Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

Militärstrafgesetz (MStG) Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19981, beschliesst: I Der erste Teil des ersten Buches des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19272 erhält die folgende neue Fassung:

Erstes Buch: Militärstrafrecht Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Geltungsbereich Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

2. Zeitlicher Geltungsbereich

1

Art. 2 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.

Art. 3 Dem Militärstrafrecht unterstehen: 3. Persönlicher Geltungsbereich

1 2

1.

Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115­137

BBl 1999 1979 SR 321.0

2808

2003-0662

Militärstrafgesetz

und 145­179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben; 2.

die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;

3.

Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61­114 und 138­144;

4.

Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.

5.

Stellungspflichtige in Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während der Dauer der Aushebung bis zur Entlassung durch die Aushebungsbehörde;

6.

die Angehörigen des Festungswachtkorps, des Überwachungsgeschwaders, des Eidgenössischen Grenzwachtkorps und das uniformierte Personal der Militäranstalten während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die Uniform tragen;

7.

Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94­96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);

8.

Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115­179a, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;

9.

Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108­114);

10. Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, oder wenn sie die Uniform tragen.

3

SR 510.10

2809

Militärstrafgesetz

Art. 4 Erweiterte Geltung im Fall aktiven Dienstes

Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst: 1.

Zivilpersonen, die sich schuldig machen: eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65), der Befehlsanmassung (Art. 69), des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89), einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92), der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97), einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98­105, 107), der Bestechung (Art. 141), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), der Befreiung von Gefangenen (Art. 177);

2.

Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115­118, 121­123, 128, 129­131, 134­136, 149­151c, 160, 161­165 und 167­169 genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Militärpersonen und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstand haben;

3.

Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a, 170 und 171 genannten Handlungen begehen;

4.

internierte Militärpersonen aus kriegführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge;

5.

die Beamten, Angestellten oder Arbeiter: der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.

2810

Militärstrafgesetz

Art. 5 Erweiterte Geltung in Kriegszeiten

In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 3 und 4 genannten Personen: 1.

Zivilpersonen, die sich schuldig machen: der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91, des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), der Plünderung oder des Kriegsraubs (Art. 139 und 140), der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160 Ziff. 2 Abs. 3 und Ziff. 4, Art. 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, Art. 162 Abs. 3, Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2);

2.

Kriegsgefangene, auch für solche strafbare Handlungen, die sie im In- oder Auslande während des Krieges und vor ihrer Gefangennahme gegenüber dem schweizerischen Staat, der schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen Armee begangen haben;

3.

feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen;

4.

in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen.

Art. 6 Kriegszeiten

1

Die für Kriegszeiten vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch, wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst.

2

Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen; sie entscheidet über die Aufrechterhaltung.

Art. 7 Beteiligung von Zivilpersonen

Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61­85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86­107) oder gegen das Völkerrecht im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108­114) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind sie gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.

2811

Militärstrafgesetz

Art. 8 Geltung des bürgerlichen Strafrechts

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen.

Art. 9

4. a. Jugendstrafrecht

Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafrechts4 vorbehalten. Zuständig sind die zivilen Behörden.

b. Junge Erwachsene

1

Art. 9a Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2

Artikel 61 des Strafgesetzbuches5 ist ebenfalls anwendbar. Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.

Art. 10

5. Räumlicher Geltungsbereich

1

Im Rahmen des persönlichen Geltungsbereiches findet dieses Gesetz sowohl auf die in der Schweiz wie auch auf die im Ausland begangene Tat Anwendung.

2

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfasssung und der Konvention vom 4. November 19506 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a.

das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat,

b.

die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

4

Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.

4

5 6

Die mit dieser Vorlage verbundene Vorlage Jugendstrafgesetz ist zum Zeitpunkt der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzes noch nicht verabschiedet, soll aber gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetz in Kraft gesetzt werden.

