Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Entwurf

(VPP) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 2 und 70 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (ParlG), nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 16. Mai 20032 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 20033, beschliesst:

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz 1. Abschnitt: Amtliches Bulletin Art. 1

Inhalt

1

Die Parlamentsdienste geben das Amtliche Bulletin heraus. Dieses gibt die Verhandlungen und Beschlüsse von National- und Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung als Wortprotokoll in schriftlicher Form vollständig wieder.

2 Das Amtliche Bulletin wird fortlaufend in elektronischer Form veröffentlicht.

Nach jeder Session erscheint eine gedruckte Fassung.

Art. 2

Korrekturverfahren

1

Die Rednerinnen und Redner erhalten die Niederschrift ihrer Voten zur Überprüfung und können formale Korrekturen vornehmen. Materielle Korrekturen sind unzulässig. In Streitfällen entscheidet das Büro des betreffenden Rates endgültig.

2

Treffen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Textes beim zuständigen Dienst keine Korrekturen ein, so gelten die Texte als genehmigt.

Art. 3

Archivierung

Die für die Erstellung des Amtlichen Bulletins angefertigten Tonaufnahmen werden vom Bundesarchiv archiviert.

1 2 3

SR ...; AS ... (BBl 2002 8160) BBl 2003 5051 BBl 2003 5075

5064

2003-1220

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

2. Abschnitt: Kommissionsprotokolle Art. 4

Kommissionsprotokolle

1

Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen.

2

Die Kommissionsprotokolle dienen: a.

der Vorbereitung der weiteren Behandlung des Beratungsgegenstandes im Rat oder in späteren Kommissionssitzungen;

b.

als Grundlage für die Erstellung von Berichten und dem Nachweis von Kommissionsbeschlüssen;

c.

der späteren Auslegung von Erlassen und Kommissionsbeschlüssen.

3

Von den Kommissionsverhandlungen werden analytische Protokolle erstellt.

Artikel 5 bleibt vorbehalten.

4

Die Kommissionsberatungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet.

5

Die Aufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird drei Monate nach der Sitzung gelöscht. Die Aufsichtskommissionen und -delegationen können die Aufzeichnungen in begründeten Fällen länger als drei Monate aufbewahren.

Art. 5

Beschlussprotokolle

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ein Beschlussprotokoll erstellen lassen, wenn die Beratungen für die spätere Auslegung eines Erlasses oder Kommissionsbeschlusses voraussichtlich nicht erheblich sind.

Art. 6 1

Verteilung der Protokolle

Die Kommissionsprotokolle gehen an: a.

die Kommissionsmitglieder;

b.

die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates;

c.

die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste;

d.

die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden.

2

Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug für die Dauer ihrer Teilnahme.

3

Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch.

4

Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen zudem an die Fraktionssekretariate und auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:

5065

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

a.

Erlassentwürfe;

b.

Parlamentarische Initiativen;

c.

Standesinitiativen;

d.

Motionen im Zweitrat;

e.

Petitionen;

f.

Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen.

5

Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Verteilung der Protokolle im Bereich der Oberaufsicht.

Art. 7

Akteneinsichtsrechte

1

In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: a.

für wissenschaftliche Zwecke;

b.

für die Rechtsanwendung.

2

Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.

3

Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4 Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission.

Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an.

5

Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.

6

Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.

Art. 8

Unterlagen

Die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle und die Akteneinsichtsrechte gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommissionen.

Art. 9

Protokolle der Delegationen und Büros

Die Artikel 4­8 gelten sinngemäss auch für die Protokollierung der Sitzungen der Büros und Delegationen.

5066

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3. Abschnitt: Parlamentarische Verwaltungskontrolle Art. 10 1 Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) führt im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen:

a.

Evaluationen im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht durch und weist diese auf abklärungsbedürftige Themen hin;

b.

Überprüfungen der von der Bundesverwaltung durchgeführten Evaluationen sowie deren Verwendung in Entscheidungsprozessen durch.

