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Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 1972

Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321) # S T #

(Vom 30. Juni 1972)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine-Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1971l), beschliesst:

I Änderung des Zivilgesetzbuches l. Der Dritte Abschnitt des siebenten Titels wird wie folgt geändert : Dritter Abschnitt: Die Adoption

Art. 264

Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adop- A. Adoption tiveltern während wenigstens zwei JahrenU Pflege ,und Erziehung Unmündiger , , , , , I. Allgemeine erwiesen haben und nach den gesamten Umstanden zu erwarten voraussetzungen s ist, die Begründung eines ehelichen Kindesverhältnisses diene TM seinem Wohle, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen.

Art. 264a 1

Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren ; anderen n. GemeinPersonen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet.

Adoption a Die Ehegatten müssen fünf Jahre verheiratet sein oder das fünfunddreissigste Altersjahr zurückgelegt haben.

*> BEI 19711 1200

1752 8

Ein Ehegatte darf jedoch das Kind des ändern adoptieren, wenn er zwei Jahre verheiratet gewesen ist oder das fünfunddreissigste Altersjahr zurückgelegt hat.

Art. 264b IH. Einzeldopnon

1

Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das fünfunddreissigste Altersjahr zurückgelegt hat.

1 Eine verheiratete Person, die das fünfunddreissigste Altersjahr zurückgelegt hat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.

Art. 265 IV. Alter und Zustimmung des Kindes

1

Das Kind muss wenigstens sechzehn Jahre jünger sein als die Adoptiveltern.

2

Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig.

3

Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen.

Art. 26Sa V. Zustimmung dei Eltern 1. Form

1

Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes.

2

Die Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Rindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.

s Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltem nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.

Art. 265b

2. zeitDunki

! Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden.

2

Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden.

3

Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.

1753 Art. 265c Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, 3. Absehen von der 1. wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger Zustimmung abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist, Ktlunsen" 2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.

Art, 265d 1

Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption unterge- *. Entscheid bracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei.

2 In den ändern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden.

s Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm der Entscheid schriftlich mitzuteilen.

Art. 266 1

Fehlen Nachkommen, so darf eine mündige oder entmündigte Person adoptiert werden, 1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben, 2. wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben, 3. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.

3 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden.

3 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger entsprechende Anwendung.

B. Adoption Mündiger und Entmündigter

Art. 267 1

Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines ehelichen c. Wirkung Kindes der Adoptiveltern.

*-eJdl ·"«"«!1 Das bisherige Kindes Verhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist.

Butldesblatt. 124, Jahrg. Bti.I

10S

1754 3

Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Personenname gegeben werden.

Art. 267a II, Heimai

Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Bürgerrecht der Adoptiveltern.

Art. 268

D, Verfahren I. Im allgemei-

1

Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.

2 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht, sofern deren Voraussetzungen im übrigen nicht berührt werden.

3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches mündig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

Art. 268a

II. Untersuchung

1 Die Adoption darferst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden.

2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.

' Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen.

Art. 268b III. Adoptionseeheimnis

Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekanntgegeben werden.

Art. 269

E. Anfechtung I. Gründe l, Fehlen der Zustimmung

1

Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Richter anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.

a Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.

1755 Art. 269a 1

Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mangeln, so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten.

2. Andcrc Mangel

2

Die Anfecbtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft.

Art. 269b Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.

II. Klagefrist

Art. 269c 1

Die Kantone iiben die Aufsicht iiber die Vermittlung von Kindern zur spatern Adoption aus.

F, Adoctivkindervcrmittlung

2 Wer diese Vermittlung berufsmassig oder im Zusamnjenhang mit seinem Berufe betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch vormundschaftliche Organe bleibt vorbehalten.

3

Der Bundesrat erlasst die Ausfuhrungsvorschriften.

2. Artikel 321 wird wie folgt geandert:

Art. 321 Ist die Klage angebracht und die Vaterschaft glaubhaft gemacht, so hat der Beklagte auf Begehren des KJagers schon vor dem Urteil die Entbindungskosten und angemessene Beitrage an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen.

