Genehmigung in der Privatversicherung betreffend die Kollektiv-Krankenversicherung 08-2003 (Krankentaggeld: Tarifanpassung und Anpassungen der Allgemeinen Versicherungs- und Zusatzbedingungen) (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01 und Art. 36 Bst. c und d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021)

Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Genehmigung ausgesprochen: Verfügung vom Tarifvorlage der 30. Juni 2003 Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Basel in der Krankenzusatzversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

29. Juli 2003

5334

Bundesamt für Privatversicherungen

2003-1566