Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SUISSE JASS Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 23. Oktober 2003: 1.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SUISSE JASS als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

2.

Die Verfügung 711-014/01 der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 3. Juli 2003 gilt mit Ausnahme der in vorliegender Verfügung enthaltenen Anpassungen auch für den SUISSE JASS.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SUISSE JASS ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

1. Der Wert eines Kredites muss definiert werden und der Einsatz pro Spiel darf 5 Franken nicht übersteigen. Die definierten Werte sind der ESBK zu melden.

2. Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster-und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

5.

Zustellung an und Publikation: A. Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen (AR/LSI) B. Kantone mit Abbildung C. im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde geführt werden.

23. Oktober 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2003-2338

7357