03.024 Botschaft zum Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) vom 14. März 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. März 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2002-2569

3149

Übersicht Mit dem vorliegenden einfachen Bundesbeschluss soll die Fortführung des Einsatzes der «Swiss Company» (SWISSCOY) in der multinationalen Kosovo Force (KFOR) im bisherigen Rahmen und Umfang bis zum 31. Dezember 2005 genehmigt werden. Der von der Bundesversammlung am 12. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2003 befristete Einsatz der SWISSCOY ist bis jetzt sehr erfolgreich verlaufen, und die damals verbesserten Rahmenbedingungen (Bewaffnung zum Selbstschutz, mechanisierter Infanteriezug, Lufttransportdetachement) haben sich bestens bewährt. Auftrag und Umfang der SWISSCOY bleiben unverändert.

Am 23. Juni 1999 hat der Bundesrat den Grundsatzentscheid gefällt, sich militärisch an der KFOR zu beteiligen. Seit Oktober 1999 ist die SWISSCOY im Gebiet der Multinationalen Brigade Südwest MNB(SW) im Grossraum Prizren eingesetzt und erbringt ihre Leistungen als Dienstkompanie für das österreichische Kontingent (AUCON) in der MNB(SW). Die SWISSCOY ist weder der NATO noch dem AUCON unterstellt, sondern dem AUCON zur Zusammenarbeit zugewiesen.

Der am 23. Juni 1999 beschlossene Einsatz der SWISSCOY war ursprünglich bis Ende 2000 befristet. Ein Bundesratsbeschluss vom 11. August 1999 ermächtigte den Chef VBS, mit Österreich ein bilaterales Abkommen betreffend die Einzelheiten der Zusammenarbeit der SWISSCOY mit dem österreichischen Kontingent abzuschliessen. Am 25. Oktober 2000 beschloss der Bundesrat die Verlängerung des Einsatzes im gleichen Rahmen und Umfang bis Ende 2001 und am 12. September 2001 ein weiteres Mal bis Ende September 2002.

Aufgrund der vom Schweizer Volk am 10. Juni 2001 genehmigten Änderung des Artikels 66 des Militärgesetzes hat im Dezember 2001 die nun dafür zuständige Bundesversammlung beschlossen, den Einsatz der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen KFOR bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern und die SWISSCOY-Angehörigen mit einer persönlichen Waffe (Sturmgewehr, Pistole, Maschinenpistole, bei Bedarf auch Pfefferspray) auszurüsten, um die eigenen Sicherheitsbedürfnisse selbst abdecken zu können. Zudem verfügt die SWISSCOY seit Oktober 2002 über einen mechanisierten Infanteriezug mit Radschützenpanzern und über ein Lufttransportelement (Transporthelikopter SUPER PUMA), und der Bestand ist von 160 auf maximal 220 Personen aufgestockt worden.

Mit Beschluss vom
29. Mai 2002 hat der Bundesrat den Chef VBS ermächtigt, das Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Beteiligung an der KFOR anzupassen und zu unterzeichnen. Die durch den Helikoptereinsatz bedingte Vereinbarung über die schweizerischdeutsche Zusammenarbeit im Bereich Lufttransport im Rahmen ihrer Beteiligung an der KFOR und die Anpassung des «Participation Agreement» hat der Bundesrat am 11. September 2002 genehmigt.

3150

Eine Fortführung des Einsatzes der SWISSCOY ist im nationalen Interesse der Schweiz sinnvoll, ­

weil unser Land direkt von den Ereignissen in Kosovo betroffen ist und deshalb ein grosses Interesse an der Verminderung der Risiken vor Ort hat;

­

weil in Kosovo ein Ende der internationalen Militärpräsenz nicht absehbar ist, solange die Statusfrage ungelöst bleibt;

­

weil die Schweiz zur moralischen Verpflichtung steht, in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Entlastung der Partner beizutragen. Es würde kaum verstanden, wenn die Schweiz, bei einem Verteidigungsbudget von rund 4 Milliarden Franken pro Jahr, aus rein finanziellen Erwägungen einen Einsatz beenden würde, welcher rund 40 Millionen Franken pro Jahr, also etwa 1 % des Budgets, kostet.

­

weil unsere Armee dank diesem friedensfördernden Einsatz eine Vielzahl von Erfahrungen gewinnt, welche die Kernkompetenz unserer Armee, die Verteidigung, betreffen.

Jeweils per 31. Dezember legt das VBS zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den SWISSCOY-Einsatz vor.

