Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003
Luftfahrtgesetz (LFG) Änderung vom 21. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20021, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Art. 40 Abs. 2, 2bis2quinquies und 5 2
Er kann den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst ganz oder teilweise einer nicht gewinnorientierten, gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft (Gesellschaft) übertragen, an welcher der Bund mehrheitlich beteiligt ist und deren Statuten der Genehmigung des Bundesrates bedürfen. Der zivile und der militärische Flugsicherungsdienst sind entsprechend den Bedürfnissen aufeinander abzustimmen. Der Bund ist für die hoheitliche Funktion verantwortlich.
2bis
Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft. Erzielt die Gesellschaft einen Gewinn, so kann sie daraus Reserven bilden; diese dienen zur Finanzierung von Investitionen und zur Deckung allfälliger Verluste.
2ter
Der Bund kann die zusätzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen, die sich aufgrund der Rechnungslegung nach international anerkannten Standards ergeben, erstmals ganz oder teilweise finanzieren.
2quater Der Bund finanziert ganz oder teilweise zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der Gesellschaft das zusätzliche Deckungskapital, das nach bisherigem Recht für die militärischen Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter bei der vorzeitigen Pensionierung bereitgestellt worden ist.
1 2
BBl 2002 4430 SR 748.0
2852
2002-0459
Luftfahrtgesetz
2quinquies
Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der Finanzierung der Gesellschaft und der Zahlungen an deren Vorsorgeeinrichtungen.
5
Aufgehoben
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2003
Ständerat, 21. März 2003
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 1. April 20033 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003
3
BBl 2003 2852
2853