Übersetzung1 Beilage 2
Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile Unterzeichnet in Kristiansand, Norwegen, den 26. Juni 2003
Art. 1 1. Dieses Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und Chile über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden als «dieses Abkommen» bezeichnet) wird bezugnehmend auf und in Verbindung mit dem am 26. Juni 2003 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen Chile und den EFTA-Staaten (im Folgenden als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere gemäss dessen Artikel 1, abgeschlossen. Dieses Abkommen ist Teil der Vertragsinstrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Chile.
2. Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Art. 2 Dieses Abkommen umfasst den Handel von Erzeugnissen: (a) die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden als «das HS» bezeichnet) fallen und die nicht in den Anhängen IV und V des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und (b) die im Anhang III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind.
Art. 3 Chile gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen für Landwirtschaftserzeugnisse mit Ursprung in Chile nach Anhang 2.
Art. 4 Die im Rahmen dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Zollfragen sind im Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführt.
1
Übersetzung des englischen Originaltextes.
2003-1429
7221
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Art. 5 Die Vertragsparteien werden nicht später als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Situation überprüfen, unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Handels von Landwirtschaftserzeugnissen zwischen den Parteien, der besonderen Empflindlichkeit der Agrarmärkte und der Entwicklung der Landwirtschaftspolitiken beider Parteien. Dabei werden die Parteien systematisch Produkt für Produkt auf angemessene Weise und auf der Basis der Gegenseitigkeit die Möglichkeit für weitergehende Konzessionen prüfen, mit Blick auf eine erhöhte Liberalisierung des Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen.
Art. 6 Die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens finden sinngemäss Anwendung auf dieses Abkommen: Artikel 3, 4 und 6, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 82, 83, 84, 98, 99 und 100.
Art. 7 Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehandelt wird und das Gegenstand eines Zollzugeständnisses nach Artikel 3 ist, eine Exportsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Importe bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungsansatz erhöhen.
Art. 8 Chile kann sein «Preis-Band-System» gemäss Artikel 12 des Gesetzes 18,525, oder ein nachfolgendes System für von diesem Gesetz erfasste Produkte, weiterführen; dies unter der Voraussetzung, dass dieses System in einer Art und Weise angewendet wird, die mit den Rechten und Pflichten Chiles gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar ist.
Art. 9 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO Übereinkommen über die Landwirtschaft, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vereinbart ist.
Art. 10 1. Es wird ein bilateraler Ausschuss für den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen eingesetzt. Er tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zusammen.
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Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
2. Der Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens und wertet die Ergebnisse dessen Anwendung aus; (b) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (c) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und (d) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.
Art. 11 Für die Zwecke dieses Abkommens findet Kapitel X des Freihandelsabkommens sinngemäss nur zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Art. 12 1. Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vereinbaren.
2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges 4, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Erhalt der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 13 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Es tritt am gleichen Datum in Kraft, wie das Freihandelsabkommen im Verhältnis zwischen der Schweiz und Chile in Kraft tritt, und es bleibt so lange in Kraft wie die Schweiz und Chile Vertragsparteien des Freihandelsabkommens bleiben.
Art. 14 1. Eine Vertragspartei kann unter Einreichung einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten. Eine Kopie der Notifikation wird dem Depositar des Freihandelsabkommens zugestellt. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Datum wirksam, an welchem die andere Vertragspartei die Notifikation erhalten hat.
2. Wenn die Schweiz oder Chile von diesem Abkommen zurücktritt, wird das Freihandelsabkommen in ihrem Verhältnis am selben Datum beendet, an dem der Rücktritt von diesem Abkommen wirksam wird.
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Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Art. 15 Die Anhänge und Anlagen dieses Abkommens sind integraler Bestandteil desselben.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Kristiansand, am 26. Juni 2003, in zwei Originalausfertigungen.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Für die Republik Chile:
Joseph Deiss
Maria Soledad Alvear Valenzuela
7224
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Anhang 1
Von Chile der Schweiz gewährte Konzessionen* Nr. des chilenischen Warenbezeichnung Zolltarifs
Präferenzieller Zollsatz
0102.10.00 0103.10.00 0104.10.00 0104.20.00 0105.11.00 0105.12.00 0105.19.00 0106.00.10 0106.00.20 0106.00.90 0210.11.00 0210.12.00 0210.19.00 0210.20.00 0210.90.00 0410.00.00 0505.10.00 0506.10.00 0506.90.00 0511.10.00 0511.91.90 0511.99.10 0602.10.00 0603.90.00 0604.99.00 0703.20.00 0709.51.00 0712.20.00 0712.30.10 0712.30.20 0810.40.00 0811.90.00 0901.11.00 0901.12.00 0901.21.00 0901.22.00 0901.90.00 0902.10.00 0902.20.00 0902.30.00 0902.40.00 1106.30.00 1209.21.00 1209.22.00 1209.23.00 1209.24.00 1209.30.00 1209.91.10 1209.91.90 1302.12.00 1302.13.00
FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE
REPRODUCTORES DE RAZA PURA REPRODUCTORES DE RAZA PURA DE LA ESPECIE OVINA DE LA ESPECIE CAPRINA GALLOS Y GALLINAS PAVOS (GALLIPAVOS) LOS DEMAS DESTINADOS A LA ALIMENTACION HUMANA DE PELETERIA LOS DEMAS JAMONES, PALETAS Y SUS TROZOS, SIN TOCINO ENTREVERADO DE PANZA(PANCETA) Y SUS LAS DEMAS CARNE DE LA ESPECIE BOVINA LOS DEMAS, INCLUIDOS LA HARINA Y POLVO PRODUCTOS COMESTIBLES DE ORIGEN ANIMAL NO PLUMAS DE LAS UTILIZADAS PARA RELLENO; OSEINA Y HUESOS ACIDULADOS LOS DEMAS SEMEN DE BOVINO LOS DEMAS SEMEN DE OTROS ANIMALES ESQUEJES SIN ENRAIZAR E INJERTOS LOS DEMAS LOS DEMAS AJOS SETAS Y DEMAS HONGOS CEBOLLAS SETAS Y DEMAS HONGOS TRUFAS ARANDANOS ROJOS, MIRTILOS Y DEMAS FRUTOS LOS DEMAS SIN DESCAFEINAR DESCAFEINADO SIN DESCAFEINAR DESCAFEINADO LOS DEMAS TE VERDE (SIN FERMENTAR) PRESENTADO EN TE VERDE (SIN FERMENTAR) PRESENTADO DE OTRA TE NEGRO (FERMENTADO) Y TE PARCIALMENTE TE NEGRO (FERMENTADO) Y TE PARCIALMENTE DE LOS PRODUCTOS DEL CAPITULO 8 DE ALFALFA DE TREBOL (TRIFOLIUM SPP.)