Alle in der vorliegenden Botschaft gemachten Angaben beziehen sich auf den Stand von Mitte Januar 2003.

3151

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Die völkerrechtliche Grundlage für das internationale Engagement in Kosovo ist die Resolution 1244 des UNO-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999, welcher die Bundesrepublik Jugoslawien zugestimmt hat. Aufgrund ebendieser Zustimmung sind alle in der Resolution 1244 getroffenen Massnahmen als friedenserhaltende Massnahmen zu betrachten, auch diejenigen, die unter Kapitel VII der UNO-Charta (Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffhandlungen) erfolgen.

Die UNO-Resolution 1244 ermächtigt in Absatz 10 den UNO-Generalsekretär, «mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen eine internationale zivile Präsenz in Kosovo zu errichten, um eine Interimsverwaltung für Kosovo zu schaffen, unter der die Bevölkerung eine wesentliche Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien erhält, und die eine Übergangsverwaltung bestimmen wird, während sie die Errichtung von provisorischen demokratischen Institutionen der Selbstverwaltung vorantreibt und überwacht, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Bewohner in Kosovo zu sichern.» Auf dieser Grundlage wurde die Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung in Kosovo (UNMIK/United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) zusammen mit dem Personal der internationalen Polizei und den multinationalen Streitkräften KFOR (Kosovo Force) eingesetzt.

Während sich die militärische Präsenz der KFOR rasch zu etablieren vermochte, weil ein militärischer Verband von Einsatzbeginn an organisiert ist und unabhängig vom Standort funktioniert, musste die zivile Präsenz unter UNMIK gleichsam bei Null beginnen. Ohne die Unterstützung durch die KFOR, welche im Rahmen der zivil-militärischen Kooperation (CIMIC) manche zivile Aufgaben wahrnahm, hätte UNMIK in der Anfangsphase einen schwereren Stand gehabt.

Die Schweiz war direkt konfrontiert mit der Krise in Südosteuropa. Deshalb ist es in ihrem Interesse, zur Stabilität der Länder auf dem Balkan beizutragen und so die Flüchtlingsströme in die Schweiz schon in ihren Ursprungsländern zu reduzieren.

Bis zum Ende des bewaffneten Konflikts im Jahre 1999 kamen über 50 000 Personen als Flüchtlinge in die Schweiz. Die Schweizer Unterstützungsprogramme in Kosovo waren zuerst vorwiegend humanitärer Natur. Seit 2001 richten sie sich mehr und mehr aus auf die Entwicklung einer pluralistischen Gesellschaft und der freien Marktwirtschaft.

1.2

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlauf des Jahres 2002 weiter stabilisiert. Die KFOR und die UNMIK sind in der Lage, ein relativ sicheres und mehrheitlich stabiles Umfeld zu gewährleisten. Anschläge gegen serbische Kirchen in der zweiten Novemberhälfte 2002 sowie politische Morde belegen indes, dass die Sicherheitslage, zumindest regional, sich jederzeit und ohne Vorwarnung ver3152

schlechtern kann. Seitens der Bevölkerung erfolgt dann jeweils der sofortige Ruf nach sichtbarer KFOR-Präsenz.

Die Zahl von Gewaltverbrechen innerhalb der kosovarischen Gesellschaft hat sich auf einem Niveau eingependelt, das für lokale Verhältnisse als moderat bezeichnet werden kann (vier bis zehn Mordfälle pro Monat). Die Zahl von aggressiven Handlungen gegen Angehörige der KFOR ist im ganzen KFOR-Raum seit dem Frühjahr 2002 noch einmal signifikant zurückgegangen.

Hinter den Planungen und Erwartungen zurück liegen die realen Fortschritte beim Transfer von Verantwortung an die kosovarische Polizei. Nach wie vor ist internationale Polizei (UNMIK-CIVPOL) erforderlich, um Recht und Ordnung Nachachtung zu verschaffen. Die Angehörigen des Kosovo Police Service sind de facto immer noch Hilfspolizisten der UNMIK-CIVPOL.

Derzeit ungewiss erscheinen die Perspektiven im Nachbarland Mazedonien. Sollte es wiederum zu offenen Feindseligkeiten kommen, so dürften auch die südlichen Grenzabschnitte im Kosovo wieder stärkerer KFOR-Aufmerksamkeit bedürfen.

