Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Genehmigung in der Privatversicherung betreffend Verwendung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen von Halbprivat- und Privatpatienten für das Jahr 2001 (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01 und Art. 36 Bst. c und d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021)

Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehenden Genehmigungen ausgesprochen: Verfügung vom 24. Juli 2003 24. Juli 2003 29. Juli 2003

der Sanitas Krankenkasse, 8021 Zürich Krankenkasse Wädenswil (KKW), 8820 Wädenswil kmu-Krankenversicherung, 8410 Winterthur

in der Krankenzusatzversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Genehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

5. August 2003

2003-1648

Bundesamt für Privatversicherungen

5381