B Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 9. Oktober 20022 eingereichten Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20033, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 9. Oktober 2002 «Nationalbankgewinne für die AHV» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 99 Abs. 4 4 Der Reingewinn der Nationalbank geht an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von einer Milliarde Franken jährlich; das Gesetz kann diesen Betrag der Preisentwicklung anpassen.

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SR 101 BBl 2002 7328 BBl 2003 6133

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2003-1343

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV»

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 2 (neu)4 2. Übergangsbestimmung zu Art. 99 (Geld- und Währungspolitik) Artikel 99 Absatz 4 ist spätestens zwei Jahre nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft zu setzen. Falls die notwendigen Gesetzesanpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sind, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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Anpassung der Nummerierung an die neue Darstellung der Übergangsbestimmungen.

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