3. Vorsorgliche Massregeln a. Hinterlfteung

Art. 32 Ja

Ist die Vaterscbaft zu vermuten und wird die Vermutung durch die ohne Verzug verfugbaren Beweismittel nicht zerstort, so hat der Beklagte auf Begehren des Klagers schon vor dem Urteil angemessene Beitrage an den Unterhalt des Kindes zu leisten.

b. Vorlauflge Z&hluny

Art. 321 b Ober die Hinterlegung, die vorlaufigeZahlung und die Riickerstattung vorlaufiger Zahlungen entscheidet der fur die Beurteilung der Vaterschaftsklage zustandige Richter.

c Zustandigkdt

1756 3. Die übrigen Bestimmungen werden wie folgt geändert

Art. 20, Abs. l IV. Verwandtsehaft und Schwägerschaft I. Verwandtschaft

1

Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich

Art. 21, Abs. l 1

Wer mit einer Person verwandt ist, ist...

Art. 100 B. Ehchindcrniase I. Verwandtschaft

1

Die Eheschliessung ist verboten :

1. zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern und zwischen Oheim und Nichte, Neffe und Tante, seien sie einander ehelich oder ausserehelich, durch Abstammung oder durch Adoption verwandt, 2. zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern und zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, auch wenn die Ehe, die das Verhältnis begründet hat, für ungültig erklärt oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist.

ä

Die Regierung des Wohnsitzkantons kann, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, die Eheschliessung zwischen Adoptivver\\ andten gestatten, ausgenommen zwischen denen in gerader Linie.

·' Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft und der Schwägerschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.

Art. 120 Ziff. 3 3. wenn die Eheschliessung infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft unter den Ehegatten verboten ist,

Art. 129 Aufgehoben Art. 286a 3.Bei Adoption

Haben die Eltern in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt, so ist dem Kinde, das sich unter ihrer elterlichen Gewalt befindet, ein Vormund zu bestellen.

1757 Art. 328

Verwandte in auf- und absteigender ...

a Verwandte und ...

Art. 331 Abs. 2 ... Personen, die als Art. 355 ... auf-

erlegen, seine Verwandten in ...

2. Aufnahme von Verwandten

Art. 422 Ziff. l 1. Adoption eines Bevormundeten oder durch einen Bevormundeten, Art. 457 (Randtitel)

A. Verwandte Erben I. Nachkommen

Art. 460 Abs. l ... die Erbberechtigung der Verwandten auf.

Art. 461, Abs. l 1

Die ausserehelichen Verwandten werden ...

Art. 465 Aufgehoben Art. 503 Abs. l unkundig sind, sowie die Verwandten in gerader Linie ...

Schlusstitel

Art. 12a Die Adoption, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen IIIbis Adopdes Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderimg des Zivil- 1. Fortdauer gesetzbuches ausgesprochen worden ist, steht weiterhin unter dem des bisherigen am 1. Januar 1912in Kraft getretenen Recht; Zustimmungen, die Recllt3 nach diesem Recht gültig erteilt worden sind, bleiben in jedem Falle wirksam.

1758 Art. 12b 2. Unterstellung unter das neue Recht

1

Eine nach dem bisherigen Recht ausgesprochene Adoption einer unmündigen Person kann auf gemeinsames Begehren der Adoptiveltern und des Adoptivkindes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen diesen unterstellt werden.

2 Der Eintritt der Mündigkeit des Adoptivkindes steht diesem Begehren nicht entgegen.

3

Anwendbar sind die neuen Bestimmungen über das Verfahren ; die Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich.

Art. 12c 3. Adoption mündiger oder entmündigter Personen

1

Eine mündige oder entmündigte Person kann nach den neuen Bestimmungen über die Adoption Unmündiger adoptiert werden, wenn das bisherige Recht die Adoption während ihrer Unmündigkeit nicht zugelassen hat, die Voraussetzungen des neuen Rechts aber damals erfüllt gewesen wären.