SR 311.0 SR 0.101

2812

Militärstrafgesetz

Art. 11 Begehungsort

1

Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2

Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

Zweiter Titel: Die Strafbarkeit Art. 12 1. Verbrechen und Vergehen.

Begriffe

1

Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.

2

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

3

Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Art. 12a Begehen durch Unterlassen

1

Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.

2

Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf Grund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a.

des Gesetzes;

b.

eines Vertrages;

c.

einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder

d.

der Schaffung einer Gefahr.

3

Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

4

Das Gericht kann die Strafe mildern.

Art. 13 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Begriffe

1

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

2813

Militärstrafgesetz

2

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

3

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 14 Sachverhaltsirrtum

1

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

2

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Art. 15

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 16

Rechtfertigende Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Entschuldbare Notwehr

1

Art. 16a Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 16, so mildert das Gericht die Strafe.

2

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 17

Rechtfertigender Notstand

2814

1

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Militärstrafgesetz

2

Wer während Kriegszeiten eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, handelt rechtmässig, wenn die Tat im Interesse der Landesverteidigung geboten ist und der Täter dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Art. 17a Entschuldbarer Notstand

1

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.

2

War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 18

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

1

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.

2

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.

3

Vorbehalten sind die Massnahmen dieses Gesetzes und die Massnahmen nach den Artikeln 59­61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches7.

4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1­3 nicht anwendbar.

Art. 18a Zweifelhafte Schuldfähigkeit

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung an.

Art. 19

Irrtum über die Rechtswidrigkeit

7

Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

SR 311.0

2815

Militärstrafgesetz

Art. 20 Handeln auf Befehl

1

Wird eine strafbare Handlung auf dienstlichen Befehl begangen, so ist der Vorgesetzte oder der Höherrangige, der den Befehl erteilt hat, als Täter strafbar.

2

Auch der Untergebene ist strafbar, wenn er sich bewusst war, dass er durch die Befolgung des Befehls an einer strafbaren Handlung mitwirkt. Das Gericht mildert die Strafe oder nimmt von ihr Umgang.

Art. 21

4. Versuch.

Strafbarkeit des Versuchs

1

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2

Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

Art. 22 Rücktritt und tätige Reue

1

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

2

Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.

3

Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.

4

Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

Art. 23

5. Teilnahme.

Anstiftung

1

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem begangenen Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

2816

Militärstrafgesetz

Art. 24 Gehilfenschaft

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

Art. 25

Teilnahme am Sonderdelikt

Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.

Art. 26

Persönliche Verhältnisse

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

6. Strafbarkeit der Medien

1

Art. 27 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis des Strafgesetzbuches8 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis des Strafgesetzbuches strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

3

Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4

Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 27a

Quellenschutz

8

1

Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

SR 311.0

2817

Militärstrafgesetz

2

Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass: a.

das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.

ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115­117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 141­143a und 153­156 dieses Gesetzes, nach den Artikeln 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322septies des Strafgesetzbuches9 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195110 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, Degradation Art. 28 1. Geldstrafe.

Bemessung

1

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

2

Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

3

Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

Art. 29

Vollzug

1

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von 1­12 Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.

2

Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

9 10

SR 311.0 SR 812.121

2818

Militärstrafgesetz

3

Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

Art. 30

Ersatzfreiheitsstrafe

1

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 29 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.

2

Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.

3

Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: a.

die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder

b.

den Tagessatz herabzusetzen; oder

c.

gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

4

Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 31, 32 und 33 Absatz 2 anwendbar.

5

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Art. 31

2. Gemeinnützige Arbeit.

Inhalt

1

Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen.

2

Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich.

Art. 32

Vollzug

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

2819

Militärstrafgesetz

Art. 33 Umwandlung

1

Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um.

2

4 Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen 1 Tagessatz Geldstrafe oder 1 Tag Freiheitsstrafe.

3

Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.

Art. 34

3. Freiheitsstrafe.

Im Allgemeinen

Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Kurze unbedingte Freiheitsstrafe

1

Art. 34a Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 36) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden können.

2

Es hat diese Strafform näher zu begründen.

