Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Postdienste für alle»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 26. April 20022 eingereichten Volksinitiative «Postdienste für alle», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. April 20033, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 26. April 2002 «Postdienste für alle» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 92 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) 3

Der Bund garantiert eine Grundversorgung mit Postdiensten, welche den Bedürfnissen und Erwartungen der Bevölkerung und der Wirtschaft entspricht. Diesem Zweck dient ein flächendeckendes Poststellennetz. Der Bund sorgt dafür, dass die Gemeinden in die Entscheide betreffend das Poststellennetz einbezogen werden.

4

Die Kosten für die Grundversorgung mit Postdiensten, welche weder durch die Einnahmen aus den reservierten Diensten noch durch Konzessionsgebühren gedeckt sind, werden vom Bund getragen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

1 2 3

SR 101 BBl 2002 4267 BBl 2003 3325

2002-1814

3339