2 Die Vorschriften des bisherigen und des neuen Rechts über die Zustimmung der Eltern zur Adoption Unmündiger finden jedoch keine Anwendung.

3 Das Gesuch ist binnen fünf Jahren seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu stellen.

Art. 13 Abs. 2 blB

abis Dje neuen Bestimmungen über die vorsorglichen Massregeln des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Zivilgesetzbuches finden jedoch mit ihrem Inkrafttreten auch auf die vor diesem Zeitpunkt geborenen aussereheHchen Rinder Anwendung.

II

Änderung anderer Erlasse 1. Das Bundesgesetz vom 25, Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter wird wie folgt geändert :

Art. 8 1

Der Familienstand einer Person, insbesondere die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt und die Frage der Wirkungen einer freiwilligen Anerkennung oder einer durch die Behörden erfolg-

1759 ten Zusprechung Unehelicher, bestimmt sich nach dem heimatlichen Recht und unterliegt der Gerichtsbarkeit der Heimat.

2 Als Heimat gilt in diesen Fällen der Heimatkanton des Ehemannes oder des Vaters.

Art. 8a 1 Die Behörde des Wohnsitzes ist zuständig, eine Adoption auszusprechen, wenn die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

2 Ist eine Adoption durch einen Schweizer oder durch schweizerische Ehegatten an ihrem ausländischen Wohnsitz nicht möglich, so ist die Behörde des Heimatortes zuständig, die Adoption auszusprechen, es sei denn, diese werde im Wohnsitzstaat nicht anerkannt und es erwachse daraus dem Kind ein schwerer Nachteil.

Art. 8b Die Voraussetzungen und Wirkungen einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption bestimmen sich nach schweizerischem Recht.

Art. 8c Zeigt sich, dass eine Adoption in der Heimat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt würde und daraus dem Kind ein schwerer Nachteil erwüchse, so berücksichtigt die Behörde ausser den Voraussetzungen des schweizerischen Rechts auch diejenigen des Heimatrechtes der adoptierenden Personen; erscheint auch auf diesem Wege die Anerkennung nicht als gesichert, so ist das Gesuch abzuweisen.

2. Das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts wird wie folgt geändert :

Art. 7 Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schwei- Adoption zerbürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizerbürgerrecht.

Art. 8a 1

Wird ein unmündiger Schweizerbürger von einem Ausländer Durch Adopadoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizerbürgerrecht, wenn er damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

1760 a

Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizerbürgerrechts als nicht ein getreten,

Art. 57 Abs. 5 5

Artikel 7 gilt auch für mündige Personen, die :

a. in unmündigem Alter nach bisherigem Recht adoptiert worden sind und deren Adoption nach Massgabe von Artikel \2b des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs den neuen Bestimmungen unterstellt worden ist; b. nach Massgabe von Artikel 12 c des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs adoptiert worden sind.

3. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert:

Art. 44 Nicht vermöZivilsachen

Die Berufung ist zulässig in nicht vermögcnsrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit sowie in folgenden Fällen : a. Verweigerung der Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB) ; b. Absehen von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption und Verweigerung der Adoption (Art.265c Ziff. 2, Art. 268 Abs. l ZGB); c. Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285 und 287 ZGB); d. Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaft (Art. 369 bis 372, 392 bis 395 ZGB) sowie Aufhebung dieser Verfügung.

III

Inkrafttreten Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; die Übergangsbestimmungen der durch dieses Gesetz geänderten Gesetze finden Anwendung.

1761 Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 30. Juni 1972 Der Präsident : Bolla Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 30. Juni 1972 Der Präsident : Vontobel Der Protokollführer: Hufschmid

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 30. Juni 1972

1811

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1972 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 1972

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321) (Vom 30. Juni 1972)

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1972

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27

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07.07.1972

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1751-1761

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