1.2.1

Statusfrage

Das in der UNO-Resolution 1244 vom 10. Juni 1999 aufgeführte Ziel, den definitiven Status Kosovos im Rahmen einer politischen Lösung baldmöglichst festzulegen, scheint immer noch nicht in greifbarer Nähe zu sein, und der zukünftige Status Kosovos ist momentan denn auch entsprechend offen. In Anbetracht dieser instabilen Lage ist der Einsatz der multinationalen Kosovo Force nach wie vor notwendig und eine Weiterführung der Schweizer Beteiligung daran im Sinne der schweizerischen Sicherheitspolitik.

1.3

Rechtslage

In Artikel 58 Absatz 2 gibt die Bundesverfassung (BV) der Armee folgenden Auftrag: «Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen». Artikel 1 des Militärgesetzes führt denn auch aus, dass die Armee im Rahmen ihres Auftrages friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten hat.

Am 23. Juni 1999 fällte der Bundesrat den Grundsatzentscheid, sich militärisch an der Kosovo-Friedenstruppe (KFOR) zu beteiligen. Dies als Teil des ganzen Paketes, das sich des akuten Flüchtlings- und Vertriebenenproblems in der Schweiz annimmt, Soforthilfe im Kosovo vorsieht und einen Beitrag zur Stabilisierung der Region leistet.

Seit Oktober 1999 steht die Swiss Company (SWISSCOY), eine massgeschneiderte Dienstkompanie mit zusätzlichen Stabs- und Unterstützungselementen, im Rahmen der KFOR im Einsatz. Die Hauptaufgaben der SWISSCOY sind Trink- und Brauchwasseraufbereitung, spezialisierte Transporte, sanitätsdienstliche Unterstützung und 3153

Betriebsstoffversorgung. Die SWISSCOY ist im Gebiet der Multinationalen Brigade Südwest MNB(SW) im Grossraum Prizren eingesetzt und erbringt ihre Leistungen primär zu Gunsten der Verbände der österreichisch geführten Task Force DULJE in der MNB(SW). Die SWISSCOY ist weder der NATO noch dem AUCON unterstellt, sondern der Task Force DULJE, respektive zu Teilen direkt der MNB(SW) zur Zusammenarbeit zugewiesen. Interne Strukturen, Personal- und Disziplinarwesen bleiben unter Schweizer Kontrolle.

Der am 23. Juni 1999 beschlossene Einsatz der SWISSCOY war ursprünglich bis Ende 2000 befristet. Ein Bundesratsbeschluss vom 11. August 1999 ermächtigte den Chef VBS, mit Österreich ein bilaterales Abkommen betreffend die Einzelheiten der Zusammenarbeit der SWISSCOY mit dem österreichischen Kontingent (AUCON) abzuschliessen. Im Weiteren genehmigte der Bundesrat den Abschluss eines so genannten «Financial Agreement» und eines «Participation Agreement» mit der NATO. Diese beiden Abkommen regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen KFOR-Staaten sowie Finanzierungs- und Haftungsfragen. Am 25. Oktober 2000 beschloss der Bundesrat die Verlängerung des Einsatzes im gleichen Rahmen und Umfang bis Ende 2001 und am 12. September 2001 ein weiteres Mal bis Ende September 2002.

Aufgrund der vom Schweizer Volk am 10. Juni 2001 genehmigten Änderung des Artikels 66 des Militärgesetzes hat im Dezember 2001 die nun dafür zuständige Bundesversammlung beschlossen, den Einsatz der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen KFOR bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern. Seit Oktober 2002 sind die SWISSCOY-Angehörigen mit einer persönlichen Waffe (Sturmgewehr, Pistole, Maschinenpistole, bei Bedarf auch Pfefferspray) ausgerüstet, um die eigenen Sicherheitsbedürfnisse selbst abdecken zu können. Zudem verfügt die SWISSCOY über einen mechanisierten Infanteriezug mit Radschützenpanzern und über ein Lufttransportelement (Transporthelikopter SUPER PUMA). Damit die SWISSCOY die bisherigen Aufgaben weiterhin erfüllen und die Sicherungsaufgaben sowie die Aufgaben des Lufttransportelementes übernehmen kann, ist der Bestand seit Oktober 2002 von 160 auf maximal 220 Personen aufgestockt worden.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2002 hat der Bundesrat den Chef VBS ermächtigt, das Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich
über die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Beteiligung an der KFOR anzupassen und zu unterzeichnen. Die durch den Helikoptereinsatz bedingte Vereinbarung über die schweizerisch-deutsche Zusammenarbeit im Bereich Lufttransport im Rahmen ihrer Beteiligung an der KFOR und die Anpassung des «Participation Agreement» hat der Bundesrat am 11. September 2002 genehmigt.

