277

# S T #

Bundesblatt

Bern, den l I.Februar 1972 124. Jahrgang Band I

Nr. 6 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr, 44.- im Jahr. Fr. 26.- im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und PostzusteUungsgebu.hr. Inseratenverwaltung : Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36,6002 Luzern, Tel, 041/23 66 66

# S T #

11144 Initiative des Büros des Nationalrates über die Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Amtliches Bulletin) (Vom 17. Dezember 1971)

A. Bericht des Büros Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Nach Artikel 42 des Geschäftsverkehrsgesetzes werden im «Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung» die Verhandlungen der eidgenössischen Räte über Verfassungsbestimmungen und über Erlasse der Gesetzesstufe von Gesetzes wegen veröffentlicht, andere Verhandlungen dagegen nur, wenn der Rat dies beschliesst.

In der ausserordentlichen Januarsession 1971 haben beide Räte auf Antrag der Büros jedoch beschlossen, dass im Jahre 1971 versuchsweise die gesamten Verhandlungen der beiden Räte im Bulletin erscheinen. Nun gilt es zu entscheiden, ob wieder zur partiellen Veröffentlichung zurückgekehrt oder definitiv zur vollständigen Veröffentlichung übergegangen werden soll.

Das Büro des Nationalrates (das in der Wintersession 1971 keine Zeit mehr fand, in dieser Sache mit dem Büro des Ständerates Fühlung zu nehmen) schlägt vor, die Verhandlungen vollständig zu veröffentlichen, denn es glaubt, dass der Vorteil der leichten Zugänglichkeit zum Text sämtlicher Verhandlungen den Nachteil des grösseren Umfangs des Bulletins überwiegt. Der Nachteil des grösseren Umfangs und damit des grösseren Platzbedarfs trifft nur die verhältnismässig wenigen Personen und Institutionen (namentlich BiblioBundcablatt. 124.Jahig. Bd.I

20

278

theken), die das Bulletin lange Zeit oder dauernd aufbewahren. Der Vorteil dagegen, im Bulletin sämtliche Ratsverhandlungen finden zu können, vereinfacht die Arbeit der meisten Benutzer. Es entfällt das häufige vergebliche Nachsuchen im Bulletin nach einer Verhandlung, die nicht veröffentlicht wurde. Es erübrigen sich zahlreiche Rückfragen beim Sekretariat und viele Fotokopien über die maschinengeschriebenen Verhandlungsprotokolle, die den Interessenten oftmals enttäuschen, weil sie nicht enthalten, was er erwartet hat. Die vollständige Veröffentlichung der Verhandlung entspricht besser den Erfordernissen einer rationellen Dokumentation und dem Wunsch nach Transparenz der Ratsarbeit.

Die 1971 gesammelten Erfahrungen ergeben folgendes Bild: die bis und mit der Herbstsession erschienenen Teile des Bulletins zählen für den Nationalrat 1397, für den Ständerat 664 Seiten. Hievon hätten, nach dem alten Recht, von Gesetzes wegen veröffentlicht werden müssen : im Nationalrat ca. 670 Seiten (48%), im Ständerat ca. 380 Seiten (57%). Die Gegenstände, für welche wegen ihrer Bedeutung die Publikation durch Beschluss der Räte in Betracht gekommen wäre, füllen im Nationalrat ca. 280 Seiten (20 %), im Ständerat ca. 65 Seiten (10%).

Die Verhandlungen, die nach altem Recht unveröffentlicht geblieben wären, machen im Nationalrat ca. 450 Seiten (32 %), im Ständerat ca. 220 Seiten (33 %) aus.

Was die Mehrkosten für die Herausgabe des vollständigen Amtlichen Bulletins betrifft, sind derzeit erst Schätzungen möglich. Die Aufwendungen für das Personal im stenographischen Dienst betrugen 1970 rund 257 000 Franken; sie werden sich für das ganze Jahr 1971 auf voraussichtlich 340 000 Franken belaufen. Die Zunahme um 83 000 Franken ist aber zum Teil auf die Teuerung und auf Nachholbedarf zurückzuführen. Die durch die vollständige Publikation verursachte Zunahme der Personalkosten beträgt höchstens 40 000 Franken.

Die Druckkosten betrugen 1970 für insgesamt 1324 Druckseiten ca. 117 000 Franken. 1971 beliefen sich die Kosten bis Ende der Herbstsession für 2060 Druckseiten auf knapp 190000 Franken; für das ganze Jahr 1971 ist mit Druckkosten von ca. 250 000 Franken (für ca. 2620 Textseiten) zu rechnen.

Der Umfang des Bulletins wird sich also etwa verdoppelt haben; die Drucfckosten werden, teuerungsbedingt, etwas stärker
angestiegen sein.

Zu beachten ist, dass die Zahl der Sitzungstage 1971 grösser war als 1970; die Gesamtdauer der Plenumsverhandlungen stieg im Nationalrat von ca. 227 auf ca. 250, im Ständerat von ca. 114 auf ca. 128 Stunden. Der Nationalrat hat 1971 ferner über 40 persönliche Vorstösse im zeitsparenden schriftlichen Verfahren abgewickelt.

Auch bei der frühern Publikationsmethode wäre das Bulletin 1971 umfangreicher ausgefallen als jenes von 1970; es wäre von 1324 auf schätzungsweise ca. 1700 Druckseiten angewachsen.

279

Die Personal- und Druckkosten zusammen stiegen von 374 000 Franken auf ca. 590 000 Franken. Die Mehrkosten von ca. 216 000 Franken sind aber nur zum Teil (nämlich im Betrag von ca. 135 000 Franken) auf die vollständige Publikation der Verhandlungen, im übrigen aber vor allem auf die längere Dauer der Verhandlungen und auf die Teuerung zurückzuführen.

Die vorgeschlagene neue Fassung von Artikel 42 des Geschäftsverkehrsgesetzes verlangt keine lange Erläuterung. Es wird darin einfach dem Grundsatz der vollständigen Publikation der Verhandlungen Ausdruck gegeben. Es ist nur konsequent, dass die regelmässig wenig Raum beanspruchenden Verhandlungen der Vereinigten Bundesversammlung ins Bulletin aufgenommen werden; ob sie jeweils im Bulletin-Heft des National- oder Ständerates oder in beiden erscheinen, wird im Gesetz offen gelassen. Zu den Verhandlungen der eidgenössischen Räte gehören auch die Kleinen Anfragen, die vom Bundesrat beantwortet werden. Der neue Text von Artikel 42 schliesst nicht aus, dass auch sie in einem Anhang der einzelnen Bulletin-Hefte Aufnahme finden.

Wir empfehlen Ihnen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, auf die Vorlage einzutreten und unserem Antrag zuzustimmen.

Bern, den 17. Januar 1972.

Büro des Nationalrates Der Präsident : Vontobel

280

(Entwurf)

B. Text der Initiative

Bundesgesetz über die Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Amtliches Bulletin)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 17. Januar 1972i) und in die Stellungnahme des Bundesrates vom beschliesst:

I

Das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 wird wie folgt geändert: Art. 42

Die Verhandlungen beider Räte und der Vereinigten Bundesversammlung werden im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung veröffentlicht.

II

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft und gilt rückwirkend bereits für die Frühjahrssession 1972.

2265

*> BB11972 I 277

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Initiative des Büros des Nationalrates über die Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Amtliches Bulletin) (Vom 17. Dezember 1971)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1972

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

11144

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1972

Date Data Seite

277-280

Page Pagina Ref. No

10 045 315

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.