3

Vorbehalten bleiben die Artikel 30, 33 und 81 Absatz 1.

Art. 34b Vollzug

1

Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches11 vollzogen.

2

Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Freiheitsstrafe einführen. Er regelt die Einzelheiten.

Art. 35

4. Nebenstrafe Degradation

1

Hat sich ein Offizier, Unteroffizier oder Gefreiter durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht.

2

Degradierte Offiziere, Unteroffiziere und Gefreite können von der Erfüllung der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen werden.

11

SR 311.0

2820

Militärstrafgesetz

3 Sie können im Falle aktiven Dienstes durch Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee wieder zur Dienstleistung zugelassen werden; die Degradation bleibt aufrechterhalten.

4

Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Strafen Art. 36 1. Bedingte Strafen

1

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

3

Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.

4

Eine bedingte Strafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden.

Art. 37 2. Teilbedingte Strafen

1

Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren lediglich teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

2

Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.

3

Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.

Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 des Strafgesetzbuches12) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

12

SR 311.0

2821

Militärstrafgesetz

Art. 38 3. Gemeinsame Bestimmungen.

a. Probezeit

1

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2­5 Jahren.

2

Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

3

Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.

Art. 39

b. Bewährung

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

c. Nichtbewährung

1

Art. 40 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 43 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 34a erfüllt sind.

2

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

3

Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.

4

Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Drittes Kapitel: Strafzumessung Art. 41 1. Grundsatz

2822

1

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse und die militärische Führung sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

Militärstrafgesetz

2

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters, sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Art. 42 2. Strafmilderung. Gründe

Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a.

der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;

b.

der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;

c.

der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

d.

der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

e.

das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Art. 42a Wirkung

1

Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2

Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

Art. 43 3. Konkurrenz

1

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

2

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft 2823

Militärstrafgesetz

wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

3

Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.

Art. 44

4. Anrechnung der Untersuchungshaft

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an.

Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Viertes Kapitel: Strafbefreiung Art. 45 1. Gründe.

Wiedergutmachung

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a.

die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 36) erfüllt sind; und

b.

das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Art. 46 Betroffenheit des Täters durch seine Tat

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

Art. 46a

2. Gemeinsame Bestimmung

2824

Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.

Militärstrafgesetz

Fünftes Kapitel: Massnahmen Art. 47 Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

1

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches13 über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56­65) sind anwendbar.

2

Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.

3

Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.

Art. 48 Ausschluss aus der Armee als sichernde Massnahme

1

Wird der Täter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.

2

Der Ausschluss kann vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

Sechstes Kapitel: Andere Massnahmen Art. 49 1. Ausschluss aus der Armee

1

Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches14 verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.

2

Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.

Art. 50

2. Berufsverbot

1

Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

2

Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt.

Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und

13 14

SR 311.0 SR 311.0

2825

Militärstrafgesetz

unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

Art. 50a Vollzug

1

Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59­61 und 64 des Strafgesetzbuches15) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

2

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

3

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Berufsverbots.

4

Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen.

5

Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen Behörde aufzuheben.

Art. 50abis

3. Fahrverbot

Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­64 des Strafgesetzbuches16 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.

Art. 50b

4. Veröffentlichung des Urteils

1

Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.

2

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten

15 16

SR 311.0 SR 311.0

2826

Militärstrafgesetz

geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

3

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.

4

Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 51 5. Einziehung.

a. Sicherungseinziehung

1

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 51a

b. Einziehung von Vermögenswerten.

Grundsätze

1

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

3

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlungen einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4

Die Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

2827

Militärstrafgesetz

Art. 51b Ersatzforderungen

1

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 51a Absatz 2 ausgeschlossen ist.

2

Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

3

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.

Art. 52

Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter des Strafgesetzbuches17), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten

1

Art. 53 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: a.

die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;

b.

eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;

c.

Ersatzforderungen.

2

Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

3

Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

17

SR 311.0

2828

Militärstrafgesetz

Vierter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung Art. 54 Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches

Die Artikel 93­96 des Strafgesetzbuches18 sind anwendbar.