1.3.1

Die Notwendigkeit eines Bundesbeschlusses

Nach Artikel 66b Absatz 3 des Militärgesetzes muss der Bundesrat bei einem bewaffneten Einsatz vorgängig die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte anhören. Ein bewaffneter Einsatz von mehr als 100 Angehörigen der Armee oder einer Dauer von mehr als drei Wochen bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 66b Abs. 4 MG). Alle diese Aspekte treffen auf die Verlängerung des SWISSCOY-Einsatzes, wie er in dieser Botschaft vorgeschlagen wird, zu.

3154

2

Besonderer Teil

2.1

Aufgaben

In der multinationalen Brigade Südwest nimmt das österreichische Kontingent AUCON, unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Einschränkungen, im Einsatzraum der KFOR Überwachungs-, Sicherungs-, Schutz- und allfällige Unterstützungsaufgaben wahr. Die SWISSCOY ihrerseits erbringt primär Unterstützungsleistungen zu Gunsten AUCON, darüber hinaus auch für die übergeordnete multinationale Brigade Südwest und die KFOR.

Sie umfassen: ­

Transporte,

­

Trinkwasseraufbereitung und -verteilung,

­

sanitätsdienstliche Unterstützung und medizinische Versorgung,

­

Verpflegungs- und Betriebsstoffsdienste,

­

Beratung und Unterstützung in Sicherheits- und Polizeifragen zu Gunsten der SWISSCOY und Zusammenarbeit mit den internationalen Polizeidiensten,

­

Mitwirkung beim Betrieb und Unterhalt des gemeinsamen Camps CASABLANCA in Suva Reka,

­

Sicherung des gemeinsamen Camps CASABLANCA,

­

Begleitschutz von Konvois,

­

Patrouillen und Strassenkontrollen,

­

Lufttransporte (Personen und Lasten) im gesamten Einsatzraum der KFOR,

­

Brandbekämpfung aus der Luft.

Die Detailkonfiguration des SWISSCOY-Kontingentes mit einem Maximalbestand von 220 Personen richtet sich nach den operationellen Bedürfnissen.

2.2

Dauer des Einsatzes

Für die Aufrechterhaltung von äusserer und innerer Sicherheit im Kosovo sind KFOR und UNMIK-Polizei auf absehbare Zeit unabdingbar. Da jedoch die friedensfördernden Einsätze in Bosnien-Herzegowina und Kosovo die NATO-Streitkräfte auszehren und Kräfte und Mittel binden, welche für Einsätze im Rahmen des Kampfes gegen den globalen Terrorismus bereitgestellt werden sollen, ist die NATO entschlossen, auch ihr Engagement in der KFOR weiter zu reduzieren (siehe Ziff. 4.1).

Der Verlängerungsentscheid SWISSCOY muss angesichts dieser Perspektiven auf einigen Annahmen hinsichtlich des Umfeldes basieren. Die Dauer des SWISSCOYEinsatzes soll befristet sein bis zum 31. Dezember 2005. Eine vorherige Beendigung des SWISSCOY-Einsatzes erfolgt in Konsultation der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte. Dabei ist festzuhalten, dass die

3155

Beendigung des SWISSCOY-Engagements den Einsatz eines weiteren Kontingentes zum Abbau und zur Rückführung des Materials bedingt.

3

Optionen der Schweiz

3.1

Weiterfahren im gleichen Umfang

Die derzeitige und absehbare Rekrutierungslage sollte es gestatten, den Einsatz im bisherigen Umfang ohne zeitliche Beschränkung fortzusetzen. Die primären personellen Engpässe sind im vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verfassten Bericht des Bundesrates über den Stand und die weitere Ablösung militärischer Einsätze durch zivile Hilfe in Kosovo an das Parlament erwähnt (qualifizierte Stabsoffiziere, Ärzte sowie Luftwaffen-Betriebspersonal).

3.2

Leistungsabbau

Aus operationellen Gründen ist derzeit keine Veranlassung gegeben, Kontingentsumfang oder Angebotspalette zu reduzieren. Sollte die Armee den Auftrag erhalten, aus politischen Gründen die SWISSCOY zu verkleinern, so erscheint die Palette der Möglichkeiten relativ beschränkt. Das theoretische Reduktionspotenzial liegt bei 60 Personen, was der personellen Obergrenze der Kontingente 1 bis 6 entspricht.

Die SWISSCOY wäre dann allerdings massiv geschwächt, und die Leistungen zu Gunsten unserer Partner müssten teilweise neu ausgehandelt werden.

