Übersetzung1 Anhang 4

Beschluss 3/01

EFTA-Litauen

des Gemischten Ausschusses EFTA-Litauen (Angenommen anlässlich des Treffens vom 30. November 2001)

Änderung von Artikel 18, 25 und Anhang II sowie Streichung der Anhänge VI und VII bezüglich staatlicher Beihilfen

Der Gemischte Ausschuss, unter Berücksichtigung von Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTAStaaten und der Republik Litauen vom 7. Dezember 1995, in der Folge «Abkommen» genannt, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der staatlichen Beihilfen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere in Anbetracht des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, beschliesst:

1. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Staatliche Beihilfen 1.

Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTOÜbereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2.

Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz der staatlichen Beihilfemassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen an die WTO gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

3.

Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Litauen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Litauen oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2003-0225

Beschluss 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Litauen

Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.» 2. Die Anhänge VI und VII des Abkommens werden gestrichen.

3. In Artikel 25, Absatz 3(a), zweite Zeile werden die Worte «und 18 (staatliche Beihilfen)» gestrichen.

4. In Artikel 25, Absatz 6, vierte Zeile werden die Worte «und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen» gestrichen.

5. Artikel 2 des Anhangs II des Abkommens wird gestrichen.

6. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle anderen Vertragsparteien benachrichtigt.

7. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

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