2

Sie führt auf Antrag von parlamentarischen Kommissionen Wirksamkeitsüberprüfungen der Massnahmen des Bundes durch; Artikel 54 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes bleibt vorbehalten.

3

Sie verfügt über dieselben Informationsrechte wie das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen. Sie kann externe Sachverständige beiziehen und ihnen die notwendigen Rechte zuweisen.

4

Sie verfügt selbständig über einen Expertenkredit, über dessen Verwendung sie den Geschäftsprüfungskommissionen jährlich Bericht erstattet.

5 Sie ist in der Bearbeitung ihrer Anträge unabhängig. Sie koordiniert ihre Aktivitäten mit den Tätigkeiten der anderen Kontrollorgane des Bundes.

4. Abschnitt: Akkreditierung von Medienschaffenden Art. 11 1

Die von der Bundeskanzlei ausgestellten Akkreditierungen für Medienschaffende gelten auch für die Bundesversammlung.

2

Die Parlamentsdienste können für Medienschaffende Tagesakkreditierungen ausstellen.

3

Die Akkreditierungs-Verordnung vom 21. Dezember 19904 ist sinngemäss anwendbar.

4

Die Verwaltungsdelegation kann Medienschaffenden die durch die Akkreditierung gewährten Vergünstigungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung entziehen, falls sie das ihnen gewährte Hausrecht in schwerwiegender Weise missbrauchen. Die betroffene Person ist vor dem Entscheid anzuhören.

4

SR 170.61

5067

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5. Abschnitt: Radio und Fernsehen Art. 12

Audiovisuelle Aufzeichnung der Ratsdebatten

Die Parlamentsdienste sorgen für die Produktion eines protokollähnlichen audiovisuellen Signals der Beratungen der eidgenössischen Räte.

Art. 13

Verwendung des audiovisuellen Signals

Die Parlamentsdienste stellen das audiovisuelle Signal Radio- und Fernsehanstalten zur Verfügung.

Art. 14

Information über Direktübertragungen

Werden die Verhandlungen der Räte direkt übertragen, sind die Ratsmitglieder darüber zu informieren.

Art. 15

Andere Aufzeichnungen

Personen, welche in den Räten selber Aufzeichnungen machen wollen, bedürfen einer Bewilligung des Büros des jeweiligen Rates.

6. Abschnitt: Biografische Publikationen Art. 16 1 Die Parlamentsdienste erstellen insbesondere ein Handbuch mit Kurzbiografien der Ratsmitglieder und des Bundesrates. Die Kurzbiografie enthält insbesondere folgende Daten:

a.

Namen und Vornamen;

b.

Geburtsdatum und Geburtsort;

c.

Bürgerort und Wohnort;

d.

Ausbildung, Titel und gegenwärtige Tätigkeit;

e.

Politische Ämter und andere Mandate;

f.

Kommissionstätigkeiten;

g.

dienstliche Postadresse;

h.

militärischer Grad;

i.

Fotografie.

2

Folgende Daten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden: a.

private Wohn- und Postadresse;

b.

E-Mail-Adresse;

5068

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

c.

Zivilstand;

d.

Anzahl Kinder.

3

Die Publikationen namentlich das Handbuch können auch im Internet veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Parlamentsverwaltung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 17

Aufgaben

1

Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle der Bundesversammlung. Sie unterstützen als solche die Bundesversammlung und ihre Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2

Sie nehmen die Aufgaben nach Artikel 64 ParlG wahr.

3

Die Dienststellen der Parlamentsdienste, die Aufträge einzelner Ratsmitglieder ausführen, geben die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nicht bekannt.

Art. 18

Zusammenarbeit mit der Bundesverwaltung

1

Die Parlamentsdienste verkehren direkt mit den Dienststellen des Bundes sowie mit den anderen Trägern von Aufgaben des Bundes.

2

Können die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen administrativen Dienstleistungen nicht selbst erbringen, ziehen sie die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung bei.