Fünfter Titel: Die Verjährung Art. 55 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

1

Die Strafverfolgung verjährt in: a.

30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist;

b.

15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist;

c.

sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2

Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121 und 153­155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4

Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115­117, 121 und 153­155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1­3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 200119 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Art. 56 Beginn

18 19

Die Verjährung beginnt: a.

mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;

b.

wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;

SR 311.0 AS 2002 2993 3146

2829

Militärstrafgesetz

c.

wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 57 2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen

1

2

3

Die Strafen verjähren in: a.

30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;

b.

25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;

c.

20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;

d.

15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als ein und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;

e.

fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: a.

um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;

b.

um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Die Nebenstrafe der Degradation ist unverjährbar.

Art. 58 Beginn

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

3. Unverjährbarkeit

1

Art. 59

20

Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die: a.

auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren;

b.

in den Genfer Abkommen vom 12. August 194920 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war; oder

SR 0.518.12; 0.518.23; 0.518.42; 0.518.51

2830

Militärstrafgesetz

c.

als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 55 und 56 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

Sechster Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens Art. 59a Strafbarkeit

1

Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

2

Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 141 oder 141a, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

3

Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4

Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: a.

juristische Personen des Privatrechts;

b.

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;

c.

Gesellschaften;

d.

Einzelfirmen.

Art. 59b Strafverfahren

1

In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.

Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen der2831

Militärstrafgesetz

artigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

2

Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.

3

Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

Siebter Titel: Übertretungen Art. 60 Begriff

Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

Art. 60a

Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

Keine oder bedingte Anwendbarkeit

1

Art. 60b Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 36 und 37) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

2

Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

3

Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59­61 und 64 des Strafgesetzbuches21), das Berufsverbot (Art. 50) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50b) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

21

SR 311.0

2832

Militärstrafgesetz

Art. 60c 1

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

Busse

2

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3

Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4

Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

5

Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 29 und 30 Absätze 2­5 sinngemäss anwendbar.

Art. 60d Gemeinnützige Arbeit

1

Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.

2

Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.

3

Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.

Art. 60e

Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

II Der zweite Teil des ersten Buches des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192722 wird wie folgt geändert: 1. Die Strafdrohungen in den nachfolgenden Bestimmungen werden wie folgt geändert: Begriffe und Ausdrücke, die ersetzt werden: 1

In den Artikeln 61 Ziffer 2 erster Satz, 61 Ziffer 2 zweiter Satz, 62 Absatz 3, 63 Ziffer 2, 64 Ziffer 2, 73 Ziffer 3, 76 Ziffer 3 erster Satz und zweiter Satz, 86 Ziffer 1, 86 Ziffer 2 erster Satz und zweiter Satz, 87 Ziffer 1 und 3, 88, 91 Ziffer 2, 93 Ziffer 2, 94 Absatz 4, 95 Ziffer 2, 98 Ziffer 3, 106 Absatz 2, 115, 116, 132 Ziffer 3 und 4, 139 Ziffer 2 erster und zweiter Satz, 140 Absatz 2, 151c Ziffern 2 und 3, 153 Absatz 2, 154 Absatz 2, 160 Absatz 2, 161 Ziffer 1 dritter Satz, 162 Absatz 3 und 165 Ziffer 1 dritter Satz wird der Ausdruck «Zuchthaus» 22

SR 321.0

2833

Militärstrafgesetz

durch «Freiheitsstrafe» ersetzt. In den Artikeln 61 Ziffer 2 zweiter Satz, 63 Ziffer 2, 76 Ziffer 3 zweiter Satz, 86 Ziffer 2 zweiter Satz, 87 Ziffer 3, 88, 91 Ziffer 2, 116, 139 Ziffer 2 erster Satz, 140 Absatz 2 und 151c Ziffer 3 wird der Ausdruck «lebenslängliches» durch «lebenslängliche» und der Ausdruck «lebenslänglichem» durch «lebenslänglicher» ersetzt.

