen vorsortiert und versandgerecht aufgeben, wird eine Vergiitung ausgerichtet.

Art. IS Die Taxe fur Drucksachen zur Leihe wird vom Bundesrat festgesetzt.

ft.Diucksachcn air Leihe

Art. 19 1

Die Taxe fiir Drucksachen ohne Adresse zur allgemeinen Vertragung innerhalb des Zustellgebietes einer Poststelle betragt: bis 50 g 7 Rappen fur jede Drucksache uber 50 g bis 100 g 12 Rappen fur jede Drucksache

c.Drocksachen ohne Adresse

490 a Drucksachen ohne Adresse über 100 g oder solche, die länger als 250 mm oder breiter als 180 mm sind, werden nicht befördert.

7. Zeitungen ZeitschriftTM

Art. 20 * Die Taxe für eine Zeitung oder eine Zeitschrift beträgt : bis 50 g 2 Rappen über 50 g bis 75 g 3 Rappen über 75 g bis 100 g 4 Rappen über 100 g bis 150 g 5,5 Rappen über 150 g bis 200 g 7 Rappen über 200 g bis 250 g 9 Rappen über 250 g bis 500 g 22 Rappen über 500 g bis 1000 g 35 Rappen 2

Die Taxen nach Absatz l sind nur anwendbar auf Zeitungen und Zeitschriften, die a. in der Schweiz gedruckt und herausgegeben werden und deren fortlaufenden Nummern abonniert sind und vom Verleger mit der Post versandt werden, b. vierteljährlich wenigstens einmal herausgegeben werden, c. einzeln samt Beilagen nach Absatz 5 nicht mehr als 1000 g wiegen, d. nicht überwiegend Geschäfts- oder Reklamezwecken dienen, e. in einer Auflage von wenigstens 100 Stücken aufgegeben werden und /. einen redaktionell verarbeiteten Textteil aufweisen, der , wenigstens einen Viertel des Umfanges einer Nummer ausmacht.

i * Der Bundesrat kann die Taxen nach Absatz l bis zu 100 Prozent erhöhen für : a. Zeitungen und Zeitschriften, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a, c und e erfüllen, sofern sie monatlich wenigstens einmal herausgegeben werden und der redaktionell verarbeitete Textteil wenigstens einen Achtel des Umfanges einer Nummer ausmacht; fy. Zeitschriften, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a -/ erfüllen, jedoch länger als 250 mm oder breiter als 180 mm, nicht aber länger als 353 mm oder breiter als 250 mm sind und vom Verleger nicht gefaltet werden.

* Die Taxen nach den Absätzen l und 3 sind nicht anwendbar auf Zeitungen und Zeitschriften, die von einzelnen Personen, Betrieben, Unternehmungen oder Organisationen oder von Gruppen solcher selber, oder in ihrem Auftrag herausgegeben werden

491

und hauptsachlich der Empfehlung ihrer geschaftlichen Tatigkeit oder der von ihnen angebotenen Produkte oder Dienstleistungen dienen.

6 Werden einer Zeitung oder Zeitschrift Drucksachen beigeschlossen, die nicht Bestandteil der einzelnen Nuimner oder nicht im Abonnement inbegriffen sind, so hat der Verleger bei der Aufgabe fur jede Drucksache die Taxe nach Artikel 19 Absatz 1 zu entrichten.

Art. 23 1 Die Taxe fur em Postpaket betragt:

bis 250 g iiber 250 g bis 1 kg iiber 1 kg bis 3 kg ttber 3 kg bis 5kg iiber 5 kg bis 10 kg iiber 10 kg bis 15kg iiber 15 kg bis 20 kg

unemgeschrieben Fr.

eingeschriebcn Fr.

--.60 --.80 1.30 2.-- 3.-- 4.50 9.50

--.80 1.-- 1.70 2.50 3.50 5.-- 10.--

n. Postpakeie

2

Der Bundesrat kann fur die pauschale Verrechnung der Taxen einen geeigneten besondern Pakettarif fur Grossaufgeber aufstellen.

3

Dem Aufgeber wird eine Vergiitung ausgerichtet: a. fiir barfrankierte Postpakete, die am Vormittag aufgegeben werden; b. fiir bei der Aufgabe barfrankierter Postpakete iiber das iibliche Mass hinausgehende Vorleistungen, 4 Fiir die Vertragung von Postpaketen iiber 5 kg sowie fiir unfrankierte Postpakete konnen besondere Taxen festgesetzt werden.