3.3

Leistungsausbau

Der Bericht des Bundesrates über den Stand und die weitere Ablösung militärischer Einsätze durch zivile Hilfe in Kosovo an das Parlament erwähnt theoretische Ausbaumöglichkeiten in den Sparten Drohnen, Militärpolizei, Nachrichtendienst und besonders elektronische Aufklärung. Die UNMIK, aber auch die militärischen Partner in der KFOR gelangen, in Kenntnis der Fähigkeiten unserer Armee, verschiedentlich mit entsprechenden Anfragen an die SWISSCOY.

Seit dem Verfassen des Berichtes des Bundesrates über den Stand und die weitere Ablösung militärischer Einsätze durch zivile Hilfe in Kosovo wurde in Brüssel/Mons wie auch seitens verschiedener Stellen der KFOR zudem verschiedentlich informell sondiert, ob zusätzliche Lufttransportkapazität durch die Schweiz gestellt werden könnte, was ein Zeichen für den ausgezeichneten Einsatz ist.

Gerade in den Bereichen mit einem hohen Anteil an Hochtechnikgeräten und Fachwissen stossen wir in unserem Milizsystem aber auf Rekrutierungsprobleme, da das Prinzip der Freiwilligkeit für Auslandeinsätze auch für Bundesangestellte gilt. Zudem verfügen wir nicht über die entsprechenden Auswertungsmöglichkeiten und wären in diesem sensiblen Bereich auf Unterstützung angewiesen. Eine Ausweitung unserer polizeilichen Tätigkeit entspricht ausserdem nicht unserem Verständnis eines friedensfördernden militärischen Einsatzes, da Polizeiaufgaben in erster Linie

3156

Sache der UNMIK, also des zivilen internationalen Engagements, und nicht der KFOR sind.

Fazit: Ein Leistungsausbau ­ so wünschenswert er in einzelnen Bereichen (Lufttransporte) aus der Sicht unserer Partner auch wäre ­ oder die Verstärkung der SWISSCOY mit einem zweiten mech Inf Z drängt sich aus heutiger operationeller Sicht nicht auf und wäre aus personellen Gründen kaum nachhaltig zu gewährleisten.

4

KFOR: Struktur und Bestände

Seit dem SWISSCOY-Verlängerungsentscheid der Bundesversammlung vom 12. Dezember 2001 wurde die Zahl der multinationalen Brigaden (MNB) von fünf auf vier und die Bestände der KFOR von 35 600 (Ende 2001) auf 28 000 Militärpersonen (Stand Januar 2003) reduziert. Ebenfalls geringfügige Anpassungen erfuhr die KFOR-Logistikstruktur in Albanien und Mazedonien. Die zahlenmässige Reduktion ist mit der Schaffung von operativen Reserven kompensiert worden, die kurzfristig wieder nach Kosovo verlegt werden können. Zu diesem Zweck wurden die schweren Waffen und Geräte dieser Verbände im Einsatzraum belassen ­ unter anderem im Camp CASABLANCA Deren Verlegung von operativen Reserven in Kosovo ist bereits auch im Massstab 1:1 geübt worden.

4.1

Zukünftige Struktur

Im laufenden Jahr sollen weitere Truppenreduktionen und Strukturanpassungen vorgenommen werden. Als Richtwerte liegen der Planung zugrunde: ­

Reduktion auf 21 Einsatzbataillone (von ursprünglich 24);

­

Übergabe des Kommandos der multinationalen Brigade Centre von Grossbritannien an Finnland und Schweden

­

Weitere Reduktion des Personalbestandes.

Insbesondere beim Personalbestand handelt es sich um reine Planungsgrundlagen.

Entscheide sind noch keine gefallen.

Die Rolle der (europäischen) Nicht-NATO-Staaten wird damit nach der Reorganisation bedeutend gewichtiger als heute sein.

Die Absicht der Europäer, ihren Sicherheitsverpflichtungen in Kosovo auch weiterhin nachzukommen, wird zum Beispiel auch durch den Entscheid Irlands manifestiert, sein KFOR Kontingent aufzustocken. Erstmals übernehmen die Nicht-NATOStaaten Finnland (für sechs Monate) und anschliessend Schweden den Lead in der multinationalen Brigade Centre, den zurzeit Grossbritannien inne hat. Auch Österreich kann sich ein noch verstärktes Engagement auf dem Balkan vorstellen, um die NATO-Staaten zu entlasten.

