Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Resultatermittlung mit technischen Geräten bei eidgenössischen Volksabstimmungen vom 15. Januar 2003

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte Gestützt auf Artikel 84 und 91 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) und auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach den Erfahrungen im Zusammenhang mit dem knappen Ausgang der Volksabstimmung vom 24. November 2002 über die Asylinitiative ermächtigen wir die Kantone generell zum Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen. Diese Ermächtigung ist an folgende Bedingungen gebunden: 1

Die Kantone überwachen selbst die präzise und korrekte Erhebung der Abstimmungsergebnisse Wir sind uns bewusst, dass bei der Ausübung der politischen Rechte in der Schweiz die gewachsenen kantonalen Traditionen eine grosse Rolle spielen.

Beinahe jeder Kanton hat zu den Modalitäten der Stimmabgabe und zu den Kontrollmechanismen der Stimmberechtigung eine eigene Regelung. Der Bundesrat will diesen gewachsenen Traditionen Rechnung tragen. Er respektiert, dass die Kantone es vorziehen, selber Gewähr zu bieten für die korrekte Ermittlung der Abstimmungsergebnisse. Je nach Art der eingesetzten Hilfsmittel sind unterschiedliche, je angemessene Verfahren und Kontrollen sicherzustellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auch den manuellen Vorarbeiten für den Einsatz technischer Hilfsmittel zu widmen, damit keine Fehlzuteilungen aussortierter Stimmen vor dem maschinellen Zählen oder dem normierten Präzisionswägen unterlaufen.

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Transparenz Wir haben die Bundeskanzlei beauftragt, eine Umfrage darüber durchzuführen, welche Gemeinden in welchen Kantonen welche Art technischer Hilfsmittel zur Ermittlung eidgenössischer Abstimmungsergebnisse einsetzen.

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Verwendung von Messmitteln für die maschinelle Stimmenzählung

31 Messmittel, insbesondere Präzisionswaagen, die für die maschinelle Stimmenzählung verwendet werden, müssen für den vorgesehenen Einsatz geeignet und vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung zugelassen sein. Zuständig für die Kontrolle und Eichung der einzelnen Messmittel sind die kantonalen Eichämter. Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung wird den zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden der Eichinstanzen demnächst ein entsprechendes Rundschreiben zukommen lassen.

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Resultatermittlung mit technischen Geräten bei eidgenössischen Volksabstimmungen

32 Bei Verwendung von Präzisionswaagen muss unmittelbar vor der Stimmenzählung mittels bekannter Anzahl Stimmzettel (von jeder Stimmzettelsorte 100 oder ein Vielfaches davon) ein Referenzwert (Gewicht) bestimmt werden. Dieser Referenzwert muss periodisch und nach Abschluss der Stimmenzählung überprüft werden. Dabei darf keine Abweichung zum ursprünglich bestimmten Referenzwert feststellbar sein.

Mit diesen Auflagen gelten die zum Einsatz gelangenden technischen Geräte als genehmigt. Weitergehende Aenderungen an den Willensäusserungs- oder Ausmittlungsmethoden wie Pilotprojekte zu einem Vote électronique oder Stimmzettelsurrogate (Erfassungsbelege für elektronische Lesegeräte) bedürfen weiterhin im Einzelfall der Genehmigung des Bundesrates.

Wir bitten Sie, an allen betroffenen Orten darauf zu dringen, dass diese Verfahrensregeln beim Einsatz technischer Geräte zur Ermittlung eidgenössischer Abstimmungsergebnisse auch bereits für die Volksabstimmung vom 9. Februar 2003 beachtet werden.

Nicht von diesen Regeln erfasst wird der zusätzliche Einsatz technischer Mittel allein zu Kontrollzwecken nach einer vollumfänglichen Handauszählung.

Mit freundlichen Grüssen 15. Januar 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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