2

In den folgenden Artikeln wird der Ausdruck «Gefängnis» bzw. «Gefängnis oder (mit) Busse» bzw. «Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt: Artikel 61 Ziffer 1 erster Satz, 62 Absatz 1, 64 Ziffer 1 erster Satz, 66 Absatz 1, 67 Absatz 1, 68 Ziffer 1, 69 Absatz 1, 70 Absatz 1, 71 Absatz 1, 73 Ziffer 1, 76 Ziffer 1, 77 Ziffer 1 erster Satz, 78 Ziffer 1, 79 Absatz 1, 80 Ziffer 2 zweiter Satz, 82 Absatz 3, 85, 86 Ziffer 3, 87 Ziffer 4, 89 Absatz 2, 93 Ziffer 1, 94 Absatz 1, 95 Ziffer 1, 96 Absatz 1, 97 Ziffer 1 zweiter Satz, 98 Ziffer 1, 99, 100 Absatz 2, 101 Absatz 1, 103 Ziffer 2, 104 Absatz 1, 105 Ziffern 1 und 2, 106 Absatz 3, 107, 114, 118, 120, 122 Ziffer 1 erster Satz, 124 Ziffer 1 erster Satz, 128 Absatz 1, 129 Ziffer 1, 133 Absatz 1, 133a Absatz 1, 134 Absatz 1, 136 Ziffer 1, 137 Absatz 1, 138 Absatz 1, 141a Absatz 1, 143 Absatz 1, 144 Absatz 1, 146 Ziffer 1 erster Satz, 148 Ziffer 1 zweiter Satz, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 152 Absatz 1, 156 Ziffer 4, 160 Absatz 3, 161 Ziffer 1 zweiter Satz, 161 Ziffer 2, 162 zweiter Absatz, 165 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 erster Satz, 166 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 erster Satz, 167 Ziffer 2 erster Satz, 168 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2 erster Satz, 169 Absatz 2 erster Satz, 169a Ziffer 1 erster Satz, 170 Absatz 2 erster Satz, 171 Ziffer 2 erster Satz, 171a Absatz 1 und Absatz 2, 171c Absatz 1, 172 Ziffer 2, 176 Absatz 1, 177 Ziffer 1 und Ziffer 2 erster Satz, 178 Ziffer 2 erster Satz.

3

In den Artikeln 97 Ziffer 1 erster Satz, 106 Absatz 1, 119, 130 Ziffer 1, 131 Ziffer 1, 135 Absatz 1, 137a Ziffer 1 erster Satz, 137b Ziffer 1 erster Satz, 141, 142, 144 Absatz 2 erster Satz, 151a Ziffer 1, 156 Ziffer 1, 171 Ziffer 1, 171b Absatz 1, 172 Ziffer 1, 173, 174 und 179 Absatz 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

4

In den Artikeln 154 Absatz 1, 167 Ziffer 1 zweiter Satz, 168 Ziffer 1 zweiter Satz und 169a Ziffer 2 wird der Ausdruck «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe von einem Jahr» ersetzt.

5

In den Artikeln 83 Absatz 1 und 84 Absatz 1 wird der Ausdruck «mit Haft oder Busse» und in Artikel 159a Absatz 1 wird der Ausdruck «mit Haft» durch den Ausdruck «mit Busse» ersetzt.

6

In den Artikeln 128a Absatz 1 und 163 Absatz 1 wird der Ausdruck «Gefängnis bis zu fünf Jahren» durch «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

7

In den Artikeln 130 Ziffer 2, 153 Absatz 1 und 155 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

8

In den Artikeln 131 Ziffer 3, 135 Absatz 4 erster Satz und 137b Ziffer 2 erster Satz wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen» ersetzt.

2834

Militärstrafgesetz

9

In den Artikeln 131 Ziffer 4, 132 Ziffer 1 erster Satz und 164 Absatz 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen» ersetzt.

