Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Verlängerung und Änderung vom 20. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 12. November 20021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz wird verlängert.
II Der Bundesratsbeschluss vom 12. November 20021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereiches): Art. 2 Abs. 2 Bst. c (Kanton Neuenburg): Maler- und Gipsergewerbe neu hinzugefügt.
III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 12. November 20021 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 34
Die berufliche Vorsorge
Art. 39
Beitrag an die Vollzugskosten und die berufliche Weiterbildung
Anhang II
Art. 5 Grundlöhne
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BBl 2002 75787580 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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2003-2386
Gesamtarbeitsvertrag. BRB
Anhang VI
Beiträge an die Vollzugskosten und die berufliche Weiterbildung
Anhang VII
Zusatzvereinbarung für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Neuenburg
IV Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 39) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
V Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2003 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 5 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
VI Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005. Für die deutschsprachigen Regionen der Kantone Freiburg (Sense und See) und Wallis (Oberwallis) gilt dieser Beschluss bis zum 31. Dezember 2004.
20. November 2003
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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