3

Die Parlamentsdienste können für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Departementen und ihren Diensten Sach- und Rechtsauskünfte einholen.

Art. 19

Zusammenarbeit mit Dritten

Die Parlamentsdienste können mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen abschliessen.

2. Abschnitt: Organisation der Parlamentsdienste a. Verwaltungsdelegation Art. 20

Aufgaben und Zuständigkeiten

1

Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsdienste. Sie beaufsichtigt die Geschäftsführung und die Finanzen der Parlamentsdienste.

5069

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

2

Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für: a.

den Entwurf des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung;

b.

die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Parlamentsdienste nach Artikel 27 Absatz 1;

c

die Genehmigung der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste;

d.

die Regelung des Controlling und Reporting im Personalbereich der Parlamentsdienste;

e.

die Ausübung des Hausrechts nach Artikel 69 Absatz 1 ParlG; in Abwesenheit der Verwaltungsdelegation wird dieses Recht durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung ausgeübt;

f.

alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste, die nicht anderen Organen der Bundesversammlung oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten sind oder an sie delegiert werden.

Art. 21

Delegierte oder Delegierter

1

Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder für jeweils zwei Jahre als ihre Delegierte oder ihren Delegierten.

2

Die oder der Delegierte: a.

vertritt die Verwaltungsdelegation gegenüber den Parlamentsdiensten;

b.

überwacht und prüft die Geschäftsführung und die Finanzen der Parlamentsdienste;

c.

sorgt für die Einhaltung der Richtlinien und Beschlüsse der Verwaltungsdelegation;

d.

berichtet über die Einhaltung der Zielsetzungen und des Voranschlages der Parlamentsdienste und stellt entsprechende Anträge.

3 In dringenden Fällen kann die oder der Delegierte nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Befugnisse wahrnehmen, die der Verwaltungsdelegation bei Personalgeschäften zustehen. Ausgenommen sind die Befugnisse nach Artikel 27 Absatz 1.

b. Parlamentsdienste Art. 22

Generalsekretärin oder Generalsekretär der Bundesversammlung

1

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die Parlamentsdienste. Sie oder er steht der Geschäftsleitung der Parlamentsdienste vor.

2 Sie oder er leitet das Sekretariat des Nationalrates und der Vereinigten Bundesversammlung.

5070

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Art. 23

Sekretärin oder Sekretär des Ständerates

1

Die Sekretärin oder der Sekretär des Ständerates leitet das Sekretariat des Ständerates. Sie oder er ist zugleich stellvertretende Generalsekretärin oder stellvertretender Generalsekretär der Bundesversammlung.

2

Sie oder er nimmt die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs in der Vereinigten Bundesversammlung wahr.

Art. 24

Geschäftsleitung

1

Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung und den stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretären.

2

Die Geschäftsleitung unterstützt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung insbesondere bei folgenden Aufgaben: a.

Erlass der Geschäftsordnung über die Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste;

b.

Umsetzung der Personalpolitik und Steuerung des Einsatzes der Mittel;

c.

Erarbeitung des Finanzplanes, des Voranschlages und der Rechnung zu Handen der Verwaltungsdelegation;

d.

Regelmässige Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit an die Delegierte oder den Delegierten der Verwaltungsdelegation.

3

Die Geschäftsleitung sorgt für effiziente administrative Abläufe und setzt das Personal und die Sachmittel rationell ein.

c. Arbeitsverhältnisse Art. 25

Grundsatz

Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundespersonalgesetz werden angewendet, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 26

Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Bundesversammlung

1

Die Koordinationskonferenz wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.

5

SR 172.220.1

5071

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates und endet mit dem 31. Dezember nach Beginn der folgenden Legislaturperiode.

3 Die Amtsperiode verlängert sich um weitere vier Jahre, wenn die Koordinationskonferenz das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni des letzten Amtsjahres nicht aufgelöst hat.