10 In Artikel 132 Ziffer 2 wird der Ausdruck «Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr» und in den Artikeln 134 Absatz 3, 137a Ziffer 4, 140 Absatz 1, 151b, 151c Ziffer 1, 160 Absatz 1, 161 Ziffer 1 erster Satz, 162 Absatz 1, 165 Ziffer 1 erster Satz und 166 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr» ersetzt.

11 In den Artikeln 80 Ziffer 1, 83 Absatz 3 und 148 Ziffer 1 erster Satz wird der Ausdruck «Gefängnis bis zu drei Monaten» mit dem Ausdruck «Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen» ersetzt.

12 In den Artikeln 72 Ziffer 1 erster Satz, 80 Ziffer 2 erster Satz, 100 Absatz 1 und 179 Absatz 2 wird der Ausdruck «Gefängnis bis zu sechs Monaten» durch «Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen» ersetzt.

13

In den Artikeln 145 Ziffer 1 und 159 Absatz 1 wird der Ausdruck «Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse» durch « Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze» ersetzt.

14 In den Artikeln 131 Ziffer 2, 164 Absatz 2 und Absatz 3 und 169 Absatz 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder (mit) Gefängnis nicht unter einem Monat» und in Artikel 167 Ziffer 1 erster Satz wird der Ausdruck «mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren» durch «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen» ersetzt.

15 In den Artikeln 63 Ziffer 1 erster Satz, 72 Ziffer 2, 81 Absatz 2, 92, 98 Ziffer 2, 102, 103 Ziffer 1, 104 Absatz 2, 170 Absatz 1 und 178 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus oder (mit/auf) Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe oder Geldstrafe» ersetzt.

16

In den Artikeln 74 und 75 wird der Ausdruck «mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus» durch «mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe» ersetzt.

17

In den Artikeln 86a, 109 Absatz 1, 110, 111 Absatz 1, 112 und 113 wird der Ausdruck «mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus» durch «mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr» ersetzt.

18 In den Artikeln 87 Ziffer 2 und 91 Ziffer 1 wird der Ausdruck «mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten» durch «mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen» ersetzt.

19 In den Artikeln 89 Absatz 1 und 139 Ziffer 1 erster Satz wird der Ausdruck «mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten» durch «mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen» ersetzt.

20

In Artikel 94 Absatz 3 wird der Ausdruck «mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Busse bestraft» ersetzt durch «mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Geldstrafe zu verbinden».

2835

Militärstrafgesetz

21

In den Artikeln 105 Ziffer 2 zweiter Satz und 177 Ziffer 2 zweiter Satz wird der Ausdruck «mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat» durch «mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen» ersetzt.

22

In Artikel 117 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren» durch «Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren» ersetzt.

23

In Artikel 121 wird der Ausdruck «mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren» durch «mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen» ersetzt.

24

In den Artikeln 146 Ziffer 2 und 157 wird der Ausdruck «Gefängnis nicht unter einem Monat» durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen» ersetzt.

25

In den nachstehenden Strafbestimmungen werden die Strafdrohungen neu festgelegt: Art. 81 Abs. 1 1

... nicht zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft. Bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ist eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.

Art. 82 Abs. 1 1

..., wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 90 Waffenhilfe

1.

Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

2.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 137a Ziff. 2 2.

... wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 160a Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

1

Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2836

Militärstrafgesetz

Art. 163 Abs. 2 2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

In den folgenden Bestimmungen werden die Antragsmodalitäten wie folgt geändert: Art. 148a Abs. 1 und 3 1

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird.

3

Der Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten Instanz noch nicht eröffnet ist.

Streichen von Ausdrücken: In Artikel 137a Ziffer 2 wird der Ausdruck «und mit Busse» gestrichen.

