Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(ZGB) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 20032, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 57 Abs. 2 und 3 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.

3

Art. 81 Abs. 1 und 3 (neu) Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.

1

Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.

3

Art. 83 B. Organisation I. Im Allgemeinen

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.

1

Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so ergreift die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:

2

1 2 3

1.

der Stiftung eine Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes setzen;

2.

das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.

BBl 2003 8153 BBl 2003 8191 SR 210 2003-2503

8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Kann eine zweckdienliche Organisation der Stiftung nicht gewährleistet werden, so wendet die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zu.

3

4

Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen.

Art. 83a (neu) II. Revisionsstelle 1. Bezeichnung

1

Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle.

Die mit der Revision beauftragten Personen müssen von der Stiftung unabhängig sein. Sie dürfen insbesondere nicht:

2

1.

einem anderen Stiftungsorgan angehören;

2.

in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen;

3.

enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen haben;

4.

Destinatäre der Stiftung sein.

Der Bundesrat kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Stiftung ausnahmsweise einen besonders befähigten Revisor beiziehen muss.

3

Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest.

4

Art. 83b (neu) 2. Tätigkeit

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögenslage der Stiftung und erstellt einen Bericht zuhanden des obersten Stiftungsorgans.

Art. 84 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.

Art. 84a (neu) Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor.

1

Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor, welche die erforderlichen Massnahmen trifft.

2

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Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.

3

Art. 84b (neu) Cter. Buchführung

Die Stiftung ist zur Buchführung verpflichtet. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung sind sinngemäss anwendbar.

1

Betreibt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind für die Rechnungslegung und für die Offenlegung der Jahresrechnung die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss anwendbar.

2

Art. 85 D. Umwandlung der Stiftung I. Änderung der Organisation

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.

II. Änderung des Zwecks 1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans

1

2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen

1

Art. 86, Randtitel und Abs. 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.

Art. 86a (neu) Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens 10 Jahre verstrichen sind.

Bei Stiftungen mit einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (Art. 56 Bst. g) muss zudem der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.

2

Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.

3

Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen.

4

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Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.

5

Art. 86b (neu) III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

Art. 87 Abs. 1bis (neu) 1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.

Art. 88 F. Aufhebung und Löschung im Register I. Aufhebung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

1

1.

deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder

2.

deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.

2

Art. 89 II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register

Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.

1

Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht4 Art. 941a (neu) 3. Mitteilung von Mängeln an die Aufsichtsbehörde

Der Registerführer teilt der Aufsichtsbehörde Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Stiftung mit.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer Art. 33 Abs. 1 Bst. i 1

Von den Einkünften werden abgezogen:

...

i.

Aufgehoben

Minderheit (Leuenberger, Béguelin) i.

die freiwilligen Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 10 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26­33) verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Geldleistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a­c). Die öffentliche Bekanntgabe freiwilliger Leistungen beeinträchtigt die Abzugsfähigkeit nicht.

Art. 33a (neu) Freiwillige Leistungen Von den Einkünften werden auch abgezogen die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 40 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26­33) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind ent-

1

4 5

SR 220 SR 642.11

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sprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a­c).

Der Kanton kann für die direkte Bundessteuer den Abzug freiwilliger Leistungen bis zur Höhe der um die Aufwendungen (Art. 26­33) verminderten Einkünfte bewilligen, wenn:

2

a.

ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Zweckverfolgung der juristischen Person besteht;

b.

die Finanzierung der juristischen Person nachhaltig gesichert ist; und

c.

ein prozentual mindestens gleich hoher Abzug bei der direkten Steuer von Kanton und Gemeinde gewährt wird.

Die öffentliche Bekanntgabe freiwilliger Leistungen beeinträchtigt die Abzugsfähigkeit nicht.

3

Minderheit (Leuenberger, Béguelin) Streichen Art. 56 Bst. g g.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 59 Abs. 1 Bst. c, 1bis (neu), 1ter (neu) 1

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: c.

die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 40 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a­c);

1bis Der Kanton kann für die direkte Bundessteuer den Abzug freiwilliger Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe c bis zur Höhe des gesamten Reingewinns als geschäftsmässig begründeten Aufwand bewilligen, wenn:

a.

ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Zweckverfolgung der juristischen Person besteht,

b.

die Finanzierung der juristischen Person nachhaltig gesichert ist, und

c.

ein prozentual mindestens gleich hoher Abzug bei der direkten Steuer von Kanton und Gemeinde gewährt wird.

Die öffentliche Bekanntgabe freiwilliger Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe c ändert nichts an deren Zugehörigkeit zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.

1ter

Minderheit (Leuenberger, Béguelin) c.

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die freiwilligen Geldleistungen bis zu 10 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit

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sind (Art. 56 Bst. g). Im gleichen Umfang zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören die entsprechenden freiwilligen Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a­c).

1bis

Streichen

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 9 Abs. 2 Bst. i 2

Allgemeine Abzüge sind: i.

die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs.1 Bst. a­c); die öffentliche Bekanntgabe solcher Leistungen beeinträchtigt die Abzugsfähigkeit nicht;

Minderheit (Leuenberger, Béguelin) i.

die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs.1 Bst. a­c). Die öffentliche Bekanntgabe freiwilliger Zuwendungen beeinträchtigt die Abzugsfähigkeit nicht.

Art. 25 Abs. 1 Bst. c 1

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: c.

die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs.1 Bst. a­c); die öffentliche Bekanntgabe solcher Leistungen ändert nichts an deren Zugehörigkeit zum geschäftsmässig begründeten Aufwand;

Minderheit (Leuenberger. Béguelin) c.

6

die freiwilligen Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von

SR 642.14

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der Steuerpflicht befreit sind. Im gleichen Umfang zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören die entsprechenden freiwilligen Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs.1 Bst. a­c). Die öffentliche Bekanntgabe freiwilliger Zuwendungen ändert nichts an deren Zugehörigkeit zum geschäftsmässig begründeten Aufwand;

4. Bundesgesetz vom 13. Oktober 19657 über die Verrechnungssteuer Art. 5 Abs. 1 Bst. f (neu) 1

Von der Steuer sind ausgenommen: f.

die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft an eine juristische Person, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19908 über die direkte Bundessteuer geschäftsmässig begründet sind.

5. Bundesgesetz vom 2. September 19999 über die Mehrwertsteuer Art. 33a (neu) Beiträge an gemeinnützige Organisationen oder von solchen Gemeinnützige Organisationen, die Beiträge erhalten, erbringen keine Gegenleistung, wenn sie in Publikationen ihrer Wahl den Namen oder die Firma des Beitragszahlers in neutraler Form einmalig oder mehrmalig nennen oder bloss das Logo oder die Originalbezeichnung von dessen Firma verwenden.

1

Wer Beiträge von gemeinnützigen Organisationen empfängt, erbringt keine Gegenleistung, wenn er oder sie deren Namen in Publikationen ihrer Wahl, einmalig oder mehrmalig, nennt. Enthält der Name der Organisation zugleich die Firma eines Unternehmens, so stellt auch die Publikation dieses Namens in neutraler Form oder die blosse Verwendung des Logos oder der Originalbezeichnung der Firma keine Gegenleistung dar.

2

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze gelten auch bei einer Unterstützung in Form einer geldwerten Leistung, zum Beispiel bei der Zuwendung von Naturalien.

3

4 Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a.

7 8 9

Es handelt sich um eine juristische Person, welche auf die Verteilung des Reingewinnes an die Mitglieder, Gesellschafter und Organe verzichtet; ist

SR 642.21 SR 642.11 SR 641.20

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die juristische Person eine Erwerbsgesellschaft, muss dieser Verzicht in den Statuten ausdrücklich festgehalten sein; b.

ihre Mittel sind unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken gewidmet; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

c.

sie übt eine Tätigkeit aus, die im Interesse der Allgemeinheit liegt; und

d.

sie übt diese Tätigkeit uneigennützig aus.

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