Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 20022, beschliesst: Art. 1 Das am 9. Juli 2001 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19813 wird wie folgt geändert: Art. 25 Abs. 2bis 2bis Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.

Art. 101 Abs. 2 Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung.

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SR 101 BBl 2002 4340 SR 351.1

2001-2734

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Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

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Ständerat, 19. Dezember 2003

Nationalrat, 19. Dezember 2003

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 20034 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004

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BBl 2003 8247

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