DE FESTUCAS DE PASTO AZUL DE KENTUCKY (POA PRATENSIS SEMILLAS DE PLANTAS HERBACEAS UTILIZADAS DE TOMATES LAS DEMAS DE REGALIZ DE LUPULO
7225
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nr. des chilenischen Warenbezeichnung Zolltarifs
Präferenzieller Zollsatz
1302.19.00 1302.20.00 1401.90.00 1402.10.00 1402.90.00 1403.10.00 1403.90.00 1404.90.10 1520.00.00 1521.10.00 1521.90.00 1803.10.00 2003.10.00 2007.10.00 2102.30.00 2103.30.00 2104.10.00 2201.10.00 2207.10.00 2207.20.00 2307.00.00 2309
FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE FREE
LOS DEMAS MATERIAS PECTICAS, PECTINATOS Y PECTATOS LAS DEMAS KAPOK (MIRAGUANO DE BOMBACACEAS) LAS DEMAS SORGO DE ESCOBAS (SORGHUM VULGARE VAR.
LAS DEMAS CORTEZAS DE QUILLAY GLICEROL EN BRUTO; AGUAS Y LEJIAS CERAS VEGETALES LAS DEMAS SIN DESGRASAR SETAS Y DEMAS HONGOS PREPARACIONES HOMOGENEIZADAS POLVOS PARA HORNEAR PREPARADOS HARINADE MOSTAZA Y MOSTAZA PREPARADA PREPARACIONES PARA SOPAS, POTAJES O CALDOS; AGUA MINERAL Y AGUA GASEADA ALCOHOL ETILICO SIN DESNATURALIZAR CON ALCOHOL ETILICO Y AGUARDIENTE LAS O HECES DE VINO; TARTARO BRUTO.
Note (1)
Note (1) : Exclusivamente preparaciones de materiales minerales, que contengan o no rastros de elementos,vitaminas o ingredientes medicinales activos * Diese Tabelle existiert nur in der spanischen Originalfassung
7226
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Anhang 2
Konzessionen, die die Schweiz Chile gemäss Artikel 3 des Zusatzabkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
0101.
10 11
90 91 90 95 0102.
90 11 0103.
91 10 91 20 92 10 92 20 0104.
10 10 10 20
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: reinrassige Zuchttiere: Pferde: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 1)* eingeführt andere: andere: zum Schlachten: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 1)* eingeführt Tiere der Rindviehgattung, lebend: andere: zum Schlachten: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt Tiere der Schweinegattung, lebend: andere: mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 3)* eingeführt (andere Zuchttiere) innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt (Schlachttiere) mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 3)* eingeführt (andere Zuchttiere) innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt (Schlachttiere) Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend: der Schafgattung: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 4)* eingeführt (Zuchttiere) innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt (Schlachttiere)
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
(Fr./Stück)
(Fr./Stück)
frei
80.-- frei
85.--
33.-- 30.-- 10.-- 30.--
5.-- 20.--
7227
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
0105.
11 00 12 00 19 00 0106.
11 00 12 00 19 00 20 00 31 00 32 00 39 90 90 00 0201.
10 11 10 91
20 11 20 91
30 11 30 91 0202.
7228
Hausgeflügel; Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend: mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g: Hühner Truthühner andere Andere Tiere, lebend: Säugetiere: Primaten Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung der Cetacea); Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen) andere Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten) Vögel: Greifvögel Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) andere: andere andere Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt: in ganzen oder halben Tierkörpern: von Kälbern: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere Stücke, nicht ausgebeint: von Kälbern: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt ausgebeint: von Kälbern: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: in ganzen oder halben Tierkörpern: von Kälbern:
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
(Fr./100 kg brutto)
(Fr./100 kg brutto)
frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei
85.-- 9.--
9.-- 9.--
9.-- 9.--
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
10 11 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere: 10 91 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere Stücke, nicht ausgebeint: von Kälbern: 20 11 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere: 20 91 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt ausgebeint: von Kälbern: 30 11 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere: 30 91 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt 0203.
Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren: frisch oder gekühlt: in ganzen oder halben Tierkörpern: 11 10 von Wildschweinen andere: 11 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint: 12 10 von Wildschweinen andere: 12 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt anderes: 19 10 von Wildschweinen anderes: 19 81 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt gefroren: in ganzen oder halben Tierkörpern: 21 10 von Wildschweinen andere: 21 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint: 22 10 von Wildschweinen andere: 22 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt
85.--
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
9.--
9.-- 9.--
9.-- 9.--
frei 30.--
frei 40.-- frei 40.--
frei 30.--
frei 40.--
7229
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
29 10 29 81 0204.
10 10
21 10 22 10 23 10 30 10
41 10 42 10 43 10 50 10 0206.
10 11 10 21
7230
anderes: von Wildschweinen anderes: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren: ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: in ganzen oder halben Tierkörpern: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt in anderen Stücken, nicht ausgebeint: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt ausgebeint: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: in ganzen oder halben Tierkörpern: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt in anderen Stücken, nicht ausgebeint: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt ausgebeint: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt Fleisch von Tieren der Ziegengattung: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt: Zungen: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt Lebern: innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
frei 40.--
20.--
20.-- 20.-- 20.-- 20.--
20.-- 20.-- 20.-- 40.--
9.-- 144.--
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
andere: 10 91 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: Zungen: 21 10 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt Lebern: 22 10 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt andere: 29 10 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt von Tieren der Schweinegattung, frisch oder gekühlt: 30 10 von Wildschweinen andere: 30 91 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 5)* eingeführt von Tieren der Schweinegattung, gefroren: Lebern: 41 10 von Wildschweinen andere: 41 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt andere: 49 10 von Wildschweinen andere: 49 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt andere, frisch oder gekühlt: 80 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt andere, gefroren: 90 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 5)* eingeführt 0207.
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: von Hühnern: nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: 11 10 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 6)* eingeführt nicht in Stücke zerteilt, gefroren: 12 10 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 6)* eingeführt Stücke und Schlachtnebenprodukte, frisch oder gekühlt: Brüste: 14 81 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
9.--
70.-- 40.-- 100.-- frei 40.--
frei 38.-- frei 38.-- 9.-- 10.--
6.-- 15.--
15.--
7231
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
andere: 14 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt von Truthühnern: nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: 24 10 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 6)* eingeführt nicht in Stücke zerteilt, gefroren: 25 10 innerhalb des Zollkontingents (K Nr. 6)* eingeführt Stücke und Schlachtnebenprodukte, gefroren: Brüste: 27 81 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt andere: 27 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt von Enten, Gänsen oder Perlhühnern: nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: Enten: 32 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt andere: 32 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt nicht in Stücke zerteilt, gefroren: Enten: 33 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt andere: 33 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt 34 00 Fettlebern, frisch oder gekühlt andere, gefroren: 36 10 Fettlebern andere: 36 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt 0210.
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten: Fleisch von Tieren der Schweinegattung: Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint: 11 10 von Wildschweinen andere: 11 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt anderes: 19 10 von Wildschweinen
7232
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
15.--
6.-- 6.--
15.-- 30.--
6.-- 6.--
15.-- 15.-- 22.50 36.33 30.--
frei 150.-- frei
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
anderes: 19 91 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt 0407.
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: 00 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 9)* eingeführt 0408.
Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: getrocknet: 91 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 10)* eingeführt andere: 99 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 11)* eingeführt 0409. 00 00 Natürlicher Honig 0410. 00 00 Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0504.
Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: 00 10 Labmagen andere Magen von Tieren der Nrn. 0101 - 0104; Kutteln: 00 39 andere 00 90 andere 0505.
Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen: 10 10 Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen 10 90 andere andere: Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: 90 19 andere 90 90 andere 0506.
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: 10 00 Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte Knochen 90 00 andere 0509. 00 00 Meerschwämme
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
150.--
47.--
239.-- 71.-- 19.-- frei
frei frei frei
frei frei frei frei
frei frei frei
7233
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
0510. 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht
frei
(Fr. / Anwendungseinheit)
0511.
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet: Samen von Stieren: 10 10 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 12)* eingeführt
91 90 99 90 0601.
10 10 10 90
20 10 20 20 20 91 20 99 0602.
10 00 ex ex
7234
90 91 90 91 90 99
(Fr. / Anwendungseinheit)
frei (Fr./ 100 kg brutto)
andere: Waren aus Fischen oder aus Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3: andere andere: andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212: Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend: Tulpen andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln: Zichoriensetzlinge mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen, ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge andere: mit Knospen oder Blüten andere Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser andere: andere: mit nackten Wurzeln, Zierpflanzen mit nackten Wurzeln, andere andere
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
(Fr./ 100 kg brutto)
frei frei
17.-- frei
1.40 frei frei frei frei 2.-- 15.-- 4.60
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
0603.
10 31 10 41 10 51 10 59 90 10 90 90 0604.
10 10
91 19 99 10 99 90 0701.
10 10 90 10 0702.
