Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Waffenplatz Walenstadt, Rodung für den Schiessplatz Paschga (SG) vom 2. September 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) vom 24. Mai 2002 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Rodung für den Schiessplatz Paschga, Waffenplatz Walenstadt, unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Walenstadt, 8880 Walenstadt, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

16. September 2003

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

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2003-1865