3157

4.1.1

Multinationale Brigade Südwest MNB(SW)

Im Rahmen der Rationalisierungsmassnahmen wurden am 11. Dezember 2002 die multinationalen Brigaden West (Italien) und Süd (Deutschland) fusioniert. Der Brigadestab wurde neu strukturiert. Prizren ist auch in der neuen multinationalen Brigade Südwest MNB(SW) Brigadehauptquartier. Das Brigadekommando bleibt, in jedem Fall bis Ende 2003, in deutscher Hand. Die Anzahl der schweizerischen Offiziere im Brigadestab ist unverändert (6).

4.1.2

Task Force DULJE

In Vorwegnahme der KFOR-weiten Umstrukturierungen wurde die österreichisch geführte Task Force DULJE ein weiteres Mal signifikant vergrössert und deren Einsatzraum erweitert. Zu den österreichischen und schweizerischen Truppenteilen kam Anfang Dezember 2002 eine deutsche Kompanie. Der Kräfteansatz blieb deshalb, trotz Raumerweiterung, im wesentlichen unverändert. Die Task Force DULJE ist somit seit Dezember 2002 wieder trinational, aber durchwegs deutschsprachig, was die Zusammenarbeit wesentlich erleichtert.

5

Bisherige Erkenntnisse und Erfahrungen

Die Bewaffnung zum Selbstschutz ist ohne Probleme umgesetzt worden. Der Ausbildungsstand an der Waffe für alle Kontingentsangehörigen wurde erhöht. Die Bewaffnung ist Selbstverständlichkeit und kein Diskussionsthema.

Die Schweiz hat in Kosovo dank der leistungsgesteigerten SWISSCOY ihr KFORProfil erfolgreich erhöht. Rückmeldungen der Partner vor Ort wie auch aus dem Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Europa (SHAPE) zielen darauf ab, dass noch mehr Schweizer Unterstützung willkommen wäre. Die Meinung, die Schweiz hätte mit der Verstärkung ihres SWISSCOY-Engagements die Zeichen der Zeit verkannt, trifft eindeutig nicht zu. Die SWISSCOY, wie gegenwärtig im Einsatz, entspricht den Bedürfnissen der Schweiz wie auch der Partner vor Ort und liegt aller Voraussicht nach auch weiterhin richtig.

5.1

Logistische Dienstleisungen, Genie und Militärpolizei

Die logistische Leistungserbringung der SWISSCOY zu Gunsten unserer Partner konnte auf eingespielt hohem Niveau gehalten werden. Das zivile technische und organisatorische Know-how unserer Leute kommt voll zum Tragen. Im Prozess der Konstituierung des neuen deutsch-italienischen Brigadestabes wurden zum Beispiel auch die Fähigkeiten der schweizerischen Stabsoffiziere im sprachlichen und interkulturellen Bereich besonders geschätzt.

Der Geniezug war mit Bauleistungen zu Gunsten der militärischen Partner sowie baulichen Massnahmen im Camp permanent ausgelastet (überlastet). Es wurden keine Aufträge zu Gunsten ziviler Partner ausgeführt.

3158

5.2

Lufttransport-Detachement

Im Zeitraum vom 10. Oktober 2002 bis 2. Januar 2003 erbrachte das LufttransportDetachement mit dem SUPER-PUMA-Helikopter (LT Det SUPER PUMA) folgende Transportleistungen: Flugzeit total: 112 Stunden, Passagiere: 974, transportierte Innenlasten: 4,3 Tonnen, transportierte Aussenlasten: 36 Tonnen.

Das LT Det der SWISSCOY war in der Lage, mit dem SUPER-PUMA-Helikopter über 95 % der angeforderten Einsätze zu fliegen. Diese Leistung ist in der KFOR bis dato unerreicht. Die Integration des Schweizer LT Det in die gemischte Heeresfliegerabteilung verlief vom ersten Moment an reibungslos und in echter Kameradschaft.

Als besonders wertvoll für den Einsatz haben sich erwiesen: ­

Besatzungen, die für alle Einsatzprofile qualifiziert sind und über entsprechende Erfahrung verfügen (besonders Nachtflug, Gebirgsflug sowie zivile Verfahren);

­

Betriebspersonal, welches alle Wartungsarbeiten, einschliesslich 50-StdKontrolle selbst ausführen und zertifizieren kann;

­

Schweizer Spezialist für LT-Belange in der Einsatzplanung (J-3 Zelle) des Stabes MNB(SW).