00 10 00 20 00 30 00 90
Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: frisch: vom 1. Mai bis 25. Oktober: Nelken: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)* Rosen: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)* andere: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*: verholzend andere andere: getrocknet, im Naturzustand andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: Moose und Flechten: frisch oder bloss getrocknet andere: frisch: verholzend: andere andere: bloss getrocknet andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: Saatkartoffeln: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* eingeführt Tomaten, frisch oder gekühlt: Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): vom 21. Oktober bis 30. April Peretti-Tomaten (längliche Form): vom 21. Oktober bis 30. April andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten): vom 21. Oktober bis 30. April andere: vom 21. Oktober bis 30. April
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
frei 12.50 20.-- 20.-- frei frei
frei
5.-- frei frei 1.40 3.--
frei frei frei frei
7235
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
0703.
10 11 10 13
10 20 10 21 10 30 10 31 10 40 10 41 10 50 10 51
10 60 10 61 10 70 10 71 10 80 20 00
90 10 90 11 0704.
7236
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: Speisezwiebeln und Schalotten: Setzzwiebeln: vom 1. Mai bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. April: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Speisezwiebeln und Schalotten: weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte): vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger: vom 31. Oktober bis 31. März vom 1. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Wildzwiebeln (Lampagioni): vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn 0703.1030/1039: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Speisezwiebeln: vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Schalotten Knoblauch Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen: vom 16. Februar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Februar: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: Cimone:
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
frei frei
frei frei frei frei frei frei frei frei
frei frei frei frei frei frei
5.-- 5.--
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
10 10 vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: 10 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Rosenkohl: 20 10 vom 1. Februar bis 31. August vom 1. September bis 31. Januar: 20 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: Rotkohl: 90 11 vom 16. Mai bis 29. Mai vom 30. Mai bis 15. Mai: 90 18 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Weisskohl: 90 20 vom 2. Mai bis 14. Mai vom 15. Mai bis 1. Mai: 90 21 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Spitzkabis: 90 30 vom 16. März bis 31. März vom 1. April bis 15. März: 90 31 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Wirsing: 90 40 vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10. Mai: 90 41 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Broccoli: 90 50 vom 1. Dezember bis 30. April vom 1. Mai bis 30. November: 90 51 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Chinakohl: 90 60 vom 2. März bis 9. April vom 10. April bis 1. März: 90 61 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Pak-Choi: 90 63 vom 2. März bis 9. April vom 10. April bis 1. März: 90 64 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Kohlrabi: 90 70 vom 16. Dezember bis 14. März vom 15. März bis 15. Dezember: 90 71 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Federkohl: 90 80 vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10. Mai: 90 81 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 90 90 andere 0705.
Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt: Salate: Kopfsalat: Eisbergsalat ohne Umblatt: 11 11 vom 1. Januar bis Ende Februar
frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
frei 5.-- 5.-- frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.--
3.50
7237
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
11 18 11 20 11 21 11 91 11 98 19 10 19 11 19 20 19 21 19 30 19 31 19 40 19 41 19 50 19 51 19 90 19 91
21 10 21 11 0706.
7238
vom 1. März bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Batavia und andere Eisbergsalate: vom 1. Januar bis Ende Februar vom 1. März bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer: vom 11. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 10. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: Lattich: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Lattughino: Eichenlaubsalat: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Lollo, rot: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer Lollo: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer: vom 21. Dezember bis Ende Februar vom 1. März bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: vom 21. Dezember bis 14. Februar vom 15. Februar bis 20. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Zichorien: Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var.
foliosum): vom 21. Mai bis 30. September vom 1. Oktober bis. 20 Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: Karotten (Möhren) und Weissrüben: Karotten (Möhren):
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
3.50 3.50 3.50 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.--
3.50 3.50
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
10 10 10 11 10 20 10 21 10 30 10 31 90 11 90 18 90 21 90 28 90 30 90 31 90 40 90 41 90 50 90 51 90 60 90 61 90 90 0707.
00 10 00 11 00 20 00 21
mit Laub, in Bündeln: vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10 Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: vom 11. Mai bis 24. Mai vom 25. Mai bis 10 Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Weissrüben: vom 16. Januar bis 31 Januar vom 1. Februar bis 15. Januar: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: Salatrüben (Rotrüben, Randen): vom 16. Juni bis 29. Juni vom 30. Juni bis 15. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Schwarzwurzeln: vom 16. Mai bis 14. September vom 15. September bis 15. Mai: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Knollensellerie: Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser weniger als 7 cm): vom 1. Januar bis 14. Januar vom 15. Januar bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer: vom 16. Juni bis 29. Juni vom 30. Juni bis 15. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Rettiche (ausgenommen Meerrettich): vom 16. Januar bis Ende Februar vom 1. März bis 15. Januar: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Radieschen: vom 11. Januar bis 9. Februar vom 10. Februar bis 10. Januar: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: Gurken: Salatgurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Nostrano- oder Slicer-Gurken: vom 21. Oktober bis 14. April vom 15. April bis 20. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
1.90 1.90 1.90 1.90 1.90 1.90 2.-- 2.-- 3.50 3.50
5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.--
5.-- 5.-- 5.-- 5.--
7239
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
0708.
10 10 10 11 10 20 10 21 20 10 20 21 20 28 20 31 20 38 20 41 20 48 20 91 20 98
90 80 90 81 90 90 0709.