Art. 27

Anstellung des Personals der Parlamentsdienste

1

Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse: a.

der stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretären;

b.

der Sekretärin oder des Sekretärs des Ständerates; das Büro des Ständerates ist vorher anzuhören;

c.

der Sekretärin oder des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation;

d.

der Sekretärin oder des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation; die Finanzdelegation hat die Anstellung zu bestätigen.

2

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.

3

Vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretärinnen und -sekretäre sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kommissionen und Delegationen anzuhören.

Art. 28

Zuständigkeit bei anderen Personalangelegenheiten

Für Personalentscheide, die nicht unter die Artikel 26 und 27 fallen, sind zuständig: a.

die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation, wenn der Entscheid betrifft: 1. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung, 2. das Personal, für dessen Anstellung die Verwaltungsdelegation zuständig ist;

b.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung in allen übrigen Fällen.

2

Schreibt die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20016 (BPV) für einen Personalentscheid das Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement oder die Orientierung desselben vor, so holt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung die Zustimmung der Verwaltungsdelegation ein oder informiert diese.

6

SR 172.220.111.3

5072

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Art. 29

Personalkommission

1

Die Personalkommission wird namentlich in Personalangelegenheiten von der Geschäftsleitung angehört.

2

Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.

Art. 30

Ausnahmen vom Mitarbeitergespräch

1

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste mit einem Beschäftigungsgrad bis zu 25 Prozent oder mit einem befristeten Anstellungsvertrag gelten die Bestimmungen über die Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Personalbeurteilungen nicht.

2

Mit ihnen ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein Erwartungsgespräch durchzuführen; dieses ist nicht lohnrelevant.

3

Ihr Lohn wird jährlich auf den 1. Januar um mindestens 2 bis maximal 3 Prozent erhöht, bis das Maximum der Beurteilungsstufe A derjenigen Lohnklasse erreicht ist, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Höhere Löhne oder andere Lohnaufstiegsschritte sind nicht möglich.

Art. 31

Erfordernis der Schweizer Staatsangehörigkeit

Folgende Ämter sind Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit vorbehalten: a.

Generalsekretärin oder Generalsekretärs der Bundesversammlung;

b.

stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre;

c.

Sekretärin oder Sekretärs des Ständerates;

d.

Sekretärin oder Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation;

e.

Sekretärin oder Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.

Art. 32

Funktionsbewertung

1

Jede Funktion wird von der nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 zuständigen Stelle bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2

Die für das Personalwesen zuständige Fachstelle arbeitet eine Empfehlung aus.

3

Die Bewertungskriterien gemäss BPV7 und die Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements sind sinngemäss anwendbar. Die Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV können konsultiert werden.

4

Weist die Verwaltungsdelegation eine Funktion den Lohnklassen 32­38 zu, so konsultiert sie die Finanzdelegation.

7

SR 172.220.111.3

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Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Art. 33

Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über Arbeitszeit, Ferien und Urlaub können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen des Parlamentsbetriebes angepasst und ergänzt werden; ausgenommen davon sind die Jahresarbeitszeit, der Ferienanspruch und der Mutterschaftsurlaub.

Art. 34

Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die weiteren Leistungen des Arbeitgebers können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen der Parlamentsdienste angepasst oder ergänzt werden.

Art. 35

Einschränkung des Streikrechts

1

Die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste dürfen nicht streiken, soweit sie im Rahmen von Artikel 96 BPV8 wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversammlung wahrnehmen.

2 Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall die Personen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 36

Anwendbares Recht

Verwaltungsverordnungen, die für die allgemeine Bundesverwaltung gelten, werden für die Parlamentsdienste angewendet, sofern die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.

Art. 37

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 7. Oktober 19889 über die Parlamentsdienste wird aufgehoben.

Art. 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 23 Absatz 2 zusammen mit dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 in Kraft. Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten von Artikel 23 Absatz 2.

8 9

SR 172.220.111.3 AS 1989 334, 1991 482, 1993 3, 1995 4880, 2000 284, 2001 3590

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