5.3

Mechanisierter Infanteriezug

Im Zeitraum vom 10. Oktober 2002 bis 2. Januar 2003 erbrachte der mechanisierte Infanteriezug (mech Inf Z) folgende Leistungen (in Mannstunden total): Wachtdienst (einschliesslich Nachtpatrouillen im Camp): 7400; Patrouillen: 2910; Ausbildung: 3000; Personenschutz: 400; Transportbegleitungen: 540; Schutz von temporären Aussenstandorten: 400; Technischer Dienst/Unterhalt: 750.

Der mechanisierte Infanteriezug erfüllt seinen Auftrag erfolgreich. Gefragt sind im aktuellen Umfeld Verfahren und Verhaltensweisen, welche in der Schweizer Armee vor allem in der Territorialinfanterie (Ter Inf) entwickelt und geschult wurden. Diese Verfahren bewähren sich, mit wenigen Anpassungen. Wenn mit der Realisierung der Armee XXI die Ter Inf abgeschafft wird, so muss aus der Sicht friedensfördernder Einsätze im Rahmen der Grundbereitschaft sichergestellt werden, dass deren spezifische Verhaltensweisen, Verfahren und Techniken (Verhältnismässigkeit, Einsatz mit Verhaltensregeln [Rules of Engagement], Fähigkeit zur De-Eskalation, usw.) mit hoher Priorität weiterhin vermittelt werden.

Verschiedene Einsatzverfahren, welche die Schweizer Armee bis dato nicht kannte, können vor Ort erprobt werden, z.B. das Patrouillieren sowie das Eskortieren von Konvois. Diese müssen im Rahmen der Grundbereitschaft regulärer Ausbildungsbestandteil der Armee werden. Vor allem die Patrouillentätigkeit stellt erhöhte Anforderungen an die Lagebeurteilung, das Urteilsvermögen und die Führungspersönlichkeit des Gruppenführers. Mit dem mech Inf Z setzt sich die Schweizer Armee erstmals dem direkten militärischen Vergleich im Bereich ihrer Kernkompetenz, der Verteidigung, aus.

3159

6

Finanzielle und personelle Auswirkungen

6.1

Finanzielle Auswirkungen

Da der SWISSCOY-Einsatz ab 1. Januar 2004 mit gleichbleibendem Auftrag und mit dem bisherigen personellen Höchstbestand von 220 Personen weitergeführt werden soll, bewegt sich der finanzielle Aufwand etwa in der gleichen Grössenordnung wie im Jahre 2003. Nach einem Einsatz von mehr als drei Jahren müssen aber verschiedene Lagereinrichtungen und ein Teil des Fahrzeug- beziehungsweise Materialparks ersetzt oder erneuert werden. Für Ersatzbeschaffungen werden deshalb in den Jahren 2004/2005 1,7 Millonen Franken respektive 1,0 Millionen Franken eingestellt. Die Gesamtausgaben für die Jahre 2004 und 2005 betragen höchstens 39,7 beziehungsweise 39,2 Millionen Franken.

Die Ausgaben für den Einsatz der SWISSCOY unter der Hauptrubrik 510.3170.001 «Friedensförderung» verteilen sich wie folgt: 2004

2005

510.3179.111 Friedenserhaltende Operationen Basisausgaben, Material, Nach- + Rückschub, CIMIC

5 500 000

5 500 000

Betriebsausgaben, Versicherungen, Verpflegung

4 000 000

4 000 000

Einmieten von Flugleistungen

4 000 000

4 000 000

Ersatzbeschaffungen

1 700 000

1 000 000

23 000 000

23 200 000

1 500 000

1 500 000

39 700 000

39 200 000

510.3179.095 Personalbezüge Personalausgaben Projektbezogene Mitarbeiter Zentrale Gesamtausgaben 2004/2005

6.2

Personelle Auswirkungen

Mit der Verlängerung des Einsatzes bis Ende 2005 bleibt der Personalbestand der SWISSCOY unverändert auf maximal 220 Personen. Die seinerzeit mit der Aufstockung des Kontingentes projektbezogenen zusätzlichen Stellen bei der Abteilung Friedenserhaltende Operationen werden beibehalten. Der mit der Aufstockung verbundene Zusatzaufwand bezüglich Rekrutierung, Vertragswesen, Ausbildung und Betreuung bleibt weiterhin bestehen. Ebenso braucht es deshalb weiterhin für das Ausbildungszentrum Friedenserhaltende Operationen zusätzlich temporär (d.h.

zweimal acht Wochen pro Jahr) fünf Berufsmilitärs und 20 Zeitkader.