10 10 10 11 20 10 20 11 20 90 30 10 30 11
7240
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: Erbsen (Pisum sativum): Kefen: vom 16. August bis 19. Mai vom 20. Mai bis 15. August: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: vom 16. August bis 19. Mai vom 20. Mai bis 15. August: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): Auskernbohnen Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen): vom 16. November bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Spargel- oder Schnurbohnen (long beans): vom 16. November bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg): vom 16. November bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere: vom 16. November bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. November: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Hülsenfrüchte: andere: zur menschlichen Ernährung: vom 1. November bis 31. Mai vom 1. Juni bis 31. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: Artischocken: vom 1. November bis 31. Mai vom 1. Juni bis 31. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Spargeln: Grünspargeln: vom 16. Juni bis 30. April vom 1. Mai bis 15. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere Auberginen: vom 16. Oktober bis 31. Mai vom 1. Juni bis 15. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
frei 5.-- frei 5.-- frei frei frei frei frei frei frei frei frei
frei 5.-- frei frei 5.-- frei frei 2.50 frei 5.--
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
40 10 40 11 40 20 40 21 40 90 40 91 51 00 52 00 59 00 60 11 60 90 70 10 70 11 70 90 90 40 90 41 90 50 90 51 90 80 90 99 0711.
20 00 30 00 0712.
20 00
grüner Stangensellerie: vom 1. Januar bis 30. April vom 1. Mai bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* gebleichter Stangensellerie: vom 1. Januar bis 30. April vom 1. Mai bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* anderer: vom 1. Januar bis 14. Januar vom 15. Januar bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Pilze und Trüffeln: Pilze der Gattung Agaricus Trüffeln andere Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: Peperoni: vom 1. November bis 31. März andere Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia) und Gartenmelde: Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia): vom 16. Dezember bis 14. Februar vom 15. Februar bis 15. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* andere andere: Petersilie: vom 1. Januar bis 14. März vom 15. März bis 31. Dezember: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten): vom 31. Oktober bis 19. April vom 20. April bis 30. Oktober: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* Kresse, Löwenzahn andere: andere Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: Oliven Kapern Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: Speisezwiebeln
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- frei frei frei frei frei
5.-- 5.-- 3.50 5.-- 5.-- 5.-- 5.-- 3.50 3.50
frei frei
frei
7241
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
31 00 32 00 33 00 39 00
90 21 ex
90 81
ex 90 89 0713.
10 19 10 99 20 19 20 99
31 19 31 99 32 19 32 99 33 19 33 99 39 19 39 99
7242
Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.) und Trüffeln: Pilze der Gattung Agaricus Judasohren (Auricularia spp.)
Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)
andere andere Gemüse; Gemüsemischungen: Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, aber nicht weiter zubereitet: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* eingeführt andere: in Behältnissen von mehr als 5 kg, getrocknete Tomaten andere, getrocknete Tomaten Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert: Erbsen (Pisum sativum): ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Kichererbsen: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): ganz, unbearbeitet: andere andere: andere andere: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Linsen: ganz, unbearbeitet:
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
frei frei frei frei
10.-- frei frei
frei frei frei frei
frei frei frei frei frei frei frei frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
40 19 40 99
frei
50 15 50 18 50 19
frei frei frei
50 99 90 19 90 99 0714.
10 90 20 90 90 90 0801.
11 00 19 00 21 00 22 00 31 00 32 00 0802.
11 00 12 00 21 90
andere andere: andere Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor): ganz, unbearbeitet: zur Aussaat: Ackerbohnen (Vicia faba var. minor) andere andere andere: andere andere: ganz, unbearbeitet: andere andere: andere Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: Wurzeln von Maniok: andere Süsskartoffeln: andere andere: andere Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: Kokosnüsse: getrocknet andere Paranüsse: in der Schale ohne Schale Acajounüsse: in der Schale ohne Schale Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: Mandeln: in der Schale ohne Schale Haselnüsse (Corylus spp.): in der Schale: andere*)
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
frei
frei frei frei
frei frei frei
frei frei frei frei frei frei
frei frei frei
7243
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
ohne Schale: 22 90 andere*) *) innerhalb eines Zollkontingents von 100 Tonnen eingeführt Walnüsse: in der Schale: 31 90 andere ohne Schale: 32 90 andere 40 00 Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)
50 00 Pistazien andere: 90 10 tropische Früchte 90 90 andere 0804.
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet: 10 00 Datteln Feigen: 20 10 frisch 20 20 getrocknet 30 00 Ananas 40 00 Avocadobirnen 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen 0805.
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 10 00 Orangen 20 00 Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 40 00 Pampelmusen und Grapefruits 50 00 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) 90 00 andere 0806.
Weintrauben, frisch oder getrocknet: frisch: zum Tafelgenuss: ex 10 12 vom 1. Januar bis 30. Juni innerhalb eines Zollkontingents von 1000 Tonnen eingeführt 20 00 getrocknet 0807.
Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch: Melonen (einschliesslich Wassermelonen): 11 00 Wassermelonen 19 00 andere 20 00 Papayafrüchte 0808.
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: Äpfel: zu Most- und Brennzwecken: 10 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 20)* eingeführt
7244
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
frei
frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei 2.-- 2.-- frei frei frei
frei frei
frei frei frei
2.--
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
andere Äpfel: 10 21 10 22 10 31 10 32 20 11
2.50
20 21
2.--
20 22 20 31 20 32 0809.