An. 30 1 Fur eine Nachnahmesendung wird ausser der Beforderungstaxe folgende Nachnahmetaxe erhoben: bis 100 Franken 1.50 Franken iiber 100 Franken bis 500 Franken 2.-- Franken iiber 500 Franken bis 1000 Franken 2.50 Franken hierzu fur je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon -- .50 Franken 2 Fiir Nachnahmesendungen kann ein Hochstbetrag festgesetzt werden.

A.Zweige 1 Naclmahmen

492

Art. 31 Aufgehoben

2. Postanweisungen

Art. 32 Die Taxe fur erne Postanweisung betragt; bis 100 Franken iiber 100 Franken bis 500 Franken liber 500 Franken bis 1000 Franken hierzu fur je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 1

120 Rappen 150 Rappen 180 Rappen 30 Rappen

z

3. Checkrechmingen a. Postcheck.

Stammeinlage.

ZinsvereutunB b. Taxen

Fiir Postanweisungen kann ein Hochstbetrag festgesetzt werden.

8 Aufgehoben Art. 33 (Randtitel) Art. 34 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 3 Im Postcheckverkehr werden dem Inhaber einer Checkrechnung folgende Taxen belastet: a. fur eine Einzahlung: bis 20 Franken 20 Rappen uber 20 Franken bis 100 Franken 30 Rappen iiber 100 Franken bis 500 Franken 50 Rappen iiber 500 Franken bis 1000 Franken 70 Rappen hierzu fiir je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 20 Rappen b. fiir eine Zahlungsanweisung: bis 100 Franken 80 Rappen Uber 100 Franken bis 500 Franken 100 Rappen Uber 500 Franken bis 1000 Franken 120 Rappen hierzu fur je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 20 Rappen 3 Aufgehoben Art. 51 Abs. 2 1

2

Fur den Verlust eines eingeschriebenen Paketes vergiiten die PTT-Betriebe den nachgewiesenen Wert des verlorenen Gutes, hochstens aber 200 Franken fur ein Paket bis 250 g 300 Franken fur ein Paket iiber 250 g bis 1 kg 400 Franken fiir ein Paket iiber 1 kg bis 3 kg 500 Franken fiir ein Paket iiber 3 kg bis 5 kg

493 700 Franken für ein Paket über 5 kg bis 10 kg 900 Franken für ein Paket über 10 kg bis 15 kg 1100 Franken für ein Paket über 15 kg bis 20 kg

Art. 54 Abs. 2, 3 und 6 8

Aufgehoben Für den Betrag einer Nachnahme haften die PTT-Betriebe dem Auftraggeber, insbesondere wenn sie die Nachnahmesendung dem Empfänger ohne Einzug des Nachnahmebetrages ausgeliefert haben.

* Wird die Auszahlung einer Post- oder Zahlungsanweisung um mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus verspätet, so vergüten die PTT-Betriebe den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber einen Betrag von 100 Franken. Bei verspäteter Gutschrift eines einbezahlten oder überwiesenen Betrages auf eine Checkrechnung wird für die Zeit der Verspätung über die ordentliche Erledigungsfrist hinaus ein vom Bundesrat festzusetzender Zins vergütet. Anstelle dieses Zinses kann für nachgewiesenen Schaden die gleiche Entschädigung ausgerichtet werden wie für verspätete Post- und Zahlungsanweisungen, wenn den Geschädigten kein Verschulden trifft. Entgangener Gewinn wird dabei nicht berücksichtigt.

s

Art. 55 Für die aus diesem Gesetz und den internationalen Verträ- c. Gcnchtigen betreffend den Postverkehr abgeleiteten Klagen gegen die J^SiffichtPTT-Betriebe richtet sich der Gerichtsstand nach dem Bundesge- U8gen setz über die Organisation der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe.

Art. 67 Abs. 4 * Der Bundesrat kann Leistungen der Post vorsehen, die in diesem Gesetz nicht erwähnt sind, und hierfür Taxen entweder selber oder dem Grundsatz nach festlegen. Er kann diese Befugnisse dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, dem Verwaltungsrat der PTT-Betriebe oder der Generaldirektion der PTT-Betriebe übertragen.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.

* Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr (Vom 6. Dezember 1971)

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