3160

6.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Fortführung des SWISSCOY-Einsatzes hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

6.4

Auswirkungen auf die Kantone

Die Fortführung des SWISSCOY-Einsatzes hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

7

Legislaturplanung

Der SWISSCOY-Einsatz wird im Bericht über die Legislaturplanung 1999­2003 vom 1. März 2000 unter Ziel 2 «Ausbau der aussen- und sicherheitspolitischen Präsenz in den Bereichen Friedensförderung», Richtlinie 3 «Multinationaler und bilateraler Einsatz zur Friedensförderung und Konfliktbearbeitung ­ Schweizerisches Engagement im Balkan» angekündigt (BBl 2000 2282 f.).

8

Verhältnis zum europäischen Recht

In der Europäischen Union stellt die Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach wie vor eine prinzipiell nationale Domäne jedes Mitgliedstaates dar. Entsprechende innerstaatliche Regelungen werden denn auch vom Recht der EU grundsätzlich nicht berührt.

Die Bestimmungen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union ­ Bestimmungen über die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) ­ sehen die Vertiefung der in der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 vertraglich verankerten Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) vor.

Die GASP ist Gegenstand intergouvernementaler Zusammenarbeit und als solche nicht den supranationalen Regeln des EG-Vertrags unterworfen. Gegenstand der GASP sind gemäss Artikel 17 Absatz 1 «sämtliche Fragen, die die Sicherheit der Union betreffen (...).» In den Anwendungsbereich der GASP fallen insbesondere auch «humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschliesslich friedensschaffender Massnahmen» (Art. 17 Abs. 2 EU-Vertrag). Die mit der vorliegenden Botschaft bekräftigte Politik der Schweiz, sich nicht nur finanziell und mit unbewaffneten Zivilisten und Militärangehörigen, sondern auch mit bewaffneten Truppen an internationalen Friedensmissionen zu beteiligen, entspricht auch den Zielsetzungen der EU in diesem Bereich.

Die politische Lage in Europa und seinem strategischen Vorfeld unterstreicht weiterhin die Notwendigkeit von intensiven Bemühungen um die Schaffung von international abgestützten Mechanismen für eine friedliche Konfliktlösung. In den umliegenden Staaten stehen hochmobile, flexibel ausgerüstete und bewaffnete militärische Verbände für friedensfördernde Einsätze zur Verfügung. Sicherheits-politisch ent-

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spricht der SWISSCOY-Einsatz einer gezielten, glaubwürdigen und solidarischen Beteiligung an globalen oder euroregionalen friedenssichernden Massnahmen. Diese Bemühungen stabilisieren den zentraleuropäischen Raum und entsprechen damit den strategischen Interessen aller beteiligten Staaten.

9

Rechtliche Grundlagen

9.1

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Friedensförderungsdienstes wurde bereits mehrfach geprüft und bejaht, soweit die Einsätze auf Freiwilligkeit beruhen (vgl. insbesondere Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 1, Ziff. 6.1; Botschaft betreffend das Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen, BBl 1992 V 1141, Ziff. 4.3 und 11.1; Schindler, Kommentar zur BV von 1874, Rz. 39 zu Art. 8). Keine Rolle spielt dabei, welche Massnahmen zum Schutz von Personen, Truppen und Auftragserfüllung vorgenommen werden, wie insbesondere die Bewaffnung. Der Bundesrat ist jedoch verpflichtet, Einsätze im Einzelfall auf die Vereinbarkeit mit den aussen- und sicherheitspolitischen Maximen, dem Neutralitätsrecht sowie der Neutralitätspolitik unseres Landes hin zu prüfen.

9.2

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Bundesrat, der für die Führung der Aussen- und Sicherheitspolitik zuständig ist, kann zeitgerecht Friedensförderungseinsätze anordnen und die notwendige Ausrüstung und Bewaffnung sowie weitere Massnahmen festlegen. Die Befugnisse des Parlaments bleiben jedoch in grundsätzlichen Belangen stets gewahrt. Daher genehmigt die Bundesversammlung länger dauernde oder zahlenmässig bedeutsame bewaffnete Einsätze (Art. 66b Abs. 4 MG).

9.3

Rechtsform

Der vorliegende Bundesbeschluss stellt einen Einzelakt der Bundesversammlung dar, der in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 173 Abs. 1 Bst. h BV). Da er weder rechtsetzend ist, noch dem Referendum untersteht, wird er in die Form des einfachen Bundesbeschlusses gekleidet (Art. 163 Abs. 2 BV).

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