10 11 10 18 10 91 10 98 20 10 20 11
40 12 40 13 40 15 40 92 40 93
in offener Packung: vom 15. Juni bis 14. Juli vom 15. Juli bis 14. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)* in anderer Packung: vom 15. Juni bis 14. Juli vom 15. Juli bis 14. Juni: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)* Birnen und Quitten: zu Most- und Brennzwecken: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 20)* eingeführt andere Birnen und Quitten: in offener Packung: vom 1. April bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. März: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)* in anderer Packung: vom 1. April bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. März: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 17)* Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: Aprikosen: in offener Packung: vom 1. September bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* in anderer Packung: vom 1. September bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* Kirschen: vom 1.September bis 19. Mai vom 20. Mai bis 31. August: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen: in offener Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): vom 1. Oktober bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. September: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* Schlehen in anderer Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): vom 1. Oktober bis 30. Juni vom 1. Juli bis 30. September: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*
2.-- 2.--
2.50 2.--
2.-- 2.50 2.50
frei frei frei frei frei frei
frei frei frei frei frei
7245
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
40 95 Schlehen Andere Früchte, frisch: Erdbeeren: 10 10 vom 1. September bis 14. Mai vom 15. Mai bis 31. August: 10 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren: Himbeeren: 20 10 vom 15. September bis 31. Mai vom 1. Juni bis 14. September: 20 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* Brombeeren: 20 20 vom 1. November bis 30. Juni vom 1. Juli bis 31. Oktober: 20 21 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* 20 30 Maulbeeren und Loganbeeren Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren: Johannisbeeren, einschliesslich Cassis: 30 10 vom 16. September bis 14. Juni vom 15. Juni bis 15. September: 30 11 innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)* 40 00 Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium 50 00 Kiwi 60 00 Durian andere: 90 92 tropische Früchte 90 99 andere 0811.
Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ex 10 00 Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, für die industrielle Weiterverarbeitung Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren: 20 10 Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen ex 20 90 andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, für die industrielle Weiterverarbeitung andere: 90 10 Heidelbeeren tropische Früchte: 90 21 Karambolen 90 29 andere 90 90 andere
frei
0810.
7246
frei frei
frei frei frei frei frei
frei frei frei frei frei frei frei
15.50
26.-- 15.50
frei frei frei frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
0812.
90 10 ex 90 80 ex 90 80 0813.
10 00 20 10 20 90 30 00 40 19 40 89 0814. 00 00
0902.
10 00 20 00 30 00 40 00 0903. 00 00 0904.
11 00 12 00 20 10 20 90 0905. 00 00
Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: andere: tropische Früchte andere, Erdbeeren andere, andere als Erdbeeren Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: Aprikosen Pflaumen: ganz andere Äpfel andere Früchte: Birnen: andere andere: Steinobst, anderes, ganz: andere Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet Tee, auch aromatisiert: grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg anderer grüner Tee (nicht fermentiert) schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee Mate Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: Pfeffer: weder zerrieben noch in Pulverform zerrieben oder in Pulverform Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: nicht verarbeitet andere Vanille
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
frei 6.50 3.50
frei frei frei 29.-- frei frei frei
frei frei frei frei frei
frei frei frei frei frei
7247
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
0906.
10 00 20 00 0907. 00 00 0908.
10 10 10 90 0909.
10 00 30 00 40 00 50 00 0910.
10 00 40 00 50 00 99 00 1209.
10 90 21 00 22 00 23 00 24 00 29 90 30 00 91 00 99 99 1211.
10 00 20 00 30 00 40 00
7248
Zimt und Zimtblüten: weder zerrieben noch in Pulverform zerrieben oder in Pulverform Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele) Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen: Muskatnüsse: nicht verarbeitet andere Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmeloder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: Anis- oder Sternanisfrüchte Kreuzkümmelfrüchte Kümmelfrüchte Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: Ingwer Thymian; Lorbeerblätter Curry andere Gewürze: andere Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: Samen von Zuckerrüben: andere Samen von Futterpflanzen: von Luzerne von Klee (Trifolium spp.)
von Schwingel von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)
andere: andere Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden andere: Samen von Gemüsen andere: andere: andere Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform: Süssholzwurzeln Ginsengwurzeln Cocablätter Mohnstroh
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
frei frei frei
frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei
frei frei frei frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
90 00 andere Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Algen: 20 90 andere 30 00 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen) oder Pflaumen andere: Zuckerrüben: 91 90 andere andere: Zichorienwurzeln, getrocknet: 99 19 andere andere: 99 98 andere 1214.
Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch agglomeriert in Form von Pellets: Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von Luzerne: 10 90 andere andere: 90 90 andere 1301.
Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame): 20 00 Gummi arabicum andere: 90 10 natürliche Balsame 90 90 andere 1302.
Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und -auszüge: 12 00 von Süssholz 13 00 von Hopfen 19 00 andere Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: 20 90 andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ex 31 00 Agar-Agar, anderer als modifizierter
frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
1212.
frei frei
frei frei frei
frei frei frei frei frei
frei frei frei frei frei
7249
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
ex 32 10 ex 32 90 ex 39 00 1401.
90 00 1402. 00 00
1403. 00 00
1404.
90 90 1509.
10 91 10 99 90 91 90 99 1520. 00 00 1521.