Aufhebung von Bestimmungen: Art. 135 Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben Art. 137a Ziff. 1 zweiter Satz Aufgehoben Art. 137b Ziff. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 144 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Neue Bestimmungen betreffend die Strafdrohung: Art. 144a Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe

Ist im achten und neunten Abschnitt ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht oder lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, so kann in jedem Fall Freiheitsstrafe mit Geldstrafe verbunden werden.

2837

Militärstrafgesetz

Art. 144b Leichter Fall

Ein leichter Fall im Sinne der im achten und neunten Abschnitt erwähnten Bestimmungen liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet.

Änderung von Randtiteln: 1 Artikel 144 MStG bisher: Ungetreue Geschäftsführung; neu: Ungetreue Geschäftsbesorgung.

2

Artikel 167 MStG; bisher: Verbreiten gemeingefährlicher Krankheiten; neu: Verbreiten menschlicher Krankheiten.

3

Artikel 168 MStG; bisher: Verbreiten einer Viehseuche; neu: Verbreiten einer Tierseuche.

2. Die Bestimmungen mit Verweisungen auf den ersten Teil des ersten Buches werden wie folgt geändert: Art. 82 Abs. 4 4

Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 42a).

Art. 151c Ziff. 4 4.

Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 42a).

Art. 171b Abs. 3 letzter Satz 3

... Artikel 10 Absatz 2 ist anwendbar.

Art. 176 Abs. 1 und 1bis 1

Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59­61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches23 vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 59 dieses Gesetzes verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59­61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches entzieht.

23

SR 311.0

2838

Militärstrafgesetz

Art. 179a Strafmilderungen 1

Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 178) oder seine falsche Aussage (Art. 179) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 42a) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

2

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 179), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 42a).

Art. 192 Abs. 1

1

Die Bestimmungen über den Vollzug der Geldstrafe (Art. 29 und 30) gelten auch für Disziplinarbussen.

Art. 193

6. Einziehung

Die Bestimmungen über die Einziehung (Art. 51 ff.) gelten sinngemäss.

III Das dritte Buch des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192724 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 215

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht Art. 215 Vollzug früherer Urteile

1

Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3.

2

Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgesprochene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.

3

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches25 über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des

24 25

SR 321.0 SR 311.0

2839

Militärstrafgesetz

Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt wurden.

Art. 216 Verjährung

1

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat begangen haben oder beurteilt wurden.

2

Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Art. 217 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 218

Zweiter Titel: Gerichtsbarkeit Art. 218 Abs. 1 1

Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt der Artikel 9 und 9a der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.

Gliederungstitel vor Art. 224

Dritter Titel: Verfahren Gliederungstitel vor Art. 225

Vierter Titel: Urteilsvollzug Gliederungstitel vor Art. 226

Fünfter Titel: Strafregister Art. 226 Strafregister

26

SR 311.0

2840

Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder die Zuweisung zum waffenlosen Militärdienst gemäss Artikel 81 Ziffern 2 oder 2bis sowie Disziplinarstrafen werden nicht in die Strafregister eingetragen. Im Übrigen gelten die Artikel 365­371 des Strafgesetzbuches26.

Militärstrafgesetz

Gliederungstitel vor Art. 228

Sechster Titel: Rehabilitationsverfahren Art. 228­232 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 232a

Siebter Titel: Begnadigung und Amnestie Art. 232a Randtitel 1. Begnadigung.

Zulässigkeit

Art. 232e 2. Amnestie

1

Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.

2

Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.

Gliederungstitel vor Art. 233

Achter Titel: Ergänzende Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 233 Aufgehoben Art. 234 Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen

Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Art. 236a Aufgehoben

2841

Militärstrafgesetz

IV

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

V

Übergangsbestimmungen 1. Vollzug von Strafen 1

Artikel 36 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 28­30) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 31­33) anordnen.

2

Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (altArt. 3827) und Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 4028) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

3

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches29 über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74­85, 91, 92 des Strafgesetzbuches) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93­96 des Strafgesetzbuches) sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt wurden.

2. Strafregister

1

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches30 über das Strafregister (Art. 365­371 des Strafgesetzbuches) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.