10 10 10 91 10 92 90 10 90 20
7250
Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert: zu technischen Zwecken, andere als modifizierte andere, andere als modifizierte andere, andere als modifizierte Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z.B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): andere Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art (z.B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in Strängen oder Bündeln Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere: andere Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: nicht behandelt: andere: in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l andere andere: andere: in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l andere Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: Pflanzenwachse: Karnaubawachs andere: unbearbeitet bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)
andere: unbearbeitet bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
frei frei frei
frei frei
frei
frei
60.60 86.70 60.60 86.70 frei
frei frei frei frei frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
1601.
00 21 00 31 00 49 1602.
31 10 32 10 39 10 1803.
10 00 2001.
90 11 2002.
90 10 90 21
90 29 2003.
10 00 20 00 90 00
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: andere: von den in den Nrn. 0101 - 0104 genannten Tieren, ausgenommen von Wildschweinen: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt von Geflügel der Nr. 0105: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt andere Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut: von Geflügel der Nr. 0105: von Truthühnern: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt von Hühnern: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt andere: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 6)* eingeführt Kakaomasse, auch entfettet: nicht entfettet Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: andere: Früchte: tropische Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: andere: in Behältnissen von mehr als 5 kg in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen andere Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: Pilze der Gattung Agaricus Trüffeln andere
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
110.-- 15.-- 110.--
25.-- 25.-- 25.-- frei
frei
2.50 frei
4.50 frei frei frei
7251
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
2004.
90 41 2005.
60 90 70 10 70 90 2006.
00 10 2007.
ex
10 00
99 11 99 21 2008.
11 90 19 10 19 90 20 00 30 10
92 11
7252
Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: andere Gemüse und Gemüsemischungen: in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: Spargeln Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: Spargeln: andere Oliven: in Behältnissen von mehr als 5 kg andere Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: homogenisierte Zubereitungen, von tropischen Früchten andere: andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: tropische Früchte mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: tropische Früchte Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: Erdnüsse: andere andere, einschliesslich Mischungen: tropische Früchte andere Ananas Zitrusfrüchte: Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: Mischungen: von tropischen Früchten
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
11.--
8.-- frei frei
frei
frei
frei frei
frei frei 3.50 frei 5.50
frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
99 11 99 96 2009.
11 10 19 30
31 11
39 11 41 10 41 20 49 10 49 20 69 10
80 81 80 98
andere: Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: von tropischen Früchten andere: andere Früchte: tropische Früchte Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Orangensaft: gefroren: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen anderer: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Saft anderer Zitrusfrüchte: mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Zitronensaft, roh (auch stabilisiert) anderer: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Agro-cotto Ananassaft: mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen anderer: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Traubensaft (einschliesslich Traubenmost): anderer: innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 22)* eingeführt Saft anderer Früchte oder Gemüse: anderer: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: von tropischen Früchten mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: von tropischen Früchten Mischungen von Säften: andere: andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere:
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
frei frei
frei frei
frei
frei frei frei frei frei 50.--
frei frei
7253
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
90 61 auf der Grundlage von tropischen Früchten andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: andere: 90 98 auf der Grundlage von tropischen Früchten 2101.
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete KaffeeErsatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: 11 00 Auszüge, Essenzen und Konzentrate Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: 12 10 Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: 20 10 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate 30 00 geröstete Zichorie und andere geröstete KaffeeErsatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate, ganz oder in Stücken ex 30 00 geröstete Zichorie und andere geröstete KaffeeErsatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate, andere als ganz oder in Stücken 2102.
Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: lebende Hefen: andere: 10 99 andere 30 00 zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103.
Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: 10 00 Sojasauce 20 00 Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen Senfmehl, auch zubereitet und Senf: andere: 30 18 Senfmehl, unvermischt 30 19 andere
frei
7254
frei
127.50
127.50
frei 1.60 29.--
frei frei
frei frei frei frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
90 00 andere Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt: 10 00 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr 20 00 Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt 2208.
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester: in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l: 20 11 Weinbrand in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: 20 21 Weinbrand Gin und Genever: in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l: 50 19 anderer Wodka: 60 10 in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l 60 20 in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 70 00 Liköre andere: 90 10 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol Branntweine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von: 90 21 mehr als 2 l 90 22 nicht mehr als 2 l andere: ex 90 99 andere, kein Zucker oder Eier enthaltend 2301.
Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben: Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben: ex 10 90 andere als von Walen 2303.
Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets:
frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
2207.
frei frei
frei frei
frei frei frei frei frei
29.-- 40.-- frei
frei
7255
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Nummer des Warenbezeichnung schweizerischen Zolltarifs HS 2002
20 90 2307. 00 00 2309.
90 90 2401.
20 10
7256
ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung: andere Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: andere: andere: andere Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle: Tabak, teilweise oder ganz entrippt: zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak
Angewendeter präferenzieller Zollansatz (Fr. je 100 kg brutto)
frei frei
frei frei
Präferenzieller Zollansatz MFN minus (Fr. je 100 kg brutto)
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Anhang 3
Ursprungsregeln Art. 1
Begriffsbestimmungen
Mit Ausnahme von Buchstabe k finden für die Zwecke dieses Anhangs die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Begriffsbestimmungen Anwendung, mit Ausnahme von Buchstabe k. Alle Verweise auf die «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 2
Ursprungskriterien
Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Chiles ein Erzeugnis, das: (a) im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist; (b) im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder (c) dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.
Art. 3
Bilaterale Ursprungskumulierung
Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
Art. 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 2 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Chile vollständig gewonnen oder hergestellt: (a) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; (b) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; (c) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; (d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
7257
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
(e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse der Küstenmeere oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone der Schweiz oder Chiles2; (f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone von Schiffen, welche die Flagge der Schweiz oder Chiles führen; (g) Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen; (h) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis g oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
Art. 5
In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1. Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.
In den Bedingungen, auf die oben verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang die Ursprungseigenschaft erworben hat unabhängig davon, ob es im gleichen oder in einem anderen Herstellungsbetrieb in der Schweiz oder Chile hergestellt worden ist, und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht zu erfüllen; dementsprechend bleiben die allenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses, welches als Vormaterial weiterverwendet wird, verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt.
2. Vormaterialien, die gemäss den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn: (a) ihr Gesamtwert 10 Prozent. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
2
Erzeugnisse der Seefischerei und andere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei gelten als vollständig in der Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, wenn sie ausschliesslich mit Schiffen gefangen wurden, welche in dieser Vertragspartei eingetragen oder angemeldet sind und diese Flagge führen.
7258
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
(b) die gegebenenfalls in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
Art. 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
Die in Artikel 6 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 7
Massgebende Einheit
Massgebende Einheit für die Ursprungsermittlung ist die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System.
Art. 8
Verpackungsmaterialien und Container
Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.
Art. 9
Warenzusammenstellungen
Die in Artikel 9 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Warenzusammenstellungen finden auf diesen Anhang Anwendung.
Art. 10
Neutrale Elemente
Die in Artikel 10 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.
Art. 11
Territorialitätsprinzip
Die in Artikel 11 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Territorialitätsprinzip finden auf diesen Anhang Anwendung.
Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 12
Unmittelbare Beförderung
Die in Artikel 12 des Anhangs I zum Freihandelsabkommens zwischen den EFTAStaaten und Chile aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbarer Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
7259
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Art. 13
Nachweis der Ursprungseigenschaft
Die in Titel V des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 14
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
Die in Titel VI des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden Anwendung.
Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 15
Anlage
Die Anlage zu diesem Anhang bildet einen integralen Bestandteil desselben.
Art. 16
Unterausschuss
Die in Artikel 36 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen finden für die Zwecke dieses Abkommens sinngemäss nur zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung.
Art. 17
Erläuternde Anmerkungen
Die in Artikel 37 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden Anwendung. Alle Verweise in den vereinbarten «Erläuterungen» zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 18
Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Zollfreilagern
Die in Artikel 38 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen betreffend Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder in Zollfreilagern finden Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
7260
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Anlage zu Anhang 3
Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird Einleitende Bemerkungen Die in den einleitenden Bemerkungen in Beilage 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen aufgeführten Bestimmungen finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kapitel 01
Lebende Tiere
Kapitel 02
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse
Kapitel 04
Milch und Milchnebenerzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen
Kapitel 05
Kapitel 06
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 07
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken
Kapitel 08
Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem: alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem: alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
HS-Position
Warenbezeichnung
ex Kapitel 09 Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen: 0901
0902 Kapitel 12
1301
1302
Kapitel 14
Kapitel 15
Kapitel 16 Kapitel 18
7262
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee, auch aromatisiert Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten von Pflanzen, modifiiziert Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Flechtstoffe und andere Waren Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Ursprungs, anderweitig Vormaterialien des Kapitels 14 vollweder genannt noch inbegriffen ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Tierische und pflanzliche Fette und Herstellen, bei dem alle verwendeten Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Vormaterialien in eine andere Position geniessbare verarbeitete Fette; Wach- als die hergestellte Ware einzureihen se tierischen und pflanzlichen sind Ursprungs Zubereitungen von Fleisch, Fischen Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem: alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem: alle Früchte, Schalenfrüchte oder Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem: alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2006
2007
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln
ex 2008
Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
andere, einschliesslich Mischungen, andere als solche der Position 2008.19, Mischungen tropischer Früchte andere, ausgenommen Früchte (einschliesslich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren
2009
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Mischungen von Säften
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem: alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
HS-Position
Warenbezeichnung
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: 2101
2103
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden Senfmehl, auch zubereitet, und Herstellen aus Vormaterialien jeder Senf Position ex Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten Herstellen, bei dem: und Essig, ausgenommen: alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt Herstellen: von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus Vormaterialien, die nicht in die Ethylalkohol und Branntwein mit Position 2207 oder 2208 einzureihen beliebigem Alkoholgehalt, vergällt sind; bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt Herstellen von weniger als 80 % vol, unvergällt; aus Vormaterialien, die nicht in die Branntwein, Liköre und andere Position 2207 oder 2208 einzureihen Spirituosen sind; bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle
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Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
HS-Position
Warenbezeichnung
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: ex 2301
2309
Kapitel 24
Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben, andere als von Walen Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle
Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem: das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, und alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
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Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Chile
Anhang 4
Umsetzung Im Falle Chiles werden die Änderungen durch ein Ausführendes Übereinkommen gemäss Artikel 50, Nr. 1, zweiter Absatz, der Politischen Verfassung der Republik Chile umgesetzt, sofern diese Änderungen: (a) die Tarifabbaukalender, wie sie in den Anhängen 1 und 2 dieses Abkommens enthalten sind, sofern die Tarifliberalisierung im Warenverkehr beschleunigt oder neue Erzeugnisse hinzugefügt werden sollen; oder (b) Anhang 3 dieses Abkommens betreffen.
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