2

Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entfernt die zuständige Behörde von Amtes wegen nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen.

27 28 29 30

AS 1975 55, 1979 1037 AS 1951 437 SR 311.0 SR 311.0

2842

Militärstrafgesetz

VI Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt gleichzeitig mit der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und dem Jugendstrafgesetz in Kraft.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2003

Nationalrat, 21. März 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 1. April 200331 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

31

BBl 2003 2808

2843

Militärstrafgesetz

Anhang (Ziff. IV)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wird wie folgt geändert:

1. Militärstrafprozess vom 23. März 197932 Art. 68

Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten

1 Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und sofern sie nicht der Einziehung unterliegen, dem Berechtigten zurückzugeben.

2

Die nach den Artikeln 51, 51a und 52 des Militärstrafgesetzes33 eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte, die aufzubewahren, zu verwerten oder unbrauchbar zu machen sind, liefert der Richter nach rechtskräftiger Erledigung des Falles der zuständigen Stelle ab.

3

Die zuständige Stelle sorgt für die Verwertung, sofern innert der Frist von Artikel 42 Ziffer 1 des Militärstrafgesetzes keine Ansprüche Dritter geltend gemacht worden sind. Dem Verderben oder einer raschen Wertverminderung ausgesetzte Gegenstände und Vermögenswerte werden rechtzeitig verwertet. Der Erlös wird während der genannten Frist zur Verfügung der anspruchsberechtigten Dritten gehalten.

4

Sind anspruchsberechtigte Dritte nicht anders zu ermitteln, so kann die zuständige Stelle eine einmalige Ausschreibung im Bundesblatt veranlassen.

Art. 119 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b

1

Der Auditor erlässt ein Strafmandat: a.

2

wenn er eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen, eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen oder eine Verbindung dieser Strafen für angemessen hält; und

Das Strafmandatsverfahren findet nicht statt: b.

32 33 34 35

wenn der Widerruf einer bedingt aufgeschobenen Strafe oder einer ausgesetzten Strafe oder deren Ersatz durch die Massnahmen nach Artikel 40 Absätze 1 und 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192734 oder Artikel 46 Absätze 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches35 in Frage steht.

SR 322.1 SR 321.0 SR 321.0 SR 311.0

2844

Militärstrafgesetz

Art. 159 Abs. 1 1

Hat das Divisionsgericht oder das Militärappellationsgericht über den Widerruf der bedingten Strafe zu entscheiden, so ist eine Hauptverhandlung durchzuführen.

Art. 195 Bst. a, b und g Gegen Entscheide der Divisions- und Militärappellationsgerichte kann, sofern die Appellation oder die Kassationsbeschwerde nicht zulässig ist, Rekurs an das Militärkassationsgericht erhoben werden, namentlich in folgenden Fällen: a.

Vollstreckung aufgeschobener Strafe nach Vollzug von Massnahmen;

b.

Aufgehoben;

g.

Einziehung;

Art. 211

Einziehung

Der Vollzug der Einziehung obliegt den kantonalen Behörden. Der Ertrag verfällt dem einziehenden Kanton, unter Vorbehalt von Artikel 53 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192736.

2. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199537 Art. 72 Abs. 1 und 2 1

Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft. Bei gleichzeitigem Ausschluss aus dem Zivildienst nach Absatz 3 ist eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.

2

Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 73 Abs. 1, 2 und 4 1

Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

2

Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4

Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann der Richter die Strafe mildern.

36 37

SR 321.0 SR 824.0

2845

Militärstrafgesetz

Art. 74 Abs. 1 und 2 1

Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.

2

Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann der Richter eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

Art. 75 Abs. 1

1

Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.

Art. 76

Schwere Pflichtverletzung

1

Wer sich wiederholt schwerwiegende Disziplinarfehler zuschulden kommen lässt, wird mit Busse bestraft.

2

Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann der Richter eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

Art. 78 Abs. 1

1

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Busse bedrohen.

2846